[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9811
17. Wahlperiode 23. 05. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost,
Harald Koch, Richard Pitterle und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9503 –
Entwicklung der Gestaltung steuer- und sozialversicherungsfreier
Lohnbestandteile
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Entgelte für Arbeitnehmerinnen und -nehmer können sowohl direkt als
Arbeitslohn als auch in Form von Sachleistungen gewährt werden. Das Steuer-
und das Sozialversicherungsrecht behandeln im Idealfall beide Entgeltformen
identisch. Dieser Umstand ist gerechtfertigt, da es für die Frage der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unerheblich ist, ob für die geleistete Arbeit Entgelt
oder Sachlohn gewährt wird. Eine gleiche Behandlung trägt auch dafür Sorge,
dass das Sozialsystem nicht unterwandert wird, die Besteuerung nach der
persönlichen Leistungsfähigkeit gewahrt wird und zudem keine
Optimierungsstrategien entwickelt werden können, um den Sozialabgaben und Steuern
auszuweichen. Von dem geschilderten Grundsatz existieren diverse Ausnahmen im
Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Teilweise werden die Ausnahmen mit
einer Vereinfachung des Erhebungsverfahrens begründet. Gleichwohl besteht
infolge von Freistellungen oder Begünstigungen bei den Abgaben zugleich
auch immer die Gefahr, dass entsprechende Instrumente missbräuchlich
verwendet werden. So werden von Dienstleistungsanbietern sogenannte
Entgeltoptimierungsmodelle, die eine Absenkung des Bruttoeinkommens bei
unverändertem Nettoeinkommen beinhalten, teilweise aggressiv beworben. Die
Absenkung des Bruttoentgelts wird über steuerfreie oder -ermäßigte sowie
sozialversicherungsfreie Entgeltbausteine (Sachbezüge und Barzuschüsse) wieder
aufgefüllt. Laut den Angaben solcher Entgeltoptimierer wären damit bei
Arbeitnehmerinnen und -nehmern bis zu 25 Prozent mehr Netto ohne zusätzliche
Lohnkosten beim Arbeitgeber möglich. Umgekehrt sollen für den Arbeitgeber
bis zu 15 Prozent monatlich weniger Lohnkosten je Arbeitnehmer möglich
sein, ohne dass deren Nettoeinkommen geschmälert würde.
Gerade in der jüngsten Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Ausnahmen
im Steuerrecht für eine reduzierte Besteuerung von Lohnkomponenten
zugenommen haben. Jüngst wurde die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 45 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) so auf weitere Sachverhalte ausgeweitet,
dass höchstwahrscheinlich auch nicht gewollte Fallkonstellationen zukünftig
steuerbefreit sind. Die Fraktion DIE LINKE. hatte bereits im Rahmen der par- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Mai 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9811 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelamentarischen Beratungen auf mögliche Missbräuche hingewiesen. Derartige
Bedenken per se als „absurd“ zu bezeichnen (so die Äußerung der CDU/CSU-
Fraktion, heute im bundestag – hib Nr. 098, vom 29. Februar 2012), erscheint
unangebracht, wie die aktuellen Erfahrungen aus der Praxis belegen.
1. Welche einzelsteuerlichen Regelungen existieren im
Einkommensteuergesetz, die es ermöglichen, Lohn- oder Entgeltbestandteile ermäßigt zu
besteuern (bitte mit Angabe der Rechtsnorm und des Datums der
Einführung der Vorschrift)?
2. Welche einzelsteuerlichen Regelungen existieren im
Einkommensteuergesetz, die es ermöglichen, Lohn- oder Entgeltbestandteile steuerfrei zu
behandeln (bitte mit Angabe der Rechtsnorm und des Datums der
Einführung der Vorschrift)?
3. Welche einzelsteuerlichen Regelungen existieren im
Einkommensteuergesetz, die klarstellend regeln, dass bestimmte Zahlungen und
Zuwendungen an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer steuerlich keine
Lohnbestandteile darstellen (bitte mit Angabe der Rechtsnorm und des Datums
der Einführung der Vorschrift)?
6. Welche Verwaltungsanweisungen existieren bezüglich der in den Fragen 1
bis 3 erfragten Normen (bitte mit Angabe des jeweiligen Schreibens des
Bundesministeriums der Finanzen)?
Die Fragen 1, 2, 3 und 6 werden zusammenfassend beantwortet.
Einzelsteuerliche Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG), die es
ermöglichen, Lohn- oder Entgeltbestandteile ermäßigt zu besteuern, steuerfrei zu
behandeln oder die klarstellend regeln, dass bestimmte Zahlungen und
Zuwendungen an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer steuerlich nicht
Lohnbestandteile darstellen, sind im Bereich der Lohnsteuer insbesondere folgende:
Norm im
EStG
Inhalt Verwaltungsanweisungen1 Anwendung ab
§ 3
Nummer 13
und 16
Steuerfreiheit für Reisekosten,
Umzugskosten und
Verpflegungsmehraufwendungen
R 3.13 und R 3.16 LStR;
– BMF vom 20.8.2001, BStBl I S. 541
(Pauschbeträge),
– BMF vom 8.12.2011, BStBl I S. 1259
(Auslandsreisen),
– BMF vom 23.2.2012 BStBl I S. 262
(Umzugskosten)
§ 3 Nummer 13:
1957,
§ 3 Nummer 16:
1958
§ 3
Nummer 30
Steuerfreiheit für Werkzeuggeld R 3.30 LStR 1990
§ 3
Nummer 31
Steuerfreiheit für Überlassung
typischer Berufskleidung
R 3.31 LStR 1990
§ 3
Nummer 33
Steuerfreiheit für die Unterbringung
und Betreuung von nicht
schulpflichtigen Kindern
R 3.33 LStR 1992
§ 3
Nummer 34
Freibetrag für
Gesundheitsförderung von 500 Euro
keine 2008
§ 3
Nummer 38
i. V. m.
§ 37a
Steuerfreiheit für Sachprämien aus
Kundenbindungsprämien bis 1.080
Euro
keine 1997 1 Die aufgeführten BMF-Schreiben stellen einen Auszug der lohnsteuerlich relevanten BMF-Schreiben aus der Positivliste (BMF-Schreiben vom
4. April 2011, BStBl I S. 356), einschließlich der ab dem 1. April 2011 ergangenen lohnsteuerlich relevanten BMF-Schreiben, dar.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9811Informationen ergeben sich auch aus der tabellarischen „Übersicht über Zahlen
zur Lohnsteuer“. Diese Übersicht wird alljährlich aktualisiert und auf den
Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht (www.
bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/
lohnsteuer.html).
