[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10442
17. Wahlperiode 09. 08. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler,
Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10279 –
Kindernachzug nach Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Über die zahlenmäßige Entwicklung und die Probleme bei der Miteinreise
oder dem Nachzug von Kindern aus dem Ausland ist wenig bekannt.
Ausweislich des Migrationsberichts 2010 der Bundesregierung sind die
absoluten Zahlen von Kindernachzugsvisa von 2002 (rund 21 300) bis 2010 (rund
8 600) um 60 Prozent zurückgegangen (Bundestagsdrucksache 17/8311, S. 246).
Tatsächlich sind 2010 rund 12 000 Kinder zu nichtdeutschen Eltern und
weitere 1 000 Kinder zu deutschen Eltern nachgezogen. Spitzenreiter beim
Kindernachzug zu Nichtdeutschen sind 1. Irak, 2. Türkei, 3. USA, 4. Indien und
5. Japan (ebd. S. 251). Spitzenreiter beim Kindernachzug zu Deutschen sind
1. Russische Föderation, 2. Türkei, 3. Kosovo, 4. Indien und Nigeria, 6.
Kasachstan (ebd. S. 250).
Nach Angaben des Migrationsberichts 2010 (S. 114) ziehen in 14 Prozent
aller Fälle Kinder zu ihren als Flüchtlinge anerkannten Eltern nach Deutschland
(nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). 47
Prozent aller Kinder verlegen ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam mit ihren
Eltern nach Deutschland (nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG). Unter
16-Jährige, die zu ihren inzwischen in Deutschland lebenden Eltern
nachziehen, machen 35 Prozent des gesamten Kindernachzugs aus (nach § 32 Absatz 3
AufenthG).
I. Probleme beim Anspruch auf Kindernachzug gemäß § 32 Absatz 1 bis 3
AufenthG
1. Deutschland ist innerhalb der Europäischen Union das einzige Land, das
den Anspruch auf Nachzug von 16- bis 18-Jährigen von Integrationserfolgen
im Herkunftsland abhängig macht. Nach § 32 Absatz 2 AufenthG müssen
diese Kinder nachweisen, dass sie die deutsche Sprache beherrschen oder
gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und
Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik
Deutschland einfügen können. Im letzten Jahr hat die Bundesregierung in § 2 Ab- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. August 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10442 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesatz 11 AufenthG festgelegt, dass hiermit Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gemeint sind.
Diese im Ausland lebenden Kinder müssen damit also Deutschkenntnisse
vorweisen, die für einen Hochschulzugang in Deutschland erforderlich sind und
die damit deutlich über den Anforderungen für eine Aufenthaltsverfestigung
und sogar für eine Einbürgerung liegen.
Der Migrationsbericht der Bundesregierung gibt keine Auskunft darüber, wie
viele Kinder gemäß § 32 Absatz 2 AufenthG nach Deutschland nachgezogen
sind bzw. wie viele Kinder an dieser hohen Hürde gescheitert sind.
2. Darüber hinaus wird der Kindernachzug durch das Erfordernis des
alleinigen Sorgerechts des in Deutschland lebenden Elternteils verhindert. Teilen
sich die Eltern das Sorgerecht und lebt ein Elternteil im – auch europäischen –
Ausland, ist der Kindesnachzug nur zur Vermeidung einer besonderen Härte
möglich. Und selbst in diesem Falle nur dann, wenn eine positive
Ermessensausübung erfolgt. Tatsächlich ist in Deutschland der Nachzug von Kindern aus
all jenen Staaten, die kein dem deutschen Recht völlig identisches alleiniges
Sorgerecht kennen, nahezu zum Erliegen gekommen. Dies sind in erster Linie
osteuropäische Staaten (vgl. die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
(DAV) zum Grünbuch der Europäischen Kommission zur
Familienzusammenführungsrichtlinie der Europäischen Union vom März 2012). In seiner
Stellungnahme vom Juni 2012 kritisiert der DAV erneut die Auslegung des
Begriffs „alleinige Personensorge“ durch deutsche Gerichte und Behörden als
weder mit der Familienzusammenführungsrichtlinie noch mit der UN-
Kinderrechtskonvention oder der Grundrechtecharta der EU vereinbar.
Auch der Verband binationaler Familien und Partnerschaften e. V. (iaf) und
die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen e. V. (AGF)
kritisieren, dass vielen Kindern der Nachzug wegen der kaum erfüllbaren
Integrationskriterien sowie dem eng ausgelegten Erfordernis der alleinigen
Personensorge verwehrt wird (vgl. die jeweiligen Stellungnahmen des iaf e. V. und
des AGF zum Grünbuch der Europäischen Kommission zur
Familienzusammenführungsrichtlinie).
3. Spätestens seit der Chakroun-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) (Urteil vom 4. März 2010, Rs. C- 578/08) spricht vieles dafür, dass
das Recht und die Praxis des Kindesnachzugs nicht mit der Richtlinie 2003/
86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) in Einklang stehen. Der EuGH
hat in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass die wegen der Nichterfüllung
einzelner Einreisevoraussetzungen erfolgte Ablehnung eines Antrags auf
Familienzusammenführung ohne Prüfung des Einzelfalls mit
Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei. Vielmehr müsse gemäß Artikel 17 der
Familienzusammenführungsrichtlinie in jedem Fall eine echte, individualisierte
Einzelfallprüfung erfolgen. Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass die
Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und nach der
Richtlinie erlaubte Einschränkungen daher eng auszulegen seien. Ferner darf
der den EU-Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum von ihnen nicht in
einer Weise genutzt werden, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der
Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie
beeinträchtigen würde, so der EuGH weiter. Im Gegensatz dazu sieht das
deutsche Kindernachzugsrecht bei Nichtvorliegen einer Erteilungsvoraussetzung
gemäß § 5 Absatz 1 AufenthG in der Regel eine Ablehnung des Antrags vor.
II. Probleme bei der Härtefallregelung gemäß § 32 Absatz 4 AufenthG
Wenn ein Kind keinen Rechtsanspruch auf Nachzug hat, kann es nur im
Rahmen der Härtefallregelung des § 32 Absatz 4 AufenthG seinen Eltern folgen.
Dem Migrationsbericht der Bundesregierung zufolge macht dieser
Kindernachzug im Ermessen gerade einmal einen Bruchteil aller Nachzugsfälle aus.
Im Hinblick auf den Kindernachzug nach Ermessen hatte der damalige
rotgrüne Gesetzgeber erstmals ausdrücklich im Gesetz verankert, dass hierbei
das Wohl des Kindes und die familiäre Situation zu berücksichtigen seien.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10442Diese Verpflichtung findet sich auch im aktuellen Gesetz in § 32 Absatz 4
Satz 2 AufenthG.
Bund und Länder haben diese Absicht des Gesetzgebers indessen grundlegend
verändert. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom
26. Oktober 2009 – AVwV-AufenthG – schreibt nämlich vor, dass eine
Härtefallentscheidung nicht nur die o. g. „familiären Belange, insbesondere das
Wohl des Kindes“ berücksichtigen solle. Vielmehr solle die Behörde ihre
Entscheidung gleichberechtigt auch an den „einwanderungs- und
integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland“ ausrichten (vgl. die
Nummern 32. 4. 3. 2 und 32. 4. 4 AVwV-AufenthG). Dieser Aspekt ist aber in
der spezialgesetzlichen Vorschrift (§ 32 Absatz 4 AufenthG) gar nicht
vorgesehen. Zudem ist unklar, was unter „einwanderungs- und
integrationspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland“ zu verstehen ist. Schließlich
wird hierdurch der Fokus der Ermessenprüfung vom Kindeswohl abgelenkt.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz soll die
Härtefallprüfung von den allgemeinen „Integrationschancen“ – und hierbei
„vor allem“ vom Alter des Kindes – abhängig gemacht werden. Hierfür ist der
Verwaltung folgende Regel vorgegeben: „Je jünger das Kind ist […] desto
eher wird auch seine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelingen“
(Nummer 32. 4. 4 AVwV-AufenthG). Diese Vorgabe konterkariert die Absicht
des Gesetzgebers. Denn die wesentliche Zielgruppe für den Kindernachzug
nach Ermessen, also Kinder im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, haben mit
dieser Vorgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
praktisch keinen Chance mehr auf einen Nachzug.
