[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9502
17. Wahlperiode 02. 05. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 27. April 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn, Markus Tressel, Dr. Anton
Hofreiter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9253 –
Luftverkehr – Verkehrswachstum, Verlagerungspotentiale und
Planung von Flugrouten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Luftverkehr ist insbesondere durch Liberalisierung und hohe staatliche
Subventionierung in den beiden letzten Jahrzehnten erheblich gewachsen.
Verbunden damit ist eine Zunahme des Fluglärms, insbesondere in den sensiblen
Nachtstunden. Die Ausweitung der Luftbewegungen und der Aus- bzw. Neubau
von Großflughäfen, wie beispielsweise in Frankfurt, Berlin und München,
haben in den letzten Wochen und Monaten zu massiven Protesten geführt,
verbunden mit der Forderung nach einem generellen Nachtflugverbot in der Zeit
von 22 bis 6 Uhr.
Trotzdem sieht die Bundesregierung offenbar keinen Handlungsbedarf. Es sind
weder Initiativen zur Verbesserung vor Fluglärm in der Nacht geplant, noch eine
Veränderung am Verfahren zur Festlegung von Flugrouten. Ebenso werden die im
Flughafenkonzept der Bundesregierung 2009 gestellten Ziele, wie zum Beispiel
Kurzstreckenflüge auf die Schiene zu verlagern, nicht nachdrücklich verfolgt.
1. Wie hoch war das jährliche Passagieraufkommen im Zeitraum von 2000 bis
2011 an deutschen Flughäfen?
2. Wie hat sich das Passagieraufkommen an deutschen Flughäfen im Zeitraum
von 2000 bis 2011 unterschieden nach inländischen, europäischen und
interkontinentalen Verbindungen entwickelt (bitte tabellarisch in Jahresschritten
auflisten)?
3. Welchen Anteil hatten jeweils inländische, europäische und
interkontinentale Verbindungen im Zeitraum von 2000 bis 2011 an deutschen Flughäfen
(bitte absolute und prozentuale Werte nennen und nach Jahren getrennt
darstellen)?
Die Fragen 1 bis 3 werden in der nachstehenden Tabelle zusammenfassend
beantwortet:
Ein- und Aussteiger insgesamt an allen deutschen Flughäfen
1 ohne inländische Passagiere,
2 ohne europäische Passagiere.
4. Wie hat sich im Zeitraum von 2000 bis 2011 das Gesamtfrachtaufkommen
an deutschen Flughäfen entwickelt (bitte tabellarisch in Jahresschritten
darstellen)?
Ein- und Ausladung (Fracht und Post) auf allen deutschen Flughäfen (in Tonnen)
5. Wie haben sich im Zeitraum von 2000 bis 2011 im Frachtverkehr die Anteile
von Belly-Fracht, Standard Cargo und Express-Fracht an deutschen
Flughäfen entwickelt (bitte tabellarisch in Jahresschritten darstellen, absolute und
prozentuale Werte angeben)?
6. Welcher Anteil von Belly-Fracht, Standard Cargo und Express-Fracht wurde
jeweils im Zeitraum von 2000 bis 2011 während der gesetzlichen Nachtruhe
von 22 bis 6 Uhr von und zu den deutschen Flughäfen transportiert (bitte
tabellarisch in Jahresschritten darstellen)?
7. Welchen Anteil machten bei den Flugbewegungen zwischen 22 bis 6 Uhr bei
Belly-Fracht, Standard Cargo und Express-Fracht an deutschen Flughafen
Jahr Insgesamt
Passagiere
Anteil
in Prozent
Inland
Passagiere
Anteil
in Prozent
Europa 1
Passagiere
Anteil
in Prozent
Ausland 2
Passagiere
Anteil
in Prozent
2000 143 028 393 100 44 430 932 31,06 73 580 912 51,44 25 016 549 17,49
2001 139 337 603 100 42 096 678 30,21 73 474 182 52,73 23 766 743 17,06
2002 134 785 397 100 40 804 288 30,27 71 149 229 52,79 22 831 880 16,94
2003 142 328 543 100 42 385 898 29,78 76 769 967 53,94 23 172 678 16,28
2004 157 235 300 100 42 770 032 27,20 87 423 520 55,60 27 041 748 17,20
2005 167 878 553 100 43 802 262 26,09 95 615 697 56,96 28 460 594 16,95
2006 176 857 509 100 45 534 864 25,75 101 793 629 57,56 29 529 016 16,70
2007 188 103 664 100 48 637 542 25,86 107 777 178 57,30 31 688 944 16,85
2008 190 605 436 100 49 693 180 26,07 108 393 033 56,87 32 519 223 17,06
2009 181 875 337 100 47 453 016 26,09 102 844 940 56,55 31 577 381 17,36
2010 190 295 298 100 48 328 930 25,40 108 097 618 56,81 33 868 750 17,80
2011 199 685 497 100 48 787 804 24,43 117 153 447 58,67 33 744 246 16,90
Zeitraum Insgesamt Deutschland Europa
(ohne Deutschland)
Ausland
(ohne Europa)
2000 2 553 601 377 630 618 254 1 557 716
2001 2 441 086 343 836 608 461 1 488 789
2002 2 524 539 324 772 630 957 1 568 810
2003 2 579 325 270 468 659 348 1 649 510
2004 2 909 063 246 076 742 494 1 920 495
2005 3 109 919 207 902 754 579 2 147 436
2006 3 374 718 211 018 801 457 2 362 244
2007 3 524 471 212 242 851 858 2 460 371
2008 3 698 077 259 030 996 282 2 442 764
2009 3 450 901 219 358 1 017 155 2 214 389
2010 4 205 025 211 906 1 138 089 2 855 030
2011 4 415 422 233 714 1 208 970 2 972 738
jeweils inländische, europäische und interkontinentale Verbindungen aus
(bitte tabellarisch in Jahresschritten darstellen)?
