[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10371
17. Wahlperiode 23. 07. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Maria Klein-Schmeink,
Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10254 –
Zur Lage hörbeeinträchtigter Menschen in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In einer inklusiven Gesellschaft teilen alle Menschen, ob mit oder ohne
Behinderung, ganz selbstverständlich gemeinsame Lebensräume. Alle Menschen
haben überall die Möglichkeit, sich zu verständigen, dabei zu sein und
mitzumachen. Die Voraussetzung dafür ist der konsequente Abbau aller Barrieren,
die den Zugang zur gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen verhindern.
Mit den Gleichstellungsgesetzen des Bundes sowie der Länder wurde die
Deutsche Gebärdensprache (DGS) als eigenständige Sprache anerkannt. Mit den in
§ 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verankerten
Erstattungsmöglichkeiten für Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetscher hat sich die
Situation von Menschen mit Hörbeeinträchtigungen (schwerhörige, gehörlose/
taube und taubblinde Menschen) weiter verbessert. Allerdings bestehen noch
immer Kommunikationsbarrieren, die hörbeeinträchtigte Menschen an der
vollständigen Teilhabe in der Gesellschaft hindern.
Um für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen den gleichberechtigten Zugang
zu Information und die Möglichkeiten zur barrierefreien Kommunikation zu
garantieren, müssen u. a. in der Öffentlichkeit und den Medien Untertitelungen
durchgängig verfügbar sein und Inhalte konsequenter in die DGS übersetzt
werden. Darüber hinaus müssen Probleme bei der Finanzierung von
Gebärdensprachdolmetschern oder in der Verfügbarkeit kompetenter Assistentinnen und
Assistenten gelöst werden. Dies ist insbesondere für taubblinde Menschen
relevant.
Viele Eltern hochgradig schwerhöriger und tauber Kinder entscheiden sich
kurz nach der Geburt ihrer Kinder für die Implantation eines Cochlea-Implantats
(CI), einer elektronischen Innenohrprothese, die auf die Wiederherstellung des
Hörvermögens abzielt. Die Entscheidung für oder gegen ein CI sollte gut
informiert getroffen und nicht von finanziellen Gesichtspunkten beeinflusst werden.
Doch während ein Implantat in der Regel von den Krankenkassen finanziert
wird, gibt es keine äquivalente Fördermöglichkeit zum Erlernen der Deutschen
Gebärdensprache. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 19. Juli 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10371 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAuf dem Weg in eine inklusive Gesellschaft ist eine detailliertere
Auseinandersetzung mit den spezifischen Bedürfnissen hörbehinderter Menschen dringend
notwendig.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Seit 26. März 2009 sind die UN-Behindertenrechtskonvention und das
Zusatzprotokoll für Deutschland verbindlich und die Bundesregierung hat die
Aufforderung der UN-Behindertenrechtskonvention angenommen, den
gleichberechtigten Zugang für Menschen mit Behinderungen zu den in ihr genannten
Rechten zu verbessern. Es geht um die gleichberechtigte Teilhabe am
politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben, um
Chancengleichheit in der Bildung, um berufliche Integration und um die Aufgabe, allen
Menschen die Möglichkeit für einen selbstbestimmten Platz in einer
barrierefreien Gesellschaft zu geben.
Für die Bundesregierung ist dabei auch die Gewährleistung einer
gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an medialen Angeboten ein
wesentliches Anliegen. Angesichts der wachsenden Bedeutung neuer
Informations- und Kommunikationstechnologien ist aus Sicht der Bundesregierung die
Verwendung von Gebärdensprachfilmen im Internet ein geeigneter Schritt, um
die gesellschaftliche Teilhabe gehörloser und hörbehinderter Menschen zu
fördern. Deshalb stellt die Bundesregierung vermehrt auch Gebärdensprachfilme
zur Verfügung, z. B. auf dem Portal „Einfach Teilhaben“ des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Darüber hinaus stellt das BMAS mit
dem Gebärdentelefon hörgeschädigten Menschen einen angemessenen Zugang
zu seinem Beratungs- und Informationsangebot zur Verfügung.
Die Bundesregierung hat bei der Weiterentwicklung der Barrierefreien-
Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) auch die besonderen Belange gehörloser
und hörbehinderter Menschen berücksichtigt. Die überarbeitete BITV 2.0 ist im
September 2011 in Kraft getreten. Die neue Verordnung sieht seither vor, dass
die Bundesbehörden Informationen für gehörlose und hörbehinderte sowie lern-
und geistig behinderte Menschen in Deutscher Gebärdensprache (DGS) sowie
in Leichter Sprache zur Verfügung stellen. Dies sollen insbesondere
Informationen sein zu wesentlichen Inhalten des Auftritts bzw. zu den Angeboten der
Behörde, zur Navigation im Webauftritt sowie, falls vorhanden, zu weiteren im
Auftritt verfügbaren Informationen in DGS bzw. in Leichter Sprache.
Die Mindestanforderungen an diese Informationen in DGS bzw. Leichter
Sprache wurden in Zusammenarbeit mit den Verbänden gehörloser und
hörbehinderter Menschen bzw. mit den Verbänden der lern- und geistig behinderten
Menschen entwickelt und sind in der Anlage 2 zur BITV 2.0 aufgeführt.
Bestehende Internetauftritte und -angebote müssen spätestens ab dem 23. März 2014
entsprechende Informationen in Leichter Sprache und DGS anbieten.
Seit 1. Mai 2002, mit Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes
(BGG), ist die DGS als eigenständige Sprache anerkannt und das Recht auf
Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen wurde
statuiert. Ziel des BGG ist es, die Benachteiligung von Menschen mit
Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern, ihre gleichberechtigte Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen. Dabei soll besonderen Bedürfnissen Rechnung
getragen werden. Herzstück des BGG und Gesetzesziel ist Barrierefreiheit im
umfassenden Sinne. Menschen mit Behinderungen soll es ermöglicht werden,
neben baulichen Anlagen, Verkehrsmitteln, technischen
Gebrauchsgegenständen auch Kommunikationseinrichtungen in der allgemein üblichen Weise, ohne
besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zu nutzen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10371Die Bundesregierung stimmt darin überein, dass die Entscheidung für oder
gegen die Implantation eines Cochlea-Implantats bei hochgradig schwerhörigen
und tauben Kindern gut informiert getroffen und nicht von finanziellen
Gesichtspunkten beeinflusst werden sollte.
