Der Tierschutzbericht 2011 und seine Umsetzung im novellierten Tierschutzrecht
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Süßmair, Dr. Kirsten Tackmann, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Im Tierschutzbericht 2011 (Bundestagsdrucksache 17/6826) berichtet die Bundesregierung nicht nur über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes. Darin befinden sich auch Anregungen zu dessen weiteren Entwicklung, die sich jedoch nur teilweise in der Kabinettsvorlage zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom Mai 2012 wiederfinden.
Ziel der Kleinen Anfrage ist es, mehr über den konzeptionellen Hintergrund der Bundesregierung zum Thema Tierschutz zu erfahren. Dabei möchte die Fraktion DIE LINKE. auch Wissenslücken schließen, die der Tierschutzbericht 2011 offengelassen hat.
Fragen und Antworten21
Um wie viele Euro wurden die finanziellen Mittel des Förderschwerpunktes „Ersatzmethoden zum Tierversuch“ im Berichtszeitraum durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) aufgestockt? a) Wie hoch ist der Gesamtumfang der vom BMBF diesbezüglich investierten finanziellen Mittel?
Im Berichtszeitraum (2007 bis 2010) waren pro Jahr 4 Mio. Euro im Haushaltsplan eingestellt, insgesamt also 16 Mio. Euro. Verausgabt wurden jedoch 18,6 Mio. Euro, sodass sich eine Aufstockung um rund 2,6 Mio. Euro ergibt.
Hinzu kommt die Förderaktivität „Bildgebende Verfahren als spezielle Beiträge zur Reduktion von Tierversuchen und zur Verminderung der Belastungen von Versuchstieren“, die am 5. Juli 2007 veröffentlicht wurde, um die Maßnahme „Ersatzmethoden zum Tierversuch“ zu ergänzen. Im Rahmen dieser Förderaktivität wurden 10,4 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.
Insgesamt ergibt sich mit den beiden o. g. Maßnahmen ein Fördervolumen von 29 Mio. Euro für den Zeitraum 2007 bis 2010.
b) Welche Ergebnisse wurden im Rahmen dieses Förderschwerpunktes seit dem Tierschutzbericht 2011 erzielt?
Im Rahmen der Fördermaßnahmen „Ersatzmethoden zum Tierversuch“ und „Bildgebende Verfahren als spezielle Beiträge zur Reduktion von Tierversuchen und zur Verminderung der Belastungen von Versuchstieren“ wurden seit dem Tierschutzbericht 2011 erst einige Vorhaben beendet, ein großer Teil befindet sich noch in der Phase der Erstellung des Abschlussberichtes.
Es zeigt sich, dass die geförderten Projekte einen Beitrag zur Verminderung von Belastungen der Versuchstiere und zur Verringerung der Versuchstierzahlen leisten. Dies betrifft hauptsächlich den Bereich der biologischen Grundlagenforschung, wie z. B. in der Tumorforschung und den Neurowissenschaften. In den geförderten Projekten wies die Verwendung von bildgebenden Verfahren dabei ein Einsparpotential von durchschnittlich 75 Prozent gegenüber der Ausgangslage ohne Anwendung bildgebender Verfahren auf.
Darüber hinaus konnte eine Methode erarbeitet werden, um die augenspezifische Gefährdung durch Chemikalien und durch die Wirkung von Pharmaka universell ohne Tierversuche darstellen zu können. Weiterhin wurden wissenschaftliche Grundlagen dafür geschaffen, künftig die Prävalidierung von Methoden zur toxikologischen Bewertung der Giftigkeit von Chemikalien bei luftgetragener Exposition und die Entwicklung organotypischer Genotoxizitätstests mit menschlichen Hautmodellen zu ermöglichen.
c) Wie viele und welche Tierversuche könnten derzeit bereits ersetzt werden?
Der zahlenmäßige vollständige oder teilweise Ersatz von Tierversuchen lässt sich nur in wenigen Bereichen abschätzen, in denen gesetzlich geforderte Tierversuche durch anerkannte Alternativmethoden ersetzt werden konnten.
