Angriffe auf Moscheen in Deutschland (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/9523)
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Nicole Gohlke, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 17/10071 – Angriffe auf Moscheen in Deutschland (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/9523)
Vorbemerkung der Fragesteller
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/9523 zählt die Bundesregierung 219 politisch motivierte Straftaten gegen Moscheen in Deutschland seit dem Jahr 2001 auf. Die Auflistung ist offenbar unvollständig. So nennt eine Untersuchung des wissenschaftlichen Mitarbeiters beim Berliner Informationszentrum für Transatlantische Sicherheit, Gerhard Piper, vom September 2011 für diesen Zeitraum eine Reihe von offensichtlich politisch motivierten Brandanschlägen auf Moscheen, die in der Auflistung der Bundesregierung fehlen (www.heise.de/tp/artikel/35/35449/1.html).
Wie die Bundesregierung angibt, haben die Gremien der Polizeien von Bund und Ländern im Jahr 2011 die Frage einer Erweiterung des Themenfeldkataloges bei dem Oberbegriff „Hasskriminalität“ um ein Unterthema „islamfeindlich“ erörtert, aber letztlich einvernehmlich nicht weiter verfolgt.
Fragen und Antworten19
Aus welchem Grund wurde die Erweiterung des Themenfeldkataloges um ein Unterthema „islamfeindlich“ beim Oberbegriff „Hasskriminalität“ durch die Polizeien von Bund und Ländern im Jahr 2011 nicht weiter verfolgt?
Das Thema ist in der gemeinsamen Sitzung des Arbeitskreises II „Innere Sicherheit“ und des Arbeitskreises IV „Verfassungsschutz“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 19. Oktober 2011 abschließend erörtert worden. In der Beschlussniederschrift ist lediglich die Tatsache der Erörterung, nicht jedoch ihr Verlauf festgehalten, so dass zu den letztlich ausschlaggebenden Gründen für die einvernehmliche Entscheidung keine Auskunft möglich ist.
Wie erklärt sich die Bundesregierung die große Diskrepanz zwischen den von ihr in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/9523 aufgezählten Angriffen auf Moscheen in Deutschland und den in der Studie „Moscheeanschläge – schleichende Kristallnacht“ recherchierten Anschlägen?
Für die Diskrepanz dürften mehrere unterschiedliche Gründe verantwortlich sein:
- Ausweislich der in der Fragestellung zitierten Studie bezeichnet deren Autor als wichtigste Informationsquellen die Lokalzeitungen sowie die Betroffenen. Anhand der polizeilichen Statistiken lassen sich aber nur solche gegen Moscheen gerichtete Straftaten herausfiltern, die der politisch motivierten Kriminalität (PMK) zugeordnet worden sind, während zur Gesamtheit aller Angriffe auf Moscheen keine Zahlenangaben möglich sind (vgl. im Einzelnen dazu die Antwort zu Frage 4 der Bundesregierung vom 7. Mai 2012 auf Bundestagsdrucksache 17/9523, S. 3 auf die Kleine Anfrage „Angriffe auf Moscheen in Deutschland“ der Fraktion DIE LINKE.).
- Bezogen auf die Bewertung eines Falles als „politisch motiviert“ beruhen Diskrepanzen zwischen den Angaben aus der polizeilichen PMK-Statistik und den Rechercheergebnissen einiger Journalisten oder den Erhebungen nichtstaatlicher Stellen häufig auf unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Zuordnung einer Straftat zur PMK:
- Für die polizeiliche Erfassung einer Tat als PMK ist grundsätzlich die Tatmotivation entscheidend. Sie ist in Würdigung aller Umstände der konkreten Tat und der Einstellung des Täters zu ermitteln.
- Einige Journalisten zählen darüber hinaus all jene Fälle dazu, bei denen der Täter nachweislich einem extremistisch eingestellten Milieu zuzurechnen und ein anderes Tatmotiv nicht erkennbar ist.
- Vor allem nichtstaatliche Einrichtungen scheinen ausschließlich auf das subjektive Empfinden der Opfers oder Geschädigten abzustellen.
Die Zuordnung einer politisch motivierten Tat zu einem Angriffsziel erfolgt nicht im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) sondern bei der statistischen Erfassung einer Tat in der Zentraldatei LAPOS des Bundeskriminalamts (BKA). Grundlage für die Katalogisierung unter einem Angriffsziel bildet der von den Ländern im KPMD-PMK übermittelte Kurzsachverhalt. Der Umfang und die Aussagefähigkeit solcher Kurzsachverhalte schwanken jedoch von Fall zu Fall erheblich, so dass im Einzelfall für das BKA ein bzw. das zutreffende Angriffsziel nicht erkennbar sein kann.
