[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10465
17. Wahlperiode 13. 08. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Petra Pau,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10278 –
Abteilungen, Gremien und Dateien deutscher Sicherheitsbehörden für den Kampf
gegen Rechtsextremismus (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8535)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die deutschen Sicherheitsbehörden haben bei der Bekämpfung der
naziterroristischen Organisation „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) dramatisch
versagt. V-Leute haben die Terrororganisation mittels Spenden sogar
unterstützt. Das geht unter anderem aus dem Gutachten der sogenannten Schäfer-
Kommission vom 14. Mai 2012 hervor, in dem gleich zwei Spendenvorgänge
einer Verbindungsperson belegt werden. So schreibt die Kommission von einer
„erfolgten Geldübergabe in Höhe von 2000,- DM an die Quelle, die diesen
Betrag an das TRIO zum Zwecke der Beschaffung gefälschter Pässe
weiterleiten sollte“, und unter dem Datum 22. März 1999 wird ein Bericht der gleichen
V-Person wiedergegeben: „Quelle 2045 berichtet zudem, Wohlleben [Neonazi
und Kameradschaftsaktivist, die Fragesteller] sei über eine von ihr übergebene
Spende in Höhe von 500.- DM sehr froh gewesen, da das TRIO dringend Geld
benötige.“
Die Fragesteller sind daran interessiert, das Ausmaß von Versagen und ggf.
Vertuschung seitens der Sicherheitsbehörden auszuloten; eine Maßnahme,
dieses Ziel zu erreichen, war die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
vom 21. Dezember 2011 (beantwortet auf Bundestagsdrucksache 17/8535). In
dieser haben sie sich danach erkundigt, wie die Bundessicherheitsbehörden
den Kampf gegen den Neofaschismus geführt haben. Sie haben sich
insbesondere nach der Arbeit der inzwischen aufgelösten „Informationsgruppe zur
Beobachtung und Bekämpfung rechtsextremistischer/-terroristischer,
insbesondere fremdenfeindlicher Gewaltakte“ (IGR) erkundigt.
Die Bundesregierung hat die Antworten auf zahlreiche der formulierten
Fragen abgelehnt – manche Angaben wurden in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt, manche Angaben wurden total verweigert.
Die hierfür erteilte Begründung wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben
nicht gerecht. So erklärt die Bundesregierung wiederholt, die
Verschriftlichung von Angaben gefährde das „Staatswohl“. Nach Auffassung der
Frageseller ist es jedoch genau umgekehrt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. August 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10465 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Kenntnis von Gremien, Dateien, Abteilungen, Schwerpunktsetzungen und
Formen der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden ist eine unabdingbare
Voraussetzung, um das Vorgehen der Sicherheitsbehörden gegenüber den
Naziterroristen zu untersuchen und ggf. Korrekturen in die Wege zu leiten.
Die lückenlose Aufklärung der Aktivitäten, der Struktur und des Umfeldes der
Nazibande wie auch des Vorgehens der Sicherheitsbehörden gefährdet nicht
das Staatswohl, sondern dient ihm.
Aus Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes folgt
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Frage- und
Informationsrecht der Abgeordneten, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht
der Bundesregierung korrespondiert (BVerfGE 13, 123). Diese Antwortpflicht
unterliegt zwar gewissen Grenzen, solche sind vorliegend jedoch nicht
einschlägig. Insbesondere wird durch eine öffentliche Antwort der Fragen nicht
das Staatswohl gefährdet.
Der Begriff des Staatswohls ist angesichts der Bedeutung des
parlamentarischen Fragerechts, restriktiv auszulegen (vgl. Glauben/Brocker, Das Recht der
parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, § 17, Rn. 24). Die
Bundesregierung kann zur Begründung der Staatswohlgefährdung nicht pauschal
behaupten, durch die Beantwortung von parlamentarischen Fragen würden
Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Geheimdienste ermöglicht, die deren
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung gefährdeten (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli
2009 – 2 BvE 5/06, Rn. 135). Ein umfassendes öffentliches
Geheimhaltungsinteresse ist nicht mit Erwägungen begründbar, die im Ergebnis nur auf den
Hinweis hinauslaufen, dass in dem zu beurteilenden Fall Sicherheitsbehörden
tätig geworden seien (vgl. BVerwG, NJW 1986, Seite 2329 = JZ 1986,
Seite 634). Allein der Hinweis auf die von den Sicherheitsbehörden
wahrzunehmenden Aufgaben – mögen diese auch noch so bedeutsame Anliegen
betreffen – vermag eine Geheimhaltung nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81, Rn. 77). Der Schutz
nachrichtendienstlicher Belange besteht nicht um ihrer selbst willen, sondern wird nur
mit Blick auf die künftige Arbeit der Sicherheitsbehörden gewährt. Bei seit
langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre
vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige
Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des
Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 20 F 1.11).
