[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9717
17. Wahlperiode 22. 05. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. Mai 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria
Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9511 –
Qualität und Strukturen der zahnmedizinischen Versorgung in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
2004 hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) die „Mundgesundheitsziele für
Deutschland 2020“ vorgelegt. Einige der dort definierten Ziele zum Beispiel zur
Zahnerhaltung und zur Reduzierung der Karieslast in bestimmten
Altersgruppen wurden bereits erreicht. Vergleichsuntersuchungen zur Zahngesundheit
zeigen überdies, dass Deutschland mittlerweile einen guten Rang im
internationalen Vergleich erreicht hat (vgl. Bauer, Neumann, Saekel: Zahnmedizinische
Versorgung in Deutschland, Bern 2009). Dessen ungeachtet existiert eine Reihe
von grundlegenden Problemen in der zahnmedizinischen Versorgung, wie die
vom Sozialstatus abhängige Zahngesundheit, mangelnde Evidenzbasierung
bestimmter Teile der zahnmedizinischen Behandlung, unzureichende
Qualitätstransparenz, die im internationalen Vergleich verbesserungswürdige Effizienz
sowie eine durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen begünstigte Über- und
Fehlversorgung.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung sieht und unterstützt den besonderen Stellenwert einer
präventionsorientierten Zahnheilkunde in allen Altersgruppen. Durch die
Umsetzung geeigneter Prophylaxe- und Behandlungskonzepte besteht in der
zahnmedizinischen Versorgung insgesamt ein guter Vorsorge-, Früherkennungs- und
Versorgungsstandard. Die Mundgesundheit hat sich in Deutschland in den
letzten drei Jahrzehnten in allen Altersgruppen der Bevölkerung entscheidend
verbessert. Weitere Verbesserungsmöglichkeiten sollten von allen Beteiligten
genutzt werden. Patientinnen und Patienten können selbst insbesondere durch ein
optimiertes Mundhygieneverhalten viel zu einer Verbesserung der
Mundgesundheit und Steigerung der Lebensqualität beitragen. Im Bereich der
evidenzbasierten Zahnmedizin und der Versorgungsforschung besteht noch ein weites
Feld für wissenschaftliche Studien. Unabhängig davon beruht die zahnärztliche
Behandlungsqualität in der täglichen Praxis insgesamt auf bewährten
Behandlungsstandards. Gesetzliche Regelungen und Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses zum Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen
Versorgung sind vorhanden. Die gemeinsame Selbstverwaltung erarbeitet
zurzeit weitere Richtlinien zur Qualitätssicherung und setzt damit Vorgaben des
Gesetzgebers um. Insgesamt bietet das Gesundheitssystem in Deutschland den
Patientinnen und Patienten einen angemessenen Schutz. Patientinnen und
Patienten können im Bereich der Zahnheilkunde unterschiedliche
Versorgungsangebote und -möglichkeiten nutzen. Auch hierzu stehen ihnen vielfältige
Informations- und Beratungsangebote zur Verfügung. Mit den Vorschriften des GKV-
Versorgungsstrukturgesetzes zum Wegfall der strikten Budgetierung, der
Berücksichtigung unter anderem der Morbiditätsentwicklung bei den
zahnärztlichen Gesamtvergütungen sowie den Regelungen zur aufsuchenden
zahnärztlichen Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen
wurden wichtige Weichenstellungen für die Weiterentwicklung der
vertragszahnärztlichen Versorgung vorgenommen. Weitere Verbesserungen der
aufsuchenden zahnärztlichen Versorgung sind mit dem Pflege-
Neuausrichtungsgesetz beabsichtigt.
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Mundgesundheitsziele unter
Einbeziehung möglichst aller relevanten Akteure wie Zahnärzteschaft,
Patientinnen und Patienten und Krankenkassen formuliert werden sollten, um so
eine bessere Koordination von abgestimmten Maßnahmen zu ermöglichen?
a) Wenn ja, hält die Bundesregierung die von der BZÄK formulierten
„Mundgesundheitsziele für Deutschland 2020“ vor diesem Hintergrund
für ausreichend, um diesem Anspruch gerecht zu werden?
b) Wenn nein, was will die Bundesregierung konkret unternehmen, um alle
relevanten genannten Akteure bei der Aufstellung der
Mundgesundheitsziele einzubinden?
Der Gesundheitszieleprozess, bei dem sich die relevanten Akteure des
Gesundheitswesens auf eine gemeinsame Zielorientierung und auf Maßnahmen zur
Zielerreichung verständigen, wird auf nationaler Ebene vom
Kooperationsverbund gesundheitsziele.de getragen. Die Bundesregierung unterstützt diesen
Prozess. Anfang 2012 wurde vom Kooperationsverbund das Gesundheitsziel
„Gesund älter werden“ beschlossen. Dabei wurde auch das Thema
Mundgesundheit aufgegriffen. Als konkretes Ziel, das erreicht werden soll, wurde
formuliert: „Die Mundgesundheit älterer Menschen ist erhalten bzw. verbessert.“
2. a) Wie bewertet die Bundesregierung den derzeitigen Stand der
Gruppenprophylaxe (Prävention und Vorsorge in bestimmten Settings)?
b) Was will die Bundesregierung konkret tun, um auf einen stärkeren
Ausbau der Gruppenprophylaxe hinzuwirken?
c) Hält die Bundesregierung es für geboten, die Gruppenprophylaxe auch in
frühkindlichen Settings auszubauen?
Wenn ja, was will die Bundesregierung hierfür konkret unternehmen?
Wenn nein, warum nicht?
d) Wie bewertet die Bundesregierung regelmäßige Zahnschmelzhärtungen
für Kinder ab dem 2. Lebensjahr an Kitas in sozialen Brennpunkten mit
einem hohen Anteil von Kindern mit einem erhöhten Kariesrisiko?
Die Bundesregierung bewertet die Umsetzung der zahnmedizinischen
Gruppenprophylaxe als erfolgreich. Dies zeigt sich insbesondere am Rückgang
zerstörter, fehlender und gefüllter Zähne in allen Alterklassen. Auch Kinder aus sozial
benachteiligten Schichten profitieren vom allgemeinen Rückgang der Karies.
Die Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege (DAJ) hat Konzepte
zur Umsetzung einer effektiven und effizienten zahnmedizinischen
Gruppenprophylaxe entwickelt. Es liegen Auswahlkriterien vor, um Einrichtungen zu
identifizieren, in denen das Kariesrisiko der Kinder und Jugendlichen
überproportional hoch ist.
Die Gruppenprophylaxe schließt die Durchführung folgender Maßnahmen ein:
Untersuchung der Mundhöhle und Erhebung des Zahnstatus,
Zahnschmelzhärtung sowie Ernährungsberatung und Mundhygiene. Der Grad der
Flächendeckung ist bezogen auf die Maßnahmen und die Art der Einrichtung
unterschiedlich. Kindergartenkinder und Grundschulkinder werden besser erreicht als ältere
Kinder. Ernährungsberatungen und Anweisungen zur Mundhygiene werden am
häufigsten durchgeführt; über 70 Prozent der in den Kindergärten und
Grundschulen gemeldeten Kinder haben eine solche Beratung erhalten. Eine
zahnärztliche Untersuchung im Rahmen der GP wurde bei 42 der Kindergartenkinder
und 57 Prozent der Grundschulkinder durchgeführt. Der Erreichungsgrad der
Fluoridanwendung ist dagegen eher gering und sollte deutlich verbessert werden.
Handlungsbedarf besteht aus Sicht der Bundesregierung im Hinblick auf die
weitere Umsetzung und Weiterentwicklung gruppenprophylaktischer
Maßnahmen. Dabei ist es Aufgabe der DAJ bzw. aller an der Gruppenprophylaxe
Beteiligten zu prüfen, ob bzw. inwieweit und in welchen Einrichtungen die
Anwendung effektiver und effizienter Maßnahmen ausgeweitet werden sollte. Dies
betrifft auch die Frage des Ausbaus in frühkindlichen Settings sowie die
Anwendung regelmäßiger Zahnschmelzhärtungen für Kinder ab dem zweiten
Lebensjahr zum Beispiel in Kindertagesstätten.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Entwicklung von
Parodontalerkrankungen in Deutschland?
