[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10452
17. Wahlperiode 10. 08. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Andrej Hunko, Ulla Jelpke,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10396 –
Reform des EU- Datenschutzrechts
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bereits im November 2010 kündigte die Europäische Kommission eine
umfassende Modernisierung der europäischen Datenschutzverordnung, mit dem
Ziel der europaweiten Harmonisierung des Datenschutzrechtes, an.
Mittlerweile ist deutlich, dass sich die Reform aus zwei Teilen zusammensetzt: einer
Neuregelung des allgemeinen Datenschutzrechtes im Rahmen der Verordnung
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) mit
Änderungen für Wirtschaft und Verwaltung (KOM(2012) 11 endg.) sowie der
sektorspezifischen Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum
Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von
Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr
hinsichtlich der Datenverarbeitung bei Polizei und Justiz (KOM(2012) 10 endg.).
Unmittelbar nach Veröffentlichung der relevanten Entwürfe entfachte eine
breite öffentliche Debatte über die Qualität der von der Europäischen
Kommission eingebrachten Neuerungsvorschläge. Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, war dabei der
Ansicht, dass die EU-Pläne zwar „ein deutliches Bemühen, den Datenschutz auf
ein höheres Niveau zu bringen“ zeigten, räumte jedoch zugleich ein, dass es
noch „verbesserungswürdige Details“ (taz.de, 17. Januar 2012,
„Oberdatenschützer lobt EU-Plan“) gebe.
Im Gegensatz zu Peter Schaar kritisierte der Bundesminister des Innern,
Dr. Hans-Peter Friedrich, die Initiative der Kommission weitaus heftiger.
Bundesminister Dr. Hans-Peter Friedrich stellte unter anderem infrage, auf wie
vielen Gebieten die Europäische Kommission noch gedenkt, eigenes Recht an
Stelle nationaler Vorschriften zu setzen – Prüfungen der Kompetenzgrundlage,
der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wurden unmittelbar
angekündigt (heise online, 20. März 2012, „Innenminister legt bei Kritik an EU-
Datenschutzplänen nach“). Des Weiteren bezeichnete er die neben der neuen
Datenschutzverordnung für den privaten Sektor vorgesehene zusätzliche Richtlinie
für den Sicherheitssektor als „unnötig“. Auch gebe es viele Bereiche, in denen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. August 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10452 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeer die Verordnung für nicht zuständig halte. Insbesondere bemängelte
Bundesminister Dr. Hans-Peter Friedrich jedoch, dass Prinzipien, die im Verhältnis
von Bürger und Wirtschaft gelten, nicht auf das Verhältnis Bürger und Staat
übertragen werden könnten, denn „das ist eine Frage, die Europa nicht zu
interessieren braucht“ (Bundesminister Dr. Hans-Peter Friedrich auf dem 13.
Datenschutzkongress). Er sieht eine stärkere Unterscheidung zwischen
Regelungen für den Privatsektor und denen, die den öffentlichen Bereich betreffen, für
zwingend notwendig an (heise online, 8. Mai 2012, „Bundesinnenminister
drängt auf ‚modernes Datenschutzrecht‘ “).
Der Bundesinnenminister sprach sich aber auch dafür aus, dass „im Bereich
des Binnenmarktes und der Wirtschaft ganz schnell ein neues
Datenschutzrecht“ entwickelt werden müsse, und drängte auf eine zeitnahe Behandlung
des Entwurfs. Mit konkreten Verbesserungsvorschlägen will auch er sich
einbringen. Bis zum Herbst dieses Jahres sollen dafür Experten aus Wissenschaft
und Wirtschaft an einen Tisch gebracht werden (heise online, 8. Mai 2012,
„Bundesinnenminister drängt auf ‚modernes Datenschutzrecht‘ “).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung begrüßt das Anliegen der Europäischen Kommission,
europaweit ein hohes Datenschutzniveau zu sichern und das Datenschutzrecht
in Europa soweit erforderlich zu modernisieren und zu harmonisieren.
