[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10379
17. Wahlperiode 24. 07. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Herbert Behrens, Sevim
Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10271 –
Repression gegen Jugendliche wegen virtueller Proteste gegen die GEMA
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Juni 2012 hatte das Bundeskriminalamt (BKA) laut mehrerer
Medienberichte die Wohnungen von über 100 Personen durchsucht und Computer und
andere Ausrüstung (z. B. externe Festplatten, Kartenlesegeräte, Mobiltelefone,
Playstations) beschlagnahmt. Ihnen wird vorgeworfen, an einer virtuellen
Protestaktion gegen die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) teilgenommen zu haben. Die Website der
GEMA wurde hierfür am Abend des 17. Dezember 2011 von den
Demonstranten mit Denial-of-Service-Anfragen (DoS) besucht. Angeblich sei die Website
der GEMA aber zu keinem Zeitpunkt unerreichbar gewesen.
Offensichtlich hatte ein Nutzer namens „AnonLulz“ zum Protest aufgerufen.
Die Razzien richteten sich demzufolge gegen vermeintliche Mitglieder oder
Sympathisanten des Hackerkollektivs „Anonymous“, schreibt „WELT ON-
LINE“ am 13. Juni 2012. Dies habe ein Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft
Frankfurt bestätigt. Hackerangriffe sei die GEMA gewohnt, berichtet „WELT
ONLINE“ weiter. Laut „SPIEGEL ONLINE“ (13. Juni 2012) werfen die
Behörden den Verdächtigen Computersabotage (§ 303b des Strafgesetzbuchs –
StGB) vor, was mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Die Ermittlungen hierzu leitet die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt mit
Unterstützung des Bundeskriminalamts.
Nach Ansicht der Fragesteller/Fragestellerinnen handelt es sich bei der
inkriminierten Aktion weder um einen Hackerangriff noch um Computersabotage,
wonach gegen die Verdächtigen ermittelt wird. Die Protestierenden nutzten ein
Programm (Low Orbit Ion Cannon – LOIC), das über den Dienst PasteHTML
im Internet bereitgestellt wurde. Teilnehmer an der Aktion mussten hierfür
lediglich einen Mausklick auf der Website von PasteHTML vornehmen. Vielmehr
handelt es sich um eine Protestaktion, die Kriterien einer Onlinedemonstration
erfüllt. Die GEMA protokollierte aber die IP-Adressen der Demonstranten und
übergab diese Polizeibehörden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Juli 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10379 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode„SPIEGEL ONLINE“ berichtet weiter, dass es sich bei den Verdächtigen eher
um Jugendliche und Heranwachsende handele, nicht aber um die
Anschlussinhaber, gegen die sich die Durchsuchungsbeschlüsse richteten. Teilweise hätten
die Betroffenen aber auch keine Ahnung, wer die Geräte bzw. IP-Adressen
genutzt haben könnte. Das „Handelsblatt“ gibt die Staatsanwaltschaft überdies
mit dem Zitat wieder, es seien „überwiegend Mitläufer“ festgenommen worden
(Onlineausgabe, 14. Juni 2012). Das Ziel der hundertfachen Durchsuchungen
sei eine „heilsame Schockwirkung“. Viele würden mit einer Ermahnung und
Auflagen wie Sozialstunden davonkommen. Ob weitere zwangspädagogische
Maßnahmen folgen ist unklar: Am 15. Juni 2012 hatte die GEMA laut der
„Mitteldeutsche Zeitung“ (Meldung von dapd, Onlineausgabe MZ, 15. Juni
2012) erneut eine Strafanzeige gestellt, da neuerliche Proteste verzeichnet
wurden. Laut der GEMA-Sprecherin Ursula Goebel habe die Gesellschaft „deshalb
eine neue Strafanzeige gestellt und die Daten der Angreifer an das BKA
weitergeleitet“. Laut einem Bericht von heise.de (19. Juni 2012) habe die GEMA
jedoch keine IP-Adressen aufzeichnen können.
Nach Ansicht der Fragesteller/Fragestellerinnen sollen die übertriebenen
Repressalien eine Symbolwirkung entfalten, um derartige Proteste zukünftig zu
unterbinden. Allerdings wird zu wenig gewürdigt, dass es sich dabei um eine
virtuelle Versammlung handelt, deren Schutzwürdigkeit unter dem
Versammlungsrecht geprüft werden muss.
1. Welche Bundes- und – nach Kenntnis der Bundesregierung –
Landesbehörden sind seit wann an den Ermittlungen wegen Störungen der GEMA-
Website beteiligt, und von wem wurden diese geleitet?
