[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9295
17. Wahlperiode 11. 04. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Nicole Maisch,
Bettina Herlitzius, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9105 –
Sieben Jahre Fluggastrechte – Stand von Um- und Durchsetzung der
Fluggastrechte-Verordnung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im April 2012 haben Flugpassagiere per Verordnung seit nunmehr sieben
Jahren Rechte. Seither gilt die so genannte Fluggastrechte-Verordnung
(Verordnung (EG) 261/2004). Zweimal bewertete die Europäische Kommission die
Umsetzung dieser Verordnung auf nationaler Ebene. Zweimal wurde die
Umsetzung auf nationaler Ebene sehr scharf kritisiert; auch in Deutschland.
Verspätete Abflüge, Ankünfte oder Annullierungen sind neben Fällen der
Herabstufung und Nichtbeförderung Bestandteil der Fluggastrechte-
Verordnung. Damit sind dies Kriterien, um die Rechtsdurchsetzung der Fluggastrechte
zu überprüfen. Die Bundesregierung betonte stets, dass ihr solche Daten nicht
vorlägen. Dabei ist sie grundsätzlich verpflichtet – dies hat das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2009, 2 BvE 5/06, erneut
bekräftigt – die vom Parlament an sie gestellten Fragen vollständig und
wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Auskunftsanspruch des Deutschen Bundestages
umfasst dabei nicht nur vorhandenes, sondern auch auf durch die
Bundesregierung erlangbares Wissen. Aktuelles Nichtwissen, das durch die
Bundesregierung aufgehoben werden könnte, enthebt sie deshalb nicht ihrer Antwortpflicht
gegenüber dem Deutschen Bundestag.
Gemäß Artikel 17 der Fluggastrechte-Verordnung sind verspätete Abflüge,
Ankünfte oder Annullierungen neben Fällen der Herabstufung und
Nichtbeförderung die Kontrollparameter, die bereits im Jahr 2007 von der
Europäischen Kommission vorgestellt worden sind und über den Erfolg der
Verordnung entscheiden. In diesem Bericht wurden erhebliche Mängel in der
nationalen Rechtsdurchsetzung festgestellt. Im Jahr 2011 wurde ein weiterer
Bericht vorgestellt (KOM(2011) 174 endg.; Ratsdok. 9066/11). Die Kritik der
mangelhaften Rechtsdurchsetzung wurde dabei erneuert, da sich im Vergleich
zur ersten Evaluation auch wenig geändert hatte.
Die nach Artikel 16 der Fluggastrechte-Verordnung zur „Durchsetzung dieser
Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flug- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 5. April 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9295 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodehäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen“ zuständige
Beschwerde- und Durchsetzungsstelle in Deutschland ist das Luftfahrt-
Bundesamt (LBA). Auch die Durchsetzung der Rechte von Fluggästen mit
eingeschränkter Mobilität soll das LBA ebenso wie die Transparenz bei der Angabe
von Flugpreisen gewährleisten. In Artikel 16 heißt es darüber hinaus:
„Gegebenenfalls ergreift diese Stelle die notwendigen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden.“ Dabei kommen insbesondere
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen infrage.
Doch Airlines, die bei Verspätungen und Annullierungen ihre Passagiere nicht
entschädigten, informierten oder für Ausgleich sorgten, hatten bislang wenig
zu befürchten. Es folgten auf Beschwerden der Reisenden beim LBA lediglich
Ordnungswidrigkeitenverfahren. Bußgelder wurden nur selten verhängt. Und
wenn, dann waren sie äußerst gering. Das scheint sich nun allmählich zu
ändern. Die Zahl der Bußgelder und die Summe stiegen sprunghaft an. Die
durchschnittliche Höhe der Bußgelder ist binnen eines halben Jahres von
ca. 3 000 Euro auf ca. 10 600 Euro angestiegen (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/4676 und
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 117 auf
Bundestagsdrucksache 17/7584). Auch die Anzahl der verhängten Bußgelder stieg von 37
auf 219 Fälle an. Die Europäische Kommission regte an, die Airlines
öffentlich zu nennen, die gegen geltendes Recht verstoßen, um so die Sünder auch
den Reisenden beim Namen zu nennen. Die Bundesregierung verweigert hier
bislang aus datenschutzrechtlichen Gründen jede Auskunft. Der Datenschutz
könne aber laut dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit, Peter Schaar, nicht der Grund sein. Er plädierte ebenfalls für
die Nennung der Unternehmen.