Namentlich infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf
informationelle Selbstbestimmung wird dem Recht des Einzelnen auf Schutz
seiner personenbezogenen Daten in Deutschland eine besondere Bedeutung
beigemessen. Insbesondere verfügt Deutschland auch im europäischen
Vergleich über ein besonders ausdifferenziertes bereichsspezifisches
Datenschutzrecht im öffentlichen Bereich. Gleichzeitig ist die Notwendigkeit der
Gewährleistung eines effektiven, normativen und technischen Datenschutzes in Zeiten
der stetig zunehmenden IT-gestützten Datenverarbeitung vor allem im
nichtöffentlichen Bereich dringlicher geworden. Ziel des auf EU-Ebene
angestoßenen Rechtssetzungsprozesses muss es vor diesem Hintergrund sein, den
Datenschutz sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu stärken. Die
Bundesregierung setzt sich dabei u. a. dafür ein, in der Datenschutz-
Grundverordnung stärker zwischen dem öffentlichen und privaten Bereich zu
unterscheiden. Im Hinblick auf die ausdifferenzierten bereichsspezifischen Regelungen
im deutschen Datenschutzrecht zur Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
müssen die erforderlichen Spielräume für die nationale Ausgestaltung,
insbesondere für konkretere Vorgaben zum besseren Schutz des Betroffenen, als sie
in einer allgemeinen Verordnung enthalten sein können, erhalten bleiben.
Zudem bedarf es aus Sicht der Bundesregierung gerade unter den Bedingungen
einer globalisierten Informationsgesellschaft klarer Regelungen im Rechtsakt
zum Verhältnis zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz und kollidierenden
Grundrechten, wie insbesondere der Meinungs- und Pressefreiheit.
1. Welchen Schwerpunkten sollte ein modernes Datenschutzrecht nach
Auffassung der Bundesregierung Rechnung tragen?
2. In welchen Fragen hält die Bundesregierung das momentan geltende
Datenschutzrecht für überholt bzw. überarbeitungsbedürftig?
Das geltende Datenschutzrecht stammt aus der Zeit vor dem Internet und gibt
u. a. auf viele Fragen des Internetzeitalters nur unzureichend Antwort. Zudem
ist die derzeitige Richtlinie 95/46/EG von den Mitgliedstaaten unterschiedlich
umgesetzt worden. Die fehlende Harmonisierung führt im Bereich der
Wirtschaft zu Wettbewerbsverzerrungen, hemmt den grenzüberschreitenden
Datenverkehr im Binnenmarkt und erschwert in einer globalisierten Informationsge-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10452sellschaft auch die Durchsetzung europäischer Datenschutzstandards
gegenüber Anbietern aus Drittstaaten.
3. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr eines Abbaus des deutschen
Datenschutzstandards durch eine neue EU-weite Regelung ein, und welche
datenschutzrechtlichen besonderen deutschen Positionen wären davon
betroffen?
Die Wahl einer Verordnung als Rechtsform hätte zur Folge, dass in
Deutschland unmittelbar geltendes Recht geschaffen würde und im Rahmen des
Geltungsbereichs der Verordnung die bisherigen Umsetzungsgesetze der
derzeitigen Richtlinie 95/46/EG in den Mitgliedstaaten grundsätzlich verdrängt
würden. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, durch geeignete Spielräume,
etwa durch Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber dafür Sorge zu
tragen, dass insbesondere bereichsspezifische Regelungen über die hoheitliche
Datenverarbeitung, soweit erforderlich, erhalten bleiben. Dies gilt namentlich
für gerade im Interesse eines besonderen Persönlichkeitsschutzes geschaffene
ausdifferenzierte Schutzregeln, wie sie z. B. im Sozialdatenschutz existieren.
Prüfungsmaßstab bei einer EU-Verordnung wären grundsätzlich nicht mehr die
Grundrechte des Grundgesetzes, sondern das europäische Primärrecht und die
Europäische Grundrechtecharta mit der Folge, dass die Kompetenz zur
Überprüfung der Grundrechtskonformität der Datenschutzregelungen nicht mehr bei
der nationalen Verfassungsgerichtsbarkeit, sondern beim Europäischen
Gerichtshof angesiedelt wäre.
Des Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 verwiesen.
4. Hält die Bundesregierung die gegenwärtige Struktur und personelle
Ausstattung der Datenschutzbehörden in Deutschland für geeignet und
imstande, die zukünftig geplanten Aufgaben und Befugnisse effizient
umzusetzen (bitte begründen)?
