Gefahrenpotential durch das französische Atomkraftwerk Cattenom und Ergebnisse des Stresstests
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Yvonne Ploetz, Dorothee Menzner, Dr. Barbara Höll, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Das etwa 20 Kilometer von der deutschen Grenze entfernte französische Atomkraftwerk (AKW) Cattenom ist seit dem Jahr 1986 in Betrieb. Der Abschlussbericht des EU-Stresstests aus dem Februar 2012 hat erhebliche Mängel an dem AKW Cattenom festgestellt: Sowohl die Strom- als auch die Kühlwasserversorgung des AKW Cattenom sind bei Erdbeben und Hochwasser nicht ausreichend gesichert, es fehlt eine sichere Notsteuerzentrale sowie eine ausreichende Anzahl von Notstromaggregaten. Zudem liegt bisher keine Untersuchung vor, die darlegt, unter welchen Bedingungen eine Kernschmelze eintreten könnte. Bei dem durchgeführten Stresstest wurden auch nicht die möglichen Folgen unfallbedingter Flugzeugabstürze oder terroristischer Attacken berücksichtigt.
Zudem meldete die französische Atomaufsichtsbehörde Autorité de sûreté nucléaire (ASN) im Januar 2012 das Fehlen eines Rückflussverhinderers in den Kühlleitungen der Brennelementlagerbecken der Blöcke 2 und 3 im AKW Cattenom. Beim Bau vor 26 Jahren wurde diese Einrichtung zur Rückflussverhinderung der Abkühlbecken einfach vergessen. Der Kühlwasserkreislauf der Brennelemente wurde bei der Durchführung des Stresstests nicht kontrolliert, da die Kontrolle der veralteten und mangelhaften Konstruktion des AKW Cattenom nicht Bestandteil des Stresstests ist. Der Konstruktionsfehler wurde also nur durch Zufall entdeckt.
Weiter geht aus dem Abschlussbericht des Stresstests hervor, dass der französische Stromkonzern Électricité de France (EDF) als Betreiber des AKW Cattenom die Behebung der festgestellten Mängel erst im Jahr 2020 in Erwägung zieht.
Das AKW Cattenom birgt also auch zukünftig ein enormes Risikopotential für die Grenzregionen und Anrainerländer. Dennoch will die Bundesregierung hier nicht auf die französische Regierung einwirken. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verweist darauf, dass die freie Wahl des jeweiligen nationalen Energiemixes mit oder ohne Kernkraft souveränes Recht eines jeden Staates sei.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, über welche Informationen die Bundesregierung in Bezug auf das AKW Cattenom verfügt, und welche Vereinbarungen zwischen französischer und deutscher Regierung in Bezug auf das AKW Cattenom bestehen bzw. wie sich die Kooperation zwischen Frankreich und Deutschland gestaltet.
Fragen und Antworten23
Welche Informationen hatte die Bundesregierung vor oder während des Baus des AKW Cattenom beziehungsweise vor Inbetriebnahme des AKW Cattenom bezüglich a) Belastungen, die deutschen Grenzregionen durch Abwinde und Abwässer des AKW Cattenom ausgesetzt werden; b) Gefahrenpotential, das durch das AKW Cattenom infolge von Naturkatastrophen (Hochwasser, Erdbeben) oder anderer Gefährdungssituationen, wie z. B. Flugzeugabstürze und terroristische Attacken, entsteht? Wenn Informationen vorlagen, wieso zeigte sich die Bundesregierung mit diesen Belastungen und Gefahrenpotentialen einverstanden? Wenn keine Informationen vorlagen, wieso unternahm die Bundesregierung keine Anstrengungen, um solche Informationen zu erhalten?
