[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9278
17. Wahlperiode 10. 04. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Volker Beck (Köln),
Agnes Brugger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9097 –
Bewaffneter Schutz von Handelsschiffen unter deutscher Flagge
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Sommer 2011 kündigte der Parlamentarische Staatssekretär beim
Bundesminister für Wirtschaft und Technologie (BMWi), Hans-Joachim Otto, an,
dass die Bundesregierung plane, ein Zertifizierungsverfahren für den Einsatz
privater Sicherheitsfirmen an Bord von Handelsschiffen auf den Weg zu
bringen. Die Kapazitäten von Bundeswehr und Bundespolizei reichten nicht aus,
um allen Handelsschiffen unter deutscher Flagge, die die Seewege rund um
das Horn von Afrika befahren, geeigneten Schutz zukommen zu lassen, so die
Begründung. In einer Pressemitteilung gab das BMWi am 16. Dezember 2011
bekannt, dass die Zertifizierung gemeinsam durch das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundespolizei durchgeführt
werden solle. Darüber hinaus soll durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie (BSH), das auch die Gefahrenabwehrpläne für Seeschiffe
genehmige, der Einsatz der zertifizierten Sicherheitskräfte überprüft werden. Ein
entsprechender Gesetzentwurf solle bis Ostern 2012 vorliegen.
Weiterhin schwelt auch die Diskussion um die Rolle der Bundespolizei beim
Einsatz gegen die internationale Piraterie. Während die Bundesregierung sie
lediglich für die Durchführung eines Teils des angestrebten
Zertifizierungsverfahrens vorgesehen hat, griff zuletzt Anfang Februar Bernhard Witthaut,
Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei, in einer Pressemitteilung eine
Forderung des Verbands Deutscher Reeder wieder auf und erklärte die
Bundespolizei zur einzigen behördlichen „Organisation, die aus überzeugenden
Gründen für den Begleitschutz an Bord von Schiffen infrage kommt“.
Im Rahmen der Atalanta-Operation werden staatliche Schutzteams (Vessel
Protection Detachments – VPD) zum Schutz vor allem von Schiffen des
World Food Programme (WFP) eingesetzt. Bisher wurden diese VPD nur in
enger Verbindung zu Begleitschiffen der Operation eingesetzt. Nun sollen
vermehrt sogenannte Autonomous Vessel Protection Detachments (AVPD)
eingesetzt werden, die unabhängig von Einsatzschiffen den Schutz von Schiffen
gewährleisten sollen. Die Niederlande stellen seit Januar 2012 solche AVPD im
Rahmen der EU-Operation Atalanta zur Verfügung. Darüber hinaus bilden
EU-Einsatzkräfte im Rahmen der Atalanta-Operation auch VPD der Somalia-
Mission der Afrikanischen Union (AMISOM) in Mombasa aus. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
5. April 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9278 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Welche in Deutschland niedergelassenen Bewachungsunternehmen bieten
derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung maritime
Sicherheitsdienstleistungen an?
Bislang bieten nur wenige in Deutschland niedergelassene Unternehmen
maritime Sicherheitsdienstleistungen an. Hierzu gehören nach Auskunft u. a. von
SAMI (Security Association for the Maritime Industry): EDLS Executive
Defense & Leadership Systems GmbH, Safe Seas Consult GmbH, Result
Group GmbH, Condor Schutz- und Sicherheitsdienst GmbH, Ibs –
Internationale Bodygard- und Sicherheitsagentur e.K. und ISN International Security
Network GmbH. Agiz UG und Control Risks Group Limited besitzen
Niederlassungen in Deutschland, haben aber ihren Hauptsitz in anderen Ländern.
a) In welchem rechtlichen Rahmen und in welchem Umfang können
derzeit solche maritimen Sicherheitsdienstleistungen angeboten werden?
Nach der geltenden Rechtslage können maritime Sicherheitsdienstleistungen
auf Seeschiffen erbracht werden. Für die gewerbsmäßige Erbringung von
Bewachungsaufgaben ist eine Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung
erforderlich. § 34a der Gewerbeordnung und die Bewachungsverordnung regeln die
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung und die Anforderungen an
Bewachungsunternehmen. Die Durchführung von Bewachungsaufgaben mit Waffen
im Sinne des Waffengesetzes erfolgt auf der Grundlage des § 28 des
Waffengesetzes.
b) In welchem Umfang und gegenüber welchem Adressatenkreis werden
zurzeit, nach Kenntnis der Bundesregierung, solche maritimen
Dienstleistungen erbracht?