Welche Rolle haben in diesem Zusammenhang das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), das Bundeskriminalamt (BKA), das
Zollkriminalamt und die Bundespolizei übernommen?
Das Bundeskriminalamt (BKA) ermittelte seit dem 13. Dezember 2011 unter
Sachleitung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main – Zentralstelle zur
Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) wegen des Verdachts der
Computersabotage zum Nachteil der GEMA. Die Ermittlungstätigkeiten des BKA
umfassten die Einholung von Bestandsdatenauskünften gemäß § 113 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu den in Rede stehenden IP-Adressen und die
Aufbereitung des Ermittlungskomplexes zur Abgabe an die zuständigen
Landesdienststellen. Nach Abschluss dieser Ermittlungen beim BKA am 12. April
2012 wurden die Verfahren durch die ZIT an die jeweils zuständigen
Staatsanwaltschaften in 14 Bundesländern zur weiteren Bearbeitung und Ermittlung
abgegeben.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), das
Zollkriminalamt (ZKA) und die Bundespolizei (BPOL) waren zu keiner Zeit in die
Ermittlungen eingebunden.
2. Gegen wie viele Verdächtige werden nach Kenntnis der Bundesregierung in
diesem Zusammenhang Ermittlungsverfahren geführt?
Die Ermittlungen richteten sich gegen Anschlussinhaber von 106 IP-Adressen.
a) Wie viele Beschuldigte wurden in diesem Zusammenhang jeweils mit
welchen Zwangsmaßnahmen aufgesucht?
Das BKA hat in keinem der 106 Fälle Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt.
Ob und welche strafprozessualen Maßnahmen im Einzelfall durchgeführt
wurden, oblag der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft/Dienststelle. Im Übrigen
liegen der Bundesregierung keine über die Antworten zu den Fragen 1 und 2a
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10379hinausgehenden Erkenntnisse über die in der Zuständigkeit der betroffenen
Länder geführten Verfahren vor.
b) In welchen Bundesländern wurden wie viele Durchsuchungen
durchgeführt?
Der Bundesregierung liegen keine über die Antworten zu den Fragen 1 und 2a
hinausgehenden Erkenntnisse über die in der Zuständigkeit der betroffenen
Länder geführten Verfahren vor.
c) Trifft es zu, dass sich die Zwangsmaßnahmen vielfach gegen
Anschlussinhaber richteten, diese aber offensichtlich nicht selbst an den Protesten
teilnahmen, sondern stattdessen gegen „Jugendliche und
Heranwachsende“ (stern, Onlineausgabe, 14. Juni 2012)?
Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen.
3. Trifft es zu, dass die von der GEMA „ausgelieferten“ IP-Adressen von
Verdächtigen über einen Link bei PasteHTML auf die GEMA-Website gelangt
waren?
a) Falls nein, auf welche Weise sollen die Verdächtigen die GEMA-
Website sonst „attackiert“ haben?
b) In welchem Maße sind laut den Ermittlungen Werkzeuge zum
Generieren wiederholter Besuche der GEMA-Website genutzt worden (z. B.
auch Add ons für Browser)?
c) Inwieweit kamen auch automatisierte Javascripts zur Anwendung?
Im Rahmen der Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass ein webbasiertes
LOIC (Low Orbit Ion Cannon) für den Angriff genutzt wurde. Dabei nutzen die
Teilnehmer der Distributed Denial of Service Attack (DDoS-Attacke) die
Pastehtml-Webseite. Um den Angriff auszulösen, ist die aktive Betätigung des
in diesem Fall mit „Feuer Frei“ benannten Buttons erforderlich. Dadurch wird
ein „Angriffsscript“ (Java-Script) an den anfragenden Computer des selbst aktiv
handelnden Teilnehmers übertragen, das durch den Browser des Aufrufers
interpretiert und ausgeführt wird. Daraufhin erfolgen die massenhaften Anfragen
(DDoS-Attacke) durch den Computer des Teilnehmers (nicht durch die
Pastehtml-Seite) auf die „anzugreifende Webseite“. Weitere für die DDoS-
Attacke genutzte Tools wurden nicht festgestellt.