Diesen Anforderungen wird die Antwort der Bundesregierung nicht gerecht.
Sie begründet nicht substantiiert, inwiefern die Beantwortung der Fragen das
Staatswohl gefährden würde.
Erst recht nicht nachvollziehbar ist, warum einige Antworten sogar so „evident
geheimhaltungsbedürftig“ sein sollen, dass die Abgeordneten sie nicht einmal
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehen dürfen.
Das Staatswohl ist nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Deutschen
Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut (BVerfG Urteil
vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11 15/83, BVerfG Beschluss vom 17. Mai 2009 –
2 BvE 3/07) i. d. R. kommt eine Berufung auf das Staatswohl nicht in
Betracht, weil der Deutsche Bundestag wirksam Vorkehrung gegen das
Bekanntwerden von Geheimnissen getroffen hat. Dass auch die Beobachtung von
Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht
ausschließt, steht dem nicht entgegen. Diese Tatsache betrifft alle drei
Gewalten (BVerfG Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11 15/83, vgl. auch BVerfG
Beschluss vom 17. Mai 2009 – 2 BvE 3/07, Rn. 165). Die Nichtbeantwortung
unter Berufung auf das Staatswohl ist nur unter ganz besonderen Umständen
zulässig. Das Bundesverfassungsgericht nennt hier beispielhaft den
„Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ und die Weitergabe streng persönlicher
Informationen (BVerfG Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11 15/83).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/104651. a) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich beim Bundesamt
für Verfassungsschutz (BfV) sowie beim Militärischen Abschirmdienst
(MAD) in den Jahren seit 1990 schwerpunktmäßig mit der Beobachtung
bzw. Bekämpfung der rechtsextremen Szene bzw. (im Fall des MAD)
mit der Beobachtung bzw. Bekämpfung rechtsextremer „Einzelfälle“
beschäftigt (bitte nach Jahren einzeln angeben)?
b) Welche Organisationseinheiten beim MAD widmeten sich seit 1990
schwerpunktmäßig der „personenbezogenen Einzelfallbearbeitung“ zu
extremistischen Bestrebungen einzelner Angehöriger des
Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung, wann wurden diese
Organisationseinheiten gegründet, und was war ihr jeweiliger Zweck?
c) Welche Finanzmittel standen den Organisationseinheiten des BfV und
MAD jeweils jährlich zur Verfügung (bitte nach Jahren seit 1990
angeben)?
(Die Fragesteller weisen darauf hin, dass sie hiermit keineswegs Einblick
in die geheimen Wirtschaftspläne des BfV oder MAD nehmen, sondern
lediglich zwei Zahlen aus diesem erfahren wollen, die Fragesteller weisen
zudem darauf hin, dass die Bundesregierung bei ihrer
Antwortverweigerung auf Bundestagsdrucksache 17/8535 nicht dargelegt hat, inwiefern die
Angabe dieser beiden Zahlen Rückschlüsse auf konkrete Operationen
erlaubt.)
Die offene Beantwortung der das BfV betreffenden Aspekte ist aus zwingenden
Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung
muss insoweit als „Verschlusssache – Vertraulich“ eingestuft werden. Diese
Teilantwort (Anlage 1)* kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages eingesehen werden. Die Einstufung als Verschlusssache gewährleistet
das berechtigte Geheimschutzinteresse der Bundesregierung bei gleichzeitiger
Befriedigung des Informationsinteresses des Parlaments. Die Preisgabe der
Stärke des im BfV mit der Beobachtung des Rechtsextremismus befassten
Personals sowie der zugehörigen Haushaltsmittel in Form einer offenen
Beantwortung und damit einsehbar für die Öffentlichkeit würde Rückschlüsse zum
Potenzial und zu den Arbeitsweisen und Methoden und damit auch zum
möglichen Erkenntnisstand des BfV ermöglichen und damit das schützenswerte
Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung
des Extremismus und somit das Staatswohl erheblich beeinträchtigen.
Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen
Bundestages ermöglicht, die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem durch
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG begründeten Informationsrecht des Fragestellers
wird damit unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen
der Bundesregierung Rechnung getragen.
Hinsichtlich der den MAD betreffenden Aspekte wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 17/8535 und insbesondere auf die dazugehörige, als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte, ergänzende Antwort verwiesen.
Eine offene Beantwortung ist aus Geheimschutzgründen nicht möglich, denn
auch hier würde die Preisgabe der Stärke des mit der Extremismusabwehr
befassten Personals gegenüber der Öffentlichkeit nicht nur das Potenzial des MAD
offenbaren, sondern gleichzeitig auch der Öffentlichkeit und damit ggf.
einschlägigen Personen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und den möglichen
Erkenntnisstand in einem besonders sicherheitsrelevanten Bereich ermöglichen.
Dadurch würde das schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland
* Das Bundesministerium des Innern hat die Anlage als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Anlage ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/10465 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodean einer wirksamen Bekämpfung des Extremismus und damit das Staatswohl
erheblich beeinträchtigt. Demgegenüber wird mit Hilfe der als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwort den Abgeordneten des Deutschen
Bundestages ermöglicht, die entsprechenden Informationen einzusehen und
dadurch dem durch Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG begründeten Informationsrecht
des Fragestellers unter Berücksichtigung der berechtigten
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung Rechnung getragen.
2. Ist die angestrebte Koordinierungsgruppe Politisch Motivierte Kriminalität
– rechts (KG PMK – rechts) mittlerweile eingerichtet worden?
Wenn nein, wann wird dies voraussichtlich geschehen?
Wenn ja,
a) wann,
b) wo ist sie angesiedelt,
c) aus welchen Sicherheitsbehörden setzt sie sich zusammen (bitte
vollständig auflisten),
d) wie häufig soll sie zusammenkommen und
e) ist sie bereits zusammengekommen, und was wurde besprochen, und
welche Einzelheiten kann die Bundesregierung zum Inhalt der
Besprechungen angeben?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Fragen weiterhin für
geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie
dafür an, inwiefern die erbetenen Informationen Rückschlüsse auf die
Tätigkeit des BfV ermöglichen, die aus Sicht der Bundesregierung dessen
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung gefährden?
3. Welche weiteren gemeinsamen Gremien unter Beteiligung von BfV und
MAD widmeten sich seit 1990 der Beobachtung und Bekämpfung des
Rechtsextremismus?
4. Über welche Dateien verfügen BfV und MAD seit 1990 zur Beobachtung
und Bekämpfung des Rechtsextremismus sowie der PMK-rechts (falls die
Bundesregierung die Antworten auf diese Frage weiterhin für
geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür an,
inwiefern die Offenlegung der vorhandenen Dateien detaillierte
Rückschlüsse über die Arbeitsschwerpunkte und die Arbeitsweise von BfV und
MAD ermöglichen würde)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8535
einschließlich der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften,
ergänzenden Antwort wird verwiesen.
Auch nach nochmaliger Überprüfung muss insofern der Geheimhaltung der
Vorzug gegenüber einer offenen Beantwortung eingeräumt werden.
Die Offenlegung der Aufstellungen gemeinsamer Gremien und deren
Arbeitsweise sowie aller beim BfV zur Beobachtung bzw. Bekämpfung des
Rechtsextremismus geführten Dateien würde der Öffentlichkeit detaillierte Einblicke
auf die Beobachtungsobjekte und Arbeitsschwerpunkte sowie die Arbeitsweise
des BfV und dessen Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden der Länder
geben. Zudem würden Rückschlüsse auf die jeweils vorhandenen
Kenntnisstände der Nachrichtendienste in einem besonders sicherheitsrelevanten
Bereich ermöglicht.