Die derzeit einzige bekannte belastbare Analyse hat die Europäische Chemikalienagentur ECHA in Helsinki im November 2011 für die ersten Registrierungsdossiers von Chemikalien publiziert1. Für die ersten 25 000 ausgewerteten Registrierungsdossiers zeigt sich deutlich, dass Alternativmethoden im Bereich der lokalen Toxizität von Haut und Auge die entsprechenden Tierversuche teilweise ersetzt haben. Die Analyse zeigt allerdings auch, dass andere Maßnahmen als biologische Alternativmethoden, wie z. B. die Bildung von „chemischen Familien“, häufiger dafür eingesetzt werden, Tierversuche nicht durchzuführen. Ein Überblick über den Entwicklungsstand toxikologischer Alternativmethoden gibt eine für die Europäische Kommission angefertigte Studie des BfR (Adler et al.2). Im Bereich der Toxikologie ist der zahlenmäßig größte Einsparungseffekt dadurch zu erzielen, dass anstelle der klassischen Zwei-Generationen-Studie die im letzten Jahr von der OECD verabschiedete sogenannte erweiterte Ein-Generationen-Studie eingesetzt wird. Mit diesem Studientyp lassen sich mehr als tausend Ratten pro Testverfahren einsparen. Die Methode ist bereits von der OECD anerkannt (www.oecd-ilibrary.org/ environment/test-no-443-extended-one-generation-reproductive-toxicity-study_ 9789264122550-en;jsessionid=2kwe6bhp2svds.epsilon), aber noch nicht in das EU-Recht umgesetzt worden. Deutschland ermutigt jedoch bereits jetzt Registranten, dieses Verfahren im Rahmen von REACH-Registrierungen vorzuschlagen.
Aufgrund der rechtlichen Anforderungen findet im Bereich der behördlich geforderten Tierversuche in einem weiten Spektrum ein zunehmender Einsatz von Alternativmethoden im Sinne des 3R-Prinzips statt, das heißt, auch wo Tierversuche nicht vollständig ersetzt werden können, findet eine Reduktion der Tierzahlen auf das geringstmögliche Maß statt, und die experimentellen Versuchsansätze werden auf die geringstmögliche Belastung der Tiere optimiert.
So wurde zum Beispiel der belastende Versuch an der Maus, mit dem marine Biotoxine bisher bestimmt werden mussten, durch eine chemisch-analytische Methode (LC-MS/MS) ersetzt (vergleiche www.bfr.bund.de/de/nationales_ referenzlabor_fuer_die_ueberwachung_von_marinen_biotoxinen-8803.html).
Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, warum die Arbeiten des Europarates im Bereich Tierschutz im Berichtszeitraum ins Stocken geraten waren (vgl. Tierschutzbericht 2011, S. 7)? Sind die Arbeiten mittlerweile wieder aufgenommen worden?
Wie auf Seite 44 des Tierschutzberichts 2011 dargestellt, ist die Aufgabe der Aktivitäten des Europarates im Bereich Tierschutz eine Konsequenz einer umfassenden Reform des Europarates, um diesen unter verstärkter Ausrichtung auf seine Kernkompetenzen (Förderung der Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit) zu einer effektiveren und politisch relevanteren Organisation im gesamteuropäischen institutionellen Gefüge zu machen. Diese Konzentration der Aktivitäten des Europarates auf seine Kernkompetenzen ist auf einen Beschluss des Warschauer Gipfels der Staats- und Regierungschefs im Jahr 2005 zurückzuführen.
Die Arbeiten sind nicht wieder aufgenommen worden.
Wurde die Anpassung des sogenannten Säugetiergutachtens des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) an den aktuellen Kenntnisstand abgeschlossen? Wenn ja, mit welchen Änderungen? Wenn nein, wann ist mit der Anpassung zu rechnen? Ist die Überarbeitung der Zirkusleitlinien aufbauend auf dem aktualisierten Säugetiergutachten erfolgt? Wenn ja, welche Änderungen gab es?
Die Arbeiten zur Anpassung des Säugetiergutachtens sollen bis Ende 2012 abgeschlossen werden.
Nein, da das Ergebnis der Überarbeitung des Säugetiergutachtens noch nicht vorliegt.
