[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9682
17. Wahlperiode 18. 05. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Dörner, Josef Philip Winkler,
Ulrich Schneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9507 –
Umsetzung der Leistungen des bundesweiten Fonds „Heimerziehung in der
Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf Beschluss des Deutschen Bundestages hatten Bundesregierung und die
westdeutschen Bundesländer 2009 einen Runden Tisch „Heimerziehung in
den 50er und 60er Jahren“ (RTH) eingerichtet. Er befasste sich mit der
Aufarbeitung der Heimerziehung unter den damaligen rechtlichen, pädagogischen
und sozialen Bedingungen und sollte Hinweise auf an Heimkinder zugefügtes
Unrecht prüfen. Ziel war, neben der Herstellung von Öffentlichkeit für dieses
lange verdrängte Thema, eine wirksame Hilfe und Unterstützung von Opfern
in der Heimerziehung.
In seinem im Dezember 2010 vorgelegten Abschlussbericht empfiehlt der
RTH rehabilitative Maßnahmen für die Betroffenengruppe und finanzielle
Maßnahmen zugunsten einzelner Betroffener. In einem interfraktionellen
Antrag (Bundestagsdrucksache 17/6143) hat sich der Deutsche Bundestag für die
Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches ausgesprochen. Zu den
Vorschlägen gehörte die Schaffung eines Fonds auf Bundesebene zur
Gewährung von Leistungen an ehemalige Heimkinder. Der Deutsche Bundestag hat
in dem Antrag unter anderem seinen Willen bekundet, dass finanzielle
Maßnahmen zugunsten einzelner Betroffener ohne Anrechnung auf Renten und
Transferleistungen zu gewähren sind.
1. Welche Maßnahmen der öffentlichen Kommunikation plant die
Bundesregierung, um die Leistungen des bundesweiten Fonds als Angebot an
ehemalige Heimkinder öffentlich wahrnehmbar zu machen?
Die Bundesregierung und die weiteren Errichter (westdeutsche Länder und
Kirchen) des Fonds Heimerziehung West informierten mittels
Pressemitteilungen über den Start des Fonds, über die Arbeit der Anlauf- und Beratungsstellen
und über die neu geschaffene Website. Viele lokale, regionale und
überregionale Zeitungen informierten infolgedessen über den Start des Fonds. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 16. Mai 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9682 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAuf der eigens für den Fonds eingerichteten Website
www.fonds-heimerziehung
.de. werden alle wichtigen Informationen für Betroffene zur Verfügung gestellt.
Die Website enthält neben allgemeinen Informationen zur Entstehung des Fonds
und zu den Anlauf- und Beratungsstellen, Berichte, Dokumente, Expertisen und
Pressemitteilungen zum Fonds „Heimerziehung West“ und zum Thema
Heimerziehung in der DDR.
Betroffene können auch unter der Rufnummer 0800 1004900 kostenfrei
Auskünfte zu den westdeutschen Anlauf- und Beratungsstellen und zu den
Informationsstellen in den ostdeutschen Ländern abrufen.
Gezielt werden Flyer und Poster, die über den Fonds informieren, an den
öffentlichen Stellen ausgelegt, die von Betroffenen aufgesucht werden: in
Bürgerämtern, Arbeitsagenturen, Wohlfahrtsverbänden, Kirchlichen
Einrichtungen, Mehrgenerationenhäusern etc. Die Verteilung erfolgt über die Anlauf- und
Beratungsstellen, die die Strukturen vor Ort am besten kennen.
2. Von welchen Überlegungen hat sich die Bundesregierung leiten lassen, wie
diese besondere Gruppe ehemaliger Heimkinder sinnvoll angesprochen
und erreicht werden kann?
Die Bundesregierung ist sich bewusst, dass bei der Ansprache der Gruppe
ehemaliger Heimkinder die Folgen der traumatisierenden Erlebnisse in den
Heimen bei der Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit des Fonds „Heimerziehung
West“ in besonderer Weise zu berücksichtigen sind. Die Maßnahmen der
Öffentlichkeitsarbeit wurden deshalb gezielt ausgewählt, um Betroffene
niedrigschwellig zu erreichen.