Daten zu Parodontalerkrankungen in Deutschland können insbesondere den
Mundgesundheitsstudien des Instituts der Deutschen Zahnärzteschaft (IDZ)
entnommen werden. Im Vergleich des Jahres 1997 (Dritte Deutsche
Mundgesundheitsstudie – DMS III) zu 2005 (Vierte Deutsche Mundgesundheitsstudie –
DMS IV) zeigt sich sowohl bei den jüngeren Erwachsenen als auch bei den
Seniorinnen und Senioren eine Zunahme der Parodontitisprävalenzen. Auf
Nachfrage hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bzw. die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung (KZBV) mitgeteilt, dass rund 4 bis 8 Prozent der jüngeren
Erwachsenen und 14 bis 22 Prozent der Seniorinnen und Senioren im Jahre 2005
schwere Erkrankungsformen der Parodontitis aufweisen.
4. a) Trifft es zu, dass der Gemeinsame Bundesausschuss bislang keine
Regelungen zur Parodontalprophylaxe für Erwachsene in seine Richtlinien
aufgenommen hat?
Wenn ja, warum nicht, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung gegebenenfalls daraus?
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Inanspruchnahme der
Parodontaltherapie in Deutschland?
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Effektivität der
Parodontaltherapie in Deutschland?
d) Was wird die Bundesregierung unternehmen, um gegebenenfalls auf eine
größere Effizienz dieser Therapie hinzuwirken?
Richtig ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) keine Leistungen
zur „Individualprophylaxe“ von Erwachsenen festgelegt hat. Wichtige
Leistungen zur „Parodontalprophylaxe“ für Erwachsene wie z. B. die Entfernung von
harten Zahnbelägen, die Beseitigung scharfer Kanten und überstehender
Füllungsränder sowie die eingehende Untersuchung und die Beratung insbesondere
über Fragen einer richtigen individuellen Mundhygiene, fallen auch bei
Erwachsenen in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und
sind entsprechend in den Richtlinien des G-BA bzw. im Einheitlichen
Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) geregelt.
Die Zahl der Abrechnungsfälle aus Parodontalbehandlungen nimmt seit Jahren
zu. So stieg die Anzahl der im Rahmen der GKV erbrachten
Parodontalbehandlungen nach Angaben der KZBV von 918 200 im Jahr 2008 um 3,7 Prozent auf
952 000 Fälle im Jahr 2009. Im Jahr 2000 (2005) wurden in der KZBV-Statistik
noch 731 500 (815 200) Behandlungsfälle ausgewiesen.
Der Leistungsinhalt der BEMA-Positionen zur Parodontaltherapie hat sich nach
Erkenntnissen der Bundesregierung in Kombination mit einer
Mundhygieneinstruktion als effektive Therapie erwiesen. Vor diesem Hintergrund sind die im
BEMA aufgeführten Leistungen der Parodontaltherapie als effektiv anzusehen.
Ein langfristiger Erhalt des Behandlungsergebnisses ist nach Erkenntnissen der
Bundesregierung allerdings nur durch eine systematische Nachkontrolle im
Rahmen einer unterstützenden Parodontitistherapie möglich. Die mit dieser
Fragestellung zusammenhängenden Fragen hat der G-BA bisher nicht einer Lösung
zugeführt. Die Bundesregierung erwartet, dass der G-BA diese Thematik
spätestens nach Wegfall der strikten Budgetierung infolge der ab dem 1. Januar 2013
in Kraft tretenden Vorschriften des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes aufgreift.
Die Effektivität der Parodontaltherapie wird im Übrigen stark beeinflusst von
der Mitwirkung der Patientinnen und Patienten. Da die Parodontitis in den
Anfangsstadien der Erkrankung für den Patienten kaum mit spürbaren Symptomen
verbunden ist, gilt es im Hinblick auf die Prävention, das Wissen um präventive
Verhaltensweisen und die Bedeutung der Erkrankung für die
Allgemeingesundheit in der breiten Bevölkerung zu verbessern und hierdurch zu
Verhaltensänderungen beizutragen. Dies gilt im besonderen Maße im Hinblick auf die
Verwendung von Zahnseide und sogenannten Interdentalbürsten im Rahmen der
häuslichen Mundhygiene.
5. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Evidenz der
professionellen Zahnreinigung speziell im Hinblick auf die Verbesserung der
Zahnhygiene, den langfristigen Zahnerhalt und den Erhalt der Gesundheit?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung gibt es Hinweise, dass eine
professionelle Zahnreinigung nur in Kombination mit weiteren Maßnahmen effektiv
ist. Wesentlich ist dabei vor allem die Durchführung von
Mundhygieneinstruktionen, aber auch die regelmäßige Entfernung aller weichen und harten
Zahnbeläge. Die Inhalte und die Wirksamkeit einer professionellen Zahnreinigung
variieren in Abhängigkeit davon, ob sie als reine Prophylaxemaßnahme, als
Vorbehandlungsmaßnahme bei einer geplanten Parodontalbehandlung oder im
Rahmen einer unterstützenden Parodontitistherapie als Erhaltungsmaßnahme
durchgeführt werden.
b) Wie wird die von den Versicherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) in Anspruch genommene professionelle Zahnreinigung nach
Erkenntnis der Bundesregierung überwiegend finanziert (im Rahmen von
Satzungsleistungen durch einzelne Krankenkassen, als kostenpflichtiger
Wahltarif der Krankenkassen, als private Zusatzversicherung (vertrieben
über die Kassen) oder als Direktzahlung der Patientinnen und Patienten)?
Im Jahr 2010 bestanden nach Angaben des PKV-Verbandes ca. 12 Millionen
Zahnzusatzversicherungen. Darüber hinaus bieten einige Krankenkassen eine
professionelle Zahnreinigung als Satzungsleistung oder im Rahmen eines
Wahltarifs an. Über die Anzahl der Versicherten, die eine professionelle
Zahnreinigung im Rahmen einer Satzungsleistung oder im Rahmen eines Wahltarifs in
Anspruch nehmen, liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Der GKV-
Spitzenverband geht allerdings davon aus, dass die Anzahl deutlich geringer
sein dürfte als die Anzahl von privat abgeschlossenen Zusatzversicherungen.
Vor diesem Hintergrund geht die Bundesregierung davon aus, dass die von
GKV-Versicherten in Anspruch genommenen Zahnreinigungen überwiegend
privat finanziert werden.
6. a) Welchen aktuellen Stellenwert haben aus Sicht der Bundesregierung
Prävention und minimalinvasives Vorgehen (Zahnerhaltung) in der
Zahnmedizin?
Prävention und minimalinvasives Vorgehen (Zahnerhaltung) haben aus Sicht
der Bundesregierung in der Zahnmedizin einen besonders hohen Stellenwert.
b) Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass bereits etwa 7
Prozent aller Zahnersatzneubehandlungen auf einer Implantatkonstruktion
beruhen (vgl. Statistisches Jahrbuch der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung 2010, Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen
Versorgung), und entspricht dieser hohe Anteil nach Ansicht der
Bundesregierung der medizinischen Notwendigkeit?
Die Aussage zur Häufigkeit der Implantatversorgungen im Jahrbuch 2010 der
KZBV (S. 85) bezieht sich auf die Gesamtzahl aller
Zahnersatzneubehandlungen. Da im Rahmen einer Zahnersatzneuversorgung in der Regel mehrere
fehlende Zähne ersetzt werden, kann daraus allerdings nicht geschlossen
werden, dass etwa 7 Prozent aller fehlenden Zähne durch Implantate ersetzt werden.
Unabhängig davon kommt in dem genannten Anteil zum Ausdruck, dass sich
viele Patientinnen und Patienten auf Grund persönlicher Vorstellungen und
Präferenzen für diese spezifische Versorgung entscheiden.