Zu Cochlea-Implantaten und Förderung der Gebärdensprache
1. Plant die Bundesregierung, ähnlich wie in der Schweiz, die Zahlen der
CI- Implantationen systematisch zu erfassen?
Wenn ja, wann, und wo werden die Zahlen verfügbar sein?
Wenn nein, warum nicht?
Eine entsprechende Erfassung ist bereits über die Daten der
Fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik (DRG-Statistik) des Statistischen Bundesamtes
gewährleistet, die auch Informationen über stationär durchgeführte Operationen
und Prozeduren enthält. Im Jahr 2010 wurde danach stationär 2 677-mal die
Einführung eines Cochleaimplantats vorgenommen, 106-mal erfolgte ein Wechsel
und 33-mal die Entfernung eines Cochleaimplantats. Die Implantation, der
Wechsel und die Entfernung eines Cochleaimplantats können nach der
vertragsärztlichen Gebührenordnung, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM),
grundsätzlich auch als ambulante Eingriffe erbracht werden; sie werden derzeit
jedoch nach Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nicht ambulant
durchgeführt.
2. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Eltern stark hörbeeinträchtigter
Neugeborener, die über eine CI-Implantation für ihr Kind entscheiden müssen,
nicht nur ärztliche Beratung erhalten, sondern auch systematisch auf die
Möglichkeit hingewiesen werden, sich von gehörlosen Menschen und ihren
Verbänden beraten zu lassen?
Grundsätzlich umfasst die vor operativen Eingriffen gebotene ärztliche
Beratung die Aufklärung über alle für eine verantwortliche Entscheidung hierüber
relevanten Informationen; dies schließt gegebenenfalls auch zweckdienliche
Hinweise auf ergänzende Beratungsangebote von Selbsthilfegruppen und ihren
Verbänden ein. Informationen über Art, Inhalt und Umfang der im Einzelfall
durchgeführten Beratungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
3. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um ein Beratungsangebot
zu schaffen, das nicht nur auf die medizinisch-technischen Möglichkeiten
zum Ausgleich einer Hörbeeinträchtigung, sondern auch auf Möglichkeiten,
ohne eine Implantation zu leben und über die Gebärdensprache zu
kommunizieren, ausgerichtet ist?
Sieht sie vor diesem Hintergrund Möglichkeiten, Ärzte zu verpflichten,
betroffene Eltern auf unabhängige Beratungsangebote hinzuweisen?
Den Rehabilitationsträgern obliegt die Auskunfts- und Beratungspflicht über
Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Die Gemeinsamen
Servicestellen der Rehabilitationsträger bieten daher behinderten und von Behinderung
bedrohten Menschen ein umfangreiches trägerübergreifendes anbieterneutrales
Beratungsangebot an. In der Gemeinsamen Servicestelle erhält der Ratsuchende
Auskünfte über die Zielsetzung, Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussicht
möglicher Leistungen zur Teilhabe. Es wird der individuelle Hilfebedarf ermittelt
und geklärt, welcher Rehabilitationsträger für die Leistungen zuständig ist. Sind
Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger angezeigt, koordiniert die Ge-
Drucksache 17/10371 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemeinsame Servicestelle die Zusammenarbeit dieser Träger. Außerdem helfen
die Mitarbeiter der Gemeinsamen Servicestelle bei der Antragstellung und
Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Rehabilitationsträger und stehen
den Betroffenen bis zur Leistungserbringung unterstützend zu Seite.
Die in der Deutschen Gesellschaft der Hörgeschädigten organisierten
Selbsthilfe- und Fachverbände beraten bundesweit umfassend und kompetent
Menschen mit einer Hörbehinderung und deren Angehörige in allen Fragen zum
Thema „Hörbehinderung“. Insoweit sieht die Bundesregierung keine
Notwendigkeit, auf weitere spezifische Beratungsangebote hinzuwirken.
Aus Sicht der Bundesregierung bedarf es keiner gesetzlichen Verpflichtung der
Ärzte, auf Beratungsangebote hinzuweisen. Die behandelnde Ärztin oder der
behandelnde Arzt müssen die Patientin oder den Patienten und bei nicht
einwilligungsfähigen Minderjährigen regelmäßig auch die Eltern über die Diagnose
und die für eine Behandlung wesentlichen Umstände aufklären und informieren.
Die Aufklärung umfasst die Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit,
Dringlichkeit und ihre Erfolgsaussichten aber auch Behandlungsalternativen,
Folgen einer Nichtbehandlung und die Auswirkungen einer Erkrankung auf die
Lebensführung. Der Hinweis auf Beratungs- und Unterstützungsangebote
entspricht dabei regelmäßig dem Interesse der behandelnden Ärztinnen und Ärzte.
4. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen (wie in dem Fall des
Allgemeinen Sozialen Dienstes Bühl) Jugendämter Kontakt zu Eltern
aufgenommen haben, weil diese sich gegen die CI-Implantation bei ihrem
hörbeeinträchtigten Kind entschieden hatten, und daher aus Sicht der Jugendämter
sichergestellt werden müsse, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dieses Vorgehen?
Der Bundesregierung sind keine solchen Einzelfälle bekannt.
5. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung zur Erleichterung des
Erlernens der Gebärdensprache und der Förderung der sprachlichen Identität
gehörloser Menschen entsprechend Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der UN-
Behindertenrechtskonvention?
Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Aspekt Bildung
obliegt entsprechend der föderalen Kompetenzordnung den Ländern. Der Bund
förderte und fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit, teilweise zusammen mit
einzelnen Ländern, eine Reihe von Forschungsprojekten, mit denen sowohl das
Erlernen der DGS unterstützt als auch auf Basis der Deutschen Gebärdensprache
Wissen vermittelt werden soll, z. B.:
– mit der Entwicklung von Fachgebärdenlexika (u. a. für die Bereiche oder
Berufe Computertechnologie, Gärtnerei und Landschaftsbau, Psychologie,
Tischler/Schreiner, Hauswirtschaft, Sozialarbeit/Sozialpädagogik) werden
wichtige und gebräuchliche Fachbegriffe der jeweiligen Fachbereiche in
Deutscher Gebärdensprache (teilweise auch in Leichter Sprache) als
Druckversion, teilweise auch als elektronische Version mit begleitender
dynamischer Visualisierung (Gebärdenfilm) sowie als Videoversion als Lehrmaterial
zur Verfügung gestellt;
– mit dem Projekt „Entwicklung eines korpusbasierten elektronischen
Wörterbuchs Deutsche Gebärdensprache (DGS) – Deutsch“ wird eine Sammlung
und Aufbereitung gebärdensprachlicher Daten in einem annotierten Korpus
und ein elektronisches Wörterbuch Deutsche Gebärdensprache – Deutsch
(mit ca. 6 000 Einträgen) erstellt. Das Korpus umfasst mehrere hundert
Stunden Videoaufnahmen, die in einer eigens entwickelten Datenbank systema-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10371tisch verarbeitet und analysiert werden und bietet darüber hinaus langfristig
eine Vielzahl von Möglichkeiten zur empirisch fundierten Erforschung der
DGS hinsichtlich Grammatik, Bedeutungsstruktur und Verwendung;
– mit der „Aachener Internet-Lernsoftware zur Berufsqualifizierung von
Gehörlosen (AILB)“ wird eine internetbasierte interaktive Lernsoftware
entwickelt, mit deren Hilfe gehörlose Personen ihren Leistungsstand in den
Bereichen der schriftsprachlichen und arithmetischen Fertigkeiten verbessern
können. Dabei soll gezielt berufsrelevantes Wissen vermittelt werden. Die
DGS wird dabei als Sprache der Erklärung eingesetzt.
Das Spektrum der u. a. durch den Bund geförderten Forschungsprojekte zur
Förderung und Unterstützung Gehörloser oder Hörbeeinträchtigter sowie ihrer
sprachlichen Identität kann in der Datenbank Rehadat im Internet eingesehen
werden.
In der Internetseite „Einfach Teilhaben“ des BMAS werden darüber hinaus viele
Inhalte in Gebärdensprache zur Verfügung gestellt.
6. In welcher Form und von welchem Kostenträger wären aus Sicht der
Bundesregierung Gebärdensprachkurse für hörende Eltern hörbeeinträchtigter
Kinder zu finanzieren?
Grundsätzlich folgt die Kostenträgerschaft für Gebärdensprachkurse für hörende
Eltern der Zuständigkeit für die Kostenträgerschaft für Gebärdensprachkurse
hörbeeinträchtigter Kinder. Sollte kein anderer Rehabilitationsträger für einen
Gebärdensprachkurs eines hörbeeinträchtigten Kindes zuständig sein, wäre
gemäß dem Nachrangprinzip die Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers
gegeben.
Aufgabe der „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ ist es, die
Entwicklung von Kindern mit einer wesentlichen Hörbehinderung im Einklang mit den
für die Sozialhilfe geltenden Grundsätzen wie dem Nachrangprinzip mit allen
im Einzelfall gebotenen Leistungen zu fördern und zu unterstützten, um die
Kinder zur selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft zu befähigen.
Eine wesentliche Voraussetzung für eine kindgerechte Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ist auch die
Vermittlung der Fähigkeit zur Kommunikation und deren Ermöglichung;
insbesondere mit den Erziehungsverantwortlichen wie in der Regel den Eltern. Vor
diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Bundesregierung konsequent, dass der
Träger der Sozialhilfe in Fällen, in denen die Kommunikation ausschließlich auf
der Gebärdensprache basiert, die Kosten der Schulungen in der
Gebärdensprache für finanziell bedürftige Erziehungsverantwortliche übernimmt.
7. Sind der Bundesregierung Untersuchungen in Bezug auf die psycho-soziale
Entwicklung und das Wohlbefinden von CI-implantierten Kindern bekannt?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Wenn nein, plant sie diesbezüglich Untersuchungen in Auftrag zu geben?
Der Bundesregierung sind keine Untersuchungen in Bezug auf die
psychosoziale Entwicklung und das Wohlbefinden von Cochlea-implantierten Kindern
bekannt.
Drucksache 17/10371 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Setzt sich die Bundesregierung in Gesprächen mit den Ländern für die
Entwicklung und Durchführung geeigneter Maßnahmen ein, die Zahl
gebärdensprachkompetenter Lehrerinnen und Lehrer an Schulen und Förderzentren,
an denen gehörlose und hörbeeinträchtigte Kinder unterrichtet und betreut
werden, zu erhöhen?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Gemäß der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes fällt das
Schulwesen einschließlich des Personalwesens in den Zuständigkeitsbereich der
Länder. Der Bund unterstützt die Länder in diesem Aufgabenbereich soweit dies
verfassungsrechtlich zulässig ist. So hat das Bundesministerium für Bildung und
Forschung (BMBF) 2008 bis 2009 mit 287 402 Euro zu 100 Prozent ein
digitales Wörterbuch der DGS gefördert. Dafür wurde ein umfassender
Gebrauchswortschatz der DGS mit ca. 16 000 bis 17 000 Wörtern erhoben, dokumentiert
und mit dem Produkt jedermann zugänglich gemacht. Das Wörterbuch ist ein
datenbankgestütztes Multimediasystem mit einem Video und Untertitel für jede
einzelne Gebärde. Das Wörterbuch ist im Verlag Karin Kestner verlegt worden.
9. Bestehen Möglichkeiten für die Kostenübernahme eines
Gebärdensprachdolmetschers oder einer Gebärdensprachdolmetscherin, wenn dieser bzw.
diese von hörbeeinträchtigten Menschen für das Ausüben eines Ehrenamts
oder eines Freiwilligendienstes benötigt wird?
Wenn ja, welche Möglichkeiten gibt es?
Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, auch
hörbeeinträchtigten Menschen die Möglichkeit zu eröffnen, ein Ehrenamt oder einen
Freiwilligendienst auszuüben?
