[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9482
17. Wahlperiode 02. 05. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Omid Nouripour, Memet Kilic, Agnes
Brugger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9300 –
Multikulturelle Identität der Bundeswehr
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundeswehr ist eine der größten staatlichen Institutionen der
Bundesrepublik Deutschland. Damit spiegeln sich in ihr einerseits gesellschaftliche
Veränderungen wider, damit trägt sie andererseits auch eine Verantwortung für
die Entwicklung des Gemeinwesens. Gegenwärtig wird das unter anderem an
zwei Punkten deutlich: Zum einen lässt der gesellschaftliche Wandel, der
gerade in den jüngeren Generationen immer deutlicher die multikulturelle (und
damit auch – religiösen) Realität des Einwanderungslands Deutschland
deutlich werden. Dadurch verändert sich auch das Profil der Rekrutinnen und
Rekruten.
Durch den Wegfall der Wehrpflicht entfällt andererseits ein Weg der
Nachwuchsgewinnung – sie muss also in der Gesellschaft aktiver für eine
Beschäftigung in ihren Reihen werben.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom
24. September 2003 („Lehrerin mit Kopftuch“) einen wichtigen
staatsrechtlichen Hinweis auf den Umgang mit dieser veränderten gesellschaftlichen
Realität gegeben: Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts schrieb Karlsruhe den staatlichen Behörden ins Stammbuch,
dass die Pflicht des Staates zur Neutralität und Zurückhaltung deswegen
zunehmend an Bedeutung gewänne, weil die kulturelle und religiöse Vielfalt in
unserem Land ebenso stetig wachse wie die Zahl bekenntnisloser
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (2 BvR 1436/02).
Diese veränderte interne Struktur geht mit einem neuen Einsatzprofil der
Bundeswehr einher. Seit über 15 Jahren wird die Bundeswehr vom Deutschen
Bundestag in Auslandseinsätze entsandt. Im Einsatz wurde die Bundeswehr mit
Herausforderungen konfrontiert, auf die die Landesverteidigungsarmee des
Kalten Krieges nicht vorbereitet war. Durch die Einsätze sind interkulturelle
Fähigkeiten der Bundeswehrangehörigen verstärkt gefragt (vgl. Nr. 620 der
Zentralen Dienstvorschrift 10/1). Diese interkulturellen Fähigkeiten können
auch durch kulturelle Vielfalt in den eigenen Reihen befördert werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. April 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9482 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Bundeswehr hat dies grundsätzlich anerkannt. Durch die Gründung der
Zentralen Koordinierungsstelle Interkulturelle Kompetenz (ZKIkK) am
Zentrum Innere Führung, durch eine Reihe von Tagungen und die Aufnahme der
multikulturellen Perspektive in Dokumente wie das Positionspapier
„Perspektiven der Ausbildung Streitkräfte“ und durch Publikationen wie die
Arbeitspapiere „Deutsche Staatsbürger muslimischen Glaubens in der Bundeswehr“
und „Deutsche Staatsbürger jüdischen Glaubens in der Bundeswehr“. Auch
die Unterzeichnung der Charta der Vielfalt gehört dazu.
Tatsächlich befindet sich die ZKIkK (ausweislich der Jahresplanung 2012 des
Zentrums für Innere Führung) schon jetzt – zwei Jahre nach ihrer Gründung –
im Umbruch: Den von ihr entwickelten Lehrgang „Interkulturelle Kompetenz
für Multiplikatoren“ hat sie an den Lehrbereich „Politische Bildung“ abgeben
(müssen). Und noch für dieses Jahr wird eine Fusion mit der „Zentralen
Ansprechstelle militärische Ethik-Ausbildung“ angestrebt.
Auf der Seite der Soldatinnen und Soldaten organisieren sich derweil
Gruppierungen, wie z. B. der Verein „Deutscher Soldat“ oder der „Bund jüdischer
Soldaten“.
Jetzt müssen die Herausforderungen mit konkreten Maßnahmen angenommen
werden. Die Bundeswehr muss der kulturellen und damit auch religiösen
Vielfalt unter ihren Soldatinnen und Soldaten Rechnung tragen. Eine wachsende
Zahl unter ihnen gehört nicht den christlichen Glaubensgemeinschaften an.
Viele gehören dem Islam, dem Judentum und anderen
Religionsgemeinschaften an oder folgen keinem religiösen Bekenntnis. Das hat Folgen für
praktische Fragen wie Urlaubsregelungen (z. B. an religiösen Feiertagen) oder die
Beachtung besonderer Regeln bei der Verpflegung. Das gilt auch für die
Militärseelsorge: Angesichts der Tatsache, dass sie eine immer wichtigere Rolle
bei der psychosozialen Betreuung im Einsatz und Prävention von
einsatzbedingten psychischen Erkrankungen übernimmt, muss in dieser Hinsicht
dringend der religiösen und kulturellen Vielfalt der Truppe Rechnung getragen
werden. Ähnliches gilt für die politische Bildung sowie den
lebenskundlichethischen Unterricht innerhalb der Bundeswehr.
Die Kompetenzen der Soldatinnen und Soldaten mit Migrationshintergrund
können aber auch ein wichtiger Beitrag für die interkulturelle Kompetenz der
Bundeswehr als Ganzes sein und damit bei schwierigen Auslandseinsätzen
eine wichtige Rolle spielen. Dazu müssen sie gezielt erkannt und eingesetzt
werden.
Zusammengenommen können solche Maßnahmen ein wichtiges Argument
sein, um Menschen anderer Glaubensrichtungen bzw. Menschen mit
Migrationshintergrund als Rekrutinnen und Rekruten zu werben. Damit diese jungen
Menschen erfolgreich in die Bundeswehr integriert werden können – und
natürlich als Maßgabe der Achtung des Individuums – muss die Truppe im Inneren
dafür Sorge tragen, dass der Umgang der Soldatinnen und Soldaten
untereinander über die Religions- und Kulturgrenzen hinweg von Respekt und
Anerkennung geprägt ist.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine freiheitliche und pluralistische
Gesellschaft, die von vielfältigen Überzeugungen, Lebensentwürfen, religiösen
und weltanschaulichen Bekenntnissen, Meinungen und Interessen
gekennzeichnet ist. Diese unterliegen nicht nur einer permanenten Entwicklung und
Veränderung, sondern stehen teilweise auch in Konkurrenz zueinander.
Die Bundeswehr ist in besonderer Weise der Demokratie und ihren
Grundwerten verpflichtet und unterstützt die Umsetzung der staatlichen Zielvorgaben zur
Integration bereits seit Jahren durch konkrete Maßnahmen. Sie bietet hierfür
gute Voraussetzungen, weil sie unterschiedliche Menschen zusammenführt und
nach den Grundsätzen moderner zeitgemäßer Menschenführung qualifiziert,
ausbildet und bildet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9482Damit ist die Bundeswehr ein gesellschaftlicher Bereich, in dem Integration
gefördert wird, um auf der Grundlage der Inneren Führung als Selbstverständnis
und Führungskultur die personelle Einsatzfähigkeit der Bundeswehr
sicherzustellen. Die Bundeswehr kann so zu einem grundlegenden Erfahrungsfaktor
auch für Menschen aus anderen Kulturkreisen werden, ohne dass sie jedoch den
Anspruch erhebt, ein primärer Ort der Integration zu sein.