Laut Auskünften des Verbandes Deutscher Reeder (VDR) setzen inzwischen
viele Reeder als zusätzliche Maßnahme zum Schutz gegen Piraterie auf
besonders gefährdeten Schiffen private Sicherheitsfirmen zum Schutz der
Besatzungen ein. Genaue Zahlen – auch hinsichtlich der Frage, unter welcher Flagge die
durch private Sicherheitsfirmen geschützten Schiffe fahren – sind der
Bundesregierung nicht bekannt. Der Einsatz von privaten Sicherheitskräften kann eine
sinnvolle Ergänzung zu anderen Maßnahmen, insbesondere der Einhaltung der
Best Management Practices sein, um die Sicherheit der Besatzung und eines
Schiffes vor Piraterieangriffen zu erhöhen.
2. Welche Staaten zertifizieren und lizenzieren zurzeit private
Sicherheitsunternehmen, die maritime Dienstleitungen erbringen, und nach welchen
Kriterien plant die Bundesregierung solche Zertifizierungen und Lizenzen
für den Einsatz solcher Sicherheitsdienste an Bord von Schiffen unter
deutscher Flagge anzuerkennen?
Bislang gibt es unter anderen in den USA, Dänemark, Großbritannien,
Norwegen und Liberia rechtliche Regelungen für den Einsatz von bewaffneten
privaten Sicherheitsdiensten an Bord von Schiffen unter der jeweiligen Flagge.
Staatliche Zertifizierungs- bzw. Lizensierungssysteme speziell für maritime
Sicherheitsdienstleister in anderen Staaten sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
Die Bundesregierung prüft derzeit, ob und unter welchen Voraussetzungen, im
Rahmen des geplanten Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf
Seeschiffen auch staatliche Zulassungen und Lizenzen aus anderen Staaten
anerkannt werden sollen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/92783. Inwiefern ist die geplante Zulassungserfordernis einer Zertifizierung für
die Arbeit privater Sicherheitsdienste an Bord von Schiffen unter deutscher
Flagge mit den Bestimmungen des europäischen Binnenmarktes
vereinbar?
Das geplante Zulassungsverfahren für Bewachungsunternehmen auf
Seeschiffen ist mit den Bestimmungen des europäischen Binnenmarktes vereinbar.
4. Welchen Mehrbedarf an Personalmitteln erwartet die Bundesregierung im
Rahmen des Zertifizierungsverfahrens bei deutschen Behörden (bitte nach
Behörden, Einstufung und Tätigkeit aufschlüsseln)?
Ist hierfür eine kostendeckende Gebühr geplant?
Im Diskussionsentwurf des BMWi wird ein Erfüllungsaufwand im BAFA
i. H. v. 6 Planstellen (1 A 15, 1 A 13g, 2 A 11, 1 A 8, 1 A 7) benannt.
Im BMWi ist für die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht 1 Stelle (A 14)
zusätzlich eingeplant.
Der Mehrbedarf für BMI und Bundespolizei wird derzeit im
Gesetzgebungsverfahren noch geprüft.
Dieser Mehrbedarf soll über die Einnahme der Gebühren gedeckt werden. Eine
begleitende Entwurfsfassung zur Änderung der Gewerbeordnung sieht gemäß
§ 31 Absatz 2 Nummer 5 eine Gebührenerhebung mit dem Ziel der
Kostendeckung vor.
5. Steht eine Zertifizierung gemäß dem von der Bundesregierung geplanten
Zertifizierungsverfahren auch für Sicherheitsunternehmen mit Sitz im
Ausland zur Verfügung?
Wenn ja, plant die Bundesregierung auf Schiffen unter deutscher Flagge
nur den Einsatz solcher ausländischer Sicherheitsunternehmen zu
gestatten, die nach dem einzuführenden Verfahren zertifiziert wurden?
Wenn nein, nach welchen Kriterien plant die Bundesregierung den Einsatz
ausländischer Sicherheitsunternehmen zum Schutz von Schiffen unter
deutscher Flagge zuzulassen?