Eine Übernahme von Kosten für einen Gebärdendolmetscher ist im Rahmen des
Bundesfreiwilligendienstes nicht gegeben. Die bisher im
Bundesfreiwilligendienst erfolgten Nachfragen zu diesem Thema bezogen sich ausschließlich auf
die gesetzlich vorgeschriebenen 25 Seminartage. Um hier auch Menschen mit
Unterstützungsbedarf die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst zu
ermöglichen, wird in diesen Einzelfällen eine Befreiung von der
Seminarteilnahme vorgenommen. Entsprechendes gilt für die Jugendfreiwilligendienste.
Da es sich beim Bundesfreiwilligendienst auch nicht um ein Arbeitsverhältnis
bzw. bezüglich der vorgeschriebenen Seminare um eine schulische Ausbildung
handelt, können auch keine Mittel über das Integrationsamt bzw. im Rahmen der
Sozialhilfe zur Verfügung gestellt werden. Aufgabe der „Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen“ der Sozialhilfe ist, die Teilhabe von Menschen mit einer
wesentlichen Behinderung am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Der
Mensch mit einer wesentlichen Behinderung soll jede im Einzelfall gebotene
Leistung der Eingliederungshilfe erhalten, die ihn in die Lage versetzt, am
Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Vor diesem Hintergrund kann es nicht
Aufgabe der Eingliederungshilfe sein, jedes Wünschenswerte wie die Ausübung
eines Ehrenamtes oder die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst zu
ermöglichen.
Die gesetzliche Unfallversicherung hingegen hat nach einem Arbeitsunfall oder
einer Berufskrankheit mit daraus resultierenden Hörschäden den Versicherten
mit allen geeigneten Mitteln z. B. ein Leben in der Gemeinschaft zu
ermöglichen. Dazu zählt gegebenenfalls auch die Wahrnehmung eines Ehrenamts. Mit
allen geeigneten Mitteln bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger nicht auf
eine Liste von Mitteln beschränkt ist, sondern auf jedes Mittel zurückzugreifen
hat, das der Zielerreichung dient.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1037110. Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, den § 3 Absatz 2 Nummer 1
der Kommunikationshilfenverordnung (KHV) so zu verändern, damit auch
„sonstige Personen des Vertrauens“ als Kommunikationshelfer anerkannt
werden?
Nach der Kommunikationshilfenverordnung (KHV) ist die Kommunikation
mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen
Kommunikationshilfe als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall
eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderliche Verständigung sicherstellt. Die Aufzählung von
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 KHV ist nicht
abschließend, so dass als Kommunikationshelferinnen und
Kommunikationshelfer darüber hinaus auch andere Personen in Betracht kommen. Aus Sicht der
Bundesregierung ist eine Änderung der KHV somit nicht erforderlich.
Zur Lebenssituation taubblinder Menschen
11. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die
Versorgungssituation taubblinder Menschen zu verbessern?
Das BMAS hat am 29. März 2012 in Zusammenarbeit mit dem
Behindertenbeauftragten und dem Paritätischen zu einem Fachgespräch mit Betroffenen und
Verbänden eingeladen, um aus erster Hand zusätzliche Informationen über die
Lebenssituation taubblinder Menschen zu gewinnen. Dabei wurde einerseits
deutlich, welche Herausforderungen Menschen zu meistern haben, die sowohl
seh- als auch hörbehindert sind und die deshalb Einschränkungen bei der
Nutzung des einen Sinnes nicht oder nur ansatzweise durch die Nutzung des anderen
Sinnes kompensieren können. Deutlich wurde aber auch, dass die
Leistungsträger – namentlich genannt wurden Integrationsämter und Träger der
Eingliederungshilfe – ihrer Verantwortung auch gegenüber der Gruppe der taubblinden
Menschen nachkommen. Mehrere Wortbeiträge zeigten allerdings, dass
möglicherweise nicht alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den
zuständigen Behörden mit der besonderen Lebenssituation taubblinder Menschen vertieft
vertraut sind. Das BMAS hat deshalb Gespräche mit den für die Durchführung
des Schwerbehindertenrechts zuständigen Ländern aufgenommen, um zu
erörtern, wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Behörden besser
sensibilisiert werden können.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der Ausbildung sowie
Verfügbarkeit von Assistentinnen und Assistenten für taubblinde Menschen in
Deutschland, und welche Maßnahmen wird sie gegebenenfalls ergreifen,
damit mehr qualifizierte Taubblindenassistentinnen und -assistenten zur
Verfügung stehen?
13. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet, das Berufsbild
von Assistentinnen und Assistenten für taubblinde Menschen in
Deutschland zu etablieren, und welche Maßnahmen verfolgt sie in diesem
Zusammenhang?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass nach Vorliegen der in der Antwort zu
Frage 14 erwähnten Studie fundierte Kenntnisse über Assistenten für taubblinde
Menschen vorliegen, um über weitere Maßnahmen entscheiden zu können.
Drucksache 17/10371 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Wurde die im Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen (NAP) genannte Studie zur Lebenssituation
taubblinder Menschen bereits in Auftrag gegeben?
Wenn ja, wer wird die Studie durchführen, welche Bereiche soll die Studie
insbesondere untersuchen, und wann ist mit Ergebnissen zu rechnen?
Wenn nein, warum nicht?
Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-
Westfalen hat bereits ein wissenschaftliches Gutachten zur Lebenslage
taubblinder und hörgeschädigter Menschen in Auftrag gegeben (Schlussbericht Mitte
2013). Die Bundesregierung wird die Ergebnisse dieses Forschungsprojekts
abwarten, bevor entschieden wird, ob gegebenenfalls weitere Forschungen
notwendig sind.
15. Sieht die Bundesregierung in der Einführung eines eigenen Merkzeichens
TBL im Schwerbehindertenausweis für taubblinde Menschen die
Möglichkeit, die Versorgungssituation der Betroffenen zu verbessern?
Wenn ja, wann ist dessen Einführung geplant?
Wenn nein, warum nicht?