Wird die Einhaltung der Europäischen Erklärung vom 15. Dezember 2010 über Alternativen zur chirurgischen Kastration bei Schweinen kontrolliert (diese sieht vor, dass die chirurgische Kastration bei Ferkeln ab dem 1. Januar 2012 nur noch unter Anwendung von Schmerzmitteln durchgeführt wird)? Wenn ja, wird die Anwendung von Schmerzmitteln bei chirurgischer Kastration von Ferkeln eingehalten? Was unternimmt die Bundesregierung, um das im Tierschutzbericht 2011 formulierte Ziel, die chirurgische Kastration bei Ferkeln bis zum 1. Januar 2018 vollständig einzustellen, im genannten Zeitraum zu erreichen?
Bei der genannten Europäischen Erklärung handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung, die von verschiedenen europäischen sowie nationalen Organisationen und Verbänden unterzeichnet wurde. Da es sich nicht um eine verbindliche Regelung handelt, erfolgt auch keine staatliche Überwachung. Seitens der Wirtschaft erfolgt eine Kontrolle der Schmerzmittelanwendung im Rahmen des QS-Systems der QS Qualität und Sicherheit GmbH bei den dort angeschlossenen Betrieben.
Die Bundesregierung hat im Tierschutzbericht kein konkretes zeitliches Ziel für die vollständige Einstellung der chirurgischen Kastration von Ferkeln definiert. Sie hat jedoch zwischenzeitlich einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration ab 1. Januar 2017 vorsieht.
Wie hat sich das BMELV für EU-weite, rechtsverbindliche Vorgaben, um den Tierschutz in der Mastputenhaltung zu verbessern, eingesetzt, und was haben diese Bemühungen bewirkt?
In Hinblick auf eine europäische Regelung der Mastputenhaltung hat sich die Bundesregierung wiederholt mit Schreiben an die Europäische Kommission gewandt und sich für die Festlegung verbindlicher Anforderungen auf EU-Ebene eingesetzt. In ihrer Antwort verwies die Kommission auf den zweiten Tierschutzaktionsplan für den Zeitraum bis 2015. In diesem nun vorliegenden Aktionsplan wird das Anliegen der Bundesregierung im Hinblick auf Regelungen zur Haltung von Mastputen nicht ausdrücklich aufgegriffen. Deutschland hat das Anliegen daher im Rahmen der Fachberatungen zu Ratsschlussfolgerungen zu der EU-Tierschutzstrategie erneut vorgebracht. Derzeit ist nicht absehbar, ob die Europäische Kommission einen Vorschlag vorlegen wird.
a) Welche gesetzlichen Konsequenzen wurden für Deutschland aus dem Forschungsvorhaben „Indikatoren einer tiergerechten Mastputenhaltung“ gezogen?
Das vom BMELV initiierte und unterstützte Forschungsvorhaben „Indikatoren einer tiergerechten Mastputenhaltung“ hat Verbesserungsbedarf in der Putenmast in Deutschland aufgezeigt und hierbei dem Management in den Betrieben eine zentrale Bedeutung zugemessen. Die Eigenverantwortung des Tierhalters, sich auf die Tiere und ihre Bedürfnisse einzustellen und diese entsprechend dem Stand der Technik und des Wissens zu betreuen, rückt damit in den Vordergrund.
Auch aus diesem Grund soll dem Tierhalter im Rahmen der anstehenden Änderung des Tierschutzgesetzes eine stärkere Rolle bei der Sicherstellung des Tierschutzes zukommen. Tierhalter sollen künftig dazu verpflichtet werden, ein tierschutzbezogenes Eigenkontrollsystem zu etablieren. Ein Schwerpunkt kann hierbei auf geeigneten Tierschutzindikatoren liegen, die zur Beurteilung des Wohlergehens der Tiere herangezogen werden.
b) Welche weiteren Aspekte sollen beim Folgeprojekt erforscht werden?
Im Rahmen des oben genannten Forschungsprojektes hatte sich gezeigt, dass schon nach der Aufzuchtphase ein hoher Anteil von Tieren Fußballenentzündungen aufwies. Aus diesem Grund wird im laufenden Folgeprojekt insbesondere das Auftreten von Fußballenentzündungen in der Aufzuchtphase näher untersucht.
