Kennzeichnung von Waren aus Siedlungen in den von Israel 1967 besetzten Gebieten
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Groth, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Seit 1995 gewährt die Europäische Union (EU) Israel Zollvergünstigungen beim Export von Waren in Mitgliedstaaten der EU. Rechtsgrundlage dafür ist das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Israel, wie es die EU im Rahmen der euro-mediterranen Partnerschaft mit fast allen Mittelmeeranrainerstaaten geschlossen hat. Gemäß Artikel 2 dieses Abkommens müssen alle Partner der EU die Menschenrechte und demokratischen Prinzipien respektieren (Menschenrechtsklausel). In allen Abkommen ist die Menschenrechtsklausel als wesentlicher Bestandteil des Abkommens definiert.
Gemäß Artikel 49 der Vierten Genfer Konvention verstoßen die israelischen Siedlungen in den 1967 besetzten palästinensischen Gebieten gegen das humanitäre Völkerrecht. Das Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 9. Juli 2004 bestätigte die Völkerrechtswidrigkeit dieser Siedlungen. Auch die Bundesregierung erklärte wiederholt, dass sie Israels Siedlungen in den besetzten Gebieten für völkerrechtswidrig hält und unterscheidet entsprechend zwischen dem Gebiet des Staates Israel und den 1967 besetzten Gebieten.
In den völkerrechtswidrigen israelischen Siedlungen werden Waren hergestellt, die auch nach Deutschland exportiert werden. Diese Waren werden von den israelischen Zollbehörden aber nicht als Produkte aus den besetzten Gebieten gekennzeichnet, sondern gelangen mit dem Label „Made in Israel“ nach Europa. Dadurch ist nicht erkennbar, ob die Waren in Israel oder in den von Israel besetzten Gebieten hergestellt wurden.
Dadurch entstand eine seit dem Inkrafttreten des EU-Israel-Assoziierungsabkommens stillschweigend geduldete, aber rechtswidrige Praxis: Die Waren aus den besetzten Gebieten gelangten ebenso in den Genuss von Zollvergünstigungen wie Waren aus Israel.
Angesichts wachsender Kritik an diesem Sachverhalt rangen die EU-Mitgliedstaaten der israelischen Regierung die Zusage ab, künftig ihre Exporteure anzuweisen, Zusatzangaben zu ihren Exportprodukten zu machen. Ende 2005 trat eine informelle technische Vereinbarung in Kraft, der gemäß der Ursprungsort aller Waren mit der amtlichen Ursprungsangabe „Israel“ durch Postleitzahlen kenntlich gemacht werden muss. Dies gibt den europäischen Zollbehörden seither die Möglichkeit, zwischen den Waren aus dem Staatsgebiet Israels und denen aus völkerrechtswidrigen Siedlungen zu unterscheiden und Siedlungsprodukte von der Zollpräferenz auszuschließen.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Februar 2010 (C-386/08) entschieden, dass dieses Vorgehen der europäischen Zollbehörden rechtmäßig ist und dass die in den völkerrechtswidrigen Siedlungen produzierten Waren in der Tat keinen Anspruch auf EU-Zollvergünstigungen haben.
Bereits vor dieser rechtlichen Klärung hatte die britische Regierung im Dezember 2009 eine Verordnung erlassen, die die Geschäfte in Großbritannien auffordert, Waren aus Siedlungen und von palästinensischen Erzeugern als solche zu kennzeichnen, um Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, selbst zu entscheiden, ob sie Waren aus den nach internationalem Recht illegalen Siedlungen kaufen wollen.
Ende Mai 2012 kündigten die Regierungen Südafrikas und Dänemarks an, Siedlungsprodukte in Zukunft als solche zu kennzeichnen, anstatt sie weiterhin unter dem Label „Made in Israel“ vermarkten zu lassen.
Auch die schweizerische Supermarktkette Migros gab den kritischen Verbraucherinnen und Verbrauchern vor wenigen Wochen recht: Sie hätten ein Recht darauf, zu wissen, woher die Produkte stammen. Daher will sie in Zukunft genau deklarieren, ob Produkte aus Israel oder den von Israel besetzten Gebieten stammen. In Deutschland sind solche Kennzeichnungen noch nicht erfolgt.
