Verlust der Gemeinnützigkeit von Vereinen bei Auflistung in Verfassungsschutzberichten
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Barbara Höll, Harald Koch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Der Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013 sieht vor, dass alle im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes geführten Vereinigungen künftig automatisch ihre Gemeinnützigkeit und damit verbundene steuerliche Vorteile verlieren. Schon seit Jahrzehnten haben Finanzämter mutmaßlich verfassungsfeindlichen Vereinigungen die Gemeinnützigkeit entzogen. Mit der Begründung, so eine Handhabe gegen Rechtsextreme zu schaffen, wurde erst im Jahr 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eine entsprechende gesetzliche Regelung in § 51 der Abgabenordnung (AO) geschaffen. Beschlossen wurde damals eine Beweislastumkehr. Betroffene Organisationen mussten im Falle einer Erwähnung im Verfassungsschutzbericht ihre Gemeinnützigkeit vor dem Finanzamt oder durch Klage vor dem Finanzgericht nachweisen. So erklärte der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 11. April 2012, den Entzug der Gemeinnützigkeit im Falle eines salafistischen Vereins aus Sachsen nur aufgrund seiner Erwähnung im Landesverfassungsschutzbericht für unzulässig, solange kein „extremistisches“ Agieren des Vereins nachweisbar sei.
Das Finanzamt Mainz nahm so nach Protesten den im September 2011 aufgrund einer Nennung in drei Landesverfassungsschutzberichten erfolgten Entzug der Gemeinnützigkeit des Landesverbandes der Verfolgten des Naziregimes (VVN-BdA) ein halbes Jahr später wieder zurück. Eine Klage war hier nicht erforderlich.
Nach der Gesetzesänderung hätten die Finanzämter keinen solchen Ermessensspielraum mehr. Auch der Gang zum Finanzgericht wäre nicht mehr möglich. Den betroffenen Vereinigungen bliebe nur noch die Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht, was einer Halbierung der Rechtswege gleichkäme. Ausschlaggebend für den Entzug der Gemeinnützigkeit soll zudem nicht der jeweilige Landesverfassungsschutzbericht des Landes, in dem sich der Verein und das zuständige Finanzamt befinden, sein, sondern bereits die Nennung in irgendeinem der 17 Verfassungsschutzberichte. Der schärfste Inlandsgeheimdienst könnte so seine Standards bundesweit durchsetzen. Nach Auffassung der Fragesteller würden die Verfassungsschutzämter durch die geplante Neuregelung zu Zensoren der Zivilgesellschaft, die so politisch missliebigen Vereinigungen den finanziellen Boden entziehen können.
Fragen und Antworten14
Wie viele und welche Körperschaften, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden, verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über den Status der Gemeinnützigkeit nach § 52 AO (bitte nach Phänomenbereichen aufgliedern)?
Die Zahl dieser Körperschaften ist der Bundesregierung nicht bekannt.
In wie vielen und welchen Fällen im Einzelnen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung in § 51 AO im Jahr 2008 vom Verfassungsschutz beobachteten Körperschaften die Gemeinnützigkeit entzogen?
a) In welchen und wie vielen Fällen wurde diese Entscheidung nach Kenntnis der Bundesregierung nach einer Klage der betroffenen Vereinigungen vor dem Finanzgericht wieder rückgängig gemacht? b) In welchen und wie vielen Fällen wurde diese Entscheidung nach Kenntnis der Bundesregierung von Seiten der Finanzämter ohne eine Entscheidung eines Finanzgerichts wieder rückgängig gemacht?
Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.
Nach Artikel 108 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sind für die von den Fragestellungen erfassten Fälle die Landesfinanzbehörden zuständig. Da die Fälle maschinell nicht erkennbar sind, ist der Bundesregierung nicht bekannt, in wie vielen und welchen Fällen einer vom Verfassungsschutz beobachteten Körperschaft die Gemeinnützigkeit entzogen wurde. Einer Benennung konkreter Fälle stünde zudem die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses entgegen.
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte vor der gesetzlichen Regelung in § 51 AO im Jahre 2008 der Entzug der Gemeinnützigkeit bei Körperschaften, die vom Verfassungsschutz beobachtet wurden?
Die Förderung extremistischer Inhalte ist nach geltender Rechtslage und war auch schon vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung nach § 51 AO nicht gemeinnützig. Die Finanzämter sind angewiesen, Körperschaften, die derartige Ziele nach ihrer Satzung oder tatsächlicher Geschäftsführung verfolgen, nicht als gemeinnützig zu behandeln (Anwendungserlass zur Abgabenordnung – AEAO – vom 2. Januar 2008 – BStBl I S. 26 – zu § 52 Nummer 16 und AEAO vom 17. Januar 2012 – BStBl I S. 83 – zu § 51 Nummern 8 bis 12).