Die Fragen 5 bis 7 können nicht beantwortet werden, da die amtliche Statistik
keine Unterscheidung nach Belly Fracht, Standard Cargo und Express-Fracht
vornimmt.
8. Wie hat sich im Zeitraum von 2000 bis 2011 das jährliche
Frachtaufkommen an den Flughäfen Frankfurt am Main, Köln/Bonn, München,
Frankfurt/Hahn, Leipzig/Halle entwickelt (bitte tabellarisch in Jahresschritten
nach Standorten getrennt darstellen)?
Ein- und Ausladung (Fracht und Post) auf ausgewählten deutschen Flughäfen
(in Tonnen)
9. Wie haben sich im Zeitraum von 2000 bis 2011 im Frachtverkehr die
Anteile von Belly-Fracht, Standard Cargo und Express-Fracht an den
Flughäfen Frankfurt am Main, Köln/Bonn, München, Frankfurt/Hahn, Leipzig/
Halle entwickelt (bitte tabellarisch in Jahresschritten nach Standorten
getrennt darstellen)?
Die Frage kann nicht beantwortet werden, da die amtliche Statistik keine
Unterscheidung nach Belly Fracht, Standard Cargo und Express-Fracht vornimmt.
10. Wie hat sich das Passagieraufkommen im Zeitraum von 2000 bis 2011 auf
folgenden Relationen entwickelt (bitte tabellarisch in Jahresschritten nach
beförderten Personen und Anzahl der Flüge darstellen)?
• Berlin–Frankfurt am Main
• Berlin–München
• Berlin–Stuttgart
• Berlin–Köln/Bonn
• Berlin–Düsseldorf
• Hamburg–München
• Hamburg–Frankfurt
• Frankfurt–München
• Düsseldorf–München
• Köln–München
Jahr Frankfurt/Main Köln/Bonn München Hahn Leipzig/Halle
2000 2 502 656 653 672 214 917 – 21 213
2001 2 348 875 679 388 208 216 – 19 404
2002 2 395 449 755 844 239 941 – 22 441
2003 2 437 916 790 446 238 928 55 257 23 666
2004 2 717 383 931 869 284 565 102 182 14 765
2005 2 925 110 968 397 324 399 154 054 17 704
2006 3 172 745 1 028 037 350 439 173 067 39 301
2007 3 231 198 1 046 992 393 306 168 267 129 125
2008 3 169 367 841 846 392 744 182 560 647 584
2009 2 816 443 807 700 343 736 159 924 764 756
2010 3 363 761 946 842 425 519 245 974 958 456
2011 3 231 963 1 078 888 444 444 320 639 1 114 361
Passagiere auf ausgewählten Routen im Zeitraum 2000 bis 2011
11. Wie hat sich das Passagieraufkommen auf den folgenden Relationen im
Bahnverkehr im Zeitraum von 2000 bis 2011 entwickelt (bitte tabellarisch
in Jahresschritten und nach Anzahl der beförderten Personen darstellen)?
a) Berlin–Frankfurt am Main
b) Berlin–München
c) Berlin–Stuttgart
d) Berlin–Köln/Bonn
e) Berlin–Düsseldorf
f) Hamburg–München
g) Hamburg–Frankfurt
h) Frankfurt–München
i) Düsseldorf–München
Die Frage kann nicht beantwortet werden, da keine relationsbezogenen
Fahrgastzahlen vorliegen.