Insgesamt bestehen Zweifel, ob das gegenwärtige deutsche
Kindernachzugsrecht
• mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 7 der EU-
Grundrechtecharta vereinbar ist;
• dem Kindeswohl tatsächlich den Vorrang einräumt, wie dies die UN-
Kinderrechtskonvention vorschreibt bzw. ob es dem Artikel 9 (Trennung von
den Eltern, persönlicher Umgang) sowie dem Artikel 10 der
Kinderrechtskonvention (Familienzusammenführung, grenzüberschreitende Kontakte)
gerecht wird bzw.
• nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz verstößt (insbesondere Regelungen über das Alter bzw.
das Herkunftsland eines nachzugswilligen Kindes).
1. Wie erklärt die Bundesregierung den signifikanten Rückgang des
Kindernachzugs seit 2002?
Der Bundesregierung liegen keine detaillierten Erkenntnisse darüber vor,
warum es im Zeitraum 2002 bis 2010 zu einem Rückgang der zum Kindernachzug
erteilten Visa gekommen ist. Nach Einschätzung der Bundesregierung dürfte
dies in erster Linie mit dem allgemeinen Rückgang des Familiennachzuges zu
erklären sein (vgl. Migrationsbericht 2010 der Bundesregierung,
Bundestagsdrucksache 17/8311, S. 246). Der Anteil des Kindernachzugs am gesamten
Familiennachzug von 2002 bis 2010 lag dabei zwischen 25 und 21,3 Prozent
und unterlag in diesen Jahren stets nur geringen Schwankungen.
2. Wie rechtfertigt es die Bundesregierung, dass bei Nichtvorliegen der
Erteilungsvoraussetzungen für den Kindesnachzug der Antrag darauf in der
Regel abgelehnt wird, anstatt wie in Artikel 17 der
Familienzusammenführungsrichtlinie vorgeschrieben, in jedem Einzelfall die Art und die Stärke
der familiären Bindungen der betreffenden Personen bzw. die Dauer ihres
Drucksache 17/10442 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer,
kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen?
Die Berücksichtigung der in Artikel 17 der
Familienzusammenführungsrichtlinie genannten Grundsätze ist in Deutschland durch das geltende
Aufenthaltsrecht und die Bindung der Behörden und Gerichte an Recht und Gesetz
vorgesehen; dazu gehören auch die Grundrechtecharta, die UN-
Kinderrechtskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention und die entsprechenden
Gewährleistungen im Grundgesetz.
Kindernachzug von über 16-Jährigen
3. Wie viele Anträge auf Kindernachzug von über 16-jährigen Kindern
wurden gemäß § 32 Absatz 2 AufenthG in den Jahren 2005 bis 2011 gestellt
und bewilligt?
Im Ausländerzentralregister (AZR) werden erteilte Aufenthaltserlaubnisse
aufgrund § 32 Absatz 2 AufenthG erfasst, jedoch keine Anträge auf Erteilung.
Entsprechende Daten aus dem AZR stehen ab dem Jahr 2006 zur Verfügung.
Danach wurden von 2006 bis 2011 insgesamt 1 692 entsprechende
Aufenthaltserlaubnisse erteilt.
4. Wie viele dieser Anträge wurden mangels der erforderlichen
Sprachkenntnisse bzw. mangels einer positiven Integrationsprognose abgelehnt (bitte
aufschlüsseln)?
Hierzu liegen keine Daten vor. Im AZR werden abgelehnte
Aufenthaltserlaubnisse oder Gründe der Ablehnung nicht erfasst.
5. Aus welcher Notwendigkeit heraus hält die Bundesregierung an der
Regelung fest, wonach Kinder über 16 Jahren nur dann einen Anspruch auf
Nachzug zu ihren Eltern haben, wenn sie schon bei Antragstellung über
Deutschkenntnisse verfügen, die für einen Hochschulzugang in
Deutschland erforderlich sind und die damit deutlich über den Anforderungen für
eine Aufenthaltsverfestigung und selbst für eine Einbürgerung liegen?
Die Regelung, das Nachzugsalter auf 16 Jahre zu begrenzen und bei über 16-
Jährigen den Nachzug nur bei positiver Integrationsprognose zuzulassen, trägt
der Annahme Rechnung, dass die Integrationsfähigkeit im früheren
(schulpflichtigen) Lebensalter höher ist. Im Übrigen weist die Bundesregierung
darauf hin, dass die Annahme, dass „Kinder über 16 Jahren nur dann einen
Anspruch auf Nachzug zu ihren Eltern haben, wenn sie schon bei Antragstellung
über Deutschkenntnisse verfügen, die für einen Hochschulzugang in
Deutschland erforderlich sind“, so nicht zutrifft. Der Kindernachzug ist unter den
Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 AufenthG auch dann möglich, wenn
gewährleistet erscheint, dass sich das Kind aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und
Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik
Deutschland einfügen kann.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit des
Spracherfordernisses bzw. der positiven Integrationsprognose gemäß § 32 Absatz 2
AufenthG mit der o. g. Chakroun-Entscheidung des EuGH, nach der die
Genehmigung zum Familiennachzug die Grundregel darstellt, während die in
der Richtlinie genannten Erteilungsvoraussetzungen eng auszulegen sind,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10442damit die Begünstigung der Familienzusammenführung und die praktische
Wirksamkeit der Richtlinie nicht beeinträchtigt werden?
Die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Verpflichtung
der Mitgliedstaaten, bei der Familienzusammenführungsrichtlinie das
Richtlinienziel der Begünstigung der Familienzusammenführung und die praktische
Wirksamkeit der Richtlinie zu beachten, werden durch die Einführung des
Sprachnachweiserfordernisses und der positiven Integrationsprognose nicht
beeinträchtigt.
Das von den Fragestellern zitierte Chakroun-Urteil des EuGH betrifft eine
Regelung zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung beim
Ehegattennachzug. Nach Auffassung der Bundesregierung ergeben sich aus der Entscheidung
weder unmittelbare Auswirkungen auf die deutsche Regelung zum
Sprachnachweiserfordernis noch auf die zur positiven Integrationsprognose nach § 32
Absatz 2 AufenthG. Die Bundesregierung sieht sich in dieser Auffassung durch
das nach dem Chakroun-Urteil vom 4. März 2010 zu § 30 AufenthG ergangene
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 (1 C 8.09) bestärkt,
in dem das Gericht die Vereinbarkeit des Sprachnachweiserfordernisses mit der
Familienzusammenführungsrichtlinie bestätigt hat.
7. Welche integrations- oder kinderpolitischen Gründe sprechen dafür,
Kindern von Drittstaatsangehörigen ab ihrem 16. Lebensjahr nur unter
erschwerten Voraussetzungen den Nachzug zu gestatten, während Kinder
von Unionsbürgerinnen und -bürgern gemäß § 3 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU ein uneingeschränktes Nachzugsrecht bis zu ihrem 21. Lebensjahr
haben?
Die Gründe dieser Ungleichbehandlung von Unionsbürgerkindern und Kindern
von Drittstaatsangehörigen sind nicht in erster Linie integrations- oder
kinderpolitisch motiviert, sondern ergeben sich aus dem Unionsrecht. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
8. Verfügt die Bundesregierung über wissenschaftlich belastbare
Erkenntnisse, nach denen über 16-jährige nachziehende Kinder – im Gegensatz zu
miteinreisenden Kindern – mehr Probleme bei der Integration in
Deutschland haben als unter 16-Jährige (vgl. Nummer 32.2.6 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift)?