Nichtregierungsorganisationen haben die Bundesregierung wiederholt aufgefordert, auch in Deutschland die Kennzeichnung von Produkten aus den besetzten Gebieten einzuführen. Die deutsche Sektion der internationalen Ärzteorganisation IPPNW (Internationale Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges/Ärzte in sozialer Verantwortung e. V.) forderte bereits im April 2010 eine Kennzeichnungspflicht für Waren aus Siedlungen in den von Israel besetzten Gebieten. Die Friedensbewegung pax christi startete im Mai 2012 ihre Aktion „Besatzung schmeckt bitter“ und rät zum Kaufverzicht von Lebensmitteln, wenn es sich dabei um Siedlungsprodukte handeln könnte.
Israelische Siedlungen in den 1967 besetzten Gebieten sind ein Haupthindernis auf dem Weg zu einem gerechten Frieden in Nahost. Um diejenigen Kräfte in Israel und den palästinensischen Gebieten zu stärken, die sich mit gewaltfreien Mitteln für ein Ende der Besatzung und einen gerechten Frieden in Nahost einsetzen, sollten Konsumentinnen und Konsumenten darauf verzichten, Waren von Unternehmen zu kaufen, die in den besetzten Gebieten produzieren.
Unternehmen haben die Wahl, wo sie investieren und produzieren wollen. Bislang ist es für sie besonders profitabel, sich für Standorte in völkerrechtswidrigen Siedlungen zu entscheiden, da sie dafür staatliche Vergünstigungen erhalten. Für diese Unternehmen hat ihre Beteiligung an der Verletzung des Völkerrechts keinerlei praktische Konsequenzen.
An diesem Punkt könnten kritische Konsumenteninnen und Konsumenten ansetzen und ihre Kaufentscheidung im Sinne der Achtung des Völkerrechts treffen, wenn ihnen die dafür nötigen Informationen zur Verfügung stünden.
In seinem Rechtsgutachten von 2004 hat der IGH darüber hinaus an die sich aus der Vierten Genfer Konvention ergebende Drittstaatsverpflichtung aller Vertragsstaaten erinnert. Danach sind alle europäischen Staaten verpflichtet, für die Einhaltung und Durchsetzung des humanitären Völkerrechts in Israel und den besetzten palästinensischen Gebieten Sorge zu tragen.
Fragen und Antworten16
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Kennzeichnung von Waren aus den 1967 von Israel besetzten Gebieten einzuführen? Wenn ja, wann und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?
Nein. Die Anforderungen an die Kennzeichnung von Waren aus den 1967 von Israel besetzten Gebieten richten sich nach dem Recht der Europäischen Union (EU). Für Warenlieferungen aus Israel sieht eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der EU und Israel vor, dass auf allen in Israel ausgestellten bzw. ausgefertigten Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und Erklärungen auf der Rechnung die Stadt, das Dorf oder das Industriegebiet anzugeben sind, in der die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.
Der Rat für Außenbeziehungen der EU hat in seinen Ratsschlussfolgerungen vom 14. Mai 2012 die Bereitschaft der EU und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigt, das geltende EU-Recht und die bilateralen Vereinbarungen in Bezug auf Siedlungsprodukte vollständig und effektiv umzusetzen und die Bedeutung der Bemühungen der Europäischen Kommission in dieser Hinsicht unterstrichen.
Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung einen Rechtsgrund, der die Kennzeichnung von Waren aus den besetzten Gebieten verbieten würde? Wenn ja, welchen?
Ein Rechtsgrund für ein derartiges Verbot ist nicht ersichtlich. Die Zuständigkeiten der EU sind zu beachten.
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass sie mit der Kennzeichnung von Produkten aus völkerrechtswidrigen Siedlungen ihrer eigenen, sich aus der Vierten Genfer Konvention ergebenden, Rechtspflicht, für die Einhaltung und Durchsetzung des Völkerrechts Sorge zu tragen, nachkommen würde? Wenn ja, warum wurde die Kennzeichnung nicht bereits eingeführt? Wenn nein, warum nicht?
Eine Produktkennzeichnungspflicht ist weder aus dem IV. Genfer Abkommen von 1949 noch aus der Haager Landkriegsordnung von 1907 oder dem Völkergewohnheitsrecht ableitbar. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Wie oft und in welchen konkreten Fällen haben nach Informationen der Bundesregierung bislang deutsche Zollbehörden die Präferenzbehandlung von Siedlungsprodukten verweigert?
