[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10021
17. Wahlperiode 15. 06. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Friedrich Ostendorff,
Undine Kurth (Quedlinburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9824 –
Tierschutz bei der Tötung von Schlachttieren
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut § 13 Absatz 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) müssen
Tiere so betäubt werden, „dass sie schnell unter Vermeidung von Schmerzen
oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und
Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.“
Wissenschaftliche Erhebungen zeigen jedoch, dass durchschnittlich eines von
100 Schweinen beim Schlachten nicht ordnungsgemäß entblutet wird und vor
dem Brühtunnel noch Anzeichen für Empfindungs- und
Wahrnehmungsvermögen (Reflexe, Atmung, Vokalisation) zeigen (u. a. Schütte und Bostelmann
(2001), Troeger et. al. (2005), Troeger und Meiler (2006)). Bei der Betäubung
von Geflügel mittels Elektro-Wasserbad besteht die Gefahr, dass die kopfüber
aufgehängten zappelnden Tiere nicht eintauchen und so nicht ausreichend
betäubt werden. Auch bei Rindern verfehlt der zur Betäubung vorgesehene
Bolzenschuss Analysen des Max Rubner-Instituts Kulmbach zufolge jährlich
bei ca. 200 000 Tieren das Ziel, so dass die Tiere noch bei Bewusstsein in die
Schlachtung gelangen.
Vor diesem Hintergrund erheben Tierschutzorganisationen die Forderung nach
einer Verbesserung der Tierschutzsituation in Schlachthöfen. Auch der
Deutsche Tierärztetag kam im Oktober 2009 zu dem Schluss, dass der erreichte
Stand bei der tierschutzgerechten Betäubung und Entblutung der Schlachttiere
nicht befriedigen kann. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 14. Juni 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10021 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTierschutz
1. Wie viele Schlachthöfe existieren in Deutschland, und wie viele Tiere
werden dort durchschnittlich geschlachtet?
2. Wie hat sich die Zahl der Schlachtungen in Deutschland seit 2005 entwickelt
(bitte nach Tierarten/Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es zurzeit 5 129 nach dem EU-
Lebensmittelhygienerecht zugelassene Schlachtbetriebe (Stand 1. Juni 2012).
Differenzierte Angaben nach Tierarten liegen nur für den Bereich der
Geflügelschlachtereien vor. Im Jahr 2011 gab es insgesamt 228 nach dem EU-
Lebensmittelhygienerecht zugelassene Geflügelschlachtbetriebe, die zur
Geflügelschlachtungsstatistik Auskunft erteilt haben. Dort wurden insgesamt
705 049 980 Tiere geschlachtet.
Die Anzahl der Rinder- und Schweineschlachtungen in nach dem EU-
Lebensmittelhygienerecht zugelassenen Betrieben ist in der nachfolgenden Tabelle
dargestellt:
Für die Jahre 2005 bis 2009 kann die Anzahl des in nach dem EU-
Lebensmittelhygienerecht zugelassenen Betrieben geschlachteten Geflügels nicht
mehr ermittelt werden. Lediglich die Schlachtmenge in Geflügelschlachtereien
mit einer monatlichen Schlachtkapazität von mindestens 2 000 Tieren steht zur
Verfügung. Es ist somit nur möglich, eine Entwicklung anhand der
Schlachtmenge im Bereich der Geflügelschlachtung wie folgt darzustellen:
Jahr Geschlachtete Rinder (einschl. Kälber) Geschlachtete Schweine
2005 3 705 659 47 878 548
2006 3 742 308 49 767 866
2007 3 657 831 52 990 834
2008 3 762 712 54 672 369
2009 3 738 979 56 068 490
2010 3 755 350 58 413 677
2011 3 678 831 59 291 063
Jahr Geschlachtetes Geflügel Schlachtmenge Geflügel (Tonnen)
2005 1 031 663
2006 1 024 642
2007 1 120 431
2008 1 246 232
2009 1 288 743
2010 683 114 084 1 379 701
2011 705 049 980 1 423 277
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10021Die Anzahl der Schaf-, Ziegen- und Pferdeschlachtungen werden im Rahmen
der Agrarstatistik erfasst. Die Daten sind in der nachfolgenden Tabelle
dargestellt:
3. Wie hat sich im gleichen Zeitraum die Zahl der Schlachthöfe entwickelt?
Für die Zahlen zu Betrieben im Wirtschaftszweig „Schlachten und
Fleischverarbeitung“ wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache
17/4341) verwiesen. Diese Zahlen erfassen jedoch u. a. nur Betriebe von
Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten, so dass aufgrund der unterschiedlichen
Erfassungskriterien im Vergleich zu den in der Antwort zu den Fragen 1 und 2
dargestellten Zahlen kein Rückschluss auf die Entwicklung des Verhältnisses
zwischen Anzahl von Schlachtbetrieben und Anzahl geschlachteter Tiere
möglich ist.
Eine Darstellung der Entwicklung der Zahl der nach dem EU-
Lebensmittelhygienerecht zugelassenen Schlachtbetriebe seit 2005 ist nicht möglich, weil
die Liste der zugelassenen Betriebe durch das hierfür zuständige Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage der
Meldungen der zuständigen Landesbehörden ausschließlich tagesaktuell gehalten
wird.
4. Welche Tierschutzregelungen sind für die industrielle Tötung von
Schlachttieren maßgeblich?
Wesentliche Regelungen zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der
Schlachtung oder Tötung finden sich im nationalen Recht im Tierschutzgesetz
und in der Tierschutz-Schlachtverordnung sowie im Gemeinschaftsrecht in der
Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von
Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung. Mit der Verordnung (EG)
Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung wird die
Richtlinie 93/119/EWG aufgehoben, dabei gilt die Verordnung (EG) Nr. 1099/
2009 ab dem 1. Januar 2013.
5. Welches sind aus Sicht der Bundesregierung die bedeutsamsten Defizite
beim Tierschutz in deutschen Schlachthöfen?
Studien belegen, dass es aus verschiedenen Gründen vorkommen kann, dass
Schlachttiere vor weiteren Schlachtarbeiten das Wahrnehmungs- und
Empfindungsvermögen wiedererlangen und z. B. reagierende oder wache
Schlachtschweine in die Brühanlage gelangen. Solche Zwischenfälle sind aus Sicht der
Bundesregierung so schwerwiegend, dass alle Anstrengungen unternommen
werden müssen, um solche Vorkommnisse sicher auszuschließen. Entscheidend
Jahr Geschlachtete Schafe (1 000) Geschlachtete Ziegen (1 000) Geschlachtete Pferde (1 000)
2005 1 009 15 10
2006 1 105 18 9
2007 1 116 20 9
2008 1 072 20 9
2009 972 22 9
2010 1 002 23 10
2011 1 027 25 11
Drucksache 17/10021 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesind dabei eine wirksame Betäubung und deren ordnungsgemäße Überwachung
sowie das Feststellen des Fehlens von Lebenszeichen bei jedem einzelnen Tier
vor Beginn der weiteren Schlachtarbeiten. Die Bundesregierung fördert
verschiedene Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung einer
tierschutzgerechten Tötung von Schlachttieren (s. Antwort zu Frage 17). Darüber hinaus steht
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
mit Wirtschaftsverbänden, Wissenschaftlern und Vertretern der für den Vollzug
zuständigen Länder in ständigem Kontakt, um eine Optimierung der
Kontrollsysteme und eine gemeinsame Strategie zur weiteren Verbesserung des
Tierschutzes bei der Schlachtung zu entwickeln.
6. Wie viele tierärztliche Kontrollen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2009, 2010 und 2011 an Schlachthöfen durchgeführt
und mit welchen Ergebnissen?
Jeder Schlachtbetrieb wird arbeitstäglich einer tierärztlichen amtlichen
Kontrolle unterzogen. Nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird
hierbei die Einhaltung der einschlägigen Tierschutzvorschriften verifiziert.