Ein Merkzeichen für eine bestimmte Einschränkung im
Schwerbehindertenausweis kann auch eine Stigmatisierung sein, die nicht im Sinn einer modernen
Politik für behinderte Menschen ist. Die Bundesregierung wird nach Vorliegen
der in der Antwort zu Frage 14 erwähnten Studie prüfen, inwieweit ein eigenes
Merkzeichen für taubblinde Menschen geeignet ist, deren Situation zu
verbessern. Dabei wird auch zu betrachten sein, dass das geltende Recht bereits
Merkzeichen für „blind“ (Bl) und „gehörlos“ (GL) vorsieht, aus deren kumuliertem
Vorliegen auch auf Taubblindheit geschlossen werden kann.
Zur gesundheitlichen Versorgung
16. Sind der Bundesregierung Probleme bei der Bereitstellung von
Gebärdensprachdolmetschern für hörbeeinträchtigte Patientinnen und Patienten vor
medizinischen Eingriffen, für die eine persönliche Einwilligung
erforderlich ist, bekannt?
Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Situation
zu verbessern?
Nach § 17 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) in Verbindung
mit § 19 Absatz 2 Satz 4 SGB X haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei
der „Ausführung von Sozialleistungen“ Gebärdensprache zu verwenden. Für die
Umsetzung der Regelung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
haben die ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen in ihren
gemeinsamen Empfehlungen zur Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern
und Verwendung von anderen Kommunikationshilfen vom 20. Juni 2002 bzw.
22. September 2008 Hinweise an die Krankenkassen gegeben. Danach kommt
eine Verwendung der Gebärdensprache unter Zuhilfenahme eines
Gebärdensprachdolmetschers zu Lasten der Krankenkasse u. a. in Betracht, wenn dieser
für eine medizinisch notwendige Inanspruchnahme einer Untersuchung oder
Behandlung benötigt wird. Aus Sicht der Bundesregierung umfasst dies auch die
persönliche Einwilligung vor medizinischen Eingriffen. Probleme bei der
Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern für hörbeeinträchtigte
Patientinnen und Patienten sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1037117. Welche Regelungen der Kostenübernahme von
Gebärdensprachdolmetschern bestehen bei der stationären Versorgung sowie bei ambulanten
Operationen von hörbeeinträchtigten Patientinnen und Patienten, und sind der
Bundesregierung in diesem Zusammenhang Probleme bekannt?
Die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer
Kommunikationshilfen bei der Ausführung von Sozialleistungen entstehenden Kosten, zu denen
insbesondere auch Kosten für Gebärdensprachdolmetscher gehören können,
sind gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 SGB I von den für die Sozialleistungen
zuständigen Leistungsträgern zu tragen.
Bei akutstationärer Krankenhausbehandlung werden die allgemeinen
Krankenhausleistungen im Rahmen des DRG-Fallpauschalensystems vergütet.
Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach
Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und
ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Maßstab ist demnach der
medizinisch notwendige Bedarf im Einzelfall unter Berücksichtigung der
patienten- und krankenhausindividuellen Verhältnisse. Hierzu kann auch ein im
Einzelfall notwendiger Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers gehören.
Hierfür erforderliche Kosten sind mit den Entgelten für die allgemeinen
Krankenhausleistungen abgegolten. Entsprechende Kosten sind in der
Kostenkalkulation des G-DRG-Vergütungssystems berücksichtigt und somit grundsätzlich
von den Krankenkassen zu tragen. Sofern im Zusammenhang mit medizinisch
notwendigen ambulanten Leistungen (z. B. ambulante Operation) die
Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers erforderlich ist, werden die
entstehenden Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Probleme in
diesem Zusammenhang sind der Bundesregierung nicht bekannt.
18. Welche nachhaltig wirkenden Regelungen zum Abbau kommunikativer
Barrieren zwischen Ärztinnen und Ärzten und ihren hörbehinderten
Patienten trifft die Bundesregierung im Rahmen des im NAP angekündigten
Programms barrierefreie Arztpraxen?
19. Werden in diesem Zusammenhang an der Erarbeitung des
Gesamtkonzeptes Menschen mit Behinderung als Vertreterinnen und Vertreter der
Interessen von Patientinnen und Patienten teilnehmen?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach dem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention wird die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern und der
gesamten Ärzteschaft ein Gesamtkonzept vorlegen, um Anreize für einen
barrierefreien Zugang oder die barrierefreie Ausstattung von Praxen und Kliniken zu
gewährleisten. Ziel ist die Beseitigung nicht nur baulicher Barrieren, sondern
auch kommunikativer Barrieren, auf die blinde, gehörlose oder taubblinde
Menschen stoßen. Derzeit wird geprüft, durch welche Maßnahmen – auch auf
der Ebene der Selbstverwaltung – geeignete Anreize für eine barrierefreie
Ausgestaltung möglichst vieler Praxen auf freiwilliger Basis geschaffen werden
können. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird hierzu Gespräche
mit den maßgeblichen Beteiligten auf Bundes- und Landesebene führen. Hierbei
sollen auch Patientenvertretungen bzw. Vertretungen von Menschen mit
Behinderung mit eingebunden werden.
Drucksache 17/10371 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode20. Wie bewertet die Bundesregierung im Hinblick auf die
Hörgeräteversorgung schwerhöriger Menschen den durch den Spitzenverband der
gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV) festgelegten neuen Festbetrag für
Hörgeräte für an Taubheit grenzende Versicherte in Höhe von 786,86 Euro,
und hält sie diesen in Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichtes zur
Hörgeräteversorgung vom 17. Dezember 2009 für ausreichend?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Festbetrag sachgerecht festgelegt
wurde und im Allgemeinen eine ordnungsgemäße Versorgung der an Taubheit
grenzend Schwerhörigen gemäß den vom Bundessozialgericht entwickelten
Maßstäben gewährleistet.
21. Wie hoch ist die Verbreitung der Schwerhörigkeitsgrade hochgradiger
(WHO-3) und mittelgradiger Schwerhörigkeit (WHO-2), für die eine
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen besteht?
Wann rechnet die Bundesregierung mit weiteren neuen Festbeträgen für
die Gruppen der hochgradig und mittelgradig schwerhörigen Menschen?
Belastbare aktuelle Daten zur Prävalenz hoch- und mittelgradiger
Schwerhörigkeit, für die eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung besteht,
liegen der Bundesregierung nicht vor. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen ist mit der Festsetzung neuer Festbeträge für die Versorgung hoch- und
mittelgradig schwerhöriger Menschen befasst und beabsichtigt, das Verfahren
bis Anfang nächsten Jahres abzuschließen.