Damit würde das schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an
einer wirksamen Bekämpfung des Extremismus und damit das Staatswohl
gefährdet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10465Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen
Bundestages ermöglicht, die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem durch
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG begründeten Informationsrecht des Fragestellers
wird damit unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen
der Bundesregierung Rechnung getragen.
5. Wer hat jeweils die Themen festgelegt, die bei den Zusammenkünften der
IGR besprochen wurden, wie hat sich das in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe der PDS auf
Bundestagsdrucksache 13/1117 dargestellte Verhältnis von vier regulären Sitzungen von
1995 bis 2007 entwickelt?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Frage weiterhin für
geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür
an, inwiefern die Offenlegung der Themen detaillierte Rückschlüsse auf
die Arbeit der Sicherheitsbehörden ermöglichten, die deren künftige
Aufgabenerfüllung beeinträchtigen könnte?
6. Wann ist die IGR in den Jahren zu ihren regulären Sitzungen 1995 bis 2007
zusammengekommen (bitte sowohl das IGR-Vollplenum mit Bund-/
Ländervertretern als auch etwaige Vorbesprechungs- oder kleinere, nur aus
Bundesvertretern bestehende Sitzungen berücksichtigen), und was war
jeweils Thema der Besprechungen?
Die Sitzungsfolge sowie Art der Sitzungen im Zeitraum 1995 bis 2007 sind der
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Datum Art
3. Februar 1995 Bundesbehördentagung – Sondertagung
29. März 1995 Bund-/Ländertagung
21. Juni 1995 Bundesbehördentagung
6. September 1995 Bundesbehördentagung
20. September 1995 Bund-/Ländertagung
11. Oktober 1995 Bundesbehördentagung – Sondertagung
24. Januar 1996 Bund-/Ländertagung
29./30. April 1996 Bund-/Ländertagung
25. September 1996 Bund-/Ländertagung
18./19. Februar 1997 Bund-/Ländertagung
27. Mai 1997 Bundesbehördentagung – Sondertagung
1. Oktober 1997 Bund-/Ländertagung
11.–13. Februar 1998 Internationale Arbeitstagung
1./2. Oktober 1998 Bund-/Ländertagung
29./30. September 1999 Bund-/Ländertagung
27./28. September 2000 Bund-/Ländertagung
10./11. Januar 2001 Bund-/Ländertagung
26./27. September 2001 Bund-/Ländertagung
11./12. September 2002 Bund-/Ländertagung
15./16. Oktober 2003 Bund-/Ländertagung
19. August 2004 Bund-/Ländertagung
13./14. Oktober 2004 Bund-/Ländertagung
19./20. Oktober 2005 Bund-/Ländertagung
18./19. Oktober 2006 Bund-/Ländertagung
17./18. Oktober 2007 Bund-/Ländertagung
Drucksache 17/10465 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Themenfestlegung für die IGR-Sitzungen erfolgte auf Grundlage von
Abfragen im Teilnehmerkreis. Im Rahmen der IGR wurden u. a. nachfolgende
Themen und Sachverhalte erörtert:
• Absprachen im Vorfeld und Nachgang von Exekutivmaßnahmen
• Durchführung gemeinsamer Bewertungen von Sachverhalten und
Ermittlungskomplexen
• Bedeutsame Demonstrationen, bei denen die Sicherheitsbehörden
Abstimmungsbedarf sahen
• Nutzung des Internets durch Rechtsextremisten sowie Erörterung etwaiger
Maßnahmen der Sicherheitsbehörden hierauf
• Fragen der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden –
insbesondere im Hinblick auf eine Verbesserung und Optimierung der Kooperation
• Zusammenarbeit im Vorfeld von sportlichen Großereignissen
• Juristische Entwicklungen mit Relevanz für die Sicherheitsbehörden
• Vorträge von Gastreferenten im Rahmen der IGR-Sitzungen zur Vorstellung
von Projekten (z. B. ein Vortrag von „Jugendschutz.net“).