Warum ist der vom BMELV initiierte Runde Tisch zur Beratung über Lösungswege aus der finanziell kritischen Situation vieler Tierheime nicht zustande gekommen? Welche Lösungsansätze hat die diesbezüglich ins Leben gerufene Arbeitsgruppe seit Januar 2011 entwickelt?
Die Veranstaltung kam aufgrund der geringen Resonanz auf die Einladung und der Absage wesentlicher Beteiligter nicht zustande.
Die Arbeitsgruppe aus Vertretern von Tierschutzverbänden und der kommunalen Spitzenverbände konnte keine Einigung zu einem gemeinsamen Positionspapier mit Lösungsvorschlägen zur Verbesserung der finanziellen Lage der Tierheime erzielen.
Was unternimmt die Bundesregierung, um die durch die erhöhte Zahl der in Tierheimen abgegebenen Tiere verursachten Mehrkosten der Tierheime zu decken? Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass diese erhöhte Zahl der abgegebenen Tiere dadurch bedingt sein könnte, dass die Haltung von Haustieren bei den Hartz-IV-Regelsätzen nicht berücksichtigt wird?
Die Bundesregierung ist für eine Deckung der Kosten von Tierheimen nicht zuständig. Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes obliegt die Durchführung des Tierschutzgesetzes den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Da nach Artikel 104a Absatz 1 des Grundgesetzes der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, sind die Kosten, die sich aus dem Vollzug des Tierschutzgesetzes ergeben, von den Ländern zu tragen. Daneben sind für den Unterhalt und den Betrieb von Tierheimen die Städte und Gemeinden zuständig.
Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ist es, den Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Menschen zu sichern, die diesen nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen decken können. Das Arbeitslosengeld II und damit auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Form der Regelbedarfe als monatliches Budget zur freien eigenverantwortlichen Verwendung bereitgestellt. Ob und wenn ja, wie viel die Betroffenen aus dem Budget für Tierhaltung einsetzen wollen, obliegt der Lebensgestaltung des Einzelnen.
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Vorschlägen, Hartz-IV-Empfängern die Hundesteuer zu erlassen?
Die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenz hinsichtlich der Hundesteuer obliegen ausschließlich den Ländern bzw. Gemeinden.
Ist mittlerweile entschieden, ob das BMBF die Untersuchungen der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. zur „Entwicklung einer Strategie zur Bildung von Kategorien und Definitionen neuer Kategorien für die Endpunkte subakute, subchronische und chronische Toxizität zur Minimierung von Tierversuchen unter REACH“ im Rahmen des Förderschwerpunktes „Ersatzmethoden zum Tierversuch“ fortsetzt? Falls das BMBF diese Untersuchungen auf genannte Weise nicht fortführt, mit welcher Begründung tut es das nicht?
Nach einer positiven Bewertung seitens der wissenschaftlichen Gutachter fördert das BMBF die Untersuchungen der Fraunhofer Gesellschaft im Rahmen eines Verbundes mit dem Förderkennzeichen 0315546 seit dem 1. Februar 2011.
Warum gab es von 2009 gegenüber 2008 und 2007 für umwelt- und tiergerechte Haltungsverfahren des Förderungsgrundsatzes markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) einen Fördermittelrückgang von über 50 Prozent (2007: 18,4 Mio. Euro, 2008: 18,4 Mio. Euro, 2009: 7,1 Mio. Euro)?
Die Maßnahmen zur Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren wurden im Jahr 2003 mit dem Ziel, den speziellen Tierschutzbelangen Rechnung zu tragen, in den Rahmenplan der GAK aufgenommen. Die Bundesländer legen vor dem Hintergrund des prioritären Maßnahmen- bzw. Förderbedarfs und nach politischer Entscheidung fest, welche Maßnahmen im Einzelnen in die Programme der Länder für die ländliche Entwicklung aufgenommen und angeboten werden.