Zur Barrierefreiheit der Medien und der Kommunikationsmöglichkeiten
22. Wurde der im NAP beschriebene „Runde Tisch des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales zum barrierefreien Fernsehen“ bereits eingesetzt?
Wenn ja, wer nimmt daran teil, und welche konkreten Maßnahmen
bezüglich der Bereitstellung eines ungehinderten Zugangs zu
Informationsangeboten und Medien sollen ergriffen werden?
Wenn nein, wann wird er eingesetzt, und wer wird daran teilnehmen?
Die Bundesregierung hat sich im Handlungsfeld „Kultur und Freizeit“ ihres
Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
verpflichtet, sich auch in Zukunft gegenüber den Rundfunkanbietern für die
Belange von Menschen mit Behinderungen und deren ungehinderten Zugang zu
Informationsangeboten und Medien einzusetzen. Hierzu wird das BMAS
gemeinsam mit dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
einen Runden Tisch zum barrierefreien Fernsehen einrichten. Die Einrichtung
des Rundes Tisches ist noch für dieses Jahr geplant. Am Runden Tisch werden
neben Vertreterinnen und Vertretern des BMAS, des Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien und des Beauftragten der Bundesregierung für
die Belange behinderter Menschen insbesondere Vertreterinnen und Vertreter
der Verbände behinderter Menschen und Vertreter der Sender teilnehmen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1037123. Wurde oder wird im Rahmen des o. g. Runden Tischs diskutiert, auf
welche Weise der prozentuale Anteil barrierefreier Angebote, die derzeit
im öffentlich-rechtlichen Fernsehen gesendet werden, erhöht werden kann?
Wenn ja, welche Annahmen über die Zahl barrierefreier Angebote liegen
der Diskussion zugrunde (bitte Untertitelungen und Übersetzungen in die
Deutsche Gebärdensprache gesondert aufführen)?
Welche Fragen der Runde Tisch im Einzelnen diskutieren wird, wird erst im
Zuge der Einrichtung des Runden Tisches mit den Beteiligten abschließend
vereinbart werden.
24. Beabsichtigt die Bundesregierung auf die Bundesländer und die
öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten einzuwirken, damit die Quote von
Untertitelungen sowie gebärdengedolmetschten Sendungen schneller steigt, und
hält sie es in diesem Zusammenhang für sinnvoll, dass konkrete zeitliche
Vorgaben für die Ausweitung des barrierefreien Angebots im Staatsvertrag
für Rundfunk und Telemedien (RStV) durch die Bundesländer
festgeschrieben werden?
Der BKM kann insbesondere dort tätig werden, wo er in Rundfunkgremien
Mitglied ist. Dies ist beim Staatsminister für Kultur und Medien der ZDF-
Verwaltungsrat.
Das ZDF hat sein Angebot der Videotext-Untertitelungen im Hauptprogramm
von 21,1 Prozent im Jahr 2005 auf 37,1 Prozent im Jahr 2010 ausgebaut. Im Jahr
2010 ist es dem ZDF damit zum zweiten Mal gelungen, über ein Drittel des
ausgestrahlten Programms zu untertiteln. Darüber hinaus hat sich das ZDF in einer
Selbstverpflichtungserklärung 2011 bis 2012 dafür ausgesprochen, den Abbau
von Barrieren für Nutzer mit Handicap weiter voranzutreiben. Bei der
Neugestaltung der Internetportale zdf.de und heute.de soll die Barrierefreiheit als
wichtiges Ziel bei der Gestaltung der Seiten Berücksichtigung finden. Auch für
das ARD-Programm „Das Erste“ und seine Partnerkanäle „Phoenix“, „ARTE“,
„3Sat“ und „KI.KA“ werden gegenwärtig zahlreiche Sendungen regelmäßig
untertitelt. Im Jahr 2010 betrug der Anteil an Sendungen mit Untertitel für „Das
Erste“ rund 32 Prozent. Auf Phoenix wird die „Tagesschau“ um 20 Uhr täglich
simultan in Gebärdensprache übersetzt. Da eine Einblendung von
Gebärdendolmetschern selektiv bislang aus technischen Gründen nicht möglich ist,
bevorzugen alle Rundfunkanstalten die selektiv abrufbare Untertitelung von
Fernsehsendungen anstelle von Gebärdendolmetschern.
Auf Grund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes fällt die
Rundfunkregulierung in die Zuständigkeit der Länder. Im Zuge der Einführung des
Rundfunkbeitrags erwarten die Länder, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio ihr
diesbezügliches Angebot im Rahmen eines intensiven Dialogs mit den betroffenen
Verbänden ausweiten und hierüber regelmäßig berichten.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die mit Inkrafttreten des neuen
Rundfunkgebührenmodells faktisch einhergehende Kürzung des
Nachteilsausgleichs der betroffenen schwerbehinderten Menschen vor dem Hintergrund
nach wie vor existierender Zugangsbarrieren zur Nutzung des von ihnen
mitfinanzierten Angebots?
Für Menschen mit Behinderungen wird auf Antrag die Rundfunkbeitragspflicht
im Ergebnis auf ein Drittel ermäßigt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das
Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 28. Juni 2000 die Auffassung
vertreten hat, dass die „Gebührenbefreiung für Behinderte ein Verstoß gegen den
gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller
Drucksache 17/10371 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNutzer“ darstelle. Mit den Rundfunkbeiträgen finanziell leistungsfähiger
Menschen mit Behinderung soll gerade auch die Finanzierung barrierefreier
Angebote erleichtert werden. Die Länder und auch die Bundesregierung erwarten,
dass ARD, ZDF und Deutschlandradio diesbezüglich in einen Dialog mit den
Verbänden treten und das Angebot ausgebaut wird.
Zudem bietet gerade auch das Internet Menschen mit Behinderung die Chance
einer gleichberechtigten Teilhabe. Der BKM fördert daher im Rahmen der
Initiative „Ein Netz für Kinder“ ausschließlich Angebote, die sich zu einer
möglichst barrierearmen Gestaltung der Internetangebote für Kinder verpflichten.
26. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, private Medienunternehmer
durch angemessene Regelungen zum Ausbau des barrierefreien Angebots
zu verpflichten, damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit
Behinderung an medialen Angeboten auch durch private Fernsehsender
ermöglicht wird?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Für die Rundfunkregulierung sind entsprechend der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes die Bundesländer zuständig. In § 3 des Rundfunkstaatsvertrags
der Länder ist eine Verpflichtung enthalten, nach der nicht nur die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das
Deutschlandradio, sondern auch die Veranstalter privater bundesweit verbreiteter
Rundfunkprogramme über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen
ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote
vermehrt aufnehmen sollen. Auf dieser Basis halten auch die privaten
Rundfunkveranstalter, die – anders als die öffentlich-rechtlichen Sender – keine
staatlichen Mittel erhalten, sondern ihre Kosten überwiegend durch Werbeeinnahmen
finanzieren, im Rahmen des technisch und finanziell Möglichen ausgewählte
barrierefreie Angebote mit Untertitelungen vor. Die Länder stehen mit den
Rundfunkveranstaltern im ständigen Austausch über einen weiteren
schrittweisen Ausbau dieses Engagements. Gerade auch im Zusammenhang mit der
Einführung des Rundfunkbeitrags erwarten die Länder (und auch die
Bundesregierung) mit Blick auf § 3 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags, dass die privaten
Veranstalter ihr barrierefreies Angebot verbessern.
27. Bis wann wird die Bundesregierung eine generelle gesetzliche
Verpflichtung zur Erstellung von barrierefreien Fassungen (Audiodeskription und
Untertitelung) bei den mit Bundesmitteln geförderten Filmen einführen,
wann wird eine solche Regelung praktisch greifen, und welche
zusätzlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit sind im Bereich
Filmabspiel/Kino geplant?
Es ist geplant, im Zuge der aktuellen Novellierung des Filmförderungsgesetzes
(FFG) die Herstellung einer barrierefreien Filmfassung als zwingende
Voraussetzung der Förderung durch die Filmförderungsanstalt (FFA) festzuschreiben,
um das Angebot barrierefreier Filmfassungen auszuweiten und die Teilhabe seh-
und hörbehinderter Menschen am Kulturgut Film zu erhöhen. Die FFA hat
zudem geprüft, inwiefern eine Verpflichtung des Förderungsempfängers zur
Herstellung einer Fassung mit Audiodeskription bzw. Untertitelung bereits jetzt als
Fördervoraussetzung umgesetzt werden kann. Im Ergebnis ist eine solche
Verpflichtung über entsprechende Änderungen der FFG-Richtlinien und ihrer
Anlagen möglich. Die Richtlinienkommission der FFA hat daher am 27. April 2012
darüber beraten und einstimmig einen Grundsatzbeschluss über die
entsprechenden Richtlinienänderungen verabschiedet. Nach Klärung weiterer rechtlicher
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/10371Formalien und nach Zustimmung des FFA-Verwaltungsrates könnten die
entsprechenden Änderungen voraussichtlich im Herbst dieses Jahres in Kraft
treten. Die Herstellung barrierefreier Fassungen ist im Übrigen in der Verleih- und
Videoförderung der FFA schon seit der FFG-Novelle 2009 ausdrücklich im
Rahmen der FFA-Förderung anerkennungsfähig.
Des Weiteren sind im Rahmen der Kinoinvestitionsförderung der FFA nach
aktueller Rechtslage bereits Investitionen in technisches Equipment für das
Abspielen barrierefreier Filmfassungen förderfähig. Im Zuge der aktuellen
Novellierung des FFG ist zudem geplant, die Fördermöglichkeiten für Maßnahmen
zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos, die der Herstellung von
Barrierefreiheit dienen, auszuweiten. Solche Maßnahmen sollen in Zukunft in Form
von Zuschüssen gefördert werden können.
Auch bei der Novellierung der Deutschen Filmförderfonds-Richtlinie, die ab
1. Januar 2013 gelten soll, sind entsprechende Änderungen geplant. Hierdurch
ist gewährleistet, dass bereits ab dem nächsten Jahr ein Großteil der in
Deutschland produzierten Filme barrierefrei hergestellt werden wird.
28. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Abschlussbericht der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag
gegebenen „Machbarkeitsstudie zur Abschätzung der
Nutzungsmöglichkeiten von Gebärdenavataren“, und ist die Finanzierung von Folgeprojekten
geplant?
Wenn ja, welche Projekte sind geplant?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben, um zu
klären, inwieweit ein Projekt zur Nutzung von Gebärdenavataren wesentliche
Fortschritte in der Erreichung von Barrierefreiheit im Internet erzielen und unter
welchen Bedingungen dies erreicht werden kann. Dazu hat die Studie die
Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Gebärdensprachavataren
eingeschätzt, konkrete Anforderungen an ein potenzielles Hauptprojekt definiert und
weitere Anwendungsmöglichkeiten über die Übersetzung von Internetseiten
hinaus geprüft.
Zusammengefasst zeigen die Ergebnisse der Studie, dass ein wesentlicher
Fortschritt sowohl machbar ist als auch von den gehörlosen Menschen für sinnvoll
gehalten wird. Hierfür legt die Studie ein mehrjähriges Forschungsvorhaben
nahe, in dem hohe wissenschaftliche Kompetenzen in den Bereichen
Computerlinguistik (Schwerpunkt DGS), Computeranimation und Maschinelle
Übersetzung vorhanden sein müssen. Ausdrücklich weist die Studie darauf hin, dass
eine integrale und zeitlich durchgehende Einbindung von gehörlosen Experten
sowie der Gehörlosen-Community wesentliche Voraussetzung für das Gelingen
eines solchen Vorhabens ist.