Darüber hinaus werden spezielle tierschutzrechtliche Überprüfungen des
Schlachtprozesses und der Betäubungsgeräte durchgeführt. Statistische
Erhebungen über die Anzahl und Ergebnisse der Kontrollen müssen nicht geführt
werden. Insoweit liegen der Bundesregierung keine Daten zu den
Kontrollergebnissen für das gesamte Bundesgebiet vor.
7. Wie viele Verstöße wurden in diesen Jahren gegen die Tierschutz-
Schlachtverordnung festgestellt/angezeigt, und welche Sanktionen wurden
ergriffen (Bußgelder, Entzug der Betriebsgenehmigung)?
Es besteht keine Verpflichtung zur Führung einer Statistik über festgestellte
Verstöße gegen die Tierschutz-Schlachtverordnung. Daher liegen der
Bundesregierung hierzu keine Daten für das gesamte Bundesgebiet vor, der Vollzug
der tierschutzrechtlichen Vorschriften obliegt den Ländern (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 17 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/4341).
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass auf Kreisebene
angesiedelte Amtstierärzte bei der Überwachung der Schlachthöfe möglicherweise
durch die wirtschaftliche Bedeutung der überprüften Unternehmen unter
Druck geraten könnten, und wenn ja, welche Maßnahmen sind hier aus
Sicht der Bundesregierung nötig, und wenn nein, warum nicht?
Nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
gewährleisten die zuständigen Behörden die Unparteilichkeit, die Qualität und die
Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen. Die amtliche Überwachung obliegt
aufgrund der verfassungsrechtlichen Ordnung in Deutschland den Ländern, ebenso
die Durchführung etwaiger Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts an die amtlichen Kontrollen. Die
Bundesregierung hat auf die von den Ländern wahrzunehmenden Vollzugsaufgaben
sowie die jeweiligen Entscheidungen der zuständigen Behörden keinen
bindenden Einfluss.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/100219. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Schlachthöfe
Tierschutzbeauftragte eingesetzt haben?
Jeder Schlachtbetrieb, der wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten
schlachtet, hat nach § 16 Absatz 4a des Tierschutzgesetzes einen
Tierschutzbeauftragten bzw. einen weisungsbefugten Verantwortlichen zu benennen. Die
Einhaltung dieser Vorschrift wird von den zuständigen Behörden der Länder
kontrolliert.
10. Fördert und unterstützt die Bundesregierung den Einsatz mobiler
Schlachtstationen, und wenn ja, wie?
Die Bundesregierung fördert die Entwicklung und Erprobung eines stressfreien
Betäubungs- und Tötungsverfahrens für Rinder aus ganzjähriger
Freilandhaltung. Ziele des Projektes sind u. a. die Ermittlung einer sicheren
Kugelschussbetäubung und die Konstruktion einer Entblute- und
Transportvorrichtung. Das Projekt läuft seit dem 15. April 2012 (s. Antwort zu Frage 17
Nummer 3).
11. Welche zusätzlichen Anforderungen müssten aus Sicht der
Bundesregierung innerhalb des geplanten Tierschutzlabels im Bereich Schlachthof
erfüllt sein?
Die Bundesregierung tritt für eine EU-weite Harmonisierung von
Tierschutzstandards auf einem möglichst hohen Niveau ein. Außerdem sollten die bei der
Erzeugung eingehaltenen Tierschutzstandards für die Verbraucher transparenter
gemacht werden. Die Bundesregierung setzt sich daher u. a. für die Einführung
eines freiwilligen Tierschutzlabels auf europäischer Ebene ein. Damit sollen
Verbraucher Produkte klar erkennen können, bei deren Erzeugung höhere als
die gesetzlichen Tierschutzstandards erfüllt wurden. Die Europäische
Kommission schlägt in diesem Zusammenhang in ihrer im Januar 2012 veröffentlichten
Tierschutzstrategie 2012 bis 2015 die Bereitstellung geeigneter Informationen
für Verbraucher vor. Welche inhaltlichen Kriterien ein etwaiger
Kommissionsvorschlag beinhalten wird, bleibt abzuwarten.
Betäuben
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur ungenügenden
Betäubung und Entblutung bei der industriellen Bandschlachtung vor (bitte
nach Tierarten aufschlüsseln)?
13. Wo liegen nach Auffassung der Bundesregierung die Ursachen für das
häufige Versagen der Betäubung/des Entbluteschnittes?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Schwein
Bei Anwendung von elektrischen Betäubungsverfahren lag nach einer Studie
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in handgeführten
elektrischen Betäubungsanlagen die Fehlbetäubungsrate bei Schweinen bei
10,9 bis 12,5 Prozent, in automatischen Anlagen bei 3,3 Prozent, was auf
Fehler bei der Wahl der Elektroden, des Elektrodenansatzes und -kontaktes zum
Tier und der elektrischen Betäubungsparameter zurückzuführen war.
Drucksache 17/10021 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWissenschaftlichen Untersuchungen zufolge zeigten durchschnittlich 0,1 bis
1 Prozent der Tiere, abhängig von Betäubungsverfahren und Personal, auf der
Nachentblutestrecke unmittelbar vor der Brühung noch Reaktionen, welche auf
Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögen hindeuten. Bei der Anwendung
von reversiblen Betäubungsverfahren, die nicht zum sofortigen Tod des Tieres
führen, ist eine effektive Entblutung entscheidend für eine schnelle
tierschutzgerechte Tötung. Die erforderliche Qualität des Entblutestiches ist stark
personenabhängig. Wie Untersuchungen ergaben, lag die Häufigkeit von
Fehlentblutungen (Wiedererwachen der Tiere auf der Nachentblutestrecke)
personenabhängig zwischen 0,4 und 2,5 Prozent.
Die Entblutung mittels Hohlmesser erlaubt keine optische Kontrolle der
abfließenden Blutmenge. Bei sehr hohen Schlachtleistungen bleiben für den
Entblutestich nur wenige Sekunden Zeit, ein Nachstechen ist kaum möglich. Auch
wird das Hohlmesser i. d. R. nur in Richtung Längsachse des Tierkörpers
eingestochen, ein Querschneiden im Hals-/Brustbereich, wie bei der Entblutung
mit „normalem“ Messer üblich, unterbleibt. Dadurch werden selten große,
herznahe arterielle Gefäße durchtrennt. Auf die Antworten zu den Fragen 5 und
17 wird verwiesen.
Rind
In der Literatur wird die Fehlbetäubungsrate bei der industriellen
Rinderschlachtung in Deutschland mit 4 bis über 9 Prozent angegeben. Das bedeutet,
dass eine unzureichende Betäubung nach dem ersten Bolzenschuss erfolgt ist
und eine Nachbetäubung erforderlich ist.
Entblutungsfehler beim Rind kommen seltener vor, da die ausströmende
Blutmenge sichtbar ist. Ursachen für eine unzureichende Wirkung der
Bolzenschussbetäubung können ein nicht korrekter Ansatz des Apparates auf der Stirn
des Tieres bzw. eine nicht angemessene Fixierung des Kopfes, eine zu geringe
kinetische Energie (z. B. durch zu geringe Bolzengeschwindigkeit) oder eine
ungeeignete Bolzenlänge sein. Auch die Schlachtgeschwindigkeit spielt in
diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle: Bei Einsatz von pneumatischen
Hochleistungs-Bolzenschussgeräten können geringe Abweichungen von der
optimalen Schussposition aufgefangen werden. Am Max Rubner-Institut in
Kulmbach wird derzeit ein Forschungsprojekt bearbeitet, das sich mit der
Bolzenschussbetäubung beim Rind befasst. Erste Ergebnisse deuten darauf hin,
dass durch eine effektive Kopffixierung, welche ein korrektes Platzieren des
Bolzenschussapparates in jedem Fall erlaubt, sowie durch Verwendung
geeigneter Bolzenschussapparate die Fehlbetäubungsrate auf etwa 1 Prozent
abgesenkt werden kann.
Geflügel
Insbesondere bei elektrischen Betäubungsverfahren kann die erforderliche
Fixierung des Geflügels tierschutzrelevant sein, weil vor allem beim
Aufhängen schwererer Tiere im Bereich der Ständer hohe Drücke aufgebaut werden.