Die Einfuhrabfertigung von Waren erfolgt in Deutschland IT-gestützt über das Automatisierte Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System „ATLAS“, das spezifisch auf die Einhaltung der zollrechtlichen Bestimmungen und der hiermit verbundenen Datenerfassung- und Informationspflichten sowie auf die Gewährleistung einer möglichst effizienten Zollabwicklung ausgerichtet ist. Sonderauswertungen, die außerhalb der für eine gesetzeskonforme und effiziente Zollabfertigung erforderlichen Rahmenbedingung liegen, können in diesem Verfahren nicht automatisiert recherchiert werden. Eine Auswertung des größtenteils in einer Archivdatenbank ausgelagerten immensen Datenbestandes kann im Hinblick auf die gestellte Frage nicht unmittelbar aus den vorhandenen Datensätzen generiert werden. Insofern sind keine entsprechenden Informationen verfügbar.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass europäische Verbraucherinnen und Verbraucher zur Profitabilität von Produktionsstandorten in völkerrechtswidrigen Siedlungen beitragen, wenn sie Waren aus diesen Siedlungen kaufen?
Die Profitabilität von Produktionsstandorten hängt von einer Vielzahl von Faktoren wie Lohn-, Rohstoff- und Finanzierungskosten, Steuern, Subventionen usw. ab. Eine Aussage, inwiefern der Konsum von Waren aus bestimmten Regionen deren Profitabilität beeinflusst, kann daher nicht getroffen werden.
Verschafft die Vermarktung von Siedlungsprodukten unter der Ursprungsangabe „Israel“ aus Sicht der Bundesregierung Anbietern dieser Waren einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, da diese Kennzeichnung geeignet ist, Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen, die sie in voller Kenntnis der tatsächlichen Herkunft der betreffenden Produkte nicht getroffen hätten?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.
Die §§ 3 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb regeln unter anderem den Schutz des Verbrauchers gegen irreführende geschäftliche Handlungen. Ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, ist dabei im Einzelfall von den Gerichten zu entscheiden.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob die Kennzeichnung eines Produkts aus den besetzten Gebieten als „Made in Israel“ geeignet wäre, Verbraucher oder Verbraucherinnen zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Hält die Bundesregierung es unter Verbraucherschutzgesichtspunkten für zulässig, Konsumenteninnen und Konsumenten Informationen vorzuenthalten, die diesen eine informierte Kaufentscheidung in Bezug auf Waren, die unter völkerrechtswidrigen Umständen produziert worden sind, ermöglichen würden?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.
Die §§ 3 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb regeln unter anderem den Schutz des Verbrauchers gegen irreführende geschäftliche Handlungen. Ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, ist dabei im Einzelfall von den Gerichten zu entscheiden.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob die Kennzeichnung eines Produkts aus den besetzten Gebieten als „Made in Israel“ geeignet wäre, Verbraucher oder Verbraucherinnen zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
a) Hat die Bundesregierung Informationen darüber, wie viele Menschen in Deutschland derzeit wegen des Risikos, mit ihrem Einkauf illegale Siedlungen zu unterstützen, generell auf den Kauf von Waren mit der Herkunftsbezeichnung „Made in Israel“ verzichten? b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Kennzeichnung der in den illegalen Siedlungen produzierten Waren es den deutschen Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Produkte aus Israel kaufen wollen, überhaupt erst ermöglichen würde, dies zu tun, ohne Gefahr zu laufen, unwissentlich die völkerrechtswidrigen Siedlungen zu unterstützen? Wenn nein, warum nicht?
Nein.
Siehe Antwort zu Frage 7.
Wie viele und welche israelischen Firmen, die ihre Produkte innerhalb der EU vermarkten, produzieren nach Kenntnis der Bundesregierung in den besetzten Gebieten (bitte eine genaue Auflistung beifügen)?
Der Bundesregierung liegen keine derartigen Daten vor.
a) Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, dass die israelische Regierung einen Fonds eingerichtet haben soll, um Firmen mit einer Niederlassung in der Westbank für etwaige Steuerzahlungen zu entschädigen? b) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die von der israelischen Regierung dafür bereitgestellten Mittel im Vergleich zu den durch den Export nach Europa gewonnenen Einnahmen Israels?
Die Europäische Kommission hat im Dezember 2009 mitgeteilt, dass das israelische Ministerium für Industrie, Handel und Arbeit kurz nach Inkrafttreten einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der EU und Israel über die Umsetzung des EU-Israel-Assoziierungsabkommens ein Verfahren zur Entschädigung von Exporteuren, deren in die EU exportierte Waren nicht von der Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziierungsabkommen erfasst sind, eingerichtet hätte.
