[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9661
17. Wahlperiode 16. 05. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Annette Groth, Andrej
Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9386 –
Sicherheitspolitische Rahmenbedingungen der Fußballeuropameisterschaft
in Polen und der Ukraine
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fußballeuropameisterschaft der Herren (UEFA EURO 2012) findet in
diesem Jahr in einem EU- sowie in einem Nicht-EU-Land statt, was besondere
Fragen hinsichtlich der Sicherheitszusammenarbeit und der Fanbewegungen
aufwirft.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Vorbereitungen der Bundesregierung für polizeiliche Zusammenarbeit
anlässlich der UEFA Fußballeuropameisterschaft der Herren in Polen und der
Ukraine 2012 (EURO 2012) befinden sich zurzeit in der Abstimmung und sind
noch nicht abgeschlossen.
1. Wann haben sich polnische und ukrainische Behörden erstmals an
deutsche Behörden hinsichtlich einer Zusammenarbeit bzw. Unterstützung in
Sicherheitsfragen gewandt, und welche Behörden waren dies jeweils?
Haben ukrainische oder polnische Behörden bei deutschen
Sicherheitsbehörden um die Mitteilung von Erfahrungen aus vergleichbaren
Großveranstaltungen in der Vergangenheit gebeten, welche Behörden waren dies
jeweils, um welche Veranstaltungen handelte es sich dabei, und welchen
Aspekten galt das besondere Interesse der polnischen bzw. ukrainischen
Behörden?
Im November 2007 haben sich das ukrainische Innenministerium und im
September 2007 das polnische Innenministerium erstmalig an das
Bundesministerium des Innern (BMI) gewandt.
Hinsichtlich weiterer Kontakte mit polnischen und ukrainischen Behörden wird
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 53 des Abgeord- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. Mai 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9661 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeneten Andrej Hunko vom 23. März 2012 und der ergänzenden Erläuterung der
Bundesregierung vom 30. März 2012 verwiesen.
2. Wer ist für die deutsche Polizei Ansprechpartner in Polen und der Ukraine?
Gibt es dort jeweils eine nationale Fußballinformationsstelle?
Inwieweit werden von deutschen Behörden oder Mannschaften von Polen
oder der Ukraine sogenannte Verbindungsbeamte für die
Mannschaftssicherheit (TSLO) abgeordnet?
Der Rat der Europäischen Union empfiehlt mit Beschluss 2002/348/JI
betreffend die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung vom
25. April 2002 in jedem Mitgliedstaat eine nationale Fußballinformationsstelle
der Polizei (NFIP) zu benennen. Sowohl die Republik Polen als Mitgliedstaat
der EU als auch die Ukraine haben jeweils eine NFIP benannt, die der
Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) beim Landesamt für Zentrale
Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) als Ansprechpartner
dienen. Darüber hinaus wird eine Koordinierungsstelle für die jeweiligen
Verbindungsbeamten der Teilnehmerländer eingerichtet. Über diese Stellen wird der
Informationsaustausch zur Vorbereitung und während der EURO 2012
abgewickelt.
Sowohl in Polen als auch in der Ukraine werden der deutschen
Fußballnationalmannschaft Verbindungsbeamte für die Mannschaftssicherheit (TSLO) aus
Polen und der Ukraine zugeordnet.
Deutsche Sicherheitsbehörden stellen anlässlich der EURO 2012 keine TSLO.
3. In welchen Städten und welchen Polizeistäben sollen die zwölf nach Polen
und die 18 in die Ukraine zu entsendenden Polizeibeamten eingesetzt
werden?
a) Werden Vertreter weiterer deutscher Sicherheitsbehörden in diesen
Gremien oder anderen Gremien tätig sein (bitte gegebenenfalls konkret
angeben)?
Der deutschen Polizeidelegation gehören 30 Polizeivollzugsbeamte (PVB) des
Bundes und der Länder an. Davon werden 16 PVB an den Spielorten der
deutschen Nationalmannschaft in die Ukraine sowie zehn PVB in der Republik
Polen eingesetzt. Letztgenannte PVB werden ihren Dienst zunächst im
Großraum Danzig versehen und nur anlassbezogen von dort verlagern.
Jeweils zwei PVB der Delegation werden als Verbindungsbeamte in die beiden
internationalen Polizeiführungsstäbe der Ausrichterstaaten nach Warschau und
nach Kiew entsandt werden.
b) Welche Beamten welcher Behörden welcher weiterer Staaten werden in
diesen Gremien/Stäben außerdem vertreten sein?
In den internationalen Führungsstäben der beiden Ausrichterstaaten werden
ebenfalls Verbindungsbeamte weiterer teilnehmender Nationen eingesetzt sein.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine weiteren Detailkenntnisse.
c) Auf welchen (gegebenenfalls unterschiedlichen, bitte vollständig
aufführen) Rechtsgrundlagen erfolgt der Einsatz der Angehörigen
deutscher Sicherheitsbehörden in Polen und der Ukraine?
Die internationale polizeiliche Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Gewalt
im Zusammenhang mit Fußballspielen wird sich im Wesentlichen durch die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9661Polizeigesetze des Bundes und der Länder und die bestehenden Polizeiverträge
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit geregelt. Außerdem gilt in der
Europäischen Union für die polizeiliche Zusammenarbeit insbesondere der
Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus
und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Prümer Beschluss). Darüber
hinaus enthält – unter dem Vorbehalt des jeweiligen nationalen Rechts – die
Entschließung des Rates vom 3. Juni 2010 „betreffend ein aktualisiertes Handbuch
mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und
Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und
Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension,
die zumindest einen Mitgliedsstaat betreffen“ (2010/C 165/01) die Formen der
polizeilichen Zusammenarbeit.
d) Wie soll ein einheitliches Erscheinungsbild aller an der UEFA EURO
2012 beteiligten Polizisten gewährleistet werden?
Die PVB werden sowohl in Uniform als auch in zivil eingesetzt. Zivil
eingesetzte Beamte führen blaue Überziehwesten mit, die sie anlassbezogen tragen.