Das Ordnungs- und Zivilrecht ist dabei strikt getrennt. Reisende, die sich an
das LBA wenden, müssen ihre Ansprüche aber weiterhin einklagen, sofern
eine Einigung mit den Airlines nicht erfolgt. Zurecht eingegangene
Beschwerden, die vom LBA entsprechend sanktioniert werden, bedeuten nicht, dass
dem Fluggast auch sein Ausgleich oder seine Entschädigung zugesprochen
wird. Diese Regelung habe vor allem organisatorische Hintergründe. In der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/3107 hieß es, das LBA sei kein „rechtsdurchsetzendes Organ“ für die
Fluggäste. „Die Tätigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes erfolgt im öffentlichen
und nicht im zivilrechtlichen Interesse.“
Um zivilrechtliche Ansprüche zu erleichtern, sollen sich Fluggäste auch an
eine Schlichtungsstelle wenden können. Die Verhandlungen darüber gestalten
sich aber als schwierig. Ab wann es eine solche Schlichtungsmöglichkeit
geben soll, ist noch immer unklar. In den über zweijährigen Verhandlungen mit
den Airlines waren dabei bis zuletzt weder das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) noch
Verbraucherverbände eingebunden. Der Referentenentwurf ist daher ein Ergebnis einer
äußerst einseitigen, zulasten des Verbraucherschutzes geführten Einigung.
Erstaunlich ist dennoch, dass auch einer zentralen Forderung der
Fluggesellschaften nachgekommen worden ist, indem keine
Ordnungswidrigkeitenverfahren des LBA während der Schlichtung stattfinden dürfen. Damit wird die
stets betonte Trennung von Ordnungs- und Zivilrecht aufgegeben. Dabei hieß
es noch in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/5383: „Ein Vergleich zwischen der rein zivilrechtlich
tätigen Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. (söp)
und der Anzahl der tatsächlichen Bußgeldbescheide ist auf Grund des
fehlenden Zusammenhangs nicht möglich.“
1. Wie viele Starts und Landungen welcher Fluggesellschaft wurden in den
Jahren 2007 bis 2011 (bitte einzeln auflisten) auf deutschen Flughäfen
abgesagt?
2. Wie viele Starts und Landungen hatten diese Fluggesellschaften in diesem
Zeitraum insgesamt beantragt beziehungsweise zugewiesen bekommen?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/92953. Welche Zielflughäfen in Deutschland und welche Reiseziele waren
besonders von den Absagen betroffen?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie bereits in den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen
„Die Rolle des Luftfahrt-Bundesamtes bei der Rechtsdurchsetzung von
Reisenden“ (Bundestagsdrucksache 17/3107) und „Die Durchsetzung von
Fluggastrechten“ (Bundestagsdrucksache 17/4114) erläutert, besteht keine gesetzliche
Grundlage, um die genannten Zahlen zu erheben. Durch das Luftfahrt-
Bundesamt werden nur die für die Aufgabenerfüllung unmittelbar notwendigen Daten
gesammelt und ausgewertet, so dass der Bundesregierung hierzu keine weiteren
Erkenntnisse vorliegen.
4. Welche Gründe sind der Bundesregierung für die Absagen bekannt – nach
prozentualer Häufigkeit?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele
Beschwerden der deutschen Fluggäste den Luftfahrtunternehmen in den
Jahren 2007 bis 2011 vorliegen (bitte einzeln nach Unternehmen und Jahr
auflisten)?
Nein.
6. Liegen der Bundesregierung mittlerweile Erkenntnisse darüber vor, wie
viele der Fluggäste die Rolle des Luftfahrt-Bundesamtes als
ordnungsrechtliches Organ und verbraucherrelevante Beschwerdestelle kennen?
Wenn ja, wie viele?
Wenn nein, inwiefern spielt diese Erkenntnis keine Rolle, um über die von
der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) bemängelte
Diskrepanz von Recht und Rechtsdurchsetzung entscheiden zu können?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Soweit auf eine vom vzbv bemängelte Diskrepanz Bezug genommen wird, ist
hiermit vermutlich das Ergebnis einer Onlineumfrage der Verbraucherzentralen
aus November 2010 gemeint, der nach Angaben des vzbv kein Anspruch auf
Repräsentativität zukommt.
7. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele der
deutschen Fluggäste die Fluggastrechte-Verordnung kennen?
a) Wenn ja, wie viele?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
b) Wenn nein, spielt diese Erkenntnis nach Meinung der Bundesregierung
keine Rolle zur adäquaten Bewertung der Rechtsdurchsetzung von den
Fluggastrechten?
Drucksache 17/9295 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWorin liegen gegebenenfalls die Hintergründe, wie die
Informationskampagne des BMELV, das für eine verbesserte Aufklärung die Rechte
in Form von Reisecheckkarten verteilte?
Wie werden die Erfolge solcher Kampagnen evaluiert?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass nicht alle Verbraucherinnen und
Verbraucher immer wissen, welche Rechte sie nach der Fluggastrechte-
Verordnung oder nach anderen Gesetzen und Verordnungen haben. Deshalb stellt das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Rahmen seiner allgemeinen Presse- und Informationspolitik leicht
verständliche Checkkarten zu verschiedenen Themen her. Die Nachfrage zeigt, dass
reges Interesse an den dargebotenen Informationen besteht. Außerdem stellen
das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung auf ihren Internetseiten Verbraucherinformationen zu
aktuellen Themen bereit.
8. Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden seit Inkrafttreten der
Fluggastrechte-Verordnung wegen Verstößen gegen die einschlägige
Verordnung verhängt (bitte einzeln nach Jahr und Airline mit Betrag auflisten.
Sollte die Bundesregierung weiterhin datenschutzrechtliche Bedenken
haben, bitte nach deutschen, EU- und Non-EU-Fluggesellschaften und Jahr
tabellarisch auflisten)?
Bisher (Stand: 1. März 2012) wurden vom Luftfahrt-Bundesamt insgesamt
5 275 Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Verteilung dieser Verfahren auf
deutsche, europäische und Drittstaaten-Luftfahrtunternehmen ist der folgenden
Tabelle 1 zu entnehmen.
Tabelle 1: Anzahl eingeleiteter Bußgeldverfahren, unterteilt nach Jahr des
Anzeigeeingangs und Herkunft des Luftfahrtunternehmens (Stand: 1. März 2012)
9. Wie viele Bußgelder wurden seit Inkrafttreten der Fluggastrechte-
Verordnung wegen Verstößen gegen die einschlägige Verordnung verhängt (bitte
einzeln nach Jahr und Airline mit Betrag auflisten. Sollte die
Bundesregierung weiterhin datenschutzrechtliche Bedenken haben, bitte nach
deutschen, EU- und Non-EU-Fluggesellschaften und Jahr tabellarisch
auflisten)?
Bisher (Stand: 28. März 2012) wurden insgesamt 288 Bußgeldbescheide
erlassen. Die Verteilung der Bescheide auf deutsche, europäische und
Drittenstaaten-Luftfahrtunternehmen ist der folgenden Tabelle 2 zu entnehmen. Es wurden
Geldbußen in Höhe von 1 000 Euro bis 25 000 Euro festgesetzt.
Typ 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Gesamtergebnis
Deutsche
Luftfahrtunternehmen
0 7 432 107 505 530 1 170 235 2 986
Europäische
Luftfahrtunternehmen
1 29 190 99 339 538 423 70 1 689
Luftfahrtunternehmen aus
Drittstaaten
0 1 74 36 98 154 194 42 599
Gesamtergebnis 1 37 696 243 942 1 222 1 787 347 5 275
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9295Tabelle 2: Anzahl erlassener Bußgeldbescheide nach Jahr des Erlasses des
Bußgeldbescheides (Stand: 28. März 2012)
10. Was waren die Hintergründe für die Bußgelder (bitte einzeln oder
tabellarisch nach entsprechendem Tatbestand wie z. B. Annullierung,
Nichtbeförderung, Verspätung etc. auflisten)?
Die erbetene statistische Auswertung ist nicht möglich.
11. Was ist der Hintergrund für die stark angestiegene Zahl der Bußgelder und
die Höhe der Bußgelder gegenüber den Angaben in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/4676?
Die Festsetzung einer Geldbuße erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls.
12. Gibt es vom LBA außer den Ordnungswidrigkeitsverfahren weitere
Sanktionsmaßnahmen, die in Betracht gezogen werden?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Die
Durchsetzung von Fluggastrechten“ (Bundestagsdrucksache 17/4114) erläutert,
stellt das Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) das national vorgesehene rechtsstaatliche Mittel zur Durchsetzung der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar.
13. Ab wann sieht das Luftfahrt-Bundesamt beziehungsweise die
Bundesregierung einen signifikanten Anstieg der Ordnungswidrigkeitsverfahren
mit verhängten Bußgeldern als gegeben, um gemäß Artikel 16 „weitere,
notwendige Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt
werden“?
Wie bereits in den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen
„Die Rolle des Luftfahrt-Bundesamtes bei der Rechtsdurchsetzung von
Reisenden“ (Bundestagsdrucksache 17/3107) und „Die Durchsetzung von
Fluggastrechten“ (Bundestagsdrucksache 17/4114) erläutert, stellt die Festsetzung von
Geldbußen im Rahmen von Bußgeldverfahren, unabhängig von der Anzahl der
eingeleiteten Verfahren, ein geeignetes Mittel dar, um die Einhaltung der
Fluggastrechte sicherzustellen.
Über das Bußgeldverfahren hinausgehende „weitere Maßnahmen“ werden von
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht gefordert.
14. Inwiefern prüft das LBA bei Beschwerden von Reisenden, ob es sich um
ein Einzeldelikt oder einen systematischen Betrug der Fluggesellschaft
Typ 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Gesamtergebnis
Deutsche
Luftfahrtunternehmen
0 1 0 1 0 48 6 22 148
Europäische
Luftfahrtunternehmen
1 18 1 1 1 3 67 14 106
Luftfahrtunternehmen aus
Drittstaaten
0 0 0 0 2 2 18 12 34
Gesamtergebnis 1 19 1 2 3 53 161 48 288
Drucksache 17/9295 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegegenüber allen an Bord befindlichen Fluggästen handelt, um
Entschädigungszahlungen zu umgehen?
