[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9817
17. Wahlperiode 29. 05. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Karin Binder,
Eva Bulling-Schröter, Alexander Süßmair und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9619 –
Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Zuckerrüben
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Agro-Gentechnik ist eine Risikotechnologie, deren Chancen und
Gefahren in Deutschland, der EU und weltweit seit Jahren kontrovers diskutiert
werden. Die für den Anbau in der EU zugelassenen gentechnisch veränderten
Kulturpflanzen MON 810 (Mais) und Amflora (Kartoffel) werden im Jahr
2012 in Deutschland nicht angebaut. Der Anbau von MON 810 ist derzeit in
der Bundesrepublik Deutschland verboten. Freisetzungsversuche sind jedoch
mit unterschiedlichen gentechnisch veränderten Pflanzen oder Organismen
möglich.
Die Firma KWS SAAT AG hat einen Antrag auf Freisetzung von
gentechnisch veränderten Zuckerrüben an den Standorten Northeim/Stöckheim und
Üplingen gestellt. Die Freisetzungen sollen von 2012 bis 2018 durchgeführt
werden. Im Schaugarten in Üplingen sollen die H7-1 Zuckerrüben nur zu
Schauzwecken, also ohne wissenschaftliche Begleituntersuchungen,
freigesetzt werden. Die Freisetzung der H7-1 Zuckerrüben wurde im so genannten
vereinfachten Verfahren am 16. März 2012 durch das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) genehmigt.
Das vereinfachte Verfahren wurde mit der letzten Novelle des Gesetzes zur
Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG) eingeführt. Dadurch
können weitere Versuchsflächen an anderen als den ursprünglich genehmigten
Standorten nachgemeldet werden, ohne dass deren spezifische geographische
oder andere Besonderheiten in Bezug auf die Freisetzung von Zuckerrüben
erneut standortbezogen geprüft werden, und ohne dass die Öffentlichkeit
beteiligt wird. Diese Regelung wurde im Gesetzgebungsverfahren im Deutschen
Bundestag scharf kritisiert.
1. Welche Freisetzungen von gentechnisch veränderten Pflanzen bzw.
Organismen sollen im Jahr 2012 stattfinden (bitte getrennt nach neuen
Genehmigungen und bereits laufenden Freisetzungen)?
Zur Beantwortung der Frage ist zu unterscheiden zwischen dem Vorliegen von
für das Jahr 2012 gültigen Freisetzungsgenehmigungen und den tatsächlichen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 24. Mai 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9817 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeInanspruchnahmen dieser Genehmigungen, welche über das Standortregister
angezeigt werden.
Für das Jahr 2012 besitzen folgende Freisetzungsgenehmigungen noch
Gültigkeit, die bereits vor 2012 erteilt worden sind:
• Az. 6786-01-0142, gentechnisch veränderte Kartoffeln, Betreiber Solavista
GmbH & Co KG
• Az. 6786-01-0149, gentechnisch veränderte Kartoffeln, Betreiber Solavista
GmbH & Co KG
• Az. 6786-01-0155, gentechnisch veränderte Kartoffeln, Betreiber
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
• Az. 6786-01-0170, gentechnisch veränderte Kartoffeln, Betreiber
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
• Az. 6786-01-0191, gentechnisch veränderte Kartoffeln, Betreiber BASF
Plant Science Company GmbH
• Az. 6786-01-0198, gentechnisch veränderter Mais, Betreiber Syngenta
Seeds GmbH
• Az. 6786-01-0199, gentechnisch veränderte Kartoffeln, Betreiber
Universität Rostock
• Az. 6786-01-0201, gentechnisch veränderter Mais, Betreiber Monsanto
Agrar Deutschland GmbH
• Az. 6786-01-0203, gentechnisch veränderte Petunien, Betreiber Universität
Rostock
• Az. 6786-01-0204, gentechnisch veränderte Kartoffeln, Betreiber
Universität Rostock
• Az. 6786-01-0205, gentechnisch veränderte Kartoffeln, Betreiber BASF
Plant Science Company GmbH
• Az. 6786-01-0207, gentechnisch veränderter Mais, Betreiber Pioneer Hi-
Bred Northern Europe
• Az. 6786-01-0208, gentechnisch veränderter Mais, Betreiber Pioneer Hi-
Bred Northern Europe
• Az. 6786-01-0209, gentechnisch veränderter Sommerweizen, Betreiber
Universität Rostock
• Az. 6786-01-0211, gentechnisch veränderte Zuckerrüben, Betreiber
Monsanto Agrar Deutschland GmbH.