12. Wie viele der Flüge im Jahr 2011 fanden von und zu folgenden deutschen
Flughäfen statt, die mit der Bahn heute innerhalb von vier Stunden
erreichbar sind (bitte nach Flughäfen getrennt darstellen)?
a) Flughafen Frankfurt
b) Flughafen München
c) Flughafen Berlin
d) Flughafen Düsseldorf
e) Flughafen Hamburg
f) Flughafen Köln/Bonn
g) Flughafen Stuttgart
h) Flughafen Hannover
i) Flughafen Nürnberg
j) Flughafen Hahn
k) Flughafen Leipzig
l) Flughafen Bremen
Jahr
Berlin–
Frankfurt
Berlin–
München
Berlin–
Stuttgart
Berlin–
Köln
Berlin–
Düsseldorf
Hamburg–
München
Hamburg–
Frankfurt
Frankfurt–
München
Düsseldorf–
München
Köln–
München
2000 1 723 345 1 435 942 800 692 1 037 411 783 326 1 267 990 1 468 043 1 497 872 1 381 829 865 045
2001 1 596 734 1 421 259 744 261 904 290 682 239 1 267 545 1 402 530 1 467 916 1 332 669 862 479
2002 1 622 179 1 471 466 757 106 951 648 666 410 1 295 289 1 348 000 1 375 237 1 323 110 896 024
2003 1 610 321 1 545 148 877 688 1 358 727 718 632 1 423 173 1 346 580 1 331 463 1 375 939 950 665
2004 1 592 305 1 473 964 906 749 1 309 963 692 832 1 427 800 1 302 262 1 326 255 1 334 120 1 032 783
2005 1 547 045 1 558 014 1 001 006 1 178 542 766 354 1 450 532 1 288 289 1 303 146 1 381 502 1 165 257
2006 1 542 889 1 717 282 1 045 399 1 130 112 850 068 1 582 916 1 289 692 1 277 974 1 362 217 1 209 278
2007 1 649 565 1 827 636 1 178 716 1 442 114 910 480 1 756 936 1 297 441 1 217 785 1 528 874 1 235 013
2008 1 601 890 1 844 677 1 191 980 1 511 021 919 917 1 704 752 1 254 222 1 130 764 1 562 503 1 224 359
2009 1 552 370 1 791 182 964 342 1 470 091 906 454 1 628 365 1 202 715 978 037 1 480 487 1 161 907
2010 1 610 372 1 816 693 985 857 1 379 294 930 865 1 653 044 1 480 618 958 393 1 533 414 1 132 538
2011 1 793 537 1 911 789 1 028 000 1 434 069 1 003 883 1 716 931 1 587 268 1 079 794 1 568 287 1 172 684
m) Flughafen Dortmund
n) Flughafen Dresden
o) Flughafen Münster-Osnabrück
Die Fragen 12 und 13 können im gewünschten Umfang nicht mit angemessenem
Aufwand beantwortet werden, da hierfür pro Flughafen jeweils ca. 1 000
Verbindungen einzeln bezüglich ihrer Erreichbarkeit per Bahn ausgewertet werden
müssten. Es wurde jedoch im Zusammenhang mit der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/9016) eine entsprechende
Auswertung bezüglich des Flughafens Frankfurt/Main erarbeitet, die sich
ausschließlich auf den Passagierverkehr bezieht. Die Antworten hierzu werden
nachfolgend hilfsweise herangezogen und um weitere Auswertungen für die
Flughäfen München und Hamburg ergänzt.
Um die Vergleichbarkeit der Zahlen zu gewährleisten, beziehen sich alle Werte
ausschließlich auf den Passagierverkehr.
13. Wie viele der Flüge im Jahr 2011 fanden von und zu folgenden deutschen
Flughäfen statt, die mit der Bahn nach Realisierung aller Maßnahmen des
Bedarfsplans Schiene innerhalb von vier Stunden erreichbar wären (bitte
nach Flughäfen getrennt darstellen)?
a) Flughafen Frankfurt
b) Flughafen München
c) Flughafen Berlin
d) Flughafen Düsseldorf
e) Flughafen Hamburg
f) Flughafen Köln/Bonn
g) Flughafen Stuttgart
h) Flughafen Hannover
i) Flughafen Nürnberg
j) Flughafen Hahn
k) Flughafen Leipzig
l) Flughafen Bremen
m) Flughafen Dortmund
n) Flughafen Dresden
o) Flughafen Münster-Osnabrück
Siehe auch die Antwort zu Frage 12.