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverbandes der
implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa/European Association of
Dental Implantologists (BDIZ EDI), die optimale Therapie des Zahnverlustes
sei der Ersatz jedes einzelnen Zahnes durch ein Implantat (
www.bdiz.de/
service/oav10/Grafik/awu10022528-1.pdf; abgerufen am 19. Februar
2012)?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
d) Welche gesundheitsökonomischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung
zur implantologischen Versorgungsform, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Nein. Die zitierte Aussage stellt nach Darlegungen der BZÄK bzw. KZBV einen
verkürzten Auszug der Präambel des Berufsverbandes der implantologisch tätigen
Zahnärzte e. V. (BDIZ) dar. Vollständig lautet die Präambel: „Die optimale
Therapie des Zahnverlustes ist der Ersatz jedes einzelnen Zahnes durch ein
Implantat. Dabei ist der Zahn 8 eines Quadranten in der Regel nicht zu ersetzen. Da die
optimale Therapie aus verschiedenen Gründen (insbesondere anatomische, aber
auch finanzielle) nicht immer durchgeführt werden kann, wurden die
nachfolgenden Empfehlungen für Regelfallversorgungen aufgestellt.“ Hieraus wird nach
Darlegungen der BZÄK bzw. KZBV deutlich, das auch der BDIZ, als eine von
mehreren Fachgruppen, die Therapie des Ersatzes jedes einzelnen Zahnes durch
ein Implantat nur als hypothetisch erreichbar ansieht. Daher weichen die in der
Präambel in Bezug genommenen praktischen Empfehlungen deutlich hiervon ab.
Aus Sicht der Bundesregierung hat die zahnärztliche Implantatprothetik ohne
Zweifel die Therapiemöglichkeiten erweitert, jedoch die bewährten und
dauerhaften konventionellen prothetischen Versorgungen nicht ersetzt. Insofern sind
implantologisch-prothetische Therapien keines Falls immer als die für den
Patienten komfortabelste, klinisch bestmögliche Behandlungsmethode – vor
allem unter dem Aspekt der Behandlungsdauer, der operativen Risiken sowie
der Funktionsdauer – anzusehen. Verstärkt gilt dies im Hinblick auf die mit
implantologischen Versorgungsformen verbundenen Kosten.
7. a) Liegen der Bundesregierung wissenschaftliche Erkenntnisse zur
Haltbarkeit von zahnmedizinischen Implantaten vor?
Wenn ja, was besagen diese, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus?
Wenn nein, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus dem Fehlen solcher
Erkenntnisse?
b) Liegen der Bundesregierung wissenschaftliche Erkenntnisse zum
möglichen Knochenabbau durch zahnmedizinische Implantate vor?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Wenn nein, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus dem Fehlen solcher
Erkenntnisse?
c) Liegen der Bundesregierung wissenschaftliche Erkenntnisse zu
Komplikationen und zu Verlustraten (Überlebensraten) bei zahnmedizinischen
Implantaten vor?
Wenn ja, was besagen diese, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus?
Wenn nein, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus dem Fehlen solcher
Erkenntnisse?
Die Implantologie ist eine vergleichsweise junge zahnmedizinische Disziplin.
Insofern haben sich im Laufe der Zeit mit der stetigen Verbesserung der
Methoden und Materialien auch wiederholt die Beobachtungsgrundlagen zur
Erfolgserwartung von Implantaten verändert.
Aktuelle und belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse zur Haltbarkeit von
Implantatversorgungen, zum möglichen Knochenabbau bzw. zu Komplikationen
und zu Verlustraten (Überlebensraten) bei Implantaten liegen der
Bundesregierung nicht vor. Insofern bestehen im Hinblick auf die wissenschaftliche
Verlaufskontrolle von Implantatversorgungen noch Wissens- und
Forschungsdefizite, die unter anderem durch die zahnmedizinischen Fachgesellschaften
aufgegriffen werden sollten.
8. a) Trifft es zu, dass bislang keine hinreichenden Erkenntnisse zur Evidenz
der kieferorthopädischen Behandlung, einschließlich einer
differenzierten Betrachtung bei unterschiedlichen Schweregraden der vorliegenden
Zahn-/Kieferfehlstellungen, im Hinblick auf langfristige Wirksamkeit
und allgemeine Auswirkungen auf die Mundgesundheit vorliegen?
Die kieferorthopädische Behandlung von klinisch relevanten Zahnstellungs-
und Bisslagefehlern ist seit vielen Jahren integraler Bestandteil der
vertragszahnärztlichen Versorgung in Deutschland. Nach der Vierten Deutschen
Mundgesundheitsstudie (DMS IV) von 2005 gaben rund 45 Prozent der Kinder
(12 Jahre) und 58 Prozent der Jugendlichen (15 Jahre) an, dass bei ihnen
entweder eine entsprechende Therapie schon durchgeführt wurde oder aktuell wird
oder zumindest geplant sei. Die kieferorthopädischen Behandlungsprävalenzen
lassen erkennen, dass die Dienstleistungen von kieferorthopädisch tätigen
Zahnärzten bzw. Fachzahnärzten für Kieferorthopädie offensichtlich breit in der
kindlichen und jugendlichen Bevölkerung in Deutschland verankert sind.
Die alltäglichen Behandlungserfahrungen der Kieferorthopäden lassen erkennen,
dass die kieferorthopädische Intervention in weiten Teilen eine
„Fehlentwicklungsprophylaxe“ darstellt und positiv auf das prospektive Karies- und
Parodontitisrisiko einwirkt. Neben dieser klinischen Beobachtung aus der alltäglichen
Versorgungspraxis besteht aber weiterhin Bedarf an methodisch hochwertiger
Interventionsforschung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie, um in geeigneten
Langzeitstudien die klinischen Auswirkungen auf andere orale
Erkrankungsrisiken genauer abzuschätzen und ihren Beitrag auf die langfristige Erhaltung des
Mundgesundheitszustandes mit geeigneten statistischen Analyseverfahren zu
belegen. Insoweit kann auch dem HTA-Bericht „Mundgesundheit nach
kieferorthopädischer Behandlung mit festsitzenden Apparaturen“ des DIMDI-
Instituts von 2008 gefolgt werden, das auf dem Gebiet der Kieferorthopädie weiteren
Forschungsbedarf insbesondere zu den Aspekten der Verbesserung des
Zahngesundheitszustandes und zu den Aspekten der Indikationsstellung festgestellt
hatte. Ein erhebliches Problem jeder Forschung auf dem kieferorthopädischen
Interventionsfeld liegt methodisch darin begründet, dass sehr lange Zeiträume
beobachtet werden müssen, um die langfristigen Effekte einer
kieferorthopädischen Behandlung auf das Gebisssystem abbilden zu können.
Im Übrigen werden kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen im System
der vertragszahnärztlichen Versorgung in Deutschland nach den Richtlinien des
G-BA durchgeführt. Der klinische Behandlungsbedarf wird dabei anhand der
befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) festgestellt:
rein kosmetische Behandlungen fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV.
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Wissenschaftsrates, dass
der Umfang der zahnmedizinischen Versorgungsforschung in
Deutschland im internationalen Vergleich ein relativ niedriges Niveau habe (vgl.
Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Weiterentwicklung der
Zahnmedizin an den Universitäten in Deutschland, Berlin 2005, S. 19)?
Wenn ja, worauf führt die Bundesregierung dies zurück?
Wenn nein, warum nicht?
c) Was will die Bundesregierung im Rahmen der Versorgungsforschung des
Bundes konkret unternehmen, um diesen Missstand zu beheben?