Die als Anlage 2* beigefügte Übersicht der jeweils behandelten Themen im
Detail muss jedoch aus zwingenden Geheimhaltungsgründen weiterhin „VS –
Vertraulich“ eingestuft bleiben. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit für die
detaillierte Auflistung aller behandelten Themen begründet sich wie folgt:
Die Offenlegung sämtlicher Themen im Detail, mit denen sich die IGR im
Laufe ihrer Sitzungen befasst hat, würde der Öffentlichkeit weitgehende
Rückschlüsse auf Arbeitsweise, Arbeitsschwerpunkte und Erkenntnislage der an der
IGR beteiligten Behörden ermöglichen. Insbesondere würde die Auflistung
sämtlicher Themen detaillierte Rückschlüsse auf Beobachtungs-, Ermittlungs-
und Bekämpfungsschwerpunkte der beteiligten Polizei- und
Verfassungsschutzbehörden erlauben. Damit würden nicht nur vergangenheitsbezogene
Rückschlüsse auf Arbeitsschwerpunkte und Methodik der beteiligten Behörden
ermöglicht, sondern es wären auch gewisse Rückschlüsse auf aktuelle
Arbeitsweisen und Formen der Zusammenarbeit zu ziehen. Das kann jedoch die
aktuelle und zukünftige Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden in
behördenübergreifenden Gremien konkret gefährden. Polizei- oder
Verfassungsschutzbehörden könnten auf solchen Sitzungen besonders
geheimhaltungsbedürftige Sachverhalte oder Themen deswegen nicht (mehr) ansprechen, in der
Befürchtung, dass die Thematik veröffentlicht werden könnte. Dadurch wäre
die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung nicht nur dieser Gremien, sondern
auch der beteiligten Behörden nachhaltig gefährdet.
Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen
Bundestages ermöglicht, die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem durch
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG begründeten Informationsrecht des Fragestellers
wird damit unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen
der Bundesregierung Rechnung getragen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Anlage als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Anlage ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/104657. Was waren jeweils von 1995 bis 2007 die Anlässe, zu denen die IGR
„anlassbezogen“ einberufen wurde, und wer hat jeweils die Sitzung
veranlasst?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Frage weiterhin für
geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür
an, inwiefern eine öffentliche Information über Einberufer, Themen und
Anlässe eines Gremiums, das schon seit vielen Jahren faktisch nicht mehr
existiert, die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der an der IGR
beteiligten Behörden nachhaltig gefährden könnte?
Die anlassbezogenen Tagungen wurden von den teilnehmenden Behörden
einberufen. Auf diesen wurden u. a. im Vorfeld von Exekutivmaßnahmen
Absprachen im Rahmen einer engen Zusammenarbeit der beteiligten Behörden
getroffen.
Im Übrigen wird auf die in der Antwort zu Frage 6 genannte Anlage 2*
verwiesen.
8. Welche Arbeitsgruppen hat die IGR seit 1995 eingesetzt, und zu welchen
Themen brachten diese Arbeitsgruppen welche Ergebnisse hervor?
Wie oft haben die Arbeitsgruppen getagt (bitte pro Jahr und Thema
angeben), und nach welchen Gesichtspunkten wurden sie zusammengesetzt
(Bund, Länder, welche Sicherheitsbehörden oder Ähnliches)?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Frage weiterhin für
geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür
an, inwiefern eine Auflistung der Arbeitsgruppen, Themen, Ergebnisse
und Sitzungstermine die heutige Aufgabenerfüllung der damals an der IGR
beteiligten Behörden konterkarieren könnte, und wie verträgt es sich mit
dieser Auffassung der Bundesregierung, dass aber sehr wohl Angaben zur
Tätigkeit der IGR inkl. Arbeitsgruppen, Themen und Sitzungstermine, bis
1995 gemacht worden sind (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Gruppe der PDS auf Bundestagsdrucksache 13/1117, Frage 6
und 8)?
• Im Jahr 1996 wurde eine Arbeitsgruppe Internet zwecks Erarbeitung von
Modalitäten zur Verhinderung der Verbreitung von Propagandamaterial im
Internet gegründet.
• Im Jahr 2001 entstand ein Projekt zur Auswertung rechtsextremistischer
Strukturen in Justizvollzugsanstalten.