§ 3
Nummer 39
Freibetrag für
Vermögensbeteiligungen von 360 Euro
BMF vom 8.12.2009, BStBl I S. 1513 2009
§ 3
Nummer 45
Steuerfreiheit für die private
Nutzung von betrieblichen
Datenverarbeitungsgeräten und
Telekommunikationsgeräten etc.
keine 2000
§ 3
Nummer 56
Steuerfreiheit der Beiträge aus dem
ersten Dienstverhältnis an eine nicht
kapitalgedeckte Pensionskasse
BMF vom 31.3.2010, BStBl I S. 270 2008
§ 3
Nummer 59
Steuerfreiheit für Mietvorteile R 3.59 LStR;
BMF vom 10.10.2005, BStBl I S. 959
1994
§ 3
Nummer 63
Steuerfreiheit der Beiträge aus dem
ersten Dienstverhältnis an
Pensionsfonds, Pensionskassen oder für
Direktversicherungen
– BMF vom 31.3.2010, BStBl I S. 270,
– BMF vom 25.11.2011, BStBl I S. 1250
2002
§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für
Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit
R 3b LStR 1975/letzte
Änderung ab 2004
§ 8
Absatz 2
Satz 9
Freigrenze für Sachbezüge
monatlich 44 Euro
keine 1996
§ 19 Fehlgeldentschädigungen steuerfrei
bis 16 Euro
R 19.3 Absatz 1 Nr. 4 LStR
§ 19 Diensteinführung, Verabschiedung
usw.; Freigrenze für Sachleistungen
110 Euro je Person einschl. USt
R 19.3 Absatz 2 Nr. 3 LStR
§ 19 Betriebsveranstaltungen;
Freigrenze 110 Euro je
Arbeitnehmer einschl. USt
R 19.5 Absatz 4 LStR
§ 19 Freigrenze für Aufmerksamkeiten
(Sachzuwendungen), Arbeitsessen
40 Euro
R 19.6 Abs. 1 und 2 LStR
§ 40
Absatz 2
Lohnsteuer-Pauschalierung für
Kantinenmahlzeiten,
Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen,
Verpflegungszuschüsse, PC-
Schenkung, Internet-Zuschüsse,
Fahrtkostenzuschüsse
R 40.2 LStR 1958/ letzte
Änderung ab 2001
§ 40a Lohnsteuer-Pauschalierung für
kurzfristig Beschäftigte, Mini-Jobs,
Aushilfskräfte in der Land- und
Forstwirtschaft
R 40a.1, R 40a.2 LStR 1975/ letzte
Änderung ab 2003
§ 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei
bestimmten
Zukunftssicherungsleistungen (betriebliche
Altersversorgung, Unfallversicherungen)
– R 40b LStR;
– BMF vom 31.3.2010, BStBl I S. 270,
– BMF vom 28.10.2009, BStBl I S. 1275
ab 1975
Norm im
EStG
Inhalt Verwaltungsanweisungen1 Anwendung ab
Drucksache 17/9811 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Minderung des
Steueraufkommens durch die in den Fragen 1 bis 3 erfragten Normen (bitte
differenziert nach Norm und Nennung der Aufkommenswirkung jeweils
für die Jahre 2005 bis 2011 angeben)?
Steuerfreie Zuwendungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer werden im
Besteuerungsverfahren in keiner auswertbaren Form erfasst. Steuerstatistische
Daten liegen daher nicht vor. Für eine begrenzte Zahl der in Rede stehenden
Sachverhalte sind geschätzte Steuermindereinnahmen den
Subventionsberichten zu entnehmen:
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Abweichungen bei den
Steuermindereinnahmen zwischen den ursprünglichen Schätzungen im
Finanztableau bei der Verabschiedung der jeweiligen in den Fragen 1 bis 3
erfragten Normen und den tatsächlichen Steuermindereinnahmen laut der
Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert
nach Norm und Nennung der Abweichungen jeweils für die ersten zehn
Steuermindereinnahmen insgesamt in Mio. Euro
21. SubvB 22. SubvB 23. SubvB Anzahl
der
Betroffenen
lt. 23
SubVB
Norm Inhalt
Fundstelle
im
23. SubvB
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
§ 3
Nummer 39
EStG
(§ 19a EStG
a. F.)
Freibetrag für
Vermögensbeteiligungen von 360 Euro
Anlage 2
Nr. 93,
Seite 70
80 80 80 97 97 122 150 2,4 Mio.
§ 3b EStG Steuerfreiheit von
Zuschlägen für
Sonntags-,
Feiertags- und
Nachtarbeit
Anlage 2
Nr. 95,
Seite 70
1 800 1 740 1 930 2 060 2 060 2 240 2 240 unbekannt
§ 8 Absatz 2
Satz 9 EStG
Freigrenze für
Sachbezüge
monatlich
44 Euro
Anlage 3
Nr. 2,
Seite 73
unbekannt
§ 40 Absatz 2
EStG
Lohnsteuer-
Pauschalierung für
Kantinenmahlzeiten,
Betriebsveranstaltungen,
Erholungsbeihilfen,
Verpflegungszuschüsse,
PC-Schenkung,
Internet-
Zuschüsse,
Fahrtkostenzuschüsse
Anlage 3
Nr. 11,
Seite 76
50 50 50 50 45 45 45 unbekannt
§ 40b EStG Pauschalierung der
Lohnsteuer bei
bestimmten
Zukunftssicherungsleistungen
(betriebliche
Altersversorgung,
Unfallversicherungen)
Anlage 3
Nr. 12,
Seite 76
985 930 870 820 495 460 430 unbekannt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9811Jahre nach Einführung der Norm sowie für die Jahre 2005 bis 2011
angeben)?
Da weder in der Bundesstatistik noch in der jährlichen Geschäftstatistik Daten
zu den unter Frage 1 bis 3 genannten Normen vorliegen, ist ein Abgleich mit
den Schätzungen im Finanztableau nicht möglich.
7. Welche Verfahren vor dem Bundesfinanzhof bezüglich der in den Fragen 1
bis 3 erfragten Normen sind der Bundesregierung bekannt (bitte mit
Angabe des Aktenzeichens)?
Bekannt sind Verfahren zu § 3b EStG (Az.: VIII R 27/09 und VI R 18/11), zur
Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen nach R 19.5 Absatz 4 LStR –
Lohnsteuerrichtlinie – (Az.: VI R 79/10, VI R 93/10, VI R 94/10, VI R 95/10, VI R 96/
10 und VI R 7/11) und zum Begriff „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn“ z. B. im Zusammenhang mit § 3 Nummer 33 EStG (Az.: VI R 54/11
und VI R 55/11). Die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren sind auch
einer im Bundessteuerblatt veröffentlichten Liste zu entnehmen (Beilage
Nummer 4/2011 zum Bundessteuerblatt Teil II Nummer 2/2012 vom 8. Februar
2012).