Zu 1a Die von der Electricité de France (EDF) im April 1981 vorgelegte Studie über die Umweltauswirkungen des Kernkraftwerks Cattenom wurde 1982 im Auftrag des damals zuständigen Bundesministers des Innern bewertet. Diese Bewertung beinhaltete eine erste Abschätzung der Auswirkungen auf deutsches Gebiet, basierend auf den zur Genehmigung beantragten jährlichen Abgaberaten radioaktiver Stoffe. Gemäß der durchgeführten Abschätzung lag die durch die radioaktiven Ableitungen mit der Fortluft bedingte potentielle Strahlenexposition der deutschen Bevölkerung im grenznahen Gebiet unterhalb der im § 45 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 13. Oktober 1976 festgelegten Grenzwerte. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Hauptwindrichtung auf deutsches Gebiet weist. Für die flüssigen Ableitungen aus dem Kernkraftwerk in den Vorfluter (Mosel) wurden nach vorläufigen Abschätzungen auf der Basis der vorliegenden Informationen die Dosisgrenzwerte des § 45 StrlSchV der damals gültigen Strahlenschutzverordnung knapp unterschritten. Die Ergebnisse dienten insbesondere der Vorbereitung von Beratungen der Deutsch-Französischen Kommission für Fragen der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen (DFK).
Die DFK kam in ihrer Hauptsitzung am 5. Juni 1985 zu folgenden Ergebnissen: 1. Die Kommission stellte fest, dass die in den französischen Vorschriften enthaltenen und mit strafrechtlichen Folgen versehenen Grenzwerte niemals ausgeschöpft würden, da der Betreiber gesetzlich verpflichtet sei, die Ableitungen so gering wie möglich zu halten. 2. Für die Gesichtspunkte des Gesundheits- und Umweltschutzes seien die tatsächlichen Ableitungen zu betrachten, die bei ca. 20 Prozent der Genehmigungswerte angesetzt wurden. 3. Trotz unterschiedlicher Konzepte verfolgten die deutschen und die französischen Vorschriften das gleiche Ziel. Bezüglich der Ableitungen aus Cattenom erwartete die DFK, dass die in deutschen Rechtsvorschriften enthaltenen Grenzwerte in jedem Fall eingehalten würden.
Die Strahlenschutzkommission hat am 28. Juni 1985 eine abschließende Bewertung der möglichen radiologischen Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt und festgestellt, dass bei Einhaltung des Erwartungswertes auch unter ungünstigsten Annahmen die zum damaligen Zeitpunkt gültigen Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung deutlich unterschritten würden.
Zu 1b Im Rahmen der DFK findet seit Gründung 1976 ein regelmäßiger Informationsaustausch über sicherheitsrelevante Fragestellungen in Bezug auf die grenznahen Kernkraftwerke statt. Mit dem Bauentscheid für das Kernkraftwerk Cattenom wurde von der DFK frühzeitig ein Fragenkatalog zu den relevanten Sicherheitseinrichtungen des Kernkraftwerks Cattenom zusammengestellt. Im Rahmen dieses Austausches wurden auch Fragen zum Gefährdungspotential der Anlage infolge von äußeren Einwirkungen wie Hochwasser und Erdbeben sowie zur Auslegung der Anlage gegen Flugzeugabsturz erörtert. Die Kommission verabschiedete auf ihrer 9. Hauptsitzung im Juni 1982 den Fragen-Antworten-Katalog als DFK-Bericht 82/1 und beschloss, einen gemeinsamen, zusammenfassenden Bericht der DFK über die Sicherheit der Kernkraftwerke in Cattenom und Philippsburg 2 als DFK-Bericht 82/2 zu erstellen. In dem 1982 verabschiedeten DFK-Bericht kam die Kommission zu folgendem Ergebnis:
„Auf der Grundlage dieses Kenntnisstandes kommt die DFK zu dem Schluss, dass die für die Kernkraftwerke Cattenom und Philippsburg 2 bereits getroffenen bzw. vorgesehenen Sicherheits-, Strahlen- und Umwelt- sowie Notfallschutzmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf potentielle grenzüberschreitende Auswirkungen vergleichbar sind und dass für die in Grenznähe lebende Bevölkerung im Hinblick auf die jeweilige ausländische Anlage praktisch ein analoger Schutz zu erwarten ist wie in der Umgebung von eigenen Anlagen. In beiden Ländern gelten vergleichbare Schutzziele. Zur Erreichung dieser Ziele werden aber zum Teil voneinander abweichende technische Lösungswege beschritten und unterschiedliche Nachweismethoden (Berechnungsgrundlagen, Modelle, …) gewählt.“
Es wurde beschlossen, dass „die DFK und ihre Arbeitsgruppen den Fortgang der laufenden Genehmigungsverfahren weiter verfolgen und die im Rahmen des Baufortschritts der Kernkraftwerke Cattenom und Philippsburg 2 ausgetauschten Informationen und Unterlagen erörtern“ wird.
