[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9216
17. Wahlperiode 29. 03. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost,
Harald Koch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8978 –
Pläne zur Reform der Unternehmensbesteuerung nach Vorlage von
Arbeitsberichten durch das Bundesministerium der Finanzen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bereits im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und FDP drei Schwerpunkte für
eine Reform der Unternehmensbesteuerung angekündigt: Die
Neustrukturierung der Regelungen zur Verlustverrechnung, die Einführung eines modernen
Gruppenbesteuerungssystems anstelle der bisherigen Organschaft und die
grenzüberschreitende Besteuerung von Unternehmenserträgen. Laut
Koalitionsvertrag sollen die Zielsetzungen aufkommensneutral umgesetzt werden. Zur
Vorbereitung wurde die Facharbeitsgruppe „Verlustverrechnung und
Gruppenbesteuerung“ eingesetzt, deren Abschlussbericht nunmehr vorliegt. Im
Wesentlichen kommt die Facharbeitsgruppe zu dem Ergebnis, dass die von der
Bundesregierung angestrebten Ziele bei der Unternehmensbesteuerung nicht mit der
Vorgabe der Aufkommensneutralität in Einklang gebracht werden können.
Seit August des letzten Jahres stellt die Bundesregierung ihre diesbezüglichen
Absichten in den Kontext eines deutsch-französischen Projekts. Die
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und der französische Staatspräsident Nicolas Sarkozy
hatten in einem gemeinsamen Brief an den Präsidenten des Europäischen Rates
Herman Van Rompuy vom 17. August 2011 angekündigt, dass sie einen
Vorschlag für eine gemeinsame Unternehmensteuer in beiden Ländern,
einschließlich einer Harmonisierung der Bemessungsgrundlage und der Steuersätze,
vorbereiten ließen. Der Vorschlag liegt seit Anfang Februar 2012 als „Grünbuch der
Deutsch-Französischen Zusammenarbeit – Konvergenzpunkte bei der
Unternehmensbesteuerung“ (Grünbuch) vor. Dort ist allerdings vorwiegend nur noch
von einer Angleichung und Konvergenz (im Sinne eines Sich-Aufeinander-zu-
Entwickelns) bei Bemessungsgrundlagen und Steuersätzen der
Körperschaftsteuer die Rede. Hierzu werden im Grünbuch sechs mögliche Konvergenzfelder
benannt, wobei die Anpassungsleistung überwiegend von Frankreich erwartet
wird. Frankreich solle demnach eine Gesamtreform seiner Körperschaftsteuer
vornehmen. Diese solle aufkommensneutral ausfallen, indem die Verbreiterung
der Bemessungsgrundlage eine Senkung des nominalen Steuersatzes
ermögliche. Am Ende des Konvergenzprozesses solle sich so in beiden Ländern eine
vergleichbare steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften ergeben. Lokal
erhobene Steuern (Gewerbesteuer in Deutschland, CVAE in Frankeich) sind
beim Belastungsvergleich einzubeziehen, auch wenn sie nicht Gegenstand des
Konvergenzprozesses sind. Im Belastungsvergleich ausgeschlossen werden auf
französischer Seite die Regelungen zur Steuergutschrift für
Forschungsausgaben sowie die ermäßigten Steuersätze für kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) und Patente. Es stellt sich die Frage, ob die im Grünbuch formulierte
Zielsetzung einer gleichen steuerlichen Gesamtbelastung von Körperschaften in
beiden Ländern mit der dort ebenfalls formulierten Vorgabe der
Aufkommensneutralität für die französischen Anpassungsmaßnahmen überhaupt zu erreichen
ist. Grund ist, dass die effektive Steuerbelastung von Unternehmen in
Frankreich höher als in Deutschland ausfällt. Nach Berechnungen des Zentrums für
Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) im Auftrag der Europäischen
Kommission betrug der effektive Durchschnittssteuersatz der
Unternehmensbesteuerung (EATR) im Jahr 2009 28 Prozent in Deutschland, im Vergleich zu
34,6 Prozent in Frankreich (vgl. ZEW/EU Commission: Effective Tax Levels
Using The Devereux/Griffith Methodology, Report 2009, 2010).
In der Folge haben sich die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP auf
„Zwölf Punkte zur weiteren Modernisierung und Vereinfachung des
Unternehmensteuerrechts“ verständigt. Darin enthalten ist die Einführung einer
Gruppenbesteuerung anstelle der bisherigen steuerlichen Organschaft, wofür zukünftige
Mindereinnahmen in Höhe von rund 2 Mrd. Euro veranschlagt werden. Die
Frage, wie die verschiedenen Zielsetzungen aus Koalitionsvertrag und
Grünbuch, vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Facharbeitsgruppe
„Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“, miteinander vereinbar sind, stellt sich
daher umso mehr.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Ziel der Unternehmensteuerpolitik der Bundesregierung ist es, den
Wirtschaftsstandort Deutschland weiter zu stärken und damit Wachstum und Beschäftigung
zu sichern, bürokratische Hemmnisse abzubauen und das Steuerrecht spürbar zu
vereinfachen.
Dabei ist der Bundesregierung – neben der Notwendigkeit der
Haushaltskonsolidierung – die Berücksichtigung des europäischen Gesamtkontexts ein wichtiges
Anliegen. Eine zukünftig noch stärkere europäische Zusammenarbeit ist
essentiell für den Erhalt des Wohlstandes Deutschlands und eine Stabilität Europas.
Wichtige Bausteine im Rahmen dieses Gesamtvorhabens sind der am 14.
November 2011 veröffentlichte Bericht der Facharbeitsgruppe
„Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“, das Grünbuch der Deutsch-Französischen
Zusammenarbeit über Konvergenzpunkte bei der Unternehmensbesteuerung
vom 6. Februar 2012 sowie der von den Vertretern der Koalitionsfraktionen am
14. Februar 2012 vorgestellte Maßnahmenkatalog „Zwölf Punkte zur weiteren
Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts“.
1. Plant die Bundesregierung die „Zwölf Punkte zur weiteren Modernisierung
und Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts“ umzusetzen (bitte mit
Begründung zu den jeweils einzelnen Punkten)?
2. Plant die Bundesregierung weiterhin in dieser Legislaturperiode eine
Reform der Unternehmensbesteuerung nur vorzunehmen, wenn diese
insgesamt aufkommensneutral (volle Jahreswirkung) ausfällt (bitte mit
Begründung)?