Die Entwicklung der Versorgungsforschung ist seit der damaligen Empfehlung
des Wissenschaftsrates vorangeschritten. Seit 2008 ist die Deutsche Gesellschaft
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) nach eigenen Angaben
Mitglied des Deutschen Netzwerkes Versorgungsforschung (DNVF). Dieses möchte
die an der Versorgungsforschung im Gesundheitswesen beteiligten
Wissenschaftler vernetzen, Wissenschaft und Versorgungspraxis zusammenführen
sowie die Versorgungsforschung insgesamt fördern. Innerhalb des DNVF wurde
eine Fachgruppe „Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ eingesetzt, die sich zum
Ziel gesetzt hat, Kompetenzen im Bereich der zahnmedizinischen
Versorgungsforschung zu bündeln, den Bedarf an Forschungsprojekten auf dem Gebiet der
Zahnmedizin zu verdeutlichen und wissenschaftliche Studien zu initiieren und
durchzuführen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass hierzu auch Studien
zur Evidenz kieferorthopädischer Behandlungen zählen. Im September 2012
wird die DGZMK den 11. Deutschen Kongress für Versorgungsforschung
gemeinsam mit dem Deutschen Verband für Gesundheitswissenschaften und
Public Health (DVGPH) und dem DNVF ausrichten. Im gemeinsam von BMBF
und BMG getragenen Rahmenprogramm Gesundheitsforschung besteht in den
Förderschwerpunkten zur Versorgungsforschung die Möglichkeit, auch Anträge
zur zahnmedizinischen Versorgung einzubringen. Von dieser Möglichkeit haben
zahnmedizinische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bereits Gebrauch
gemacht. Gleichwohl besteht bei vielen Problemstellungen der
zahnmedizinischen Versorgungsforschung noch immer Nachholbedarf.
9. a) Trifft es zu, dass für wesentliche Teile der zahnärztlichen Heilkunde
– insbesondere Parodontologie, Prothetik und konservierende
Zahnheilkunde – keine evidenzbasierten Qualitätsstandards in Form
wissenschaftlicher Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde (DGZMK) existieren?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies?
Wenn nein, an welchen evidenzbasierten Qualitätsstandards orientieren
sich die Zahnärztinnen und Zahnärzte in Deutschland?
Wie in vielen Bereichen der Medizin liegen auch in der Zahnmedizin für viele
Behandlungsmaßnahmen evidenzbasierte Qualitätsstandards nicht vor.
Allerdings gibt es zu allen Behandlungsmaßnahmen der Zahnheilkunde bewährte
zahnärztliche Behandlungsregeln, an denen sich die Behandlung in der Praxis
orientiert. Evidenzbasierte Leitlinien der höchsten Qualitätsstufe (S3-Leitlinien)
liegen z. B. im Bereich der konservierenden Zahnheilkunde für die
Fissurenversiegelung sowie für Fluoridierungsmaßnahmen vor.
b) Was wird die Bundesregierung konkret unternehmen, um im Rahmen
der Versorgungsforschung die Entwicklung evidenzbasierter Leitlinien
zu unterstützen?
Die Entwicklung evidenzbasierter Leitlinien ist in erster Linie Aufgabe der
medizinischen Fachgesellschaften. Zahlreiche Forschungsprojekte, die im
Rahmenprogramm Gesundheitsforschung gefördert werden, haben aber das Ziel,
Evidenz zu generieren, die in die Entwicklung von Leitlinien einfließt.
10. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Umsetzung der
Berichtspflicht nach § 136 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) (Qualitätsberichte) durch die Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen (KZVen)?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den von den
KZVen veröffentlichten Berichten im Hinblick auf die Qualität
einzelner zahnmedizinischer Behandlungsarten?
Nach § 136 Absatz 1 Satz 1 SGB V haben die Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen Maßnahmen zur Förderung der Qualität der vertragszahnärztlichen
Versorgung durchzuführen. Die Ziele und Ergebnisse dieser
Qualitätssicherungsmaßnahmen haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen nach § 136 Absatz 1
Satz 2 SGB V zu dokumentieren und jährlich zu veröffentlichen. Die
Ausgestaltung dieser Maßnahmen erfolgt gemäß § 136 Absatz 2 SGB V durch Richtlinien
des G-BA. Die Beratungen des G-BA zu den Richtlinien der zahnärztlichen
Versorgung dauern zurzeit noch an. Qualitätsberichte zur Umsetzung der
Berichtspflicht nach § 136 Absatz 1 Satz 2 SGB V in diesem Bereich können somit erst
erstellt werden, wenn die Richtlinien nach § 136 Absatz 2 SGB V umgesetzt
worden sind und Ergebnisse hierzu vorliegen. Bei anderen „Qualitätsberichten“
einzelner Kassenzahnärztlicher Vereinigungen handelt es sich demzufolge nicht
um Berichte nach § 136 Absatz 1 Satz 2 SGB V.
11. a) Trifft es zu, dass die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
anders als die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) keinen
jährlichen bundesweiten Qualitätsbericht veröffentlicht?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies?
Wenn nein, wo wird dieser veröffentlicht?
b) Wird die Bundesregierung im Sinne der Transparenz gegebenenfalls
darauf hinwirken, dass die KZBV einen jährlichen Qualitätsbericht
veröffentlicht?
Wenn ja, auf welche Weise?
Wenn nein, warum nicht?
Gemäß den Vorgaben des § 135a Absatz 2 Nummer 2 SGB V sind die an der
vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und
Zahnärzte verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement
einzuführen und weiterzuentwickeln. Die Ausgestaltung erfolgt im vertragsärztlichen
Bereich durch die „Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche
Versorgung“ und im vertragszahnärztlichen Bereich durch die „Qualitätsmanagement-
Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung“. § 6 der letztgenannten Richtlinie
legt fest, dass die KZBV fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie (31.
Dezember 2006) dem G-BA jährlich über den Umsetzungsstand des
einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in den zahnärztlichen Praxen zu berichten hat.
Der erste Qualitätsbericht für die vertragszahnärztliche Versorgung ist noch für
dieses Jahr vorgesehen und wird dann gemäß § 7 der QM-RL jährlich erfolgen.
Der G-BA erarbeitet zurzeit Eckpunkte für eine „sektorenübergreifende“
Richtlinie zum Qualitätsmanagement. Ziel ist es, die Richtlinien im vertragsärztlichen
und vertragszahnärztlichen Bereich zusammen mit den Vereinbarungen im
stationären Bereich in einer Richtlinie zusammenzuführen. Somit ist zukünftig von
einheitlichen Veröffentlichungsfrequenzen der Qualitätsberichte auszugehen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des GKV-
Spitzenverbandes, alle zahnärztliche Leistungen, für die die gesetzlichen
Krankenkassen Teile der Kosten übernehmen, in die vertragszahnärztliche
Qualitätssicherung einzubeziehen?
Wenn die Bundesregierung den Vorschlag ablehnt, auf welche andere
Weise will die Bundesregierung sicherstellen, dass für alle gegenüber
gesetzlich Versicherten erbrachten zahnärztlichen Leistungen vergleichbar
hohe Qualitätsanforderungen gelten?
Die Frage, ob alle zahnärztlichen Leistungen, für die die Krankenkassen Kosten
übernehmen, in die vertragszahnärztliche Qualitätssicherung einzubeziehen
sind, wird derzeit im G-BA diskutiert. Die Bundesregierung wird den weiteren
Verlauf der Beratungen verfolgen und die jeweiligen Argumente in ihren
Meinungsbildungsprozess, der noch nicht abgeschlossen ist, einbeziehen.
13. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des GKV-
Spitzenverbandes, dass die Krankenkassen zum Schutz der Versicherten vor
finanzieller Überforderung künftig Höchstpreise für zahnärztliche Leistungen
nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) verhandeln?
Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf dafür, dass Krankenkassen und
Kassenzahnärztliche Vereinigungen künftig zum Schutz der Versicherten
Höchstpreise für zahnärztliche Leistungen nach der GOZ vereinbaren.
Gesetzlich Krankenversicherten können nur dann Gebühren nach der GOZ in
Rechnung gestellt werden, wenn sie sich für Leistungen entscheiden, die über
die ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige Versorgung, bei Zahnersatz
über die Regelversorgung, hinausgehen. Die Mehrkostenregelung des § 28
Absatz 2 Satz 2 SGB V und das Festzuschusssystem bewirken, dass sich
Versicherte für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform bei der
Füllungstherapie und Zahnersatz entscheiden können, ohne den Anspruch auf eine
Kassenleistung zu verlieren. Dies verschafft den Versicherten, die bereits mit
dem in den Richtlinien des G-BA festgelegten Leistungsumfang eine gute
zahnmedizinische Versorgung beanspruchen können, zusätzliche, positiv zu
bewertende Entscheidungsspielräume.