In elektrischen Wasserbad-Betäubungssystemen fließt der Strom parallel
geschaltet gleichzeitig durch die Tiere. Bei dieser Anordnung kommt es aufgrund
unterschiedlicher Widerstände der Tiere zu unterschiedlichem Stromfluss bei
den Tieren, wodurch bei einzelnen Tieren Anzeichen für eine mangelhafte
Betäubung auftreten können. Durch die Parallelschaltung der Widerstände ist
ein Einsatz von Konstant-Stromgeräten nicht möglich, die eine gleichbleibende
Verabreichung der gleichen Strommenge an jedes Tier im Wasserbad
sicherstellen würde. Deshalb muss die Spannung so bemessen sein, dass jedes Tier im
Wasserbad der vorgeschriebenen Mindeststromstärke ausgesetzt wird. Durch
Anwendung von sinusoidalen Wechselströmen bei gleichzeitiger Ganzkörper-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10021durchströmung und der in der Tierschutz-Schlachtverordnung vorgegebenen
elektrischen Parameter ist in der Regel eine befriedigende Betäubungswirkung
zu erzielen.
Aus Tierschutzsicht ist eine schnelle und effektive Entblutung unabdingbar,
wenn kein irreversibles Betäubungsverfahren angewendet wird. Die
automatische Entblutung der Masthühner in Deutschland erfolgt i. d. R. aus
schlachttechnischen Gründen durch einen einseitigen Halsschnitt. Der
Schlachthofbetreiber muss allerdings sicherstellen, dass durch den Automaten nicht
entblutete Tiere von Hand entblutet werden.
Betäubungs- und Entblutungsfehler kommen daher hauptsächlich bei
Kombination reversibler Betäubungsverfahren und einer ineffektiven Entblutung
mittels einseitigem Halsschnitt vor. Die Bundesregierung unterstützt die
Aktivitäten der Europäischen Kommission, die Diskussion zum Einsatz der
Wasserbadbetäubung von Geflügel fortzusetzen.
14. Welche Kontrollverfahren werden zur Feststellung der
Betäubungswirkung angewandt?
Hält die Bundesregierung diese für ausreichend?
Die Kontrolle der Wirksamkeit der Betäubung kann durch unterschiedliche
Maßnahmen erfolgen – z. B. durch unmittelbare Überprüfung am Tier durch
das Schlachthofpersonal oder durch Abgabe entsprechender Warnsignale, wenn
bei Anwendung automatisierter Betäubungsverfahren eine Abweichung von
bestimmten Messwerten aufgezeichnet wurde. Hinsichtlich der
Tierschutzkontrollen im Rahmen der amtlichen Überwachung und zu den
Tierschutzbeauftragten wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 9 verwiesen.
Ab dem 1. Januar 2013 müssen nach den Regelungen der Verordnung (EG)
Nr. 1099/2009 Schlachthofunternehmer für jede Schlachtlinie ein
Überwachungsverfahren zu Betäubungskontrollen einführen und anwenden. Darüber
hinaus haben die Unternehmer Standardarbeitsanweisungen zu erstellen, in
denen u. a. die Schlüsselparameter für eine wirkungsvolle Betäubung und
Maßnahmen im Falle nicht ordnungsgemäßer Betäubungen festgelegt werden.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass durch das Ineinandergreifen
dieser verschiedenen Kontrollmaßnahmen eine ausreichende Basis für die
Umsetzung in die Praxis besteht.
15. Wie viele Schlachthöfe haben nach Kenntnis der Bundesregierung
verlässliche Kontrollsysteme zur Feststellung der Reflex- und
Empfindungslosigkeit beim Einzeltier eingeführt?
Gemäß § 15 des Tierschutzgesetzes obliegt die Durchführung des Gesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den nach
Landesrecht zuständigen Behörden. Der Bundesregierung liegen daher keine
Informationen über die Ausstattung einzelner Schlachthöfe vor.
16. Welche Verfahren zur Prüfung der Reflex- und Empfindungslosigkeit
sollten nach Auffassung der Bundesregierung angewendet werden, und
bis wann sollten diese Verfahren flächendeckend eingeführt sein?
Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung dies erreichen?
Auf die Antwort zu Frage 14 hinsichtlich der Aufgaben der
Schlachthofunternehmen zur Einführung und Anwendung von Überwachungsverfahren und
Drucksache 17/10021 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeStandardarbeitsanweisungen wird verwiesen. Zu diesem Zweck können die
Unternehmer Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen anwenden, die von den
Wirtschaftsverbänden ausgearbeitet werden. Die Bundesregierung unterstützt
dabei die Ausarbeitung entsprechender Leitfäden und steht hierzu in Kontakt
mit den Wirtschaftsbeteiligten, der Wissenschaft und den Ländern. In diesem
Zusammenhang hat die Bundesregierung 2011 den Ländern und den
Wirtschaftsbeteiligten einen gemeinsamen Bericht des Friedrich-Loeffler-Instituts
und des Max-Rubner-Instituts über die Kriterien zur Überprüfung der
Wirksamkeit einer Betäubung von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder
Tötung zur Verfügung gestellt.
17. Welche Forschungsprojekte zur tierschutzgerechten Betäubung von
Schlachttieren hat die Bundesregierung seit 2005 gefördert, und mit
welchem Ergebnis?
Welche Erkenntnisse hieraus wurden bereits in die Praxis umgesetzt?
Folgende Forschungsprojekte zur Verbesserung des Tierschutzes bei der
Schlachtung wurden oder werden von der Bundesregierung im Rahmen von
Vorhaben im Agrarbereich für Umweltschutz oder im Rahmen der
Innovationsförderung gefördert:
1. Neugestaltung des Zutriebs von Schweinen zur
Kohlendioxidbetäubungsanlage: Das Projekt wurde 2008 erfolgreich beendet und zeigte, dass ein
automatisierter gruppenweiser Zutrieb der Tiere positive Umwelteffekte
bewirkt und tierschonender ist. Die Untersuchungsergebnisse wurden
veröffentlicht und kommuniziert und haben Eingang in die Praxis gefunden.
2. Entwicklung eines automatisierten Messverfahrens zur Sicherstellung einer
vollständigen Entblutung von Schlachtschweinen; das Projekt läuft seit dem
1. März 2012, Ergebnisse liegen noch nicht vor.
3. Entwicklung und Erprobung eines stressfreien Betäubungs- und
Tötungsverfahrens für Rinder aus ganzjähriger Freilandhaltung; das Projekt läuft seit
dem 15. April 2012, Ergebnisse liegen noch nicht vor.
4. Erforschung der Möglichkeiten zum Einsatz eines automatisierten
Verfahrens zur Feststellung des sicheren Todeseintritts bei der Schlachtung von
Schweinen; das Projekt startet voraussichtlich am 1. Juli 2012.
Sonstige Forschungsprojekte der Bundesforschungseinrichtungen sind an den
jeweils relevanten Stellen erwähnt (s. Antworten zu den Fragen 12, 19 und 20).
18. Wie beurteilt die Bundesregierung die bei der CO2-Betäubung von
Schweinen auftretende Diskrepanz zwischen der in der Tierschutz-
Schlachtverordnung vorgesehenen Dauer von 20 Sekunden zwischen
Betäubung und Entbluten, die in der Realität (in Abhängigkeit von der
Anlage und Belegung der Gondel) bis zu 90 Sekunden dauern kann?
Welche Maßnahmen sind hier aus Sicht der Bundesregierung nötig?
Auf die Antwort zu Frage 17 (Nummer 1) wird verwiesen. Beim Betrieb von
neueren CO2-Betäubungsanlagen für Schlachtschweine vom Typ „Backloader“
kann konstruktionsbedingt die nach der Tierschutz-Schlachtverordnung
vorgeschriebene Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt von
20 Sekunden nach Verlassen der Anlage oder 30 Sekunden nach dem letzten
Halt in der CO2-Atmosphäre nicht eingehalten werden, da jeweils bis zu acht
Schweine gleichzeitig in einer Gondel betäubt werden. Der Betreiber einer
derartigen Betäubungsanlage muss daher die nach den Regelungen der Tierschutz-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10021Schlachtverordnung mögliche Zulassung einer Abweichung von der Höchstzeit
zwischen Betäuben und Entbluteschnitt bei der zuständigen Behörde (i. d. R.