Für das Jahr 2012 besitzt folgende Freisetzungsgenehmigung Gültigkeit, die
2012 erteilt worden ist:
• Az. 6786-01-0215, gentechnisch veränderte Zuckerrüben, Betreiber KWS
Saat AG.
Für das Jahr 2012 wurden folgende Freisetzungsanträge für vollständig erklärt,
für die die Zulassungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen sind (Stand:
15. Mai 2012):
• Az. 6786-01-0210, gentechnisch veränderter Tabak, Betreiber Universität
Rostock
• Az. 6786-01-0213, gentechnisch veränderte Bakterien, Betreiber Intervet
International B.V.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9817Die tatsächliche Durchführung der Freisetzung ist dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß § 16a GenTG spätestens drei
Werktage vor der Freisetzung mitzuteilen.
Derzeit (Stand: 15. Mai 2012) liegen dem Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit folgende Mitteilungen zur tatsächlichen
Durchführung einer Freisetzung im Jahr 2012 vor:
• Az. 6786-01-0191, gentechnisch veränderte Kartoffeln, Betreiber BASF
Plant Science Company GmbH, Standort Baalberge/Bernburg (Sachsen-
Anhalt) und Standort Gatersleben/Seeland (Sachsen-Anhalt)
• Az. 6786-01-0211, gentechnisch veränderte Zuckerrüben, Betreiber
Monsanto Agrar Deutschland GmbH, Standort Gerbitz (Sachsen-Anhalt)
• Az. 6786-01-0207, gentechnisch veränderter Mais, Betreiber Pioneer
Hi- Bred Northern Europe. Mit Änderungsmitteilung vom 14. Mai 2012 hat
der Betreiber die Beendigung des Freisetzungsvorhabens angezeigt. Somit
wurde der Versuch am Standort Ausleben (Sachsen-Anhalt) nicht ausgesät.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob – und ggf. wann – im Rahmen der
Mitteilungspflicht gemäß § 16a GenTG noch weitere
Freisetzungsdurchführungen für das Jahr 2012 im Rahmen gültiger Freisetzungsgenehmigung beim
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingehen
werden.
2. Für welche bereits genehmigten Freisetzungsversuche ist im Jahr 2012
eine Nachmeldung im vereinfachten Verfahren möglich?
An welchen Standorten sind solche Nachmeldungen nach Informationen
der Bundesregierung zu erwarten bzw. wahrscheinlich?
Gültige Freisetzungsgenehmigungen für das Jahr 2012, bei denen eine
Nachmeldung nach dem vereinfachten Verfahren möglich ist, sind:
• Az. 6786-01-0142, gentechnisch veränderte Kartoffeln, Betreiber Solavista
GmbH & Co KG
• Az. 6786-01-0149, gentechnisch veränderte Kartoffeln, Betreiber Solavista
GmbH & Co KG
• Az. 6786-01-0170, gentechnisch veränderte Kartoffeln, Betreiber
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
• Az. 6786-01-0191, gentechnisch veränderte Kartoffeln, Betreiber BASF
Plant Science Company GmbH
• Az. 6786-01-0198, gentechnisch veränderter Mais, Betreiber Syngenta
Seeds GmbH
• Az. 6786-01-0201, gentechnisch veränderter Mais, Betreiber Monsanto
Agrar Deutschland GmbH
• Az. 6786-01-0205, gentechnisch veränderte Kartoffeln, Betreiber BASF
Plant Science Company GmbH
• Az. 6786-01-0207, gentechnisch veränderter Mais, Betreiber Pioneer Hi-
Bred Northern Europe
• Az. 6786-01-0208, gentechnisch veränderter Mais, Betreiber Pioneer Hi-
Bred Northern Europe
• Az. 6786-01-0211, gentechnisch veränderte Zuckerrüben, Betreiber
Monsanto Agrar Deutschland GmbH
• Az. 6786-01-0215, gentechnisch veränderte Zuckerrüben, Betreiber KWS
Saat AG.