• Im Jahr 2003 wurde eine Arbeitsgruppe „Analyse einer möglichen
rechtsterroristischen Bedrohung sowie geeigneter Bekämpfungsstrategien“
eingerichtet.
Die Arbeitsgruppen wurden durch die Mitglieder der IGR-Bund bedient. Die
Häufigkeit von Arbeitsbesprechungen und Tagungen kann nicht mehr
nachvollzogen werden. Allerdings waren die Projekte der AGn regelmäßig Thema auf
den Bund-/Ländertagungen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Anlage als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Anlage ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/10465 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Welche regionalen personen- und sachbezogenen Beobachtungs- und
Bekämpfungsschwerpunkte hat die IGR seit 1995 ausgemacht, und wie
haben sich diese im Laufe der Zeit entwickelt?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Frage weiterhin für
geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie
dafür an, inwiefern die Benennung von Beobachtungs- und
Bekämpfungsschwerpunkten die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
ehedem an der IGR beteiligten Behörden konkret gefährden könnte?
Bei der IGR handelte es sich um ein überregionales Bund-Länder-Gremium,
bei dem u. a. aktuelle Exekutivmaßnahmen bzw. überregionale, übergeordnete
Aspekte thematisiert wurden. Insofern lagen regionale personen- und
sachbezogene Beobachtungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nicht im Fokus der
IGR-Tagungen. Die inhaltlichen Schwerpunkte der IGR wurden anhand von
überregionalen Aktivitäten der rechtsextremistischen Szene bzw.
Entwicklungen und Tendenzen im rechtsextremistischen Spektrum entwickelt.
Im Übrigen wird auf die in der Antwort zu Frage 6 genannte Anlage 2*
verwiesen.
10. Welche Rolle hat bei den IGR-Treffen der sogenannte Thüringer
Heimatschutz (THS) gespielt, und inwiefern teilten die Sicherheitsbehörden ihre
jeweiligen Erkenntnisse über diese Organisation einander mit?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Frage weiterhin für
geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie
dafür an, inwiefern die Beantwortung der Frage, ob es zum THS einen
Informationsaustausch gegeben hat, die Arbeit der Sicherheitsbehörden
gefährden bzw. Rechtsextremisten Anhaltspunkte liefern könnte, wie sie
sich einer Beobachtungstätigkeit entziehen könnten?
Der „Thüringer Heimatschutz“ war nach Kenntnis der Bundesregierung nicht
Bestandteil der Tagesordnungspunkte der IGR.
11. Wann, aus welchem Anlass und mit welchem Ergebnis wurde in der IGR
über die Konzeption und mögliche Probleme der V-Leute-
Führungstätigkeit in der rechtsextremistischen Szene gesprochen?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Frage weiterhin für
geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie
dafür an, inwiefern eine Beantwortung der Frage, ob es eine
Problematisierung von V-Leute-Einsätzen gegeben hat, geeignet sei, die Arbeit der
Sicherheitsbehörden zu gefährden bzw. Rechtsextremisten
Anhaltspunkte zu liefern, wie sie sich einer Beobachtungstätigkeit entziehen
könnten?
* Das Bundesministerium des Innern hat die Anlage als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Anlage ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1046512. Fand im Rahmen der IGR ein Informationsaustausch über Platzierung,
Anzahl und Aktivitäten von V-Leuten in der rechten Szene statt?
a) Wurde hierbei auch über V-Leute im THS berichtet?
b) Wurde dabei auch über Kontakte zwischen untergetauchten (Ex-)THS-
Mitgliedern und Personen, die nach heutigem Kenntnisstand zur NSU
gehörten sowie zwischen diesen Zusammenschlüssen und der NPD
berichtet?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Fragen weiterhin für
„evident geheimhaltungsbedürftig“ hält, welche detaillierte Begründung
führt sie dafür an, inwiefern die erbetenen Informationen geeignet seien,
die Arbeit der Sicherheitsbehörden zu gefährden bzw. Rechtsextremisten
Anhaltspunkte zu liefern, wie sie sich einer Beobachtungstätigkeit
entziehen könnten?
Die nachgefragten Themen waren nicht Gegenstand der Erörterung im Rahmen
der IGR.