Die Bundeswehr stellt sich der gesellschaftlichen Entwicklung mit Engagement
und nimmt die Verantwortung für junge Menschen mit Migrationshintergrund
in dem Wissen wahr, dass Soldatinnen und Soldaten mit unterschiedlichem
kulturellem und religiösem Hintergrund eine Bereicherung für sie ist. Daher ist es
selbstverständlich, dass bereits die Einstellung in die Bundeswehr nach
gleichen Kriterien für alle Bewerberinnen und Bewerber inklusive der Freiwilligen
Wehrdienst Leistenden erfolgt, unabhängig von ihrer religiösen oder
kulturellen Identität.
1. Wie hoch ist nach der Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Soldatinnen und Soldaten mit Migrationshintergrund (gemäß der Definition des
Statistischen Bundesamtes), wie werden diese Daten erhoben und wo für
welche Dauer gespeichert?
Es werden keine Informationen zum Migrationshintergrund der Soldatinnen
und Soldaten im Sinne der Definition des Statistischen Bundesamtes erhoben.
2. Welche Informationen liegen dem Bundesministerium der Verteidigung
über die Religionszugehörigkeit der Soldatinnen und Soldaten vor?
Von den Soldatinnen und Soldaten werden aufgrund freiwilliger Angabe
Informationen zur Religionszugehörigkeit erhoben, um den Anspruch auf Seelsorge
und ungestörte Religionsausübung nach § 36 des Soldatengesetzes
sicherzustellen. Getrennt davon erfolgt die Erhebung der Religionszugehörigkeit zur
Erfüllung steuerrechtlicher Aufgaben im Rahmen der Besoldung
(Kirchensteuer).
3. Welche Informationen liegen dem Bundesministerium der Verteidigung
über die Zahl von Soldatinnen und Soldaten vor, die ein anderes
Bekenntnis als das zu den drei monotheistischen Buchreligionen haben?
Hierzu liegen dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) keine
Informationen vor.
4. Auf welche Weise erlangt das Bundesministerium der Verteidigung
Informationen über die Religionszugehörigkeit seiner Soldatinnen und Soldaten?
Wo und auf welche Dauer werden diese Informationen gespeichert, und
wer hat Zugriff darauf?
Um den Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung
sicherstellen zu können, wird die Religionszugehörigkeit auf freiwilliger Basis erstmals
mit dem Dienstantritt der Soldatinnen und Soldaten erhoben. Änderungen
können die Soldatinnen und Soldaten jederzeit vor Ort bei ihrer Personal
bearbeitenden Stelle durchführen lassen. Die Regelungen zu Änderungen bei
persönlichen oder dienstlichen personenbezogenen Daten sind in der Zentralen
Dienstvorschrift (ZDv) 20/15 „Das personelle Meldewesen der Bundeswehr“
und in deren Ausführungsbestimmungen festgelegt. Darüber hinaus wird die
Drucksache 17/9482 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeReligionszugehörigkeit mit Vorlage der Lohnsteuerkarte bzw. der
Ersatzbescheinigung zur Berechnung der Kirchensteuer im Rahmen der Besoldung
erhoben und verwendet.
Diese Informationen werden im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr in
zwei unterschiedlichen Datenbereichen (Informationstypen) gespeichert, auf
die im Rahmen ihrer Aufgaben die Personal bearbeitenden Stellen bzw. die für
die Personalabrechnung zuständigen Stellen Zugriff haben. Die Angaben zur
Religionszugehörigkeit sind Personalaktendaten. Die je nach Dienstverhältnis
unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus § 5 der Verordnung
über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen
Soldatinnen (Personalaktenverordnung Soldaten). Im Rahmen der Besoldung werden
die Personalaktendaten spätestens zehn Jahre nach der letzten Zahlung
vernichtet. Andere Personalaktendaten der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
werden bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben,
aufbewahrt. Bei anderen früheren Soldatinnen und Soldaten, die nicht mehr
dienstfähig sind, sind diese längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach
Eintritt des Ereignisses aufzubewahren.
5. a) Welche Maßnahmen ergreift die Bundeswehr, um die interkulturellen
Kompetenzen besonders von Menschen mit Migrationshintergrund in
ihren Reihen effektiv einzusetzen und zu fördern?
Ein Migrationshintergrund kann bei grundsätzlich vergleichbarer Eignung,
Leistung und Befähigung für bestimmte Verwendungen ein
Alleinstellungsmerkmal darstellen, das im Einzelfall effektiv eingesetzt werden kann.
Beispiele hierfür sind vielfältige – auch förderliche – Verwendungen als
Sprachmittler, Dozenten oder in der interkulturellen Einsatzberatung, vor allem im
Auslandseinsatz.
b) Inwieweit werden die interkulturellen Fähigkeiten und Kompetenzen
von Soldatinnen und Soldaten im Auslandseinsatz besonders zu Rate
gezogen?
Auf die Antwort zu Frage 5a wird verwiesen.
c) Wie werden im Besonderen Kenntnisse von Soldatinnen und Soldaten
muslimischen Glaubens beim Einsatz in islamisch geprägten Ländern
nutzbar gemacht?
Auf die Antwort zu Frage 5a wird verwiesen.
d) Gibt es die Möglichkeit, Soldatinnen und Soldaten bei speziellen
kulturellen und sprachlichen Kompetenzen auch jenseits der
Hierarchiestrukturen einzusetzen?
Hierarchiestrukturen stellen hierfür kein Hindernis dar, gleichwohl muss vor
allem im Auslandseinsatz bei der Abweichung von den Hierarchiestrukturen
die Wirkung auf die Gegenseite und die Akzeptanz bei den Gesprächspartnern
bedacht werden.
6. a) Welche Aufgaben nimmt die „Zentrale Koordinierungsstelle
Interkulturelle Kompetenz“ (ZKIkK) am Zentrum Innere Führung genau wahr,
und wie ist sie ausgestattet?
Die Vermittlung und Stärkung von interkultureller Kompetenz ist eine
bundeswehrgemeinsame Aufgabe, deren Gestaltung und Koordinierung in zentraler
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9482Verantwortung der Streitkräftebasis erfolgt. Diese Aufgabe wird durch das
Zentrum Innere Führung wahrgenommen, das hierzu eine „Zentrale
Koordinierungsstelle Interkulturelle Kompetenz (ZKIkK)“ eingerichtet hat. Die
Aufgaben der Zentrale Koordinierungsstelle sind:
– Grundlagenarbeit sowie Wissens- und Informationsmanagement,
– Harmonisierung, Entwicklung und Bereitstellung von
Ausbildungsunterlagen,
– Unterstützung der Multiplikatorenausbildung,
– Bewertung und Vermittlung von Ausbildungskapazitäten sowie
– Gestaltung des Akademischen Expertennetzwerkes Interkulturelle
Kompetenz/Interkulturelle Einsatzberatung.
Die personelle Ausstattung besteht derzeit aus einem militärisch besetzten
Dienstposten in der Dotierungshöhe A 15.
b) Welches politische Ziel verfolgt die angestrebte Fusion der ZKIkK mit
der „Zentralen Ansprechstelle militärische Ethik-Ausbildung“ nach
außen wie nach innen?
Im Zuge der Neustrukturierung des Zentrums Innere Führung erfolgt eine
organisatorische Zuordnung beider Elemente zusammen mit der Militärseelsorge zu
einem eigenen Dezernat innerhalb des neugebildeten Bereichs „Operative
Gestaltung“. Es wird weder eine Fusionierung angestrebt noch ein politisches Ziel
verfolgt.
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochene „Abgabe“ des
Lehrgangs „Interkulturelle Kompetenz für Multiplikatoren“ an den Bereich
„Politische Bildung“ ist ein am Zentrum Innere Führung gebräuchliches Verfahren.