Veterinäramt) beantragen. Dazu muss vom Betreiber des Schlachtbetriebes
nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der Tierschutz-
Schlachtverordnung erfüllt werden, wonach Tiere so zu betäuben sind, dass sie schnell und
unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden
Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.
19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein ergänzend
herbeigeführtes elektrisch induziertes Herzkammerflimmern die CO2-Betäubung
tierschutzgerechter gestalten könnte?
In einer Studie des Max Rubner-Instituts Kulmbach wurden im Jahr 2000 die
Möglichkeiten einer zusätzlichen irreversiblen Nachbetäubung durch
Induzierung von Herzkammerflimmern bei CO2-betäubten Mastschweinen
untersucht. Die Versuchstiere wurden in einer kommerziellen CO2-DipLift-Anlage
betäubt. Im Anschluss wurde bei den bewusstlosen Tieren
Herzkammerflimmern mit einem Elektrobetäubungsgerät (250 Volt, 50 bis 60 Hz) ausgelöst.
Auch ohne Entblutung war nach wenigen Minuten der Tod der Tiere
festzustellen. Die Kombination von CO2-Betäubung und elektrischer Induktion von
Herzkammerflimmern kann daher eine Möglichkeit darstellen, zu
gewährleisten, dass die Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit von Schlachttieren
bis zum Tod anhält.
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Betäubung mit
einer Kombination aus CO2 und Argon vor?
Gibt es Hinweise, dass diese Gaskombination eine schonendere
Betäubung ermöglicht?
Um Hyperventilation und Symptome der Atemnot während der
Einleitungsphase der CO2-Betäubung zu verringern, gab es mehrere Untersuchungen zum
Einsatz des Edelgases Argon und dessen Mischungen mit CO2 bei
Mastschweinen. Diese Untersuchungen führten zu dem Schluss, dass Betäubungsverfahren
unter Verwendung von Argon in bestimmten Konzentrationen als
tierschutzgerecht zu bewerten sind. Allgemein wurde das Verfahren der Betäubung durch
Erzeugung einer Hypoxie mit Hilfe von Edelgasen von der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) als nicht aversive Methode, die
keine Atemnot erzeugt, bewertet. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
ermöglicht den Einsatz von Edelgasen, auch in Mischung mit CO2, als
Gasbetäubungsverfahren für Schweine und Geflügel.
Die am Max-Rubner-Institut 2003 an Schweinen durchgeführten
Versuchsbetäubungen mit Argon führten zu dem Schluss, dass die Verfahren mit Argon,
einem Argon-Stickstoff-Gemisch und einem zweistufigen Argon-CO2-System
zwar als tierschutzgerechter zu bewerten sind, sich jedoch die resultierende
Schlachtkörper- und Fleischqualität bei Betäubungen mit Argon durch ein
vermehrtes Auftreten von Blutpunkten in der Muskulatur inakzeptabel
verschlechtert. In einer aktuellen Untersuchung des Max-Rubner-Instituts wurde
daher das Edelgas Helium zur Betäubung von Mastschweinen eingesetzt. Bei
einem Gasverfahren mit über 90 Prozent Helium konnte festgestellt werden,
dass die Tiere keine Aversionen auf das Betäubungsgas zeigten und zudem
keine Schlachtkörper- und Fleischqualitätsmängel aufwiesen. Die
physiologischen und klinischen Aspekte der Heliumbetäubung werden in
Zusammenarbeit mit dem Friedrich-Loeffler-Institut weiter untersucht, es besteht zudem
noch Forschungsbedarf hinsichtlich des kommerziellen Einsatzes.
Drucksache 17/10021 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Wie viele Schlachthöfe setzen nach Kenntnis der Bundesregierung bei
der Geflügelschlachtung statt der Betäubung mittels Elektro-Wasserbad
Gasgemische wie CO2 und Argon ein?
Eine aktuelle Abfrage bei den Ländern ergab, dass in 14 Ländern derzeit
insgesamt fünf Geflügelschlachthöfe Gasgemische mit CO2 und Argon einsetzen.
Von zwei Ländern liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
22. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Betäubung von
Geflügel mittels Gas aus Sicht des Tierschutzes dem Elektro-Wasserbad
vorzuziehen ist, und wenn ja, welche Maßnahmen sind hier geplant, um deren
flächendeckenden Einsatz zu gewährleisten?
Auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 wird verwiesen. Die
Bundesregierung unterstützt die Aktivitäten der Europäischen Kommission, die Diskussion
zum Einsatz der Wasserbadbetäubung von Geflügel fortzusetzen. Die
Europäische Kommission wird nach Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1099/
2009 spätestens bis zum 8. Dezember 2013 dem Europäischen Parlament und
dem Rat einen Bericht über die verschiedenen Betäubungsverfahren für
Geflügel, insbesondere über die verschiedenen Wasserbadbetäuber für Vögel,
vorlegen, in dem sie Tierschutzaspekte sowie die sozioökonomischen und
ökologischen Auswirkungen berücksichtigt.
Entbluten
23. Wie beurteilt die Bundesregierung die Zuverlässigkeit der angewandten
Entblutekontrollsysteme?
Auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 wird verwiesen.
Seit 1996 ist für Schweineschlachtanlagen ein Entblutekontrollsystem für Rota-
Stick-Stechkarussell-Anlagen verfügbar. Die Blutauffangbecher sind mit einem
horizontalen Messfühler ausgestattet; bei Nichterreichen einer vorgegebenen
Blutmenge (Füllstandshöhe) wird Alarm ausgelöst. Die Blutmengen sind nicht
auf das Tiergewicht bezogen und so wenig aussagefähig. Aufgrund von
Eiweißablagerungen am Messfühler und Schaumbildung arbeitet das System
zudem nicht zuverlässig, es wird in der Praxis kaum eingesetzt. In Dänemark
wird flächendeckend ein Stech-Verifikationssystem eingesetzt. Hierbei wird
über ein Kamerasystem kontrolliert, ob jedes Schwein gestochen wurde,
andernfalls wird ein Alarm ausgelöst. Es wird allerdings keine Aussage über die
Entbluteeffektivität gemacht, sondern lediglich sichergestellt, dass kein
Schwein versehentlich nicht gestochen wurde. Um einen tierschutzkonformen
Tod innerhalb der durch die Betäubung ausgelösten Empfindungs- und
Wahrnehmungslosigkeit zu gewährleisten, muss eine rasche Entblutung erfolgen.
Keines der oben dargestellten Kontrollsysteme berücksichtigt den Zeitfaktor.
Am Max Rubner-Institut Standort Kulmbach wird derzeit das
Forschungsprojekt „Entwicklung eines neuen automatisierten Messverfahrens zur
Sicherstellung einer vollständigen Entblutung von Schlachtschweinen“ bearbeitet, um
die Effektivität verschiedener Entblutekontrollsysteme zu überprüfen mit dem
Ziel, ein neuartiges, automatisches Entblutekontrollsystem zu entwickeln, das
jedes Einzeltier erfasst und den Zeitfaktor berücksichtigt (siehe Antwort zu
Frage 17 Nummer 2).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1002124. Wie beurteilt die Bundesregierung den Einsatz von Waagen, um
Stichblutmenge und Entblutevorgang zu überwachen?