Die Maßnahmen der Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren werden derzeit von vier Bundesländern (Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland) angeboten. Schwerpunkt der Förderung bildet die Sommerweidehaltung für Rinder. Der Rückgang der für diese Maßnahmen verausgabten Fördermittel auf 7,1 Mio. Euro im Jahr 2009 gegenüber 18,4 Mio. Euro 2007 und 2008 beruht im Wesentlichen auf Folgendem:
- In Mecklenburg-Vorpommern wurden die Förderung der Sommerweidehaltung und verschiedene Untermaßnahmen im Jahr 2008 eingestellt. Im Jahr 2009 wurde eine Neuantragstellung wieder zugelassen. Die Prämien für die im Jahr 2009 bewilligten Förderanträge kamen jedoch erst im Jahr 2010 zur Auszahlung.
- In Nordrhein-Westfalen wurden die Prämien für die im Jahr 2003 bewilligten Anträge nach fünfjähriger Vertragslaufzeit zuletzt im Jahr 2008 gezahlt. Danach wurde die Förderung in Nordrhein-Westfalen eingestellt. Eine Wiederaufnahme der Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern und Milchkühen in das nordrhein-westfälische Programm erfolgte in modifizierter Fassung erst ab 2010.
Welche Erkenntnisse gewinnt die Bundesregierung aus den Untersuchungen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bezüglich der Auswirkungen verschiedener Bodenperforationen bei in Kastenständen gehaltenen Sauen auf die Tiergesundheit, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Ergebnissen für die Änderungen des Tierschutzrechts?
Die Untersuchungen zeigen, dass sich ein bestimmter Perforationsgrad auf verschiedene Aspekte wie Tiergesundheit, Tiergerechtheit, Hygiene u. a. auswirkt und hier Vor- und Nachteile aufweisen kann. Konkreter Handlungsbedarf im Hinblick auf die tierschutzrechtlichen Vorgaben ergibt sich daraus nicht.
Liegen die Ergebnisse des BMELV-Projekts zur Ausgestaltung der Wasserbecken in der Nerzhaltung vor? Falls ja, wie werden sie im Tierschutzrecht und in dessen Vollzug Berücksichtigung finden?
Der Abschlussbericht zu dem an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Zeitraum vom 1. März 2007 bis 28. Februar 2010 durchgeführten Projekt „Untersuchung zu Form, Fläche und Tiefe von Wasserbecken in der Nerzhaltung“ liegt vor und ist unter der Internetadresse www.ble.de abrufbar.
Danach haben die Nerze im Rahmen des Projektes eine Schwimmrinne mit einer Wassertiefe von 30 cm bevorzugt. Diese Präferenz entspricht den Vorgaben von § 33 Absatz 8 Nummer 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, wonach ab dem 12. Dezember 2016 in der Nerzhaltung ein Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens einem Quadratmeter und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern vorgeschrieben ist.
Welche Erkenntnisse gewinnt die Bundesregierung aus den Untersuchungen der Justus-Liebig-Universität Gießen bezüglich artgerechter Haltung von Mastkaninchen, und welche Konsequenzen zieht sie aus diesen Ergebnissen für die Änderungen des Tierschutzrechts?
Im Vergleich zu anderen Nutztierarten liegen nur wenige Kenntnisse über die Voraussetzungen einer tiergerechten Kaninchenhaltung vor. Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesregierung u. a. das genannte Forschungsprojekt „Untersuchungen zur Gruppengröße und zum Flächenbedarf in der Mastkaninchenhaltung“ initiiert und gefördert. Im Abschlussbericht zu diesem Projekt wurden insbesondere Erkenntnisse zum Angebot einer erhöhten Sitzfläche, zur Bodengestaltung, zur Gruppengröße und Besatzdichte sowie zur Nutzung von Spielgeräten oder Ruhephasen herausgearbeitet.
Auf der Grundlage dieses Projektes, weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse und aktueller Daten aus den Bundesländern hat das BMELV einen Entwurf für eine Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Abschnitt Kaninchen) vorgelegt, der detaillierte Mindestanforderungen an die Haltung von Mast- und Zuchtkaninchen vorsieht.
Welche Erkenntnisse gewinnt die Bundesregierung aus den beiden Verbundprojekten zur Kleingruppenhaltung von Legehennen vom Institut für Tierschutz und Tierhaltung (ITT) des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI), und welche Konsequenzen zieht sie aus diesen Ergebnissen für die Änderungen des Tierschutzrechts?