Lehrgänge werden im Grundlagenbereich zur „Serienreife“ entwickelt und
anschließend an den thematisch zuständigen „Lehrbereich“ zur weiteren
Durchführung von Lehrgängen abgegeben.
c) Welche Folgen ergeben sich für die ZKIkK aus dieser geplanten Fusion?
Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.
7. a) Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundeswehr in der Folge der
Unterzeichnung der „Charta der Vielfalt“ am 28. Februar 2012?
In der Bundeswehr spiegelt sich die Vielfalt der Gesellschaft in weiten Teilen
wider. Die Bundeswehr stellt bereits heute hohe Anforderungen an sich selbst:
mit dem Leitbild des Personalmanagements, das den Menschen in den
Mittelpunkt stellt, mit dem Konzept der Inneren Führung sowie dem Leitbild vom
Staatsbürger in Uniform. Gemeinsam mit den Integrationsfaktoren
(gemeinsame Ziele und Interessen, gemeinsamer Raum des Zusammenlebens und -
arbeitens, Führungsverantwortung der Vorgesetzten und verbindende
Kameradschaft) bieten sie Diskriminierungen keinen Nährboden und führen
idealerweise zu einer echten gegenseitigen Wertschätzung. Die Bundeswehr
kann so einen wertgebundenen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung für
Menschen mit unterschiedlichen Biographien leisten. Im Kern geht es darum,
Vielfalt als solche zu akzeptieren und als Chance zu begreifen. Gleichwohl steht die
Verbesserung der Chancengleichheit im besonderen Blickpunkt, wie bei der
Verwirklichung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Dienst.
Technologie, Talente und Toleranz sind – im Kontext der Charta – auch für die
Bundeswehr im Sinne einer attraktiven Unternehmenskultur, insbesondere vor den
Drucksache 17/9482 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAnforderungen des demografischen Wandels, entscheidende und zu fördernde
Faktoren der Zukunft. Durch die ZKIkK Innere Führung wird derzeit eine
entsprechende Ausbildungshilfe zur Verwendung in der Lehre erstellt.
b) Welche Pläne zum „Diversity Management“ hat die Bundeswehr für die
Jahre 2012 und 2013?
Die Bundeswehr leistet durchgängig einen grundlegenden wertgebundenen
Beitrag zur Persönlichkeitsbildung von Menschen mit unterschiedlichen
Biographien, Geschlechtern, Herkünften, Religionen und anderen Merkmalen.
Diversity Management ist für die Bundeswehr nicht nur ein dauerhaftes
Instrument der Personalbedarfsdeckung und Attraktivitätssteigerung, sondern
Ausdruck der Wertschätzung von Vielfalt und der daraus sich ergebenen Chancen.
Konkrete Pläne gemäß der Fragestellung gibt es derzeit nicht.
c) Berücksichtigt die Bundeswehr hierbei auch das vom
Bundesverfassungsgericht formulierte Spannungsfeld im Hinblick auf die Bedeutung
des Neutralitätsgebots in einer Gesellschaft, die kulturell und religiös
immer vielfältiger wird – wohingegen zugleich aber auch die Zahl
bekenntnisloser Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern steigt, und wenn ja,
wie?
Dies wird in der Bundeswehr berücksichtigt. Vorgesetze werden ausgebildet
und darüber informiert, wie sie angemessen und kameradschaftlich auf
religiöse Bedürfnisse von Soldaten und Soldatinnen reagieren können und dass ein
solches Eingehen auf entsprechende Bedürfnisse im Rahmen des militärischen
Alltags nicht in das Belieben von Vorgesetzten gestellt ist. Dazu werden auch
die Arbeitspapiere des Zentrums Innere Führung „Deutsche Staatsbürger
jüdischen (II/2010) bzw. muslimischen Glaubens (I/2011) in der Bundeswehr“
genutzt.
d) Inwieweit werden Soldatinnen und Soldaten mit Migrationshintergrund
in diese Planungen mit einbezogen?
Eine entsprechende Mitarbeit im Themenfeld Interkulturelle Kompetenz ergibt
sich allgemein im Rahmen des Akademischen Expertennetzwerkes
Interkulturelle Kompetenz/Interkulturelle Einsatzberatung.
8. Welche Rolle spielen Menschen mit Migrationshintergrund bei den
Rekrutierungsbemühungen der Bundeswehr, und auf welche Weise vermittelt die
Bundeswehr potenziellen Rekrutinnen und Rekruten ihre kulturelle
Offenheit?
Maßnahmen der Personalgewinnung dienen der qualitativen und quantitativen
Deckung des Personalergänzungsbedarfs der Bundeswehr. Neben der
deutschen Staatsbürgerschaft als grundsätzlicher Einstellungsvoraussetzung sind
Leistung und Befähigung sowie die körperliche, geistige und charakterliche
Eignung abschließende Entscheidungskriterien für eine Einstellung. Geschlecht
oder ethnische Herkunft bzw. religiöse Orientierung haben diesbezüglich keine
Bedeutung. Zielgruppe sind daher alle Frauen und Männer mit deutscher
Staatsbürgerschaft, die, ausgehend von ihrer schulischen bzw. beruflichen
Qualifikation, zur Bedarfsdeckung in Frage kommen. Durch den Einsatz von
Massenmedien in der überregionalen Personalwerbung wird diese Zielgruppe sehr
gut erreicht. Der Arbeitgeber Bundeswehr ist bei den jungen Menschen bekannt
und als Marke etabliert. Die Gesamtheit an Werbemaßnahmen erreicht auch
junge Menschen mit Migrationshintergrund, ohne dass diese durch gesonderte
Maßnahmen angesprochen werden müssen. Durch die regelmäßige Darstellung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9482von Soldatinnen und Soldaten mit Migrationshintergrund wird die kulturelle
Offenheit und wachsende kulturelle Vielfalt in der Bundeswehr auch durch die
militärische Personalwerbung transportiert.
9. Wie stellt die Bundeswehr ihre wachsende kulturelle Vielfalt in der
Öffentlichkeit dar, und in welcher Weise beabsichtigt sie, sich als
öffentliche Institution an den gesamtgesellschaftlichen Bemühungen um
Toleranz, Respekt und gegenseitige Anerkennung von Bürgerinnen und
Bürgern unterschiedlicher Herkunft zu beteiligen?
Die Informationsarbeit der Bundeswehr lebt mit und über ihre Menschen die
wachsende kulturelle Vielfalt u. a. auch durch den Einsatz von Fachpersonal
vor. Dazu wird auf das in diesem Arbeitsfeld tätige uniformierte wie zivile
Personal zurückgegriffen, das sich aufgrund seines Migrationshintergrunds als
Multiplikator gut eignet. So stellen beispielsweise Jugendoffiziere bei
Einsätzen in Schulen oder bei Messen, Ausstellungen und Tagen der offenen Tür
authentisch dar, dass Toleranz und Respekt in der Bundeswehr eine wichtige
soziale Größe sind. Diese Tugenden werden in der Bundeswehr schon immer
offen gelebt und gehören zum alltäglichen Dienst. Die Zeichnung der „Charta
der Vielfalt“ am 28. Februar 2012 sowie die audiovisuellen Auftritte von
zahlreichen Bundeswehrangehörigen – auch solchen mit Migrationshintergrund –
im Kontext der aktuellen Image-Kampagne auf der Homepage
www.wirdie-
nendeutschland.de belegen dies eindrucksvoll.
10. Welche Maßnahmen ergreift die Bundeswehr, um Soldatinnen und
Soldaten vor möglichen Diskriminierungen oder Mobbing z. B.