Hat es eine Evaluation der seit 2008 gültigen gesetzlichen Regelung in § 51 AO zum Entzug der Gemeinnützigkeit bei in Verfassungsschutzberichten genannten Vereinen gegeben? a) Wenn ja, wann, wie, durch welche Institution mit welchem Ergebnis? b) Wenn nein, auf Grund welcher Erkenntnisse hält die Bundesregierung dann eine Änderung von § 51 AO für notwendig?
Eine Evaluation der erst seit dem 1. Januar 2009 durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, S. 2794) eingeführten Regelung in § 51 Absatz 3 AO hat es nicht gegeben.
Ziel der Änderung von § 51 AO ist es, die grundsätzlich sachnähere Instanz über Extremismusfragen entscheiden zu lassen. Derzeit können als extremistisch eingestufte Gruppierungen wählen, ob sie die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Verfassungsschutzes von den Verwaltungsgerichten oder in Bezug auf ihre steuerrechtliche Behandlung vor den Finanzgerichten prüfen lassen. Das sachnähere Verwaltungsgericht soll künftig mit dieser Aufgabe betraut werden, wenn Rechtsgrundlage der Versagung der Steuerbefreiung die ausdrückliche Nennung einer Körperschaft als „extremistisch“ in einem Verfassungsschutzbericht ist (§ 51 Absatz 3 Satz 2 AO).
Behält die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 16/8711 aus dem Jahr 2009 – „Nach den Grundsätzen unseres Rechtsstaats reicht ein Verdacht oder eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz noch nicht für eine Sanktion – hier: Aberkennung der Gemeinnützigkeit – aus“ – ihre Gültigkeit? a) Wenn ja, wie rechtfertigt die Bundesregierung dann die geplante Änderung von § 51 AO mit einem zwingenden Entzug der Gemeinnützigkeit bei Nennung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht, und welche Überlegungen sowie bisherigen Erfahrungen führten dazu, den Finanzämtern hier keine Einzelfallprüfung mehr zu erlauben? b) Wenn nein, inwieweit haben sich die Grundsätze des Rechtsstaates nach Meinung der Bundesregierung inzwischen geändert?
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP (Bundestagsdrucksache 16/8711) gilt nach wie vor. Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden durch die geplante Änderung des § 51 AO nicht berührt. Die Organisation muss ausdrücklich als extremistisch im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder in einem der 15 Verfassungsschutzberichte der Länder – das Saarland gibt keinen Verfassungsschutzbericht heraus – aufgeführt werden. Der bloße Verdacht einer extremistischen Ausrichtung in einem Verfassungsschutzbericht genügt nicht, um eine Versagung der Steuerbegünstigung auszulösen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Welche Fälle hat es in der Vergangenheit gegeben, in denen Organisationen entgegen den Wünschen der Bundesregierung als gemeinnützig anerkannt waren, und um welche Organisationen handelte es sich dabei?
Nach Artikel 108 Absatz 2 Satz 1 GG sind für die Durchführung der Steuergesetze bzw. die Verwaltung der Steuern und die Entscheidung in steuerlichen Einzelsachverhalten die Landesfinanzbehörden zuständig. Die steuerrechtliche Beurteilung konkreter Sachverhalte obliegt dabei den Finanzämtern unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Der Bundesregierung sind deshalb die angefragten Fälle weder nach Inhalt noch Anzahl bekannt. Einer Benennung konkreter Fälle stünde zudem die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses entgegen.
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei einer Auflistung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht um eine Unterrichtung ohne rechtsverbindlichen Charakter handelt? a) Wenn ja, inwieweit kann eine solche Auflistung dann im Steuerrecht dennoch als Beweis dienen? b) Wenn nein, inwieweit betrachtet die Bundesregierung die Auflistung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht als rechtsverbindlichen Verwaltungsakt, und wie begründet sie diese Auffassung?
Eine Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht als Verdachtsfall hat keine Verbindlichkeit für die Versagung der Steuervergünstigung im Sinne von § 51 Absatz 3 Satz 2 AO. In einem solchen Fall obliegt dem Finanzamt nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen die Feststellungslast dafür, dass eine solche Körperschaft die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nicht erfüllt.
Wie verträgt sich der in der geplanten Neufassung von § 51 AO vorgesehene automatische Entzug der Gemeinnützigkeit von Körperschaften durch ein Finanzamt bei Nennung in einem Verfassungsschutzbericht mit dem grundgesetzlich vorgeschriebenen Prinzip der Gewaltenteilung?