Gab es Verträge oder Vereinbarungen bezüglich des Baus des AKW Cattenom zwischen der deutschen und französischen Regierung vor oder während des Baus des AKW Cattenom beziehungsweise vor Inbetriebnahme des AKW Cattenom, in denen sich die Bundesregierung mit dem Bau bzw. der Inbetriebnahme einverstanden zeigte?
Nein. Die Frage einer Nutzung der Kernenergie ist souveräne Entscheidung Frankreichs.
Gab es Verträge oder Vereinbarungen vor oder während des Baus des AKW Cattenom beziehungsweise vor Inbetriebnahme des AKW Cattenom zwischen der deutschen und französischen Regierung, in denen sich die Bundesregierung mit den Belastungen und dem Gefahrenpotential einverstanden zeigte?
Nein.
Wurden die Grenzregionen bzw. Anrainerländer in die Entscheidung über den Bau des AKW Cattenom mit einbezogen?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Wurden die Grenzregionen bzw. Anrainerländer in die Entscheidung des Einverständnisses der Bundesregierung über den Bau des AKW Cattenom mit einbezogen?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Welche Information hat die Bundesregierung bezüglich der Belastung der deutschen Grenzregionen (Gewässer und Luft) infolge der Abwässer und Abwinde aus dem AKW Cattenom?
Die Bundesländer Saarland und Rheinland-Pfalz führen in der Umgebung des Kernkraftwerks Cattenom Messungen gemäß der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) durch. Die Messwerte sowie deren Bewertung sind unter www.mwkel.rlp.de/Strahlenschutz/ Radioaktive-Stoffe,-Abfaelle,-Vorsorge/Umgebungsueberwachung/ veröffentlicht. Eine Zusammenfassung ist auch in den vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) herausgegebenen Jahresberichten „Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung“ enthalten (www.bfs.de/de/bfs/ publikationen/berichte/umweltradioaktivitaet/JB_archiv.html/#2010).
Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse, wie hoch die Belastung in Gewässern und der Luft sein darf?
Für die Belastung von Gewässern und Luft werden keine Grenzwerte festgelegt. Maßstab für die Bewertung ist die Einhaltung des Grenzwerts von 0,3 Millisievert pro Kalenderjahr für die effektive Dosis von Einzelpersonen der Bevölkerung durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser gemäß § 47 StrlSchV.
Wieso zeigt sich die Bundesregierung damit einverstanden, dass die deutschen Grenzregionen a) durch Abwässer des AKW Cattenom in der Mosel sowie b) durch Abwinde des AKW Cattenom aufgrund von Westwind belastet werden?
Für die durch kerntechnische Anlagen verursachte Strahlung in der Umgebung werden europaweit die Mindestanforderungen durch die Richtlinie 96/29 (Euratom-Grundnormen im Strahlenschutz*) geregelt. Dieser Rahmen gilt somit in Frankreich wie in Deutschland. Die französische Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der genehmigten Ableitungen mit Luft und Abwasser. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
Welche Informationen hat die Bunderegierung bezüglich Zwischenfällen und Störungen seit Inbetriebnahme des AKW Cattenom im Jahr 1986?
Informationen zu Ereignissen der INES-Stufe 1 (International Nuclear Event Scale) und höher werden in der DFK ausgetauscht. Darüber hinaus sind diese für das Kernkraftwerk Cattenom auch auf der Internetseite der französischen Atomaufsichtsbehörde ASN (www.asn.fr) eingestellt.
Welche Konsequenzen zieht die Bunderegierung aus den Ergebnissen bzw. dem Abschlussbericht des EU-Stresstests des AKW Cattenom?
Der Europäische Stresstest war eine gezielte Überprüfung der Robustheit der europäischen Kernkraftwerke gegen extreme äußere Einwirkungen, gegen den unterstellten Ausfall wichtiger Sicherheitsfunktionen und zu den Maßnahmen des anlageninternen Notfallschutzes vor dem Hintergrund der Ereignisse im japanischen Kernkraftwerk Fukushima vom 11. März 2011. Zusätzlich wurden Empfehlungen zu den Risiken durch terroristische Angriffe einschließlich gezielter Flugzeugabstürze erarbeitet. Eine ganzheitliche und vollständige Überprüfung der Sicherheit der Kernkraftwerke konnte der Europäische Stresstest nicht bewirken. Dieses war auch nicht beabsichtigt. Eine solche Überprüfung ist Aufgabe der nationalen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden.