Eine Entblutekontrolle mittels Waagen ist prinzipiell möglich. Eine
Differenzwiegung der Tierkörper vor und nach der Entblutung käme v. a. für
Schlachtbetriebe in Frage, in welchen das Blut nicht mittels Hohlmesser gewonnen
wird, sondern frei abfließt. Eine entsprechende Systembeschreibung zur
Entblutekontrolle mittels Differenzwiegung für hohe Schlachtkapazitäten liegt
seitens der Schlachthof ausrüstenden Industrie vor. Für niedrige
Schlachtkapazitäten mit Elektrobetäubung und anschließender Entblutung im Liegen hat sich
eine Differenzwiegung im Rahmen eines Forschungsvorhabens bereits
bewährt. Im Rahmen des derzeit am Max-Rubner-Institut Kulmbach laufenden
Forschungsvorhabens „Entwicklung eines neuen automatisierten
Messverfahrens zur Sicherstellung einer vollständigen Entblutung von Schlachtschweinen“
(s. Antworten zu den Fragen 17 (Nummer 2) und 23) sollen unterschiedliche
Messsysteme zur Entblutekontrolle bei der Schweineschlachtung geprüft
werden, neben einer Wärmebildkamera und einer Füllstandsonde kommt auch ein
Wägesystem zur Erfassung der Blutmenge in einer bestimmten Zeiteinheit zum
Einsatz.
25. Teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der vorhandenen Zahlen
die Auffassung, dass eigens dafür abgestelltes Personal den
Entblutevorgang überwachen muss, und wenn ja, welche Maßnahmen wird sie hier
ergreifen, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Schlachthofbetreiber haben
sicherzustellen, dass nur empfindungs- und wahrnehmungsunfähige Tiere
entblutet werden und nach dem Entbluteschnitt weitere Schlachtarbeiten am Tier
erst durchgeführt werden dürfen, wenn keine Lebenszeichen des Tieres mehr
festzustellen sind. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen ergreifen sie in
Eigenverantwortung.
26. Wie steht die Bundesregierung der Forderung nach einer kontinuierlichen
Videoüberwachung des Entbluteverfahrens gegenüber?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten sicherzustellen, dass nur tote Tiere
weiteren Schlachtarbeiten wie z. B. dem Brühen zugeführt werden. Dem generellen
Einsatz einer kontinuierlichen Videoüberwachung des Personals stehen arbeits-
und datenschutzrechtliche Bedenken entgegen. In einigen Betrieben wird die
Videoüberwachung, mit Einverständnis der Mitarbeiter, bereits routinemäßig
durchgeführt. Videoüberwachungssysteme, die im Falle einer unwirksamen
Betäubung die sofortige Einleitung erforderlicher Maßnahmen gewährleisten,
können ein geeignetes Mittel sein, die tierschutzrechtlichen Anforderungen
einzuhalten. Eine fortlaufende Aufzeichnung der Abläufe am Schlachthof mit
ausschließlich rückwirkender Auswertung der dokumentierten Ergebnisse ist
allerdings mit erheblichem Aufwand verbunden und nicht das geeignete
Instrument, bei Zwischenfällen die sofortigen notwendigen Schritte (wie z. B.
Nachbetäubung oder Korrektur des Entblutestichs) einzuleiten.
Drucksache 17/10021 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeArbeitsbedingungen
27. Wie viel Zeit steht nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich
für die Betäubung bzw. Schlachtung der Tiere bei der industriellen
Bandschlachtung zur Verfügung (bitte nach Tierarten aufschlüsseln)?
28. Ab welchen Zeitwerten bestehen aus Sicht der Bundesregierung
tierschutzrechtliche Bedenken?
Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Die zur Verfügung stehende Zeit für die Betäubung bzw. Schlachtung (Tötung
durch Blutentzug) richtet sich insbesondere nach der Schlachtleistung (Tiere/
Stunde) der Betriebe:
Schweine: bis ca. 750 Tiere/h pro (automatische) Betäubungsanlage. Zeit für
Ausführung des Entblutestichs ca. 5 Sekunden.
Rinder: bis ca. 80 Tiere/h. Zeit für Ausführung der Betäubung (einschließlich
Auswurf aus der Falle) sowie für das Setzen des Entbluteschnitts jeweils
maximal 45 Sekunden.
Geflügel/Hähnchen: >10 000 Tiere/h; automatische Betäubung und Entblutung.
Die notwendige Zeit für eine ordnungsgemäße Betäubung und Tötung eines
Schlachttieres lässt sich jedoch nicht allgemein bemessen, da sie stark
systemabhängig ist bzw. betriebsspezifischen Gegebenheiten unterliegt. Der
Schlachthofunternehmer hat sicherzustellen, dass die tierschutzrechtlichen
Anforderungen eingehalten werden. Hierzu kann z. B. bei Auftreten von Zwischenfällen
das Stoppen des Bandes veranlasst werden oder automatisch erfolgen.
29. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Anwendung von Stück- und Akkordlohn bei der Betäubung und Schlachtung im
Hinblick auf die Einhaltung von Tierschutzvorschriften?
30. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu Forderungen vonseiten des
Tierschutzes, das Treiben, Betäuben und Töten der Tiere verpflichtend
aus der Akkordarbeit zu nehmen, und maximal zulässige Tierzahlen pro
Stunde festzulegen?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/4341) und
die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
Schlachthofbetreiber haben ungeachtet wirtschaftlicher Erwägungen
sicherzustellen, dass die tierschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Die
hierzu erforderlichen Maßnahmen ergreifen sie in Eigenverantwortung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1002131. Welche Daten liegen der Bundesregierung über die Qualifikation der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schlachthöfen vor (bitte nach
Berufsabschlüssen aufschlüsseln)?
32. Wie hat sich der Anteil der geringqualifizierten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in Schlachthöfen seit 2005 entwickelt?
Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Angaben der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit waren
im Juni 2011 rund 143 000 Arbeitnehmer, abzüglich der Auszubildenden etwa
136 000 Arbeitnehmer am Arbeitsort Deutschland in der Wirtschaftsgruppe
„101 Schlachten und Fleischverarbeitung“ (Klassifikation der
Wirtschaftszweige 2008 – WZ 2008) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Bei der
Fragestellung nach der Qualifikation ist es sinnvoll, nur die Beschäftigten ohne
Auszubildende zu betrachten, da Letztere im Regelfall noch keine
abgeschlossene Berufsausbildung haben und entsprechend in die Kategorie „ohne
Berufsausbildung“ fallen würden.
Von den rund 136 000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (ohne
Auszubildende) besaßen rund 20 000 oder 15 Prozent keine abgeschlossene
Berufsausbildung, etwa 82 000 oder 61 Prozent der Arbeitnehmer hatten eine
abgeschlossene Berufsausbildung und circa 2 000 oder 1 Prozent besaßen einen
Fach- oder Hochschulabschluss. Zudem ist für rund 32 000 oder 23 Prozent der
Arbeitnehmer keine Zuordnung möglich.
In der folgenden Tabelle sind die Angaben in der Differenzierung nach
Qualifikationsniveau für den Stichtag 30. Juni 2005 bis 30. Juni 2011 enthalten. Bei
Auswertungen nach Wirtschaftszweigen über einen längeren Zeitraum muss
berücksichtigt werden, dass sich die Klassifikation der Wirtschaftszweige
geändert hat. Im hier betrachteten Zeitraum wurde zum Jahr 2008 von der
WZ 2003 auf die WZ 2008 umgestellt. Hierbei ist in der
Beschäftigungsstatistik für den Zeitraum 2007 bis 2008 nachrichtlich ein paralleler Ausweis von
Daten nach beiden Klassifikationen möglich. Anhand dieses parallelen
Ausweises ist zu erkennen, dass es durch die Umstellung für die Wirtschaftsgruppe
Schlachten und Fleischverarbeitung im Saldo zu Verschiebungen mit anderen
Wirtschaftsabschnitten kam.