3. Plant die Bundesregierung, wie im Papier „Zwölf Punkte zur weiteren
Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts“ skizziert, die
Einführung einer Gruppenbesteuerung anstelle der bisherigen steuerlichen
Organschaft, inklusive Anhebung der Mindestbeteiligungsquote umzusetzen
(bitte mit Begründung)?
Falls ja,
a) welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung jeweils bei den drei
im Bericht der Arbeitsgruppe „Verlustverrechnung und
Gruppenbesteuerung“ dargestellten Modellen (Modell des Instituts Finanzen und Steuern
e. V. – IFSt, Einkommenzurechnungsmodell, Gruppenbeitragsmodell), und
welches Modell favorisiert die Bundesregierung (bitte mit Begründung),
b) plant die Bundesregierung die Einführung einer grenzüberschreitenden
Gruppenbesteuerung (bitte mit Begründung),
c) strebt die Bundesregierung unabhängig von europäischen Entwicklungen
eine isolierte Gruppenbesteuerung mit Frankreich an, und plant die
Bundesregierung im Zuge der Umsetzung der gemeinsamen
Unternehmensbesteuerung in Frankreich und Deutschland eine Ausweitung der
Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung zwischen den
beiden Ländern (bitte mit Begründung)?
4. Sieht die Bundesregierung gesetzlichen Handlungsbedarf infolge des Urteils
des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 2011 (I R 54, 55/10), wenn der
Ergebnisabführungsvertrag als Voraussetzung für die steuerliche
Ergebnisverrechnung aufgegeben würde, und teilt die Bundesregierung die Einschätzung des
Vorsitzenden des I. Senats zum Urteil, wonach bei einem Verzicht auf das
Ergebnisabführungsvertragserfordernis ein „fiskalischer Supergau“ drohe
(bitte mit Begründung)?
Falls ja, wie kann und soll nach Ansicht der Bundesregierung bei einem
Verzicht auf das Ergebnisabführungsvertragserfordernis dieser „fiskalische
Supergau“ verhindert werden (bitte mit Begründung)?
5. Plant die Bundesregierung eine Anhebung des Höchstbetrags beim
Verlustrücktrag auf 1 Mio. Euro bei gleichzeitiger Streichung des Wahlrechts zur
Höhe des Verlustrücktrags (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen 1 bis 5 zusammenhängend wie
folgt:
In die Umsetzung des durch den Maßnahmenkatalog „Zwölf Punkte zur
weiteren Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts“
aufgezeigten Wegs werden die Länder und die Betroffenen frühzeitig im Rahmen
vorbereitender Gespräche eingebunden. Über die konkreten in dieser
Legislaturperiode umzusetzenden Maßnahmen und ihre Ausgestaltung im Einzelnen wird
die Bundesregierung nach Abschluss dieser Gespräche entscheiden.
6. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass eine Lockerung der
Mindestbesteuerung beim Verlustrücktrag infolge des § 10a des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) keine steuerliche Entlastung für Unternehmen haben
wird (bitte mit Begründung)?
Eine Mindestbesteuerung beim Verlustrücktrag gibt es nicht. Soweit es um die
Anhebung des Höchstbetrags beim Verlustrücktrag geht, ist zu berücksichtigen,
dass ein gewerbesteuerpflichtiger Unternehmer je nach Rechtsform Subjekt der
Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer ist und insoweit von der
Erhöhung des Höchstbetrags beim Verlustrücktrag profitiert. § 10a GewStG enthält
aus Gründen der Sicherung kommunaler Haushalte seit jeher im Gegensatz zu
§ 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) keine Regelung zum
Verlustrücktrag. Eine Änderung ist insoweit nicht geplant.
7. Wie verteilen sich die im Papier „Zwölf Punkte zur weiteren Modernisierung
und Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts“ auf eine Größenordnung
von rund 2 Mrd. Euro angesetzten Steuermindereinnahmen, die sich durch
die Umstellung auf die Gruppenbesteuerung ergeben, auf Steuerarten und
Steuergläubiger?
Die mit der Einführung einer Gruppenbesteuerung anstelle der bisherigen
Organschaft verbundenen Steuermindereinnahmen werden nach vorläufiger
Schätzung der Bundesregierung im Entstehungsjahr mit 2,1 Mrd. Euro beziffert.
Davon entfallen 1 Mrd. Euro auf die Gewerbesteuer, 1,05 Mrd. Euro auf die
Körperschaftsteuer und 0,05 Mrd. Euro auf den Solidaritätszuschlag. Die
Auswirkungen auf das Aufkommen der Einkommensteuer werden als geringfügig
eingeschätzt. Demzufolge verteilen sich die Steuerausfälle rechnerisch zu
613 Mio. Euro auf den Bund, zu 657 Mio. Euro auf die Länder und zu 830 Mio.
Euro auf die Gemeinden. Eine abschließende, auch mit den Ländern
abgestimmte Schätzung der Steuermindereinnahmen wird erst nach Erarbeitung des
Gesetzestextes erfolgen können.
8. Durch welche Ausgestaltungsmaßnahmen und Parametersetzungen können
die Steuermindereinnahmen bei Umstellung auf das IFSt-Modell zur
Gruppenbesteuerung auf eine Größenordnung von rund 2 Mrd. Euro begrenzt
werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Facharbeitsgruppe
„Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“ in diesem Fall von
Steuerausfällen in Höhe eines mittleren bis hohen einstelligen Milliardenbetrags
ausgeht (bitte mit Begründung)?
Die Begrenzung der Steuermindereinnahmen des „IFSt-Modells“ zur
Gruppenbesteuerung (IFSt-Schrift Nr. 471) auf die Größenordnung von rund 2 Mrd. Euro
könnte erreicht werden, wenn nicht notwendigerweise mit dem Modell
verbundene Einzelvorschläge nicht oder nur teilweise umgesetzt werden. Dies beträfe
insbesondere die Vorschläge zum Auslandsbezug beim Gruppenträger und bei
der Gruppengesellschaft, zur Einführung einer Mehrmütterorganschaft, zur
Berücksichtigung vororganschaftlicher Verluste, zur Behandlung von
Ausgleichszahlungen, zur Berücksichtigung von finalen Verlusten ausländischer
Tochtergesellschaften. Weiterhin könnten die entstehenden Steuermindereinnahmen
dieses Modells durch eine Deckelung der beim Gruppenträger zuzurechnenden
Verluste der Gruppengesellschaft auf das Investment des Gruppenträgers
begrenzt werden.