4. Welche Technik wurde bei den Razzien durch das BKA und – nach
Kenntnis der Bundesregierung – durch die Generalstaatsanwaltschaft oder
weitere beteiligte Polizeien konkret beschlagnahmt?
a) Trifft es zu, dass auch Router, externe Festplatten, Kartenlesegeräte,
Mobiltelefone und Playstations mitgenommen wurden?
b) Falls ja, wie viele?
c) Falls ja, inwiefern soll deren forensische Auswertung Rückschlüsse auf
ein Teilnahme an den GEMA-Protesten liefern?
d) Welche Erkenntnisse erhoffen sich die Ermittlungsbehörden durch die
Beschlagnahme oder Untersuchung von Playstations?
e) Nach welchem Zeitraum wurden die Geräte ihren Besitzern/
Besitzerinnen wieder ausgehändigt?
f) Welche Geräte werden immer noch und aus welchen Gründen
einbehalten?
Drucksache 17/10379 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer Bundesregierung liegen keine über die Antworten zu den Fragen 1 und 2a
hinausgehenden Erkenntnisse über die in der Zuständigkeit der betroffenen
Länder geführten Verfahren vor.
5. Welche Praxis existiert bei Bundesbehörden hinsichtlich der Auswertung
und Rückgabe von in Ermittlungen beschlagnahmter Informationstechnik?
Die Praxis der Bundesbehörden richtet sich nach den geltenden Gesetzen sowie
der in Auslegung dieser Gesetze entwickelten Rechtsprechung.
a) Inwieweit versuchen Bundesbehörden, eine unnötige Beschlagnahme
durch eine forensische Datensicherung vor Ort zu vermeiden?
Ob die Gewinnung eines – forensischen Ansprüchen genügenden –
Datenträgerabbilds vor Ort möglich ist, hängt neben den vorhandenen Ressourcen
insbesondere von Zustand und Eigenschaften des jeweiligen Rechnersystems ab. Über
die Notwendigkeit einer Sicherstellung kann deshalb nur nach den Umständen
des Einzelfalls entschieden werden. Gleiches gilt für ähnliche Maßnahmen,
durch die in geeigneten Fällen Sicherstellungen vermieden werden können, wie
zum Beispiel die Durchsicht von Datenträgern zur Ausscheidung erkennbar
nicht beweiserheblicher Daten. Dabei kann auch – etwa wenn
Zugangssicherungen wie Passwörter und Verschlüsselungen genutzt worden sind – die
Kooperationsbereitschaft der Betroffenen eine erhebliche Rolle spielen.
b) Inwieweit wird durch Bundesbehörden im Falle einer Mitnahme der
Technik der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet?
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genießt Verfassungsrang und ist daher für
sämtliche Ermittlungsmaßnahmen leitend.
c) Inwieweit ist es nach Kenntnis der Bundesregierung Praxis, dass die
Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme so
schnell wie möglich wieder aufhebt?
Die Beschlagnahme eines Gegenstandes innerhalb eines Ermittlungsverfahrens
ist aufzuheben, wenn der Beschlagnahmegrund nachträglich wegfällt, sich
herausstellt, dass von vornherein kein Beschlagnahmegrund vorgelegen hat oder
wenn die Maßnahme sich zwischenzeitlich als nicht mehr verhältnismäßig
erweist. Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese
rechtlichen Vorgaben von den Ermittlungsbehörden außer Acht gelassen
würden. Im Übrigen können Betroffene jederzeit eine gerichtliche Entscheidung
beantragen (§ 98 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung [StPO]).
d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil
des Amtsgerichts Reutlingen, wonach Ermittlungsbehörden die Technik
in einem Zeitraum von drei Werktagen sichern und zurückgeben müssen
(Beschluss vom 5. Dezember 2011)?
Der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 5. Dezember 2011 (5 Gs 363/11)
betrifft einen Einzelfall, in dem die Beschlagnahme von Datenträgern bei einem
gewerblichen Hostprovider Interessen unbeteiligter Dritter beeinträchtigt haben
soll. Nach Auffassung der Bundesregierung gestattet die Entscheidung keine
über diesen Einzelfall hinausgehenden Schlussfolgerungen. Insbesondere lässt
sich den Entscheidungsgründen der in der Fragestellung behauptete Rechtssatz
nicht entnehmen. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund
der verfassungsrechtlich garantierten Gewaltenteilung davon Abstand, die in
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10379richterlicher Unabhängigkeit getroffene Entscheidung des Amtsgerichts
Reutlingen zu kommentieren.
e) Inwieweit wurde im konkreten Fall der 106 Razzien durch das BKA und
andere beteiligte Behörden versucht, eine unnötige Beschlagnahme
durch eine forensische Datensicherung vor Ort zu vermeiden?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Welche technischen Werkzeuge (Soft- und Hardware) wurden zur
forensischen Auswertung der beschlagnahmten Technik genutzt?
a) Kam zur forensischen Auswertung der Mobiltelefone seitens der
Bundesbehörden oder – nach Kenntnis der Bundesregierung –
Landesbehörden Technik der Firmen Micro Systemation, Cellebrite, Oxygen
Software GmbH, COMPELSON oder anderer in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/10077 genannten Firmen zum Einsatz?
b) Inwieweit kamen zur Auswertung und Analyse der sichergestellten
Daten Anwendungen der Hersteller rola Security und IBM zum Einsatz?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
c) Welche „unterschiedliche[n] kriminalistische[n] Fragestellungen“
können mit der hier erfragten Technik überhaupt bearbeitet werden
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/6587)?