Die Nichterfüllung von (berechtigten) Fluggastansprüchen durch die
Fluggesellschaft erfüllt nicht den Tatbestand eines Betruges.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/4676
verwiesen.
15. Wie groß ist das für Verbraucherbeschwerden angelegte Referat Z5 beim
LBA und ist die Größe des Referats für den Kompetenzbereich auch
angesichts der Kritik der Europäischen Kommission zur mangelhaften
Rechtsdurchsetzung nach Meinung der Bundesregierung mit genügend
Personalressourcen ausgestattet?
Derzeit stehen für die Aufgaben der Durchsetzung der Fluggastrechte beim
Luftfahrt-Bundesamt insgesamt 6,75 Dienstposten zur Verfügung. Die
personelle Ausstattung berücksichtigt die stellenwirtschaftlichen Möglichkeiten des
Luftfahrt-Bundesamtes.
16. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit der Kritik der
Europäischen Kommission im Frühjahr 2011, die sich an alle EU-
Mitgliedstaaten – also auch Deutschland – zur mangelhaften Rechtsdurchsetzung
richtete (KOM(2011) 174 endg.; Ratsdok. 9066/11), unternommen, um
die Rechtsdurchsetzung der Reisenden zu verbessern oder zu erleichtern?
Die Durchsetzung der Fluggastrechteverordnung wird durch das Luftfahrt-
Bundesamt konsequent fortgeführt. Darüber hinaus hat sich die
Bundesregierung mit den im Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e. V.
(BDL) organisierten deutschen und den in der BARIG Board of Airline
Representative in Germany e. V. vertretenen ausländischen Luftfahrtunternehmen über
die Schaffung einer außergerichtlichen Schlichtung für den Luftverkehr – wie
in der Mitteilung der Europäischen Kommission ausdrücklich gefordert –
geeinigt.
17. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung und die zuständige
Behörde, das LBA, aus den gehäuften, oftmals viel zu kurzfristig und
schlecht kommunizierten Absagen auch im Hinblick auf die anstehende
Überarbeitung der Fluggastrechte-Verordnung gezogen?
Welche Sanktionen erfolgten, und wie häufig war dies der Fall?
Gab es Unterschiede zwischen einzelnen Luftfahrtunternehmen (bislang
war stets von easyJet die Rede)?
19. Sind Informationssysteme wie bei der Deutschen Bahn AG (DB AG), die
über Verspätungen zukünftig per E-Mail informieren sollen, auch bei
Airlines bekannt?
Wenn ja, welche Airlines tun dies bereits, welche planen dies zu tun?
Die Fragen 17 und 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Luftfahrtunternehmen gehen zunehmend dazu über, bereits bei der
Buchung nach elektronischen Kontaktdaten des Fluggastes zu fragen.
Entsprechende – freiwillige – Angaben werden im Fall der Flugstörung verwendet, um
den Fluggast per SMS oder E-Mail zeitnah über Änderungen zu informieren.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9295Über den konkreten Stand der Verfahren bei den einzelnen
Luftfahrtunternehmen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
18. Wie viele „Vor-Ort-Kontrollen an Flughäfen“ wurden seither
vorgenommen, und was wurde dabei im Einzelnen festgestellt?
Welche konkreten Verbesserungsmaßnahmen wurden dabei vereinbart,
und wurden diese entsprechend überprüft und eingehalten?
Das Luftfahrt-Bundesamt hat bisher „Vor-Ort-Kontrollen“ an den Flughäfen
Hamburg, Bremen, Berlin/Tegel, Berlin/Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt-
Main, Frankfurt-Hahn, München und Stuttgart durchgeführt.
Festgestellte Mängel bezogen sich anfangs vorwiegend auf fehlende
Informationen (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004) und fehlende
Betreuungsleistungen (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004).
Das System der Zahlung von Ausgleichsleistungen lässt sich durch „Vor-Ort-
Kontrollen“ nicht überprüfen, da diese Verfahren regelmäßig in den Zentralen/
Verwaltungen der Luftfahrtunternehmen – bei nicht deutschen
Luftfahrtunternehmen im Ausland – angesiedelt sind.
Die Beseitigung der festgestellten Mängel wird auch durch anschließende „Vor-
Ort-Kontrollen“ der geprüften sowie weiteren Stellen des jeweiligen
Luftfahrtunternehmens überprüft. Die im Rahmen dieser Kontrollen des Luftfahrt-
Bundesamtes festgestellten Mängel nehmen ab.
20. Welche Rolle misst die Bundesregierung einer Schlichtungsstelle zur
verbesserten Rechtsdurchsetzung bei?
Die außergerichtliche Schlichtung dient als Instrument zur schnellen und
kostengünstigen Realisierung von Verbraucheransprüchen. Diese Ansprüche sind
oft einfach zu beurteilen und haben regelmäßig einen eher geringen Streitwert.