9. Mit welchen Aufkommenswirkungen (volle Jahreswirkung) ist durch eine
Anhebung des Höchstbetrags beim Verlustrücktrag auf 1 Mio. Euro und eine
gleichzeitige Streichung des Wahlrechts zur Höhe des Verlustrücktrags zu
rechnen (bitte differenziert nach Steuerarten und Steuergläubiger)?
Die Anhebung des Höchstbetrags beim Verlustrücktrag von derzeit 511 500
Euro auf 1 Mio. Euro dürfte im ersten Entstehungsjahr zu Mindereinnahmen von
110 Mio. Euro führen, die sich in den folgenden Jahren durch die verringerte
Inanspruchnahme des Verlustvortrags verringern werden. Die
Steuermindereinnahmen verteilen sich zu 55 Mio. Euro auf die Körperschaftsteuer, zu 50 Mio.
Euro auf die Einkommensteuer sowie zu 5 Mio. Euro auf den
Solidaritätszuschlag. Demzufolge dürften sich die Steuermindereinnahmen zu 54 Mio. Euro
auf den Bund, zu 48 Mio. Euro auf die Länder und zu 8 Mio. Euro auf die
Gemeinden verteilen. Die Streichung des Wahlrechts des Steuerpflichtigen zur
Begrenzung der Höhe des Verlustvortrags dürfte zu geringfügigen, nicht näher
bezifferbaren Mehreinnahmen führen.
10. Mit welchen steuerlichen Aufkommenswirkungen (volle Jahreswirkung)
rechnet die Bundesregierung bei Umsetzung der „Zwölf Punkte zur
weiteren Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts“,
und wie verteilen sich diese auf Steuerarten und Steuergläubiger (bitte mit
Angabe der fiskalischen Auswirkungen und Auswirkungen auf die
Bürokratiekosten zu den jeweils einzelnen Punkten)?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen. Erst nach der
Entscheidung über die konkreten Maßnahmen sind die Auswirkungen auf das
Steueraufkommen und auf die Bürokratiekosten verlässlich abschätzbar.
11. Mit welchen steuerlichen Aufkommenswirkungen (volle Jahreswirkung)
rechnet die Bundesregierung bei Umsetzung der im Grünbuch skizzierten
Maßnahmen, und wie verteilen sich diese auf Steuerarten und
Steuergläubiger?
Neben den Vorschlägen, die in den Maßnahmenkatalog „Zwölf Punkte zur
weiteren Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts“
eingeflossen sind, zeigt das Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit
(weitere) mögliche Konvergenzpunkte bei der Unternehmensbesteuerung auf.
Diese entziehen sich einer Bezifferung der finanziellen Auswirkungen, da nicht
konkret festgelegt wurde, in welcher Weise das deutsche
Unternehmensteuerrecht verändert werden soll.
12. Warum beabsichtigt die Bundesregierung laut Grünbuch, selbst bei
Einführung einer Gruppenbesteuerung keine vollständige Konsolidierung der
Ergebnisse von Gruppen, bzw. welche ungeklärten Fragen (vgl.
Formulierung im Grünbuch) bestehen für die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang?
Die vorliegenden Konzepte einer Gruppenbesteuerung gehen wie bisher davon
aus, dass die Gruppengesellschaft auch steuerlich als eigenständige
Rechtspersönlichkeit behandelt wird. Bei der steuerlichen Vollkonsolidierung wird
hingegen die eigenständige Rechtspersönlichkeit der Gruppengesellschaften
steuerlich nicht berücksichtigt und das Gesamtergebnis der Gruppe auf der Grundlage
einer einheitlichen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. Dazu
müssen z. B. gruppeninterne Transaktionen aufwändig aus dem Ergebnis
eliminiert werden. Einen Vorteil der Vollkonsolidierung gegenüber anderen
Konzepten der Gruppenbesteuerung sieht die Bundesregierung nicht. Das Konzept ist
im Übrigen auch international nicht sehr verbreitet (es wird innerhalb der
Europäischen Union – EU – nur von den Niederlanden angewandt).
13. Welche Verluste fallen nach Auffassung der Bundesregierung unter den
Begriff „finale Verluste“, für welche nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Verrechnungspflicht bei
grenzüberschreitenden Verlusten besteht, wenn im innerstaatlichen Vergleichsfall eine
Verlustverrechnung stattfindet, und wie und in welchem Umfang lassen sich
solche Verluste auf das unionsrechtlich Erforderliche begrenzen (bitte mit
Begründung)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass unter den Begriff „finale Verluste“
allenfalls solche Verluste fallen können, die unter keinen Umständen im EU-/
EWR-Ausland (EWR = Europäischer Wirtschaftsraum) genutzt werden können.
Eine genaue Bestimmung des Umfang und der Reichweite des „unionsrechtlich
Erforderlichen“ kann derzeit nicht mit Gewissheit erfolgen, da dies durch die
bisherige EuGH-Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.
14. Müssen nach Auffassung der Bundesregierung grenzüberschreitende
„finale Verluste“, so wie sie in der vorherigen Frage skizziert wurden, auch
gewerbesteuerlich berücksichtigt werden (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass aufgrund des gewerbesteuerlichen
Territorialitätsprinzips eine Berücksichtigung ausländischer „finaler Verluste“
bei der Gewerbesteuer nicht in Betracht kommt.
15. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Facharbeitsgruppe
„Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“, dass der Bundesfinanzhof die
vom EuGH in den Rechtssachen „Marks & Spencer“ sowie „Lidl Belgium“
gegebenen Hinweise zur Berücksichtigung von „finalen Verlusten“ sehr
weit zu Lasten des deutschen Fiskus ausgelegt hat (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung der Facharbeitsgruppe
„Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“. Der Bundesfinanzhof führt unter
anderem die Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft
sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung als mögliche Gründe für
eine Berücksichtung „finaler Verluste“ an. Dies würde erhebliche
Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, die das Prinzip der symmetrischen Besteuerung
aushöhlen könnten.