Bei der Technik der Firmen Micro Systemation, Cellebrite, Oxygen Software
GmbH und COMPELSON handelt es sich um Hard- und Softwarekomponenten
zur Auswertung von Mobiltelefonen. Diese Technik ermöglicht das Auslesen,
Speichern, Darstellen und Auswerten der auf Mobiltelefonen gespeicherten
Daten (Adressbuch, Anruflisten usw.) für kriminalistische Fragestellungen.
Software der Fa. Rola Security dient als Fallbearbeitungssystem mit
Möglichkeiten zur Beziehungsanalyse. IBMs Criminal Reduction Utilising Statistical
History ist ein prediktives Analyseprogramm, mit dem Aussagen über die
Örtlichkeit möglicher zukünftiger Straftaten ermöglicht werden sollen.
d) Welche „unterschiedliche[n] kriminalistische[n] Fragestellungen“
wurden mit der aufgeführten Technik im Einzelfall der hier nachgefragten
GEMA-Proteste bearbeitet?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
7. Wurden Verdächtige im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen
offensichtlich politisch motivierten, massenhaften DoS-Anfragen auch mit
verdeckten Ermittlungen infiltriert?
a) Haben Bundesbehörden mit Informanten/Informantinnen oder
verdeckten Ermittlern/Ermittlerinnen entsprechende Zusammenhänge
ausspioniert bzw. von verdeckt operierenden Beamten/Beamtinnen der
Landesbehörden gelieferte Informationen verarbeitet?
b) Wurde bei den Ermittlungen Software zum Eindringen in private
Rechnersysteme (Trojaner) eingesetzt?
c) Kamen in den Ermittlungen auch Maßnahmen der
Funkzellenauswertung zur Anwendung?
Drucksache 17/10379 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVon Bundesbehörden wurden keine verdeckten Ermittlungsmaßnahmen
durchgeführt oder Informationen von verdeckten Ermittlern/Informanten verarbeitet.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine über die Antworten zu den Fragen
1 und 2a hinausgehenden Erkenntnisse über die in der Zuständigkeit der
betroffenen Länder geführten Verfahren vor.
8. Trifft die Aussage des Amtsgerichts Wiesbaden nach Ansicht der
Bundesregierung zu, dass „obwohl eine Vielzahl von Personen dem Aufruf von
‚Anonymous‘ folgten, […] der Internetauftritt der GEMA zu keinem
Zeitpunkt unerreichbar [war]“ und stattdessen lediglich die
„Datenverarbeitungsgeschwindigkeit reduziert“ gewesen ist (
http://politgirl.word-
press.com/2012/06/12/rechner-beschlagnahmt, 14. Juni 2012)?
Sind nach Ansicht von Bundesbehörden in diesem Fall kommerzielle
Interessen tangiert, sodass Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden
können?
Die Bundesregierung sieht insbesondere vor dem Hintergrund der
verfassungsrechtlich garantierten Gewaltenteilung keine Veranlassung, zu der in
richterlicher Unabhängigkeit getroffenen Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden
inhaltlich Stellung zu nehmen. Grundsätzlich können aus § 823 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 303b des Strafgesetzbuches
(StGB) Schadensersatzansprüche infolge von DDoS-Attacken bestehen. Ob
allein die Reduzierung der Datenverarbeitungsgeschwindigkeit zu einem
kompensationsfähigen Schaden führen kann, ist eine Frage des Einzelfalles.
9. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die GEMA Daten
weiterer Proteste an Bundes- oder Landesbehörden übergeben hat
(Meldung der dapd, Onlineausgabe MZ, 15. Juni 2012)?
a) Falls ja, um welche Aktionen und Daten handelte sich?
b) Inwieweit hat die GEMA zur Verfolgung der Proteste im Dezember
2011 und Juni 2012 (oder etwaiger anderer) selbst eine Strafanzeige
gestellt?