Mit der gesetzgeberischen Entscheidung, dass der G-BA festlegt, welche
konkreten Leistungen im Rahmen einer ausreichenden, wirtschaftlichen und
zweckmäßigen Versorgung zu erbringen sind, und den hierzu in den Richtlinien
konkret getroffenen Festlegungen des G-BA wurde die Grundentscheidung in
Bezug auf das Schutzbedürfnis der Versicherten getroffen. Da sich das
Mehrkosten- und Festzuschusssystem bewährt haben und der Bundesregierung auch
keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die in Rechnung gestellten
privatzahnärztlichen Gebühren allgemein unangemessen hoch sind, wird kein
gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des GKV-
Spitzenverbandes, der Krankenkasse eine Rechnungskopie über die vom Zahnarzt
bzw. von der Zahnärztin tatsächlichen erbrachten Leistungen vorzulegen?
Sollte die Bundesregierung diesen Vorschlag ablehnen, wie will sie für
hinreichende Transparenz in der Rechnungsstellung sorgen, und wie will sie
sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten künftig keine überhöhten
Privatrechnungen mehr erhalten?
Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Transparenz für die Versicherten
bereits nach dem geltenden Recht gewährleistet, auch wenn die Krankenkassen
gegenwärtig die an die Versicherten gerichteten Rechnungen über Privatleistungen
grundsätzlich nicht direkt erhalten oder vorgelegt bekommen. Vertragszahnärzte
müssen in jedem Fall vor Beginn der Behandlung mit Zahnersatz einen Heil-
und Kostenplan aufstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die
tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten enthält. In dem
Heil- und Kostenplan sind auch die Kosten anzugeben, die nach der GOZ
abgerechnet werden sollen. Versicherte erklären mit ihrer Unterschrift auf dem Heil-
und Kostenplan, dass sie über Art, Umfang und Kosten der
Zahnersatzversorgung aufgeklärt worden sind und die Behandlung entsprechend dieses
Kostenplanes wünschen. Der Heil- und Kostenplan ist vor Beginn der Behandlung von
der zuständigen Krankenkasse zu prüfen und zu genehmigen. Versicherte
können sich in diesem Zusammenhang bereits vor Beginn der Behandlung von ihrer
Krankenkasse auch über Abrechnungsfragen und die Kostenhöhe von
Leistungen beraten lassen, die über die Regelversorgung hinausgehen. Auf dem Heil-
und Kostenplan haben die Vertragszahnärzte zudem schriftlich zu bestätigen,
dass der Zahnersatz in der vorgesehenen Weise eingegliedert worden ist.
Mit den genannten Regelungen und Angaben ist die Transparenz für die
Versicherten über die gesamten Leistungen des Zahnarztes und deren Kosten
hergestellt. Gesetzlich Versicherten wird damit eine eigenverantwortliche
Entscheidung über die individuelle Zahnersatzversorgung ermöglicht.
Darüber, dass gesetzlich Krankenversicherte in der Vergangenheit vermehrt
überhöhte Privatrechnungen erhalten hätten, liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Insoweit gibt es keinen Anlass, die derzeitige Rechtslage für
gesetzlich Versicherte, die in Bezug auf die privatärztlich erbrachten Leistungen
genauso behandelt werden wie privat Krankenversicherte, zu ändern.
15. a) In welchen Fällen und in welchem Umfang dürfen Zahnarztrechnungen
höher ausfallen als bei dem Kostenvoranschlag in einem Heil- und
Kostenplan prognostiziert?
b) In welchen Fällen ist es rechtens, wenn erhebliche Kostenanteile der
Zahnarztrechnung nicht im Heil- und Kostenplan aufgelistet wurden,
aber am Ende zusätzlich in Rechnung gestellt werden?
c) An wen können sich gesetzlich Versicherte wenden, wenn es zu
Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zahnarztrechnung und insbesondere des
Eigenanteils der Versicherten kommt?
d) Welche Beratungsstellen stellen den Versicherten evidenzbasierte
Patienteninformationen zur Verfügung, wenn die Versicherten vor
Entscheidungen zu teuren zahnärztlichen und kieferchirurgischen
Behandlungsalternativen mit einem hohen Eigenfinanzierungsanteil stehen?
Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist grundsätzlich verbindlich. Alle Kosten, die
bei der aufgrund der konkreten Befundsituation geplanten zahnprothetischen
Versorgung voraussichtlich entstehen, müssen im HKP angegeben werden. Eine
Erhöhung der im HKP veranschlagten Kosten für die zahnärztlichen Leistungen
ist nur gerechtfertigt, wenn im Laufe der Behandlung unvorhergesehene und
unvorhersehbare Umstände eintreten.
Teil 2 des HKP enthält alle Gebührenpositionen, die nach der Gebührenordnung
für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet werden und als „Zahnärztliches Honorar
(GOZ)“ im HKP erscheinen. Auch hier ist der Zahnarzt verpflichtet, die
voraussichtlich anfallenden Leistungen so genau wie möglich aufzuschlüsseln. Soweit
sich im Rahmen der Behandlung neue Umstände oder Schwierigkeiten ergeben,
können sich die im HKP angegebenen Gebühren gegebenenfalls erhöhen.
Hierauf ist der Patient hinzuweisen. Kosten, die bei der Erstellung des HKP bekannt
waren und hätten berücksichtigt werden können, können nicht zur Begründung
einer nachträglichen Erhöhung des Steigerungssatzes herangezogen werden.
Bei den im HKP ausgewiesenen Material- und Laborkosten handelt es sich um
geschätzte Beträge, da zum Beispiel der genaue Materialverbrauch erst bei der
Anfertigung festgestellt werden kann. Mehraufwendungen für diese Leistungen
müssen von den Patienten übernommen werden. Dabei werden von der
Rechtsprechung Beträge von 10 bis 20 Prozent über dem Kostenvorschlag noch als
zulässig erachtet. Erhöht sich der Kostenvorschlag für zahntechnische Leistung,
die privatzahnärztlich abgerechnet werden, um mehr als 15 Prozent, muss der
Zahnarzt den Patienten nach § 9 Absatz 2 GOZ unverzüglich schriftlich darüber
informieren.
Ergibt sich im Laufe der Behandlung, dass die Leistung nicht, wie durch die
Krankenkassen genehmigt, durchgeführt werden kann, so muss ein neuer HKP
aufgestellt werden, der diese Umstände berücksichtigt.
Die Versicherten können sich bei Fragen zur Zahnarztrechnung an ihre
Krankenkasse, an die Kassenzahnärztliche Vereinigung und hinsichtlich der
privatärztlich in Rechnung gestellten Beträge auch an die für den jeweiligen
Zulassungsort des Zahnarztes zuständige Zahnärztekammer wenden.
Unabhängige und neutrale, allerdings nicht ausschließlich formalen
Evidenzklassen zuzuordnende Patienteninformationen, sind z. B. vom Institut für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, von den wissenschaftlichen
zahnmedizinischen Fachgesellschaften, den Verbraucherzentralen in den
jeweiligen Bundesländern, der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD),
der Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und -initiativen oder der
Arbeitsgemeinschaft Zahngesundheit – Verbraucher- und Patientenberatung zu
erhalten. Darüber hinaus können Versicherte auch Zweitmeinungen von einem
anderen Zahnarzt einholen, der vielfach von den Zahnärztekammern vermittelt
wird.
16. a) Hat die Bundesregierung die Empfehlungen des Gutachtens 2000/2001
des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen zur Novellierung der Approbationsordnung für
Zahnärzte umgesetzt?