16. Plant die Bundesregierung die geltenden Beschränkungen des sogenannten
Mantelkaufs nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu
überprüfen (bitte mit Begründung)?
Falls ja, unter welchen Zielstellungen und Prüfvorgaben ist die
Überprüfung geplant?
Vorschläge für eine Änderung des § 8c KStG sind im Maßnahmenpapier „Zwölf
Punkte zur weiteren Modernisierung und Vereinfachung des
Unternehmensteuerrechts“ nicht enthalten.
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wirkungsweise der
Zinsschranke und der Mantelkaufregelung, im Hinblick und Vergleich zu
der bei deren Einführung erwarteten Wirkungsweise (bitte mit
Begründung)?
Zur Wirkungsweise der Zinsschranke und der Grundregelung des Verlustabzugs
bei schädlichem Beteiligungserwerb nach § 8c KStG (sogenannte
Mantelkaufregelung) sind aktuell noch keine umfassenden Informationen verfügbar, da die
amtlichen Steuerstatistiken der Jahre der erstmaligen Anwendung der
Regelungen noch nicht vorliegen.
18. Plant die Bundesregierung, die Verwaltungsauffassung nach dem Urteil
des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2011 (I R 14/11) bei
unterjährigen Beteiligungserwerben an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
anzupassen (bitte mit Begründung)?
Der Umgang mit der Entscheidung wird mit den obersten Finanzbehörden der
Länder abgestimmt.
19. Plant die Bundesregierung, die im Papier „Zwölf Punkte zur weiteren
Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts“ skizzierten
Vereinfachungen des steuerlichen Reisekostenrechts in den Bereichen
Fahrtkosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen und
Unterkunftskosten umzusetzen (bitte mit Begründung)?
20. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die im Papier
„Zwölf Punkte zur weiteren Modernisierung und Vereinfachung des
Unternehmensteuerrechts“ skizzierten Vereinfachungen des steuerlichen
Reisekostenrechts in den Bereichen Fahrtkosten sowie
Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten zu einer höheren Steuerbelastung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern führen (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen.
21. Wann hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe bisher getroffen, die die
Ursachen für das im Bericht der Facharbeitsgruppe „Verlustverrechnung
und Gruppenbesteuerung“ festgestellte hohe Verlustvortragsvolumen in
Deutschland vertiefend analysieren soll, und wie ist der weitere Zeitplan
dieser Arbeitsgruppe?
Die Arbeitsgruppe ist bislang zwei Mal zusammengekommen. Der weitere
Zeitplan steht bislang noch nicht fest, da erforderliches statistisches Datenmaterial
aktuell noch nicht vorliegt.
22. Sieht die Bundesregierung angesichts der hohen Volumina der
aufgelaufenen gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge eine
Gefährdung des jeweiligen Steueraufkommens, und mit welchen jeweiligen
Steuerausfällen rechnet die Bundesregierung aus den aufgelaufenen
Verlustvorträgen?
Die Bundesregierung sieht die grundsätzliche Gefährdung für das jeweilige
Steueraufkommen durch die gewerbesteuerlichen und körperschaftsteuerlichen
Verlustvorträge. Allerdings können Verlustvorträge im Grundsatz nur von dem
Steuerpflichtigen genutzt werden, der sie erlitten hat, und auch nur dann, wenn
er selbst in einem zukünftigen Veranlagungszeitraum Gewinne erzielt. Zudem
sorgt die Mindestgewinnbesteuerung hier für eine Verstetigung des
Steueraufkommens.
23. Inwiefern kann der starke Zuwachs der Verlustvorträge in bestimmten
Branchen (Banken und Versicherungen, unternehmensbezogene/
konzerninterne Dienstleistungen) als Indiz für die ursächliche Verortung des
Anwachsens der Verlustvorträge im Bereich der Gewinnermittlung betrachtet
werden (vgl. Bericht der Facharbeitsgruppe „Verlustverrechnung und
Gruppenbesteuerung“, S. 46; bitte mit Begründung)?
Derzeit untersucht eine Arbeitsgruppe vertieft die Ursachen für die
Verlustvorträge. Die Arbeiten der Arbeitsgruppe sind noch nicht abgeschlossen.
24. Welchen Prüfbedarf, und welche Ansatzpunkte für eine Überprüfung sieht
die Bundesregierung bei der steuerlichen Gewinnermittlung (bitte mit
Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
25. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die im Grünbuch
formulierte Zielsetzung einer gleichen steuerlichen Gesamtbelastung von
Körperschaften in Frankreich und Deutschland nicht mit den dort
vorgeschlagenen Maßnahmen für Frankreich erreicht werden kann, da diese insgesamt
aufkommensneutral für Frankreich wirken sollen (bitte mit Begründung)?
Falls nein, wie können Aufkommensneutralität für Frankreich und gleiche
steuerliche Gesamtbelastung in Deutschland und Frankreich erreicht
werden, wenn
a) wie in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellt, die französischen
im Vergleich zu den deutschen Unternehmen einem höheren effektiven
Durchschnittssteuersatz (EATR) unterworfen sind (bitte mit
Begründung),
b) zudem für den im Grünbuch skizzierten Belastungsvergleich die
französischen Regelungen zur Steuergutschrift für Forschungsausgaben
sowie die ermäßigten Steuersätze für KMU und Patente nicht
berücksichtigt werden, was die zum Vergleich angesetzte effektive
Steuerbelastung von französischen Unternehmen noch weiter erhöht (bitte mit
Begründung),
c) zusätzlich noch, wie im Papier „Zwölf Punkte zur weiteren
Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts“ aufgeführt, mit
der Einführung einer Gruppenbesteuerung anstelle der bisherigen
steuerlichen Organschaft Unternehmen in Deutschland um rund 2 Mrd.
Euro entlastet werden, womit die Schere bei der effektiven
Steuerbelastung von Unternehmen in Deutschland und Frankreich sich weiter
öffnet (bitte mit Begründung)?
Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung der im Grünbuch enthaltenen
Maßnahmen ist auch für das französische Recht dem nationalen Gesetzgeber
überlassen. Den für die Beurteilung und Bewertung der haushalts- und
wirtschaftspolitischen Auswirkungen dieser Maßnahmen gegebenenfalls erforderlichen
Evaluierungsprozess führen die französischen Regierungsstellen durch.