Mit Ausnahme der Strafanzeige, die den Ermittlungen des BKA zu Grunde lag,
sind der Bundesregierung keine weiteren Strafanzeigen bekannt, die
Ermittlungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich betreffen.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Strafbarkeit einer Nutzung von
Werkzeugen wie LOIC?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Strafbarkeit eines Besitzes von
Werkzeugen wie LOIC?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Strafbarkeit einer Herstellung
von Werkzeugen wie LOIC?
c) Trifft die Bewertung von Werkzeugen wie LOIC auch auf Add ons für
handelsübliche Browser zu, die ebenfalls massenhafte
Besuchsanfragen für eingestellte Webseiten bewerkstelligen können?
Die Frage, ob bestimmte Computerprogramme („Werkzeuge“) von
strafrechtlichen Bestimmungen erfasst werden, ist im Einzelfall von den
Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten zu beurteilen. Die Bundesregierung kann insoweit
zu einzelnen Computerprogrammen keine Stellungnahme abgeben.
Unabhängig von dem konkreten Fall kann darauf hingewiesen werden, dass bei
einer Nutzung von Computerprogrammen zur Herbeiführung einer „Denial of
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10379Service-Attacke“ eine Strafbarkeit wegen Computersabotage nach § 303b StGB
in Betracht kommen kann. Bei einer solchen Attacke werden die Dienste eines
Servers durch eine Vielzahl von Anfragen derart belastet, dass dessen
Aufnahme- und Verarbeitungskapazität nicht ausreicht und somit der Zugang für
berechtigte Kontaktaufnahmen mit dem Server blockiert oder zumindest erschwert
wird. Bei einem koordinierten Angriff, der von einer größeren Anzahl anderer
Systeme ausgeht, wird von einer „verteilten Dienstblockade“ gesprochen
(DDoS-Attacke).
Nach § 303b Absatz 5 in Verbindung mit § 202c Absatz 1 Nummer 2 StGB kann
sich darüber hinaus strafbar machen, wer Computerprogramme, deren Zweck
die Begehung einer Computersabotage ist, herstellt, sich oder einem anderen
verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich
macht. Eine Strafbarkeit wegen des Besitzes solcher Programme ist nicht
vorgesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Programm mit der Absicht
entwickelt oder modifiziert worden sein muss, es zur Begehung einer Straftat der
Computersabotage einzusetzen. Diese Absicht muss sich auch objektiv
manifestiert haben. Nicht ausreichend ist, dass ein Programm – wie das für sogenannte
dual use tools gilt – für die Begehung von Computerstraftaten lediglich geeignet
oder auch besonders geeignet ist (siehe BVerfG, 2 BvR 2233/07 vom 18. Mai
2009, Rn. 61).
11. Inwieweit verfolgen Bundesbehörden in dem Ermittlungsverfahren zu den
Protesten bei der GEMA, ob Werkzeuge wie LOIC oder andere (auch Add
ons) heruntergeladen wurden?
Auf welche Weise arbeiten Ermittler hierzu mit
Telekommunikationsprovidern zusammen?
Das BKA verfolgte in dem Ermittlungsverfahren nicht, ob die genannten
Werkzeuge heruntergeladen wurden. Ob diese durch die Beschuldigten genutzt
wurden, ist letztlich nur durch eine Auswertung der Beweismittel möglich. Hierzu
wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
12. Inwieweit sind Bundesbehörden mit weiteren Ermittlungen gegen
vermeintliche „Anonymous“-Aktivisten befasst?
Die Bundesregierung nimmt zu laufenden Ermittlungsverfahren nicht Stellung,
sofern dadurch deren Erfolg gefährdet würde. Davon umfasst ist auch die
Beantwortung der Frage, ob überhaupt Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind,
da bereits das Bekanntwerden eines laufenden Ermittlungsverfahrens geeignet
ist, dessen Erfolg zu gefährden. Die Bundesregierung orientiert sich dabei an der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach aus Artikel 38 Absatz 1
Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ein Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
folgt, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen teilhaben und dem
grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl.
BVerfGE 124, 161, 188). Die Antwortpflicht der Bundesregierung unterliegt
indes verfassungsrechtlichen Grenzen. Die Aufklärung von Straftaten, die
Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch
der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der
Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem
justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in
gleichförmiger Weise durchsetzen soll. Strafnormen und deren Anwendung in
einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (BVerfGE 107, 104,
118 f.). Nach Abwägung des parlamentarischen Fragerechts mit dem
verfassungsrechtlichen Gebot, eine funktionsfähige Strafjustiz zu gewährleisten, kön-
Drucksache 17/10379 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenen wegen der ansonsten bestehenden Gefährdung des Erfolgs von
Ermittlungsverfahren hier keine näheren Angaben zu deren etwaiger Einleitung gemacht
werden.
a) Welche Abteilungen welcher Behörden sind hieran beteiligt?
b) Welche Arbeitsgruppen oder sonstigen Strukturen existieren hierfür?
c) Inwieweit werden die Ermittlungen mit den Bundesländern
abgestimmt?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
d) Welche Datensammlungen wurden zu Aktionen von „Anonymous“
oder ähnlichen Gruppierungen bzw. Netzwerken angelegt?