Die Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird
sowohl von Unternehmen mit Sitz im Inland wie von Unternehmen mit Sitz im
Ausland beantragt werden können. Die Bundesregierung beabsichtigt zudem,
die See-Eigensicherungsverordnung zu ändern. Danach sollen Reeder, die
beabsichtigen, private bewaffnete Sicherheitskräfte an Bord von Schiffen unter
deutscher Flagge einzusetzen, sich einen entsprechenden Zusatz zum
Gefahrenabwehrplan für das Schiff vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
genehmigen lassen. Zulässig soll ausschließlich der Einsatz von bewaffneten
Sicherheitskräften sein, die vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle zugelassen worden sind.
6. Wann wird nach den derzeitigen Plänen der Bundesregierung die erste
Schulung im Rahmen des geplanten Zertifizierungsverfahrens beginnen,
wann können die ersten zertifizierten privaten Sicherheitsteams auf
Schiffen unter deutscher Flagge eingesetzt werden, und wann rechnet die
Bundesregierung damit, dass von deutschen Behörden die ersten
Anerkennungen für ausländische Sicherheitsdienste ausgestellt werden?
Das geplante Zulassungsverfahren, das sich an den Empfehlungen der
International Maritime Organization orientieren wird, basiert auf einer unternehmens-
Drucksache 17/9278 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebezogenen Prüfung. Das Bewachungsunternehmen muss im Rahmen des
Zulassungsverfahrens nachweisen, wie es sicherstellt, dass nur fachlich und
persönlich geeignete Personen eingesetzt werden. In einer Rechtsverordnung
sollen unter anderem Anforderungen an die Qualifikationen dieser Personen
festgelegt werden. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens selbst werden keine
konkret zu besuchenden Schulungen vorgeschrieben werden. Nach derzeitiger
Planung soll das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2012 abgeschlossen
werden. Im Anschluss daran kann das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle auf Antrag Zulassungen erteilen.
7. Welche Bewaffnung ist nach derzeitiger Rechtslage für private
Sicherheitsdienste an Bord von Handelsschiffen unter deutscher Flagge möglich?
Sind Ausnahmegenehmigungen, wie sie für Sicherheitsdienste, die zum
Schutz von Atomkraftwerken abgestellt sind, gelten, auch für private
Sicherheitsdienste an Bord von Handelsschiffen unter deutscher Flagge
denkbar?
Wenn ja, welche Behörden können eine solche Ausnahmegenehmigung
erteilen?
Vom Grundsatz her ist eine Bewaffnung mit allen dem Waffengesetz
unterliegenden Waffen möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Erteilung einer Erlaubnis vorliegen. Für die Ausstattung mit Waffen nach Anhang 2
Abschnitt 1 zum Waffengesetz (verbotene Waffen) wäre eine
Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes erforderlich.
Der Einsatz von Waffen, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, wird
nicht erlaubt.
8. Plant die Bundesregierung im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für
private Sicherheitsfirmen, das Waffenrecht oder die Regelungen für das
Verbringen von Waffen zu verändern, so dass leichter
Ausnahmegenehmigungen für das Mitführen und den Gebrauch von Waffen auf Schiffen erteilt
werden können?
Die Bundesregierung plant keine Änderung des Waffenrechts. Sie weist in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bestimmungen für das Verbringen
von Feuerwaffen ausschließlich das Gebiet der Europäischen Union betreffen
und insoweit auch kein Regelungsbedarf besteht.
9. Wie sieht die Bundesregierung die aktuelle Rechtslage hinsichtlich der
haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit von Kapitän und privatem
Sicherheitsunternehmen bei der Tätigkeit der privaten Sicherheitsteams an Bord und
ihren Folgen (Tötung und Verletzung von – vermeintlichen – Piraten,
Zerstörung und Beschädigung von Eigentum von (vermeintlichen) Piraten,
etc.)?
Plant die Bundesregierung für diesen Fall neue gesetzliche Regelungen?
Die Letztentscheidungsbefugnis an Bord hat nach Völkerrecht sowie nach
§ 106 des Seemannsgesetzes (SeemG) der Kapitän. Gemäß § 106 Absatz 2
SeemG ist der Kapitän verpflichtet, für die Erhaltung der Ordnung und
Sicherheit an Bord zu sorgen. Er ist berechtigt, die dazu notwendigen Maßnahmen zu
treffen. Droht Menschen oder dem Schiff eine unmittelbare Gefahr, kann der
Kapitän die zur Abwendung der Gefahr gegebenen Anordnungen notfalls mit
den erforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9278Nach § 109 Absatz 1 des Seemannsgesetzes müssen die Besatzungsmitglieder
den Kapitän dabei unterstützen. Diese Verpflichtung haben ebenfalls die an
Bord befindlichen privaten Sicherheitskräfte.