Drucksache 17/9817 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNachmeldungen von Standorten im Jahr 2012:
Im Rahmen der Freisetzungsgenehmigung Az. 6786-01-0191 wurde im Jahr
2012 für die Standorte Baalberge/Bernburg (Sachsen-Anhalt) und Gatersleben/
Seeland (Sachsen-Anhalt) die Freisetzung von gentechnisch veränderten
Kartoffeln gemäß Nummer 6.1 des Anhangs zu 94/730/EG nachgemeldet. Für
beide genannte Standorte liegt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit eine Mitteilung für die tatsächliche Durchführung der
Freisetzung im Jahr 2012 gemäß § 16a GenTG vor.
Im Rahmen der Freisetzungsgenehmigung Az. 6786-01-0211 wurde im Jahr
2012 für den Standort Ausleben, OT Üplingen (Sachsen-Anhalt), die
Freisetzung von gentechnisch veränderten Zuckerrüben gemäß Nummer 6.1 des
Anhangs zu 94/730/EG nachgemeldet. Die tatsächliche Durchführung der
Freisetzung ist dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
gemäß § 16a GenTG spätestens drei Werktage vor der Freisetzung mitzuteilen.
Derzeit (Stand: 15. Mai 2012) liegt dem Bundesamt für Verbraucherschutz
keine solche Mitteilung für den genannten Standort vor.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, ob und ggf. an
welchen Standorten weitere Nachmeldungen von Freisetzungen gentechnisch
veränderter Organismen im vereinfachten Verfahren im Rahmen gültiger
Freisetzungsgenehmigungen zu erwarten bzw. wahrscheinlich sind.
3. Welche Informationen liegen der Bundesregierung (bzw. dem BVL)
bezüglich der Freisetzung von gentechnisch veränderten Zuckerrüben
(Antrag Az. 192) hinsichtlich eines Betreiberwechsels im Jahr 2011 vor?
Wer ist der neue Betreiber der Freisetzung?
Warum wurde der Wechsel nicht im Standortregister vermerkt?
Welche Gründe sind für diesen Betreiberwechsel bekannt, und welche
Konsequenzen hat ein solcher Betreiberwechsel hinsichtlich erneut
erforderlicher Prüfungen eines Freisetzungsantrags?
Die KWS Saat AG hat das BVL gemäß § 21 GenTG mit Schreiben vom 20. Juni
2011 schriftlich in Kenntnis gesetzt, dass der bisherige Betreiber der Freisetzung
6786-01-0192, die Planta Angewandte Pflanzengenetik und Biotechnologie
GmbH, auf dem Wege eines Betriebsüberganges mit allen Rechten und Pflichten
auf seine bisherige Muttergesellschaft, die KWS SAAT AG, übertragen wird.
Die innerbetrieblichen Gründe für den Betriebsübergang sind der
Bundesregierung/BVL nicht bekannt. Da es im Zuge dieses Betriebsüberganges weder einen
Wechsel der verantwortlichen Personen der Projektleitung und des Beauftragten
für die biologische Sicherheit gab noch sonstige nach § 21 GenTG
meldepflichtigen Änderungen zum Freisetzungsvorhaben vorgesehen waren, war eine
erneute Prüfung der erteilten Genehmigung nicht erforderlich.