Wenn ja, welche (bitte mit Quellenangabe)?
Wenn nein, wie rechtfertigt die Bundesregierung die Vereinbarkeit mit dem
Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes der
in Nummer 32.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Aufenthaltsgesetz getroffenen Annahme, dass das Alter einer Person generell für
oder gegen eine Integrationsfähigkeit spricht?
In den Erwägungsgründen der Familienzusammenführungsrichtlinie heißt es
im 12. Erwägungsgrund: „Mit der Möglichkeit, das Recht auf
Familienzusammenführung bei Kindern über 12 Jahre, die ihren Hauptwohnsitz nicht bei dem
Zusammenführenden haben, einzuschränken, soll der Integrationsfähigkeit der
Kinder in den ersten Lebensjahren Rechnung getragen und gewährleistet
werden, dass sie die erforderliche Allgemeinbildung und Sprachkenntnisse in der
Schule erwerben.“ Der Richtliniengeber geht danach wohl davon aus, dass sich
Kinder vor und im schulpflichtigen Alter oftmals besser integrieren, wenn sie
sich gemeinsam mit ihren Eltern in der neuen Kultur einleben – anstatt bis fast
ins Erwachsenenalter hinein gegebenenfalls getrennt von den Eltern in einer
anderen Kultur sozialisiert zu werden.
Drucksache 17/10442 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Arbeitsstelle Interkulturelle Konflikte und gesellschaftliche Integration
(AKI) am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) hat im
Januar 2006 die Studie „Migration, Sprache und Integration – AKI-
Forschungsbilanz 4“ herausgebracht. Im Mittelpunkt dieser AKI-Forschungsbilanz
steht die Bedeutung der Sprache für die Integration von Migranten. In der
Studie wird dargelegt, dass Kinder die Sprache des Aufnahmelandes leichter
lernen, wobei sich empirisch eine deutliche Schwelle etwa bei 10 bis 12 Jahren
feststellen lässt, was im Übrigen mit der Altersgrenze im 12. Erwägungsgrund
der Familienzusammenführungsrichtlinie korrespondiert. Je höher das
Einreisealter und je stärker die Einbindung in den ethnischen Kontext, umso eher
werde die Muttersprache beibehalten und umso weniger komme es zum
Zweitspracherwerb. Die Studie stellt auch fest: Für die Integration von Migranten auf
dem Arbeitsmarkt sind neben den zentralen Faktoren des (Aus-)
Bildungsniveaus und der Betriebserfahrung umfassende Kompetenzen in der
Landessprache von überragender Bedeutung. Sprachliche Defizite vermindern die Chance,
überhaupt eine Beschäftigung zu finden.
9. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Vereinbarkeit mit dem
Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes der in
Nummer 32.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Aufenthaltsgesetz getroffenen Annahme, dass das Aufwachsen in bestimmten
Staaten einer Person generell für oder gegen eine Integrationsfähigkeit
spricht?
Die Integrationsfähigkeit von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren ist stets eine
Prognoseentscheidung, die in jedem Einzelfall zu treffen ist. Tendenziell
verläuft die Integration von Unionsbürgern eher problemlos (Ähnliches gilt für
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den in § 41 Absatz 1 Satz 1
AufenthV genannten Staaten). Die daher in Nr. 32.2.4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz getroffene Annahme beruht auf
wissenschaftlichen Erkenntnissen z. B. aus der Studie des Berlin-Instituts für
Bevölkerung und Entwicklung: „Ungenutzte Potentiale. Zur Lage der Integration in
Deutschland“, 2009, wo es auf Seite 38 heißt: „Die Migranten aus den weiteren
Ländern der EU-25 [Rumänien und Bulgarien hier ausgenommen] weisen den
besten Integrationserfolg auf. Bei den meisten Indikatoren nähern sich ihre
Ergebnisse denen der Einheimischen an, zum Teil erzielen sie sogar bessere
Werte.“ Die Bundesregierung geht davon aus, dass die sozialen und
ökonomischen Bedingungen im Herkunftsland den Integrationserfolg beeinflussen
können. In den EU-Mitgliedstaaten bestehen starke Übereinstimmungen dieser
Bedingungen zu denjenigen im Aufnahmestaat.
Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass unbeschadet Artikel 3 GG und
sonstiger spezialgesetzlicher Diskriminierungsverbote, das Aufenthaltsrecht
vom Anwendungsbereich des Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
nicht umfasst ist, vgl. § 2 AGG.
10. a) Ist es zutreffend, dass Deutschland der einzige Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist, der die in Artikel 4 Absatz 6 der
Familienzusammenführungsrichtlinie verankerte Stillstandklausel über die
Einschränkung des Anspruchs auf Nachzug für über 16-jährige Kinder in
Anspruch nimmt?
Wenn nein, welcher andere Mitgliedstaat verfährt so wie
Deutschland?
Die Feststellung ist zutreffend.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10442b) Ist es zutreffend, dass kein anderer Mitgliedstaat im Zuge des
Konsultationsprozesses der EU-Kommission über die
Familienzusammenführungsrichtlinie die Idee verneint hat, diese Stillstandklausel
abzuschaffen?
Wenn nein, welcher andere Mitgliedstaat teilt die ablehnende Haltung
der Bundesregierung (vgl.
http://ec.europa.eu/home-affairs/news/
consulting_public/consulting_0023_en.htm)?
Die Feststellung ist nicht zutreffend. Im Zuge des Konsultationsprozesses der
Europäischen Kommission über die Familienzusammenführungsrichtlinie
erklärten sich nur Bulgarien, die Tschechische Republik, Ungarn, Italien,
Litauen, Luxemburg, Polen, Portugal und Rumänien mit einer Aufhebung der
Stillstandklausel einverstanden. Estland, Griechenland und Schweden stellten
lediglich fest, die Klausel nicht zu nutzen. Belgien, Lettland, Malta und
Österreich sind der Auffassung, die Entscheidung über eine Aufhebung solle bei den
Staaten liegen, die die Klausel nutzen oder die sich für ihre Einführung stark
gemacht haben. Zypern hält den Zeitpunkt für eine Entscheidung für verfrüht
und die Niederlande äußerten, nur Klauseln, die überhaupt nicht genutzt
werden, sollten abgeschafft werden. Frankreich plädierte dafür, an der
Stillstandklausel festzuhalten – auch für Staaten, die entsprechende Maßnahmen
gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt einführen wollen.
c) Ist es zutreffend, dass kein anderer Mitgliedstaat der deutschen
Argumentation folgt, dass nachziehende Kinder über 16 Jahre mehr
Probleme bei der Integration im Aufnahmeland hätten als unter 16-
Jährige?
Darüber hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse.
11. a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass im
Zuge des Konsultationsprozesses der EU-Kommission über die
Familienzusammenführungsrichtlinie die Mehrheit der Mitgliedstaaten sich
unter Berufung auf die UN-Kinderrechtskonvention für die Streichung
der Stillstandklausel ausgesprochen hat (vgl.
www.eesc.europa.eu/
resources/docs/summary-of-stakeholder-responses-to-the-green-
paperon-the-right-to-family-reunification-of-third-country-nationals.pdf)?