Die künftige Struktur sowie die Aufgaben und Befugnisse der unabhängigen
Aufsichtsbehörden sind Gegenstand des Artikels 46 ff. des Vorschlags der
Europäischen Kommission für eine Datenschutz-Verordnung. Die
Bundesregierung ist zuversichtlich, dass das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens
unabhängige Aufsichtsbehörden sein werden, die nach ihrer Struktur und ihren
Befugnissen die ihnen zugewiesenen Aufgaben effizient umsetzen können.
5. Hält die Bundesregierung den aufgesetzten Zeitplan bezüglich des
Inkrafttretens der Grundverordnung vor Ablauf der jetzigen europäischen
Legislaturperiode für realistisch?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung befürwortet und setzt sich im Rat für eine intensivere
Beratung des Entwurfs der Kommission ein. Sie begrüßt es, dass die derzeitige
zyprische und die im ersten Halbjahr 2013 folgende irische Präsidentschaft des
Rats der Europäischen Union die Verhandlung des Datenschutzpakets zu einem
Schwerpunkt erklärt haben. Prognosen über den Zeitpunkt der Verabschiedung
der Rechtsakte gibt die Bundesregierung nicht ab.
Drucksache 17/10452 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Wie schätzt die Bundesregierung die Tatsache, dass ein europäisches
Datenschutzrecht mit Hilfe einer Grundverordnung durchgesetzt werden
soll, hinsichtlich der Kompetenzgrundlage, der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit ein?
Gegen die Zuständigkeit der Europäischen Union für den Erlass des Rechtsakts
bestehen keine Bedenken.
Zum Grundsatz der Subsidiarität ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten
Probleme beim grenzüberschreitenden Datenverkehr – vor allem aufgrund der
Uneinheitlichkeit der mitgliedstaatlichen Datenschutzvorschriften – nicht allein
überwinden und Betroffenen keinen EU-weit wirksamen Datenschutz wie im
Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Datenschutz-
Grundverordnung garantieren können. Andererseits wird nicht einheitlich beurteilt, ob es
hierfür einer umfassenden Vollharmonisierung im Wege einer Verordnung mit
weitgehenden Ermächtigungen der Europäischen Kommission zum Erlass
delegierter Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen insbesondere im
öffentlichen Bereich bedarf. Der Bundesrat hat dies etwa verneint,
Bundesratsdrucksache 52/12 (Beschluss). Um etwaigen Zweifeln an der Subsidiarität
entgegenzuwirken, setzt sich die Bundesregierung daher u. a. für den Erhalt von
Spielräumen und die Schaffung von Öffnungsklauseln für den nationalen
Gesetzgeber, vor allem im öffentlichen Bereich, ein, damit Regelungen
insbesondere mit einem höheren Datenschutzniveau auch künftig möglich bleiben.
Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass der Vorschlag für
eine Datenschutz-Grundverordnung zur Erreichung der mit ihm verfolgten
Ziele geeignet ist, nach Regelungsumfang und -dichte, insbesondere mit Blick
auf die Ermächtigungen der Europäischen Kommission zum Erlass delegierter
Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen, sowie des resultierenden
Verwaltungsaufwands aber nicht in jeder Hinsicht erforderlich und angemessen ist.
Um Zweifeln an der Verhältnismäßigkeit entgegenzuwirken, setzt sich die
Bundesregierung daher u. a. für eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands und
der Ermächtigungen der Europäischen Kommission zum Erlass delegierter
Rechtsakte und von Durchführungsbestimmungen ein.
7. Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, die im Lissabonner Vertrag
fehlende individuelle Verfassungsbeschwerde in den Anwendungsbereich
der Datenschutzgrundverordnung zu integrieren (bitte begründen)?
Nein. Die Datenschutz-Grundverordnung kann als Sekundärrechtsakt den in
den Verträgen über die Europäische Union geregelten Rechtsschutz nicht
ändern. Grundsätzlich könnten natürliche und juristische Personen gemäß
Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
gegen die Datenschutz-Verordnung Nichtigkeitsklage beim Europäischen
Gericht erheben, wenn sie unmittelbar und individuell betroffen sind. Von einer
unmittelbaren Betroffenheit ist auch dann auszugehen, wenn zwar ein
Umsetzungsrechtsakt notwendig wäre, aber der umsetzenden Stelle keinerlei
Beurteilungs-, Gestaltungs- und Ermessensspielraum zukommt. Zudem ist nach
Artikel 263 AEUV bei Rechtsakten mit Verordnungscharakter, die keine
Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, die individuelle Betroffenheit
verzichtbar.