Im allgemein zugänglichen Teil des Standortregister werden die in § 16a
Absatz 4 GenTG abschließend aufgezählten Informationen veröffentlicht
(Bezeichnung und spezifische Erkennungsmarker des GVO, seine gentechnisch
veränderten Eigenschaften, das Grundstück der Freisetzung oder des Anbaus
sowie die Flächengröße). Informationen über den Betreiber sind gesetzlich
nicht vorgesehen. Die auf der Homepage des BVL über das Standortregister
erreichbaren „Details zu Freisetzungsvorhaben“ sind eine freiwillige
Serviceleistung des BVL und stellen den Sachstand zum Zeitpunkt der Erteilung der
Genehmigung dar. Sie sind nicht Teil des Standortregisters. Spätere Änderungen
wie beispielsweise Änderungen in der Person des Betreibers werden dort nicht
vermerkt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/98174. Welche Informationen liegen der Bundesregierung bezüglich der
Umwelteffekte des Events H7-1 aus dem Freisetzungsversuch mit gentechnisch
veränderten Zuckerrüben (Antrag Az. 215) bisher vor, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Der Antrag zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Zuckerrüben H7-1,
Az. 6786-01-0215, wurde am 16. März 2012 beschieden. Bisher wurde von der
Freisetzungsgenehmigung noch kein Gebrauch gemacht. Daher liegen noch
keine Berichte über Ergebnisse zu möglichen Umwelteffekten aus dem
Freisetzungsversuch Az. 6786-01-0215 mit gentechnisch veränderten Zuckerrüben
H7-1 vor.
5. Auf welche konkreten Untersuchungsergebnisse zu Umwelteffekten der
Zuckerrübe H7-1 aus Anträgen zum Inverkehrbringen bezieht sich das
BVL im Genehmigungsbescheid?
Das BVL bezieht sich insbesondere auf Untersuchungsergebnisse zu möglichen
Umwelteffekten, welche im Zusammenhang mit dem Antrag auf
Inverkehrbringen EFSA-GMO-DE-2008-63 eingereicht wurden. Das BVL hat auf Ersuchen
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 6
Absatz 3 Buchstabe c bzw. Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003 als zuständige nationale Behörde nach Artikel 4 der
Richtlinie 2001/18/EG zu dem Antrag eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
durchgeführt. Im Zuge der UVP wurden vorgelegte Untersuchungsergebnisse zu
den Themen Überdauerung und Ausbreitungsfähigkeit, Genübertragung,
Wechselwirkungen mit Nichtzielorganismen, Effekte auf die menschliche und
tierische Gesundheit, Effekte auf biogeochemische Prozesse sowie Effekte
spezifischer Anbau-, Management- und Erntetechniken bewertet. Die UVP wurde
Ende 2010 abgeschlossen. Auf Grundlage des Ergebnisses der UVP lieferte der
Antragsteller auf Nachfrage durch die EFSA am 15. April 2011 weitere
Informationen, u. a. auch zu Umweltwirkungen der H7-1-Zuckerrübe, an die EFSA.
Die erarbeiteten Ergebnisse und Schlussfolgerungen des BVL und die
benannten weiteren Informationen des Antragstellers an die EFSA wurden für die
Bewertung des Freisetzungsantrags (Az. 6786-01-0215) herangezogen.
6. Welche Untersuchungen wurden spezifisch bei der H7-1 Zuckerrübe
durchgeführt, welche Ergebnisse liegen vor, und wo sind die Ergebnisse
öffentlich zugänglich?
Wenn sie nicht öffentlich zugänglich sein sollten, warum nicht?
8. Welche wissenschaftlichen Untersuchungen zu Umwelteffekten und zu
Untersuchungen zu Nicht-Zielorganismen aus Freisetzungsversuchen mit
H7-1 Zuckerrüben in der Bundesrepublik Deutschland lagen dem BVL bei
der Bearbeitung des Antrags Az. 215 vor?
Was genau wurde über welchen Zeitraum von wem untersucht, welche
Ergebnisse liegen vor, und wie und von wem wurden diese bewertet?
Wo sind diese Studien öffentlich zugänglich?
Wenn sie nicht öffentlich zugänglich sein sollten, warum nicht?