– wegen eines Migrationshintergrundes,
– wegen ihrer Religion oder Weltanschauung,
– wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität
innerhalb der Truppe zu schützen bzw. dem vorzubeugen?
Die Innere Führung als Selbstverständnis und Führungskultur der Bundeswehr
verwirklicht die Werte und Normen des Grundgesetzes. Damit sind
insbesondere die Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 3 (Benachteiligungsverbot)
zentrale Werte, die in der Bundeswehr geschützt werden. Dies findet im
Soldatengesetz vor allem in § 10 (Pflichten des Vorgesetzten) und § 12
(Kameradschaft) seinen Niederschlag. Die Vorgesetzten als die Gestalter der Inneren
Führung tragen die wesentliche Verantwortung für die Verwirklichung dieser
Prinzipien. Diskriminierung und Mobbing stoßen in der Bundeswehr auf keine
Toleranz und werden konsequent sanktioniert.
11. Inwiefern hat bzw. muss die Bundeswehr nach Ansicht der
Bundesregierung die Prinzipien der Inneren Führung aufgrund des veränderten
kulturellen und religiösen Profils der Bundeswehrangehörigen verändern/
weiterentwickeln, so wie dies im Positionspapier „Perspektive Ausbildung
der Streitkräfte“ vom August 2011 gefordert wurde (S. 8), und welche
Maßnahmen wurden hierfür eingeleitet?
Das Positionspapier „Perspektiven der Ausbildung Streitkräfte“ ist ein
Arbeitspapier, das ausschließlich als Gedankenskizze die verfügbaren Prognosen,
fokussiert auf das dritte Jahrzehnt unseres Jahrhunderts, aufgreift und mögliche
Auswirkungen auf die Ausbildung aufzeigt. Das Positionspapier ordnet sich
nicht in die konzeptionelle Dokumentenhierarchie der Streitkräfte ein und
unterlag keiner ministeriellen Befassung.
Drucksache 17/9482 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer Kernbestand der Inneren Führung, die auf den Werten und Normen unseres
Grundgesetzes basiert, ist unveränderbar. Die Innere Führung unterliegt aber
angesichts der weltweiten politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Veränderungen einer andauernden Notwendigkeit zur Weiterentwicklung (siehe
ZDv 10/1, Nr. 108).
12. a) Inwiefern hat bzw. muss die Bundeswehr nach Ansicht der
Bundesregierung ihre Angebote zur Politischen Bildung bzw. des
Lebenskundlichen Unterrichts aufgrund des veränderten kulturellen und religiösen
Profils der Bundeswehrangehörigen verändern/weiterentwickeln?
Politische Bildung in der Bundeswehr steht in Wechselwirkung mit
gesellschaftlichen und politischen Einflüssen. Sowohl externe als auch
streitkräftespezifische Gegebenheiten und Rahmenbedingungen beeinflussen die
politische Bildung.
Der Lebenskundliche Unterricht ist eine verpflichtende berufsethische
Qualifizierungsmaßnahme für alle Soldatinnen und Soldaten, unabhängig von ihrem
weltanschaulichen oder religiösem Bekenntnis. Die Themen dieser
berufsethischen Qualifizierung sind auf der einen Seite verbindlich festgelegt, werden auf
der anderen Seite jedoch kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt.
b) Inwiefern werden hierfür innerhalb der Bundewehr entsprechende
Bildungs- bzw. Fortbildungseinheiten für Soldatinnen und Soldaten bzw.
speziell für Vorgesetze mit Personalführungsaufgaben angeboten?
Die Ausbildung der Vorgesetzten mit Personalführungsaufgaben folgt den
Anforderungen an ihre zukünftigen Aufgaben und wird kontinuierlich überprüft
und weiterentwickelt. Erkennbare Veränderungen des kulturellen und
religiösen Profils der Bundeswehr fließen hier mit ein und werden ebenengerecht in
die jeweiligen Verwendungslehrgänge eingebracht.
Im Aktionsprogramm „Dimension Kulturen“ wird seit 2002 die
Sensibilisierung von Soldatinnen und Soldaten bzw. Vorgesetzten in der Truppe zu Fragen
kultureller Vielfalt und interkultureller Kompetenz flächendeckend realisiert.
Im Lehrgang „Interkulturelle Kompetenz für Multiplikatoren“ am Zentrum
Innere Führung werden Vorgesetzte in Multiplikatorenfunktion in der
Vermittlungskompetenz zu dieser Thematik qualifiziert.
c) Mit welchen Unterrichtsmaterialien werden hierbei z. B. auch
nichtdeutsche bzw. nichtchristliche Traditionslinien im deutschen
Selbstverständnis erörtert?
Die geistigen Grundlagen der Inneren Führung beinhalten Traditionslinien, die
zwei Jahrtausende zurückreichen und damit auch nichtdeutsche und
nichtchristliche Elemente vorbehaltlos integrieren. Dieses Kulturverständnis schlägt
sich in den entsprechenden Unterrichtsmaterialien regelmäßig nieder. Beispiele
sind die bereits genannten Arbeitspapiere „Deutsche Staatsbürger jüdischen (II/
2010) bzw. muslimischen Glaubens (I/2011) in der Bundeswehr“.
13. a) Wie gedenkt die Bundeswehr den eigenen Anspruch umzusetzen, die
politische bzw. lebenskundlich-ethische Ausbildung der Soldatinnen
und Soldaten aufgrund der zunehmenden kulturellen und religiösen
Diversifizierung der Bundeswehr insgesamt verstärkt „den individuel-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9482len Voraussetzungen und Vorstellungen der Bewerber und Soldaten zu
entsprechen“ (Perspektive Ausbildung der Streitkräfte, S. 7)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
Das Positionspapier „Perspektiven der Ausbildung Streitkräfte“ ist ein
Arbeitspapier, aus dem sich noch kein Anspruch für die Bundeswehr ableiten lässt.
Interkulturelle Kompetenz ist ein bestimmendes Persönlichkeitsmerkmal der
Soldatinnen und Soldaten in der Bundeswehr. Vor dem Hintergrund einer
wachsenden Zahl von Soldatinnen und Soldaten mit Migrationshintergrund
kommt daher der Stärkung und Vermittlung von interkultureller Kompetenz
eine wichtige Bedeutung zu. Die politische Bildung spielt dabei eine
wesentliche Rolle. Der richtige Umgang mit Menschen, die einen anderen kulturellen
Hintergrund haben, erhöht die Handlungs- und Verhaltenssicherheit und sichert
zugleich die Akzeptanz von Minderheiten in der Bundeswehr. Die Bundeswehr
hat deshalb u. a. in der Ausbildung der Offiziere und Unteroffiziere die
Thematik eines sachgerechten Umgangs mit Soldatinnen und Soldaten, die einer
religiösen Minderheit angehören, aufgenommen. Auch das Zentrum für Innere
Führung behandelt diese Thematik z. B. in Pflichtlehrgängen für
Kommandeure, Einheitsführer und Kompaniefeldwebel. Daneben stehen Arbeitshilfen
für den Umgang mit Angehörigen nichtchristlicher Religionen zur Verfügung.