Wird ein am 15. September 2008 auf die Moschee in Aalen (Stuttgarter Straße 12) verübter Brandanschlag gemäß den Kriterien der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Fall nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Wird ein in der Nacht vom 23. auf den 24. Juli 2011 in Bergkamen verübter Brandanschlag auf die in Bau befindliche Dar’ul Erkam Moschee (Ernst-Schering-Straße 5), auch vor dem Hintergrund weiterer Brandanschläge in derselben Nacht u. a. auf ein von Migranten bewohntes Haus, das mit rechtsextremen Symbolen beschmiert worden war, gemäß den Kriterien der PMK, als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Wird ein am 21. März 2007 auf die Baustelle der Ahjamdiyyah-Moschee in Berlin Pankow-Heinersdorf (gegen deren Bau sich eine von CDU-Politikern bis hin zu Neonazis unterstützte Interessengemeinschaft Pankow-Heinersdorfer Bürger e. V. gebildet hatte, vgl. www.mbr-berlin.de/rcms_repos/attach/ ARGE_AnalyseHeinersdorf_2007-01_FINAL.pdf) verübter Brandanschlag, bei dem ein Kipp-Fahrzeug beschädigt wurde, gemäß den Kriterien der PMK, als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Wird eine Anschlagsserie von sieben Brandanschlägen auf Moscheen in den Jahren 2010/2011 in Berlin (16. Juni, 1. August, 10. August und 19. November 2010 auf die Sehitlik-Märtyrermoschee, Columbiadamm 128; 27. November 2010 auf die Al Nur Moschee in Neukölln Haberstraße 3; 9. Dezember auf die islamische Kulturgemeinde der Iraner in Tempelhof, Ordensmeisterstraße 5; 8. Januar 2011 Moschee der Lahore Ahmadiyya Gemeinde in Wilmersdorf, Brienner Straße 7/8), die vom geständigen, aber vom Gericht als „vermindert schuldfähig“ eingestuften, Täter mit einem fremdenfeindlichen Motiv erklärt wurden, gemäß den Kriterien der PMK als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Wird ein in der Nacht vom 13. auf den 14. März 2009 verübter Brandanschlag auf eine Moschee in Bruchsal, gemäß den Kriterien der PMK, als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Wird ein in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2009 versuchter Brandanschlag an der Moschee des türkisch-islamischen Kulturvereins in Dietenheim (Illertissener Straße 7), gemäß den Kriterien der PMK, als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Wird ein am 10. Oktober 2004 auf die Fatih Moschee des türkisch-islamischen Kulturvereins in Düren verübter Brandanschlag auf einen mit Altpapier gefüllten Müllcontainer, gemäß den Kriterien der PMK, als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Wird ein im April oder Mai 2006 von vier im März 2007 als Täter ermittelten jugendlichen Neonazis der „Kameradschaft Gifhorn“ verübter Brandanschlag auf eine DITIB-Moschee (DITIB = Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V.) mit angrenzenden Gemüseladen in Gifhorn (Niedersachsen), gemäß den Kriterien der PMK, als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Wird ein am 10. Dezember 2007 auf den Zaun der Hicret Moschee des DITIB-Verbandes in Lauingen (Bayern), Wittislinger Straße 6, verübter Brandanschlag, bei dem auch rechtsextreme Sprüche angebracht wurden, gemäß den Kriterien der PMK, als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Wird ein am 9. Dezember 2004 verübter Brandanschlag auf die Ayasofya Moschee in Remscheid (NRW), Honsberger Straße 73, gemäß den Kriterien der PMK, als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Wird ein am 14. April 2008 auf die Moschee des Verbandes der Islamischen Kulturzentren in Sankt Ingbert (Saarland), Pfarrgasse 5, verübter Brandanschlag, in dessen Vorfeld es zu Hakenkreuzschmierereien kam, gemäß den Kriterien der PMK, als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Wird ein am 18. November 2004 auf die Fatih Moschee in Sinsheim verübter Brandanschlag durch einen Molotowcocktail, bei dem eine neonazistische Skinheadgruppe in Tatverdacht geriet, gemäß den Kriterien der PMK, als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Wird ein am 22. März 2008 auf die Osmanl Moschee in Sittensen (Königsberger Straße) verübter Brandanschlag durch Molotowcocktails, wobei am Tatort Plakate und Aufkleber der „Nationalen Sozialisten“ gefunden wurden, gemäß den Kriterien der PMK, als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Wird ein am 21. März 2009 auf die Fathih-Moschee in Stadtallendorf (Hessen, Wupperweg 2) verübter Brandanschlag, bei dem zwei „Militariafans“ auch noch einen Schuss abgaben, gemäß den Kriterien der PMK, als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Wird ein in der Nacht vom 10. auf den 11. November 2008 verübter Brandanschlag auf die Räume des türkisch-islamischen Kulturvereins in Wetzlar (Hessen), gemäß den Kriterien der PMK, als politisch motivierte Straftat erfasst? Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als politisch motivierte Straftat kategorisiert wird?
Welche der in den Fragen 3 bis 17 geschilderten Ereignisse sind dem BKA im Rahmen des KPMD-PMK von den Ländern als politisch motivierte Straftaten gemeldet worden? a) Welche dieser Anschläge wurden als politisch rechts motivierte Straftaten geführt? b) Warum wurden diese Anschläge anschließend wieder aus der PMK gestrichen (bitte jeweils einzeln begründen)?