Die Fragen 6 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Bei der H7-1-Zuckerrübe wurden vom Antragsteller spezifische
Untersuchungen unter anderem zur molekulargenetischen Charakterisierung (z. B. Ort,
Umfang und Stabilität des tatsächlich übertragenen Erbguts im Genom der
Empfängerpflanze, Funktion des übertragenen Gens in verschiedenen Teilen der
H7-1-Zuckerrübe), zum Verhalten der H7-1-Zuckerrübe im Vergleich zur un-
Drucksache 17/9817 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeveränderten Ausgangspflanze (z. B. Gestalt, Vitalität, Krankheitsanfälligkeit,
Überlebensfähigkeit, Fortpflanzung, Vermehrungsfähigkeit und Stabilität der
übertragenen Eigenschaft), zur physikochemischen, biochemischen und
funktionalen Charakterisierung des in der H7-1-Zuckerrübe neu erzeugten Proteins
und zur vergleichenden ernährungsphysiologischen und toxikologischen
Charakterisierung der H7-1-Zuckerrübe (z. B. vergleichende Analyse der
Inhaltsstoffe einschließlich der Antinutritive und sekundärer Metabolite,
Tierfütterungsexperimente) sowie zur Interaktion mit Nichtzielorganismen sowie zu
Reaktionen auf biotische und abiotische Stressoren durchgeführt und vorgelegt.
Die Ergebnisse der genannten Untersuchungen zeigen, dass die H7-1-
Zuckerrübe abgesehen von der Toleranz gegenüber dem herbiziden Wirkstoff
Glyphosat vergleichbar ist mit nicht gentechnisch veränderten Zuckerrüben. Aus den
Ergebnissen ergeben sich keine Hinweise auf unerwünschte Wirkungen der
H7- 1-Zuckerrübe auf die menschliche und tierische Gesundheit oder
unerwünschte Wechselwirkungen mit der die Umwelt im Agrarökosystem und im
Naturraum. Feldversuche mit der H7-1-Zuckerrübe aus Deutschland aus dem
Jahre 2008 fanden (zusammen mit Daten weiterer europäischer Freisetzungen)
insbesondere Eingang in einem Studienreport aus dem Jahr 2010 als
nachgelieferte Information zum Antrag auf Inverkehrbringen EFSA-GMO-DE-2008- 63,
der die Interaktion mit Nichtzielorganismen sowie die Umweltinteraktion der
H7-1-Zuckerrübe zum Gegenstand hat. Im Rahmen der Bewertung des
Freisetzungsantrages wurden Benehmenserklärungen des Robert Koch-Institutes
(RKI), des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) und des Bundesamtes
für Naturschutz (BfN) sowie eine Stellungnahme des Julius Kühn-Institutes
(JKI) eingeholt. Alle genannten Behörden hatten Zugang zu den oben
dargestellten Untersuchungen. Neben diesen Bewertungen wurden auch eine
Bewertung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit und
Stellungnahmen der betroffenen Länder berücksichtigt.
Die Ergebnisse der nachgefragten Studien zu spezifischen Untersuchungen zur
H7-1-Zuckerrübe sind in den jeweiligen Antragsunterlagen dargestellt. Die
Unterlagen zu den Anträgen auf Genehmigung der Freisetzung der H7-1-
Zuckerrübe in Deutschland, Az. 6786-01-192, Az. 6786-01-211 und Az. 6786-01-215,
wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich gemacht. Die
Unterlagen zu den Anträgen auf Inverkehrbringen (EFSA-GMO-UK-2004-08,
EFSA-GMO-DE-2008-63) können bei der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit angefordert werden.
7. Wie viele Anträge auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes wurden
zu den Freisetzungsversuchen Antrag Az. 192 und Az. 215 von wem
eingereicht?
Wann wurden sie gestellt, und wann wurden sie wie beantwortet?
Zu dem Freisetzungsversuch 6786-01-0192 wurden von 2007 bis 2012 sieben
Anträge nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) beim BVL eingereicht.
Ein Antrag erfolgte von einer Privatperson und sechs Anträge von Institutionen
bzw. Unternehmen. Den Antragstellern wurden innerhalb der gesetzlichen Frist
die gewünschten Unterlagen zugesendet (Antrag und Zwischenberichte).