Der lebenskundliche Unterricht gemäß ZDv 10/4 ist kein Religionsunterricht
und auch keine Form der Religionsausübung im Sinne von § 36 des
Soldatengesetzes, sondern eine berufsethische, verpflichtende
Qualifizierungsmaßnahme für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr unabhängig von ihrer
jeweiligen Religionszugehörigkeit oder kulturellen Herkunft. Trotz der
historisch gewachsenen Dominanz der christlich geprägten Militärseelsorge in der
Bundeswehr sind die Verantwortlichen für diese ethische Qualifizierung
gehalten, den religiösen Dialog zu fördern und die weltanschauliche Neutralität zu
wahren.
b) Inwieweit gedenkt die Bundeswehr nicht zuletzt im Hinblick auf die
die politische bzw. lebenskundlich-ethische Ausbildung der
Soldatinnen und Soldaten darauf zu reagieren, dass die Bundeswehr – so ihre
eigene Vermutung – in Zukunft vermehrt mit Rekrutinnen und
Rekruten „mit gescheiterten Bildungskarrieren und fragwürdiger
Motivation“ (ebd. S. 8) konfrontiert sein wird, besonders hinsichtlich der
Vorbereitung auf einen Umgang mit einer stets sich diversifizierenden
Gesellschaft und einer interkulturell komplexen Einsatzrealität?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
Ob in Zukunft die Nachwuchsgewinnung der Bundeswehr tatsächlich vermehrt
„mit gescheiterten Bildungskarrieren und fragwürdiger Motivation“ konfrontiert
wird, bleibt abzuwarten. Die bisherigen Erkenntnisse widerlegen diese
ungünstige Prognose. Der Bedarf konnte im Jahr 2011, wie in den Vorjahren, sowohl
quantitativ als auch qualitativ umfassend gedeckt werden. Das durchschnittliche
Bildungsniveau der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie der
Freiwilligen Wehrdienst Leistenden ist weiterhin gut. Die Motivation für den
Soldatenberuf ist positiv belegt. Im Wesentlichen geht es um das Erleben von
Teamwork und Kameradschaft, eine fordernde, abwechslungsreiche Tätigkeit und um
die Übernahme von Verantwortung.
Unabhängig davon wird die Bundeswehr – wie bisher auch – die Menschen, die
zu ihr kommen, so integrieren und qualifizieren, dass die Einsatzbereitschaft
der Bundeswehr auch in Zukunft gewährleistet wird.
Drucksache 17/9482 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Inwieweit hat die Bundeswehr ihre Ankündigung umgesetzt (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/6167), innerhalb des lebenskundlichen Unterrichts
neben Militärseelsorgerinnen und -seelsorgern (bzw.
Pastoralreferentinnen und -referenten) z. B. auch zivile Ausbilder und Ausbilderinnen
einzusetzen?
Wurden im Zuge dessen auch Geistliche anderer Religionen (etwa des
Islams oder des Judentums) – oder auch explizit bekenntnislose
Ausbilder und Ausbilderinnen eingesetzt, und wenn nein, warum nicht?
Die ZDv 10/4 ist am 27. Juni 2011 in Kraft getreten. Diese Dienstvorschrift
eröffnet die Möglichkeit, dass im Bedarfsfall auch von anderen berufsethisch
besonders qualifizierten Lehrkräften Lebenskundlicher Unterricht erteilt werden
kann. Als berufsethisch besonders qualifiziert gelten Lehrkräfte, die über eine
entsprechende akademische Ausbildung verfügen (beispielsweise
Religionswissenschaften, Philosophie, Psychologie, Rechtsphilosophie) und die die
Gewähr für die Qualität des Unterrichts bieten. Da zurzeit der Unterricht durch
Militärseelsorgerinnen und Militärseelsorgern bzw. Pastoralreferentinnen und
Pastoralreferenten abdeckt wird, hat sich ein Bedarf bislang nicht ergeben. Die
Bundeswehr steht aber grundsätzlich dem Einsatz derartiger Lehrkräfte offen
gegenüber.
15. Wurden in den Beirat des Zentrums für Innere Führung der Bundeswehr
auch Mitglieder
– mit einem Migrationshintergrund
Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Fragestellung um den „Beirat
für Fragen der Inneren Führung“ handelt, der jedoch nicht am Zentrum Innere
Führung eingerichtet ist. Die Aufgabe des Beirates ist es, den Bundesminister
der Verteidigung in Fragen der Inneren Führung zu beraten. Die Mitglieder des
Beirates werden nicht bezüglich eines möglichen Migrationshintergrundes
befragt, da sie nicht nach diesem Kriterium ausgewählt werden. Es gab in der
Vergangenheit bereits Beiratsmitglieder mit Migrationshintergrund. Auch in
Zukunft ist dies nicht ausgeschlossen.
– des Zentralrats der Juden in Deutschland bzw. der Union Progressiver
Juden
Der Generalsekretär des Zentralrates der Juden in Deutschland ist seit März
2010 Mitglied im Beirat Innere Führung.
– einer/mehrerer islamischer Verbände bzw. Islamwissenschaftlerinnen
bzw. -wissenschaftler
berufen?
Wenn ja, wer wurde wann berufen?
Wenn nein, warum nicht?
Bislang wurden Vertreter islamischer Verbände bzw. Islamwissenschaftlerinnen
oder Islamwissenschaftler nicht in den Beirat Innere Führung berufen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/948216. Ist es zutreffend, dass die Bundeswehr derzeit keinen Militärrabbiner
bzw. keinen muslimischen Seelsorger beschäftigt?
Wenn nein, wie viele Militärrabbiner bzw. muslimische Seelsorger sind
seit wann in der Bundeswehr aktiv?
Wenn ja, wie gewährleistet die Bundeswehr derzeit die seelsorgerische
Betreuung von Soldatinnen und Soldaten jüdischen bzw. muslimischen
Glaubens?
Zurzeit beschäftigt die Bundeswehr keinen Militärrabbiner bzw. keinen
muslimischen Seelsorger.
Die seelsorgerischen Bedürfnisse für jüdische und muslimische Soldatinnen
und Soldaten in der Bundeswehr werden mit Unterstützung der katholischen
bzw. evangelischen Militärseelsorgerinnen und Militärseelsorger auf
überkonfessioneller Basis durch individuelle Maßnahmen mit Schwerpunkt
Lebensberatung und Krisenbewältigung erfüllt.
17. Inwiefern bemüht sich die Bundeswehr aktiv um einen Militärrabbiner,
und inwieweit steht sie dafür mit den jüdischen Institutionen in Kontakt?
Nach bisherigen Erkenntnissen des BMVg lag und liegt die Zahl der im
gesamten Bundesgebiet an verschiedenen Standorten eingesetzten jüdischen
Soldatinnen und Soldaten deutlich unterhalb der in Frage 18 angeführten
Größenordnung. Diese Gegebenheiten haben zur Folge, dass die Seelsorge der jüdischen
Soldatinnen und Soldaten in der Bundeswehr bisher individuell gewährleistet
wird, ohne dass es zurzeit einer eigenständigen, institutionalisierten
Militärseelsorge bedarf.
18. Ist es zutreffend, dass die Bundeswehr eine seelsorgerische Betreuung
regelmäßig für jeweils 1 500 Soldatinnen und Soldaten einer Konfession
bereitstellt (vgl. u. a. Arbeitspapier 1/2011 des Zentrums für Innere
Führung „Deutsche Staatsbürger muslimischen Glaubens in der
Bundeswehr“, S. 60, FN 54)?
Wenn ja, welche Erhebungen liegen den Berechnungen der erforderlichen
Zahl von Soldatinnen und Soldaten für die Einstellung eines
Militärseelsorgers zugrunde?
