Folgen der Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland für Deutsche mit einer doppelten Staatsangehörigkeit
der Abgeordneten Memet Kilic, Agnes Brugger, Josef Philip Winkler, Omid Nouripour, Ingrid Hönlinger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In Deutschland leben viele Deutsche mit einer weiteren Staatsangehörigkeit (aufgrund von Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, Spätaussiedler oder als Kinder aus binationalen Ehen).
Für einige von ihnen kann die im Sommer 2011 beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland Folgewirkungen haben. Einer Analyse der internationalen Hilfsorganisation für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure „Connection e. V.“ zufolge unterliegen Wehrpflichtige im Hinblick auf die Ableistung des Militärdienstes bzw. auf die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung grundsätzlich den gesetzlichen Regelungen der Staaten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen – also auch bei Nichterfüllung der Wehrpflicht, bei einer Militärdienstentziehung oder Desertion.
Eine Reihe von Staaten gewährt im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit Ausnahmerechte für Wehrpflichtige, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten. Dieses Übereinkommen wurde innerhalb des Europarates 1997 geschlossen und von Deutschland und weiteren 19 Staaten ratifiziert bzw. von neun Staaten paraphiert.
Für Staaten, in denen es keine Regelungen für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit oder für dauerhaft im Ausland lebende Staatsangehörige gibt, gilt, dass die Wehrpflicht nur eingefordert werden kann, wenn sich der Wehrpflichtige auch im entsprechenden Staat aufhält. Wer als Doppelstaater zwar dauerhaft in Deutschland lebt – aber in einem anderen Staat wehrpflichtig ist –, riskiert bei einem Besuch im Land oder in einer Botschaft dieses Staates, unverzüglich einberufen zu werden.
Auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Agnes Malczak, inwieweit sich die Bundesregierung – in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht für deutsche Staatsangehörige – z. B. um Anpassung bestehender zwischenstaatlicher Abkommen über das Ableisten der Wehrpflicht von Doppelstaatern bemühe, erklärte die Bundesregierung, sie sähe diesbezüglich keinen Handlungsbedarf (Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Kossendey vom 6. April 2011– Bundestagsdrucksache 17/5568).
Auf mögliche Folgen der Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland im Hinblick auf die sog. staatsangehörigkeitsrechtliche Optionspflicht hat in einer Pressemitteilung vom 14. Oktober 2011 das baden-württembergische Ministerium für Integration aufmerksam gemacht. So konnten junge Männer mit deutschem und türkischem Pass bislang ihren Wehr- oder Ersatzdienst in Deutschland ableisten und damit die Voraussetzungen für ein Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit schaffen. Mit der Aussetzung der Wehrpflicht hierzulande entfällt diese Möglichkeit jedoch, denn die Türkei erkennt freiwillige Wehr- oder Sozialdienste nicht als Wehrdienst an. Diese jungen Deutschen können jetzt laut baden-württembergischem Ministerium für Integration nur noch vor Eintritt der Wehrpflicht erleichtert aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Regelungen zwischen den Unterzeichnerstaaten des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
Fragen15
Wie viele Menschen leben in Deutschland, die sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die Staatsangehörigkeit eines Unterzeichnerstaates des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit besitzen (bitte nach Unterzeichnerstaaten aufschlüsseln)?
Welche Staaten, die das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit ratifiziert haben, gewähren – nach Kenntnis der Bundesregierung – Ausnahmerechte welcher Art für im Ausland lebende wehrpflichtige Staatsangehörige (bitte aufschlüsseln)?
Welche Staaten, die das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit paraphiert haben, gewähren Ausnahmerechte welcher Art für im Ausland lebende wehrpflichtige Staatsangehörige (bitte aufschlüsseln)?