4. Welche besonderen Aufgabengebiete sollen die deutschen Polizeibeamten
nachgehen, und gehört hierzu die gegebenenfalls gezielte Ansprache
deutscher Fußballfans?
Die PVB der deutschen Polizeidelegation werden die Einsatzkräfte der
polnischen und ukrainischen Sicherheitsbehörden beratend unterstützen, ohne dabei
hoheitliche Maßnahmen zu treffen. Im Einzelfall können deutsche PVB als
Sprachmittler deutsche Fans ansprechen.
5. Welche Befugnisse und welche Ausrüstung haben die deutschen
Polizeibeamten, und inwiefern sind diesbezüglich Vereinbarungen mit Polen
sowie der Ukraine getroffen worden?
a) Haben die deutschen Beamten das Recht, Ausweiskontrollen von
(mutmaßlich) deutschen Fans vorzunehmen?
b) Inwiefern können sie bei der Sammlung von Erkenntnissen und
Beweismaterial tätig werden?
c) Haben diese Beamten jederzeitigen oder jedenfalls raschen Zugriff auf
den Bestand der Gewalttäterdatei Sport oder anderer beim
Bundeskriminalamt (BKA) geführter Dateien, und wenn ja, inwieweit sind sie
befugt, Daten hieraus an die polnische oder ukrainische Seite
weiterzugeben?
d) Wie wird gewährleistet, dass deutsche Polizisten nicht an polizeilichen
Maßnahmen von Behörden Polens und der Ukraine beteiligt werden,
die nach deutschem Recht unzulässig sind?
Die PVB der deutschen Polizeidelegation stehen im ständigen Kontakt zur
Delegationsleitung und zur ZIS. Eine Weitergabe personenbezogener Daten
z. B. aus der Datei Gewalttäter Sport an die polnische oder ukrainische Seite
nehmen sie nicht vor.
Weiterhin wird vor Beginn des Einsatzes für die Teilnehmer der deutschen
Polizeidelegation ein Vorbereitungsseminar in Deutschland durchgeführt.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3d und 4 verwiesen.
Drucksache 17/9661 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. In welcher Sprache werden sich die deutschen Polizeibeamten mit ihren
polnischen bzw. ukrainischen Kollegen verständigen?
Die Verständigung der PVB mit ihren polnischen bzw. ukrainischen Kollegen
wird entsprechend den Sprachkenntnissen der an den Gesprächen Beteiligten
z. B. in englischer, deutscher, polnischer oder ukrainischer Sprache erfolgen.
7. Welche Unterstützungsersuchen sind von polnischer sowie ukrainischer
Seite oder vonseiten der Europäischen Fußball-Union (UEFA) (bitte
jeweils getrennt darstellen) an deutsche Sicherheitsbehörden herangetragen
worden, und inwieweit werden diese Ersuchen erfüllt (soweit möglich mit
konkreten Angaben zu Zweck, Auftrag, Zahlen und Kosten)?
Von Polen wurde am 29. Februar 2012 durch die Hauptkommandatur der
polnischen Polizei ein offizielles Ersuchen an das BMI gerichtet, in dem unter
anderem um Unterstützung auf dem Gebiet des Datenaustausches und um
Entsendung einer Delegation ersucht wurde. Deutschland beabsichtigt dem
Ersuchen zu entsprechen.
Von der Ukraine wurde am 20. April 2012 durch das Innenministerium der
Ukraine ein offizielles Ersuchen an das BMI gerichtet. Das Schreiben umfasst
ein Ersuchen bezüglich einer Polizeidelegation, das Deutschland erfüllen wird.
Zweck, Auftrag sowie Kostenregelungen erfolgen im Verhältnis zu Polen auf
Grundlage der Entschließung des Rates vom 3. Juni 2010 „betreffend ein
aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche
Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von
Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler
Dimension, die zumindest einen Mitgliedsstaat betreffen“ (2010/C 165/01) und
im Verhältnis zur Ukraine analog der vorgenannten Entschließung und
entsprechend der „European Convention on Spectator Violence and Misbehaviour
at Sport Events and in particular at Football Matches – T-RV“ des Standing
Committee. Nach jetzigem Kenntnisstand der Bundesregierung beabsichtigen alle
EU-Mitgliedstaaten mit Spielort Ukraine ebenfalls eine Polizeidelegation zu
entsenden und diesbezüglich jeweils eine gemeinsame Erklärung mit der Ukraine
abzuschließen.
8. Welche Rolle spielt der Kooperationsverbund polizeilich-militärischer
Spezialeinheiten ATLAS, und welche Kräfte stehen in Polen bzw. der
Ukraine für etwaige Einsätze bereit, und inwiefern sind deutsche Polizisten
hieran beteiligt?
Welche Einsatzszenarien wurden bislang besprochen?
Über eine Beteiligung von Einheiten des ATLAS-Verbundes an
Sicherheitsmaßnahmen in Polen und der Ukraine liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
9. Welche Prinzipien befolgen die polnische sowie die ukrainische Polizei bei
der Steuerung von Menschenmengen, und inwiefern unterscheiden sich die
Verhaltenstoleranzgrenzen in diesen Ländern von denen in Deutschland?
Inwiefern sind die deutschen Polizisten über diese Unterschiede bereits
informiert worden bzw. ist eine solche Information noch geplant?
Im Rahmen der seit 2008 stattfindenden Veranstaltungen (siehe Antwort zu
Frage 1) wurden deutsche Vorgehensweisen im Zusammenhang mit
polizeilichen Großveranstaltungen sowohl in Polen als auch in der Ukraine vorgestellt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9661Die Bundesregierung verfügt jedoch nicht über Detailerkenntnisse hinsichtlich
der Verhaltenstoleranzgrenzen in Polen und der Ukraine.
10. Inwiefern gibt es signifikante Unterschiede zwischen der polnischen und
ukrainischen Gesetzeslage und Vollzugspraxis auf der einen, der
deutschen auf der anderen Seite, um welche Unterschiede handelt es sich
hierbei im Wesentlichen, und inwiefern werden die deutschen Polizisten
hierüber informiert?