8. Welche Vereinfachung sieht die Bundesregierung in den in den Fragen 1
bis 3 erfragten Normen zur steuerlichen Sonderbehandlung von Lohn- und
Entgeltteilen (bitte mit Begründung und Quantifizierung der
Vereinfachung angeben)?
Die unter den Fragen 1 bis 3 dargestellten Rechtsnormen des
Einkommensteuergesetzes dienen unter anderem der Vereinfachung der Besteuerung. Eine
Vereinfachung kann sich für den Arbeitgeber im Bereich der
Aufzeichnungspflichten ergeben. Für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer wird oft eine
gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Rahmen der Veranlagung
vermieden.
Zur Quantifizierung der Vereinfachungswirkung lässt sich Folgendes
bemerken:
Bestimmte Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber werden im Rahmen
statistischer Erhebungen zu den sog. Informationspflichten erfasst. Sämtliche
Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die aus Steuerrecht erwachsen, sind
zum Stichtag zum 30. September 2006 in eine vom Statistischen Bundesamt
durchgeführte Bestandsmessung eingeflossen. Aussagen zu
Entlastungswirkungen können – als Veränderung gegenüber der Bestandsmessung – nur für
Rechtsänderungen getroffen werden, die nach diesem Stichtag in Kraft getreten
sind. Für alle Vereinfachungen, die die zum Stichtag bereits geltendes Recht
waren, ist die Entlastungswirkung unmittelbar in die Bestandmessung
eingeflossen.
Die Auswirkungen der genannten vereinfachenden Einzelregelungen sind
insbesondere in die als eine Informationspflicht gemessene Pflicht zur Anmeldung
der Lohnsteuer eingeflossen. Für diese Informationspflicht hatte die WebSKM-
Datenbank (SKM = Standardkosten-Modell) zum Zeitpunkt der
Bestandsmessung rd. 220,4 Mio. Euro ausgewiesen. Durch seitdem eingetretene
Rechtsänderungen, die nicht nur die in der Frage angesprochenen
Lohnsteuervereinfachungen betreffen, konnte die Belastung auf rd. 115,65 Mio. Euro
zurückgeführt werden.
Hinsichtlich der Vereinfachungswirkung für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer liegt keine aussagekräftige Datenbasis vor.
Drucksache 17/9811 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Ausmaß der
Inanspruchnahme der in den Fragen 1 bis 3 erfragten steuerlichen
Sonderbehandlungen (bitte mit Angabe der Anzahl der Steuerpflichtigen, Angabe
der in Anspruch nehmenden Arbeitgeber, der durchschnittlichen
Erhöhung des Nettolohns beantworten)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
10. Welche besonderen Dokumentationspflichten existieren, um die in den
Fragen 1 bis 3 erfragten Sonderregelungen in Anspruch nehmen zu
können (bitte mit Nennung der Rechtsnorm angeben)?
Die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers im Lohnkonto des Arbeitnehmers
sind in § 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1990 (LStDV 1990)
geregelt.
11. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass infolge der im
Einkommensteuergesetz vorzufindenden diversen begünstigenden Sonderregelungen
für Entgelte die Gefahr besteht, dass diese Instrumente bewusst
eingesetzt werden, um steuerpflichtigen Lohn in steuerfreie Lohnkomponenten
umzuwandeln, und wie will die Bundesregierung dem entgegenwirken,
um Missbräuche zu verhindern (bitte mit Begründung)?
12. Ist es der Bundesregierung bekannt, dass z. B. die Deutsche Gesellschaft
für Entgeltoptimierung mbH (Monheimer Straße 2, 86650 Wemding)
Modelle bewirbt, um unter Ausnutzung von steuerlichen
Sonderregelungen bewusst steuermindernd Entgeltbestandteile steuerfrei zu stellen, und
welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus derartigen
Angeboten (bitte mit Begründung)?
13. Sieht die Bundesregierung in den sogenannten
Entgeltoptimierungsmodellen zur Entgeltoptimierung einen Steuermissbrauch (bitte mit
Begründung)?
14. Sieht die Bundesregierung negative Folgen für die öffentlichen Haushalte
und/oder die gesetzlichen Sozialversicherungskassen, wenn reguläre
Entgelte in Sachlohn umgewandelt werden (bitte mit Begründung)?
15. Sieht die Bundesregierung negative Folgen für die öffentlichen Haushalte
und/oder die gesetzlichen Sozialversicherungskassen, wenn Dienstleister,
wie beispielsweise der in Frage 12 genannte, sich auf sogenannte
Entgeltoptimierungsmodelle spezialisieren (bitte mit Begründung)?
16. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die steuerliche
Begünstigung von Lohnbestandteilen auf ein Mindestmaß reduziert werden
sollte (bitte mit Begründung)?
17. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Entlohnung durch
Sachlohn bei Arbeitnehmern eher eine Ausnahme darstellen sollte (bitte
mit Begründung)?
Die Fragen 11 bis 17 werden zusammenfassend beantwortet.
Bei Entgeltoptimierungen werden durch Umwandlung von steuerpflichtigem
Arbeitslohn in steuerfreie oder pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen die
gesetzlichen Ausnahmen von der Regelbesteuerung genutzt, um die
Abgabenlast zu senken. Dies wird von bestimmten Unternehmen modellartig angeboten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9811Die Entgeltoptimierungen sind insbesondere im Hinblick auf die
Einnahmeausfälle für den Fiskus und für die Sozialkassen nicht unproblematisch. Außerdem
werden die Rentenansprüche des Arbeitnehmers gemindert.
Die Modelle sind aber in der Regel kein Gestaltungsmissbrauch. Allerdings ist
eine modellartige Gestaltung bei bestimmten Vergünstigungen bereits
tatbestandsmäßig ausgeschlossen. Nach der Verwaltungsauffassung ist bei im
gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossenen Änderungsverträgen oder
einvernehmlichen Änderungskündigungen zu unbefristeten Arbeitsverträgen das bei
bestimmten Vergünstigungen erforderliche Tatbestandsmerkmal „zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nicht erfüllt.
18. Welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus den Urteilen des
Bundesfinanzhofs vom 11. November 2011 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI
R 41/10) gezogen (bitte mit Begründung)?
Mit den Urteilen vom 11. November 2010 – VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R
41/10 – hat der BFH teilweise unter Änderung seiner bisherigen
Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004, BStBl II 2005 S. 137) zur
Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn neue arbeitnehmerfreundliche
Rechtsgrundsätze aufgestellt. Diese BFH-Urteile sind im Bundessteuerblatt Teil II
veröffentlicht und damit allgemein anzuwenden.