Aber auch für die Luftfahrtunternehmen ist eine schnelle Streitbeilegung
vorteilhaft, die selbst dann noch gegenüber dem Kostenrisiko und dem
Personaleinsatz einer gerichtlichen Entscheidung vorzugswürdig ist, wenn das
Unternehmen – wie regelmäßig – die Kosten der Streitschlichtung zu tragen hat.
Darüber hinaus ermöglicht sie – eher als eine streitige Entscheidung – den
Unternehmen, den Kunden weiterhin an sich zu binden.
21. Wann wird es eine Schlichtungsstelle, die auch Flugpassagiere anrufen
können, geben (bitte Datum oder genauen Zeitraum nennen)?
Eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach dem
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr kann nur anerkannt
werden, wenn das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr in Kraft ist. Eine solche
Schlichtungsstelle kann, ebenso wie die hiernach vorgesehene behördliche
Schlichtungsstelle, ihre Arbeit erst aufnehmen, wenn die dieses Gesetz
konkretisierende Rechtsverordnung erlassen und in Kraft ist, für welche dieses Gesetz
die Ermächtigungsgrundlage enthält. Wann dies der Fall ist, hängt insbesondere
vom parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ab, dessen Dauer die
Bundesregierung nicht zu beurteilen vermag.
Drucksache 17/9295 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Wie werden Beschwerden behandelt, die sich vor dem Inkrafttreten des
geplanten Gesetzes ereigneten?
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr sieht
vor, dass seine Regelungen zur Schlichtung nicht für Ansprüche gelten, die vor
seinem Inkrafttreten entstanden sind (§ 72 Absatz 4 LuftVG-E).
23. Wie werden Beschwerden behandelt, die bis dahin bei der
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr eingegangen sind?
Die Frage zur Behandlung solcher Beschwerden durch die Schlichtungsstelle
für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) ist an diese zu richten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
24. Welche Rolle misst die Bundesregierung dem im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und FDP formulierten Ziel einer
verkehrsträgerübergreifenden Schlichtungsstelle im Zuge der weiteren Verhandlungen bei?
Sind sich hier alle Bundesministerien (für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, der Justiz und des BMELV) einig?
Der Koalitionsvertrag sieht vor: „Die Einrichtung einer unabhängigen,
übergreifenden Schlichtungsstelle für die Verkehrsträger Bus, Bahn, Flug und
Schiff wird gesetzlich verankert.“ Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur
Schlichtung im Luftverkehr sieht eine gesetzliche Verankerung der Schlichtung
im Luftverkehr vor. Diese Schlichtung kann nach dem Gesetzentwurf auch eine
verkehrträgerübergreifende sein (§ 57 Absatz 1 Satz 2 LuftVG-E).
25. Inwiefern sieht es die Bundesregierung gerade vor dem steten Betonen
der institutionellen Trennung von Ordnungs- und Zivilrecht als berechtigt
an, während eines Schlichtungsverfahrens die ordnungsrechtliche
Ahndung auszusetzen?
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch das Luftfahrt-Bundesamt ist
nicht Gegenstand der Schlichtungsregelung nach dem Referentenentwurf zur
Schlichtung im Luftverkehr. Das Ordnungswidrigkeitenrecht sieht in § 47
Absatz 1 OWiG eine Opportunitätsregelung vor. Danach liegt die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde.
Sie kann daher bereits nach geltendem Recht davon absehen, während eines
Schlichtungsverfahrens ein Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten
nach § 108 Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 58 Absatz 1
Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes einzuleiten oder fortzuführen, wenn das
Schlichtungsverfahren für das Bußgeldverfahren Bedeutung hat, oder das
Bußgeldverfahren auch – abhängig vom Ausgang des Schlichtungsverfahrens –
einstellen.
26. Werden vor dem Hintergrund des § 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten Sanktionen entsprechend reduziert, sobald sich die Airline bei
einem Schlichtungsverfahren einsichtig zeigt?
Die Zumessung der Geldbuße durch das Luftfahrt-Bundesamt erfolgt unter
Berücksichtigung des Einzelfalls im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens.
Die Erfüllung zivilrechtlicher Ansprüche kann hierbei berücksichtigt werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/929527. In welcher Form wird die Bundesregierung die Fälle, die bei der
Schlichtung auftauchen sogleich auswerten und in ihre Bewertungen und
Verhandlungen auf EU-Ebene einbeziehen?
Die Bundesregierung ist an den Erfahrungen der Schlichtungsstellen mit der
Schlichtung im Luftverkehr und den zugrundeliegenden Ansprüchen sehr
interessiert. Soweit der Bundesregierung diese Erfahrungen mitgeteilt werden,
werden diese in die Position und die Verhandlungen der Bundesregierung auf
EU-Ebene einbezogen.