Die Zielstellung der genannten Verbundprojekte ist die Weiterentwicklung der Kleingruppenhaltung für Legehennen bzw. die Erarbeitung von Managementempfehlungen zur Kleingruppenhaltung für Legehennen unter Praxisbedingungen im Vergleich zu Volierenhaltungen. Für eine Bewertung der Ergebnisse muss der Abschluss beider Verbundprojekte sowie die Fertigstellung der Abschlussberichte abgewartet werden. Mit der Vorlage dieser Berichte ist etwa im vierten Quartal 2012 bzw. im zweiten Quartal 2013 zu rechnen.
Beabsichtigt die Bundesregierung eine Überarbeitung der „Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen“ von 2006 unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Untersuchungen von Tierschutzverbänden zur oft tierschutzwidrigen Praxis auf Tierbörsen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Überarbeitung der geltenden Leitlinien erforderlich machen würde. Eine Überarbeitung ist daher nicht geplant. Sofern es zu Verstößen gegen die bestehenden Leitlinien kommt, schaffen neue Leitlinien keine Abhilfe, sondern nur die Umsetzung der bestehenden. Die Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften und damit auch die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz obliegt nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes den zuständigen Behörden der Länder.
Auf Vorschlag welcher Verbände werden die Mitglieder der Tierschutzkommission (Bundesebene) berufen? a) Mit welcher Begründung sind die beiden großen Kirchen an der Berufung der Mitglieder der Tierschutzkommission beteiligt statt der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. als ganzer? b) Warum werden kleinere Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften nicht eingebunden? c) Warum werden keine Vertreterinnen und Vertreter islamischer und jüdischer Gemeinden eingebunden?
Nach § 2 der Tierschutzkommissions-Verordnung besteht die Tierschutzkommission aus zwölf Mitgliedern. Ihr gehören vier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände, ein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalterverbandes, ein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie je ein Wissenschaftler aus dem Bereich der Geisteswissenschaften, der Verhaltenskunde, der Tierhaltung, der biomedizinischen Grundlagenforschung, der Medizin und der Veterinärmedizin an. Die Mitglieder werden gemäß § 3 der Verordnung vom BMELV für vier Jahre berufen, Wiederberufung ist zulässig.
Das Erfordernis eines Vorschlages durch einen Verband besteht nicht. Als übliche Praxis hat sich aber etabliert, dass das BMELV die einschlägigen und bundesweit agierenden Tierschutz-, Wissenschafts-, Wirtschafts- sowie tierärztlichen Verbände und die beiden großen Kirchen um Vorschläge bittet.
Der Bereich der Geisteswissenschaften wurde in der Vergangenheit von einem Vertreter des Kommissariats der Deutschen Bischöfe oder einem Beauftragten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vertreten. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein Vertreter einer anderen Konfession oder Religionsgemeinschaft Mitglied der Tierschutzkommission wird. Für die Arbeit in der Kommission ist die vertretene Konfession oder Religionsgemeinschaft nicht von spezieller Bedeutung, da die Beratungen der Kommission in der Regel keine für bestimmte Konfessionen oder Religionsgemeinschaften spezifischen Fragestellungen berühren. Sofern solche Fragestellungen vorkämen, kann die Kommission hierzu weitere Sachverständige hinzuziehen.
Wie können Umsetzungsdefizite im Tierschutzrecht beseitigt und verbesserte Kontrollen der Ausführung der Gesetze und Richtlinien erreicht werden?
Nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz gewährleisten die zuständigen Behörden die Unparteilichkeit, die Qualität und die Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen. Die amtliche Überwachung obliegt aufgrund der verfassungsrechtlichen Ordnung in Deutschland den Ländern, ebenso die Durchführung etwaiger Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts an die amtlichen Kontrollen.
Aktuelle Prioritäten bei der risikoorientierten Kontrolle der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sind auf Seite 48 ff. des auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlichten mehrjährigen integrierten Kontrollplans der Bundesrepublik Deutschland für die Periode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016 benannt.