19. Welche Effekte für die öffentlichen Haushalte ergeben sich aus den
Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 11. November 2011 (VI R 21/09, VI R 27/
09, VI R 41/10) (bitte mit Begründung)?
Die sich aus den BFH-Urteilen ergebenden Effekte auf die öffentlichen
Haushalte können mangels Datengrundlage nicht beziffert werden.
20. Sind infolge der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11. November 2011
(VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) Änderungen in Gesetzen,
Richtlinien, Hinweisen und/oder sonstigen Verwaltungsvorschriften ergangen
bzw. zukünftig geplant (bitte mit Begründung)?
Ja. Die Lohnsteuer-Hinweise wurden entsprechend geändert, vgl. H 8.1 (1 bis 4)
„Geldleistung oder Sachbezug“ und „Warengutscheine“ LStH 2012.
21. Sieht die Bundesregierung infolge der Urteile des Bundesfinanzhofs vom
11. November 2011 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) die Gefahr,
dass fortan versteckt Lohnbestandteile durch die Anwendung der Urteile
steuerfrei gestellt werden können, was sich negativ auf die öffentlichen
Haushalte und die gesetzlichen Sozialversicherungskassen auswirken
könnte (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 17 wird verwiesen.
22. Sind die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.
November 2011 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) auf jegliche Waren- und
Geschenkgutscheine übertragbar, und welche Einschränkungen sieht die
Bundesregierung hinsichtlich der analogen Anwendung in vergleichbaren
Fällen (bitte mit Begründung)?
23. Muss nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesfinanzhofs vom
11. November 2011 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) nach Ansicht
Drucksache 17/9811 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder Bundesregierung eine Zweckbindung für Gutscheine erfolgen (Ware,
Händler usw.), oder können diese auch allgemein ohne Zweckbindung als
Sachwert behandelt werden (bitte mit Begründung und unter der Angabe,
inwieweit die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs auf weitere
Zuwendungen übertragbar sind, beantworten)?
24. Können nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesfinanzhofs vom
11. November 2011 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) anstelle von
Gutscheinen auch direkt Geldbeträge an die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer steuerfrei angewiesen werden, die diese oder dieser dann
für den Erwerb von Sachleistungen verwendet, und falls ja, wie ist die
Geldverwendung in diesem Fall nachzuweisen (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 22 bis 24 werden zusammenfassend beantwortet.
Einzelheiten zur Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur
Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn ergeben sich aus den Lohnsteuer-
Hinweisen, vgl. H 8.1 (1 bis 4) „Geldleistung oder Sachbezug“ und
„Warengutscheine“ LStH 2012.
25. Wie definiert die Bundesregierung nach der erfolgten Neuregelung des
§ 3 Nummer 45 EStG den Begriff Datenverarbeitungsgerät, und fallen
unter diese Begriffsbestimmung (unter den sonst weiteren
Voraussetzungen) auch
a) Smart TVs
b) Konsolen
c) Netzwerkswitches, Router, Hubs, Bridges
d) iPods
e) portable Navigationsgeräte
f) MP3-Player
g) stationäre Internetradios
h) Beamer
i) HiFi-Komponenten mit Internetanschluss
j) im PKW fest installierte Navigationsgeräte
k) Spielautomaten
l) Digitalkameras
m) digitale Videocamcorder
n) E-Book-Reader
o) Gebrauchsgegenstände mit eingebauten Mikrochips
(bitte mit Begründung)?
Die Vorschrift des § 3 Nummer 45 EStG wurde im Jahr 2000 eingeführt und
sieht die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten
Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten
vor. Mit der gesetzlichen Änderung wird der bisher verwendete Begriff
„Personalcomputer“ klarstellend durch den allgemeineren Begriff
„Datenverarbeitungsgerät“ ersetzt, um begrifflich auch neuere Geräte mit in den
Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen und den heutigen Stand der Technik
wiederzugeben. Es muss sich aber nach wie vor um ein betriebliches Gerät des
Arbeitgebers handeln, so dass z. B. die Überlassung von Smart TVs, Konsolen,
iPods, MP3-Player, Spielautomaten etc. – sofern diese nach Sinn und Zweck
der Vorschrift begrifflich überhaupt ein Datenverarbeitungsgerät sind – in der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9811Regel nicht steuerfrei sind. Zubehörteile werden auch von der Regelung erfasst.
Eine Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Auslegung
der neuen Fassung des § 3 Nummer 45 EStG hat noch nicht stattgefunden.
26. Welche Dienstleistungen werden künftig nach der erfolgten Neuregelung
des § 3 Nummer 45 EStG steuerfrei gestellt (bitte mit Begründung und
differenziert nach Telekommunikation, Datenverarbeitungsgerät,
Softwareüberlassung angeben)?
Mit der Änderung des § 3 Nummer 45 EStG sollen geldwerte Vorteile aus
Dienstleistungen steuerfrei gestellt werden, die im Zusammenhang mit der
privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und
Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör und im Zusammenhang mit zur privaten
Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der
Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, erbracht werden. Eine Dienstleistung im
Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere die Installation oder Inbetriebnahme
durch einen IT-Service des Arbeitgebers, die technische Unterstützung,
Reparaturleistungen oder andere Serviceleistungen. Entscheidend ist, dass die
erbrachten Dienstleistungen im konkreten Zusammenhang mit den übrigen
Zuwendungen stehen.
27. Bezieht sich die Steuerfreistellung nach der erfolgten Neuregelung des
§ 3 Nummer 45 EStG bei Telekommunikationsgeräten bei anfallenden
Kosten nur auf solche für die Internetnutzung gemäß der damaligen
gesetzgeberischen Intention oder auf alle anfallenden Kosten (bitte mit
Begründung)?
Bei der Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte sind die vom
Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige
laufende Kosten) – wie bisher – steuerfrei nach § 3 Nummer 45 EStG (vgl. R 3.45
Satz 5 LStR).
28. Sind nach der der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG nun
auch im PKW vorinstallierte Navigationsgeräte steuerfrei gestellt, so dass
die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der 1-Prozent-Regelung nicht
berücksichtigt werden müssen (bitte mit Begründung)?
Nein. Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines
betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten nach der 1-Prozent-Regelung ist der
inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises
für ein werksseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät. Nach dem Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 16. Februar 2005, BStBl 2005 II S. 563, ist ein
werksseitig in das betriebliche Kraftfahrzeug fest eingebautes
Satellitennavigationsgerät kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der
Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Kraftfahrzeug bewertet – und damit
gesondert nach § 3 Nummer 45 EStG steuerfrei gestellt – werden könnte.
29. Kann nach der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG auch
eine Steuerfreistellung für ausscheidende Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter erreicht werden (bitte mit Begründung)?