Wie stellt sich – nach Kenntnis der Bundesregierung – die Rechtslage bzw. die Rechtspraxis im Hinblick auf die Durchsetzung der Wehrpflicht von Doppelstaatern in den Staaten dar, die das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit weder ratifiziert noch paraphiert haben (bitte – zumindest für die quantitativ wichtigsten Drittstaaten – aufschlüsseln)?
Mit welchen Staaten hat Deutschland zwischenstaatliche Abkommen über das Ableisten der Wehrpflicht von Doppelstaatlern abgeschlossen?
Inwiefern sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche Staatsangehörige in dem ausländischen Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen, wegen der Verletzung der dortigen Wehrpflicht strafrechtlich verfolgt wurden?
Wenn ja, wie viele Fälle in welchen Staaten sind der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren bekannt geworden?
Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein bzw. wird sie sich dafür einsetzen, dass Doppelstaater in dem ausländischen Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen, nur dann eingezogen werden können, wenn sie dort auch gemeldet sind, und nicht etwa im Rahmen einer Urlaubsreise?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein bzw. wird sie sich dafür einsetzen, dass zumindest auf eine Strafvollstreckung wegen der Verletzung der dortigen Wehrpflicht dann verzichtet wird, wenn der betreffende deutsche Staatsangehörige den Kriegsdienst aus Gewissengründen verweigert?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Auswirkungen hat die Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland für die männlichen Optionspflichtigen, insbesondere für diejenigen, die neben der deutschen die türkische Staatsangehörigkeit besitzen?
Inwiefern müssen türkische Wehrpflichtige, die keinen Wehrdienst in der Türkei abgeleistet haben und auch keinen nach dem Recht der Türkei anrechenbaren vergleichbaren Dienst abgeleistet haben, für die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit gegenüber dem türkischen Staat eine besondere Gebühr entrichten, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte genau aufschlüsseln, wenn es z. B. differenziert nach Lebensjahren unterschiedlich hohe Gebühren gibt)?
Inwieweit trifft es zu, dass für männliche Optionspflichtige, die neben der deutschen die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und die in der Türkei dem Grunde nach der Wehrpflicht unterliegen, im Alter zwischen 18 und 20 Jahren ein Zeitraum von höchstens zwei Jahren (z. T. erheblich darunter) verbleibt, um ohne Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen werden zu können?
Wenn ja, ist dieser Zeitraum nach Einschätzung der Bundesregierung hinreichend, damit die betroffenen Jugendlichen eine so weitreichende Entscheidung in jungen Jahren wohl abgewogen treffen und alle erforderlichen Verfahrensschritte einleiten und abschließen können, und wenn nein, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus?
Inwiefern hat die Bundesregierung mit der türkischen Regierung Gespräche oder Verhandlungen geführt, um die türkische Seite zu einer Verlängerung der Frist zu bewegen, in der sich optionspflichtige männliche Jugendliche ohne Ableistung des Wehrdienstes aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen lassen können?
Wenn ja, bitte auflisten, welche Schritte im Einzelnen auf welcher Ebene unternommen wurden?
Wenn nein, warum nicht?
Inwieweit hielte es die Bundesregierung im Übrigen für die betroffenen jungen deutschen Staatsangehörigen für zumutbar, den mehrjährigen Wehrdienst in den türkischen Streitkräften und damit verbunden (z. B. in einem unfreiwillige Kampfeinsatz gegen Kurden) mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben zu absolvieren, um die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu erreichen?
Haben auch Angehörige anderer Drittstaaten (als türkische Staatsangehörige) mit ähnlichen Folgen aufgrund der Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland zu rechnen, und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung gegenüber der betroffenen Fachöffentlichkeit, wie z. B. dem oben genannten Connection e. V. und gegenüber den Migrantenorganisationen der einschlägigen Herkunftsländer auf die rechtlichen Folgewirkungen des Aussetzens der Wehrpflicht für sog. Doppelstaater aufmerksam gemacht bzw. ihnen Beratungshilfen angeboten?
Wenn ja, wann und an wen?
Wenn nein, warum nicht?