28. Ist der Bundesregierung bewusst, dass durch die Ausnahme von
Geschäftsreisen im Referentenentwurf etwa 40 Prozent der Flugreisenden
von der Schlichtung ausgenommen wären?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass auch Kleinstbetriebe
(90 Prozent der Unternehmen haben weniger als zehn Angestellte) den
Verkehrsträgern gegenüber auf Augenhöhe begegnen können und daher
kein Bedarf nach schneller, unbürokratischer und außergerichtlicher
Streitbeilegung durch Dritte vorhanden ist?
Die Schlichtung ist ein vereinfachtes und kostengünstiges Verfahren zur
Regulierung zivilrechtlicher Ansprüche, das vor dem Hintergrund ihrer zumeist
rechtlichen Unerfahrenheit und finanziellen Unterlegenheit regelmäßig nur
Verbrauchern i. S. d. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Verfügung gestellt
wird. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr
folgt insoweit insbesondere den Regelungen zur Schlichtung im Versicherungs-
und Bankenbereich (§ 214 des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG –, § 14 des
Unterlassungsklagengesetzes – UKlaG).
29. Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit vergeben, durch ein
erweitertes Schlichtungsverfahren, das nicht nur Fälle aus der Fluggastrechte-
Verordnung aufgreift, sondern wie bei der DB AG auch auf andere
Servicebereiche ausweitet, die Kundenzufriedenheit und Servicequalität zu
erhöhen?
Wenn ja, wie hat sie das in den Verhandlungen gegenüber den Airlines
kommuniziert?
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr
unterstellt nicht nur Ansprüche nach der Fluggastrechtverordnung (EG) Nr. 261/2004
der Schlichtung, sondern in erheblichem Umfang auch Fluggastansprüche, die
aus anderen Rechtsgrundlagen folgen.
30. War es die Forderung der Fluggesellschaften, Fälle, die die
Betreuungsleistungen betreffen (Artikel 9 der Verordnung (EG) 261/2004), von der
Schlichtung auszunehmen?
Fälle, die Betreuungsleistungen betreffen, sind nach dem Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr von der Schlichtung nicht
ausgenommen. Auch Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen
nicht erbrachter Betreuungsleistungen nach dem BGB unterfallen hiernach der
Schlichtung. Erfüllungsansprüche auf Betreuungsleistungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Verpflegung, Nutzung von
Telekommunikationsmitteln, Transfer, Hotelunterbringung) unterfallen ihr hingegen nicht. Sie können
im Zeitpunkt der Schlichtung wegen Zeitablaufs ohnehin nicht mehr erfüllt
werden.
Drucksache 17/9295 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode31. Hält es die Bundesregierung in einem Stakeholder-Prozess, der die
Belange von Reisenden betrifft, nicht für angemessen, auch
Verbraucherverbände frühzeitig in die Verhandlungen einzubeziehen?
a) Warum wurden erst nach Vorliegen des Referentenentwurfs die
entsprechenden Institutionen um ihre Meinung gebeten?
b) Aus welchem Grund wird das BMELV erst zukünftig in die
entsprechende, Verbraucher betreffende Überarbeitung von Rechtsakten
einbezogen?
Sowohl alle betroffenen Ressorts als auch Verbraucherverbände wurden in dem
erforderlichen Umfang einbezogen.
32. Sieht die Bundesregierung in einer Triple-Struktur aus söp, Schlichtung
des Bundesverbandes der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e. V. (BDL)
und behördlicher Schlichtung eine übersichtliche und widerspruchsfreie
Regelung gefunden, die Verbrauchern transparent erscheint, Vertrauen
schafft und auf EU-Ebene als vorbildlich hervorgehoben werden soll?
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr legt die
Luftfahrtunternehmen nicht auf eine bestimmte Schlichtungsstelle für die
privatrechtlich organisierte Schlichtung fest. Ob es daher eine oder mehrere
privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen geben wird, ist spekulativ. Der
Gesetzgeber bevorzugt die private Schlichtung. Soweit eine solche nicht zur
Verfügung steht, ist die Schlichtung zu einer behördlichen Schlichtungsstelle
vorgesehen. Dies ist das typische Modell gesetzlich geregelter Schlichtungen in
Deutschland (vgl. § 214 VVG, § 14 UKlaG).
33. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die verpflichtende Teilnahme von
Fluggesellschaften an einer behördlichen Schlichtung, die ihres
Erachtens bis zuletzt nicht zielführend war und, wegen des auf Freiwilligkeit
beruhenden Grundsatzes, Grund dafür ist, warum diese bis heute keine
wirksame Regelung für eine Schlichtung im Flugverkehr gewesen ist?
Warum gilt diese Regelung nicht für alle Fluggesellschaften,
beziehungsweise aus welchem Grund ist es nicht möglich, die Fluggesellschaften zu
einer sofortigen Teilnahme am Schlichtungsverfahren bei der söp zu
beteiligen?