Nach Realisierung des Zielnetzes stellt sich die Situation wie folgt dar:
Flughafen Flüge insgesamt bis 4 Std. Bahnfahrtzeit
Flüge Prozent
Frankfurt/Main 457 447 72 816 15,92
München 394 928 17 743 4,49
Hamburg 141 631 30 834 21,77
Flughafen Flüge insgesamt bis 4 Std. Bahnfahrtzeit
Flüge Prozent
Frankfurt/Main 457 447 114 151 24,95
München 394 928 67 423 17,07
Hamburg 141 631 37 675 26,60
14. Welche Maßnahmen im Einzelnen hat die Bundesregierung bisher
ergriffen, bzw. welche sind bis zum Ende der Legislaturperiode noch geplant,
um die im Flughafenkonzept der Bundesregierung von 2009 gestellten
Ziele zur Verkehrsverlagerung und Kapazitätsausschöpfung umzusetzen?
Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, effiziente Mobilität zu
ermöglichen und damit die Voraussetzung für Wachstum und Beschäftigung zu
schaffen, ohne die Umwelt- und Klimaschutzbelange aus den Augen zu
verlieren. Dabei berücksichtigt die Bundesregierung die spezifischen Merkmale der
Verkehrsträger.
Das vorhergesagte Verkehrswachstum kann nur bewältigt werden, wenn alle
Verkehrsträger ihren Beitrag leisten und sich gegenseitig optimal ergänzen.
Dazu müssen sie so miteinander verzahnt werden, dass sie ihre jeweiligen
spezifischen Stärken ausspielen können.
Wo immer es sinnvoll ist, fördert die Bundesregierung eine Verlagerung von
Verkehren auf die Schiene. Für dieses Ziel stellt die Bundesregierung
umfangreiche Investitionsmittel zur Verfügung. So wurden alleine im Zeitraum 2009 bis
2011 mehr als 12,5 Mrd. Euro für Investitionen in die Bundesschienenwege zur
Verfügung gestellt.
Wie die Effekte aus der Inbetriebnahme von Neubaustrecken – wie zuletzt
Köln–Rhein/Main – gezeigt haben, trägt der Hochgeschwindigkeitsverkehr auf
der Schiene erheblich zur Verkehrsverlagerung bei. Die derzeit im Bau
befindlichen Strecken Nürnberg–Erfurt–Halle/Leipzig und Stuttgart–Ulm bieten hier
ein hohes Potenzial zur weiteren Verkehrsverlagerung auf die Schiene.
Um die Attraktivität der Verkehrsangebote auf der Schiene zu erhöhen, setzt sich
die Bundesregierung auch für eine Stärkung des Wettbewerbs auf der Schiene
ein. Sie wird hierzu das Eisenbahnregulierungsrecht überarbeiten.
Den Aussagen des Flughafenkonzepts lagen die Vorstellungen der
Bundesregierung zur Optimierung von Flughafenkapazitäten in Balance mit ökologischen
und sozialen Belangen zu Grunde. Die verkehrliche Entwicklung des deutschen
Flughafennetzes seit der Veröffentlichung des Flughafenkonzepts hat vor
diesem Hintergrund keinen Anlass für ein dirigistisches Eingreifen zur Erzielung
von gewünschten Verkehrsverlagerungen bedingt. Es hat sich gezeigt, dass
normale Marktmechanismen die gewünschten Effekte ebenfalls erzielen. So haben
z. B. knappe Kapazitäten an den Hub-Flughäfen dazu geführt, dass die
Luftverkehrsunternehmen Zubringer auf der Kurzstrecke nicht mehr oder kaum noch
anbieten, da entsprechende Slots viel sinnvoller für Mittel- oder
Langstreckenflüge genutzt werden können. Der Zulauf findet heute in relevanten Teilen über
die Bahn statt. Derartige Entwicklungen unterstützt die Bundesregierung
dadurch, dass sie in ihrem Investitionsrahmenplan Flughäfen als wichtige,
intermodal zu vernetzende Verkehrsdrehscheiben berücksichtigt.
15. Wird die Bundesregierung die Empfehlungen des Wissenschaftlichen
Beirates beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
aufgreifen, und auf der Basis der Raumordnungskompetenz
länderübergreifende Standortkonzepte für Flughäfen aufstellen?
a) Falls ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant?
b) Falls nein, wie wird die Ablehnung begründet?