Ob dem Kapitän eine schuldhafte Pflichtverletzung, etwa durch Überschreitung
seiner Befugnisse oder eine falsche Einschätzung der Lage, vorgeworfen
werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die
Beratung durch die privaten bewaffneten Sicherheitskräfte von wesentlicher
Bedeutung sein wird und bei Piratenangriffen die besondere Notwehrlage
berücksichtigt werden muss.
Die Bundesregierung sieht vor diesem Hintergrund keinen Regelungsbedarf.
10. Wie sieht die Bundesregierung die aktuelle Rechtslage bezüglich der
Verantwortlichkeit der Schiffsführung eines Handelsschiffes unter deutscher
Flagge gegenüber Schiffbrüchigen, wenn bei einem Zwischenfall
zwischen einem Handelsschiff und Piraten das Piratenschiff zerstört oder
fahruntauglich wird?
Plant die Bundesregierung für diesen Fall neue gesetzliche Regelungen?
Nach Artikel 98 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 ist jeder Kapitän zur Hilfeleistung gegenüber
Schiffbrüchigen verpflichtet. Aus welchem Grund die Lebensgefahr entstanden
ist, spielt keine Rolle. Nach deutschem Recht muss gemäß § 2 Absatz 1 der
Verordnung über die Sicherheit der Seefahrt, der Schiffsführer oder ein sonst
für die Sicherheit Verantwortlicher eines zur Hilfeleistung fähigen Schiffes den
in Seenot geratenen Menschen mit größter Geschwindigkeit zur Hilfe eilen und
ihnen oder dem betreffenden Such- und Rettungsdienst nach Möglichkeit
Kenntnis geben. Nichtbefolgung dieses Gebots kann gemäß § 323c des
Strafgesetzbuchs strafrechtlich geahndet werden. Weitere Regelungen, die den
Kapitänen auf Schiffen unter deutscher Flagge zusätzliche Pflichten auferlegt,
sind nicht erforderlich.
11. Wie sieht die Bundesregierung die aktuelle Rechtslage in Bezug auf den
Verbleib und die Verbringung von Piraten, wenn bei einem Zwischenfall
zwischen einem Handelsschiff unter deutscher Flagge und Piraten,
Piraten an Bord des Handelsschiffes festgenommen werden, oder das
Handelsschiff Piraten, die durch diesen Zwischenfall schiffbrüchig wurden,
an Bord aufnimmt?
Plant die Bundesregierung für diesen Fall neue gesetzliche Regelungen?
Wenn der Besatzung oder dem Schiff eine unmittelbare Gefahr droht, wie z. B.
durch Aufnahme von an Bord überwältigten oder schiffbrüchigen Piraten, hat
der Kapitän nach § 106 Absatz 3 SeemG die Befugnis, diese vorübergehend
festzunehmen. Die Festnahme kann, falls erforderlich, solange aufrechterhalten
werden, bis die mutmaßlichen Piraten im nächsten Hafen den
Strafverfolgungsbehörden übergeben werden können.
12. Inwiefern wird eine menschenrechtliche Schulung als Bedingung für den
Erhalt einer Zertifizierung erforderlich sein?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Drucksache 17/9278 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Inwiefern sieht die Bundesregierung den Schutz von Handelsschiffen
unter deutscher Flagge beziehungsweise von in Deutschland
niedergelassenen Reedereien als hoheitliche Aufgabe an?
Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist eine anerkannte
Aufgabe des Staates. Ein einfachgesetzlich geregelter Anspruch auf
Schutzmaßnahmen für Schiffe unter deutscher Flagge, die sich in internationalen
Gewässern befinden, besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat offen gelassen,
ob der Schutz der deutschen Handelsflotte in ihrem Bestehen wegen Artikel 27
des Grundgesetzes einen Belang von Verfassungsrang darstellt (BVerfGE 92,
26 (43)). Soweit dem Grundgesetz im Einzelfall eine Pflicht des Staates zum
Schutz von Grundrechtspositionen entnommen werden kann, wäre zu beachten,
dass dem Gesetzgeber und den anderen Zweigen der Staatsgewalt bei der
Wahrnehmung von Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs- und
Gestaltungsspielraum zukommt. Ein Anspruch auf einen bestimmten Schutzumfang
oder ein bestimmtes staatliches Handeln lässt sich aus dem Grundgesetz nicht
ableiten.