Zu dem Freisetzungsversuch 6786-01-0215 wurden von 2011 bis 2012 drei
Anträge von Institutionen eingereicht. Zwei Antragstellern wurden innerhalb der
gesetzlichen Frist der Antrag und die Bekanntmachung zugesendet. Ein Antrag
wurde innerhalb der gesetzlichen Frist abgelehnt, da sich ein Teil des
Auskunftsersuchens nicht auf Umweltinformationen bezog und das BVL über die
außerdem begehrten Informationen nicht im Sinne des § 2 Absatz 4 UIG
verfügt. Der Antragsteller wurde an die EFSA verwiesen, bei der er seinen
Informationsanspruch geltend machen kann.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/98179. Welche Begründung zur Zulassung im vereinfachten Verfahren liegen der
Bundesregierung für Antrag Az. 215 vor?
Sind diese gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des
Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch
veränderter Organismen in die Umwelt ausreichend (bitte begründen)?
Die Begründung zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens wird im Punkt
III.1.5 des Bescheides für das genannte Aktenzeichen gegeben. Dort wird auch
dargelegt, warum die zur Verfügung stehenden Informationen im Hinblick auf
die hier einschlägige Rechtsgrundlage ausreichend zur Anwendung des
vereinfachten Verfahrens sind.
10. Welche konkreten wissenschaftlichen Untersuchungen sind im Rahmen
des Freisetzungsversuchs der gentechnisch veränderten Zuckerrübe
(H7- 1) der KWS SAAT AG für die Jahre 2012 bis 2018 im Schaugarten
Üplingen als Grundlage der Genehmigung durch das BVL geplant?
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat
am 16. März 2012 der KWS SAAT AG die Genehmigung zur Durchführung
von Freisetzungen der gentechnisch veränderten Zuckerrübe H7-1 im
vereinfachten Verfahren an den Basis-Standorten Northeim/Stöckheim (Flurstück 1
der Flur 12, Flurstücke 21/1 und 25/1 der Flur 13, sowie Flurstücke 3/3 und 5
der Flur 15, alle Gemarkung Stöckheim, Gemeinde Northeim, Kreis Northeim,
Niedersachsen) und Ausleben (Flurstück 244 der Flur 3, Gemarkung Ausleben,
Gemeinde Ausleben, Kreis Börde, Sachsen-Anhalt) in den Jahren 2012 bis
2018 erteilt. Auf dem Flurstück 244 der Flur 3, Gemarkung Ausleben, befinden
sich der Schaugarten Üplingen sowie weitere Versuchsflächen.
Als Zweck der Freisetzungen an den Standorten Northeim/Stöckheim und
Ausleben sowie ggf. weiteren, im vereinfachten Verfahren nachzumeldenden
Standorten, waren im Antrag der KWS SAAT AG „die Erfassung und
Bewertung agronomischer Eigenschaften und phänotypischer Merkmale der
gentechnisch veränderten Zuckerrüben während der Vegetationsperiode und die
Erhebung von Daten zu Inhaltsstoffen, der Ertragsleistung und der
Verarbeitungsqualität der Zuckerrüben“ angegeben.
Mit Pressemeldung vom 9. Mai 2012 teilten die Betreiber des Schaugartens in
Üplingen mit, dass der Schaugarten mit gentechnisch veränderten Pflanzen in
diesem Jahr nicht öffnen wird.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Änderung des Versuchszwecks der
am 16. März 2012 genehmigten Freisetzung der gentechnisch
veränderten Zuckerrübe H7-1 lediglich zu Schauzwecken im Schaugarten
Üplingen aus rechtlicher Sicht?
Wie kann auch dort die Prüfung agronomischer Parameter sichergestellt
werden?
Wann wurde die Änderung des Versuchszwecks dem BVL angezeigt, und
wie hat sich das BVL dazu verhalten?