8. Durch welche inhaltlichen Bestimmungen der europäischen
Datenschutzverordnung (KOM(2012) 11 endg.) sieht die Bundesregierung Nachteile
im Vergleich zur momentan national geltenden Gesetzgebung, bzw. an
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10452welchen Stellen hält sie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für
treffender?
Verschiedene Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) finden sich
im Vorschlag für eine Datenschutz-Grundverordnung nicht oder nur
ansatzweise wieder, z. B. Regelungen zur Pseudonymisierung und Anonymisierung
(§ 3 Absatz 6, 6a BDSG), zur Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a
BDSG), zur Videoüberwachung (§ 6b BDSG), zu mobilen Speicher- und
Verarbeitungsmedien (§ 6c BDSG), zur Datenübermittlung an Auskunfteien (§ 28a
BDSG), zum sogenannten Scoring (§ 28b BDSG) oder zum
Beschäftigtendatenschutz (§ 32 BDSG). Vergleichbar gilt dies für Regelungen in den
Datenschutzgesetzen der Länder.
Auch gibt es Vorschriften, die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes
nachgebildet sind, in materieller Hinsicht aber hinter diesen zurückbleiben,
z. B. der deutlich höhere Schwellenwert für die Bestellung eines betrieblichen
Datenschutzbeauftragten.
Daneben gibt es im Detail zahlreiche Unterschiede der Regelungen in der
Datenschutz-Grundverordnung im Vergleich zu den Regelungen des
Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgesetze der Länder sowie zu
Regelungen im bereichsspezifischen Datenschutzrecht, etwa im Telemediengesetz, im
Gendiagnostikgesetz oder im Sozialgesetzbuch, aus denen sich Nachteile für
die Betroffenen oder die datenverarbeitende verantwortliche Stelle ergeben
können.
9. Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung in der durch die
Europäische Kommission vorgelegten Verordnung (KOM(2012) 11
endg.) für Europa?
10. Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung in der durch die
Europäische Kommission vorgelegten Verordnung (KOM(2012) 11
endg.) für die Bundesrepublik Deutschland?
Die Neuregelung des Datenschutzes in der EU durch den Vorschlag der
Europäischen Kommission für eine Datenschutz-Grundverordnung ist eine
Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung mit Auswirkungen auf fast alle
persönlichen, wirtschaftlichen und öffentlichen Lebensbereiche.
Die angestrebte Harmonisierung ist grundsätzlich geeignet, sowohl die
europäische Dimension der Grundrechte für EU-Bürger als auch den fairen
Wettbewerb für die Unternehmen zu stärken und damit positive Auswirkungen für
den europäischen Einigungsprozess zu entfalten. Durch den Vorschlag der
Europäischen Kommission für eine Datenschutz-Grundverordnung sollen die
Transparenz und die Kontrolle der Betroffenen über ihre persönlichen Daten
verbessert werden. Die Bundesregierung unterstützt diese Ziele ausdrücklich.
Eine Stärkung der informationellen Selbstbestimmung der Bürger in Europa
und der Bundesrepublik Deutschland wird auch dadurch erreicht werden, dass
das Datenschutzrecht der EU an die Anforderungen der
Informationsgesellschaft und des Internets angepasst wird und die vorgeschlagene Datenschutz-
Grundverordnung für alle Unternehmen gelten soll, die sich an den
europäischen Markt richten (Artikel 3 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags).
Internationale Unternehmen können sich künftig nicht mehr durch die Wahl eines
Sitzlands mit niedrigerem Datenschutzniveau Wettbewerbsvorteile verschaffen.
Hieraus dürften zumindest für Teile der Wirtschaft in Europa und der
Bundesrepublik Deutschland Vorteile resultieren. Grenzüberschreitende Angebote in
Europa und auch aus dem deutschen Markt heraus werden durch die Harmo-
Drucksache 17/10452 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenisierung des Datenschutzrechts der EU vereinfacht. Vorteile für die Wirtschaft
bringen auch verschiedene weitere materielle Regelungen, z. B. die
– Einführung eines „One-Stop-Shops“; danach ist für Unternehmen, die
personenbezogene Daten in der Union verarbeiten und in mehreren
Mitgliedstaaten Niederlassungen haben, die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats der
Hauptniederlassung ausschließlich zuständig (Artikel 51 Absatz 2),
– Einführung eines Kohärenzverfahrens unter Beteiligung der Europäischen
Kommission zur Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis (Artikel 57),
– Abschaffung des bisherigen Notifikationsverfahrens.