Da der Kreis der Betroffenen in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht
homogen ist und Betroffene überwiegend nicht organisiert sind, erweisen sich
nach Auffassung der Fondserrichter (Bund, westdeutsche Länder und Kirchen)
die in der Antwort zu Frage 1 genannten Maßnahmen als für die die Zielgruppe
am geeignetsten.
3. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um
sicherzustellen, dass die finanziellen Maßnahmen (beispielsweise Zahlungen aus dem
Fonds) nicht auf Renten und Transferleistungen angerechnet werden?
4. Inwiefern ist sichergestellt, dass Entschädigungszahlungen aus dem Fonds
gemäß § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht auf
Leistungen nach diesem Buch des Sozialgesetzbuches angerechnet
werden?
5. Zu welchen Ergebnissen führten die Gespräche zwischen dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und den
Kommunen über das Anliegen, Kürzungen der Fondsleistungen auf Grund
von Anrechnungen auszuschließen, und falls diese Gespräche ergebnislos
blieben, wann ist mit der Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs zu
rechnen, wie der Pressereferent des BMFSFJ H. S. dem Bielefelder
„WESTFALEN-BLATT“ Ende Februar 2012 mitteilte?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, inwiefern in einzelnen
Bundesländern Betroffene derzeit wegen der unklaren Rechtslage keine Anträge
stellen können bzw. die Bearbeitung der Anträge ausgesetzt wurde?
6. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis davon, in welchen
Bundesländern untergesetzliche Regelungen bzw. Vereinbarungen getroffen
wurden, die die Nichtanrechnung von Fondszahlungen auf Renten und Trans-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9682ferleistungen festlegen und so den Betroffenen den Erhalt der Leistungen
ohne Gegenrechnung ermöglichen?
Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung, Finanzierung und
Verwaltung des Fonds „Heimerziehung West“ wurde entsprechend den
Empfehlungen des Runden Tisches Heimerziehung in den 50er- und 60er-Jahren und
des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 festgelegt, dass
die Leistungen aus dem Fonds „Heimerziehung West“ anrechnungsfrei auf
andere Sozialleistungen gewährt werden sollen.
In Umsetzung dieser Empfehlungen hat die Arbeitsgemeinschaft der Obersten
Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) am 29. März 2012 in einer
Beschlussvorlage an die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK)
einstimmig vorgeschlagen, dass die Empfehlung des Runden Tisches
Heimerziehung, die Leistungen aus dem Fonds „Heimerziehung in der
Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ den Betroffenen
anrechnungsfrei auf andere Sozialleistungen zu gewähren, voll und ganz mitgetragen wird.
Die Länder bekräftigten, dass sie ein entsprechendes Verwaltungshandeln bei
den Kommunen ausdrücklich unterstützen.
Der Lenkungsausschuss des Fonds „Heimerziehung West“ hat nach
eingehender Prüfung in seiner Sitzung am 20. April 2012 festgestellt, dass die aus dem
Fondsteil Rentenersatzfonds des Fonds „Heimerziehung West“ ausgezahlte
entschädigungsähnliche Leistung an Betroffene freiwillig erfolgt und dafür weder
eine rechtliche noch sittliche Verpflichtung der Errichter besteht.
Nach Ansicht der Bundesregierung ist § 84 Absatz 2 SGB XII sowie § 11a
Absatz 5 SGB II so auszulegen, dass diese Leistungen nicht als Einkommen
anzurechnen sind. Ihre Anrechnung würde zudem für die Leistungsberechtigten
eine besondere Härte bedeuten. Die Auslegung dieser Rechtsvorschriften
obliegt im Bereich des SGB XII jedoch den Vollzugsbehörden vor Ort. Deshalb
hat die Bundesregierung sich gegenüber Vertreterinnen und Vertretern der
Kommunen für ein entsprechendes Verwaltungshandeln eingesetzt. Die
Kommunalen Spitzenverbände teilen die Ansicht der Bundesregierung und sind
gebeten, ihre Mitglieder entsprechend zu unterrichten. Derzeit wird diese
Rechtsauslegung auch mit Vertreterinnen und Vertretern der Arbeits- und
Sozialministerien der Länder mit dem Ziel der Unterstützung abgestimmt.