Von den in den Fragen 3 bis 17 geschilderten Ereignissen sind vier dem BKA im Rahmen des KPMD-PMK von den Ländern als politisch motivierte Straftaten gemeldet worden.
Die Zuordnung der einzelnen Fälle ist – auch unter Berücksichtigung der Phänomenbereiche der PMK – der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen:
- Frage 3 Datum des Ereignisses Ort Land Politisch motivierte Kriminalität (PMK) Nein Ja PMK-rechts PMK-sonstige PMK-links PMK-Ausländer X
- Frage 4 15.09.2008 Aalen BW X
- Frage 5 23.07.2011 Bergkamen NW X
- Frage 6 21.03.2007 Berlin BE X
- Frage 7 Serie von sieben Anschlägen in 2010/2011 Berlin BE X
- Frage 8 13.03.2009 Bruchsal BW X
- Frage 9 18.04.2009 Dietenheim BW X
- Frage 10 10.10.2004 Düren NW X X
- Frage 11 April/Mai 2006 Gifhorn NI X X
- Frage 12 10.12.2007 Lauingen BY X
- Frage 13 09.12.2004 Remscheid NW X
- Frage 14 14.04.2008 Sankt Ingbert SL X
- Frage 15 18.11.2004 Sittensen NI X
- Frage 16* 22.03.2008 Sittensen NI X X
- Frage 17 21.03.2009 Stadtallendorf HE X
- Frage 18 10.11.2008 Wetzlar HE X
* Hinweis: Das in Frage 15 geschilderte Ereignis war bereits in der Antwort der Bundesregierung vom 7. Mai 2012 in der Bezugnahme auf Bundestagsdrucksache 17/9523 auf die Kleine Anfrage „Angriffe auf Moscheen in Deutschland“ der Fraktion DIE LINKE. als eine der PMK-rechts zugeordnete Straftat aufgeführt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/9523 in der dortigen Übersicht auf Seite 14 unter lfd. Nr. 127).
Der Bundesregierung liegen keine automatisert abfragbaren Erkenntnisse vor, aus welchen Gründen in dreizehn der genannten Fälle die jeweils zuständigen Länder die Taten nicht als PMK bewertet haben.
Die Frage lässt sich nur für das „Jahreslagebild Politisch motivierte Kriminalität“ beantworten: So ist der in Frage 5 genannte Sachverhalt im „Jahreslagebild Politisch motivierte Kriminalität 2007“ als besonders herausragendes Beispiel für Brand- und Sprengstoffanschläge im Phänomenbereich der PMK-sonstige wiedergegeben. Die in den anderen Fragen geschilderten Sachverhalte sind allerdings in keinem der Jahreslagebilder Politisch motivierte Kriminalität erwähnt.
Da die „Jahreslagebilder Politisch motivierte Kriminalität“ ausdrücklich jeweils nur den Wissensstand vom 31. Januar des Folgejahres dokumentieren, sind bei etwaigen späteren neuen Erkenntnissen Korrekturen weder erforderlich noch vorgesehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage vom 27. September 2011 auf Bundestagsdrucksache 17/7161 (vgl. S. 41 f.) „Mindestens 137 Todesopfer rechter Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland seit 2000“ der Fraktion DIE LINKE. hingewiesen. Dort ist bereits ausführlich dargelegt worden, weshalb
- in polizeilichen Lagebildern regelmäßig keine konkreten Einzelfälle dargestellt sind und sich demnach auch nicht herausfiltern lassen,
- sich im Nachhinein nicht feststellen lässt, ob und gegebenenfalls welche konkreten Einzelfälle zunächst dem BKA im Rahmen des KPMD-PMK als politisch rechts motivierte Straftat gemeldet worden waren und später infolge anderer Erkenntnisse berichtigt wurden.
In welchen der in den Fragen 3 bis 17 genannten oder weiteren Fällen beabsichtigt die Bundesregierung, sich mit den für die Bewertung von Straftaten als politisch motiviert zuständigen Behörden ins Benehmen zu setzen, um eine erneute Prüfung der Straftaten bezüglich einer politischen Motivation durchzuführen, bzw. in welchen Fällen hat sie bereits eine solche Prüfung angeregt, und mit welchem Erfolg (bitte vollständig angeben)?
Ob eine erneute Prüfung von Straftaten auf ihre politische Motivation stattfindet, ist grundsätzlich ausschließlich vom jeweils zuständigen Land zu entscheiden.
Eine Ausnahme besteht insofern, als derzeit die vom Bundesminister des Innern angeregte Überprüfung von Altfällen auf Vergleichbarkeiten mit dem Vorgehen des „Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU)“ im Gemeinsamen Abwehrzentrum Rechtsextremismus (GAR) koordiniert wird. Dort hat man sich darauf verständigt, zunächst ungeklärte Tötungen und Tötungsversuche zu überprüfen und dabei auch die von Journalisten der Zeitungen „DER TAGESSPIEGEL“ und „DIE ZEIT“ recherchierte Liste zu berücksichtigen.