Seitens Bundesbehörden wurden bisher keine expliziten Datensammlungen zu
Aktionen von Anonymous angelegt. Gleichwohl fallen im Rahmen der
gesetzlichen Aufträge der Sicherheitsbehörden Informationen zu internationalen
Hackergruppierungen an.
Im Rahmen von Ermittlungen, wie im vorliegenden Fall, erfolgt eine
Datenerfassung für den jeweiligen Einzelfall in den polizeilichen
Informationssystemen bzw. den polizeilichen Datensammlungen.
13. Inwieweit arbeiten die Behörden in Ermittlungen gegen vermeintliche
„Anonymous“-Aktivisten auch mit internationalen Institutionen
zusammen?
Das BKA nimmt im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 3 BKAG die Rolle des
Nationalen Zentralbüros für Interpol wahr und ist nationale Stelle für Europol.
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BKAG umfasst dies den zur Verhütung oder
Verfolgung von Straftaten erforderlichen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und
der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie sonstigen insoweit
zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 12 verwiesen.
a) Inwieweit werden Ermittlungen auch mit der EU-Polizeiagentur
Europol und mit Interpol geführt?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
b) An welchen Treffen hierzu haben welche Stellen des
Bundesministeriums des Innern in den letzten zwei Jahren teilgenommen?
Das Bundesministerium des Innern hat an derartigen Treffen nicht
teilgenommen.
c) Inwieweit sind Bundesbehörden mit Ermittlungen gegen den Filehoster
PirateBay befasst?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
14. Inwieweit waren Bundesbehörden in die „Operation Unmask“, die im
Februar 2012 von Interpol mittels Razzien in verschiedenen Ländern
gegen vermeintliche „Anonymous“-Aktivisten ausgeführt wurde, informiert
oder haben etwa durch Bereitstellung von „Erkenntnissen“ oder anderen
Kapazitäten sogar daran teilgenommen (Guardian, 29. Februar 2012)?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10379Bundesbehörden waren zu keinem Zeitpunkt in die „Operation Unmask“
eingebunden. Das BKA wurde über diese Operation nach Abschluss informiert.
a) Was war das Ziel der „Operation Unmask“?
Die Operation Unmask war eine gemeinsame Operation der Länder Argentinien,
Kolumbien, Chile und Spanien unter der Koordinierung von INTERPOLs Latin
American Working Group of Experts on Information Technology Crime. Ziel der
Operation war die Enttarnung und Ermittlung von zahlreichen Tatverdächtigen,
die im Verdacht stehen Angehörige der Anonymous Gruppierung zu sein und in
dieser Rolle zahlreiche Hacking Attacken gegen Privatpersonen und andere
Institutionen durchgeführt zu haben. Bis zum Februar 2012 wurden 25 Personen
festgenommen und zahlreiche Beweismittel sichergestellt.
b) In welchen internationalen Arbeitsgruppen wurde die „Operation
Unmask“ vor oder nach den Razzien erörtert?
Diese Operation wurde dem BKA im Mai 2012 durch das Generalsekretariat
von INTERPOL im Rahmen der allgemeinen Berichterstattung während eines
Arbeitsgruppentreffens der „INTERPOL European Group of Experts on
Information Technology Crime“ im Nachgang vorgestellt. Ermittlungsdetails wurden
nicht ausgetauscht.
c) Auf welche Art und Weise waren kommerzielle, private Unternehmen
in die Ermittlungen, Razzien oder Auswertung der „Operation
Unmask“ eingebunden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
15. Inwieweit waren Bundesbehörden in die „Operation Thunder“
eingebunden, die gleichzeitig zur „Operation Unmask“ von Europol ausgeführt
wurde und dort als erfolgreicher Schlag gegen „eine Gruppe von Hackern“
gewertet wird (Pressemitteilung, 28. Februar 2012)?
Bundesbehörden waren zu keinem Zeitpunkt in die Operation eingebunden.