34. Sieht die Bundesregierung bei einer freiwilligen Schlichtung nicht die
Möglichkeit, dass die vom Schlichter ausgesprochene Empfehlung auch
für das Unternehmen bindend ist?
Wenn nein, worin bestehen dann die weiteren Vorteile des auf
Freiwilligkeit basierenden Schlichtungsverfahrens?
Die Fragen 33 und 34 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wegen des verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährleistungsanspruchs
können Schlichtungsvorschläge niemals bindend sein. Voraussetzung für das
Funktionieren einer Schlichtung ist daher, dass die Schlichtung und die
Schlichtungsstelle von allen Beteiligten akzeptiert werden.
Schlichtungsvorschläge, die hingegen mangels Akzeptanz generell abgelehnt werden, bringen
weder Verbrauchern noch Unternehmen Vorteile. Auch die söp kann daher als
Schlichtungsstelle nur dann erfolgreich sein, wenn sie von Fluggästen und
Luftfahrtunternehmen akzeptiert wird.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/929535. Wird es bald auch eine Schlichtungsregelung für Pauschalreisende
geben? Welche Lösung strebt die Bundesregierung in diesem Falle an?
Wo sähe die Bundesregierung, diese für am besten angesiedelt an; bei
söp, Schlichtung des Bundesverbandes der Deutschen
Luftverkehrswirtschaft e. V. (BDL), behördlicher Schlichtung oder einer vierten
Institution?
Die Bundesregierung plant derzeit keine (spezielle) Schlichtungsregelung für
Pauschalreisende. Im Dezember 2011 hat die Europäische Kommission den
Entwurf einer Richtlinie über Formen der alternativen Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR-RL) vorgelegt, nach der die Mitgliedstaaten
verpflichtet werden sollen, außergerichtliche Streitbeilegungsstellen für
vertragliche Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern
einzurichten. Die Richtlinie wird nach derzeitigem Verhandlungsstand auch auf
Pauschalreisen Anwendung finden. Darüber hinaus hat die Europäische
Kommission eine Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie angekündigt (vgl. Antwort
zu Frage 41). Die Vorgaben dieser beiden Richtlinien sollen abgewartet
werden. Einzelregelungen im Vorfeld erscheinen nicht sinnvoll.
36. Sieht die Bundesregierung auch eine separate Lösung für den Bus- und
Schiffsverkehr vor?
Die Förderung außergerichtlicher Streitbeilegung zwischen
Verkehrsunternehmen und ihren Kunden ist bereits jetzt vom satzungsmäßigen Zweck der söp
umfasst. Dieser Zweck unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen
Verkehrsträgern: Der söp können sowohl Verbände der Unternehmen des
öffentlichen Personenverkehrs auf Straße, Schiene und Wasser sowie in der Luft als
auch die Unternehmen selbst beitreten. Die Schlichtung im Rahmen von
privatrechtlich organisierten Schlichtungseinrichtungen hält die Bundesregierung für
vorzugswürdig.
37. Hält es die Bundesregierung für angemessen, wenn eine
Schlichtungsstelle keine Pressearbeit machen darf?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass eine private Schlichtungsstelle
keine Pressearbeit machen dürfte.
38. Auf welchen Berechnungen beruhen die Kalkulationen für den
Erfüllungsaufwand, die „maximal 22 000 Euro“ für die Errichtung einer
Schlichtungsstelle inklusive „Kosten der Maklergebühr, Anwerbung von
Personal, erste Grundausstattung (…)“ vorsieht?
Sind dabei auch die Kosten zur infrastrukturelle Einrichtung einer
Schlichtungsstelle (z. B. Mobiliar, Telefon, Rechner, Server, Erstellung
einer Datenbank) berücksichtigt worden?
In die Berechnungen zum Erfüllungsaufwand wurden alle relevanten Kosten
einbezogen. Die unmittelbar den Büroarbeitsplatz betreffende Kosten, laufende
Sach- und auch Investitionskosten wurden über Personalsachkosten
berücksichtigt.
Drucksache 17/9295 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode39. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass sich aufgrund der
mangelhaften Rechtsdurchsetzung ein ganzer Geschäftszweig von
spezialisierten Anwaltsunternehmen (EU-Claim, flight-right uvm.) entwickelt
hat?
Die Durchsetzung vom Anspruchsgegner nicht regulierter zivilrechtlicher
Ansprüche obliegt in Deutschland grundsätzlich den Gerichten. Die
Bundesregierung teilt die Auffassung nicht, dass es sich hierbei um eine mangelhafte
Rechtsdurchsetzung handelt. Dass Anspruchsteller „spezialisierte
Anwaltsunternehmen“ mit der Regulierung ihrer Ansprüche beauftragen, entspricht
dem üblichen Vorgehen bei einer außerprozessualen Ablehnung einer
Regulierung durch den Anspruchsgegner.