14. Inwiefern gehört die Bekämpfung der Piraterie auf Hoher See zu den
Ausbildungsinhalten der Bundeswehr und der Bundespolizei?
Für die Bundeswehr ergibt sich im Rahmen der Beteiligung an der EU-
geführten Operation Atalanta u. a. die Aufgabe, Schutz für die vom
Welternährungsprogramm oder der Mission der Afrikanischen Union in Somalia
(AMISOM) gecharterten Schiffe, unter anderem durch die Präsenz von
bewaffneten Kräften an Bord dieser Schiffe zu gewähren. Zum Schutz der
entsprechenden Schiffe, insbesondere der Schiffe des Welternährungsprogramms, sind
in der Operation Atalanta militärische Schutz-Teams, sogenannte Vessel
Protection Detachments (VPD), zur Einschiffung auf Handelsschiffen vorgesehen.
Deutsche Marineeinheiten in der Operation Atalanta verfügen regelmäßig über
solche VPD. Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr werden durch eine
entsprechende Ausbildung auf diese Aufgabe vorbereitet.
Bei der Bundespolizei gibt es für die Bekämpfung der Piraterie keine
gesonderten Ausbildungsinhalte.
15. Wie viele Polizistinnen und Polizisten der Bundespolizei haben eine
Ausbildung erhalten, die sie zu Einsätzen auf Handelsschiffen zur
Bekämpfung der Piraterie befähigt?
Es gibt keine besondere Ausbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -
beamte zu Einsätzen für den Begleitschutz von Handelsschiffen.
16. Ab welchem Zeitpunkt plant die Bundesregierung deutsche Einsatzkräfte
als sogenannte AVPD im Rahmen der EU-Operation Atalanta
einzusetzen?
Die Bundesregierung plant, sich mit deutschen Autonomous Vessel Protection
Detachments (AVPD) an der Operation Atalanta zu beteiligen. Nachdem die
EU-Operationsführung das Operationskonzept für AVPD jüngst vorgelegt hat,
befinden sich die entsprechenden operativen, rechtlichen und alle weiteren
Details zum Einsatz deutscher AVPD gegenwärtig in der Abstimmung zwischen
den im Bundesministerium der Verteidigung und dessen nachgeordnetem
Bereich zuständigen Stellen. Konkrete Aussagen über den Zeitpunkt des Einsatzes
von DEU AVPD können daher gegenwärtig noch nicht getroffen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9278a) Inwiefern müssen Soldatinnen und Soldaten zum Einsatz in einem
AVPD andere Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen als zu einem
Einsatz in einem VPD?
Auf die Antworten zu den Fragen 16 und 16e wird verwiesen.
b) Plant die Bundesregierung auch Angehörige der Bundespolizei so
auszubilden, dass sie als VPD/AVPD eingesetzt werden können?
Nein.
c) In welchem Umfang sollen diese AVPD eingesetzt werden?
Deutsche AVPD aus dem Zuständigkeitsbereich des BMVg werden im Rahmen
der EU-geführten Operation Atalanta eingesetzt werden. Darüber hinaus wird
auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
d) In welchem Umfang wurden bisher VPD durch die deutsche
Bundeswehr ausgebildet?
Jedes Vessel Protection Detachment (VPD) der Deutschen Marine besteht aus
12 Soldatinnen und Soldaten. Diese Teams setzen sich vorwiegend aus
Soldatinnen und Soldaten in der Laufbahn der Mannschaften mit dementsprechend
vergleichsweise kurzen Verpflichtungszeiten zusammen. In Vorbereitung auf
einen Einsatz im Rahmen der Operation Atalanta wurden bislang insgesamt 14
dieser VPD ausgebildet und eingesetzt. Zwei VPD befinden sich derzeit in der
Ausbildung. Dies entspricht einem Gesamtumfang von 192 Soldatinnen und
Soldaten. Gleichwohl entspricht die Anzahl der bislang Ausgebildeten nicht
dem tatsächlichen Gegenwert an einsetzbaren VPD, da aufgrund
zwischenzeitlicher Entlassungen aus dem Dienstverhältnis, Versetzungen, Beförderungen zu
höheren Dienstgraden u. Ä. das Personal nicht mehr vollumfänglich für eine
Verwendung in einem VPD zur Verfügung steht.