Es besteht damit keine Notwendigkeit eines Erlasses einer gesetzlichen
Regelung für die Nichtanrechnung der Rentenersatzleistungen. Auch was die
Leistungen des Fonds in Form von Sachleistungen oder Therapien betrifft, besteht
aufgrund des „Nachrangigkeitsprinzips“ keine Notwendigkeit einer
gesonderten Ausnahmeregelung.
Diese Lösung verspricht den Betroffenen Rechtssicherheit und trägt dem
Anliegen des Fonds Rechnung. Sie wird für alle Betroffenen zunächst in den
Ländern, die den des Fonds „Heimerziehung West“ mit errichtet haben, gelten.
7. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Betroffene
seit Beginn des Jahres Anträge auf Fondsleistungen gestellt haben?
10. Innerhalb welches Zeitrahmens werden diese eingegangenen Anträge
bearbeitet und beschieden (bitte in Tagen angeben)?
Die Fragen 7 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Drucksache 17/9682 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZunächst ist klarzustellen, dass die Betroffenen keine Anträge stellen. Der
Fonds „Heimerziehung West“ hat die Rechtsform einer nicht rechtsfähigen
Stiftung des Privatrechts. Die Entscheidungen des Fonds sind somit keine
hoheitlichen Maßnahmen, sondern werden vielmehr als privatrechtliche
Vereinbarungen zwischen den Beteiligten geschlossen: Zunächst wird eine
zweiseitige Vereinbarung zwischen der/dem Betroffenen und der jeweils
zuständigen Beratungs- und Anlaufstelle getroffen, die durch die Mitzeichnung des
Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) nach
erfolgter Schlüssigkeitsprüfung abgeschlossen wird. Damit entsteht im Kern
eine dreiseitige Vereinbarung.
Seit dem Start des Fonds „Heimerziehung West“ wurden der beim BAFzA
angesiedelten Geschäftsstelle bislang 330 Vereinbarungen vorgelegt, von denen
bisher 187 Vereinbarungen abgeschlossen und entsprechende Auszahlungen
erfolgen konnten. Die Mehrzahl der Vereinbarungen wurde dabei seit Ende
Februar 2012 vorgelegt. Die Bearbeitungszeit innerhalb der Geschäftsstelle von
Eingang der Vereinbarung bis zur Auszahlung durch die Bundeshauptkasse
hängt im Wesentlichen davon ab, inwieweit Nachfragen zur Klärung von
Schlüssigkeitsfragen erforderlich sind. Sie liegt aktuell im Durchschnitt bei drei
Wochen. Es kann davon ausgegangenen werden, dass sich mit zunehmender
Erfahrung in den Anlauf- und Beratungsstellen sowie in der Geschäftsstelle die
Bearbeitungszeiten deutlich verkürzen werden.
8. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass die Betroffenen in der
Glaubhaftmachung ihrer vorgetragenen Heimerfahrungen (z. B.
Verpflichtung zur Erklärung der Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht) zu einem hochschwelligen anspruchsverhindernden Beweisantritt
aufgefordert werden, der vom RTH und vom Deutschen Bundestag nicht
gewollt war?
12. Nach welchen Kriterien werden Leistungen aus dem Fonds an betroffene
ehemalige Heimkinder erbracht und inwiefern wird sichergestellt, dass
bei Leistungen das Sachleistungsprinzip insoweit nachrangig behandelt
wird, als – wie im geltenden Sozialrecht – die anspruchsberechtigten
Betroffenen durch Auszahlungen von Geldleistungen in ihre Hände selbst
über die Hilferealisierung bestimmen dürfen?