Die Steuerbefreiung setzt ein aktives Dienstverhältnis im Sinne von § 1 Absatz 2
LStDV 1990 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus.
Drucksache 17/9811 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode30. Welche Missbrauchsgefahren sieht die Bundesregierung durch die
Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG infolge einer verstärkten
Umqualifizierung von Entgelten in steuerfreie Komponenten, und will die
Bundesregierung dem entgegenwirken, und wenn ja, wie (bitte mit
Begründung)?
Auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 17 wird verwiesen.
31. Wie sind pauschale Zuzahlungen der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers bei der Überlassung von Telekommunikationsgeräten und
Datenverarbeitungsgeräten steuerlich bei diesen zu behandeln, und wie
wirkt sich dies auf die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 45 EStG aus
(bitte mit Begründung)?
Zuzahlungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei der Überlassung
von Telekommunikationsgeräten und Datenverarbeitungsgeräten mindern den
geldwerten Vorteil. Der verbleibende Betrag ist dann ggf. steuerfrei.
32. Wie sind die in § 3 Nummer 45 EStG geschilderten Sachverhalte
umsatzsteuerlich zu behandeln (bitte mit Begründung)?
Umsatzsteuerlich ergeben sich durch die Neuregelung grundsätzlich keine
Änderungen. Die in § 3 Nummer 45 EStG aufgeführten Sachverhalte unterliegen
ebenso den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts, wie z. B. die unentgeltliche
Gewährung von Kost, die kostenlose Abgabe von Waren oder die Überlassung
eines Dienstwagens. Dabei sind im Umsatzsteuerrecht zwingende
unionsrechtliche Vorgaben zu beachten.
Es ergeben sich insbesondere die folgenden Fallgestaltungen:
Überlassung gegen Entgelt
Erbringt der Arbeitgeber eine Lieferung oder sonstige Leistung an seinen
Arbeitnehmer gegen Entgelt in Gestalt eines Geldbetrages oder entsprechend
den arbeitsvertraglichen Regelungen in Form der erbrachten Arbeitsleistung,
handelt es sich um einen steuerbaren und in der Regel steuerpflichtigen
Vorgang. Hierbei ist es unerheblich, ob die Leistung des Arbeitgebers in der
Nutzungsüberlassung eines Gegenstandes (Telekommunikationsgerät,
Datenverarbeitungsgeräte) für den privaten Bedarf des Arbeitnehmers, der Duldung der
privaten Internetnutzung besteht oder in der Überlassung eines System- und
Anwendungsprogrammes im Rahmen von sog. Home Use Programme erfolgt.
Die Umsatzsteuer bemisst sich nach dem Entgelt, welches der
Leistungsempfänger aufwendet, hier der Arbeitnehmer, um die Leistung zu erhalten,
abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Übersteigt die Bemessungsgrundlage
für eine unentgeltliche Wertabgabe (siehe Nummer 2) das tatsächliche Entgelt,
so ist dieser Wert anzusetzen (sog. Mindestbemessungsgrundlage nach § 10
Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes – UStG). Hierdurch wird eine
Gleichstellung zum Endverbrauch gewährleistet.
Überlassung ohne Entgelt
Erbringt der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer die betreffenden Leistungen
hingegen unentgeltlich, unterliegen diese Leistungen unter den
Voraussetzungen der § 3 Absatz 1b oder Absatz 9a UStG der unentgeltlichen
Wertabgabenbesteuerung.
Besteht die Wertabgabe in einer unentgeltlichen Lieferung, wird der Umsatz
nach dem Einkaufpreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels eines
Einkaufspreises nach den Selbstkosten bemessen. Bei der unentgeltlichen Nutzung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9811eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstandes, sind die bei
der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben zu berücksichtigen,
soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Wird eine
sonstige Leistung im Sinne des § 3 Absatz 9a Nummer 2 UStG (beispielsweise
Internetnutzung) an den Arbeitnehmer weitergegeben, ist die Umsatzsteuer
zwar auch nach den bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben
zu bemessen, ein vorheriger Vorsteuerabzug ist jedoch unerheblich.
Da der Arbeitgeber aus den Aufwendungen für die Anschaffung des
Gegenstandes, der Software oder sonstigen Eingangsleistungen (beispielsweise
Internetnutzung) grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kompensiert die
Wertabgabenbesteuerung im Ergebnis diesen Vorsteuerabzug insoweit und
gewährleistet damit eine Besteuerung des Endverbrauchs.
33. Sieht die Bundesregierung eine Bevorzugung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern in dem Umstand, dass § 3 Nummer 45 EStG nur auf
diese Anwendung findet (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung sieht keine Bevorzugung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, weil die Regelung speziell im Rahmen von Dienstverhältnissen
die Besteuerung geldwerter Vorteile vereinfachen soll. Vergleichbare
Fallgestaltungen liegen bei anderen Einkunftsarten nicht vor. § 3 Nummer 45 EStG
verletzt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs deshalb nicht den
Gleichheitssatz (BFH-Urteil vom 21. Juni 2006, BStBl 2006 II S. 715).
34. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass nach der erfolgten
Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG missbräuchliche Gestaltungen in
Fällen auftreten können, in denen die überlassenen Gegenstände
überwiegend privat und nicht im beruflichen Interesse verwendet werden (bitte
mit Begründung)?
Die Bundesregierung wird die Anregung aus dem Finanzausschuss des
Deutschen Bundestages in der abschließenden Beratung des Gesetzes zur Änderung
des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften am
29. Februar 2012 gerne aufgreifen und die Vorschrift im Hinblick auf
Missbräuche nach etwa zwei Jahren überprüfen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/8867).
35. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Einsparungen bei den
Bürokratiekosten nach der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG
für Verwaltung und Wirtschaft ein (bitte mit Begründung)?
Die Ausweitung der Steuerbefreiung wirkt steuervereinfachend, weil nunmehr
unbeachtlich ist, ob der Arbeitnehmer die überlassenen System- und
Anwendungsprogramme auf einem betrieblichen oder einem privaten
Personalcomputer einsetzt. Die Ausweitung der Steuerbefreiung vermeidet damit auch
Erfassungs- und Bewertungsaufwand, auf den bisher im Hinblick auf die begrenzte
Freistellung nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG nur unter bestimmten
Voraussetzungen verzichtet werden kann. Messbare Auswirkungen auf die
Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft ergeben sich hieraus jedoch
nicht. Mit Verweis auf die Ausführungen zu Frage 6 hat auch die Regelung des
§ 3 Nummer 45 EStG keine quantifizierbare Auswirkung auf den
Vollzugsaufwand der Länder.
36. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung seit der Neuregelung des
§ 3 Nummer 45 EStG über die Förderung der privaten Verbreitung des
Drucksache 17/9811 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeInternets, was als Intention der damaligen Neuregelung angeführt wurde
(bitte mit Begründung)?
Nach Einschätzung des Bundesregierung ist das Internet inzwischen in
Privathaushalten überwiegend flächendeckend verbreitet. Die Regelung hat aber auch
das Ziel, Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz u. a. mit
Datenverarbeitungsgeräten arbeiteten, auch zu Hause mit der notwendigen Hardware auszurüsten,
um ihre Fertigkeiten im Umgang mit den Geräten zu verbessern, sie in die Lage
zu versetzen, betriebliche Vorgänge auch zu Hause zu bearbeiten und von dort
die Kommunikation mit dem Betrieb des Arbeitgebers und dessen
Geschäftspartnern durchzuführen. Zudem hat die ausschließliche Überlassung von
Software an Arbeitnehmer in der Unternehmenswirklichkeit an Bedeutung
gewonnen (sog. Home Use Programme). Die Bundesregierung hält die Regelung
deshalb weiterhin für sinnvoll.
37. Kann nach der Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG bei einer
verbilligten Softwareüberlassung der durch den Arbeitgeber gezahlte
(verbilligte) Betrag als Werbungskosten entgegen § 3c Absatz 1 EStG
berücksichtigt werden?
Ein durch den Arbeitgeber gezahlter Betrag kann beim Arbeitnehmer nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 31 verwiesen.
38. Findet die Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG auch Anwendung auf
Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis, ggf. in
Abhängigkeit von der Frage, ob diese ehemaligen Arbeitnehmer weiterhin
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z. B. infolge einer Betriebsrente
beziehen (bitte mit Begründung)?
Die Steuerbefreiung setzt ein aktives Dienstverhältnis im Sinne von § 1 Absatz 2
LStDV 1990 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus.
39. Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, § 3 Nummer 45 EStG auf einen
Höchstbetrag (ggf. monatlich) zu begrenzen (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung hält es gegenwärtig nicht für sinnvoll, § 3 Nummer 45
EStG auf einen Höchstbetrag (ggf. monatlich) zu begrenzen. Dies würde
aufwändige Ermittlungen erforderlich machen und dem
Steuervereinfachungseffekt entgegenstehen.
40. Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen existieren im
Sozialgesetzbuch (SGB), die es ermöglichen, Lohnbestandteile ermäßigt den
Sozialversicherungen zu unterwerfen (bitte mit Angabe der Rechtsnorm
und des Datums der Einführung der Vorschrift beantworten)?
41. Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen existieren im
SGB, die es ermöglichen, Lohnbestandteile sozialversicherungsfrei zu
behandeln (bitte mit Angabe der Rechtsnorm und des Datums der
Einführung der Vorschrift beantworten)?
Die Fragen 40 und 41 werden im Zusammenhang beantwortet.
§ 14 SGB IV, der am 1. Juli 1977 (anstelle von § 160 der
Reichsversicherungsordnung) in Kraft getreten ist, stellt Entgeltumwandlungen nach § 1 Absatz 2
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/9811Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den
Durchführungen wegen Direktzusage oder Unterstützungskasse für
betriebliche Altersversorgungen, soweit sie 4 Prozent der jährlichen
Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen, steuerfreie
Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a EStG genannten
Einnahmen beitragsfrei.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 SGB IV, der am 1. Juli 1977 in Kraft getreten ist,
ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der
Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen
Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,
• dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse
oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt
werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als
Arbeitsentgelt gelten,
• dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an
Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
• wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen
zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
• den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus
für jedes Kalenderjahr.
Die Umsetzung dieser Verordnungsermächtigung erfolgte zunächst durch die
Sachbezugsverordnung und die Arbeitsentgeltverordnung, die zum 1. Januar
2007 durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung abgelöst worden sind.
42. Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen existieren im SGB,
die klarstellend regeln, dass bestimmte Zahlungen und Zuwendungen an
die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer nicht Bemessungsgrundlage
für die Sozialversicherung sind (bitte mit Angabe der Rechtsnorm und
des Datums der Einführung der Vorschrift beantworten)?
Entgelte oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen in den
verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung unterliegen nicht der Beitragspflicht.
Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen ist geregelt für die gesetzliche
Rentenversicherung in den §§ 159, 160 Nummer 2 SGB VI (die
Beitragsbemessungsgrenze – Ost – in den §§ 275a, 275b SGB VI). Für die Arbeitsförderung
erfolgt die Regelung in § 341 Absatz 4 SGB III – maßgebend ist die
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – bzw. in § 408
Nummer 2 SGB III (maßgebend ist insoweit die Beitragsbemessungsgrenze
– Ost – in der gesetzlichen Rentenversicherung). In der Krankenversicherung ist
die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich in den §§ 223 Absatz 3, 309
Nummer 2 SGB V geregelt und in der Pflegeversicherung – angelehnt an
Krankenversicherung – in § 55 Absatz 2 SGB XI.
43. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Minderung des
Aufkommens in den gesetzlichen Sozialversicherungen durch die in den
Fragen 40 bis 42 erfragten Normen (bitte differenziert nach Norm,
Nennung der Aufkommenswirkung und gesetzlicher Sozialversicherung
angeben)?
Nicht zu verbeitragende Lohnbestandteile werden in den Finanzstatistiken der
Sozialversicherung nicht erfasst. Ihre Aufkommenswirkungen können daher
nicht beziffert werden. Soweit sich eine Beitragsfreiheit an steuerliche Rege-
Drucksache 17/9811 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelungen anlehnt, können in den Fällen gleichartiger Regelungen zur
Orientierung die jeweiligen Steuermindereinnahmen herangezogen werden. In diesem
Zusammenhang ist auf die Antwort zu Frage 4 zu verweisen.
44. Welche Verwaltungsanweisungen bezüglich der in den Fragen 40 bis 42
erfragten Normen existieren (bitte mit Angabe der
Verwaltungsanweisung)?
Verwaltungsanweisungen zu den unter den Fragen 40 bis 42 genannten Normen
werden durch das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales
nicht erlassen.
45. Welche Vereinfachung sieht die Bundesregierung in den dargestellten
Normen zur sozialversicherungsrechtlichen Sonderbehandlung von
Entgeltteilen der in den Fragen 40 bis 42 genannten Sachverhalte (bitte mit
Begründung und Quantifizierung der Vereinfachung beantworten)?
Eine Vereinfachung wird durch die weitestmögliche Gleichbehandlung
zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht erreicht (siehe auch § 17 Absatz 1
Satz 2 SGB IV).
46. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Ausmaß der
Inanspruchnahme der in den Fragen 40 bis 42 genannten
Sonderbehandlungen (bitte mit Angabe der Anzahl der Versicherungspflichtigen, der in
Anspruch nehmenden Arbeitgeber, der durchschnittlichen Erhöhung des
Nettolohns beantworten)?
Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 43 wird verwiesen.
47. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass infolge der im
Sozialversicherungsrecht vorzufindenden diversen begünstigenden
Sonderregelungen für Entgelte die Gefahr besteht, dass diese Instrumente bewusst
eingesetzt werden, um sozialversicherungspflichtigen Lohn in
versicherungsfreie Lohnkomponenten umzuwandeln, und wie will die
Bundesregierung dem entgegenwirken, um Missbräuche zu verhindern (bitte mit
Begründung)?
48. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die
sozialversicherungsrechtliche Begünstigung von Lohnbestandteilen auf ein Mindestmaß
reduziert werden sollte (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 47 und 48 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der hier in Rede stehenden
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen stets sowohl die Aspekte des Gleichklangs
von Steuer- und Sozialversicherungsrecht als auch der Missbrauchsvermeidung
berücksichtigt.
49. Sieht die Bundesregierung negative Folgen für die gesetzlichen
Sozialversicherungskassen, wenn reguläre Entgelte in Sachlohn umgewandelt
werden (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 48 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/981150. In welchen Bereichen existieren Unterschiede in der begünstigten
Behandlung von Lohnbestandteilen hinsichtlich der Einkommensteuer und
der Sozialversicherung, und welche Unterschiede plant die
Bundesregierung, diesbezüglich abzubauen (bitte mit Begründung)?
Es existieren Unterschiede bezüglich der in § 37b EStG geregelten pauschalen
Besteuerung von Sachzuwendungen sowie bei der Behandlung von Sonn-,
Feiertags- und Nachtzuschlägen.
51. Wie haben sich die Einnahmen in den gesetzlichen
Sozialversicherungskassen in den Jahren 2000 bis 2011 entwickelt (bitte untergliedert nach
Art der Sozialversicherung, kumuliertem Anteil, prozentualem Anteil am
gesamten Aufkommen in den Sozialversicherungskassen angeben)?
Die angefragte Entwicklung der Einnahmen in der Sozialversicherung getrennt
nach Versicherungszweigen kann den folgenden Tabellen entnommen werden.
Die Werte zur Rentenversicherung 2011 liegen noch nicht vor.
Werte in Mrd. Euro
Anteile an „Zusammen“
Jahr Zusammen VersicherungszweigRentenv. Arbeitslosenv. Krankenv. Pflegev.
2000 414,5 214,6 49,6 133,8 16,5
2001 423,6 220,3 50,7 135,8 16,8
2002 431,2 223,6 50,9 139,7 17,0
2003 440,5 231,9 50,6 141,1 16,9
2004 444,0 232,5 50,3 144,3 16,9
2005 447,6 231,7 52,7 145,7 17,5
2006 466,9 243,1 55,4 149,9 18,5
2007 455,2 238,3 42,8 156,1 18,0
2008 464,8 244,2 38,3 162,5 19,8
2009 473,8 246,0 34,3 172,2 21,3
2010 485,8 251,3 37,1 175,6 21,8
2011 -- -- 37,6 183,6 22,2
„
Jahr Zusammen VersicherungszweigRentenv. Arbeitslosenv. Krankenv. Pflegev.
2000 100% 51,8% 12,0% 32,3% 4,0%
2001 100% 52,0% 12,0% 32,1% 4,0%
2002 100% 51,9% 11,8% 32,4% 3,9%
2003 100% 52,6% 11,5% 32,0% 3,8%
2004 100% 52,4% 11,3% 32,5% 3,8%
2005 100% 51,8% 11,8% 32,6% 3,9%
2006 100% 52,1% 11,9% 32,1% 4,0%
2007 100% 52,4% 9,4% 34,3% 4,0%
2008 100% 52,5% 8,2% 35,0% 4,3%
2009 100% 51,9% 7,2% 36,3% 4,5%
2010 100% 51,7% 7,6% 36,1% 4,5%
Drucksache 17/9811 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeKumulierte Anteile an „Zusammen“
52. Welche Hinweise hat die Bundesregierung, dass die Einnahmen in den
gesetzlichen Sozialversicherungskassen infolge der Sonderbehandlung
von Lohnbestandteilen geringer ausgefallen sind (bitte mit Begründung)?
Zu den Beitragsmindereinnahmen wird auf die Antwort zu Frage 43 verwiesen.
53. Wie hat sich die Anzahl der Versicherten in den gesetzlichen
Sozialversicherungen in den Jahren 2000 bis 2011 entwickelt (bitte untergliedert
nach Bundesländern angeben)?
Die Entwicklung der Versichertenzahlen in den einzelnen Zweigen der
Sozialversicherung getrennt nach Bundesländern kann den folgenden Tabellen
entnommen werden (alle Werte in Millionen).
„
Jahr VersicherungszweigRentenv. Arbeitslosenv. Krankenv. Pflegev.
2000 51,8% 63,7% 96,0% 100,0%
2001 52,0% 64,0% 96,0% 100,0%
2002 51,9% 63,7% 96,1% 100,0%
2003 52,6% 64,1% 96,2% 100,0%
2004 52,4% 63,7% 96,2% 100,0%
2005 51,8% 63,5% 96,1% 100,0%
2006 52,1% 63,9% 96,0% 100,0%
2007 52,4% 61,8% 96,0% 100,0%
2008 52,5% 60,8% 95,7% 100,0%
2009 51,9% 59,2% 95,5% 100,0%
2010 51,7% 59,4% 95,5% 100,0%
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
–
1
7
–
D
ru
cksach
e 17/9811
richten sich nach dem Wohnort der Versicher-
2009 2010
5 4,5 4,6
3 5,4 5,4
4 1,4 1,4
1 1,1 1,1
3 0,3 0,3
8 0,8 0,8
5 2,5 2,6
8 0,8 0,8
3 3,3 3,3
5 7,5 7,6
7 1,7 1,7
4 0,4 0,4
9 1,9 1,8
1 1,1 1,1
1 1,2 1,2
0 1,0 1,0
7 34,8 35,1Rentenversicherung
Aktiv Versicherte (ohne Rentenbezug) am 31. Dezember des Berichtsjahrs. Die Angaben nach Bundesländern
ten. W erte für 201 1 liegen noch nicht vor .