13. Inwiefern wurden bei den IGR-Treffen konkrete Erkenntnisse über
Waffenfunde (seien es legale oder illegale Waffen) ausgetauscht?
a) Inwiefern wurden Erkenntnisse über Schießübungen ausgetauscht, die
die Rechtsextremisten im In- oder Ausland absolviert hatten, und
welche Erkenntnisse waren dies?
b) Welche Schlussfolgerungen wurden aus den Erkenntnissen über den
Themenkomplex Nazis/Waffen gezogen, und inwiefern wurden diese
umgesetzt?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Fragen weiterhin für
„evident geheimhaltungsbedürftig“ hält, welche detaillierte Begründung
führt sie dafür an, inwiefern eine Beantwortung geeignet sei,
Rechtsextremisten Anhaltspunkte zu liefern, wie sie sich einer Beobachtungstätigkeit
entziehen könnten?
Die Thematik Waffenbesitz im rechtsextremistischen Milieu war mehrfach auf
IGR-Tagungen erörtert worden – meist im Zusammenhang mit durchgeführten
Exekutivmaßnahmen.
Im Rahmen der IGR-Sitzungen fand zwischen den Sicherheitsbehörden ein
reger Informationsaustausch zu Waffenbesitz in der rechtsextremistischen
Szene statt. Die weitere Verarbeitung der Erkenntnisse oblag den zuständigen
Sicherheitsbehörden.
Im Übrigen wird auf die in der Antwort zu Frage 6 genannte Anlage 2*
verwiesen.
14. Welche Vereinbarungen, Absichtserklärungen, Resolutionen und Ähnliches
hat die IGR seit 1995 getroffen, und inwiefern wurden diese umgesetzt?
Falls die Bundesregierung die Antwort auf diese Frage weiterhin für
„evident geheimhaltungsbedürftig“ hält, welche detaillierte Begründung führt
sie dafür an, inwiefern eine Übersicht über (unverbindliche)
Absichtserklärungen einer längst aufgelösten Informationsgruppe geeignet sein
könnte, die Arbeit der Sicherheitsbehörden zu gefährden?
Die IGR war ein reines Konsultationsgremium, welches keine verbindlichen
Beschlüsse oder Dementsprechendes getroffen hat. Im Rahmen der IGR-
* Das Bundesministerium des Innern hat die Anlage als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Anlage ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/10465 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTagungen wurden aktuelle Themen erörtert und ggfs. unverbindliche
Vereinbarungen oder Absichtserklärungen zur weiteren Vorgehensweise
getroffen.
Zusammengefasst betrafen diese folgende Themen und Sachverhalten:
• Gemeinsame Vorgehensweise bei Exekutivmaßnahmen bzw.
Gefahrenabwehrmaßnahmen
• Weitere Vorgehensweise bei der Beobachtung von rechtsextremistischen
Aktivitäten im Internet
• Absichtserklärungen angesichts einer verbesserten, optimierten
Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden
• Absichtserklärungen zu einer gemeinsamen Vorgehensweise bei
rechtsextremistischen Demonstrationen bzw. sportlichen Großereignissen
• Abgestimmte Vorgehensweise gegen rechtsextremistische Musik und deren
Verbreitung
• Kenntnisnahme von Projekten der Sicherheitsbehörden, die im Rahmen der
IGR-Tagungen vorgestellt wurden.
Die als Anlage 3* beigefügte Übersicht der konkreten „Vereinbarungen und
Absichtserklärungen“ muss jedoch aus zwingenden Geheimhaltungsgründen
weiterhin „VS-Vertraulich“ eingestuft bleiben. Die
Geheimhaltungsbedürftigkeit für die detaillierte Auflistung aller gefassten Vereinbarungen besteht aus
den gleichen Gründen wie die der Themen (vgl. Ausführungen zu Frage 6). Die
Geheimhaltungsbedürftigkeit der Vereinbarungen ist insofern sogar noch höher
als die der Themen einzustufen, weil aus ihnen Rückschlüsse auf Arbeitsweise,
Arbeitsschwerpunkte und Erkenntnislage der an der IGR beteiligten Behörden
hier noch einfacher möglich sind. Auch die Gefahr für die aktuelle und
zukünftige Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden in behördenübergreifenden
Gremien ist diesbezüglich verschärft. Polizei- oder Verfassungsschutzbehörden
könnten notwendige Vereinbarungen deswegen nicht (mehr) protokollieren, in
der Befürchtung, dass der Beschluss veröffentlicht werden könnte. Damit wäre
die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung nicht nur dieser Gremien, sondern
auch der beteiligten Behörden nachhaltig gefährdet.
Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen
Bundestages ermöglicht, die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem durch
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG begründeten Informationsrecht des Fragestellers
wird damit unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen
der Bundesregierung Rechnung getragen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Anlage als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Anlage ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1046515. Welche Bedeutung hatten bei den IGR-Treffen
Umstrukturierungsprozesse in der rechten Szene und strategische Überlegungen vor allem des
gewaltbereiten Teils der rechten Szene, und inwiefern gelangten die
beteiligten Sicherheitsbehörden dadurch zu neuen Erkenntnissen, und
inwiefern wirkte sich dies in der operativen Arbeit praktisch aus?
a) Wann, aus welchem Anlass und mit welchen Ergebnissen wurde in
der IGR über die Entwicklung der rechtsextremistischen
Kameradschaften und die autonomen Nationalisten gesprochen?
b) Welche Verbotsverfahren gegen gewaltbereite rechtsextremistische
Organisationen wurden wesentlich von der IGR angestoßen oder
unterstützt?
c) Wann und mit welchen Ergebnissen wurde in der IGR über das
gescheiterte NPD-Verbot und die möglichen Folgen diskutiert?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Fragen weiterhin für
„evident geheimhaltungsbedürftig“ hält, welche detaillierte Begründung
führt sie dafür an, dass eine Offenlegung der Relevanz von
Umstrukturierungsprozessen in der rechten Szene, Kameradschaften und autonomen
Nationalisten die Arbeitsfähigkeit der Sicherheitsbehörden gefährden
könnte?
Im Rahmen der IGR-Tagungen wurden Informationen über (u. a. strategische)
Entwicklungen der rechtsextremistischen Szene ausgetauscht. Durch diesen
engen Informationsaustausch gelangten die beteiligten Sicherheitsbehörden zu
neuen Erkenntnissen, die sich auch auf die praktische Arbeit auswirkten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
16. Inwiefern wurden auf den Zusammenkünften der IGR Anhaltspunkte
über Vorhandensein von Waffen in neonazistischen Strukturen erörtert
(bitte mit Datum und Erläuterungen über Anzahl der Waffen, Art der
Anhaltspunkte und jeweilige Nazistruktur)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 sowie auf die in der Antwort zu Frage 6
genannte Anlage 2* verwiesen.
17. Inwiefern wurde auf den Zusammenkünften der IGR die Gefahr
naziterroristischer Strukturen erörtert (bitte mit Datum und Erläuterungen
über die jeweiligen Anhaltspunkte, Einschätzungen und Nazigruppen)?
a) Wie wurde der Begriff des Rechts- oder Naziterrorismus definiert?
b) Welche Unterschiede wurden bei den IGR-Sitzungen hinsichtlich
einer solchen Definition zwischen den beteiligten
Sicherheitsbehörden deutlich (bitte soweit möglich erläutern)?
Rechtsterrorismus bzw. Hinweise auf eine mögliche Entstehung
rechtsterroristischer Strukturen wurden auf IGR-Tagungen mehrfach thematisiert. Nach
Definition der Verfassungsschutzbehörden ist Terrorismus der nachhaltig
geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib,
Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen –
insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in § 129a des Strafgesetzbuches
(StGB) genannt sind oder mittels anderer Straftaten, die zur Verbreitung
solcher Straftaten dienen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Anlage als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Anlage ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/10465 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn Anbetracht der Tatsache, dass diese Definition sowohl von
Verfassungsschutzbehörden als auch Polizei zu Grunde gelegt wird, ergaben sich zwischen
den Teilnehmern der IGR keine grundsätzlich widersprüchlichen
Auffassungen.
Im Übrigen wird auf die in der Antwort zu Frage 6 genannte Anlage 2*
verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Anlage als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Anlage ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]