Der Umfang der Ausbildung der VPD orientiert sich deshalb weiterhin an dem
Ziel, dauerhaft ein VPD abstellen zu können. Bei einer Kontingentdauer von
vier Monaten werden drei VPD pro Jahr benötigt, um ein VPD pro
Einsatzkontingent durchhaltefähig zur Verfügung stellen zu können. Darüber hinaus wäre
die Bereitstellung zusätzlicher VPD in geringer Anzahl zeitlich begrenzt
möglich. Dies würde jedoch andere Einsatzverpflichtungen der Marineschutzkräfte
bei UNIFIL oder ISAF einschränken. Insgesamt werden ca. 50 Soldatinnen und
Soldaten pro Jahr ausgebildet. Eine gleichzeitige Gestellung eines AVPD und
eines VPD ist nicht vorgesehen.
e) Plant die Bundesregierung hinsichtlich des angestrebten Einsatzes
deutscher AVPD den Ausbildungsumfang für deutsche VPD zu
erhöhen?
Wenn ja, in welchem Maße?
Die grundlegende Ausbildung für AVPD entspricht der eines VPD, jedoch soll
aufgrund des abgesetzten Wirkens des AVPD sowohl die Kohäsionsausbildung
als auch die Teamausbildung intensiviert werden. Um die sanitätsdienstliche
und notfallmedizinische Versorgungsmöglichkeit des AVPD zu erhöhen, wird
zusätzlich zum Rettungsassistenten ein entsprechend ausgebildeter
Sanitätsoffizier mit Fachkunde Rettungsmedizin integraler Bestandteil des AVPD.
Ausgewählte Mitglieder des AVPD erhalten bedarfsabhängig weitere
sanitätsdienstliche Ausbildungsanteile.
Drucksache 17/9278 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodef) Welche Inhalte werden bei der Ausbildung von Soldatinnen und
Soldaten zu VPD vermittelt?
VPD werden grundlegend und umfassend auf ihre Aufgabe vorbereitet. Dazu
gehören u. a. Ausbildungen zur sicheren Handhabung der mitgeführten Waffen
wie z. B. Schießausbildung von einer sich bewegenden Plattform aber auch
Handlungstraining zur Anwendung der Einsatzregeln (Rules of Engagement)
zur Operation Atalanta. Darüber hinaus erhalten die VPD Einweisungen in die
Bedienung der zu nutzenden Fernmeldemittel, in die verschiedenen Methoden
zum Transport von Mensch und Material von und an Bord sowie den Lehrgang
„Überleben auf See“. Gleichfalls umfasst die Ausbildung auch allgemeine
Einweisungen für den generellen Dienst an Bord eines Schiffes, wie z. B. eine
Grundeinweisung in die „Kenntnisse Handelsschifffahrt (Grundlagen in
Theorie und Praxis)“. Zur Schulung der interkulturellen Kompetenz der
Teammitglieder erhalten die VPD gleichfalls Unterrichte zur Landeskunde sowie zu
politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten im Einsatzgebiet.
g) Welche rechtlichen Grundlagen sind für den Einsatz deutscher AVPD
hinsichtlich der Einschiffung, der Tätigkeit an Bord und der
Ausschiffung einschlägig?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von deutschen AVPD an
der Operation Atalanta ergeben sich aus dem Völker-, Europa- und
Verfassungsrecht, insbesondere aus den einschlägigen Resolutionen des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend die Situation in Somalia, den Artikel
100 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, der
Gemeinsamen Aktion einschließlich diese abändernden Beschlüssen des Rates
der Europäischen Union über die Operation Atalanta und dem jeweiligen
Antrag der Bundesregierung zur Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter
deutscher Streitkräfte an der Operation Atalanta zur Bekämpfung der Piraterie vor
der Küste Somalias einschließlich der entsprechenden Zustimmung des
Deutschen Bundestages. Hinsichtlich der Rechtsstellung von deutschen AVPD
gelten insbesondere die zwischen der EU und Dschibuti, Somalia und den
Seychellen geschlossenen Abkommen über die Rechtsstellung der EU-
geführten Einsatzkräfte im Rahmen der Operation Atalanta bzw. die von Kenia
abgegebene Erklärung zur Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte sowie die
gegenüber der EU bzw. Deutschland abgegebenen Flaggenstaatserklärungen
zur Einschiffung von VPD bzw. AVPD.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
h) Wie beurteilt die Bundesregierung für den zukünftigen Einsatz von
VPD und AVPD die Auswirkungen des Falls der italienischen
Soldaten, die als VPD an Bord eines italienischen Handelsschiffes indische
Fischer getötet haben, die sie fälschlicherweise für Piraten hielten?