Die Annahme der Fragesteller ist unzutreffend. Zur Begründung wird auf die
Antwort zu Frage 10b verwiesen.
b) Inwiefern sind die – durch die restriktive Kindernachzugsregelung für
über 16-Jährige bedingten – Familientrennungen nach Ansicht der
Bundesregierung vereinbar mit den Artikeln 1 und 3 der UN-
Kinderrechtskonvention, die für alle Menschen unter 18 Jahren
gleichermaßen festlegt, dass deren Wohl bei allen staatlichen Maßnahmen
vorrangig zu berücksichtigen ist?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die deutsche Regelung mit der
UN-Kinderrechtskonvention vereinbar ist. Die aktuelle Studie des
Sachverständigenrats deutscher Stiftungen für Integration und Migration „Deutsche
Integrationsmaßnahmen aus der Sicht von Nicht-EU-Bürgern“, für die 1 220
Drittstaatsangehörige in Deutschland befragt wurden, stellt fest: „Auch die
befragten Drittstaatsangehörigen sehen im Sprachtest durchschnittlich keine
Abwehrmaßnahme. Auf die Frage, für wie hilfreich sie den Sprachtest für Ehepartner
und Kinder über 16 Jahre vor dem Zuzug nach Deutschland halten, antwortete
die Mehrheit von 69,8 Prozent, dass der Test sehr hilfreich sei.“ Ferner heißt es:
„Weitere 26,9 Prozent hielten ihn zumindest noch für eher hilfreich und nur
Drucksache 17/10442 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3,3 Prozent meinten, dass er den neu zuwandernden Familienangehörigen nicht
helfe, sich von Anfang an in Deutschland besser zurechtzufinden.“
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
12. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie viele Kinder,
deren Nachzugsantrag abgelehnt wurde, im Folgenden eine
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums bzw. des Sprachkurses beantragt
haben?
Wenn ja, wie viele Personen, denen der Kindernachzug verwehrt wurde,
wanderten prozentual in den Jahren 2005 bis 2011 später zum Zweck des
Studiums bzw. Sprachkurses nach Deutschland ein?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Derartige Sachverhalte werden im AZR
nicht gespeichert.
Kindernachzug zu einem Elternteil
13. a) Wie viele Anträge auf Kindernachzug zu einem Elternteil wurden in
den Jahren 2005 bis 2011 gemäß § 32 AufenthG gestellt?
b) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt, weil der Elternteil, zu dem
das Kind nachziehen wollte, nicht allein personensorgeberechtigt war?
Hierzu liegen keine Daten vor. Antragstellungen und Ablehnungen von
Anträgen werden im AZR nicht erfasst.
14. Welche Staaten kennen, nach Kenntnis der Bundesregierung, keine dem
deutschen Recht vergleichbare alleinige Personensorge, wie sie das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. April 2009 – 1 C
17.08 – für den Kindernachzug konkretisiert hat?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Es kann
deshalb nur auf öffentlich zugängliche Quellen verwiesen werden.
Hier bietet sich insbesondere der Kommentar „Bergmann/ Ferid:
Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht“ an, der
umfangreich Auskunft über die Personensorge in den Staaten weltweit gibt.
15. Hält die Bundesregierung die Regelung, dass lediglich Kinder von
allein – im Gegensatz zu geteilt – personensorgeberechtigten Elternteilen
einen Anspruch auf Nachzug haben, weiterhin für sinnvoll, angesichts
dessen, dass in vielen Staaten Eltern nach der Scheidung regelmäßig
gemeinsam das Sorgerecht ausüben bzw. die alleinige Personensorge im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in manchen
Rechtsordnungen überhaupt nicht vorgesehen ist?
Wenn ja, warum?
Soweit eine der deutschen Personensorgerechtsübertragung vergleichbare
familiäre Situation vorliegt, die Rechtsordnung jedoch die Übertragung des
Sorgerechts ausschließt, kann dem im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach
§ 32 Absatz 4 AufenthG Rechnung getragen werden. Dies wurde in Nr. 32.0.4
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz klargestellt.
Zudem sieht § 32 Absatz 4 AufenthG eine Härtefallregelung vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1044216. a) Wie legen die anderen Mitgliedstaaten – nach Kenntnis der
Bundesregierung – das Erfordernis des Sorgerechts gemäß Artikel 4 Absatz 1c
Satz 1 der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie in Abgrenzung
zum geteilten Sorgerecht gemäß Artikel 4 Absatz 1c Satz 2 der
Richtlinie aus?
b) Ist der Bundesregierung ein weiterer Mitgliedstaat bekannt, der das
alleinige Sorgerecht so eng ausgelegt wie die deutschen Behörden?
Wenn ja, welcher?
Darüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
17. Erkennt die Bundesregierung gesetzlichen Handlungsbedarf vor dem
Hintergrund, dass der Rechtsanspruch auf Kindernachzug aus Artikel 4
Absatz 1c Satz 1 der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie infolge
der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich
nicht mehr von Familien aus bestimmten Staaten in Anspruch genommen
werden kann?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
18. Wie viele Anträge eines Kindes eines in Deutschland lebenden, allein
sorgeberechtigten Elternteils auf Nachzug zu seinem Stiefelternteil
wurden seit 2005 jährlich gestellt, bewilligt bzw. abgelehnt?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Derartige Sachverhalte werden im AZR
nicht gespeichert.
19. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt der Nachzug eines Kindes zu
seinem Stiefelternteil nach deutschem Recht?
Der Stiefelternteil, der das Kind nicht adoptiert hat, ist nicht der
Stammberechtigte. Der Nachzug findet grundsätzlich nicht zu diesem Stiefelternteil, sondern
dem leiblichen Elternteil aufgrund von dessen Aufenthaltsrecht statt. Dies gilt
auch, wenn die Stiefkinder erst später nachziehen (vgl. Nr. 32.0.5 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). In Ausnahmefällen ist die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 AufenthG denkbar,
etwa wenn der personensorgeberechtigte leibliche Elternteil verstirbt oder
dessen Aufenthaltsrecht entfällt. Wenn zu dem Stiefelternteil zu diesem Zeitpunkt
eine über einen längeren Zeitraum gewachsene Bindung und
Betreuungsgemeinschaft besteht, kommt eine Erteilung nach § 36 Absatz 2 AufenthG in
Betracht (vgl. Nr. 36.2.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Aufenthaltsgesetz).
20. a) Ist es zutreffend, dass Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der
Familienzusammenführungsrichtlinie grundsätzlich für Kinder einen Anspruch
auf Nachzug zu ihrem Stiefelternteil konstituiert?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, steht dann § 32 AufenthG bzw. die Verwaltungsvorschrift
zum Aufenthaltsgesetz nicht im Widerspruch zu der
Familienzusammenführungsrichtlinie der EU, denn nach Nummer 32.0.5 der Verwal-
Drucksache 17/10442 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetungsvorschrift findet der Nachzug nach § 32 AufenthG „nicht zu dem
Stiefelternteil, sondern zu dem leiblichen Elternteil […] statt“?
Soweit es sich nicht um einen Adoptionsfall handelt – in dem kein Unterschied
zu einem leiblichen Elternteil gemacht wird –, ist ein Nachzugsrecht zu einem
Stiefelternteil der Familienzusammenführungsrichtlinie an keiner Stelle zu
entnehmen, insbesondere auch nicht aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d. Vielmehr
sieht die Familienzusammenführungsrichtlinie im 9. Erwägungsgrund vor, dass
jedenfalls die Familienzusammenführung der Kernfamilie gewährleistet sein
sollte: „Die Familienzusammenführung sollte auf jeden Fall für die Mitglieder
der Kernfamilie, d. h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder gelten.“
Kindernachzug nach Ermessensausübung
21. Ist es zutreffend, dass nur rund 4 Prozent aller Kindernachzugsfälle
gemäß § 32 Absatz 4 AufenthG im Ermessen erfolgen?
Wenn nein, wie lautete die Quote jeweils in den Jahren 2005 bis 2010?
Entsprechende Daten aus dem AZR stehen ab dem Jahr 2006 zur Verfügung.
Von 2006 bis 2011 wurden im AZR 1 020 Erteilungen von
Aufenthaltserlaubnissen nach § 32 Absatz 4 AufenthG gespeichert. Dies sind etwa 1,6 Prozent
aller Erteilungen von Aufenthaltserlaubnissen aufgrund von Kindesnachzug.