Nach Berichten einiger Medien hat der Pressesprecher der Betreiberfirma auf
einer regionalen Presseveranstaltung Aussagen zum Versuchszweck der
Freisetzung 6786-01-0215 getroffen und dabei erklärt, dass in den kommenden
Jahren die Freisetzung nur noch im Schaugarten in Üplingen zu
Demonstrationszwecken stattfinden soll. Der Bundesregierung bzw. dem BVL gingen jedoch
nach Bescheiderteilung zum Freisetzungsantrag 6786-01-0215 keine weiteren
Drucksache 17/9817 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeMitteilungen des Betreibers zur genehmigten Freisetzung 6786-01-0215 zu
(Stand: 15. Mai 2012). Die tatsächliche Durchführung einer genehmigten
Freisetzung muss dem BVL spätestens drei Werktage vor Beginn gemeldet werden.
Für das Jahr 2012 liegt vom Betreiber bisher keine Eintragung ins
Standortregister zur Freisetzung 6786-01-0215 vor.
Gemäß dem Wortlaut der EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG und des
Gentechnikgesetzes sind Freisetzungen nicht auf wissenschaftliche Zwecke
beschränkt, auch wenn dies in der Praxis der Regelfall ist. Vielmehr verpflichtet
das deutsche Gentechnikgesetz gemäß §16 Absatz 1 zur
Genehmigungserteilung, sofern unter anderem im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung keine
unvertretbaren schädlichen Einwirkungen auf die in § 1 Nummer 1 bezeichneten
Rechtsgüter zu erwarten sind.
Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 10.
12. Wie kann die Untersuchung wissenschaftlicher Fragestellungen im
Schaugarten Üplingen gesichert werden, wenn dort die
Öffentlichkeitsarbeit und der Publikumsverkehr im Vordergrund stehen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen werden dort die „gleichen
Sicherheitsvorkehrungen“ garantiert „wie an anderen Standorten“, wie die
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 85 der Abgeordneten Dr. Kirsten
Tackmann auf Bundestagsdrucksache 17/9263 antwortete?
Die Genehmigungsvoraussetzungen nach §16 GenTG werden durch die
Anordnung von Nebenbestimmungen im Bescheid sichergestellt. Es liegt in der
Verantwortung des Projektleiters zu gewährleisten, dass die Anordnungen der
Nebenbestimmungen durch entsprechende Maßnahmen am Ort der
Freisetzung, also auch im Schaugarten Üplingen, eingehalten werden. Die
Überwachung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen liegt in der Zuständigkeit der
Länder. Der Bundesregierung/BVL liegen keine Informationen der
überwachenden Landesbehörden vor, dass bisher durch eine Freisetzung im
Schaugarten Üplingen gegen Auflagen der Nebenbestimmungen verstoßen worden
wäre.
13. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des
Gentechnikgesetzes dem Deutschen Bundestag vorlegen, um
beispielsweise einen besseren Schutzstatus für die gentechnikfreie Imkerei
gesetzlich zu verankern?
Hinsichtlich der Koexistenz zwischen dem Anbau gentechnisch veränderter
Pflanzen und der Erzeugung von Honig und sonstigen Imkereiprodukten
ergeben sich neue Fragestellungen. Geregelt sind bisher nur Mindestabstände von
Feldern mit gentechnisch veränderten Pflanzen zu konventionellem und
ökologischem Anbau. Inwieweit Regelungen zur Koexistenz zwischen dem Anbau
von gentechnisch veränderten Pflanzen und der Imkerei getroffen werden
sollen, wird gegenwärtig innerhalb der Bundesregierung geprüft. Bevor eine
abschließende Entscheidung erfolgen kann, sind zunächst eine Einigung auf
europäischer Ebene über eine einheitliche Auslegung und Anwendung des
EU-Rechts sowie weitere wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich. Ob
Gesetze und Verordnungen zu ändern wären, wird noch geprüft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/981714. Wann wird die Bundesregierung pflanzenartspezifische Anbauvorgaben
für die Amflora-Kartoffel erlassen (Gentechnik-
Pflanzenerzeugungsverordnung)?
Über die Einführung von Koexistenzregeln für den Anbau von gentechnisch
veränderten Kartoffeln wird gegenwärtig, im Zusammenhang mit der
Änderung des Gentechnikgesetzes, innerhalb der Bundesregierung beraten. Für den
Anbau der Amflora-Kartoffel liegen mit Stand vom 15. Mai 2012 im
Standortregister keine Meldungen vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]