Den Stresstest für das Kernkraftwerk Cattenom hat der Betreiber der Anlage durchgeführt und hierzu seinen Bericht vorgelegt und öffentlich zugänglich gemacht. Er wurde wie die Berichte der anderen französischen Kernkraftwerke von der französischen Aufsichtsbehörde ASN bewertet, die ihren nationalen Bericht am 2. Januar 2012 an die European Nuclear Safety Regulators Group (ENSREG) übergeben hat. Der französische Bericht zum europäischen Stresstest wurde wie alle anderen nationalen Berichte der 17 teilnehmenden Staaten im Rahmen einer gegenseitigen Überprüfung (Peer Review) von Experten bewertet. Hierbei wurden zunächst themenbezogene Überprüfungen, dann länderspezifische Überprüfungen durchgeführt. Es wurden 17 nationale Berichte erstellt. Die in diesen Berichten ermittelten Befunde und ausgesprochenen Empfehlungen sind allgemeiner Art und in den meisten Fällen nicht anlagenspezifisch. Die nationalen Berichte waren Grundlage für den Abschlussbericht der ENSREG zum Europäischen Stresstest. Einen Abschlussbericht des EU-Stresstests zum Kernkraftwerk Cattenom gibt es somit nicht.
Wie beurteilt die Bundesregierung das Gefahrenpotential, welches von dem AKW Cattenom infolge von Naturkatastrophen (Hochwasser, Erdbeben) oder anderer Gefährdungssituationen, wie z. B. Flugzeugabstürze und terroristische Attacken, ausgeht?
Die Bewertung des Gefahrenpotentials, das vom Kernkraftwerk Cattenom ausgeht, ist Aufgabe der französischen Aufsichtsbehörde ASN als Grundlage der erteilten Betriebsgenehmigung.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Ausgestaltung des EU-Stresstests?
Die EU-Stresstests haben erstmalig einen europaweiten Austausch über Sicherheitsmargen gegen schwere Störfälle ermöglicht. Der Prozess der gegenseitigen Überprüfung hat wesentlich zur Vertrauensbildung zwischen den europäischen Behörden beigetragen. Alle Mitgliedstaaten sind sich einig, dass die Erkenntnisse in einen Aktionsplan zur weiteren Verbesserung der kerntechnischen Sicherheit münden sollen.
Wie beurteilt die Bundesregierung den EU-Stresstest in Hinblick darauf, dass Anlagekomponenten, welche Störungen aufwiesen, nicht Bestandteil des Stresstests sind?
Der Stresstest beurteilte das Anlagen- und Systemverhalten bei den unterstellten Randbedingungen schwerer Störfälle nach extremen Einwirkungen von außen. Das Betriebsverhalten einzelner Komponenten war nicht Gegenstand der Stresstests.
Wie beurteilt die Bundesregierung den EU-Stresstest in Hinblick darauf, dass die Auswirkungen des Klimawandels (z. B. das rapide Abtauen der Gletscher, die den Pegelstand der Mosel beeinflussen) oder anderer Gefährdungssituationen durch z. B. Flugzeugabstürze, terroristische Attacken, menschliches Versagen, die fehlende Fachkompetenz der Leiharbeiter, Hackerangriffe oder Satellitenschrott etc. nicht im Stresstest berücksichtigt werden?
Der Europäische Stresstest war eine gezielte Überprüfung der Robustheit der europäischen Kernkraftwerke gegen ausgewählte spezifizierte Szenarien vor dem Hintergrund der Ereignisse im japanischen Kernkraftwerk Fukushima vom 11. März 2011 (vgl. Antwort zu Frage 10).
Risiken durch terroristische Angriffe wie gezielte Flugzeugabstürze und Cyberangriffe wurden in einer eigenen Ad-hoc-Arbeitsgruppe auch mit deutscher Beteiligung behandelt. Der Abschlussbericht dieser Gruppe wurde unter folgendem Internet-Link veröffentlicht: (http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/ 12/st10/st10616.en12.pdf).
Will die Bundesregierung hier intervenieren und sich für eine Erweiterung des EU-Stresstests einsetzen?