Wenn nein, warum nicht?
b) Inwieweit wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass der direkte
Patientenkontakt und die Kommunikationskompetenzen in der
Ausbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte erhöht und die vom
Sachverständigenrat monierte Konzentration auf mechanisch-technische
Fertigkeiten abgebaut werden?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat Eckpunkte für eine
Novellierung der Approbationsordnung für Zahnärzte vorgelegt, denen die Ständige
Konferenz der Kultusminister (KMK) der Länder am 18. November 2010 im
Wesentlichen zugestimmt hat. Dieser zustimmende Beschluss der KMK war
Voraussetzung dafür, dass das BMG eine Bund-Länder-Expertengruppe
einsetzen konnte, um konkrete Änderungen der Approbationsordnung zu diskutieren.
Die Expertengruppe hat ihre Arbeit in ihrer letzten Sitzung Anfang Februar 2012
abgeschlossen. Auf der Basis der Erkenntnisse aus dieser Expertengruppe wird
derzeit der Referentenentwurf erarbeitet.
Die Reform der Ausbildung in der Zahnmedizin wird die fachliche
Weiterentwicklung der Zahnmedizin und die veränderten Anforderungen einer modernen
und interdisziplinären Lehre nachvollziehen, um auch künftig die Qualität der
zahnärztlichen Ausbildung als Voraussetzung für die zahnmedizinische
Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen.
17. a) Trifft es zu, dass der Festzuschuss-Erhebung des Verbandes der
Ersatzkassen e. V. zufolge (
www.vdek.com/vertragspartner/zahnaerzte/
festzuschuss_erhebung/20101105_festzuschuss_erhebung.pdf; abgerufen
am 12. April 2009) mehr als drei Viertel der prothetischen Leistungen
in den untersuchten Behandlungsfällen nach der Gebührenordnung für
Zahnärzte abgerechnet wurden?
b) Wenn ja, hält die Bundesregierung dies für eine Aushöhlung des
Sachleistungsprinzips, oder ist diese Entwicklung nach Auffassung der
Bundesregierung wünschenswert?
Welchen Handlungs-/Reformbedarf leitet die Bundesregierung aus der
Entwicklung ab?
Die genannte Festzuschuss-Erhebung des Verbandes der Ersatzkassen (www.
vdek.com/vertragspartner/zahnaerzte/festzuschuss_erhebung/20101105_festzu-
schuss_erhebung.pdf) enthält nicht die Aussage, dass mehr als drei Viertel der
prothetischen Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
abgerechnet wurden. Vielmehr wird dort die Aussage getroffen, dass „über alle
Versorgungsarten im Jahr 2009 im Durchschnitt nur noch weniger als ein Viertel
(23,8 Prozent) aller Honorare über den BEMA, dafür aber mehr als drei Viertel
(76,2 Prozent) über die GOZ abgerechnet wurden“. Diese Aussage bezieht sich
also auf eine Aufteilung des abgerechneten Honorarvolumens und nicht auf eine
Aufteilung der Anzahl der abgerechneten Leistungen.
Die KZBV kommt zu anderen Ergebnissen: Für das Jahr 2010 ergibt sich nach
den Daten der KZBV für die Aufteilung des abgerechneten Honorarvolumens
für die Zahnersatzfälle (einschließlich Wiederherstellungen) für die GKV
insgesamt: Anteil BEMA-Honorar 38,4 Prozent, Anteil GOZ-Honorar 61,6 Prozent.
Betrachtet man die Relation Kassenanteil zu Versichertenanteil, so ergibt sich
nach den Daten der KZBV für die GKV als Relation: Kassenanteil 44,5 Prozent,
Versichertenanteil 55,5 Prozent. Betrachtet man die Anzahl der abgerechneten
Zahnersatzfälle, ergibt sich, dass in 2010 rund 71 Prozent aller Zahnersatzfälle
(einschließlich Wiederherstellungen) von GKV-Versicherten vollständig nach
dem BEMA abgerechnet wurden. Von einer Aushöhlung des
Sachleistungsprinzips kann vor diesem Hintergrund aus Sicht der Bundesregierung keine Rede
sein. Im Übrigen war der prothetische Bereich auch vor der Einführung von
Festzuschüssen kein reiner Sachleistungsbereich. Der Versicherte hatte auch vor
der Einführung von Festzuschüssen einen Eigenanteil selbst zu tragen.
Im Hinblick auf die GOZ-Anteile an den Gesamtkosten für Zahnersatz bleibt im
Übrigen zu berücksichtigen, dass Versicherte sich in zahlreichen Fällen
aufgrund individueller Vorstellungen und Präferenzen nicht für die
Regelversorgung, sondern für darüber hinausgehende Leistungen (z. B. zusätzliche
Verblendungen, höherwertige Versorgungsformen) entscheiden, die nach der GOZ
abgerechnet werden. Einen Handlungs- bzw. Reformbedarf besteht aus Sicht der
Bundesregierung in dieser Hinsicht nicht.
18. Trifft es zu, dass die Ausgaben je Versicherten für die zahnärztliche
Versorgung bei älteren Menschen deutlich unter denen bei jüngeren liegen?
Wenn ja, worauf führt die Bundesregierung dies zurück?
Im Hinblick auf die Ausgabenentwicklung für die zahnärztliche Behandlung je
Versicherten zeigen die Daten altersbezogen folgendes Verlaufsmuster: Bei den
Kindern und Jugendlichen ergeben sich relativ höhere Ausgaben je Versicherten
unter anderem aufgrund der kieferorthopädische Behandlung und der
Individualprophylaxe. Nach einem leichten Absinken in der Altersgruppe der 20- bis
25-Jährigen steigen die Ausgaben je Versicherten in den mittleren
Altersgruppen leicht an und verbleiben dann bis zur Altersgruppe der 55- bis 60-Jährigen
auf gleichem Niveau. Ab der Altersgruppe der 65- bis 70-Jährigen ist eine
kontinuierliche Abnahme der Ausgaben je Versicherten festzustellen. Der
Kostenverlauf in den höheren Altersgruppen stellt sich somit im zahnärztlichen Bereich
anders als im Bereich der ärztlichen Versorgung bzw. im stationären Bereich dar.
Die rückläufige Entwicklung in den höheren Altersgruppen dürfte im
Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass die Kariesaktivität mit zunehmenden
Alter abnimmt. Ältere Menschen haben darüber hinaus in der Regel weniger
eigene Zähne, sodass der Behandlungsaufwand bei dieser Patientengruppe
tendenziell mit geringeren Ausgaben je Versicherten verbunden ist. Ob und
inwieweit sich diese Entwicklung in der Zukunft fortsetzt, bleibt abzuwarten.
19. a) Erwartet die Bundesregierung durch den demographischen Wandel
einen morbiditätsbedingten Ausgabenanstieg in der zahnärztlichen
Versorgung?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
b) Erwartet die Bundesregierung aus anderen Gründen einen über die
allgemeine Kostenentwicklung hinausgehenden morbiditätsbedingten
Ausgabenanstieg in der zahnärztlichen Versorgung?
Wenn ja, welche Gründe sind dies?
20. a) Wenn die Bundesregierung keinen überproportionalen Kostenanstieg
aufgrund eines gestiegenen Morbiditätsrisikos erwartet, aus welchen
anderen Gründen wurde durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz
(GKV-VStG) der Grundsatz der Beitragssatzstabilität in der
vertragszahnärztlichen Versorgung eingeschränkt?
b) Welche Ausgabenentwicklung erwartet die Bundesregierung in der
vertragszahnärztlichen Versorgung nach der Änderung durch das GKV-
VStG?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde die Grundentscheidung getroffen,
dass für Vereinbarungen der vertragsärztlichen Gesamtvergütungen nicht primär
die finanzielle Situation der Krankenkassen, sondern die Veränderung mit der
Morbiditätsstruktur der Versicherten verbundenen Behandlungsbedarfs möglich
ist. Infolge dessen wurde das finanzielle Risiko einer morbiditätsbedingten
Mengenentwicklung (Morbiditätsrisiko) auf die Krankenkassen verlagert, mit
der Folge, dass im ärztlichen Vergütungssystem die Morbidität der Versicherten
berücksichtigt wird. Diese Grundentscheidung wurde mit dem GKV-
Versorgungsstrukturgesetz auch für die vertragszahnärztliche Versorgung umgesetzt,
indem für die Vereinbarung der Veränderung der Gesamtvergütung unter
anderem durch die Morbiditätsentwicklung als zu berücksichtigenden Kriterium
eingeführt wurde. Die strikte Begrenzung entsprechend der Entwicklung der
beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten wurde als nicht sachgerecht
aufgegeben.