Andererseits könnte eine Reihe von materiellen Regelungen der
vorgeschlagenen Datenschutz-Grundverordnung zu neuem Umsetzungs- und/oder laufenden
Verwaltungsaufwand bei öffentlichen Stellen einschließlich der
öffentlichrechtlichen Kammern und in der Wirtschaft führen, z. B. durch erweiterte
Informations- und Dokumentationspflichten. Hier gilt das Augenmerk der
Bundesregierung insbesondere den Auswirkungen auf kleine und mittelständische
Unternehmen. Eine Vielzahl der Regelungen ist zudem zu unbestimmt und
bedarf nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf der Konkretisierung in der
Aufsichtspraxis oder durch die Europäische Kommission mit Hilfe von
delegierten Rechtsakten oder Durchführungsbestimmungen. Bis zu deren Erlass
oder einer kohärenten Aufsichtspraxis, die mehrere Jahre in Anspruch nehmen
kann, dürfte eine erhöhte Rechtsunsicherheit bestehen. Diese
Rechtsunsicherheit ist besonders problematisch angesichts der gegenüber der Richtlinie 95/46/
EG deutlich erhöhten Sanktionsmöglichkeiten. Zudem differenziert der
Entwurf nicht hinreichend im Hinblick auf die verschiedenen Gefährdungen, die
von unterschiedlichen Verarbeitungssituationen ausgehen können.
11. Welche Inhalte der europäischen Datenschutzgrundverordnung sind nach
Auffassung der Bundesregierung positiv zu beurteilen?
Zu begrüßen sind unter anderem das Ziel der Geltung des EU-Rechts für alle
Unternehmen, die sich an den europäischen Markt richten (sogenanntes
Marktortprinzip), die Verankerung von Verpflichtungen zu
datenschutzfreundlichen Voreinstellungen („Privacy by default“) und zur Berücksichtigung des
Datenschutzes bei der Technikgestaltung („Privacy by design“) sowie die
Förderung von Zertifizierungsverfahren.
12. Welche Kritik übt die Bundesregierung im Allgemeinen an der
Datenschutzgrundverordnung?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
13. Welche Position hat die Bundesregierung zu den in der Grundverordnung
vorgeschlagenen Inhalten hinsichtlich
a) der Datenportabilität,
b) des „Rechts auf Vergessenwerden“,
c) der betrieblichen Datenschutzbeauftragten,
d) des allgemeinen Kopplungsverbotes,
e) der Einwilligungsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
f) Einwilligungen von Kindern unter 18 Jahren,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10452g) des Verbandsklagerechts,
h) der Ausstattung der Datenschutzaufsichtsbehörden?
Die Bundesregierung stimmt ihre Position nach Maßgabe des jeweiligen
Beratungsstands ab.
Beim Recht auf Datenübertragbarkeit (Buchstabe a) handelt es sich um eine
sehr spezifische Regelung, die z. B. bei sozialen Netzwerken eine Berechtigung
hat, als generelle Regelung im Bereich der Wirtschaft und Verwaltung jedoch
Fragen aufwirft. Es ist außerdem zu prüfen, ob es sich um eine
wettbewerbsrechtliche Regelung handelt, die außerhalb der Datenschutz-Grundverordnung
zu regeln wäre.
Die Ausgestaltung der Löschungspflichten gehört zu den zentralen Punkten des
Verordnungsvorschlags. Die Bundesregierung unterstützt das Ziel einer
Stärkung der Löschungsrechte, soweit es im Einklang mit anderen Grundrechten
wie insbesondere der Meinungsfreiheit steht. Dies gilt insbesondere für selbst
ins Internet gestellte Inhalte. Die Einführung eines echten Rechts auf
Vergessenwerden (Buchstabe b) würde allerdings weitreichende Konsequenzen mit
sich bringen. Die technische Realisierung erscheint mit Blick auf die Struktur
des Internets problematisch, eine belastbare Aussage der Europäischen
Kommission zu dem hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand fehlt bislang.