40. Wie viele Fälle sind bei den entsprechenden Unternehmen seit ihrem
Bestehen (bitte einzeln nach Jahren und Unternehmen) vor deutschen
Gerichten entschieden worden, und wie viele Verfahren werden derzeit noch
behandelt?
Falls die in Frage 39 erwähnten „spezialisierten Anwaltsunternehmen“
angesprochen sein sollten, liegen der Bundesregierung hierüber keine Angaben vor.
41. In welcher Form bringt sich die Bundesregierung bezüglich der
zahlreichen Überarbeitungen im Reiserecht auf europäischer Ebene inhaltlich
ein, und welche Bundesministerien sind in vorbereitenden Beratungen in
welcher Form integriert?
Welche Stakeholder werden dabei angehört?
In welcher Form werden Verbraucher- und Verkehrsverbände (z. B. vzbv,
ADAC e. V., Verkehrsclub Deutschland e. V.) als gleichberechtigte
Ansprechpartner wie Luftfahrtinteressenverbände (z. B. BDL,
Bundesverband der Deutschen Fluggesellschaften e. V. oder Board of Airline
Representatives in Germany e. V.) gesehen?
Die Europäische Kommission plant seit längerem die Überarbeitung der
Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG). Zuletzt
wurde der Vorschlag für Herbst 2012 angekündigt.
Zur Vorbereitung des Vorschlags hat die Europäische Kommission im Oktober
2009 einen Workshop durchgeführt. Dem schloss sich im Jahr 2010 ein
Konsultationsverfahren mit Fragebögen für die Mitgliedstaaten,
Verbraucherverbände, Verbraucher, Unternehmensverbände und Unternehmen an, in denen um
eine Einschätzung der geltenden Regelungen der Richtlinie gebeten und nach
Vorschlägen für Änderungen gefragt wurde. Die im Rahmen des
Konsultationsverfahrens gegebenen Antworten hat das federführende Bundesministerium der
Justiz (BMJ) mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie (BMWi) abgestimmt.
Zur Vorbereitung der Beratungen hat BMJ im Februar 2010 betroffene
Verbände der Reisebranche sowie Verbraucherschutzverbände gebeten, zu den im
Konsultationsverfahren deutlich gewordenen Themenschwerpunkten der
Europäischen Kommission Stellung zu nehmen. Zu den Verbänden gehörten unter
anderem der „Deutsche ReiseVerband e. V.“, der „Bundesverband der
Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW) e. V.“ und der „Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V.“.
Was die Überarbeitung des Individualreiserechts im Luftverkehr betrifft, liegen
noch keine Vorschläge der Europäischen Kommission vor. Die Frage der
Beteiligung von Verbänden stellt sich daher noch nicht. Wenn sie sich stellt, werden
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/9295diese in dem von der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
vorgegebenen Umfang beteiligt.
42. Wie überprüft die Bundesregierung die sofortige Auszahlung der
Entschädigungen und Ausgleichsleistungen durch Airlines – auch ohne
Verbraucherbeschwerden, die laut Bundesregierung gemäß § 271 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits jetzt gelten (vgl. Bundestagsdrucksache
17/4676)?
In wie vielen der Beschwerden von Reisenden, die zu
Ordnungswidrigkeitenverfahren führten, wurde bemängelt, die Luftfahrtunternehmen
hätten aufgrund außerordentlicher Umstände ihre Leistungen nicht erbracht?
Welche Rolle spielt eine Missachtung der sofortigen Auszahlung bei der
Verhängung von Bußgeldern?
Wie bei jeder Erfüllung zivilrechtlicher Ansprüche überprüft die
Bundesregierung diese nicht. Es ist stets Sache des Anspruchstellers, die Nichterfüllung
– notfalls gerichtlich – gegen den Anspruchsgegner geltend zu machen.
Für Fluggastansprüche soll nach dem Referentenentwurf zur Schlichtung im
Luftverkehr die Durchsetzung dadurch verbessert werden, dass mit der
Schlichtung zusätzlich ein vereinfachtes und kostengünstiges Verfahren zur Verfügung
gestellt wird. Für Fluggastrechte nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
kommt hinzu, dass mit dem Beschwerde- und Durchsetzungsverfahren beim
Luftfahrt-Bundesamt die Nichterfüllung der Ansprüche ausnahmsweise sogar
noch bußgeldbewehrt ist. Damit ist die Durchsetzung von Fluggastrechten
gegenüber sämtlichen anderen zivilrechtlichen Ansprüchen bereits erheblich
privilegiert.
Das Luftfahrt-Bundesamt führt keine Statistik darüber, in wie vielen Fällen
Luftfahrtunternehmen mit Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände die Zahlung verweigern. Da – wie bereits in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache
17/4676 erläutert – die Ausgleichszahlung bei Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen gemäß § 271 BGB sofort fällig ist, ist die Verweigerung der
Zahlung nach Geltendmachung eines begründeten Anspruchs Voraussetzung
für eine Ahndung.
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