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008
Baden-Württemberg 4,3 4,3 4,4 4,3 4,3 4,5 4,5 4,5 4,
Bayern 5,1 5,1 5,1 5,0 5,1 5,2 5,3 5,3 5,
Berlin 1,3 1,3 1,3 1,3 1,3 1,4 1,4 1,4 1,
Brandenburg 1,2 1,1 1,2 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,
Bremen 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,
Hamburg 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,
Hessen 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,5 2,5 2,5 2,
Mecklenburg-Vorpom. 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,
Niedersachsen 3,1 3,1 3,2 3,1 3,1 3,2 3,3 3,3 3,
Nordrhein-Westfalen 7,1 7,0 7,1 7,0 7,1 7,4 7,5 7,5 7,
Rheinland-Pfalz 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6 1,7 1,7 1,7 1,
Saarland 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,
Sachsen 2,0 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,
Sachsen-Anhalt 1,2 1,1 1,2 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,
Schleswig-Holstein 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,2 1,1 1,
Thüringen 1,1 1,1 1,1 1,1 1,0 1,1 1,1 1,0 1,
Deutschland 33,6 33,4 33,7 33,1 33,3 34,5 34,7 34,7 34,
D
ru
cksach
e 17/9811
–
1
8
–
D
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tsch
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–
1
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ah
lp
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e
uf die Zahl aller sozialversicherungspflichtig
rbeit (BA) zurückgegrif fen.
aten vor . Insgesamt liegt diese nach Angaben
chäftigten, da einzelne Personengruppen zum
2009 2010 2011
3,9 3,9 4,0
4,5 4,6 4,7
1,1 1,1 1,2
0,7 0,8 0,8
0,3 0,3 0,3
0,8 0,8 0,8
2,2 2,2 2,2
0,5 0,5 0,5
2,4 2,5 2,5
5,8 5,8 6,0
1,2 1,2 1,2
0,3 0,3 0,4
1,4 1,4 1,4
0,7 0,7 0,8
0,8 0,8 0,8
0,7 0,7 0,8
27,4 27,7 28,4Arbeitslosenversicherung
Anmerkung: Als Näherungsgröße für die Zahl der Versicherten in der Arbeitslosenversicherung wird hier a
Beschäftigten (jeweils der W ert für den Juni eines Jahres) aus der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für A
Zur Zahl der speziell in der Arbeitslosenversicherung Versicherungspflichtigen liegen keine länderspezifischen D
der Bundesagentur für Arbeit ca. einige Hunderttausende unter der Zahl der sozialversicherungspflichtigen Bes
Teil von der V ersicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ausgenommen sind.
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008
Baden-Württemberg 3,8 3,9 3,9 3,8 3,7 3,7 3,7 3,8 3,9
Bayern 4,4 4,4 4,4 4,3 4,3 4,3 4,3 4,4 4,5
Berlin 1,1 1,1 1,1 1,1 1,0 1,0 1,0 1,0 1,1
Brandenburg 0,8 0,8 0,8 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7
Bremen 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3
Hamburg 0,8 0,8 0,8 0,8 0,7 0,7 0,8 0,8 0,8
Hessen 2,2 2,2 2,2 2,2 2,1 2,1 2,1 2,1 2,2
Mecklenburg-Vorpom. 0,6 0,6 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Niedersachsen 2,4 2,4 2,4 2,4 2,3 2,3 2,3 2,4 2,4
Nordrhein-Westfalen 5,9 5,9 5,9 5,7 5,6 5,6 5,6 5,7 5,8
Rheinland-Pfalz 1,2 1,2 1,2 1,2 1,2 1,1 1,2 1,2 1,2
Saarland 0,4 0,4 0,4 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3
Sachsen 1,5 1,5 1,4 1,4 1,4 1,3 1,3 1,4 1,4
Sachsen-Anhalt 0,8 0,8 0,8 0,8 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7
Schleswig-Holstein 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8
Thüringen 0,8 0,8 0,8 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7
Deutschland 27,8 27,8 27,6 27,0 26,5 26,2 26,4 26,9 27,5
D
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tsch
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u
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d
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–
1
7
. W
ah
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d
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–
1
9
–
D
ru
cksach
e 17/9811
nliche regionale Verteilung wie bei der Kran-
2009 2010 2011
9 8,9 8,9 8,9
4 10,4 10,4 10,4
8 2,8 2,8 2,8
3 2,2 2,2 2,2
6 0,6 0,6 0,6
4 1,4 1,4 1,4
1 5,1 5,1 5,1
5 1,5 1,5 1,5
9 6,8 6,8 6,8
4 15,4 15,3 15,3
4 3,4 3,4 3,4
9 0,9 0,9 0,9
8 3,8 3,8 3,7
2 2,2 2,2 2,1
4 2,4 2,4 2,4
1 2,1 2,0 2,0
2 70,0 69,8 69,6
2009 2010 2011
70,0 69,8 69,6Krankenversicherung
* Werte für Deutschland einschl. Versicherter mit Wohnsitz im Ausland
Datenquelle: KM 6
Pflegeversicherung
Datenquelle: KM 6
Eine Gliederung nach Bundesländern liegt für die soziale Pflegeversicherung nicht vor . Tendenziell ist eine äh
kenversicherung zu erwarten.
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008
Baden-Württemberg 8,9 8,9 8,9 8,9 8,9 9,0 8,9 8,9 8,
Bayern 10,3 10,4 10,4 10,4 10,4 10,4 10,4 10,4 10,
Berlin 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,
Brandenburg 2,4 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,
Bremen 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,
Hamburg 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,
Hessen 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,
Mecklenburg-Vorpom. 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6 1,5 1,5 1,
Niedersachsen 6,9 6,9 6,9 6,9 6,8 6,9 6,9 6,9 6,
Nordrhein-Westfalen 15,5 15,5 15,5 15,4 15,4 15,4 15,4 15,4 15,
Rheinland-Pfalz 3,5 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,
Saarland 0,9 0,9 0,9 0,9 0,9 0,9 0,9 0,9 0,
Sachsen 4,1 4,0 4,0 3,9 3,9 3,9 3,9 3,8 3,
Sachsen-Anhalt 2,5 2,4 2,4 2,3 2,3 2,3 2,3 2,2 2,
Schleswig-Holstein 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,
Thüringen 2,3 2,2 2,2 2,2 2,1 2,1 2,1 2,1 2,
Deutschland* 71,3 71,0 70,7 70,4 70,3 70,5 70,3 70,3 70,
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008
Deutschland 71,3 71,0 70,8 70,5 70,3 70,5 70,3 70,3 70,3
Drucksache 17/9811 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode54. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung allgemein von in den
vergangenen Jahren vorzufindenden Tendenzen, verstärkt
Arbeitnehmerentgelte bewusst in sozialversicherungsfreie Lohnbestandteile (Sachlohn
usw.) umzuwandeln, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung für Regelungen im Einkommensteuergesetz und im SGB
daraus (bitte mit Begründung)?
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ISSN 0722-8333]