Derzeit plant die Bundesregierung nicht, den Vorschlag des Wissenschaftlichen
Beirats, einen „Flughafen-Masterplan“ zu schaffen, umzusetzen. Vor dem
Hintergrund der aktuellen weitreichenden Diskussionen über den Luftverkehr in
Deutschland wäre ein solches Konzept möglicherweise zu eindimensional. Es
wird demgegenüber die Notwendigkeit gesehen, alle Facetten der Diskussion
um Standorte, Betriebszeiten, Flugrouten etc. intensiv in einem umfassenden
Dialog mit allen Betroffenen aufzuarbeiten und nach Lösungen zu suchen, die
den bestmöglichen Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner und den
Belangen des Wirtschaftsstandortes Deutschland bieten.
16. Wird die Bundesregierung Gesetzesinitiativen ergreifen, um
Lärmobergrenzwerte für unzumutbaren Fluglärm im Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
zu verankern?
a) Falls ja, welche gesetzlichen Regelungen sind geplant?
b) Falls nein, wie lautet die Begründung dafür?
Mit dem „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung
von Flugplätzen“, das am 7. Juni 2007 in Kraft getreten ist, wurde das
Fluglärmgesetz aus dem Jahre 1971 umfassend novelliert. Es regelt nunmehr gemäß § 13
Absatz 1 mit Wirkung auch für das Genehmigungsverfahren nach § 6 des
Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) sowie das Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren nach § 8 LuftVG die Erstattung von Aufwendungen für bauliche
Schallschutzmaßnahmen, einschließlich der zu Grunde liegenden
Schallschutzanforderungen, und die Entschädigung für Beeinträchtigungen des
Außenwohnbereichs in der Umgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter Flugplätze.
Der mit dem eingangs angesprochenen Gesetz ebenfalls geänderte § 8 LuftVG
bestimmt nunmehr, dass zum Schutz vor Fluglärm für neue und wesentlich
baulich erweiterte Flugplätze die Werte des novellierten Fluglärmgesetzes zu
beachten sind. § 14 des Fluglärmgesetzes regelt für bestehende Flugplätze, dass bei
der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die
Werte des Fluglärmgesetzes zu beachten sind.
Die Festlegung der beim Neu- und Ausbau von Flugplätzen erforderlichen
Lärmschutzmaßnahmen ist Gegenstand der umfassenden Abwägung etwa im
Planfeststellungsverfahren und muss im Einzelfall unter Berücksichtigung vor
allem auch aller lokalen Gegebenheiten erfolgen.
17. Plant die Bundesregierung die Integration der Planungsverfahren zum
Erlass von Flugrouten ins Planfeststellungsverfahren?
a) Falls ja, welche gesetzlichen Regelungen sind geplant?
b) Falls nein, wie lautet die Begründung dafür?
Die Integration ins Planfeststellungsverfahren ist nicht geplant, weil über den
häufig mehrere Jahre umfassenden Zeitraum zwischen
Planfeststellungsbeschluss und Betriebsaufnahme regelmäßig luftverkehrsrelevante Änderungen
festzustellen sind, die erst möglichst nah am Zeitpunkt der Betriebsaufnahme
sachgerecht in die Flugroutenplanung und -festlegung einbezogen werden
können. Diese Änderungen können beruhen auf neuen Sicherheitsvorgaben der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), Veränderungen in der
Bevölkerungsdichte und Besiedelung an einem Flughafen, einer anderen
Zusammensetzung der Verkehre (z. B. neue Flotten- oder Netzpolitik der
Luftverkehrsgesellschaften), neu einzusetzende Technologien am Boden und in der Luft
u. v. m. Weiterhin würde die verbindliche Festlegung der Flugrouten im
Planfeststellungsverfahren das ständige Bemühen um Optimierung der Flugrouten
nach Betriebsaufnahme durch jederzeit mögliche Anpassungen der Flugrouten
im Verordnungsverfahren deutlich erschweren, weil jedes Mal ein
Planänderungsverfahren durchlaufen werden müsste. Gleichzeitig würde durch
Festlegungen im Planfeststellungsverfahren der irrige Eindruck erweckt, dass die
Festsetzung von Flugrouten auf Dauer angelegt ist.
Wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Festlegung
der An- und Abflugrouten für den neuen Airport Berlin Brandenburg
International“, Bundestagsdrucksache 17/4209 vom 15. Dezember 2010, mitgeteilt,
wird die Bundesregierung jedoch prüfen, wie durch luftverkehrsrechtliche
Regelungen sichergestellt werden kann, dass im Planfeststellungsverfahren eine
effektive Abstimmung mit der Flugsicherung durchgeführt wird, so dass bei der
Planfeststellung die Lärmauswirkungen durch den An- und Abflugverkehr
schon als planerische Größen Berücksichtigung finden und bei der Festlegung
der An- und Abflugverfahren eine optimale „Bewirtschaftung“ des Fluglärms
erfolgen kann.