26. Plant die Bundesregierung, wie im Grünbuch vorgeschlagen, die
Neutralität bei der steuerlichen Behandlung von Dividenden und
Zinsaufwendungen herzustellen (bitte mit Begründung)?
Falls ja, welche der beiden im Grünbuch aufgeführten Lösungen
(Streichung der Absetzbarkeit von Darlehenszinsen, Einführung der
Absetzbarkeit von Dividendenausschüttungen) favorisiert die Bundesregierung (bitte
mit Begründung)?
Die steuerliche Behandlung von Zinsen und Dividenden stellt eines unter
mehreren Konvergenzfeldern des Grünbuchs dar. Das Grünbuch bezieht dabei auch
die theoretische Disparität in der Behandlung von Dividenden und Zinsen in die
Betrachtung ein, ohne allerdings konkrete Vorschläge zur Lösung dieser Frage
vorzuschlagen. Insofern leitet die Bundesregierung aus dem Grünbuch auch
keinen entsprechenden Handlungsbedarf ab.
27. Plant die Bundesregierung hinsichtlich der Besteuerung bei Dividenden
nach § 8b KStG infolge der EuGH-Rechtsprechung zur
Kapitalertragsteueranrechnung für beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen
zur Herstellung einer europarechtskonformen Gesetzeslage die Einführung
einer Mindestbeteiligungsquote (Schachteldividenden) ähnlich dem § 9
Nummer 2a GewStG (bitte mit Begründung)?
Die Einführung einer Regelung zur Besteuerung von Streubesitzdividenden in
§ 8b KStG ist in dem Zwölf-Punkte-Papier nicht enthalten und zählt aus Sicht
der Bundesregierung nicht zu den Maßnahmen zur Modernisierung und
Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts.
28. Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung für und
welche gegen die Einführung einer Mindestbeteiligungsquote für die
Anwendung der Steuerfreiheit für Dividenden, die an eine Kapitalgesellschaft
ausgezahlt werden?
Unter Hinweis auf die Antwort zu Frage 27 sieht die Bundesregierung von einer
Bewertung der Maßnahme ab.
29. Favorisiert bzw. präferiert die Bundesregierung, im Kontext der Beratungen
auf EU-Ebene zum Richtlinienvorschlag der Kommission für eine
Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB), die
Einführung einer Gemeinsamen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage
ohne Konsolidierung (GKB) oder die Umsetzung einer GKKB (bitte mit
Begründung)?
Die Beratungen auf EU-Ebene zum Richtlinienvorschlag der Kommission für
eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
(GKKB) haben gegenwärtig die Regelungen zur Gewinnermittlung ohne
Konsolidierung (GKB) zum Gegenstand. Über eine GKKB könnte anschließend
verhandelt werden. Die Bundesregierung befürwortet ein schrittweises Vorgehen,
indem versucht wird, zunächst bei der GKB eine Einigung zu erzielen.
30. Rechnet die Bundesregierung mit einer Verabschiedung des
Richtlinienvorschlags der Kommission für eine GKKB auf EU-Ebene, und falls ja, bis
wann rechnet die Bundesregierung mit einer Verabschiedung (bitte mit
Begründung)?
Angesichts der fortgesetzten Verhandlungen auf EU-Ebene kann derzeit nicht
abgeschätzt werden, ob bzw. wann es zu einer Verabschiedung des
Richtlinienvorschlags für eine GKKB kommen wird.
31. Bei welchen Einzelpunkten des Richtlinienvorschlags der Kommission für
eine GKKB sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf, und welche
Einzelpunkte müssen für die Bundesregierung unbedingt geändert werden,
damit sie dem Vorschlag zustimmen kann (bitte mit Begründung)?
Bislang sind erst Teilaspekte des Richtlinienvorschlags der Kommission für eine
GKKB in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erörtert worden. Deshalb kann
keine Aussage über den aus Sicht der Bundesregierung bestehenden
Änderungsbedarf oder über unbedingt zu ändernde Einzelpunkte getroffen werden.
Hinsichtlich der Einzelheiten zu den bisherigen Verhandlungen und den dabei von
der Bundesregierung vertretenen Positionen wird auf die Hauptstadtberichte
über die Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe verwiesen.
32. Plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode steuerliche
Erleichterungen zur Förderung von Forschung und Entwicklung für Unternehmen
einzuführen (bitte mit Begründung)?
Entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag wird die Bundesregierung
die Entscheidung über die Einführung einer steuerlichen Förderung von
Forschung und Entwicklung unter Berücksichtigung des gebotenen
Konsolidierungskurses und der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung treffen. Mit Blick
auf die Anforderungen des Artikels 115 des Grundgesetzes (GG) sowie den
europäischen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin besteht gegenwärtig nur ein
begrenzter Spielraum für strukturell wirkende Steuermindereinnahmen.
33. Basierend auf der Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik
(bzw. den bis dato eingegangen statistischen Daten), wie viele
Organgesellschaften (Organschaftsverhältnisse) existieren jeweils in den Jahren 2004
bis 2008 (bitte mit Nennung des Anteils der Organgesellschaften mit
Verlusten vor Gewinnausgleich, Anteil der Unternehmen in öffentlicher Hand)?
Die Gesamtzahl der Organgesellschaften sowie die Zahl der
Organgesellschaften mit Verlusten vor Gewinnausgleich in den Veranlagungsjahren 2004 und
2005 können der folgenden Übersicht entnommen werden.
* Kz 13110 < 0
Die Angaben stammen aus der amtlichen dreijährigen
Körperschaftsteuerstatistik für den Veranlagungszeitraum 2004 und der jährlichen
Körperschaftsteuerstatistik 2005. Es können keine weiteren Angaben gemacht werden, da für die
folgenden Veranlagungszeiträume keine Körperschaftsteuerstatistiken in
endgültiger und veröffentlichter Form vorliegen. Daten über die
Beteiligungsverhältnisse der Organgesellschaften liegen nicht vor. Dementsprechend sind
Angaben über die Zahl der in öffentlicher Hand befindlichen Unternehmen nicht
verfügbar.