Der genannte Vorgang geschah außerhalb der EU-geführten Operation Atalanta.
Der Bundesregierung liegen daher keine ausreichenden Erkenntnisse dazu vor.
17. Inwiefern plant die Bundesregierung, im Rahmen eines geänderten
Operationsplans für die EUNAVFOR-Operation Atalanta (EUNAVFOR =
European Union Naval Force Somalia) mit deutschen Einsatzkräften
bzw. dem Einsatzverband Atalanta zur Verfügung gestellten militärischen
Fähigkeiten gegen an der somalischen Küste identifizierte Piratenlogistik
militärisch vorzugehen?
Die Bundesregierung hat im Rat am 23. März 2012 dem Beschluss des Rates
der Europäischen Union zur Verlängerung und landseitigen Ausweitung des
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9278EU-Mandats der Operation ATALANTA zugestimmt und beabsichtigt, darauf
aufbauend ein Bundestagsmandat für diesen erweiterten Einsatz bewaffneter
deutscher Streitkräfte im Ausland zu beantragen. Die Bundesregierung
beabsichtigt, wie bislang in vollem Umfang an der Umsetzung der im Rahmen von
ATALANTA beschlossenen Handlungsoptionen mitzuwirken.
18. Wann wird voraussichtlich die EU-Mission zum Aufbau regionaler
maritimer Kapazitäten in den Staaten am Horn von Afrika und im
westindischen Ozean (RMCB – Regional Maritime Capacity Building) vom Rat
der Europäischen Union beschlossen werden?
Die Planungsarbeiten an der Mission werden fortgesetzt. Unter der
Voraussetzung, dass das Operationskonzept voraussichtlich im April und der
Operationsplan voraussichtlich im Juni 2012 verabschiedet werden können, kommt auch
ein Missionsbeginn ab Juni/Juli 2012 in Frage.
19. Welches Personal im Bereich des Küstenschutzes bzw. der Unterstützung
im Bereich Justiz beabsichtigt die Bundesregierung im Rahmen der EU-
Mission RMCB einzusetzen?
Grundsätzlich in Frage kommen sekundierte zivile Experten, Polizeibeamte,
aber auch Bundeswehrangehörige. Die konkrete Entscheidung wird anhand der
ausgeschriebenen Profile zu fällen sein.
20. Für welche Art von Schiffstransporten werden nach Kenntnis der
Bundesregierung Truppen der AMISOM in Mombasa zu VPD durch
Einsatzkräfte aus EU-Staaten ausgebildet?
Inwiefern sind oder waren deutsche Einsatzkräfte an einer solchen
Ausbildung beteiligt, bzw. plant die Bundesregierung, deutsche Soldatinnen
und Soldaten daran zu beteiligen?
In Ergänzung zu den durch Atalanta durchgeführten Eskortaufträgen für durch
AMISOM gecharterte Schiffe wurden im November 2011 sowie im Januar und
März 2012 Soldaten der AMISOM, u. a. aus Uganda, zu VPD ausgebildet. In
Abstimmung zwischen der Operationsführung Atalanta, dem UN Support
Office for AMISOM (UNSOA) und der Operationsführung AMISOM sind damit
die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass AMISOM mit eigenen
Kräften den Schutz für eigene logistische Transporte sicherstellen kann. Die
Ausbildung von Soldaten der AMISOM wurde im Rahmen Atalanta u. a. durch
französische und estnische Soldaten während Hafenaufenthalten in Mombasa
(KEN) durchgeführt. Deutschland hat sich nicht an der entsprechenden
Ausbildung beteiligt und plant gegenwärtig keine solche Beteiligung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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