Die Zielsetzung, größere Transparenz für alle Betroffenen hinsichtlich der
Gebiete, in denen Flugverkehr im Grundsatz nicht ausgeschlossen werden kann zu
erreichen, sollte jedenfalls im Planfeststellungsverfahren sowie dem
vorgelagerten Raumordnungsverfahren verfolgt werden. Auch der Entwurf des Handbuchs
Bürgerbeteiligung, den der Bundesminister für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung Dr. Peter Ramsauer, am 28. März 2012 zur Konsultation und Diskussion
gestellt hat, empfiehlt eine frühzeitige, umfassende und kontinuierliche
Bürgerbeteiligung auf allen Verfahrensebenen und macht dazu konkrete
Umsetzungsvorschläge. Dies bietet die Chance, Betroffenheiten frühzeitig zu erkennen und
Konflikte entsprechend zu lösen.
18. Plant die Bundesregierung die Einführung rechtlicher Regelungen zum
Verfahren zur Festlegung von Flugrouten?
a) Falls ja, welche gesetzlichen Regelungen sind geplant?
b) Falls nein, warum nicht?
Es bestehen rechtliche Regelungen für die Festlegung von Flugverfahren. Wie
schon in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Festlegung
der An- und Abflugrouten für den neuen Airport Berlin Brandenburg
International“, Bundestagsdrucksache 17/4209 vom 15. Dezember 2010, mitgeteilt
worden ist, handelt es sich bei der Festlegung von Flugverfahren um eine
Planungsentscheidung, bei der das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF)
eine eigene Abwägung durchzuführen hat, die neben der Sicherheit des
Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch die wesentlichen
Auswirkungsfaktoren (insbesondere Fluglärm) generalisierend berücksichtigen
muss. Die gesetzlich vorgeschriebene Einbindung der örtlichen
Fluglärmkommission stellt ein geeignetes Verfahren zur organisierten, gebündelten Erfassung
und Berücksichtigung der Interessen der örtlich Betroffenen dar. Das BAF hat
Flugverfahren, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung
vor Fluglärm sind, im Benehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA)
festzusetzen (§ 32 Absatz 4c LuftVG). Soweit sich bei der erforderlichen Abwägung
Alternativen ergeben, ist die insgesamt vorzugswürdige Alternative festzusetzen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Praxis das
Luftverkehrsaufkommen an einem Flughafen nur zu einem Teil auf Basis der festgelegten Flugrouten
abgewickelt wird. Die Steuerung des An- und Abflugverkehrs stellt ein
Gesamtkonzept aus der Anwendung unterschiedlicher Verfahren dar. Wesentliches
Element bildet dabei die Erteilung von Einzelfreigaben der Flugverkehrskontrolle,
die gemäß § 27a Absatz 1 LuftVO vorrangig sind. Die dynamische
Verkehrsführung der Flugverkehrskontrolle orientiert sich am aktuellen Verkehrsgeschehen
mit dem Ziel einer sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des
Flugverkehrs im Hinblick auf die genehmigte Flughafenkapazität.
19. Wie will die Bundesregierung künftig sicherstellen, dass die von der
Deutschen Flugsicherung bestimmten Flugrouten nicht wesentlich von der im
Planfeststellungsverfahren unterstellten Grobplanung abweichen?
a) Sind rechtsverbindliche Regelungen für die in der Grobplanung
unterstellten Flugkorridore geplant?
b) Sollen die Betroffenen künftig Einspruch gegen die per
Rechtverordnung erlassenen Flugrouten erheben können?
Zur Frage der Abweichung zwischen „Grobplanung“ im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens und Festlegung der detaillierten Routen durch das BAF im
Wege der Rechtsverordnung wird zunächst auf die Antwort zu Frage 17
verwiesen.
Da für Flugroutenänderungen zahlreiche Gründe wie die Änderung der
geltenden internationalen Sicherheitsvorschriften, die Einführung neuartiger
lärmreduzierender Maßnahmen, sicherheitsrelevante Änderungen durch Erfahrungen
aus dem täglichen Betrieb, Optimierungswünsche aus der Fluglärmkommission
u. a. m. bestehen, ist im Rahmen der vorgesehenen Prüfung zu betrachten,
inwiefern eine Festschreibung der Grobplanung oder eine transparentere
Darstellung, in welchen Bereichen auf Grundlage eines ergehenden
Planfeststellungsbeschlusses Flugverkehr grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, einen
geeigneten Ansatz darstellen könnte, um sowohl den Anforderungen an die
staatliche Infrastrukturbereitstellung für die Luftverkehrsabwicklung als auch
dem Belang einer verbesserten Transparenz über deren Auswirkungen gerecht
zu werden. Damit wäre zugleich deutlich, dass es innerhalb dieser Gebiete über
die Zeit Änderungen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung durch An- und
Abflugverkehr geben kann.
20. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Planung von
Flugrouten und -verfahren künftig in einem separatem Beteiligungsverfahren
durchzuführen?
Flugverfahrensplanung muss die sichere Abwicklung des Luftverkehrs
gewährleisten (Gefahrenabwehr). Gleichzeitig werden mit ihr Vorentscheidungen der
Planfeststellung hinsichtlich Art und Umfang von Flugverkehr und damit der
Gesamtlärmmenge umgesetzt. Wichtige Einflussfaktoren für Lärmschutz sind
insoweit bereits einem separaten Beteiligungsverfahren
(Planfeststellungsverfahren) unterworfen. Jedoch muss hinsichtlich potenzieller
Betroffenheitsgebiete im Planfeststellungsverfahren transparenter als bisher dargestellt werden,
in welchen Gebieten Flugverkehr und damit Fluglärm nicht ausgeschlossen
werden kann (siehe Antwort zu Frage 17).
Im Rahmen der Flugverfahrensplanung erfolgt vor allem im Hinblick auf die
Lärmschutzaspekte in einem separaten Beteiligungsverfahren die Einbeziehung
der örtlich zuständigen Fluglärmkommission in die Planung. Im Hinblick auf
den zunehmenden Flugverkehr und mögliche neue Betroffenheiten ist eine
Prüfung der geeigneten Zusammensetzung der Fluglärmkommissionen notwendig
(siehe auch Antwort zu Frage 22).
21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Umweltbundesamt
frühestmöglich in das Verfahren zur Festlegung der Flugrouten einbezogen
werden sollte, das heißt bereits in der Phase der Erarbeitung der
Flugrouten?
Falls nein, warum nicht?
Die Festlegung von Flugverfahren ist Aufgabe des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung. Nach § 32 Absatz 4c LuftVG hat das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung Flugverfahren, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der
Bevölkerung vor Fluglärm sind, im Benehmen mit dem Umweltbundesamt
festzusetzen. Die Bundesregierung unterstützt die Bemühungen des
Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung, alle beteiligten Stellen bereits frühzeitig in
Planungsverfahren einzubeziehen.
22. Warum hält es die Bundesregierung für ausreichend, dass bei der Planung
von Flugrouten lediglich Träger des öffentlichen Rechts im Rahmen der
Fluglärmkommissionen angehört werden müssen, und eine Beteiligung
der Lärmbetroffenen nicht zwingend vorgesehen ist?
Die Beteiligung der Betroffenenseite in den örtlichen Fluglärmkommissionen
nach § 32b LuftVG stellt ein geeignetes Verfahren zur organisierten,
gebündelten Erfassung und Berücksichtigung der Interessen der örtlich Betroffenen dar.
Mitglieder der örtlichen Fluglärmkommissionen sind nach dem Gesetz Vertreter
der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden,
Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, Vertreter der
Luftfahrzeughalter, Vertreter des Flugplatzunternehmers sowie Vertreter der von der
Landesregierung bestimmten obersten Luftfahrtbehörden. Weitere Mitglieder können
in die Fluglärmkommission berufen werden. Auf diese Weise wird die
Berücksichtigung ortsbezogener Aspekte abgedeckt. Im Unterschied zum
Planfeststellungsverfahren dient das Verfahren der Flugroutenfestlegung grundsätzlich der
sachgerechten und ausgewogenen Abwicklung eines bereits durch
Planfeststellung genehmigten Verkehrsumfangs. Individuelle Betroffenheiten unterhalb der
Werte des Fluglärmgesetzes sind im Gegensatz zur Betroffenheit der
Gesamtbevölkerung im Umland des Flughafens nicht Gegenstand dieses Verfahrens,
sondern eine bestmögliche „Lärmverwaltung“ mit den Mitteln der Flugsicherung
als Ergebnis eines gesamtheitlichen Abwägungsprozesses. In der Praxis werden
die Vertreter der kommunalen Gebietskörperschaften durch sachkundige
Bürger, organisierte Bürgergruppen und -initiativen inhaltlich begleitet und beraten.