22. a) Wie viele Anträge auf Erteilung eines Visums für einen Kindernachzug
gemäß § 32 Absatz 4 AufenthG wurden in den Jahren 2005 bis 2011
gestellt (bitte nach Jahren und nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
b) Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt (bitte nach Jahren und nach
Herkunftsländern aufschlüsseln)?
c) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt (bitte nach Jahren und
nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
In den Jahren 2005 bis 2011 wurden weltweit 68 147 Visa zum Kindernachzug
erteilt. Bei der Datenerhebung wird jedoch nicht nach Rechtsgrundlage
differenziert, so dass die Bundesregierung keine Erkenntnis darüber hat, wie viele
dieser Visa-Erteilungen nach § 32 Absatz 4 AufenthG erfolgten. Auch zu den
gestellten und den abgelehnten Anträgen auf Kindernachzug liegen der
Bundesregierung keine statistischen Angaben vor. Eine Aufschlüsselung nach
Herkunftsländern wurde erst seit dem Jahr 2006 vorgenommen (vgl. Anlage zu
Frage 22 b).
23. Wie viele Fälle der in Nummer 32. 4. 4. 2 der Verwaltungsvorschrift
aufgeführten Konstellation (Antrag auf den erneuten Nachzug eines Kindes,
das zwischenzeitlich – nachdem es sich zuvor rechtmäßig in Deutschland
aufgehalten hatte – wieder im Herkunftsland seiner Eltern lebt) sind in
Deutschland seit dem Jahr 2005 aufgetreten (bitte nach Jahren und
Herkunftsländern sowie dahingehend, ob das betreffende Kind jünger oder
älter als 16 Jahre alt war, aufschlüsseln)?
a) Wie viele der Anträge von über 16-jährigen Kindern wurden bewilligt
(bitte nach Jahren und nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10442b) Wie viele der Anträge von über 16-jährigen Kindern wurden
abgelehnt (bitte nach Jahren und nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Derartige Sachverhalte werden im AZR
nicht gespeichert.
24. Wie begründet es die Bundesregierung, dass sie den Ausländerbehörden
zur Beurteilung der in § 32 Absatz 4 AufenthG vorgesehenen
Härtefallregelung Bewertungsmaßstäbe vorschreibt („Berücksichtigung der
einwanderungs- und integrationspolitischen Belange der Bundesrepublik
Deutschland“), die in der genannten spezialgesetzlichen Vorschrift gar
nicht enthalten sind?
Das gemäß Nummer 32.4.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigende Kriterium der „einwanderungs- und
integrationspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland“ klingt bereits
in § 1 Absatz 1 Satz 2 AufenthG („Berücksichtigung der Aufnahme- und
Integrationsfähigkeit … der Bundesrepublik Deutschland“) an. Diesen Aspekt
greift Nummer 32.4.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf.
25. Welche Folgen hat diese Einfügung des Verordnungsgebers für den
Stellenwert der familiären Belange bzw. des Kindeswohls bei der
Härtefallprüfung?
Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes liegt in der Kompetenz der Länder. Der
einzelne Bearbeiter ist in jedem Einzelfall an Recht und Gesetz gebunden und
muss alle Aspekte des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen und gewichten.
Dies gilt für Ermessenskriterien, die in der Spezialnorm niedergelegt sind
genauso wie für solche, die in allgemeinen Vorschriften geregelt und bei allen
Ermessensentscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz zu beachten sind. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
26. Inwieweit ist das Regelbeispiel in Nummer 32. 4. 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz („Je jünger das Kind ist […]
desto eher wird auch seine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse
gelingen“) praxistauglich, eingedenk dessen, dass eine wesentliche
Zielgruppe für den Kindernachzug im Ermessen Kinder im Alter zwischen 16
und 18 Jahren sind?
Die Härtefallentscheidung nach § 32 Absatz 4 AufenthG ist immer eine
individuelle. Insofern sind die Verwaltungsvorschriften auch nicht auf eine
bestimmte Gruppe von Antragstellern zugeschnitten, sondern sollen es dem
Rechtsanwender in jedem Einzelfall erleichtern, zu einer sachgerechten Lösung
zu finden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
27. Inwiefern sind die Einschränkungen beim Kindernachzug (insbesondere
bei über 16-Jährigen sowie bei Kindern geteilt personensorgeberechtigter
Elternteile) nach Ansicht der Bundesregierung vereinbar mit dem Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 7 der EU-
Grundrechtecharta?
Die Familienzusammenführungsrichtlinie gestattet grundsätzlich
Einschränkungen für Kinder über zwölf Jahre (vgl. Erwägungsgrund 12), während die
deutsche Regelung erst bei einem Alter von 16 Jahren ansetzt, in dem Jugend-
Drucksache 17/10442 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeliche in der Regel bereits einen hohen Grad an Selbständigkeit entwickelt
haben und sich langsam von ihrem Elternhaus lösen. § 32 Absatz 4 AufenthG
sieht eine Härtefallregelung vor, die die Berücksichtigung des Privat- und
Familienlebens der Betroffenen ermöglicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 8 und zu Frage 15 verwiesen.
Kindernachzug zu subsidiär geschützten Personen
28. Wie haben sich die Fallzahlen des Kinder- und Familiennachzugs zu
subsidiär geschützten Personen in den Jahren 2005 bis 2011 entwickelt (bitte
nach Jahren und nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Hierzu liegen keine Daten vor. Der Sachverhalt wird im AZR nicht gesondert
gespeichert. Zudem erfasst das AZR keine Familienbezüge.
29. Welche integrationspolitische Begründung liegt der gegenwärtigen
nachzugsrechtlichen Schlechterstellung subsidiär geschützter Personen
gegenüber Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen zugrunde (vgl. § 32
Absatz 1 Nummer 1 AufenthG)?
Der Schutzbedarf von Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz ist häufig
zeitlich begrenzt. Der Anwendungsbereich von Kapitel V der
Familienzusammenführungsrichtlinie erfasst bisher allein nach der Genfer
Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge. Der Gesetzgeber ist darüber nicht hinausgegangen.
30. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass nunmehr eine
Änderung des Aufenthaltsgesetzes dahingehend notwendig ist, subsidiär
geschützten Personen einen gleichwertigen Rechtsanspruch auf
Familiennachzug wie Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen zu
ermöglichen – eingedenk dessen, dass Artikel 23 der neugefassten
Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) diesen Flüchtlingen einen solchen Anspruch
auf Wahrung der Familieneinheit einräumt und damit die in § 23 Absatz 2
Satz 3 a. F. enthaltene Öffnungsklausel weggefallen ist, wonach die
Mitgliedstaaten eigenständig festlegen können, unter welchen (restriktiven)
Bedingungen sie Familienangehörigen subsidiär geschützter Personen
den Kinder- und Familiennachzug gewähren möchten?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Artikel 23 der Richtlinie 2011/95/
EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über
Normen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen
einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf
subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes nicht den
Familiennachzug regelt. Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinie sind nur solche
Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden
ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz
bereits in dem Mitgliedstaat aufhalten (vgl. Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie).
Der Familiennachzug wird EU-rechtlich geregelt durch die – unverändert
gebliebene – Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003
betreffend das Recht auf Familienzusammenführung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/10442DNS-Tests beim Kindernachzug
31. Wie viele Anträge auf Kindernachzug wurden seit 2009 gestellt?
Im AZR werden Antragstellungen auf Kindernachzug nicht gesondert
gespeichert. Zu den in diesem Zeitraum gestellten Anträgen auf Kindernachzug liegen
der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor.
Erfasst werden Erteilungen von Aufenthaltserlaubnissen aufgrund von
Kindernachzug. Von den Jahren 2009 bis 2011 waren dies 29 890
Aufenthaltserlaubnisse nach § 28 Absatz 1 Nummer 2, §§ 32 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
§§ 32 Absatz 2, 2a, 3 und 4 AufenthG.