Eine Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung ist durch die Neufassung des § 51 AO nicht gegeben. Finanzbehörden und Verfassungsschutzbehörden sind verschiedene Zweige der Exekutive. Die Gewaltenteilung wird durch eine Berücksichtigung von Erkenntnissen anderer Behörden im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens nicht verletzt.
Wie verträgt sich der in der geplanten Neufassung von § 51 AO vorgesehene automatische Entzug der Gemeinnützigkeit von Körperschaften durch ein Finanzamt auch bei Nennung in einem Verfassungsschutzbericht eines anderen Bundeslandes mit dem grundgesetzlich vorgeschriebenen föderalistischen Prinzip?
Das Prinzip des föderalen Bundesstaates steht einer Berücksichtigung von Erkenntnissen der Behörden eines anderen Landes im Rahmen des Besteuerungsverfahrens nicht entgegen.
Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Halbierung der möglichen Rechtswege bei Entzug der Gemeinnützigkeit aufgrund einer Nennung in einem Verfassungsschutzbericht nach der Novelle von § 51 AO rechtsstaatliche Prinzipien gewahrt?
Die Novellierung des § 51 AO durch das Jahressteuergesetz 2013 soll den Rechtsstreit über die Einstufung der Körperschaft als „extremistisch“ bei den sachnäheren Gerichten des Verwaltungsrechtszuges verorten, wenn Rechtsgrundlage der Versagung der Steuerbefreiung die ausdrückliche Nennung einer Körperschaft als „extremistisch“ in einem Verfassungsschutzbericht ist (§ 51 Absatz 3 Satz 2 AO). Die Finanzgerichte und die Finanzbehörden werden den Ausgang dieser Verfahren für die Fortsetzung der steuerrechtlichen Auseinandersetzung künftig abwarten. In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt aus anderen Gründen (z. B. eigenen Ermittlungen) zur Erkenntnis gekommen ist, dass eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 51 Absatz 3 Satz 1 AO nicht erfüllt und ihr deshalb die Steuervergünstigung zu versagen ist, obliegt die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung weiterhin den Finanzgerichten. Eine Halbierung der Rechtswege ist hierin nicht zu erkennen.
Inwieweit sieht die Bundesregierung das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt beim zwingenden Entzug der Gemeinnützigkeit bei einer Körperschaft, die nur aufgrund einer Verlinkung ihrer Website mit „extremistischen“ Organisationen selber in einem Verfassungsschutzbericht gelistet wird?
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt. Die bloße Aufführung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht führt nicht zu einem zwingenden Entzug der Steuervergünstigung, sondern bietet lediglich Anlass zu einer weitergehenden Ermittlung durch die Finanzbehörden (AEAO zu § 51 Nummer 11).
Aufgrund welcher Regelungen in den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder kommt den Verfassungsschutzämtern nach Auffassung der Bundesregierung eine Aufsichtsfunktion über die Gemeinnützigkeit von Körperschaften zu?
Die Voraussetzungen für die Gewährung der so genannten Gemeinnützigkeit sind in der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) genau festgelegt. Die Finanzbehörden entscheiden über die Gewährung von Steuervergünstigungen und überwachen die Einhaltung der maßgeblichen Regelungen. Das Bundesverfassungsschutzgesetz enthält keine vergleichbaren Regelungen.
Auf welche Weise sollen Finanzämter nach Auffassung der Bundesregierung die mögliche Verfassungsfeindlichkeit einer gemeinnützigen Organisation erkennen? a) Inwieweit müssen die jeweiligen Finanzämter von Verfassungsschutzbehörden über Erkenntnisse zur möglichen Verfassungsfeindlichkeit einer gemeinnützigen Körperschaft informiert werden? b) Inwieweit sind Finanzämter verpflichtet, ihrerseits gemeinnützige Körperschaften auf eine mögliche Verfassungsfeindlichkeit zu überprüfen? c) Welche Verbindlichkeit haben Unterrichtungen von Verfassungsschutzämtern für Finanzämter?
Eine Erwähnung einer Organisation als „Verdachtsfall“ oder eine nur beiläufige Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten, aber auch sonstige Erkenntnisse bieten im Einzelfall Anlass zu weitergehenden Ermittlungen der Finanzbehörde. Die Finanzbehörde hat in eigener Zuständigkeit die ihr bekannt gewordenen Tatsachen, die für die Steuervergünstigung maßgebend sind, zu bewerten (§ 88 AO).
Gemäß § 51 Absatz 3 Satz 3 AO teilt die Finanzbehörde Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfG) oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ist gemäß § 19 Absatz 1 BVerfG eine Ermessensentscheidung der Behörde, sofern die in dem Paragraphen genannten Voraussetzungen vorliegen und kein Übermittlungsverbot nach § 23 BVerfG besteht.