Drucksache 17/10021 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle 1: Sozialversicherungspflichtig Beschäftige (ohne Auszubildende) im
Wirtschaftszweig Schlachten und Fleischverarbeitung –
Deutschland (Arbeitsort)
mit
Berufsausbildung
ohne
Berufsausbildung
Fach- und
Hochschulabschluss
keine Zuordnung
möglich
1 2 3 4 5
Insgesamt 24.734.216 15.869.985 2.966.924 2.475.667 3.421.640
151 Schlachten und Fleischverarbeitung 153.872 99.455 26.824 1.422 26.171
1511 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) 20.660 12.552 3.459 461 4.188
1512 Schlachten von Geflügel 6.832 2.937 2.202 107 1.586
1513 Fleischverarbeitung 126.380 83.966 21.163 854 20.397
Insgesamt 24.906.294 15.819.127 2.898.408 2.535.612 3.653.147
151 Schlachten und Fleischverarbeitung 150.818 96.814 25.614 1.444 26.946
1511 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) 19.670 12.188 3.273 438 3.771
1512 Schlachten von Geflügel 6.748 3.042 2.066 104 1.536
1513 Fleischverarbeitung 124.400 81.584 20.275 902 21.639
Insgesamt 25.387.533 15.918.151 2.874.123 2.624.615 3.970.644
151 Schlachten und Fleischverarbeitung 148.595 94.248 24.586 1.369 28.392
1511 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) 17.969 11.132 2.889 382 3.566
1512 Schlachten von Geflügel 6.838 3.324 1.610 93 1.811
1513 Fleischverarbeitung 123.788 79.792 20.087 894 23.015
Insgesamt 25.954.041 16.056.783 2.874.712 2.733.949 4.288.597
151 Schlachten und Fleischverarbeitung 149.830 93.899 24.364 1.394 30.173
1511 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) 17.306 10.544 2.588 374 3.800
1512 Schlachten von Geflügel 7.638 3.551 1.851 93 2.143
1513 Fleischverarbeitung 124.886 79.804 19.925 927 24.230
Insgesamt 25.387.533 15.918.151 2.874.123 2.624.615 3.970.644
101 Schlachten und Fleischverarbeitung 139.439 87.825 23.959 1.254 26.401
1011 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) 18.270 11.079 3.040 380 3.771
1012 Schlachten von Geflügel 6.459 2.968 1.498 63 1.930
1013 Fleischverarbeitung 114.710 73.778 19.421 811 20.700
Insgesamt 25.954.041 16.056.783 2.874.712 2.733.949 4.288.597
101 Schlachten und Fleischverarbeitung 140.254 87.510 23.465 1.288 27.991
1011 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) 18.416 11.021 2.906 383 4.106
1012 Schlachten von Geflügel 7.273 3.447 1.829 77 1.920
1013 Fleischverarbeitung 114.565 73.042 18.730 828 21.965
Insgesamt 25.844.567 15.871.757 2.704.354 2.829.400 4.439.056
101 Schlachten und Fleischverarbeitung 135.266 83.408 22.246 1.341 28.271
1011 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) 19.442 11.321 2.979 408 4.734
1012 Schlachten von Geflügel 7.629 3.556 2.045 89 1.939
1013 Fleischverarbeitung 108.195 68.531 17.222 844 21.598
Insgesamt 26.229.684 15.942.045 2.712.097 2.910.791 4.664.751
101 Schlachten und Fleischverarbeitung 133.681 82.421 20.795 1.407 29.058
1011 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) 18.874 11.268 2.684 380 4.542
1012 Schlachten von Geflügel 7.838 3.671 2.096 102 1.969
1013 Fleischverarbeitung 106.969 67.482 16.015 925 22.547
Insgesamt 26.980.149 16.169.424 2.755.081 3.043.938 5.011.706
101 Schlachten und Fleischverarbeitung 135.542 82.308 20.037 1.514 31.683
1011 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) 19.334 11.100 2.426 388 5.420
1012 Schlachten von Geflügel 7.734 3.688 1.985 118 1.943
1013 Fleischverarbeitung 108.474 67.520 15.626 1.008 24.320
0.06.2008
0.06.2009
0.06.2010
0.06.2011
0.06.2005
0.06.2006
0.06.2007
0.06.2008
nachrichtlich)
WZ 2008
0.06.2007
nachrichtlich)
Stichtag Wirschaftzweig
Insgesamt
davon
WZ 2003
3
3
3
3
3
3
3
3
(
3
(
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1002133. Welche Daten liegen der Bundesregierung über die Lohn- und
Gehaltsentwicklung in der Branche vor?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehen nach Kenntnis der
Bundesregierung zusätzlich zu ihrem Erwerbseinkommen Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch?
Aus der amtlichen Statistik liefert die Vierteljährliche Verdiensterhebung
(VVE) ab dem Jahr 2007 regelmäßig Daten zu Bruttoverdiensten nach
Branchen. Dabei werden allerdings nur Betriebe mit zehn beziehungsweise fünf und
mehr Arbeitnehmern und die Abschnitte B bis S der Klassifikation der
Wirtschaftszweige (WZ 2008) erfasst.
Aus der nachfolgenden Tabelle kann die Entwicklung der durchschnittlichen
Bruttomonatsverdienste (einschließlich Sonderzahlungen) aller erfasster
Arbeitnehmer für die Unterklasse „Schlachten und Fleischverarbeitung“ (C101)
aus der Abteilung „Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“ des
Abschnittes „Verarbeitendes Gewerbe“ entnommen werden. Eine weitergehende
Differenzierung der Wirtschaftszweiges wird vom Statistischen Bundesamt
nicht veröffentlicht.
Den Ausgangspunkt für die Beantwortung der zweiten Teilfrage bilden die
erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Bezieher aus der Grundsicherungsstatistik der
Bundesagentur für Arbeit. Erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Bezieher sind
erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die vor dem Hintergrund des Hilfebedarfs
der Bedarfsgemeinschaft, in der sie leben, Leistungen aus der Grundsicherung
für Arbeitsuchende und gleichzeitig Bruttoeinkommen aus abhängiger oder
selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehen.
Über eine integrierte Auswertung der Grundsicherungsstatistik und der
Beschäftigungsstatistik können beschäftigte Arbeitslosengeld-II-Bezieher auch
nach Wirtschaftszweigen differenziert dargestellt werden.
Demnach bezogen in der Branche „Schlachten und Fleischverarbeitung (101)“
im Juni 2011 rund 3 600 der insgesamt 142 000 sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten mit Wohnort in Deutschland gleichzeitig Erwerbseinkommen
und aufstockende Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Von
allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in dieser Branche waren somit
etwa 2,5 Prozent auf Leistungen aus der Grundsicherung angewiesen.
Bundesweit (alle Wirtschaftszweige) lag dieser Anteil bei rund 2,0 Prozent. Bei den in
der Wirtschaftsgruppe „101 Schlachten und Fleischverarbeitung“
ausschließlich geringfügig Beschäftigten (insgesamt rund 25 000 Personen) bezogen rund
2 200 bzw. 8,6 Prozent gleichzeitig Erwerbseinkommen und aufstockende
Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bundesweit (alle
Wirtschaftszweige) waren etwa 11,4 Prozent der ausschließlich geringfügig
Beschäftigten auf Leistungen aus der Grundsicherung angewiesen.
2007 1.691 €
2008 1.745 €
2009 1.757 €
2010 1.800 €
2011 1.826 €
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2012
C101 Schlachten und Fleischverarbeitung
Vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer
in Deutschland
Durchschnittliche Bruttomonatsverdienste einschließlich Sonderzahlungen
Drucksache 17/10021 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWeitere Informationen können der folgenden Tabelle 2 entnommen werden.
Hierbei ist zu beachten, dass es beschäftigte Arbeitslosengeld II-Bezieher gibt,
die kein Brutto-Erwerbseinkommen beziehen. Gründe dafür sind insbesondere
Beschäftigungsverhältnisse ohne Lohnzahlung (z. B. Krankengeld oder
Elternzeit), zeitweiliger Lohnausfall sowie verzögerte Abmeldungen von
Beschäftigungsverhältnissen, aber auch das Auseinanderfallen von
Beschäftigungszeitraum und monatlichem Einkommenszufluss. Als beschäftigte
Arbeitslosengeld-II-Empfänger werden nur die Personen gezählt, für die auch im Monat des
Leistungsbezugs ein Zufluss von Brutto-Erwerbseinkommen vorliegt. Über
Arbeitslosengeld-II-Bezieher mit einem Beschäftigungsverhältnis, aber ohne
zeitgleichen Zufluss von Brutto-Erwerbseinkommen, wird nachrichtlich berichtet.