34. In welcher Höhe wurden körperschaftsteuerliche Verlustrückträge jeweils
in den Jahren 2007 bis 2011 (soweit vorhanden), basierend auf der
Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bzw. den bis dato
eingegangen statistischen Daten), vorgenommen (bitte unter Angabe der Zahl der
Körperschaftsteuerpflichtigen sowie der Zahl der
Körperschaftsteuerpflichtigen mit und ohne Inanspruchnahme des Verlustrücktrags)?
Dem Statistischen Bundesamt liegen für den gewünschten
Auswertungszeitraum 2007 bis 2011 zurzeit keine auswertbaren Körperschaftsteuerstatistiken in
endgültiger und veröffentlichter Form vor. Die gewünschten Angaben sind
daher nicht verfügbar.
35. In welcher Höhe wurden körperschaftsteuerliche Verlustvorträge in den
Jahren 2007 bis 2011 (soweit vorhanden), basierend auf der
Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bzw. den bis dato eingegangen
statistischen Daten), gesondert festgesetzt (bitte gegliedert nach der Höhe
der Verlustvorträge bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro
bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro,
25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 001 Euro
bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis
Veranlagungszeitraum
Organgesellschaften
insgesamt
darunter:
Organgesellschaften mit Verlusten
vor Gewinnausgleich*
Anzahl Anzahl Prozent
(1) (2) (3)
(4)
(3) / (2)
2004 17 238 1 309 7,6 Prozent
2005 17 530 1 361 7,8 Prozent
1 000 000 Euro, 1 000 001 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis
5 000 000 Euro, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000
Euro, mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, dem statistischen
Mittel, der Standardabweichung)?
Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen.
36. In welcher Höhe wurden gewerbesteuerliche Verlustvorträge in den Jahren
2005 bis 2011 (soweit vorhanden), basierend auf der Bundesstatistik bzw.
der jährlichen Geschäftsstatistik (bzw. den bis dato eingegangen
statistischen Daten), gesondert festgesetzt (bitte gegliedert nach der Höhe der
Verlustvorträge bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis
5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro,
25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 001 Euro
bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis
1 000 000 Euro, 1 000 001 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis
5 000 000 Euro, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000
Euro, mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, dem statistischen
Mittel, der Standardabweichung)?
Dem Statistischen Bundesamt liegen für den gewünschten
Auswertungszeitraum 2005 bis 2011 zurzeit keine auswertbaren Gewerbesteuerstatistiken in
endgültiger und veröffentlichter Form vor. Die gewünschten Angaben sind daher
nicht verfügbar.
37. In wie vielen Fällen erfolgte eine beschränkte körperschaftsteuerliche
Nutzung des festgesetzten Verlustvortrags infolge der Mindestbesteuerung
nach § 10d Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes i. V. m. § 8 KStG in
den Jahren 2007 bis 2011 (soweit vorhanden), basierend auf der
Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bzw. den bis dato
eingegangen statistischen Daten; bitte differenziert nach Größenklassen des
genutzten Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis
5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro,
25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 001 Euro
bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis
1 000 000 Euro, 1 000 001 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis
5 000 000 Euro, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000
Euro, mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, dem statistischen
Mittel, der Standardabweichung)?
Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen.
38. In wie vielen Fällen erfolgte eine beschränkte gewerbesteuerliche Nutzung
des festgesetzten Verlustvortrages infolge der Mindestbesteuerung nach
§ 10a GewStG in den Jahren 2005 bis 2011 basierend auf der
Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bzw. den bis dato eingegangen
statistischen Daten; bitte differenziert nach Größenklassen des genutzten
Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis 5 000
Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro, 25 001
Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 001 Euro bis
250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis 1 000 000
Euro, 1 000 001 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis 5 000 000
Euro, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro, mit
Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, dem statistischen Mittel, der
Standardabweichung)?
Auf die Antwort zu Frage 36 wird verwiesen.
39. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Verfahren vor den obersten
Bundesgerichten zu der Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips
hinsichtlich der Zinsschranke und der Mantelkaufregelung derzeit anhängig sind
(bitte mit Nennung der Aktenzeichen, des Datums)?
Zur Zinsschranke ist ein Verfahren anhängig:
Beschwerde gegen (die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch) den
Beschluss des Finanzgerichts München vom 1. Juni 2011, Aktenzeichen des
Bundesfinanzhofs (BFH): I B 111/11.
Zur Beschränkung des Verlustabzugs bei schädlichem Beteiligungserwerb nach
§ 8c KStG (sogenannte Mantelkaufregelung) sind drei Verfahren anhängig:
1. Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 4. April 2011,
Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 6/11;
2. Revisionsverfahren gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom
16. März 2011, Aktenzeichen des BFH: I R 31/11 (ausgesetzt bis zur
Entscheidung zu Nummer 1);
3. Beschwerde gegen (die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch)
den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 1. August 2011,
Aktenzeichen des BFH: I B 150/11.
40. Wie hat sich das kassenmäßige Aufkommen der Körperschaftsteuer in den
Jahren 2000 bis 2011 entwickelt (differenziert nach Bundesländern, Jahr,
Anteil am gesamten Steueraufkommen, kumulierten Werten)?
Die Entwicklung des kassenmäßigen Aufkommens der Körperschaftsteuer und
des Anteils am Steueraufkommen insgesamt ist in der Anlage dargestellt. Für
das Jahr 2011 liegen noch keine Zahlen zum Steueraufkommen insgesamt vor.
41. Welche körperschaftsteuerlichen Sondervorschriften existieren für Banken
und Versicherungen mit welchen Wirkungen (bitte mit Angabe der
Gesetzesnorm und Art des Begünstigungscharakters)?
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen sind durch
§ 8b Absatz 7 KStG teilweise von der Beteiligungsertragsbefreiung
ausgenommen. Die Ausnahme bezieht sich auf Anteile, die in dem Unternehmen nicht
dauerhaft verbleiben sollen. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass
insbesondere Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen Risikopositionen aus
Aktien regelmäßig durch gegenläufige Risikopositionen aus Aktienderivaten
absichern müssen. Die Regelung vermeidet Verwerfungen bei der steuerlichen
Behandlung der Grund- und Sicherungsgeschäfte, indem sie erreicht, dass
Einnahmen und Aufwendungen aus den Geschäften steuerlich gleich behandelt werden.