Grundlage für die Richtzahl von 1 500 zu betreuenden Angehörige einer
Konfession oder Religionszugehörigkeit bildet der „Vertrag der Bundesrepublik
Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der
evangelischen Militärseelsorge“ (BGBl. 1957 II S. 702 ff.; veröffentlicht in
VMBl 1957 S. 757 ff.). Dort heißt es im Artikel 3 Absatz 1: „Für je
eintausendfünfhundert evangelische Soldaten wird ein Militärgeistlicher berufen.“ Diese
Regelung wird analog auch auf andere Religionen angewandt.
Aktuell gesicherte Erhebungen liegen nicht vor. Das Merkmal einer
Religionszugehörigkeit wird im Personaldatenbestand der Bundeswehr nur auf
freiwilliger Basis erfasst.
Die in der Frage herangezogene Fußnote befindet auf der Seite 30 des
Arbeitspapiers.
Drucksache 17/9482 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Ist es zutreffend, dass zumindest bis 2010 rund 190 katholische und
evangelische Militärpfarrerinnen und -pfarrer in der Bundeswehr für ca.
150 000 katholische und evangelische Soldatinnen und Soldaten tätig
waren?
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass – gemäß
dem o. g. Schlüssel (1 Seelsorger pro 1 500 Soldatinnen und Soldaten) –
faktisch fast doppelt so viele katholische und evangelische
Militärpfarrerinnen und -pfarrer in der Bundeswehr tätig sind?
Wenn nein, wie lautet die derzeit aktuelle Zahl von katholischen und
evangelischen Militärpfarrerinnen und -pfarrern in der Bundeswehr im
Verhältnis zu katholischen und evangelischen Soldatinnen und Soldaten?
Die Daten sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Organisation und personelle Ausstattung der Militärseelsorge folgen den
Aufgaben, dem Umfang, der Organisationsstruktur und den
Stationierungsentscheidungen der Streitkräfte. Berücksichtigung fanden hierbei auch die veränderten
Schwerpunkte in der seelsorgerlichen Betreuung, die sich einerseits aus den
Auslandseinsätzen und andererseits durch die mit den Auslandseinsätzen
zusammenhängende vermehrte Betreuung der Familien ergeben haben. Die rein
arithmetische Betrachtung des Verhältnisses zwischen der Anzahl der
eingesetzten Militärgeistlichen und der zu betreuenden Soldatinnen und Soldaten
stellt dabei nur einen Aspekt der Planung des Personalansatzes dar. Zusätzliche
Aufgaben, wie die oben genannte Familienbetreuung, die Betreuung der
Erkrankten und Verletzten im Rahmen der Krankenhausseelsorge sowie
besondere Aufgaben, die an den Bildungseinrichtungen der Bundeswehr im
seelsorgerlichen Bereich erfüllt werden, mussten hierbei auch personalplanerisch
berücksichtigt werden.
20. Wie gewährleistet die Bundeswehr derzeit die Beachtung religiöser
Vorschriften (Speisen/Fasten, Beten bzw. religiöse Feiertage) für Soldatinnen
und Soldaten jüdischen bzw. muslimischen Glaubens (auch und gerade
bei (mehrtägigen) Einsätzen und Übungen)?
Welche konkreten Dienstvorschriften bzw. Fortbildungsmaßnahmen
bestehen diesbezüglich für Vorgesetzte mit Personalführungsaufgaben?
Zu Speisen: In den Truppenküchen der Bundeswehr können nicht alle
Vorgaben der jüdischen Speisevorschriften beachtet werden. Dennoch ist die
Bundeswehr bemüht, Soldaten jüdischen Bekenntnisses entgegenzukommen.
Einzelheiten dazu sind in der Verfügung „Verpflegung der Bundeswehr im Frieden.
Durchführung der Verpflegungsplanung für die Bereitstellung von
Gemeinschaftsverpflegung als Truppenverpflegung und Verpflegung in einer
Sanitätseinrichtung der Bundeswehr“ vom 2. Dezember 2005 in Anlage 2 unter
„E. Besondere Kostformen“, Nummer 4 „Kost bei religiösen Besonderheiten“
geregelt: „Anhängern religiöser Glaubensgemeinschaften, bei denen bestimmte
Speisegesetze vorgeschrieben sind, ist eine Truppenverpflegung
bereitzustellen, die es ermöglicht, den Kern dieser Gesetze einzuhalten. Dies gilt
insbesondere für Moslems“. Unter Nummer 6 wird ausdrücklich auf „koschere
Verpflegung“ Bezug genommen: „Die Bereitstellung koscherer Verpflegung ist in
Jahr Evangelische
Militärgeistliche
Katholische
Militärgeistliche
Evangelische Soldatinnen
und Soldaten
Katholische Soldatinnen
und Soldaten
2010 89 78 75 042 60 020
2011 93 76 69 483 52 396
2012 92 74 63 210 48 435
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/9482Truppenküchen grundsätzlich nicht möglich. Die räumliche und technische
Trennung bei der Vor- und Zubereitung sowie der Ausgabe der Verpflegung
kann nicht sichergestellt werden. Anhänger jüdischen Glaubens werden dort
eingesetzt, wo in vertretbarer Nähe eine geeignete ,Verpflegung von anderer
Seite‘ z. B. durch eine jüdische Einrichtung möglich ist“.
Bei den deutschen Einsatzkontingenten ISAF und KFOR wird ein
umfangreiches Verpflegungsangebot speziell für Angehörige muslimischen Glaubens
bereitgehalten.
Zum Fasten: Viele Religionen – so auch Islam und Judentum – kennen eine
Dispensierung von der Fastenpflicht unter besonderen Bedingungen. Diese
Bedingungen dürften im Hinblick auf die Bundeswehr als erfüllt gelten.
Zu Gebeten: Zu bestimmten Zeiten vorgeschriebene Gebete könnten auch nach
Dienstschluss „in cumulo“ nachgeholt werden.
In den Einsatzgebieten stehen in den Feldlagern/Einsatzliegenschaften für die
christlichen Religionen in der Regel Gebetsräume/Gottesdiensträume,
religionsübergreifende „Räume der Stille“ und beim deutschen Einsatzkontingent
ISAF Gebetsräume nach islamischen Vorgaben zur Verfügung.
Zu Feiertagen: Für die Bundeswehr sind nur gesetzliche Feiertage formal
bindend. Religiöse Feiertage können nur insofern Berücksichtigung finden, als sie
zugleich gesetzliche Feiertage sind. Die freie Religionsausübung wird durch
diese Regelung nicht beeinträchtigt. Religiöse Feiertage, die keine gesetzlichen
Feiertage sind, können von Soldatinnen und Soldaten im Einzelfall unter
Einbringung eines Urlaubstages oder Dienstzeitausgleichs wahrgenommen
werden. Dies gilt sowohl für christliche Feiertage (z. B. Allerheiligen, Buß- und
Bettag, Dreikönigsfest, Fronleichnam und Reformationstag) als auch für
Feiertage aller anderen Religionen. Es liegt in der Verantwortung des Vorgesetzten,
den Soldatinnen und Soldaten Freistellung zu ermöglichen, sofern keine
dienstlichen Belange dem entgegenstehen. Die uneingeschränkte Religionsausübung
auf fahrenden Einheiten der Marine kann nicht gewährleistet werden.
Die Ausbildung der Vorgesetzten mit Personalführungsaufgaben folgt den
Anforderungen an ihre Aufgaben und wird kontinuierlich überprüft und
weiterentwickelt. Das Themenfeld „Beachtung religiöser Vorschriften“ ist Bestandteil
der „interkulturellen Kompetenz“ und ist ebenengerecht in die jeweiligen
Verwendungslehrgänge integriert. Diese Thematik wird darüber hinaus gezielt am
Zentrum für Innere Führung der Bundeswehr ausgebildet.