Nein. Der EU-Stresstest ist abgeschlossen. Die Umsetzung der Erkenntnisse aus dem Stresstest wird mit einem Aktionsplan verfolgt. Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Rahmenrichtlinie zur kerntechnischen Sicherheit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Wie beurteilt die Bundesregierung das Vorgehen der Betreiber EDF, welche die notwendigen Investitionen zum Abbau der aus dem EU-Stresstest hervorgehenden mangelhaften Zustände erst bis zum Jahr 2020 in Erwägung zieht?
Die französische Aufsichtsbehörde ASN hat ein umfangreiches Nachrüstprogramm gefordert und den Betreibern auferlegt. Die zeitliche Steuerung dieser Nachrüstungen unterliegt der sicherheitstechnischen Bewertung der ASN.
Im Rahmen der DFK ist vereinbart, über die Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen in den Kernkraftwerken beiderseits der gemeinsamen Grenze regelmäßig zu berichten.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderungen, das AKW Cattenom zu schließen, bis die aus dem EU-Stresstest hervorgehenden mangelhaften Zustände behoben sind?
Die sicherheitstechnische Bewertung der französischen Kernanlagen obliegt der französischen Aufsichtsbehörde ASN. Basierend auf dem französischen Recht und der in Frankreich geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen wird ASN ihre regulatorischen Entscheidungen fällen und den Weiterbetrieb gemäß ihrer Bewertung gestatten oder geeignete Auflagen erlassen. Die Bundesregierung hat nicht die Zuständigkeit, den sicherheitstechnischen Zustand der Anlage etwa nach dem deutschen Regelwerk zu bewerten. Dies entspricht auch der Richtlinie 2009/71/EURATOM des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. 2009, L 172). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, dass es nach der Behebung der aus dem EU-Stresstest hervorgehenden mangelhaften Zustände ein neues Genehmigungsverfahren gibt?
Die Genehmigung des Kernkraftwerks Cattenom unterliegt dem französischen Recht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, dass zukünftig die Grenzregionen und Anrainerländer in Entscheidungen über AKW in Grenznähe mit einbezogen bzw. deren Bedenken berücksichtigt werden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es in Frankreich keine Pläne für den Neubau von Kernkraftwerken in Grenznähe.
Hiervon unabhängig besteht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die Regelung, dass es im Falle eines grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens durch den Ursprungsstaat in der Entscheidung der jeweils zuständigen Bundesländer liegt, sich an diesem Verfahren zu beteiligen.
Werden bei der Durchführung des EU-Stresstests in deutschen AKW, welche sich in französischer Grenznähe befinden, französische Stresstestbeobachter zugelassen?
Die Stresstests sind abgeschlossen. Bei der Erstellung der anlagenspezifischen Stresstests durch die deutschen Betreiber haben nach Kenntnis des BMU keine externen Beobachter teilgenommen. Bei den gegenseitigen Überprüfungen der nationalen Berichte haben die von den europäischen atomrechtlichen Behörden nominierten Experten in den Überprüfungsteams mitgewirkt. Auf Einladung von ENSREG haben zu den themenbezogenen Überprüfungen Beobachter aus Kanada, Kroatien, Japan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der USA und der Internationalen Atomenergieorganisation teilgenommen, die jeweils von den dort zuständigen Behörden nominiert worden waren. Weitere Beobachter waren nicht vorgesehen.
Werden bei der Durchführung des EU-Stresstests in AKW, welche sich in Grenznähe befinden, Stresstestbeobachter aus den Anrainerländern zugelassen?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.
Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse, ob Strom aus dem AKW Cattenom direkt oder indirekt über Luxemburg nach Deutschland verkauft wird?
Die Bundesregierung verfügt über keine diesbezüglichen Erkenntnisse.
Verfügt die Bunderegierung über Kenntnisse, ob ein Grenzverkehr zwischen Deutschland und Frankreich von Kleintransportern oder Lastwagen, die das „Strahlenzeichen“ tragen, stattfindet?
Internationale Transporte radioaktiver Stoffe sind entsprechend des internationalen Regelwerks zu kennzeichnen. Grenzüberschreitende Transporte radioaktiver Stoffe finden auch zwischen Deutschland und Frankreich regelmäßig statt. Sie dienen sowohl der Versorgung gewerblicher als auch medizinischer Betriebe.