Ohne die Regelung wären Erträge aus dem Grundgeschäft steuerfrei und die
gegenläufigen Verluste aus dem Sicherungsgeschäft abzugsfähig (doppelter
Abzug) bzw. Verluste aus dem Grundgeschäft nicht abzugsfähig, aber die
gegenläufigen Erträge aus dem Grundgeschäft steuerpflichtig (doppelte Besteuerung).
Auch Versicherungen sind teilweise von der Beteiligungsertragsbefreiung
ausgenommen (§ 8b Absatz 8 KStG). Die Ausnahme bezieht sich auf Anteile, die
bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen
zuzurechnen sind. Die Regelung vermeidet Verwerfungen, die durch das
Zusammenwirken der Steuerbefreiung für Dividendenerträge und das Abzugsverbot für
Gewinnminderungen aus Beteiligungen einerseits und den Rückstellungen für
Beitragsrückerstattungen andererseits entstehen können.
Bei beiden Regelungen handelt es sich ihrem Charakter nach nicht um eine
Steuerbegünstigung.
Die §§ 20 bis 21a KStG enthalten Sondervorschriften für
Versicherungsunternehmen. Hierbei handelt es sich aber nicht um Steuervergünstigungen. Die
Normen betreffen die steuerliche Behandlung versicherungstechnischer
Rückstellungen. Sie tragen – in Ergänzung zu den allgemeinen Regelungen des § 6
EStG – den Besonderheiten dieses Geschäftszweigs Rechnung. Auch
handelsrechtlich sind diese Rückstellungen in einem gesonderten Teil des
Handelsgesetzbuchs geregelt.
42. Wie beurteilt die Bundesregierung das Unternehmensteuerrecht für
Körperschaften im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit und im Vergleich zu
anderen EU-Mitgliedstaaten (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass wir in Deutschland
grundsätzlich ein gutes und wettbewerbsfähiges Unternehmensteuerrecht haben. Seit der
Unternehmensteuerreform 2008 liegt Deutschland mit einer Tarifbelastung von
rund 30 Prozent (Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag)
EU-weit im unteren Drittel. Im Vergleich zu anderen Staaten hat Deutschland
die aktuelle Finanz- und Wirtschaftskrise gut bewältigt. Andere Länder
orientieren sich deshalb zunehmend am deutschen Unternehmensteuerrecht.
43. Welche Chancen und Gefahren sieht die Bundesregierung hinsichtlich des
sogenannten schädlichen und hinsichtlich des sogenannten unschädlichen
Steuerwettbewerbs zwischen den EU-Mitgliedstaaten, und welche
Maßnahmen hat die Bundesregierung hierzu auf europäischer Ebene unternommen?
Im Rahmen der politischen Diskussion in der EU besteht seit längerer Zeit
Konsens, dass Steuerwettbewerb im Bereich der direkten Steuern gewissen Regeln
unterliegen muss. Nicht zuletzt auf Bestreben Deutschlands hin haben sich die
EU-Mitgliedstaaten einem „Verhaltenskodex zur Bekämpfung des unfairen
Steuerwettbewerbs bei der Unternehmensbesteuerung“ unterworfen. Dieser
Kodex ist eine politische Selbstverpflichtung der Mitgliedstaaten, bestehende
„unfaire“ Steuerregelungen für Investitionen von Steuerausländern abzubauen
und keine neuen „unfairen“ Steuerregelungen einzuführen. Die Arbeit der
Gruppe Verhaltenskodex ist bisher als überaus erfolgreich anzusehen. Durch die
anfängliche Einigung auf Kriterien für steuerschädlichen Wettbewerb, die
darauf folgende Identifizierung schädlicher Regimes in EU-Mitgliedstaaten und
die Rücknahme der Regimes seitens der betroffenen EU-Mitgliedstaaten sind
mehr als sechzig als steuerschädlich eingestufte Regimes aufgegeben worden.
Im Rahmen des sogenannten fairen Steuerwettbewerbs beanspruchen EU-
Mitgliedstaaten das Recht, ihre Steuersätze im Rahmen der direkten Steuern nach
eigenem Ermessen, das heißt auch zu niedrigen Steuersätzen, festzulegen. Eine
Harmonisierung der direkten Steuern, die insbesondere einheitliche Steuersätze
bzw., wie bei der Umsatzsteuer, eine Bandbreite vorgibt, ist daher auch nicht in
den europäischen Verträgen vorgesehen.
44. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung auf europäischer Ebene zur
Harmonisierung des Unternehmensteuerrechts unternommen?
Eine Harmonisierung der direkten Steuern sehen die EU-Verträge nicht vor. Es
lässt sich bisher auch nicht erkennen, dass die erheblichen Vorbehalte, die die
meisten EU-Mitgliedstaaten gegen eine Harmonisierung der direkten Steuern
hegen, mittel- bis langfristig aufgegeben werden.
Um jedoch Beschränkungen und Hemmnisse des Wirtschaftshandelns innerhalb
der EU möglichst zu verringern, unterstützt Deutschland die EU-Vorhaben, die
eine Koordinierung der Unternehmenssteuern vorsehen. Hier ist die
Unterstützung der Arbeiten des EU-Verrechnungspreisforums hervorzuheben, das einen
wesentlichen Beitrag dafür leistet, dass es in der EU im Bereich der
Verrechnungspreise zu Verfahrensvereinfachungen und zur Vermeidung von
Doppelbesteuerungen kommt. Der Richtlinienvorschlag für eine GKKB ist als das
bedeutendste und komplexeste Projekt der Europäischen Kommission im Bereich der
Koordinierung der Unternehmenssteuern zu bezeichnen (siehe hierzu die
Antworten auf die Fragen 29 bis 31).
45. Welche derzeitigen Systembrüche im Rahmen der internationalen
Besteuerung sind der Bundesregierung bekannt, die Steuerpflichtige mit Hilfe von
Steuergestaltungsmodellen zur Generierung von weißen nicht versteuerten
Einkünften in Deutschland nutzen können (bitte mit Begründung und
Gegenmaßnahmen der Bundesregierung)?
„Weiße Einkünfte“ können im grenzüberschreitenden Bereich beispielsweise
entstehen, wenn in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)
Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen Einkünfte zum
Zwecke der Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung ausnimmt, der
andere Vertragsstaat diese ihm zur Besteuerung zugewiesenen Einkünfte jedoch
nicht besteuert, weil er die Vorschriften des Abkommens anders anwendet, z. B.
weil er Rechtsträger nicht in gleicher Weise wie Deutschland qualifiziert
(Qualifikationskonflikte) oder weil die Einkünfte nach seinem eigenen Recht nicht
steuerbar oder steuerbefreit sind.