Im Hinblick auf die Gründe für die Weiterentwicklung des
vertragszahnärztlichen Vergütungssystems wird auf die entsprechenden Ausführungen in der
Gesetzesbegründung zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz verwiesen. Dort ist
auch dargelegt, von welchen finanziellen Auswirkungen die Bundesregierung
aufgrund der Neujustierung der Honorarstrukturen ausgeht.
Zu den langfristigen Auswirkungen des demografischen Wandels auf die
Ausgabenentwicklung in der zahnärztlichen Versorgung liegen der Bundesregierung
keine aktuellen Studien vor. Die Morbiditätsentwicklung stellt insgesamt ein
multivariables und dynamisches Geschehen dar, in das der demografische
Wandel als ein Aspekt eingeht. Der demografische Wandel selbst erzeugt einen
Effekt, der sich aus vielschichtigen Einzelwirkungen bspw. von
Präventionserfolgen der vergangenen Jahre oder veränderten Lebensgewohnheiten der
verschiedenen Altersgruppen zusammensetzt. Die in diesen Teilaspekt der
Morbiditätsentwicklung eingehenden Einzeleffekte sind zudem teils additiv, teils
gegenläufig und regional unterschiedlich. Die Entwicklung der Morbidität
verläuft überdies in den einzelnen zahnmedizinischen Krankheitsbildern sehr
unterschiedlich. Die Abschätzung des Gesamteffektes, der überdies zeitinkonsistent
sein dürfte, ist daher schwer möglich.
21. a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Umstand, dass das Mundgesundheitsniveau beispielsweise in Australien
oder Schweden besser ist als in Deutschland, die Pro-Kopf-Ausgaben
des zahnmedizinischen Versorgungssystems dort jedoch geringer sind?
b) Sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
Wirtschaftlichkeitsreserven im deutschen zahnmedizinischen Versorgungssystem?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
daraus?
Internationale Vergleiche zur Effektivität und Effizienz der zahnmedizinischen
Versorgungssysteme setzen eine sorgfältige Analyse und Interpretation des
Standes und der Entwicklung der Pro-Kopf-Ausgaben sowie der Situation und
der Entwicklung der Mundgesundheit der ausgewählten Länder voraus. Eine
gute Mundgesundheit und niedrige Pro-Kopf-Ausgaben eines ausgewählten
Landes können das Ergebnis bzw. die Konsequenz ganz unterschiedlicher
Faktoren und Entwicklungen in der Gegenwart oder der Vergangenheit sein.
Insofern setzen entsprechende Schlussfolgerungen eine sehr sorgfältige Analyse und
Interpretation der verfügbaren Daten voraus. Unabhängig von den Daten und
Ergebnissen internationaler Vergleiche geht die Bundesregierung davon aus,
dass auch im zahnmedizinischen Versorgungssystem Deutschlands
Wirtschaftlichkeitsreserven vorhanden sind, die von den an der Versorgung Beteiligten
ausgeschöpft werden.
22. a) In welcher Weise haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einkommen (Einnahmen vor Steuern) von zahnärztlich tätigen
Praxisinhaberinnen und -inhabern seit 1992 entwickelt?
b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen?
c) Wie haben sich die Einkommen der Zahnärztinnen und Zahnärzte im
Vergleich zu anderen Arztgruppen entwickelt?
Zwischen 1992 und 2010 erhöhte sich aktuellen Angaben der KZBV zufolge der
durchschnittliche zahnärztliche Einnahmen-Überschuss je Praxisinhaber (=
Bruttoeinkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) um
26,5 Prozent von 98 879 Euro auf 125 036 Euro. Dies entspricht im genannten
Zeitraum einer durchschnittlichen jährlichen Steigerung um 1,3 Prozent.
Aktuelle Vergleichszahlen zu den Gesamteinnahmen vor Steuern anderer
Arztgruppen liegen der Bundesregierung für diesen Zeitraum nicht vor.
23. a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der auf den einzelnen
Zahnarzt bzw. die einzelne Zahnärztin entfallende Behandlungsbedarf
bis 2020 signifikant sinken wird (vgl. Bauer, Neumann, Saekel:
Zahnmedizinische Versorgung in Deutschland, Bern 2009)?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Wenn nein, warum nicht?
b) Welche Prognosen liegen der Bundesregierung für den möglichen
Behandlungsbedarf nach dem Jahr 2020 vor?
Auf Nachfrage teilten BZÄK und KZBV mit, dass der Behandlungsbedarf bis
2030 insgesamt vermutlich zurückgehen wird. Der sinkende Behandlungsbedarf
geht nach Auffassung der BZÄK und KZBV allerdings vermutlich mit einer
ebenfalls sinkenden zahnärztlichen Behandlungszeit einher. Die
Einschätzungen der BZÄK und KZBV beruhen auf einer Prognose des IDZ (s. Brecht/
Meyer/Michaelis: Prognose der Zahnärztezahl und des Bedarfs an
zahnärztlichen Leistungen bis zum Jahr 2030, IDZ-Information Nr. 1/2009).
Auf der Grundlage der genannten Studien und Prognosen erwartet die
Bundesregierung insbesondere eine strukturelle Verschiebung der Nachfrage von
zahnersetzenden zu zahnerhaltenden Maßnahmen. Innerhalb der zahnersetzenden
Therapien ist ebenfalls mit strukturellen Veränderungen zu rechnen, da im
Durchschnitt weniger Zähne zu ersetzen sein werden. Der Anteil der Patienten
mit komplett zahnlosem Gebiss wird im Laufe der Zeit sinken. Der Anteil an
festsitzendem Zahnersatz zur Versorgung von Lückengebissen z. B. durch Brücken
wird insofern tendenziell zunehmen, während der Anteil an herausnehmbaren
Prothesen im Gegenzug abnehmen wird. Zu erwarten ist zudem, dass der
medizinische Behandlungsaufwand zur Beseitigung von Karies zurückgehen wird;
betroffen sind hier insbesondere die Bereiche „Füllungen“ und „Endodontie“.
Auf der anderen Seite ist damit zu rechnen, dass die parodontologischen
Leistungen zunehmen werden, da die Anzahl der verbleibenden Zähne ansteigen wird.
24. a) Trifft es zu, dass die Zahl der behandelnd tätigen Zahnärztinnen und
Zahnärzte seit 1992 um knapp ein Fünftel zugenommen hat?
Wenn ja, worauf führt die Bundesregierung dies zurück?
Auf Nachfrage teilten BZÄK und KZBV mit, dass die Zahl der behandelnd
tätigen Zahnärzte von 1992 bis 2010 von 56 256 um 20,5 Prozent auf 67 808
zugenommen hat. Die Zunahme der behandelnd tätigen Zahnärzte resultiert
nach Darlegung der BZÄK und der KZBV wesentlich daraus, dass an den
Hochschulen mehr Zahnärzte ausgebildet werden als Zahnärzte aus dem Beruf
ausscheiden. Ausschlaggebend hierfür ist, dass sich zum einen die Zahl der
Erstimmatrikulationen im Studienfach Zahnmedizin auf nahezu gleichbleibend hohem
Niveau bewegt (von der Erstimmatrikulation bis zur Approbation werden in der
Regel ca. sechs Jahre benötigt) und zum anderen hinsichtlich der Zahl der aus
dem Berufsleben ausscheidenden Zahnärzte keine größeren Verschiebungen
erkennbar sind.
b) Hatte dieser Anstieg nach Ansicht der Bundesregierung in der
Vergangenheit Auswirkungen auf das für den einzelnen Vertragszahnarzt bzw.
die einzelne Vertragszahnärztin zur Verfügung stehende
durchschnittliche rechnerische Honorarvolumen?