Auch diese Operation wurde dem BKA im Mai 2012 durch das
Generalsekretariat von INTERPOL im Rahmen der allgemeinen Berichterstattung während
eines Arbeitsgruppentreffens der „INTERPOL European Group of Experts on
Information Technology Crime“ im Nachgang vorgestellt. Ermittlungsdetails
wurden nicht ausgetauscht.
a) Welche Handlungen sollen die Verdächtigen vorgenommen haben?
b) Inwieweit hat sich die leitende Spanish National Police Cyber Crime
Unit (BIT) in den Ermittlungen an Bundesbehörden gewandt?
c) Auf welche Weise hatte Europol die „Operation Unmask“ mit der
„Operation Thunder“ abgestimmt?
d) Auf welche Art und Weise waren kommerzielle, private Unternehmen
in die Ermittlungen, Razzien oder Auswertung der „Operation
Thunder“ eingebunden?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Die „Spanish
National Police Cyber Crime Unit“ (BIT) hat sich bei den in Rede stehenden
Ermittlungen nicht an Bundesbehörden gewandt.
Drucksache 17/10379 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Auf welche Art und Weise war das Europol Cyber Crime Centre in die
„Operation Unmask“ und „Operation Thunder“ eingebunden?
Die Einrichtung des „Europol Cyber Crime Centre“ ist noch nicht erfolgt.
Insofern kann dieses auch nicht in die benannten Operationen eingebunden worden
sein.
a) Wurden in diesem Zusammenhang von Europol aus den EU-
Mitgliedstaaten gelieferte Vorratsdaten ausgewertet?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
b) In welchen Datensammlungen werden bei Europol Aktivitäten von
„Anonymous“ oder ähnlichen Protestformen abgelegt?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
c) Inwieweit werden politische Internetproteste, wie etwa die
gemeinsamen Besuche der GEMA-Website, bei Europol in der
Analysearbeitsdatei „Cyborg“ gespeichert?
Eine Speicherung in der Analysearbeitsdatei „Cyborg“ erfolgte mangels
internationaler Bezüge nicht. Sofern DDoS-Attacken eine internationale Dimension
und die rechtlichen Einstellungsvoraussetzungen aufweisen, basiert die
Einstellung in die Analysearbeitsdatei „Cyborg“ auf der Prüfung im Einzelfall.
17. Nach welcher Maßgabe wird von Bundesbehörden bestimmt, ob ein
Besucher eine Website lediglich blockiert, eine Datenveränderung vornimmt
oder ob es sich um eine Computersabotage handelt?
Ob eine DDoS-Attacke eine Straftat im Sinne des § 303b StGB
(Computersabotage) darstellt, obliegt der Prüfung im Einzelfall durch die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Allgemeine Vorschriften zur Einschätzung gibt
es bei Bundesbehörden nicht.
a) Welche technischen Werkzeuge stehen zur Bestimmung der
Angriffstiefe zur Verfügung?
Generell stehen alle technischen Werkzeuge zur Netzwerkanalyse zur
Verfügung.
b) An welchen Richtlinien orientieren sich Bundesbehörden bei der
Klassifizierung derartiger Angriffe oder massenhafter Besuche?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
18. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller/
Fragestellerinnen, dass die gemeinsamen, gleichzeitigen Besuche der GEMA-
Website als politischer Protest zu werten sind, zumal dies unter anderem
unter dem Motto „GEMA nach Hause“ auch im Internet veröffentlicht
wurde (z. B.
www.youtube.com/watch?v=ibN28v-VLr4)?
a) Teilt die Bundesregierung die Meinung, dass die Handlungen der im
Rahmen der GEMA-Proteste mit Repressionen bedachten
Jugendlichen im Internet eher als virtuelle Sitzblockade zu betrachten sind, als
als versuchte Computersabotage?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10379b) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller/
Fragestellerinnen, dass es bei der juristischen und politischen
Beurteilung der Handlungen darauf ankommt, ob die gemeinsame Aktion oder
aber der möglich angerichtete Schaden im Mittelpunkt stand?
c) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller/
Fragestellerinnen, dass es sich bei den Protesten nicht um
Sachbeschädigung handeln kann, sondern allenfalls um eine „Unterdrückung“
eines Datenstroms?
19. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung ein Bedarf für die Regelung
eines virtuellen Demonstrationsrechts?
a) Sieht die Bundesregierung einen rechtlichen Spielraum, der es erlauben
würde, Aktionen, die darauf gerichtet sind, die Erreichbarkeit von
Webseiten durch massenhafte Nutzeranfragen zu behindern, als
Protestaktionen, virtuelle Demonstrationen oder virtuelle Sitzblockaden
einzuordnen?
b) Inwieweit haben Bundesbehörden juristisch geprüft, ob sich Initiatoren
von Onlinedemonstrationen auf das Demonstrationsrecht berufen
können, wie es eine Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz 2001
gegenüber heise.de andeutete (
www.heise.de/tp/artikel/7/7907/
1.html)?