Die Teilnehmer der deutschen Polizeidelegation werden über die für ihren
Einsatz relevante polnische und ukrainische Rechtslage und landesspezifische
Besonderheiten informiert. Die Leiterin der deutschen Polizeidelegation befand
sich in den Ausrichterstaaten und informierte sich über die
Rahmenbedingungen des Einsatzes. Die Unterrichtung über relevante und rechtliche
Rahmenbedingungen erfolgt im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung für die
Mitglieder der deutschen Polizeidelegation; hierbei wird auf die besondere Situation in
der Ukraine hingewiesen werden.
Darüber hinaus hält sich die Bundesregierung mit rechtsvergleichenden
Aussagen zu anderen Ländern zurück.
11. Welchen Stellenwert nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung
Verhaltensgrundsätze wie Dialog, Deeskalation, Zurückhaltung usw. bei der
Polizeitaktik in Polen sowie der Ukraine ein, und welche Unterschiede
sieht die Bundesregierung hierbei zu Deutschland?
Nach Kenntnis der Bundesregierung beabsichtigen die Ukraine und Polen
entsprechende Verhaltensgrundsätze in ihre Einsatzkonzepte einfließen zu lassen.
Insbesondere sind die Szene-/Fankundigen Beamten der deutschen
Polizeidelegation in der Lage zur Deeskalation beizutragen. Des Weiteren wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Eine Bewertung in diesem Zusammenhang kann die Bundesregierung nicht
vornehmen.
12. Kann nach Ansicht der Bundesregierung davon ausgegangen werden,
dass die polnische sowie die ukrainische Polizei Gewalt gegen
Menschenmengen vermeidet, wenn nur eine Minderheit in einer solchen
Menge eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt?
Die Bundesregierung kann keine Prognose über polizeiliches Einschreiten in
souveränen Staaten abgeben.
13. Welche Regelungen gelten in Polen und der Ukraine hinsichtlich des
Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit sowie in öffentlichen
Verkehrsmitteln, und welche Sonderregelungen gelten während der UEFA
EURO 2012?
In Polen ist der Genuss von Alkohol in der Öffentlichkeit insbesondere in
öffentlichen Verkehrsmitteln untersagt. Das Zuwiderhandeln stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar und wird mit umgerechnet ca. 25 Euro Bußgeld belegt. Ob
dies in der Praxis konsequent umgesetzt wird, entzieht sich der Kenntnis der
Bundesregierung.
In der Ukraine dürfte insbesondere das „Gesetz über die Einschränkung des
Konsums und Verkaufs von Bier und leicht alkoholischen Getränken“ vom
Drucksache 17/9661 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Januar 2010 einschlägig sein. In seinem Artikel 15 verbietet das Gesetz den
Konsum o. g. Getränke an bestimmten öffentlichen Plätzen und Einrichtungen
– darunter auch an Sportstätten – und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
14. Welche Befugnisse haben nach Kenntnis der Bundesregierung
ukrainische Militärangehörige im Bereich der Inneren Sicherheit, und inwiefern
können Fußballfans, denen Straftaten vorgeworfen werden, in Kontakt
mit ukrainischen Militärs kommen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Befugnisse ukrainischer
Militärangehöriger in der Ukraine vor.
15. Welche von regulären ukrainischen Haftanstalten abweichenden
Merkmale weisen die für die UEFA EURO 2012 geplanten Gewahrsams- und
Arrestzellen auf?
a) Wer betreibt diese Gewahrsamräume bzw. welcher Behörde sind sie
unterstellt?
b) In welchen Städten werden diese errichtet?
c) Für wie viele Personen werden Gewahrsamplätze bereitgestellt?
d) Ist vorgesehen, in den Gewahrsamräumen Beschuldigte
gegebenenfalls auch in Untersuchungshaft zu belassen?
e) Welches ist die vorgesehene zeitliche Maximalbelegung in diesen
Räumen?
f) Welche Regelungen sieht das ukrainische Recht hinsichtlich der
maximalen Dauer einer Freiheitsentziehung vor (ohne richterlichen
Haftbefehl)?
g) Inwiefern ist nach Einschätzung der Bundesregierung gewährleistet,
dass Personen, die in Gewahrsam genommen werden, unverzüglich
einen Anwalt ihres Vertrauens kontaktieren können und
gegebenenfalls einen Dolmetscher gestellt bekommen, und welche Defizite gibt
es in der Ukraine hierbei?
Der Bundesregierung liegen zum Zustand ukrainischer Haftanstalten keine
eigenen, über die öffentlich zugänglichen Informationen hinausgehenden
Erkenntnisse vor.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die in Polen und
möglicherweise in der Ukraine eingerichteten Schnellgerichte zur
Aburteilung straffällig gewordener Fußballfans?
a) Welche Kapazitäten haben diese Gerichte?
b) Welchen Rechtsstatus haben diese Gerichte?
c) Wodurch unterscheiden sie sich in ihren strafprozessualen
Maßnahmen von regulären Gerichten?
d) Welche Straftaten können diese Gerichte verhandeln, und welche
Strafen können sie aussprechen (gegebenenfalls Höchststrafen
angeben)?
e) Sind nach Meinung der Bundesregierung an diesen Gerichten die
rechtsstaatlich verbürgten Beschuldigtenrechte in vollem Umfang
gewahrt, und wenn nicht, inwiefern sind diese eingeschränkt?
Der Bundesregierung liegen über eingerichtete Schnellgerichte zur Aburteilung
straffällig gewordener Fußballfans keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9661In Verfahren wegen Strafsachen ist in Polen die Durchführung eines
vereinfachten Verfahrens möglich, indem ein Strafbefehl ergehen kann. Die
Vereinfachungen beziehen sich auf Formalitäten im Ablauf des Verfahrens, wobei
insbesondere keine Hauptverhandlung erforderlich ist. Gegen den Strafbefehl ist
der Einspruch zulässig.
17. Welche Höchststrafen gelten in Polen und der Ukraine für die häufigsten
fußballbezogenen Straftaten, und welche Erfahrungswerte gibt es
diesbezüglich?
Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor der UEFA EURO
2012 Gesetze oder Verordnungen betreffend polizeilicher Maßnahmen in
Polen oder der Ukraine geändert worden?
In der Ukraine wurde das „Gesetz über Besonderheiten des
Ordnungswidrigkeitenverfahrens während der EURO 2012“ am 5. Juli 2011 (mit Ergänzungen vom
22. März 2012) verabschiedet. Das Gesetz regelt u. a. bestimmte Tatbestände
des Drogenkonsums, „Klein-Rowdytums“, unzulässigen Waffengebrauchs,
Alkoholkonsums, Rauchens in rauchfreien Zonen, Glücksspiels, Widerstands
gegen die Polizei, Ordnungswidrigkeiten bei der Durchführung von
Versammlungen und Widerstands gegen Anweisungen von Fahrgastkontrolleuren.
Laut Auskunft der ukrainischen Behörden vor Ort erfolgt im Falle von Straftaten
durch Fußballfans während der EURO 2012 eine unmittelbare
Benachrichtigung der betreffenden konsularischen bzw. diplomatischen Vertretungen. Die
weitere Behandlung erfolgt entsprechend dem regulären Strafverfahren. Im
Falle der Begehung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt eine Festnahme,
innerhalb von drei Stunden eine Entscheidung durch einen Richter oder den Leiter
des Milizkommandos. Eine Ahndung erfolgt in der Regel in Form einer
Geldbuße. Danach wird der Betroffene freigelassen. Ob im Falle von
Ordnungswidrigkeiten ebenfalls die konsularische Vertretung informiert wird, steht in der
Ukraine noch nicht fest. Weitere Informationen liegen der Bundesregierung
nicht vor.
Eine Körperverletzung wird nach Artikel 155 des polnischen Strafgesetzbuches
mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Artikel 156
§ 1 sieht eine Erhöhung dieser Strafe auf bis zu zwölf Jahre in besonders
schweren Fällen vor, wie dem Verlust der Hör- oder Sehfähigkeit. Artikel 156 § 2 stellt
zudem auch die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe, wobei hierfür eine
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren angedroht wird. Artikel 157 sieht außerdem
eine Privilegierung für Körperverletzungen vor, die nicht länger als sieben Tage
andauern. Diese werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft und müssen im Wege der Privatklage verfolgt werden.
Die Beteiligung an einer Schlägerei wird gemäß Artikel 158 mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Diese Strafe erhöht sich auf eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu acht Jahren, wenn durch die
Schlägerei eine schwere Gesundheitsschädigung im Sinne des Artikels 156 eintritt oder
wenn eine Waffe oder ein ähnlich gefährliches Werkzeug verwendet wird.
Wenn durch die Schlägerei der Tod eines Menschen verursacht wird, erhöht
sich die Strafandrohung auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
Wer Rettungsmaßnahmen behindert, die dem Schutz des Lebens oder der
Gesundheit von Personen oder dem Schutz erheblicher Vermögenswerte dienen,
wird nach dem polnischen Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Sachbeschädigung ist in Artikel 188 des polnischen Strafgesetzbuches mit
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Die Tat wird nur auf
Antrag des Verletzten verfolgt. Die Verunstaltung eines Denkmals oder eines
Drucksache 17/9661 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeOrtes des Gedenkens an ein historisches Ereignis oder eine Person wird
ebenfalls mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.
Die Störung der öffentlichen Ordnung sowie Verstöße gegen das
Versammlungsrecht werden nach Artikel 260 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft.
18. Welche Medienstrategie ist seitens der polnischen und ukrainischen
Behörden gegenüber ausländischen Fußballfans beabsichtigt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse bezüglich der Medienstrategie
vor.
19. Welche Ersuchen nach Übermittlung personenbezogener Daten hat es
bislang vonseiten polnischer und ukrainischer Behörden an das BKA
gegeben?
Das Bundeskriminalamt (BKA) hat bislang (Stichtag 26. April 2012) drei
Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Akkreditierungen zur UEFA EURO
2012 erhalten, davon zwei aus der Ukraine und eines aus Polen.
a) Welche Behörde genau hat das Ersuchen formuliert (bitte mit
Datumsangabe)?
Die Ersuchen wurden durch Interpol Kiew (2. März 2012 und 5. April 2012)
und Interpol Warschau (30. März 2012) an das BKA gerichtet.
b) Welche Daten werden erbeten?
Im Rahmen der Überprüfung von Akkreditierungslisten durch Polen und die
Ukraine sind die dortigen Behörden auf Ausschreibungen von Dokumenten
gestoßen, die von deutschen Staatsangehörigen als verloren bzw. gestohlen
gemeldet wurden und demzufolge international zur Fahndung ausgeschrieben
worden sind. Polen und die Ukraine baten im Rahmen der Anfragen um
Übermittlung von Informationen, ob die Ausschreibungen noch aktuell sind.
c) Welche Ersuchen sind bislang abgelehnt, welche erfüllt, und welche
noch nicht entschieden worden?
Die genannten drei Auskunftsersuchen wurden erfüllt. Das Auskunftsersuchen
aus Polen betraf fünf Personen, die Ersuchen aus der Ukraine betrafen
insgesamt elf Personen.
d) Über wie viele Personen sind bislang an welche Behörde in Polen
bzw. der Ukraine Daten übermittelt worden, und nach welchen
Kriterien wurde hierbei verfahren?
Nach Eingang eines entsprechenden, den datenschutzrechtlichen
Anforderungen entsprechenden Ersuchens Polens ist beabsichtigt, durch deutsche
Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten der Datei „Gewalttäter Sport“ an die
polnische Polizei zu übermitteln.
Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung sind die jeweiligen Polizeigesetze
der Länder und des Bundes. Der Umfang der Übermittlung wird auf die
Personendaten und die personengebundenen Hinweise beschränkt. Durch die ZIS
wurden die datenbesitzenden Länder und die Bundespolizei gebeten, die zentral
durch die ZIS an Polen zu übermittelnden Daten auszuwählen. Die datenbesit-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9661zenden Stellen erklären vor Datenübermittlung durch die ZIS ausdrücklich,
dass
– die zu übermittelnden Daten sachlich richtig sind,
– die Zulässigkeit der Übermittlung an ausländische Polizeibehörden auf
Grundlage der vorliegenden Erkenntnislage festgestellt wurde und
– die anliefernde Polizeibehörde als Datenbesitzer mit der weiteren
Übermittlung nach Polen einverstanden ist.
Die Datenübermittlung nach Polen setzt die schriftliche Zusicherung voraus,
dass alle übermittelten Daten
– ausschließlich zur Gewährleistung der Sicherheit während der EURO 2012
verwendet werden,
– nicht die (einzige) Rechtsgrundlage für behördliche Maßnahmen bilden,
– bis zum 15. August 2012 wieder gelöscht werden,
– nicht an Dritte weitergegeben werden.
Die Details der Datenübermittlung wie auch die schriftliche Zusage stimmt die
ZIS derzeit mit dem polnischen National Football Information Point ab. Das
Verfahren wird auch in einer „Gemeinsamen Erklärung“ zwischen Polen und
Deutschland niedergelegt.
Von der polizeilichen Datei „Gewalttäter Sport“ zu unterscheiden ist die Liste
des Deutschen Fußballbundes (DFB) über diejenigen Personen, gegen die der
DFB ein bundesweites Stadionverbot verhängt hat. Datenbesitzer dieser Daten
ist ausschließlich der DFB.
Bislang wurden seitens der ZIS keine Daten an Polen übermittelt.
e) Welche ukrainischen und polnischen Behörden haben hierdurch
Zugriff auf diese Daten (an welche weiteren Behörden wird die
empfangende Behörde diese Daten weiterleiten)?
Die Daten werden von der ZIS ausschließlich an die Polizei der Republik Polen
übermittelt.
Eine Übermittlung von Daten aus der Datei „Gewalttäter Sport“ an die Ukraine
wird nach Prüfung nicht erfolgen.
Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 19d hingewiesen.
f) Welches Datenschutzreglement gilt für diese Daten, und wie schätzt
die Bundesregierung die Einhaltung dieser Regeln durch die polnische
und ukrainische Seite ein?
Der internationale Informationsaustausch zwischen Polizeibehörden aus Anlass
von Sportveranstaltungen erfolgt unter Berücksichtigung der Entschließung des
Rates vom 3. Juni 2010 „betreffend ein aktualisiertes Handbuch mit
Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur
Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im
Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest
einen Mitgliedsstaat betreffen“ (2010/C 165/01).
Bei der Weiterleitung von personenbezogenen Daten an ausländische Staaten
werden die Vorgänge mit den im internationalen Nachrichtenaustausch
üblichen Datenschutzklauseln versehen. Die Bundesregierung geht davon aus,
dass zur Aufrechterhaltung der internationalen Kooperationsfähigkeit die
Datenschutzregelungen durch die polnische Seite eingehalten werden.
Gegenteilige Informationen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Drucksache 17/9661 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeg) Welchen Dateien wurden die Daten entnommen (bitte sämtliche
Dateien anführen und mitteilen, wie viele Datensätze jeweils aus welcher
Datei übermittelt wurden)?
Die Beantwortung der Anfragen seitens Interpol Kiew und Interpol Warschau
durch das BKA (siehe Antworten zu den Fragen 19a bis 19c) erfolgte auf der
Basis des Ergebnisses persönlicher oder telefonischer Kontaktaufnahmen mit
den Betroffenen durch die örtlich zuständigen Polizeibehörden. Die Betroffenen
wurden dabei zum aktuellen Sachstand hinsichtlich ihrer verlustig gemeldeten
Dokumente befragt. Zudem wurden die übermittelten Dokumentendaten
bezüglich des Status der Ausschreibungen in der Datei INPOL-Sachfahndung geprüft.
h) Inwieweit tauschen Behörden der EU-Mitgliedstaaten Informationen
über „reisende Gewalttäter“ sowie „auch solche, die an Sport- oder
sonstigen Großveranstaltungen teilnehmen“, aus (Amtsblatt der
Europäischen Union C 115/1 vom 4. Mai 2010)?
Der Begriff „reisende Gewalttäter“, ist im Gegensatz zu dem des „Gewalttäters
Sport“, bislang nicht definiert. Zu einem entsprechendem Personenkreis kann
es folglich auch keine konkrete Vereinbarung hinsichtlich eines
Informationsaustausches geben. Der Informationsaustausch erfolgt vielmehr anlassabhängig
im Bereich der bestehenden Zuständigkeiten und Informationskanäle.
Im Falle von Sportgroßveranstaltungen liegt die Zuständigkeit grundsätzlich im
Bereich der Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze des Landes Nordrhein-
Westfalen. Im Rahmen der regelmäßigen Zusammenarbeit der EU-
Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang werden lediglich nicht personenbezogene
Erkenntnisse zu Reisebewegungen von an Fußballveranstaltungen teilnehmenden
Personengruppen mitgeteilt.
i) Wie werden die Weitergabe personenbezogener Daten über
„Risikofans“, zur Begleitung und Überwachung von Fans auf der Reise in die
Gastgeberländer, zur Verhinderung der Einreise potenziell
gewalttätiger Fans in die Gastgeberländer und der Austausch
personenbezogener Daten über die Beteiligung von Fans an Zwischenfällen
organisiert?
Auf die Antwort zu Frage 19d wird verwiesen.
20. Trifft die Einschätzung der Fragesteller zu, dass zumindest die polnische
Seite Interesse daran hat, Daten zu sämtlichen Personen, die in der
deutschen Gewalttäterdatei Sport erfasst sind, oder zumindest alle, die mit
einem Stadionverbot belegt sind, übermittelt zu bekommen?
a) Inwieweit werden der polnischen und gegebenenfalls der ukrainischen
Seite diese Daten komplett, inwieweit nur teilweise übermittelt, und
welche Gründe liegen der Entscheidung zugrunde?
b) Wie viele Personen sind gegenwärtig in der Gewalttäterdatei Sport
gespeichert?