32. In wie vielen dieser Fälle wurde ein DNS-Test (DNS =
Desoxyribonukleinsäure) gemäß Nummer 27.0.5 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz durchgeführt (bitte nach den Absätzen des
§ 32 AufenthG sowie den jeweiligen Herkunftsländern aufschlüsseln)?
33. In wie vielen Fällen wurde ein mit einem DNS-Test gestützter
Kindernachzugsantrag abgelehnt (bitte nach den Absätzen des § 32 AufenthG
sowie den jeweiligen Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Angaben vor.
34. Hat das Auswärtige Amt den Auslandsvertretungen durch Leitlinien oder
Anwendungshinweise Anweisungen zum Verfahren bzw. der
Erforderlichkeit von DNS-Tests erteilt?
Wenn ja, welchen Inhalt haben diese Anweisungen?
Das Auswärtige Amt hat den Auslandsvertretungen Leitlinien bezüglich der
Anwendungsvoraussetzungen sowie des Ablaufs von DNS-
Abstammungsgutachten an die Hand gegeben. Demnach kann der Antragsteller – wenn ein
entscheidungserheblicher Nachweis der Abstammung nicht oder nicht zweifelsfrei
durch verlässliche Urkunden erbracht werden kann und begründete Zweifel an
der Identität, Abstammung oder Familienzugehörigkeit des Antragstellers
bestehen – darauf hingewiesen werden, dass er die Möglichkeit hat, mittels eines
freiwilligen DNS-Abstammungsgutachtens die Voraussetzungen für die
Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung nachzuweisen.
Entschließt sich der Antragsteller für die Durchführung eines DNS-
Abstammungsgutachtens, beauftragt er einen anerkannten Gutachter seiner Wahl mit
der Durchführung des Gutachtens. Der beauftragte Gutachter versendet ein
sogenannten Entnahme-Kit an die örtlich zuständige Auslandsvertretung, wo
durch einen Vertrauensarzt der Auslandsvertretung eine Speichelprobe des
Antragstellers entnommen wird. Diese wird sodann mittels eines
Kurierunternehmens an den beauftragten Gutachter zurückgesandt. Parallel hierzu erfolgt die
Speichelentnahme der im Bundesgebiet lebenden Referenzperson. Nach
Vorliegen beider Speichelproben kann das Abstammungsgutachten üblicherweise
binnen zwei bis vier Wochen erstellt werden.
35. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das Auswärtige Amt
familienrechtliche Urkunden aus bestimmten Herkunftsländern in der Regel
für nicht glaubhaft hält?
Wenn ja, bezogen auf welche Länder und warum?
Mit einigen Staaten gibt es keine internationalen Übereinkommen, die den
Umgang mit öffentlichen Urkunden aus diesen Ländern regeln. Deutsche Behörden
Drucksache 17/10442 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeund Gerichte, denen anlässlich einer von ihnen zu treffenden Entscheidung
ausländische Urkunden vorgelegt werden, entscheiden gemäß § 438 der
Zivilprozessordnung (ZPO) nach den Umständen des Einzelfalles, ob die Urkunden
ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind.
In Ländern mit gravierenden Mängeln im Urkundswesen bieten die
Auslandsvertretungen im Rahmen der Amtshilfe die Vermittlung eines
Urkundenüberprüfungsverfahrens an, welches in der Regel von Rechtsanwälten vor Ort
durchgeführt wird und in dessen Rahmen die inhaltliche und formelle
Richtigkeit von Urkunden überprüft wird. Zurzeit betrifft das folgende Länder:
Afghanistan, Äquatorialguinea; Aserbaidschan; Bangladesch; Benin; Côte
d’Ivoire (Elfenbeinküste); Dominikanische Republik; Dschibuti; Eritrea;
Gabun, Gambia; Ghana; Guinea; Guinea-Bissau; Haiti; Indien; Irak;
Kambodscha; Kamerun; Kenia; Kongo (Demokratische Republik); Kongo (Republik);
Kosovo; Laos; Liberia; Mali, Marokko (nur Einstellung der Legalisation von
Bescheinigungen, die nicht aus den Personenstandsregistern stammen);
Mongolei; Myanmar; Nepal; Niger, Nigeria; Pakistan; Philippinen; Ruanda; Sierra
Leone; Somalia; Sri Lanka; Tadschikistan; Togo; Tschad; Turkmenistan;
Uganda; Usbekistan; Vietnam; Zentralafrikanische Republik.
36. Sind deutsche Auslandsvertretungen den Antragstellern bei der
Durchführung solcher DNS-Tests in irgendeiner Weise behilflich?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Ausführungen zu Frage 34 wird verwiesen. Bei Bedarf informieren die
Auslandsvertretungen zudem per Merkblatt oder in sonst geeigneter Form über
den Ablauf des Verfahrens.
37. Werden grundsätzlich im Herkunftsland durchgeführte DNS-Tests
anerkannt?
Wenn nein, wann bzw. warum nicht?
Aufgrund der zentralen Bedeutung, die dem Ergebnis eines DNS-
Abstammungsgutachtens in der Regel für die Frage der Visumerteilung zukommt, sind
an Qualität und Fälschungssicherheit des Gutachtens hohe Anforderungen zu
stellen. Aus diesem Grund werden nur Gutachten anerkannt, die von
Mitgliedern des Bundesverbandes der Sachverständigen für Abstammungsgutachten
e. V. bzw. der Kommission zur Feststellung der Qualifikation von
Abstammungsgutachten erstellt worden sind.
38. Können diese DNS-Tests auch über die deutsche Auslandsvertretung
durchgeführt werden?
Auf die Ausführungen zu Frage 34 wird verwiesen.
39. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten, die
Antragstellern bei einem solchen DNS-Test entstehen?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über die – je nach Gutachter
unterschiedlichen – Kosten für die Erstellung eines DNS-
Abstammungsgutachtens.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1044240. a) Wurden seit 2009 die mithilfe eines DNS-Tests im Rahmen eines
Kindernachzugsverfahrens gewonnen Daten an deutsche
Strafverfolgungsbehörden gemäß § 17 Absatz 8 Satz 4 des
Gendiagnostikgesetzes übermittelt?
b) Wenn ja, in wie vielen Fällen?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
c) Wenn nein, ist diese gesetzliche Datenübermittlungsmöglichkeit nicht
entbehrlich?
Nach § 95 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG ist es strafbar, sich oder anderen
durch unrichtige Angaben einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Ergibt sich der
Verdacht einer solchen Straftat, werden das Ergebnis der genetischen
Untersuchung und die genetische Probe zu Ermittlungszwecken benötigt. § 17 Absatz 8
Satz 4 des Gendiagnostikgesetz ermöglicht die hierfür erforderliche
Übermittlung an die Ermittlungsbehörden.
Sonstiges
41. In wie vielen Fällen erfolgte in den Jahren 2005 bis 2011 ein
Kindernachzug zu Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern (bitte nach Jahren und
nach Mitgliedstaaten aufschlüsseln)?
In welchen amtlichen Dateien/Statistiken sind diese Informationen
enthalten?
Derartige Sachverhalte werden statistisch nicht erfasst.
42. In wie vielen Fällen erfolgte in den Jahren 2009 bis 2011 ein Nachzug
von Kindern zu Eltern mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (bitte
nach Jahren und nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Erfasst werden im AZR Aufenthaltserlaubnisse nach § 32 Absatz 2a AufenthG.
Im Jahr 2009 wurden acht Erteilungen derartiger Aufenthaltserlaubnisse, im
Jahr 2010 wurden 27 Erteilungen und im Jahr 2011 wurden 66 Erteilungen
registriert. Die Verteilung nach Hauptherkunftsländern kann der folgenden
Tabelle entnommen werden. Bei weiteren 13 Herkunftsländern waren ein oder
zwei Erteilungen von Aufenthaltserlaubnissen nach § 32 Absatz 2a AufenthG
erfasst.