Insofern treten sie de facto nicht losgelöst von den Interessen Lärmbetroffener
auf. Im Hinblick auf den zunehmenden Flugverkehr und mögliche neue
Betroffenheiten ist aber eine entsprechende Prüfung der geeigneten Zusammensetzung
der Fluglärmkommissionen notwendig. Das Grundproblem bleibt dabei
unverändert: Im Rahmen jeder Flughafengenehmigung sind Art und Umfang der
Flugbewegungen und die aus Lärmschutzgründen erforderlichen
Schutzmaßnahmen Gegenstand einer umfassenden Abwägung. Der danach mit dem
Flugbetrieb unvermeidlich verbundene Lärm kann mit den Mitteln der
Flugsicherung nur noch bestmöglich verwaltet werden.
23. Inwieweit wird von der Bundesregierung der Schutz vor Fluglärm gemäß
§ 29b LuftVG auch als Gefahrenabwehr interpretiert?
§ 29b Absatz 1 Satz 1 LuftVG betont ausdrücklich, dass der Zweck der
Vorschrift im Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und
erheblichen Belästigungen durch Lärm liegt. Die Vorschrift dient damit neben
dem Schutz vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch
Lärm insbesondere auch der Gefahrenabwehr. § 29b LuftVG differenziert
jedoch zwischen Lärmverursachern, die in Absatz 1 adressiert werden, und der
Luftverkehrsverwaltung, für die in Absatz 2 besondere Regelungen getroffen
werden. Nach Absatz 1 werden Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und
Luftfahrzeugführer verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft
und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung
unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wobei auf die
Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen ist.
Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation werden dagegen
verpflichtet, auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm
hinzuwirken. Sie werden insoweit beim Vollzug oder bei der Mitwirkung beim
Vollzug von Vorschriften verpflichtet, stets auch den Gesichtspunkt des Schutzes vor
Fluglärm zu berücksichtigen.
24. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass laut § 32a LuftVG kein
Lärmoptimierungsgebot für Flugrouten besteht?
a) Falls ja, plant die Bundesregierung ein Lärmoptimierungsgebot im
Luftverkehrsgesetz zu verankern?
b) Falls nein, wie wird die Ablehnung begründet?
Gemäß § 32a LuftVG ist beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung und beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit ein beratender Ausschuss eingerichtet, der vor dem Erlass von
Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum
Luftverkehrsgesetz anzuhören ist, soweit diese dem Schutz gegen Fluglärm und gegen
Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen. Außerdem kann der
Ausschuss Empfehlungen zum Schutz vor Fluglärm und Luftverunreinigungen
durch Luftfahrzeuge aussprechen. Verordnungen, die den An- und Abflug bei
Flughäfen regeln, dienen nicht hauptsächlich dem Schutz gegen Fluglärm oder
gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge. Ihr wesentlicher Zweck ist
vielmehr die sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs im
Sinne von § 27c Absatz 1 LuftVG. Dass sie neben dem Zweck der Bewältigung
des planfestgestellten Luftverkehrsaufkommens auch dem Schutz der
Bevölkerung gegen Fluglärm dienen können, zwingt nicht zu einer regelmäßigen
Befassung des Beratenden Ausschusses nach § 32a LuftVG. Insoweit sind vielmehr
die örtlichen Fluglärmkommissionen nach § 32b LuftVG mit Fragen der
Lärmoptimierung für von der Flugsicherung geplante Flugrouten befasst.
25. An welchen Standorten, und zu welchem Zeitpunkt wurde der Beratende
Ausschuss gehört, der laut § 32a LuftVG vor dem Erlass der
Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem
Luftverkehrsgesetz zu hören ist, soweit diese dem Schutz gegen Fluglärm und gegen
Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen?
a) An welchen Standorten wurde der Beratende Ausschuss vor Erlass der
Rechtsverordnung nicht gehört?
b) Was waren die Gründe dafür, warum der Beratende Ausschuss nicht
gehört wurde?
c) Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus, wenn der
Beratende Ausschuss bei bisher erlassenen Rechtsverordnungen nicht
gehört wurde?
Der ein- bis zweimal im Jahr tagende Beratende Ausschuss nach § 32a LuftVG
hat eine grundsätzliche Aufgabe und Funktion. Er befasste sich z. B. mit
Rechtsverordnungen zum Luftverkehrsgesetz, die verschärfte Geräuschgrenzwerte für
Verkehrsflugzeuge festlegen, mit Rechtsvorschriften zur Umsetzung des
„Balanced Approach“ der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, mit dem
2007 erlassenen Fluglärmschutzgesetz und den diesbezüglichen Verordnungen.
Seine Tätigkeit umfasst nicht die Prüfung und Beurteilung der Festlegung von
Flugrouten an den einzelnen Flughäfen in Deutschland. Hierfür sind vielmehr
die nach § 32b Absatz 4 LuftVG zu besetzenden örtlichen
Fluglärmkommissionen zuständig.
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ISSN 0722-8333]