Wenn ja, auf welche Weise?
Wenn nein, warum nicht?
Zwischen 1992 und 2010 ist die Zahl der Vertragszahnärzte von 45 676 auf
54 245 gestiegen (Stand jeweils Jahresende). Dies entspricht einer Zunahme um
18,8 Prozent.
Grundsätzlich müsste bei gleichbleibendem Behandlungsbedarf die
zunehmende Zahl von Vertragszahnärzten einen Einfluss auf das durchschnittliche
rechnerische Honorarvolumen haben. Allerdings hat es in dem fast
zwanzigjährigen Betrachtungszeitraum Entwicklungen gegeben, die den
Behandlungsbedarf und das Honorarvolumen je Vertragszahnarzt ebenfalls beeinflusst haben.
Zu nennen sind hier insbesondere die Einführung der Individualprophylaxe, die
gestiegene Anzahl an Parodontalbehandlungen, ein gestiegenes
Mundgesundheitsbewusstsein sowie die Veränderung der Punktwerte. Zu berücksichtigen ist,
dass diese Faktoren im Verbund wirken und somit der direkte Einfluss der
Zunahme der Vertragszahnärzte auf das durchschnittliche rechnerische
Honorarvolumen je Vertragszahnarzt nur sehr schwer zu ermitteln ist.
Untersuchungen über den Einfluss der Zunahme der Vertragszahnärzte auf das
durchschnittliche rechnerische Honorarvolumen je Vertragszahnarzt liegen nicht vor.
c) Wie wird sich nach Auffassung der Bundesregierung das
durchschnittliche rechnerische Honorarvolumen für den einzelnen Vertragszahnarzt
bzw. die einzelne Vertragszahnärztin unter den Bedingungen des mit
dem GKV-VStG geänderten vertragszahnärztlichen Honorarsystems
sowie eines sinkenden Behandlungsbedarfs künftig entwickeln?
Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen zur zukünftigen
Honorarentwicklung einzelner Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte vor. Im Übrigen wird
auf die Antworten zu den Fragen 23 und 24a verwiesen.
25. a) Welche Prognosen liegen der Bundesregierung zur künftigen
Entwicklung der Zahl behandelnd tätiger Zahnärztinnen und Zahnärzte vor?
b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Prognosen?
c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen
Prognosen?
Prognosen zur Zahl der Zahnärztinnen und Zahnärzte und zum Bedarf an
zahnmedizinischen Leistungen werden von der BZÄK und der KZBV erstellt. Nach
der dem BMG vorliegenden aktuellen Prognose des beauftragten IDZ ist bis
zum Jahr 2030 davon auszugehen, dass die Entwicklung der Zahnärztezahlen
parallel zu der Bevölkerungsentwicklung verläuft. Das Verhältnis von
Einwohnern zu Zahnärzten wird sich hiernach nur marginal von 1 236 Einwohnern je
Zahnarzt (2010) auf 1 260 Einwohner je Zahnarzt (2030) erhöhen.
Auf Basis dieser Daten ist davon auszugehen, dass die derzeitige gute
Versorgungslage mit zahnmedizinischen Leistungen im Prognosezeitraum erhalten
bleibt.
26. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Zahnarztdichte in Deutschland
im internationalen Vergleich?
Deutschland weist mit 82 behandelnd tätigen Zahnärzten je 100 000 Einwohner
im internationalen Vergleich eine recht hohe Zahnarztdichte auf. In der
Mehrzahl der OECD-Länder liegt dieser Wert zwischen 50 und 80. Während eine
höhere Zahnarztdichte häufig auch zu einer erhöhten Inanspruchnahme
zahnärztlicher Leistungen führt, lässt sich dieser Zusammenhang nicht durchgängig
aufzeigen. So ist beispielsweise die Zahnarztdichte in Japan etwas geringer als
in Deutschland, während die durchschnittliche Zahl der Zahnarztkonsultationen
pro Jahr mehr als doppelt so hoch ist (Deutschland: 1,4 Konsultationen im Jahr
2009, Japan 3,2). Vielmehr ist die Entscheidung für eine zahnärztliche
Konsultation abhängig von einer Vielzahl unterschiedlicher Determinanten.
Prinzipiell erscheint es zudem sinnvoll, bei internationalen Vergleichen der Arzt
bzw. Zahnarztdichte auch nichtärztliches Gesundheitspersonal zu
berücksichtigen, sofern diese Personengruppen auch Leistungen erbringen, die in anderen
Gesundheitssystemen Personen mit ärztlicher Ausbildung vorbehalten sind.
Prinzipiell wird eine hohe Versorgungssicherheit begrüßt und auch für die
Zukunft erwartet, dass es bei unveränderten Rahmenbedingungen keine
personellen Engpässe geben wird.
b) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Untersuchungen, die einen
direkten Zusammenhang zwischen Zahnarztdichte und
Mundgesundheit belegen?
Mundgesundheit wie Gesundheit allgemein sind das Ergebnis des komplexen
Zusammenhangs einer Vielzahl sich auch gegenseitig bedingender
Determinanten von Gesundheitsverhalten über demographische Effekte bis hin zur
Finanzierung und zur Organisation und Inanspruchnahme zahnärztlicher
Dienste. Studien mit Beschränkung auf kausale Effekte der Zahnarztdichte auf
die Mundgesundheit sind nicht bekannt.
27. Beabsichtigt die Bundesregierung, die 2007 abgeschaffte
Zulassungssteuerung für Vertragszahnärzte wieder einzuführen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die 2007 abgeschafften
Zulassungsbeschränkungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung wieder einzuführen, da
die Gründe für die Abschaffung der Zulassungssteuerung nach wie vor Geltung
haben.
28. a) Welche Prognosen liegen der Bundesregierung zur Entwicklung der
Zahl unterschiedlicher Praxisformen in der vertragszahnärztlichen
Versorgung vor?
b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Prognosen?
c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen
Prognosen?
Weder der Bundesregierung noch der BZÄK und der KZBV liegen Prognosen
zur Entwicklung der Zahl unterschiedlicher Praxisformen in der
vertragsärztlichen Versorgung vor.
29. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Anzahl nichtärztlicher
Gesundheitsberufe in der zahnmedizinischen Versorgung?
b) Teilt die Bundesregierung die im Gutachten 2000/2001 des
Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
erhobene Forderung, die Zahl des nichtärztlichen Prophylaxepersonals um
ein „Vielfaches“ anzuheben?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um
– wie vom Sachverständigenrat empfohlen – eine Erhöhung dieser Zahl
zu unterstützen?
Ende 2009 waren der aktuellen Angabe von BZÄK und KZBV zufolge 204 000
Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA, alt: Zahnarzthelferinnen) und 64 000
Zahntechniker in Deutschland tätig, inklusive Auszubildende. Die Zahlen zu
durch Aufstiegsfortbildungen qualifiziertem Personal ergeben, dass derzeit rund
5 000 Zahnmedizinische Prophylaxeassistent(inn)en (ZMP), 13 000
Zahnmedizinische Fachassistent(inn)en (ZMF) und ca. 1 000 Dentalhygieniker(innen)
(DH) für eine kontinuierliche Verbesserung der Mundgesundheit in den Praxen
tätig sind. Zudem arbeiten über 45 000 im Prophylaxebereich fortgebildete ZFA
in den Zahnarztpraxen.
Die Bundesregierung teilt die damaligen Ausführungen des
Sachverständigenrates, wonach die Umsetzung des Leitbildes einer präventionsorientierten
Zahnheilkunde auch entsprechende Personalstrukturen voraussetzt. Über den
konkreten Einsatz von nichtärztlichem Prophylaxepersonal haben allerdings
die zahnärztlichen Praxisinhaberinnen und -inhaber und nicht die
Bundesregierung zu entscheiden. Ob bzw. inwieweit eine Erweiterung der
delegationsfähigen Tätigkeiten an dafür aus- bzw. weitergebildetes Fachpersonal nach den
Regelungen des Zahnheilkundegesetzes erforderlich bzw. sinnvoll ist, wird
zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen sein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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