Mit Stand vom 1. Februar 2012 waren in der Datei „Gewalttäter Sport“ 17 529
Fahndungen (Datensätze) erfasst. Deutschland wird diese Daten nicht
vollständig an die polnische Seite übermitteln.
Auf Anforderung können nach erfolgter Einzelfallprüfung Daten an die
polnische Seite übermittelt werden, wenn
• diese die Daten ausschließlich zur Gewährleistung der Sicherheit während der
EURO 2012 verwendet werden,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9661• diese nicht die (einzige) Rechtsgrundlage für behördliche Maßnahmen bilden,
• bis zum 15. August 2012 wieder gelöscht werden,
• nicht an Dritte weitergegeben werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den
polnischen und ukrainischen Behörden Drohnen für polizeiliche Zwecke
eingesetzt, und inwieweit ist dies anlässlich der UEFA EURO 2012 geplant?
22. Inwieweit werden im Rahmen der Sicherheitsarchitektur der UEFA
EURO 2012 auch Daten aus der Satellitenaufklärung eingesetzt, und
welche Kapazitäten werden dafür seitens der Bundesregierung oder der EU
bereitgestellt?
23. Wozu dient die Überwachung von Stadien in Gdansk sowie in Lwiw
durch das GMES-Projekt G-MOSAIC (GMES: Global Monitoring for
Environment and Security), welche Rolle übernimmt hierbei die Firma
Infoterra GmbH, und welche weiteren deutschen Firmen oder Stellen
sind daran beteiligt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
24. Hat es Anfragen der polnischen oder auch ukrainischen Seite nach
Unterstützung durch die NATO in Form von AWACS-Flugzeugen (Airborne
Warning and Control System) gegeben, und wenn ja, inwieweit ist ein
solcher Einsatz geplant (bitte nach Daten bzw. Veranstaltungsorten
angeben)?
Polen hat Unterstützung durch NAEW&C (NATO Airborne Early Warning and
Control) Luftfahrzeuge für das Eröffnungsspiel am 8. Juni 2012 und das
Halbfinalspiel am 28. Juni 2012 in Warschau angefordert. Der Antrag wurde seitens
der NATO befürwortet und befindet sich nun in Ausplanung.
Eine Anfrage seitens der Ukraine bzgl. Unterstützung mit NAEW&C
Luftfahrzeugen liegt derzeit nicht vor.
25. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Sicherheitskonzeption in
Zusammenhang mit der UEFA EURO 2012 ausgestaltet (bitte sowohl auf
die polnische als auch die ukrainische Seite eingehen und gegebenenfalls
übergreifende Strukturen berücksichtigen)?
a) Welche Gremien sind daran beteiligt?
b) Welche dieser Gremien sind temporärer Art?
c) Aus Vertretern welcher Behörden, Institutionen, Firmen usw. setzen
sich diese Gremien zusammen?
d) Welche Aufgaben haben diese Gremien?
Sowohl in Polen als auch in der Ukraine wurden auf nationaler Ebene
Organisationskomitees gegründet, die auf Spielortebene heruntergebrochen wurden.
Über eine Gremienstruktur darüber hinaus, liegen der Bundesregierung keine
detaillierten Erkenntnisse vor.
Drucksache 17/9661 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode26. In welchen Gremien auf EU-Ebene (Europol-Arbeits- oder
Analyseeinheiten, Ratsarbeitsgruppen, internationale Polizeinetze etc.) war die
Vorbereitung von Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der UEFA EURO 2012
Thema, und was war/ist konkreter Gegenstand der Beratungen?
Die Sachstände der Vorbereitung der EURO 2012 in den Ausrichterstaaten
wurden insbesondere im Kreis der „Experts for Major Sports Events“ des Rates
der Europäischen Union vorgetragen. Dort erfolgte auch ein
Erfahrungsaustausch im Zusammenhang mit der Durchführung von
Sportgroßveranstaltungen. Die „Experts for Major Sports Events“ bilden eine Unterarbeitsgruppe der
Ratsarbeitsgruppe „Law Enforcement Working Party“ (LEWP).
Die Ergebnisse der Treffen der „Experts for Major Sports Events“ werden
anschließend jeweils auch in der Ratsarbeitsgruppe LEWP vorgestellt. Soweit in
der Vergangenheit bei den Treffen der „Experts for Major Sports Events“ auch
die Vorbereitung der EURO 2012 behandelt worden ist, wurde darauf in der
LEWP hingewiesen (zuletzt am 13. April 2012). Für nähere Informationen
dazu wird auf die Berichte der Bundesregierung über die Sitzungen der LEWP
an den Bundestag verwiesen. In diesen Berichten der Bundesregierung sind
auch die EU-Ratsdokumente angegeben, in denen die Ergebnisse der Treffen
der „Experts for Major Sports Events“ näher aufgeführt sind (zuletzt Dokument
8100/12).
Die FRONTEX Joint Operation EUROCUP 2012 war Gegenstand der
Entscheidung des Verwaltungsrates der Agentur FRONTEX, der das jährliche
Arbeitsprogramm der europäischen Grenzschutzagentur FRONTEX
genehmigt. Folgende Aspekte wurden dabei erörtert: Ergebnisse der
vorausgegangenen Risikoanalyse, darauf aufbauende Einsatzziele, Bedarf an Einsatzkräften
und kalkulierte Kosten.
Außerdem wurde die Vorbereitung von Sicherheitsmaßnahmen anlässlich der
EURO 2012 in der EU-Ratsarbeitsgruppe „Grenzen“ thematisiert. Die
polnische Delegation informierte über geplante Maßnahmen im Grenzmanagement
anlässlich der Veranstaltung. Demnach plant Polen die Einrichtung gesonderter
Kontrollspuren für die grenzpolizeiliche Ein- und Ausreisekontrolle sowie die
Intensivierung gemeinsamer Streifen mit dem ukrainischen Grenzschutz.
27. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung internationale und/
oder nichtstaatliche, von der EU initiierte oder finanzierte Organisationen
(inklusive Agenturen, Behörden, Arbeitsgruppen), Interpol oder Europol
in die Sicherheitskonzeption eingebunden bzw. an ihr beteiligt?
Die europäische Grenzschutzagentur FRONTEX führt während der
Fußballeuropameisterschaft die Joint Operation EUROCUP 2012 durch. Im
Vordergrund des Einsatzes stehen die Bekämpfung der irregulären Migration sowie
anderer Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität „im Schutze“ des
Fanreiseverkehrs. Dazu werden die verantwortlichen polnischen Behörden am
Flughafen Warschau und an den relevanten Landgrenzen durch sog.
Gastbeamte der EU-Mitgliedstaaten operativ unterstützt. Im Zuständigkeitsbereich der
ukrainischen Behörden werden Berater/Beobachter tätig.
Aus einer Pressemitteilung von Interpol vom 11. Januar 2012 geht hervor, dass
anlässlich der EURO 2012 ein sog. Interpol Major Events Support Team
(IMEST) in Polen und der Ukraine eingerichtet werden soll. Das IMEST soll
insbesondere dem schnellen und weltweiten Austausch von Informationen und
dem Datenabgleich, etwa von Fingerabdrücken oder von als gestohlen oder
verloren gemeldeten Ausweispapieren, dienen (Maßnahmen im Rahmen des
Interpol-Mandats).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/9661Europol ist nach Artikel 5.1 e) des Beschlusses des Rates vom 6. April 2009 zur
Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) befugt, die Mitgliedstaaten
bei einer größeren internationalen Veranstaltung mit Erkenntnissen und
Analysen zu unterstützen. Inwieweit Europol im Rahmen der
Fußballeuropameisterschaft 2012 in POL und UKR Unterstützungsleistungen erbringt, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
28. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung
Forschungsprogramme und Handbücher der UNO oder EU im Bereich der
Sicherheitspolitik anlässlich der UEFA EURO 2012 (bitte konkret benennen)?
Beide Staaten orientieren sich anhand des EU-Handbuchs und den Prinzipien
des Standing Committees.
a) Wie und wann wurden die im „Leitfaden mit Empfehlungen für die
Ausrichtung von großen Fußball- und anderen Sportveranstaltungen,
insbesondere von Turnieren mit mehr als einem Ausrichterland“
vorgesehenen Punkte begonnen bzw. erfüllt (bitte hinsichtlich der
„Vorbereitungen für die Sicherheit und Gefahrenabwehr“, Informations-
und Datenaustausch, „wechselseitige Abordnung hochrangiger
Experten in den Planungsstab“, „regelmäßige gemeinsame Sitzungen der
Planungsstäbe“, „Ausbau der Maßnahmen zur Gewährleistung von
Sicherheit und Gefahrenabwehr“, Einrichtung eines Polizeilichen
Informations- und Koordinierungszentrums differenzieren)?
Auf die Empfehlungen wurde im Rahmen der zurückliegenden Kontakte mit
Polen und der Ukraine hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen. Wann in Polen und der Ukraine mit der
Umsetzung der Empfehlung begonnen wurde, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
b) Wie sind ausländische Behörden für die kriminalpolizeilichen
Ermittlungen in diese Zentren eingebunden?
c) Inwieweit werden deutschen Behörden oder Mannschaften von Polen
oder der Ukraine sogenannte Verbindungsbeamte für die
Mannschaftssicherheit (TSLO) abgeordnet?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
d) Inwieweit haben deutsche Behörden in der Vorbereitungsphase
etwaige Einsatzorte in Augenschein genommen und etwaige „neuralgische
Punkte“ inspiziert, welche Besuche haben hierzu stattgefunden, und
welcher Bedarf an Logistik für Polizeikräfte oder sonstiger
Ausrüstungsbedarf wurde dabei ermittelt?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Über den Bedarf an Logistik für
Polizeikräfte hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse.
e) Welche Erfahrungen der Fußballweltmeisterschaft 2006 haben
deutsche Behörden im Zusammenhang mit der Sicherheitsarchitektur der
UEFA EURO 2012 beigesteuert?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Drucksache 17/9661 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode29. Wie sind die „europäische Expertengruppe für Schutz und Sicherheit im
Fußball“ sowie die beim Rat angesiedelte „Gruppe der Fußballexperten“
der Gruppe „Strafverfolgung“ in die Vorbereitung der UEFA EURO 2012
eingebunden?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
30. Inwieweit wurden Fragebögen versandt, um welche Fragebögen handelt
es sich dabei, welche Punkte werden darin abgefragt, wer war Absender,
wer war Empfänger, und inwieweit sind die Fragebögen bereits
beantwortet?
Fragebogen Ukraine
Am 19. April 2011 wurde ein Fragebogen des ukrainischen
Fußballinformationspunktes (National Football Information Point, NFIP) an den deutschen
Fußballinformationspunkt (Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze, ZIS) mit der Bitte
um Beantwortung gesandt. Der Fragebogen enthielt allgemeine und besondere
Fragen zu Verfahrensweisen bei Großsportveranstaltungen in Deutschland,
Fragen bzgl. deutscher Polizeidelegationen anlässlich von
Großsportveranstaltungen im Ausland und Fragen hinsichtlich der Daten- und
Informationssammlung betreffend der Fußballfans in Deutschland.
Der Fragebogen wurde durch das BMI und die ZIS am 5. Mai 2011
beantwortet.
Fragebogen Polen
Am 7. Februar 2011 wurde ein Fragebogen des polnischen
Fußballinformationspunktes an das BMI, mit der Bitte um Beantwortung der Fragen gesandt. Der
Fragebogen enthielt allgemeine und besondere Fragen zu Verfahrensweisen bei
Großsportveranstaltungen in Deutschland, Fragen bzgl. deutscher
Polizeidelegationen anlässlich von Großsportveranstaltungen im Ausland und Fragen
hinsichtlich der Daten- und Informationssammlung betreffend der Fußballfans in
Deutschland. Der Fragebogen wurde durch das BMI und die ZIS beantwortet.