Kosovo 18
Indien 14
Nigeria 11
Marokko 9
Pakistan 7
Mazedonien 6
China 5
Kroatien 4
Bosnien und Herzegowina 3
Serbien 3
Türkei 3
Drucksache 17/10442 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode43. a) Wie viele Gerichtsverfahren haben Familien in den Jahren 2005 bis
2011 pro Jahr mit dem Ziel des Kindesnachzugs angestrengt, und wie
wurden diese Verfahren beendet (bitte die Gerichte nennen und nach
Vergleich, stattgebendem und abweisendem Urteil aufschlüsseln)?
Vorliegend wird in zwei Fallgruppen unterteilt, bei denen Kindernachzug eine
Rolle spielt:
– Klagen, in denen ausschließlich Kindernachzug begehrt wird (FZ-K);
– Klagen, in denen ein oder mehrere Kinder zusammen mit einem Elternteil
den Nachzug zum anderen Elternteil begehren (FZ-E/K).
In beiden Fallgruppen erfasst die Bundesregierung nicht die konkrete Anzahl
der Kinder, die den Nachzug begehren, sondern ausschließlich den Klagegrund.
Aus der Statistik ergeben sich aus den Jahren 2005 bis 2011 folgende
Klagezahlen:
Die Bundesregierung erfasst nur den Ausgang der Verfahren insgesamt. Zahlen
zu einzelnen Fallgruppen werden nicht erhoben. Die Angaben zum Ausgang
der Verwaltungsstreitverfahren insgesamt wurden bereits in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/8823
(Februar/März 2012) übermittelt.
Vergleichbare Zahlen nur bezogen auf Kindernachzugsfälle liegen nicht vor.
b) In wie vielen der unter Frage 43a genannten Fälle wurde im Anschluss
an das Gerichtsverfahren eine Genehmigung zum Kindesnachzug
erteilt?
Nach Abschluss eines Verwaltungsstreitverfahrens entscheiden die
Auslandsvertretungen über Neuanträge in eigener Zuständigkeit. In Fällen, in denen eine
Verurteilung zur Erteilung eines Visums erfolgt, werden die
Auslandsvertretungen entsprechend angewiesen, ein Visum auszustellen. Zur Frage, in wie vielen
Fällen ggf. nach Abschluss eines Verwaltungsstreitverfahrens die
Genehmigung zum Kindernachzug erteilt wurde, kann keine Aussage getroffen werden,
da nicht bekannt ist, in wie vielen Fällen es sich um Neuanträge oder
Weisungen in Folge eines Urteils handelt.
44. Im Falle, dass die in den Fragen 3, 4, 13, 16, 20, 26 abgefragten Daten
nicht erhoben werden, auf welcher objektiven Grundlage soll nach
Ansicht der Bundesregierung der Gesetzgeber dann die Anwendung der
Bestimmungen über den Kindernachzug bewerten?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Fragesteller sich auf die Fragen 3,
4, 13, 16, 18 und 23 beziehen.
Die Anwendung der Bestimmungen über den Kindernachzug sollte nach
Auffassung der Bundesregierung nicht nach quantitativen Kriterien bewertet wer-
FZ-K FZ-E/K
2005 201 109
2006 258 123
2007 296 151
2008 286 141
2009 389 109
2010 319 108
2011 282 96
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/10442den. Das hieße, den Blick weg vom Einzelfall hin zu einer pauschalen
Beurteilung zu lenken. Hinter jedem Einzelfall stecken menschliche Schicksale, die
sehr individuell sind, so dass sich eine pauschale Betrachtung verbietet. Hier ist
vielmehr eine qualitative Bewertung angebracht. Bei der Entscheidung sind
stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und sowohl Artikel 6 GG
als auch Artikel 8 der Europäische Menschenrechtskonvention ist angemessen
Rechnung zu tragen.
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cksach
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1
8
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Visa
achzug
9
erteilte Visa
Kindesnachzug
2010
erteilte Visa
Kindesnachzug
2011
19 19 53
188 30 63
13 19 7
17 11 11
0 0 0
1 2 1
24 15 29
3 0 1
111 87 65
2 4 2
5 1 4
0 0 1
0 5 0
21 35 18
3 8 4
17 2 4
5 5 3
110 122 118
0 0 0
3 0 0
4 1 6
23 5 7
51 7 5
83 0 14
- - -Land Visastelle erteilte Visa
Kindesnachzug
2006
erteilte Visa
Kindesnachzug
2007
erteilte Visa
Kindesnachzug
2008
erteilte
Kindesn
200
Afghanistan Kabul 8 24 5
Ägypten Kairo 138 352 192
Albanien Tirana 22 16 11
Algerien Algier 28 11 13
Angola Luanda 1 3 10
Argentinien Buenos Aires 11 3 1
Armenien Eriwan 20 12 21
Aserbaidschan Baku 3 3 5
Äthiopien Addis Abeba 53 44 113
Australien Canberra 2 1 7
Australien Melbourne 4 1 2
Australien Sydney 0 0 0
Bahrain Manama 1 0 0
Bangladesh Dhaka 38 26 19
Belgien Brüssel 5 5 0
Benin Cotonou 1 7 12
Bolivien La Paz 10 6 0
Bosnien u.
Herzegowina
Sarajewo 255 172 172
Botsuana Gaborone 0 0 0
Brasilien Brasilia 14 24 24
Brasilien Porto Alegre 2 23 27
Brasilien Recife 64 74 44
Brasilien Rio de Janeiro 30 12 7
Brasilien Sao Paulo 195 207 188
Brunei Bandar S.B 1 - -
Anlage zu Frage 22b
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Visa
achzug
9
erteilte Visa
Kindesnachzug
2010
erteilte Visa
Kindesnachzug
2011
0 0 1
14 3 10
0 8 1
15 16 16
28 16 26
56 68 64
132 186 215
110 79 161
2 30 18
33 12 26
1 2 1
103 106 162
11 19 11
0 1 1
- - -
0 0 0
3 0 4
16 12 23
59 55 41
77 63 68
1 1 5
0 0 0
0 0 0
7 5 4
6 21 14
1 2 0
- - 49
442 438 388
20 9 17Land Visastelle erteilte Visa
Kindesnachzug
2006
erteilte Visa
Kindesnachzug
2007
erteilte Visa
Kindesnachzug
2008
erteilte
Kindesn
200
Bulgarien Sofia 105 0 1
Burkina Faso Ouagadougou 6 7 22
Chile Santiago 101 97 29
China Chengdu 0 2 6
China Hongkong 26 40 31
China Kanton 54 73 46
China Peking 187 159 150
China Shanghai 66 93 110
Costa Rica San Jose 1 7 1
Cote D'Ivoire Abidjan 14 24 30
Dänemark Kopenhagen 6 5 1
Dom. Rep. Santo Domingo 158 112 111
Ecuador Quito 33 31 36
El Salvador San Salvador 2 3 0
Eritrea Asmara 4 - -
Estland Tallinn 0 2 0
Finnland Helsinki 5 2 0
Frankreich Paris 16 12 7
Georgien Tiflis 61 61 35
Ghana Accra 73 43 44
Griechenland Athen 0 1 0
Groß Britannien Edinburgh 1 1 0
Groß Britannien London 0 5 0
Guatemala Guatemala 3 4 17
Guinea Conakry 5 20 21
Honduras Tegucigalpa 0 3 0
Indien Bangalore - - -
Indien Chennai 293 349 422
Indien Kalkutta 14 12 8
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0
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Land Visastelle erteilte Visa
Kindesnachzug