Die Fragen Nr. 8 und Nr. 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Lenkungsausschuss des Fonds „Heimerziehung West“ hat in seiner
konstituierenden Sitzung am 12. Dezember 2012 die für den Fonds geltenden
Leistungsrichtlinien für die zu gewährenden Leistungen an die Betroffenen
beschlossen. Diese Leistungsrichtlinien wurden in einem gemeinsamen Prozess
mit den Betroffenen erarbeitet.
Auf dieser Basis wird der individuelle Hilfebedarf im Rahmen eines
Beratungsgesprächs zwischen der betroffenen Person und der Beraterin/dem Berater in
der Anlauf- und Beratungsstelle „auf Augenhöhe“ ermittelt. Voraussetzung für
die Inanspruchnahme von Leistungen ist der Nachweis eines Heimaufenthalts
während des Bezugszeitraums des Fonds von 1949 bis 1975. Sollte dieser
Nachweis nicht erbracht werden können, unterstützt die Anlauf- und
Beratungsstelle auch bei notwendigen Recherchearbeiten. Weitere Nachweise etwa
in Bezug auf Heimerfahrungen und Folgeschäden sind nicht vorzulegen.
Im Mittelpunkt steht vielmehr das explorative Gespräch, das im Ergebnis den
konkreten Hilfebedarf der Betroffenen/des Betroffenen identifiziert. Dabei ist
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9682deutlich darauf hinzuweisen, dass der konkrete Hilfebedarf immer für den
jeweiligen Einzelfall ermittelt wird.
Der Fonds „Heimerziehung West“ unterteilt sich in einen Fonds für
Folgeschäden aus der Heimerziehung und in einen Rentenersatzfonds, der Leistungen
wegen der Minderung von Rentenansprüchen aufgrund nicht gezahlter
Sozialversicherungsbeiträge erbringen soll.
Für den Rentenersatzfonds werden die Leistungen an die Betroffenen als
Einmalzahlung in Form von Geldleistungen ausgezahlt.
Auch bei Leistungen aus dem Fondsteil für Folgeschäden aus der
Heimerziehung erfolgt eine Auszahlung von Mitteln direkt an die Betroffenen, soweit
dies sachgerecht erscheint. So ist bei Sachleistungen unter 1 000 Euro eine
vereinfachte Nachweispflicht festgelegt worden, in dem die Auszahlung auf der
Grundlage des ermittelten Kaufpreises vor dem Kauf direkt an die Betroffene/
den Betroffenen ausgezahlt wird. Bei Sachleistungen über 1 000 Euro erfolgt
die Auszahlung nach Vorlage eines wirtschaftlichen Angebotes oder
vergleichbarer Unterlagen ebenfalls direkt an die Betroffene/den Betroffenen.
Ausschließlich bei Leistungen die durch Dritte erbracht werden, z. B. bei
Therapien, kann die Auszahlung direkt an die Leistungserbringerin/den
Leistungserbringer erfolgen. Dies soll dazu dienen, die Betroffene/den Betroffenen zu
entlasten.
9. Inwieweit sind der Bundesregierung die Gründe bekannt, die dazu
geführt haben, dass die so genannte Verzichtserklärung nunmehr – wie auch
beim Fonds Heimerziehung Ost – fallengelassen worden ist?
Mit der Errichtung des Fonds erbringen die Errichter eine freiwillige Leistung.
Diese wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt.
Zu der in der Satzung des Fonds „Heimerziehung West“ niedergelegten sog.
Verzichtserklärung hat das Bundesverfassungsgericht in einem
Kammerbeschluss vom 23. März 2012 – 1BvR 3023/11 ausgeführt:
„Aus der Entstehungsgeschichte des Fonds, insbesondere aus den
Ausführungen im Zwischen- und Abschlussbericht des Runden Tisches, ergibt sich, dass
die Betroffenen anstelle von Entschädigungszahlungen für erlittenes Unrecht
Hilfen bei der Bewältigung noch anhaltender Folgeschäden erhalten sollen. Die
Verzichtserklärung betrifft daher lediglich die an das individuell erlittene
Unrecht anknüpfenden Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche. Dass
insoweit einen Verzicht erklären muss, wer Leistungen aus dem Fonds erhalten
möchte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weil die Betroffenen
lediglich ihre – ohnehin kaum mehr durchsetzbaren – Ansprüche freiwillig
gegen eine Fondsleistung tauschen, liegt schon kein Grundrechtseingriff vor.