31. Mit welchen Teilnehmer-, Transit- und Nachbarländern haben Polen und
die Ukraine nach Kenntnis der Bundesregierung bilaterale
Vereinbarungen hinsichtlich der UEFA EURO 2012 getroffen, und welchen Inhalt
haben diese?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist es seitens Polen und der Ukraine
beabsichtigt, bilaterale Vereinbarungen mit allen Teilnehmerländern der UEFA
EURO 2012 zu treffen. Über Vereinbarungen mit Transit- und Nachbarländern
hat die Bundesregierung keine Kenntnis.
32. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis über Testläufe oder
Trainings polnischer oder ukrainischer Behörden hinsichtlich der
Sicherheitsarchitektur bei der UEFA EURO 2012?
a) Inwiefern haben deutsche Behörden daran teilgenommen oder Berichte
hierzu erhalten, und was sind gegebenenfalls die wesentlichen
Erkenntnisse daraus?
b) Welche näheren Umstände sind der Bundesregierung zur „Operation
Libero“ bekannt (vgl. FOCUS, 10. März 2012)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen darüber
hinaus keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/966133. Welche Rolle spielt in den Sicherheitsüberlegungen die Möglichkeit, dass
ukrainische Nationalisten die Fußballspiele für Demonstrationen oder
Ausschreitungen missbrauchen, und für wie realistisch wird diese Gefahr
erachtet?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Eine
Gefahreneinschätzung kann vor diesem Hintergrund nicht erfolgen.
34. Welche Regelungen für einen beschleunigten und unkomplizierten
Grenzübertritt zwischen Polen und der Ukraine sowie einer
unkomplizierten Einreise ukrainischer Fans nach Polen haben die polnische sowie
ukrainische Regierung mittlerweile getroffen?
Die Regelungen für einen beschleunigten und unkomplizierten Grenzübertritt
zwischen Polen und der Ukraine sind Angelegenheiten der beiden Staaten.
35. Ist der Bundesregierung die Haltung der Regierung Polens zu einer
zeitweisen Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an den Grenzen
Polens zu anderen Schengenstaaten bekannt, und welche Schritte
erwartet die Bundesregierung?
Sollen deutsche Beamte an Kontrollen beteiligt werden (bitte
gegebenenfalls Zeitraum und Anzahl der deutschen Beamten angeben)?
Ob und inwieweit die Republik Polen in Betracht zieht, anlässlich der
Fußballeuropameisterschaft 2012 Grenzkontrollen an den dortigen Binnengrenzen
vorübergehend wieder einzuführen, obliegt ausschließlich der nationalen
Entscheidungshoheit der Republik Polen.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Republik Polen die vorübergehende
Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen erwägt. Die für
eine vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen erforderlichen
Mitteilungen und Konsultationen der Republik Polen nach den Artikeln 24
und 27 der Verordnung (EG) Nummer 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) bleiben
abzuwarten.
Mit einer etwaigen vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen
an den Binnengrenzen der Republik Polen gehen keine systematischen
Grenzkontrollen der Bundesrepublik Deutschland einher.
Die Bundespolizei wird – wie bisher – die nach dem Schengener Grenzkodex
zulässige Ausübung polizeilicher Befugnisse im Grenzraum lageabhängig
vornehmen.
36. Sind an der ukrainisch-polnischen Grenze gemeinsame Streifen
beabsichtigt, und inwiefern ist hieran eine deutsche Beteiligung vorgesehen?
Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. Der polnische Grenzschutz an der
Grenze zur Ukraine wird im Rahmen des FRONTEX-Einsatzes durch
Gastbeamte der EU-Mitgliedstaaten an den Grenzübergängen und an der „grünen
Grenze“ unterstützt. Deutschland beteiligt sich hieran mit sechs Beamten der
Bundespolizei.
Drucksache 17/9661 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode37. Was ist der Bundesregierung zur Haltung der an Polen angrenzenden
Schengenstaaten bekannt, Grenzkontrollen für die Zeit der UEFA EURO
2012 wieder einzuführen?
Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen.
Der Bundesregierung liegen Informationen vor, dass die an Republik Polen
angrenzenden Schengen-Staaten dies zum Teil als einen normalen Vorgang, zum
Teil ausdrücklich positiv sehen.
38. Welche Fristen gelten derzeit für die zeitweise Wiedereinführung von
Grenzkontrollen bei einem absehbaren Ereignis wie einer
Fußballeuropameisterschaft?
Die Voraussetzungen und Modalitäten für eine vorübergehende
Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen durch einen Mitgliedstaat
sind in den Artikeln 23 bis 31 Schengener Grenzkodex verbindlich für alle
Schengen-Staaten geregelt.
Die Dauer der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen ist zu begrenzen auf
einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder auf den Zeitraum, in dem die
Bedrohung vorhersehbar andauert. Die Binnengrenzkontrollen können für jeweils
höchstens 30 Tage verlängert werden.
Der die Binnengrenzkontrollen einführende Mitgliedstaat hat bei
vorhersehbaren Ereignissen die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische
Kommission mindestens 15 Tage vorher, insbesondere über die Gründe, die Tragweite,
Zeitpunkt und Dauer nach Artikel 24 Schengener Grenzkodex zu informieren.
Das Europäische Parlament ist nach Artikel 27 Schengener Grenzkodex zu
unterrichten.
39. Wie beurteilt die Bundesregierung den Stand der touristischen
Infrastruktur in den ukrainischen Austragungsstädten?
Im Vorfeld der EURO 2012 hat die Ukraine im Infrastrukturbereich erhebliche
Investitionen vorgenommen. Besonders betroffen waren der Stadion-, Straßen-,
Flughafen- und Hotelbau. Diese Infrastrukturprojekte kommen – zumindest
zum Teil – auch den Ukraine-Touristen zugute. In- und ausländische Experten
haben die z. T. sehr hohen Kosten sowie die nur zögerliche Fertigstellung der
Projekte kritisiert.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]