Der Bundesregierung liegen keine aktuellen Informationen hierzu vor.
Hat die Bundesregierung Informationen darüber, ob Firmen, die innerhalb Israels eine Niederlassung haben, aber auch in den besetzten Gebieten produzieren, für die Ausfuhr ihrer Produkte aus den besetzten Gebieten die Postleitzahl der Niederlassung innerhalb Israels angeben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Wie viel Prozent der von Israel in die EU ausgeführten Waren stammen nach Informationen der Bundesregierung aus den besetzten Gebieten?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Angaben vor.
Um welche Waren aus den besetzten Gebieten handelt es sich dabei (bitte mit genauer Auflistung nach Art der Ware und des Anteils am Export nach Europa, inklusive des genauen Ursprungs angeben), und welche Waren davon werden nach Deutschland importiert?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Angaben vor.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die kontinuierliche Fehlanwendung des EU-Israel-Assoziierungsabkommens den EU-Staatshaushalten sowie den Produzenten in EU-Ländern ein materieller Schaden entsteht? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum verfolgt die EU weiter aktiv eine Politik, die Israel die Rechtsfolgen für völkerrechtswidriges Handeln ersparen will?
Die Bundesregierung teilt nicht die der Frage zu Grunde liegenden Wertung. Im Übrigen ist nach Aussagen der Europäischen Kommission die Anwendung der Verwaltungsvereinbarung, die seit 2005 zwischen der EU und Israel in Kraft ist, insgesamt zufrieden stellend im Hinblick auf die Verhinderung der Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung nach dem EU-Israel-Assoziierungsabkommen für Waren aus den besetzten Gebieten. Ferner haben die Schlussfolgerungen des Rats für Außenbeziehungen der Europäischen Union vom 14. Mai 2012 die Bereitschaft der EU und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigt, das geltende EU-Recht und die bilateralen Vereinbarungen in Bezug auf Siedlungsprodukte vollständig und effektiv umzusetzen, und die Bedeutung der Bemühungen der Europäischen Kommission in dieser Hinsicht unterstrichen.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass die stillschweigende Hinnahme der Völkerrechtsverstöße der israelischen Regierung durch viele Regierungen und den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von vielen Menschenrechtsorganisationen in der Region als entscheidendes konfliktverschärfendes Element gesehen wird?
Die Bundesregierung und die Europäische Union haben ihre Haltung zum israelisch-palästinensischen Konflikt in zahlreichen öffentlichen Äußerungen zum Ausdruck gebracht, so z. B. in den Schlussfolgerungen des Rats für Außenbeziehungen der Europäischen Union vom 14. Mai 2012. Die Bundesregierung bezieht bei der Gestaltung ihrer Außenpolitik auch die Bewertungen von Menschenrechtsorganisationen und anderen Nichtregierungsorganisationen als Erkenntnisquelle mit ein.
a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Israel in seiner Innen- und Außenpolitik von der Achtung der Menschenrechte geleitet ist, die nach Artikel 2 des EU-Israel-Assoziierungsabkommens (Menschenrechtsklausel) „diesen Vertrag wesentlich konstituieren“? b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Verletzung von Artikel 2 des EU-Israel-Assoziierungsabkommens durch die israelische Regierung zu Konsequenzen führen muss, und wenn nein, warum nicht? c) Wenn ja, warum hatte die Verletzung von Artikel 2 bisher keine Konsequenzen? d) Welche Konsequenzen sind für die Zukunft für die Bundesregierung denkbar?
Die Bundesregierung verfolgt die Menschenrechtslage in Israel aufmerksam, interveniert – wo geboten und opportun – regelmäßig mit dem ihr zur Verfügung stehenden bewährten Instrumentarium und stimmt sich eng mit ihren EU-Partnern ab. Nach Auffassung der Bundesregierung sind insbesondere die auf der Grundlage des EU-Israel-Assoziierungsabkommens eingerichteten Kooperations- und Dialogmechanismen, u. a. die informelle Arbeitsgruppe zu Menschenrechten geeignet, Menschenrechtsfragen mit Israel zu thematisieren und zum Gegenstand des breiteren politischen Dialogs mit Israel zu machen.
Die Bundesregierung teilt nicht die den Fragen zugrunde liegende Annahme einer Verletzung des EU-Israel-Assoziierungsabkommens.