Im Übrigen können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
selbst solche Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sein, die zu einer
unfreiwilligen Ersetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche durch
öffentlichrechtliche Ersatzansprüche führten, wenn sich dadurch die
Rechtsposition der Gruppe der Betroffenen insgesamt verbessert (vgl. BVerfGE 42,
263 <301 f., 304>; 112, 93 <110 ff.>). Der in § 9 Absatz 3 Satzung vorgesehene
freiwillige Verzicht, der der Rechtssicherheit dient und regelmäßig bereits
verjährte Ansprüche betrifft, ist angesichts dieser Rechtsprechung unbedenklich.“
Gleichwohl hat die Verzichtserklärung Irritationen bei den Betroffenen
hervorgerufen.
Daher haben sich die Fondserrichter – Bund, westdeutsche Länder und die
Kirchen – grundsätzlich darauf verständigt, eine Neuformulierung vorzunehmen
Drucksache 17/9682 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeund anstelle der sog. Verzichtserklärung eine abschließende Erklärung in die
Vereinbarungen zwischen den Betroffenen und den regionale Anlauf- und
Beratungsstellen aufzunehmen, aus der klar hervorgeht, dass die Leistungen
des Fonds Heimerziehung freiwillige Leistungen sind und ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht gewährt werden.
Einen überarbeiteten Wortlaut hat die Arbeitsgemeinschaft der Obersten
Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) in ihrer Sitzung bereits am
29./30. März 2012 zugestimmt.
Zurzeit wird die Umsetzung dieser abschließenden Erklärung zwischen den
Mitgliedern des Lenkungsausschusses des Fonds „Heimerziehung West“ mit
dem Ziel der Anwendung in den Vereinbarungen mit den Betroffenen
abgestimmt. Die einschlägigen Unterlagen (z. B. Hilfeformulare) werden nach
erfolgter Zustimmung umgehend dahingehend angepasst.
Die nunmehr gefundene Formulierung wird in Abstimmung mit den Errichtern
des Fonds „Heimerziehung in der DDR“ in diesem Fonds gleichem Wortlaut
zur Anwendung gebracht.
11. Ist bei dem Rentenersatzfonds sichergestellt, dass auch diejenigen
ehemaligen Heimkinder Ersatzleistungen erhalten, die als Kinder (jünger als 14
Jahre und deshalb nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt)
erzwungene Arbeit leisten mussten?
Der Fondsteil Rentenersatzleistungen sieht ausschließlich einen Ersatz für
entgangene Rentenversicherungsleistungen des ehemaligen Heimträgers vor. Das
heißt, dass nur Leistungen für versicherungspflichtige Tätigkeiten während der
Heimunterbringung beansprucht werden können, für die der Heimträger keine
Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat.
Die entsprechenden Leistungen können daher erst ab dem 14. Lebensjahr
vereinbart werden, also ab dem Zeitpunkt, in dem der/die Jugendliche
sozialversicherungspflichtig hätte beschäftigt werden können. Unterstützungsleistungen
zur Linderung des erlittenen Leids vor dem 14. Lebensjahr stehen den
Betroffenen im Fondsteil „Hilfeleistungen“ zur Verfügung.
13. Inwieweit wird (auch) durch die Bundesregierung sicher gestellt, dass die
Betroffenen im Alter nicht durch einen Pflegebedarf (schon) der Stufe 1
wieder in unzumutbare stationäre Heimversorgungen gelangen, die sie
retraumatisieren könnten?