Tabelle 2: Beschäftigung von erwerbsfähigen Arbeitslosengeld-II-Beziehern
im Wirtschaftszweig Schlachten und Fleischverarbeitung –
Deutschland (Wohnort)
Insgesamt
dar. mit
Einkommen
aus
Erwerbstätigkeit
absolut absolut absolut in %
(Sp.2 an Sp.1)
in %
(Sp.3 an Sp.1)
1 2 3 4 5
Deutschland 28.126.932 702.628 570.984 2,5 2,0
Schlachten und Fleischverarbeitung,101 141.506 4.099 3.569 2,9 2,5
Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel),1011 19.760 390 328 2,0 1,7
Schlachten von Geflügel,1012 7.718 172 141 2,2 1,8
Fleischverarbeitung,1013 114.028 3.537 3.100 3,1 2,7
ausgewählte
Wirtschaftszweige WZ 2008
Sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte 1)
alle
Beschäftigten
dar. ALG II-Bezieher
Anteil
beschäftigter
Alg II-Bezieher
an allen
Beschäftigten
Anteil
beschäftigter
Alg II-Bezieher
mit Einkommen
aus
Erwerbstätigkeit
an allen
Beschäftigten
Insgesamt
dar. mit
Einkommen
aus
Erwerbstätigkeit
absolut absolut absolut
in %
(Sp.7 an Sp.6)
in %
(Sp.8 an Sp.6)
6 7 8 9 10
Deutschland 4.389.358 624.499 501.537 14,2 11,4
Schlachten und Fleischverarbeitung,101 25.325 2.548 2.173 10,1 8,6
Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel),1011 1.861 270 216 14,5 11,6
Schlachten von Geflügel,1012 623 74 66 11,9 10,6
Fleischverarbeitung,1013 22.841 2.204 1.891 9,6 8,3
alle
Beschäftigten
dar. ALG II-Bezieher
Anteil
beschäftigter
Alg II-Bezieher
an allen
Beschäftigten
Anteil
beschäftigter
Alg II-Bezieher
mit Einkommen
aus
Erwerbstätigkeit
an allen
Beschäftigten
ausgewählte
Wirtschaftszweige WZ 2008
Ausschließlich geringfügig
Beschäftigte 1)
1) Beschäftige im Alter von 15 bis 64 Jahre nach Wohnort in Deutschland.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1002134. Besteht aus Sicht der Bundesregierung Handlungsbedarf mit Blick auf
die Arbeits- und Lohnbedingungen der in Schlachthöfen arbeitenden
Personen, wenn ja, welche Maßnahmen sind vorgesehen, und wenn nein,
warum nicht?
Die Bundesregierung bekennt sich zu der in der Verfassung geschützten
Tarifautonomie. Danach ist es grundsätzlich Aufgabe der Tarifpartner, die Lohn-
und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu regeln. Auf Initiative der Tarif-
und Sozialpartner können Branchenmindestlöhne unter den Voraussetzungen
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des
Mindestarbeitsbedingungengesetzes (MiArbG) festgesetzt werden. Nach dem MiArbG können in
Wirtschaftszweigen, in denen die tarifgebundenen Arbeitgeber weniger als
50 Prozent der in dem Wirtschaftszweig tätigen Arbeitnehmer beschäftigen,
Mindestlöhne festgesetzt werden, wenn der sogenannte Hauptausschuss in dem
Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen feststellt. Ein Vorschlag der
antragsberechtigten Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an den
Hauptausschuss auf Festsetzung von Mindestlöhnen liegt für den Bereich der
Fleischverarbeitung nicht vor.
35. Wie viele Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit haben seit
2009 in der Schlacht- und Fleischverarbeitungsbranche in Bezug auf
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche bzw. entsenderechtliche
Normen stattgefunden (bitte nach Jahren differenzieren)?
Zu den Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung
(FKS) im Jahr 2009 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 auf
die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Bundestagsdrucksache 17/4341) verwiesen.
Im Jahr 2010 wurden von der FKS insgesamt 937, im Jahr 2011 insgesamt 551
und im Jahr 2012 (Januar bis April) insgesamt 440 Prüfungen nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Schlacht- und
Fleischverarbeitungsbranche durchgeführt.
36. Welche und wie viele Verstöße wurden seit 2009 in der Schlacht- und
Fleischverarbeitungsbranche in Bezug auf Arbeitsentgelt,
Arbeitsbedingungen sowie arbeitsrechtliche Fragestellungen sowie
Sozialversicherungsvorschriften festgestellt, und in welcher Gesamthöhe wurden
Bußgelder verhängt oder Verfahren eingeleitet (bitte nach Jahren
differenzieren)?
Zu den Verfahren der FKS im Jahr 2009 wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 10 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/4341) verwiesen.
Die FKS hat im Jahr 2010 in der Schlacht- und Fleischverarbeitungsbranche
insgesamt 387 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, 319 Verfahren
wurden mit Verwarnung, Geldbuße oder Verfall (§ 29a OWiG) mit einer
Gesamtsumme von 969 336 Euro abgeschlossen. Darüber hinaus wurden im
Jahr 2010 in dieser Branche 215 Strafverfahren eingeleitet und 167
Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Bei Verurteilungen wurden insgesamt
63 350 Euro an Geldstrafen sowie 326 Monate an Freiheitsstrafen verhängt.
Im Jahr 2011 hat die FKS in der Schlacht- und Fleischverarbeitungsbranche
insgesamt 209 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, 167 Verfahren wurden
mit Verwarnung, Geldbuße oder Verfall (§ 29a OWiG) mit einer Gesamtsumme
von 189 698 Euro abgeschlossen. Darüber hinaus wurden im Jahr 2011 in dieser
Branche 245 Strafverfahren eingeleitet und 405 Strafverfahren an die Staats-
Drucksache 17/10021 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeanwaltschaft abgegeben. Bei Verurteilungen wurden insgesamt 49 230 Euro an
Geldstrafen sowie 240 Monate an Freiheitsstrafen verhängt.
Branchenbezogene Auswertungen von Ermittlungsverfahren erfolgen nur
halbjährlich bzw. jährlich. Daher stehen für 2012 noch keine entsprechenden Daten
zur Verfügung.
Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften werden in Deutschland von den
Arbeitsschutzaufsichtsbehörden der Länder sowie von den Aufsichts- und
Beratungsdiensten der Unfallversicherungsträger geahndet.
Angaben zu Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften liegen von der
Fleischerei-Berufsgenossenschaft vor. Die Versicherten der Fleischerei-
Berufsgenossenschaft sind schwerpunktmäßig in der Schlacht- und
Fleischverarbeitungsbranche tätig.
Tab.1: Durchsetzungsmaßnahmen der Fleischerei-Berufsgenossenschaft
Die von den Ländern an das BMAS für den Bericht über Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit übermittelten Daten über die
Durchsetzungsmaßnahmen ihrer Arbeitsschutzaufsichtsbehörden (Anordnungen, Verwarnungen,
Bußgeldbescheide, Strafanzeigen) lassen regelmäßig nur Auswertungen nach
Wirtschaftszweig „Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“ allgemein
und ohne Differenzierung nach Sachgebieten zu.
Eine Rückfrage bei den Bundesländern ergab folgende Informationen:
Das Land Sachsen-Anhalt berichtet, dass im Jahr 2009 wegen Verstößen gegen
das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) insgesamt zwei Ordnungswidrigkeitenverfahren
jeweils gegen Unternehmen und Geschäftsführer der Schlacht- und
Fleischverarbeitungsbranche in Sachsen-Anhalt geführt und dabei Bußgelder in einer
Gesamthöhe von 3 500 Euro plus Gebühren und Auslagen (Gesamtsumme:
3 682 Euro) verhängt wurden. In den späteren Jahren waren aus der Sicht des
Arbeitsschutzes keine Ordnungswidrigkeitenverfahren in dieser Branche im
Land Sachsen-Anhalt nötig.
Im Saarland wurden in besagtem Zeitraum im Bereich der Schlacht- und
Fleischverarbeitungsbranche insgesamt 72 Kontrollen durchgeführt. In 93
Prozent der Betriebe wurden Mängel in allen Rechtsbereichen festgestellt.