21. Wie gewährleistet die Bundeswehr z. B. die seelsorgerische Betreuung
von Soldatinnen und Soldaten jüdischen bzw. muslimischen Glaubens
während eines Auslandseinsatzes?
Eine strukturierte seelsorgerische Betreuung von Soldatinnen und Soldaten
jüdischen bzw. muslimischen Glaubens während eines Auslandseinsatzes durch
eigene Seelsorgerinnen und Seelsorger ist nicht gegeben. Diese Soldaten werden
im Geist des interreligiösen Dialogs durch die christlichen Militärseelsorger
mitbetreut.
Drucksache 17/9482 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Inwiefern haben Soldatinnen und Soldaten innerhalb der Bundeswehr
einen zeit- und ortsnahen bzw. niedrigschwelligen Zugang zu
psychologischen Hilfs- und Beratungsangeboten
• in Deutschland,
• während/nach Auslandseinsätzen,
• während/nach Kampfeinsätzen?
Das Rahmenkonzept zur Bewältigung psychischer Belastungen regelt dem
Grunde nach Struktur und Organisation der Psychosozialen Netzwerke (PSN).
Zum einen unterstützen die PSN alle militärischen und zivilen Vorgesetzten
beim Erkennen und dem Umgang mit psychischen Belastungsreaktionen ihres
unterstellten Personals. Zum anderen stellt das auf Standortebene
implementierte PSN für alle Soldatinnen und Soldaten sowie deren Angehörige ein
niedrigschwelliges Angebot dar, um in allen psychosozialen Fragen
fachkompetente Unterstützung zu erhalten. Dazu fasst das PSN die verschiedenen
dienstlichen psychologischen, medizinischen, seelsorgerlichen und sozialen
Fachkompetenzen vor Ort zusammen und berücksichtigt dabei die lokalen
Bedingungen, Einflüsse und Bedürfnisse eines jeden Einzelfalls. Dies erfolgt im
Zusammenspiel mit den bundesweit eingerichteten zuständigen Stellen der
Familienbetreuungsorganisation im Rahmen der ihnen obliegenden
Drehscheibenfunktion zu den fachkompetenten Ansprechpartnern im sogenannten
Netzwerk der Hilfe.
Ebenso verfügt die Bundeswehr in allen Teilstreitkräften und militärischen
Organisationsbereichen über hauptamtliche Truppenpsychologinnen und
Truppenpsychologen, die in Brigaden, Geschwadern, Flottillen, Divisionen,
Führungskommandos oder Ausbildungseinrichtungen allen Soldatinnen und
Soldaten niedrigschwellige psychologische Hilfs- und Beratungsangebote
unterbreiten. Gleichermaßen begleiten Truppenpsychologinnen und
Truppenpsychologen die Auslandseinsätze der Bundeswehr und unterstützen in der
Einsatzvorbereitung und Einsatznachbereitung der Soldatinnen und Soldaten.
Im Rahmen der psychologischen Einsatzbegleitung werden nach Eintritt von
kritischen Ereignissen, z. B. bei einem Anschlag auf eine Patrouille oder einem
Feuergefecht, lageabhängig Kriseninterventionsteams gebildet. Die
Kriseninterventionsteams werden von Psychologinnen/Psychologen oder speziell
ausgebildeten Ärztinnen/Ärzten geleitet und führen strukturierte Gespräche sowie
Einzelmaßnahmen mit und für die betroffenen Soldatinnen und Soldaten durch.
Dabei werden die Kriseninterventionsteams von hierfür speziell ausgebildeten
Soldatinnen und Soldaten den sogenannten Peers unterstützt.
Im deutschen Einsatzkontingent ISAF sind ständig drei, im deutschen
Einsatzkontingent KFOR ist eine Truppenpsychologin bzw. ein Truppenpsychologe im
Einsatz. Jede Soldatin und jeder Soldat kann sich ohne Einhaltung des
Dienstweges bei Problemen an diese wenden.
In Anbetracht der veränderten Einsatzrealität und auf der Grundlage
wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Betreuung von Soldatinnen und
Soldaten sowie deren Familien wird das o. g. Rahmenkonzept derzeit
grundlegend überarbeitet. So wird die dreiwertige Grundstruktur aus
Einsatzvorbereitung, Einsatzbegleitung und Einsatznachbereitung zum Prozessmodell
„Psychische Fitness“ weiterentwickelt und bietet ein zielgruppenorientiertes modulares
Programm zum Erhalt und zur Steigerung der Psychischen Fitness. Dabei wird
ein Schwerpunkt die Weiterentwicklung der psychologischen Hilfs- und
Beratungsangebote für Soldatinnen und Soldaten sein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/948223. Wie gewährleistet die Bundeswehr derzeit z. B. eine rituell korrekte
Behandlung im Einsatz getöteter Soldatinnen und Soldaten jüdischen bzw.
muslimischen Glaubens (insbesondere bei Auslandseinsätzen)?
Alle im Einsatz gefallenen oder auf andere Weise ums Leben gekommenen
Soldatinnen und Soldaten werden grundsätzlich nach Deutschland überführt. Diese
Überführung eines Leichnams nach Deutschland und würdevolle Übergabe an
die Angehörigen ist Voraussetzung, dass eine anschließende Trauerarbeit durch
die Angehörigen überhaupt möglich ist. Der Umgang mit bzw. die Behandlung
eines Leichnams ist – unabhängig von der Todesursache und einer
Religionszugehörigkeit – immer von Respekt und Würde gekennzeichnet. Dabei werden
wesentliche Maßnahmen durch das deutsche Recht bestimmt, u. a. ist immer
eine Leichenschau durch eine Sanitätsoffizierärztin oder einen
Sanitätsoffizierarzt durchzuführen und zu dokumentieren. Daneben ist jeder Todesfall an die
Staatsanwaltschaft zu melden. Der zuständige Staatsanwalt entscheidet über
den Zeitpunkt der Freigabe des Leichnams zur Beisetzung bzw. ordnet eine
gerichtliche Leichenschau an. Damit sind mögliche religiöse Rituale,
insbesondere Zeitvorgaben (z. B. Bestattung innerhalb von 24 Stunden) nicht einhaltbar.
Der Zeitraum vom Todeszeitpunkt bis zum Ausfliegen eines Leichnams (in der
Regel maximal drei Tage) verbleibt dem Kontingent um Abschied zu nehmen
(Gedenkappell, Gebet, Spalier beim Transport des Sarges zum Flugzeug). Nach
Überführung nach Deutschland und ggf. gerichtlicher Leichenschau wird der
Leichnam an die Angehörigen zur Bestattung übergeben. Die Gestaltung der
Bestattungszeremonie obliegt den Angehörigen und bietet damit den Raum für
religiöse Rituale entsprechend des Glaubens des/der Verstorbenen bzw. der
Angehörigen.
24. Welche konkreten Vorbereitungen hat die Bundeswehr unternommen, um
zumindest eine muslimische Seelsorge in Kürze zu gewährleisten –
angesichts der Tatsache, dass – so „DIE WELT“ vom 11. Mai 2010 –
inzwischen schon über 1 000 Soldatinnen und Soldaten muslimischen
Glaubens in der Bundeswehr Dienst tun?
Soldatinnen und Soldaten ist es freigestellt, Angaben zu ihrer Konfession zu
machen. Aus diesem Grund verfügt die Bundeswehr über keine verlässlichen
Zahlen. Es ist auch nicht bekannt, welcher muslimischen Gemeinschaft die
Soldatinnen und Soldaten muslimischen Glaubens in der Bundeswehr angehören.