Deutschland hat eine Reihe von Maßnahmen getroffen, die weiße Einkünfte im
Rahmen von DBA verhindern sollen:
• Seit mehr als 20 Jahren werden in die DBA Regelungen aufgenommen, die
es Deutschland erlauben, Einkünfte nicht von der Bemessungsgrundlage
auszunehmen, wenn sie infolge eines Qualifikationskonflikts im anderen Staat
nicht oder zu niedrig besteuert werden.
• Soweit DBA keine solche Regelungen enthalten, entfällt die Freistellung
aufgrund von § 50d Absatz 9 Nummer 1 EStG.
• Erweist sich, dass Einkünfte, die von der Bemessungsgrundlage
auszunehmen sind, vom anderen Staat nicht besteuert werden können, weil sie nicht
steuerbar oder steuerbefreit sind, erlauben sogenannte Rückfallklauseln, von
der Freistellung der Einkünfte abzusehen. Soweit ältere DBA weder
Rückfallklauseln noch Klauseln enthalten, die für bestimmte Einkünfte einen
allgemeinen Übergang zur Anrechnungsmethode erlauben, entfällt die
Freistellung unter den Voraussetzungen des § 50d Absatz 9 Nummer 2 EStG.
Darüber hinaus setzt sich Deutschland aktiv in der EU im Rahmen der Gruppe
Verhaltenskodex aber auch in internationalen Gremien wie bei der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in der Arbeitsgruppe
„Aggressive Steuergestaltungen“ dafür ein, wirksame Instrumente zur Verhinderung
von nicht besteuerten Einkünften („weißen Einkünften“) zu entwickeln. So
werden in der Gruppe Verhaltenskodex innerhalb der EU aufgedeckte
Fallgestaltungen, die zu „weißen Einkünften“ führen, analysiert und Vorschläge für die
Sicherstellung einer einmaligen Besteuerung der entsprechenden Einkünfte
erarbeitet.
Anlage zu Frage 40
Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
Gebiet
Steuern insgesamt 430.754 446.248 441.705 442.238 442.838 452.079 488.444 538.243 561.182 524.000 530.587
Körperschaftsteuer 23.575 -426 2.864 8.275 13.123 16.333 22.898 22.929 15.868 7.173 12.041 15.634
Anteil der
Körperschaftsteuer an den Steuern
insgesamt
5,5% - 0,6% 1,9% 3,0% 3,6% 4,7% 4,3% 2,8% 1,4% 2,3%
3.585 778 1.289 3.104 3.247 3.741 4.613 5.455 3.352 1.151 2.171 1.070
4.826 -452 1.004 1.037 3.599 3.120 3.651 2.955 2.889 1.758 2.606 4.146
506 -396 -225 205 118 571 1.036 817 591 442 612 683
68 -20 -28 0 151 148 299 205 171 70 213 307
199 61 135 139 170 185 181 215 239 100 125 180
1.305 704 711 1.004 505 1.651 2.078 998 710 147 344 602
2.662 9 -1.587 106 541 739 2.813 2.465 868 -150 1.093 1.306
52 -181 -75 -4 45 30 78 32 44 -16 11 77
1.890 720 841 1.564 754 963 1.648 2.082 1.489 206 1.161 1.602
6.655 -1.996 454 196 2.886 3.919 4.100 5.207 3.307 2.485 2.009 3.374
1.084 357 461 525 442 601 908 838 849 585 752 912
142 77 -21 106 116 187 223 324 245 155 70 182
-11 -152 -192 28 117 116 340 390 266 -45 145 241
24 -168 -123 -112 -47 -180 100 120 207 -60 75 190
507 395 295 415 426 429 700 627 482 345 618 612
80 -161 -75 -37 54 112 130 200 160 2 36 150
Jahr
kumuliert
2000
2000 -
2001
2000 -
2002
2000 -
2003
2000 -
2004
2000 -
2005
2000 -
2006
2000 -
2007
2000 -
2008
2000 -
2009
2000 -
2010
2000 -
2011
Gebiet
3.585 4.363 5.653 8.756 12.004 15.744 20.357 25.812 29.164 30.315 32.486 33.556
4.826 4.374 5.378 6.415 10.014 13.134 16.785 19.740 22.628 24.386 26.992 31.138
506 110 -115 90 208 779 1.816 2.633 3.224 3.665 4.277 4.960
68 48 20 19 170 318 618 822 993 1.063 1.276 1.582
199 260 395 534 704 888 1.070 1.285 1.524 1.624 1.749 1.929
1.305 2.009 2.720 3.724 4.229 5.880 7.958 8.956 9.666 9.813 10.157 10.759
2.662 2.671 1.084 1.190 1.731 2.470 5.283 7.748 8.616 8.466 9.559 10.865
52 -129 -203 -208 -163 -133 -55 -23 21 5 16 93
1.890 2.610 3.452 5.016 5.770 6.733 8.380 10.462 11.951 12.157 13.319 14.921
6.655 4.659 5.112 5.308 8.194 12.113 16.214 21.420 24.727 27.212 29.221 32.595
1.084 1.441 1.902 2.427 2.869 3.470 4.378 5.216 6.065 6.650 7.402 8.314
142 219 198 304 420 608 831 1.155 1.400 1.554 1.624 1.806
-11 -163 -355 -327 -210 -95 245 634 900 856 1.001 1.241
24 -144 -267 -379 -426 -606 -506 -385 -178 -238 -163 27
507 902 1.197 1.612 2.037 2.467 3.167 3.794 4.275 4.620 5.237 5.850
80 -81 -156 -193 -138 -26 103 304 464 466 502 651
23.575 23.149 26.013 34.289 47.412 63.744 86.643 109.572 125.440 132.613 144.654 160.288Bundesgebiet
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Körperschaftsteuer
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Thüringen
Bundesgebiet
Saarland
Sachsen
Hamburg
Hessen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Bremen
Hamburg
Körperschaftsteuer
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Sachsen-Anhalt
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Niedersachsen
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Einnahmen in Mio. €
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Thüringen
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