Die Satzung des Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in
den Jahren 1949 bis 1975“ legt die Laufzeit des Fonds fest: Der Fonds startet
zum 1. Januar 2012 und endet zum 31. Dezember 2016. Bis zum 31. Dezember
2014 können in den Anlauf- und Beratungsstellen Vereinbarungen über
finanzielle Leistungen an die Geschäftsstelle bei der Fondsverwaltung weitergeleitet
werden. Angesichts dieser zeitlichen Befristung wurden Möglichkeiten
recherchiert, ob durch Einmalzahlungen aus Mitteln des Fonds Pflegeleistungen, die
erst in einigen Jahren in Anspruch genommen würden, etwa im Wege von
Einmalzahlungen in (private) Pflegeversicherungen, unterstützt werden
können. Es hat sich jedoch gezeigt, dass entsprechende Versicherungsleistungen
nur durch Einzahlungen erlangt werden können, die in keinem Verhältnis zu
den Leistungsmöglichkeiten des Fonds stehen. Der Lenkungsausschuss des
Fonds prüft derzeit weitere Möglichkeiten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/968214. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung – rechtlich, materiell,
informatorisch und praktisch – die Suche nach Akten und eine Akteneinsicht
durch ehemalige Heimkinder, die schutzwürdiges Interesse an der
weiteren Aufbewahrung von Akten sowie deren Einsicht haben, da sie ein
verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis über ihre
Vergangenheit haben und diese Akten als Voraussetzung der Leistungsgewährung
entscheidend sind?
15. Inwieweit ist geplant, die Akteneinsicht, das Kopieren der Akten und die
Übergabe durch die regionalen Anlauf- und Beratungsstellen zu
organisieren, und gibt es zwischen Fonds und Anlaufstellen
Kooperationsvereinbarungen?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Runde Tisch Heimerziehung in den 50-er und 60-er Jahren hat im Anhang
seines Abschlussberichts festgestellt, dass für die Betroffenen die Aktensuche
und Akteneinsicht zur Klärung identitätsstiftender Fragen von zentraler
Bedeutung ist. Allzu oft muss jedoch festgestellt werden, dass die Akten aus der
damaligen Zeit nicht ohne weiteren Aufwand ermittelt oder gesichert werden
können. Um eine weitergehende Aussonderung und Vernichtung von
Heimakten zu verhindern, hat der Runde Tisch Heimerziehung einen Aufruf zur
Aktensicherung beschlossen und die zuständigen Stellen der Länder
(Datenschutzbeauftragte/Ministerien) und Kommunen aufgefordert – soweit noch
nicht geschehen – die ihnen nachgeordneten Stellen (Landesjugendämter/
Jugendämter, Vormundschaftsämter, Archive u. a.) anzuweisen, sämtliche Akten
über die ehemaligen Heimkinder/Jugendlichen sowie sämtliche aus damaliger
Zeit noch vorhandenen Unterlagen über die Kinder- und Jugendheime, mit
denen sie zusammengearbeitet haben, zu sichern.
Dieses Anliegen gilt auch für die Justizministerien und die
Vormundschaftsgerichte, ebenso für kirchliche Einrichtungen und andere freie Träger, die
damals Kinder- und Jugendheime unterhielten.
Die Zuständigkeit für die Aktensicherung und -einsichtnahme liegt bei den
Ländern. Die Anlauf- und Beratungsstellen unterstützen die Betroffenen im
Rahmen ihrer Beratungsfunktion, die aus Mitteln des Fonds Heimerziehung
West finanziert wird, hierbei.
Ausgaben der Betroffenen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit
Aktensuche, Akteneinsicht oder Anreisen an den ehemaligen Ort der
Heimerziehung entstehen, können aus dem Fonds Heimerziehung West finanziert
werden. Dabei besteht auch die Möglichkeit, entstehende Kosten wie Fahrt- und
Unterbringungskosten, Kopierkosten usw. vorab und pauschal den Betroffenen
zur Verfügung zu stellen. Vereinbart wurde hierfür eine Pauschale von
250 Euro. Bei Aufwänden, die darüber hinausgehen, stehen Mittel im Rahmen
des Hilfefonds zur Verfügung, die dann zwischen der Betroffenen/dem
Betroffenen und der Beraterin/dem Berater im Einzelnen identifiziert werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]