Insgesamt sind im Bereich Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 126 Mängel
festgestellt worden, im Bereich der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 51 Mängel,
der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 113 Mängel, sieben Mängel im
Bereich des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) und fünf Mängel im Bereich
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Hauptschwerpunkte der Mängel sind die
fehlende Gefährdungsbeurteilung und das Fehlen der wiederkehrenden Prüfungen
von Arbeitsmitteln. Die festgestellten Mängel wurden von allen überprüften
Berichtsjahr
gegen
Unternehmer
(Anzahl)
gegen
Unternehmer
(Euro)
gegen
Versicherte
(Anzahl)
gegen
Versicherte
(Euro)
nach § 19
Abs. 1 Satz
1 SGB VII
sofort vollziehbar
nach § 19 Abs. 1
Satz 2 SGB VII
2010 0 0,00 0 0,00 46 6
2009 0 0,00 0 0,00 33 12
Beanstandu
(Anzahl)
Geldbußen nach §§ 209, 210 SGB VII Anordnungen
Geldbußen, Anordnungen, Beanstandungen
Fleischerei-BG
658
454
ngen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/10021Betrieben innerhalb einer gesetzten Frist abgearbeitet. Es mussten keine
Bußgelder verhängt oder Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.
Nordrhein-Westfalen hat in den Jahren 2004/2005 das Programm
„Arbeitsschutz in Schlachthöfen, Fleischereigroß- und Fleischzerlegebetrieben“
durchgeführt. Überprüft wurden die Arbeitsschutzorganisation, die Umsetzung des
Arbeitsschutzgesetzes (insbesondere die Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung, Umgang mit Fremdfirmen und Unterweisungen) und die Einhaltung
des Arbeitszeitgesetzes sowie Unterkünfte. Seitdem wurden teilweise Verstöße
gegen die Arbeitszeitvorschriften, vor allem Überschreitungen der täglichen
Arbeitszeiten und Verkürzungen der vorgeschriebenen Ruhezeiten festgestellt
und geahndet. Weitere Verstöße betrafen die Arbeitsschutzorganisation.
Das Land Sachsen berichtet, dass im Bereich Schlachtung und
Fleischverarbeitung im Jahr 2009 zwei Revisionsschreiben ergangen sind, ein
Bußgeldverfahren eingeleitet und dabei ein Bußgeld in Höhe von 1 116 Euro verhängt wurde.
Im Jahr 2010 waren es ein Revisionsschreiben und drei Bußgeldverfahren mit
insgesamt 650 Euro Bußgeld, im Jahr 2011 zwei Revisionsschreiben und ein
Bußgeldverfahren mit 424 Euro Bußgeld. Bei den
Ordnungswidrigkeitenverfahren handelte es sich überwiegend um Verstöße gegen das ArbZG. Die
Revisionsschreiben bezogen sich auch auf die Nichteinhaltung von ASiG,
ArbStättV und bestimmter Sozialvorschriften.
In Hamburg wurden 2009 bis 2011 insgesamt 28 Kontrollen durchgeführt und
dabei insgesamt 84 Beanstandungen festgestellt, auch hier lagen die Mängel
überwiegend im Bereich Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 40 Mängel,
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 26 Mängel, Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) sechs Mängel, Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) fünf Mängel und
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vier Mängel. 2011 wurde ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
37. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über spezifische
gesundheitliche Belastungen der Beschäftigten in der deutschen Schlacht- und
Fleischverarbeitungsbranche?
Zu den meldepflichtigen Arbeitsunfällen und meldepflichtigen Wegeunfällen
im Jahr 2009 wird auf die Antwort zu Frage 15 auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Arbeitsbedingungen in der deutschen
Fleischwirtschaft“ (Bundestagsdrucksache 17/4341) verwiesen.
Die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer und die Aufsichts- und
Beratungsdienste der Unfallversicherungsträger beraten und überwachen die
Unternehmen in Fragen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Die
Fleischerei-Berufsgenossenschaft (ab 1. Januar 2011 die Berufsgenossenschaft
Nahrungsmittel und Gastgewerbe) ist der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung für die Fleischwirtschaft. Versicherte der Fleischerei-
Berufsgenossenschaft sind schwerpunktmäßig in der Schlacht- und
Fleischverarbeitungsbranche beschäftigt.
Im Jahr 2010 wurden der Fleischerei-Berufsgenossenschaft 16 425
meldepflichtige Arbeitsunfälle sowie 1 991 meldepflichtige Wegeunfälle angezeigt;
598 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit gingen ein.
In der Fleischwirtschaft ereigneten sich 66 meldepflichtige Arbeitsunfälle je
1 000 Vollarbeiter im Jahr 2010. Damit setzte sich der rückläufige Trend im
Vergleich zur Unfallhäufigkeit der vergangenen Jahre nicht weiter fort
(2006: 70,6; 2007: 70,1; 2008: 68,7; 2009: 62,8). Bei den
Unfallversicherungsträgern der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand wurden im
Drucksache 17/10021 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDurchschnitt 25,8 meldepflichtige Arbeitsunfälle je 1 000 Vollarbeiter in 2010
ermittelt. Die Unfallhäufigkeit liegt damit in der Fleischwirtschaft deutlich über
der Unfallhäufigkeit in vielen anderen Branchen.
Die Beschäftigten in der deutschen Schlacht- und Fleischverarbeitungsindustrie
sind unterschiedlichen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt. Typisch sind
z. B. Belastungen beim Heben, Tragen, Schieben, Ziehen von Lasten,
Klimatische Belastungen durch Wechsel zwischen unterschiedlich temperierten und
nassen Räumen, Belastung der Haut durch häufiges Waschen der Hände und
Nassarbeit, Lärmexposition und ein erhöhtes Unfallrisiko durch häufige
Benutzung von scharfen Instrumenten.
In der Schlachtung bestehen für die Beschäftigten ferner
Expositionsmöglichkeiten hinsichtlich biologischer Arbeitsstoffe. Eine Einhaltung der
vorgeschriebenen lebensmittelrechtlichen Regelungen wirkt sich hier auch positiv auf den
Arbeitsschutz aus. Details können einem Bericht des Ausschusses für
Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) entnommen werden (Zemke, V.; Glade, T.; Kiel, K.;
u. a.: Gefährdung bei nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen bei der Lebensmittelherstellung: Bericht des Ausschusses für Biologische
Arbeitsstoffe (ABAS). In: Bundesarbeitsblatt. – (2005) Nr. 6, S. 60 bis 89).
38. Benötigen Fangtruppen, die Tiere im Betrieb einfangen, aufladen und an
den Schlachthof anliefern, einen Sachkundenachweis über den
Sachkundenachweis für Transporteure hinaus und sieht die Bundesregierung die
Notwendigkeiten für Änderungen nach den im letzen Jahr aufgetretenen
Misshandlungen auf einer Elterntierfarm (vgl. ARD-Sendung Report
Mainz vom 11. Januar 2010)?
Die Haltung von Masthühnern und auch das Einfangen, Tragen und Verladen
der Tiere darf nur unter Einhaltung der Regelungen des Tierschutzgesetzes
(insbesondere § 2) sowie der allgemeinen und spezifischen Vorgaben der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfolgen. In § 17 der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung ist hierzu vorgegeben, dass der betreffende Halter von
Masthühnern weitreichende Kenntnisse und Fertigkeiten für eine
tierschutzgerechte Haltung nachweisen muss (Sachkundebescheinigung). Zudem wird
hier vorgegeben, dass der Tierhalter alle Personen, die von ihm zur Pflege oder
zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellt oder beschäftigt
werden, in tierschutzrelevanten Kenntnissen und Fertigkeiten anweisen und
anleiten muss.
Auch die Europarats-Empfehlungen für das Halten von Haushühnern bzw.
Puten geben vor, dass nur sachkundiges, ausgebildetes Personal unter der
direkten Aufsicht des Tierhalters die Tiere einfangen und mit ihnen umgehen darf.
Diese Empfehlungen des Europarates sind nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes von den für die
Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu beachten.
39. In welchem Umfang wird nach Kenntnis der Bundesregierung der
Entblutestich durch nicht befugtes Personal ohne Sachkundenachweis
durchgeführt?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]