Eine signifikante Berücksichtigung von Vertretern nichtchristlicher Religionen
scheiterte bislang zudem an der Tatsache, dass die Richtzahl von 1 500
Religionsangehörigen nicht erreicht wurde oder dass kein allgemein akzeptierter
Ansprechpartner einer Religionsgemeinschaft benannt werden konnte. Eine
eigene institutionalisierte Militärseelsorge setzt zudem einen Staatsvertrag mit
einer anerkannten und zu verbindlichen Festlegungen von Inhalten befugten
Institution voraus, die die Interessen einer Gesamtheit der jeweiligen
Religionsgemeinschaft vertritt.
25. Hat die Bundesregierung dieses Thema z. B. im Rahmen der Deutschen
Islamkonferenz thematisiert?
Wenn ja, mit welcher Zielrichtung, aufgrund welcher Materialien, und
mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Im Arbeitsprogramm der Deutschen Islam Konferenz (DIK) für die aktuelle
Legislaturperiode, das von den mitwirkenden staatlichen und muslimischen
Vertretern gemeinsam erarbeitet wurde, heißt es unter der Überschrift „Institutio-
Drucksache 17/9482 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenalisierte Kooperation und integrationsbezogene Projektarbeit fördern“
(Themenfeld I) unter anderem: „Das deutsche Religionsverfassungsrecht
(Staatskirchenrecht) sieht eine Vielzahl von Kooperationen zwischen Staat und
Religionsgemeinschaften im öffentlichen Raum vor. Diese betreffen insbesondere den
Bereich der Bildung (Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, Theologie an
öffentlichen Hochschulen) und den Sozialbereich einschließlich der
Wohlfahrtspflege (z. B. Anstaltsseelsorge, Verbände der freien Wohlfahrtspflege)“. Die
DIK widmete und widmet sich im Rahmen des Themenfelds I entsprechend ihrem
Arbeitsprogramm zunächst konkret dem Bereich der Bildung; derzeit neben der
Einführung bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts und
islamischer Theologie vor allem der Aus- und Fortbildung von islamischen
Religionsbediensteten und weiteren Multiplikatoren in islamischen Gemeinden, die auch
seelsorgerische Tätigkeiten ausüben. Derzeit leistet das Bundesministerium des
Innern (BMI) im Rahmen der DIK für die Bearbeitung des Themas der
Kooperation zwischen Staat und Muslimen im Sozialbereich einschließlich der
Seelsorge Vorarbeiten im Bereich der Forschung und Projektförderung. So hat die
2012 erschienene DIK-Studie „Islamisches Gemeindeleben in Deutschland“
zum ersten Mal empirisch belegt, dass ca. 60 Prozent der in Deutschland tätigen
Religionsbediensteten mindestens einmal pro Monat Personen mit dem Ziel der
Seelsorge und Beratung aufsuchen, die aufgrund ihres Alters, einer
Behinderung, einer Krankheit oder eines Gefängnisaufenthaltes nicht selbst in die
Gemeinde kommen können. Entsprechend äußern die befragten islamischen
Religionsbediensteten ein hohes Interesse an Fort- und Weiterbildungen vor
allem im Bereich der Beratung, Pädagogik und Seelsorge. Parallel fördert das
BMI bereits seit dem Jahr 2008 mit Mitteln aus Kapitel 06 02 Titel 685 09
(Kosten der DIK sowie Förderung des interreligiösen Dialogs) Modellprojekte zur
Ausbildung muslimischer Seelsorger. Im Mittelpunkt standen bisher Projekte
der Notfall- und Krankenhausseelsorge. Ende 2010 wurde ein dreijähriges BMI-
gefördertes Modellprojekt der Evangelischen Akademie der Pfalz und des
Mannheimer Instituts für Integration und interreligiösen Dialog e. V.
abgeschlossen. Im Jahr 2010 wurde eine gemeinsame Fortbildung zu
Notfallseelsorgern von Christen, Juden und Muslimen der Notfallseelsorge Berlin in
Kooperation mit der Interkulturellen Notfallseelsorge türkischer Mediziner und
Psychologen gefördert. Eine institutionalisierte Militärseelsorge für
muslimische Soldatinnen und Soldaten wurde nicht explizit thematisiert.
26. Welche Modelle einer mit Genehmigung von deutschen Behörden (z. B.
in Justizvollzugsanstalten) durchgeführten muslimischen Seelsorge kennt
die Bundesregierung?
Die Durchführung des Strafvollzugs und die Gesetzgebung hierzu sind nach
der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich eine Angelegenheit der Länder. Die Bundesregierung verfügt insoweit nur
über punktuelle Erkenntnisse. Die folgenden Ausführungen zur muslimischen
Seelsorge im Strafvollzug erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit
und Aktualität.
Ende des Jahres 2008 waren in Deutschland keine Imame hauptamtlich als
Seelsorger im Strafvollzug eingestellt. Die seelsorgerische Betreuung der
Gefangenen wurde in den Ländern auf unterschiedliche Weise sichergestellt. In
Ländern mit einem geringen Anteil an muslimischen Gefangenen übernahmen
islamische Geistliche als ehrenamtliche Vollzugshelfer oder
Religionsbeauftragte die seelsorgerische Betreuung. Aber auch in den Ländern und speziell in
den Justizvollzugsanstalten mit einem relativ hohen Anteil an Muslimen waren
nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Glaubensausrichtungen (Sunniten,
Schiiten, Alewiten usw.) keine Imame fest eingestellt, sondern muslimische
Seelsorger nur ehrenamtlich oder im Rahmen von Honorarverträgen beschäf-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/9482tigt. Die Benennung der religiösen Betreuer erfolgte je nach den örtlichen
Gegebenheiten durch die islamische Gemeinde, durch türkische Generalkonsulate
oder durch den Rat der islamischen Gemeinschaften. Die
Justizvollzugsanstalten nahmen auf die Auswahl grundsätzlich keinen Einfluss unbeschadet der für
die Tätigkeit in einer Justizvollzugsanstalt im Einzelfall erforderlichen
Sicherheitsüberprüfung.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass sich an
der geschilderten Situation bis heute Wesentliches geändert hat.
27. Welche Aspekte hiervon ließen sich – aus Sicht der Bundesregierung –
eventuell für die künftige seelsorgerische Betreuung von Soldatinnen und
Soldaten muslimischen Glaubens auf die Bundeswehr übertragen?
In der Bundeswehr wurden noch keine Modelle muslimischer Seelsorge
erprobt. Sollte jedoch Bedarf in den Streitkräften bestehen, wird dies
einzelfallbezogen geprüft.
28. Könnte der z. B. in Nordrhein-Westfalen gebildete Beirat für die
Ausbildung von Lehrkräften für einen muslimischen Religionsunterricht – im
Rahmen einer sinngemäßen Übertragung auf die Bundeswehr – hilfreich
sein, um künftig eine seelsorgerische Betreuung von Soldatinnen und
Soldaten muslimischen Glaubens zu ermöglichen, und wenn nein, warum
nicht?
Grundsätzlich besteht auf Seiten der Bundeswehr die Bereitschaft, eine
seelsorgerliche Betreuung von Soldatinnen und Soldaten muslimischen Glaubens bei
Bedarf und bei Vorliegen der Voraussetzungen zu ermöglichen. Dabei können
auch die gemachten Erfahrungen bei der Ausbildung von Lehrkräften für einen
muslimischen Religionsunterricht im Land Nordrhein-Westfalen sich als
hilfreich erweisen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]