2006
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Kindesnachzug
2007
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Kindesnachzug
2008
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Kindesnachzug
2009
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Kindesnachzug
2010
erteilte Visa
Kindesnachzug
2011
Indien Mumbai 18 83 228 172 204 264
Indien New Delhi 116 131 138 182 161 205
Indonesien Jakarta 60 27 35 49 44 61
Irak Bagdad 0 0 2 6 2 4
Irak Erbil - - - - 1 2
Iran Teheran 147 120 85 119 174 209
Irland Dublin 0 0 1 0 0 0
Island Reykjavik 0 0 3 0 0 0
Israel Tel Aviv 0 7 23 57 29 2
Italien Mailand 7 5 6 10 1 -
Italien Neapel 0 0 2 0 - -
Italien Rom 2 1 2 1 1 16
Jamaika Kingston 13 6 10 7 10 1
Japan Osaka-Kobe 5 3 8 2 1 7
Japan Tokyo 0 0 0 0 0 0
Jemen Sanaa 4 2 25 10 15 4
Jordanien Amman 25 25 19 55 16 26
Kambodscha Phnom Penh 5 16 12 6 8 3
Kamerun Jaunde 76 85 81 81 120 93
Kanada Montreal 0 0 0 - - -
Kanada Ottawa 0 1 0 4 0 0
Kanada Toronto 3 7 7 1 0 1
Kanada Vancouver 3 0 1 0 2 5
Kasachstan Almaty 258 213 67 39 10 26
Kasachstan Astana - 31 90 114 56 36
Katar Doha 2 1 1 0 0 0
Kenia Nairobi 138 142 170 183 186 245
Kirgistan Bischkek 38 36 18 17 20 15
Kolumbien Bogota 34 16 21 62 107 24
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Land Visastelle erteilte Visa
Kindesnachzug
2006
erteilte Visa
Kindesnachzug
2007
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Kindesnachzug
2008
erteilte Visa
Kindesnachzug
2009
erteilte Visa
Kindesnachzug
2010
erteilte Visa
Kindesnachzug
2011
Kongo Kinshasa 14 22 24 14 7 7
Korea Pjöngjang 0 0 0 0 0 0
Korea Seoul 106 100 56 73 38 61
Kosovo Pristina 694 773 602 630 574 583
Kroatien Zagreb 104 103 85 64 58 90
Kuba Havanna 89 72 49 27 44 39
Kuwait Kuwait 0 0 0 2 0 0
Laos Vientiane 0 0 0 0 0 1
Lettland Riga 0 0 0 0 0 0
Libanon Beirut 38 20 35 26 11 19
Libyen Tripolis 125 103 116 145 87 1
Litauen Wilna 1 0 0 0 0 0
Luxemburg Luxemburg 1 1 4 1 5 0
Madagaskar Antananarivo 17 10 4 3 3 6
Malawi Lilongwe 0 2 2 10 3 2
Malaysia Kuala Lumpur 24 15 30 46 30 35
Mali Bamako 0 0 0 0 0 2
Malta Valletta 0 0 0 0 0 0
Marokko Rabat 112 108 98 87 62 74
Mauretanien Nouakchott 0 0 0 0 0 1
Mazedonien Skopje 214 165 153 129 63 107
Mexiko Mexiko 346 368 429 336 115 180
Moldau Chisinau 45 35 25 46 37 41
Mongole Ulan Bator 44 38 20 17 19 12
Montenegro Podgorica - - - - - 10
Mosambik Maputo 10 9 15 8 11 4
Myanmar Rangun 9 4 16 42 14 25
Namibia Windhuk 3 1 1 0 6 4
Nepal Kathmandu 56 25 30 26 18 4
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Land Visastelle erteilte Visa
Kindesnachzug
2006
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2009
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2010
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Kindesnachzug
2011
Neuseeland Wellington 0 12 0 4 2 6
Nicaragua Managua 0 4 0 9 4 5
Niederlande Amsterdam 15 15 29 14 16 18
Nigeria Abuja 0 0 0 0 0 0
Nigeria Lagos 133 64 57 51 84 44
Norwegen Oslo 2 0 3 3 0 1
Oman Maskat 0 0 0 0 0 0
Österreich Wien 7 1 12 17 15 6
Pakistan Islamabad 180 93 126 205 120 107
Pakistan Karachi 11 9 3 1 1 1
Palästinensische
Gebiete
Ramallah
- - - - 0 6
Panama Panama 2 0 0 0 1 0
Paraguay Asuncion 15 2 2 4 15 35
Peru Lima 25 30 26 16 26 14
Philippinen Manila 83 102 115 123 48 113
Polen Breslau 2 0 0 - - -
Polen Danzig 0 - - - - -
Polen Krakau 0 - - - - -
Polen Warschau 0 2 5 0 0 0
Portugal Lissabon 1 0 4 3 2 2
Ruanda Kigali 0 0 0 0 0 0
Rumänien Bukarest 66 1 1 0 0 1
Rumänien Hermannstadt 35 0 0 - - -
Rumänien Temesvar 60 0 2 - - -
RUS Jekaterinburg - 10 18 26 38 54
RUS Kaliningrad - 17 23 36 35 43
RUS Moskau 619 383 395 344 300 369
RUS Nowosibirsk 210 170 99 70 66 73
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Land Visastelle erteilte Visa
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2006
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2011
RUS St.Petersburg 100 115 74 92 85 105
Sambia Lusaka 1 0 0 10 2 0
Saudi Arabien Riad 9 0 0 1 0 0
Schweden Stockholm 0 0 1 5 12 8
Schweiz Bern 16 10 5 18 28 11
Schweiz Genf 0 0 0 0 - -
Senegal Dakar 0 0 20 41 39 39
Serbien u.
Montenegro
Belgrad
309 305 276 310 127 176
Simbabwe Harare 5 1 6 9 9 6
Singapur Singapur 0 1 1 0 15 43
Slowakei Pressburg 0 0 0 0 0 0
Slowenien Laibach 2 0 2 3 2 1
Spanien Barcelona 9 1 4 14 8 -
Spanien Madrid 0 7 5 2 9 6
Sri Lanka Colombo 34 32 40 53 107 123
Südafrika Kapstadt 19 10 5 7 2 1
Südafrika Pretoria 17 0 10 27 20 31
Sudan Khartum 0 3 35 29 24 21
Syrien Damaskus 77 44 171 922 1.280 414
Tadschikistan Duschanbe 19 4 4 7 8 5
Taiwan Taipeh 53 56 57 64 45 78
Tansania Daressalam 4 5 6 14 3 11
Thailand Bangkok 613 586 420 492 376 348
Togo Lome 76 71 54 37 38 49
Trinidad u. Tobago Port of Spain 2 1 1 0 0 2
Tschechische
Republik Prag 4 2 1 7 5 2
Tunesien Tunis 35 44 26 26 43 35
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0722-8333
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2006
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2007
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2010
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Kindesnachzug
2011
Türkei Ankara 1.166 1.038 778 782 665 696
Türkei Istanbul 381 314 225 196 148 99
Türkei Izmir 225 249 190 165 156 110
Turkmenistan Aschgabat 3 2 0 5 4 0
Uganda Kampala 9 8 9 10 24 17
Ukraine Kiew 466 392 362 276 291 364
Ungarn Budapest 0 0 0 0 0 0
Uruguay Montevideo 3 3 0 0 0 0
USA Atlanta 0 0 0 0 0 0
USA Boston 0 0 0 0 0 0
USA Chicago 0 0 0 0 3 2
USA Houston 0 6 3 5 9 1
USA Los Angeles 6 4 2 6 8 5
USA Miami 2 0 0 0 0 1
USA New York 0 0 1 6 0 3
USA San Francisco 2 11 3 2 3 1
USA Washington 0 0 0 0 0 0
Usbekistan Taschkent 37 25 13 11 13 27
VAE Abu Dhabi 0 0 0 0 7 13
VAE Dubai 0 0 0 0 0 0
Venezuela Caracas 10 36 3 0 3 2
Vietnam Hanoi 333 245 250 144 150 163
Vietnam Ho Chi Minh Stadt 50 43 50 31 35 31
Weißrussland Minsk 0 38 62 58 78 78
Zypern Nikosia 6 0 5 0 2 0
Gesamt 10.715 9.753 8.950 9.562 8.562 8.325]