Die Beurteilung des konkreten Vorgangs obliegt den Strafverfolgungsbehörden
und Gerichten.
Unabhängig von dem konkreten Fall kann darauf hingewiesen werden, dass es
für eine Strafbarkeit wegen Computersabotage nach § 303b Absatz 1 Nummer 1
StGB darauf ankommt, dass der Täter in der Absicht handelt, einem anderen
einen Nachteil zuzufügen. Dazu muss der Täter mit dem Bewusstsein vorgehen,
dass eine nachteilige Folge oder Beeinträchtigung rechtmäßiger Interessen die
notwendige Folge seiner Tat ist. Der Rechtsausschuss des Deutschen
Bundestages hat hierzu in seinem Bericht vom 23. Mai 2007 zu der entsprechenden
Gesetzesänderung ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass sogenannte Massen-
E- Mail-Proteste ohne eine solche Nachteilszufügungsabsicht geschähen und
nicht den Tatbestand der Computersabotage erfüllten, sondern von der
Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG gedeckt seien (Bundestagsdrucksache 16/5449,
S. 5, vom 12. April 2011). Damit besteht aus Sicht der Bundesregierung bereits
auf der Basis des geltenden Rechts ausreichend Spielraum für die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, um bei politisch motivierten Protestaktionen
Aspekte der Meinungsfreiheit erforderlichenfalls zu berücksichtigen.
Was die Frage des Versammlungsrechts angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass
eine Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes die gleichzeitige
körperliche Anwesenheit mehrerer Personen an einem Ort erfordert. Mangels
Körperlichkeit sind virtuelle Versammlungen etwa im Internet daher im
verfassungsrechtlichen Sinne keine „Versammlungen“. Aus dem angesprochenen
Artikel (
www.Heise.de/tp/artikel/7/7907/1.html) ergibt sich keine andere
Bewertung.
20. Wie beurteilt die Bundesregierung die Sinnhaftigkeit von Websperren, wie
sie etwa YouTube für nicht von der GEMA freigegebene Inhalte den
jeweiligen Besuchern/Besucherinnen vorzeigt?
Welche Dienste, Add ons oder andere Werkzeuge sind Bundesbehörden
bekannt, mit denen sich die Sperren mühelos umgehen lassen?
Drucksache 17/10379 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSoweit youtube sein Angebot länderspezifisch ausrichtet, ist dies eine
unternehmerische Entscheidung. Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die
Sinnhaftigkeit unternehmerischer Entscheidungen zu kommentieren.
Es ist allgemein bekannt, dass für bestimmte Formen von Websperren
Umgehungsmöglichkeiten bestehen. Die Komplexität der Verfahren, mit denen
Websperren umgangen werden können, differiert je nach konkreten Details des
jeweiligen Sperrverfahrens. Der Bundesregierung ist das von youtube eingesetzte
Sperrverfahren nicht näher bekannt, so dass eine Beurteilung der
Umgehungsmöglichkeiten nicht erfolgen kann.
21. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die ermittelnde
Staatsanwaltschaft die Repression öffentlich als „heilsame
Schockwirkung“ bezeichnet hat?
Der Bundesregierung liegen über die bereits in der Vorbemerkung dieser
Kleinen Anfrage angeführten Presseveröffentlichung hinaus keine weiteren
Erkenntnisse vor. Im Übrigen sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, die
Einschätzung der Justizorgane zu kommentieren.
a) Falls ja, worin besteht diese nach Ansicht der Bundesregierung?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
b) Haben Bundesbehörden im Rahmen der Ermittlungen wegen der
GEMA-Proteste nach Kenntnis des entsprechenden Programms bei
PasteHTML jemals dessen Löschung ersucht?
Bundesbehörden haben nicht um Löschung ersucht.
c) Falls nein, warum nicht?
Gefahrenabwehrmaßnahmen, wie das Ersuchen um Löschung von Webseiten,
fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Landesbehörden soweit sie nicht
Bundesbehörden zugewiesen sind.
22. Ist den ermittelnden Behörden bekannt, ob der Link bei PasteHTML
inzwischen gelöscht ist?
Falls ja, von wem wurde die Löschung veranlasst?
Nach Kenntnis des BKA ist der für die DDoS-Attacken auf die GEMA-
Webseiten genutzte Link bei pastehtml.com über eine standardmäßig genutzte
IP- Adresse mit Stand 17. Juli 2012 weiterhin erreichbar.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]