Die Machbarkeitsstudie gehört zu den Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans
zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Handlungsfeld
„Gesellschaftliche und politische Teilhabe“. Im Rahmen der Evaluation des
Aktionsplans, die im Jahr 2013 erstmals erfolgen wird, wird auch zu
untersuchen sein, welche Rückschlüsse aus den einzelnen Maßnahmen zu ziehen sind
und welche weiteren Aktivitäten mit Blick auf die Gesamtschau aller
Maßnahmen des Aktionsplans empfohlen werden. Auf Grundlage dieser
wissenschaftlichen Evaluation und unter Berücksichtigung der finanziellen
Rahmenbedingungen wird die Bundesregierung dann auch über die Realisierung eines
möglichen Folgeprojektes zur Gebärdenavatarforschung entscheiden.
Drucksache 17/10371 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode29. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung ein bundesweit
einheitliches mobiles Notrufsystem zu schaffen, über das barriere-, vorwahl- und
kostenfreie Notrufe gesendet werden können, und wie bewertet sie
technisch sowie rechtlich in diesem Zusammenhang Apps für Smartphones,
die automatisch via GPS (Global Positioning System) alle erforderlichen
Daten an eine zentrale Leitstelle weiterleiten?
Die Bundesregierung weist hierzu auf die bestehende verfassungsrechtliche
Aufgabenverteilung zwischen dem Bund und den Bundesländern hin. Danach steht
dem Bund zwar die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die
Telekommunikation zu (Artikel 73 Nummer 7 des Grundgesetzes), der Rettungsdienst
jedoch liegt als öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge in der
Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die Organisation des Rettungsdienstes und somit
auch die Schaffung einer zentralen Leitstelle, an die gegebenenfalls mittels GPS
oder vergleichbarer Systeme ermittelte Standortdaten eines Mobilfunktelefons,
ausgelöst durch eine Applikation auf dem Mobilfunktelefon, übermittelt und
anschließend den Rettungskräften vor Ort zugeleitet werden könnten, liegt
außerhalb der Zuständigkeit des Bundes.
30. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag,
nach dem Beispiel Frankreichs eine bundesweit einheitliche
Notrufnummer für gehörlose und schwerhörige Menschen zu schaffen, die per
Texteingabe (SMS, E-Mail) und über Gebärdensprache (Video-Chat)
zugänglich ist?
Die Bundesregierung steht grundsätzlich allen Vorschlägen positiv gegenüber,
die die Notrufmöglichkeiten für gehörlose und schwerhörige oder andere
behinderte Menschen auf sachgerechte Weise verbessern helfen. Die Schaffung einer
Stelle, die unter einer bundesweit einheitlichen Notrufnummer für gehörlose
und schwerhörige Menschen etwaige Texteingaben entgegennimmt und nach
Bedarf weiterverarbeitet, liegt wie bereits in der Antwort zu Frage 29
ausgeführt, außerhalb der Bundeszuständigkeit. Die Nutzung von
Telekommunikationsdiensten, die keine Echtzeitkommunikation erlauben, für den Notruf (so
genannte Store-and-forward-Dienste, zu denen SMS und E-Mail zu zählen sind),
sieht die Bundesregierung insofern als kritisch an, als hier bei der derzeit in den
TK-Netzen implementierten Technik nicht sichergestellt werden kann, dass ein
derartiger „Notruf“ zum einen zeitnah und zum anderen angesichts der Vielzahl
der Notrufabfragestellen in Deutschland bei der örtlich zuständigen
Notrufabfragestelle eingeht.
31. Warum hat die Bundesregierung im Zuge der Novellierung des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) auf die gesetzliche Verankerung neuer
Möglichkeiten für Notrufverbindungen, die durch sprach- oder hörbehinderte
Endnutzer eingeleitet werden, verzichtet?
Zum Zeitpunkt der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) lagen
die Ergebnisse des in einigen EU-Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung „reach
112“ stattfindenden Betriebsversuchs, bei dem paketorientierte
Echtzeitdatendienste auf ihre Eignung für Notrufverbindungen untersucht werden und der
seitens der Bundesregierung aufmerksam beobachtet wird, noch nicht vor. Mit
diesem Ansatz wäre auch eine Bildübertragung möglich, was die
Ausgangssituation für Bürger deutlich verbessern würde, die mittels Gebärdensprache
kommunizieren. Der Betriebsversuch ist erst vor Kurzem abgeschlossen worden. Die
Ergebnisse werden derzeit von der Bundesregierung analysiert. Inwieweit sich
daraus gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Bereich des
Telekommunikationsrechts ergibt, kann zurzeit noch nicht abgeschätzt werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1037132. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik der
Deutschen Gesellschaft der Hörgeschädigten – Selbsthilfe und
Fachverbände e. V., durch § 45 Absatz 3 TKG eine Ungleichbehandlung gegenüber
hörenden Nutzern hinsichtlich der Kostenbeteiligung an
Telekommunikationsvermittlungsdiensten im privaten Bereich zu erfahren?
Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 45 TKG ist der
Telefonvermittlungsdienst darauf ausgerichtet, gehörlosen und hörgeschädigten Menschen ein
barrierefreies Telefonieren auch außerhalb des beruflichen Umfeldes zu einem
erschwinglichen Preis zu ermöglichen. Im Gegensatz zur beruflichen Nutzung
wird der Vermittlungsdienst für Privatgespräche ausschließlich durch die
privaten Anbieter finanziert. Die aktuellen, vor dem Hintergrund der relativ hohen
Dolmetschkosten vergleichsweise günstigen Tarife sind bereits im hohen Maße
subventioniert. Solange der Telekommunikationsmarkt keine eigenen
Vermittlungsdienste bereitstellt und damit den gehörlosen Nutzern die Wahl zwischen
mehreren unter Umständen günstigeren Anbietern ermöglicht, ist von der
Bundesnetzagentur nach den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes im
Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens sicherzustellen, dass es mindestens
ein Unternehmen gibt, das einen Vermittlungsdienst zu erschwinglichen Preisen
anbietet (§ 45 Absatz 3 TKG). Durch diese Bedingung der Erschwinglichkeit
der Nutzerentgelte hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen, dass den gehörlosen
und hörgeschädigten Menschen ein oder mehrere in einem
Ausschreibungsverfahren ermittelte Diensteanbieter zur Verfügung stehen, bis der Markt
ausreichend Wettbewerb geschaffen hat und eigene Vermittlungsdienste anbieten
kann, wodurch die Preise weiter sinken würden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]