Bei der Bestellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter (Buchstabe c) ist aus
Sicht der Bundesregierung der derzeitige Schwellenwert von 250 Beschäftigten
zu hoch angesetzt. Die Bundesregierung wird das deutsche Modell des
betrieblichen Datenschutzes und die insgesamt guten praktischen Erfahrungen hiermit
in die Beratungen auf EU-Ebene einbringen.
Ein allgemeines Kopplungsverbot (Buchstabe d) ist im Vorschlag für eine
Datenschutz-Grundverordnung nicht vorgesehen. Das Bundesdatenschutzgesetz
sieht in § 28 Absatz 3b ein auf den Bereich der Werbung und des
Adresshandels begrenztes Kopplungsverbot vor. Die Bundesregierung prüft derzeit, wie
ein Koppelungsverbot überhaupt ausgestaltet sein könnte und inwieweit sie
sich in den Beratungen für die Aufnahme eines Kopplungsverbots in die
Verordnung einsetzen wird.
Die Ausgestaltung der Einwilligung (Buchstabe e) bedarf weiterer Erörterung.
Das betrifft u. a. die Frage des Ausschlusses einer Einwilligung bei Bestehen
eines „erheblichen Ungleichgewichts“.
Eine allgemeine Regelung zu Einwilligung von Kindern unter 18 Jahren
(Buchstabe f) sieht der Vorschlag für eine Datenschutz-Grundverordnung nicht vor.
Artikel 8 Absatz 1 sieht vor, dass bei Kindern bis zum vollendeten
13. Lebensjahr, denen direkt Dienste der Informationsgesellschaft angeboten
werden, die Einwilligung des Kindes nur rechtmäßig ist, wenn die Eltern oder
der Vormund sie erteilen oder zustimmen. Hier ist u. a. erörterungsbedürftig,
wann ein Dienst der Informationsgesellschaft dem Kind direkt angeboten wird
und warum der Elternvorbehalt hierauf begrenzt ist. Zudem stellt sich in
technischer Hinsicht die Frage, wie ein funktionierendes System der
Altersverifikation sichergestellt werden kann, bei dem der notwendige Schutz der Kinder, der
Aufwand für Nutzer und Unternehmen sowie allgemeine Aspekte des
Datenschutzes in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Die Einführung eines Verbandsklagerechts (Buchstabe g) im Bereich des
Datenschutzrechts wäre für Deutschland neu und hätte Konsequenzen in vielen
Bereichen, die sorgfältiger Prüfung bedürfen.
Die Ausstattung der Aufsichtsbehörden (Buchstabe h) muss nach dem
Vorschlag für eine Datenschutz-Grundverordnung angemessen sein, um ihre Auf-
Drucksache 17/10452 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Dem entspricht bereits
jetzt § 22 Absatz 5 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes.
14. Welche Punkte der Verordnung hält die Bundesregierung mit welcher
Begründung für inakzeptabel?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
15. Welche Punkte der Verordnung schätzt die Bundesregierung mit welcher
Begründung für verbesserungswürdig ein?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
16. Die Änderung, Abschaffung und Durchsetzung welcher Punkte haben für
die Bundesregierung mit welcher Begründung Priorität?
Neben den in den Antworten zu den Fragen 6 und 10 bereits genannten
Gesichtspunkten haben die Änderung, Abschaffung bzw. Durchsetzung u. a. der
nachfolgenden Punkte, die die Bundesregierung für verbesserungsfähig hält,
aus den dort genannten Gründen Priorität:
– Erhalt von Spielräumen und Schaffung von Öffnungsklauseln für den
nationalen Gesetzgeber, insbesondere im öffentlichen Bereich, damit
mitgliedstaatliche Regelungen – insbesondere mit einem höheren Datenschutzniveau
als im Verordnungsvorschlag vorgesehen – beibehalten oder neu erlassen
werden können.
– Klare Differenzierung im Rechtsakt zwischen Datenverarbeitungen im
öffentlichen Bereich einerseits und im nicht öffentlichen (privaten) Bereich
andererseits. Für den nicht öffentlichen Bereich sollen gleiche
Datenschutzstandards für die Bürger und gleiche Wettbewerbsbedingungen in Europa
durch eine im Vergleich zum öffentlichen Bereich stärkere Harmonisierung
angestrebt werden.
– Klare Regelungen im Rechtsakt zum Verhältnis zwischen dem Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung und kollidierenden Grundrechten,
wie der Meinungsfreiheit, der Informationsfreiheit, der Pressefreiheit, der
unternehmerischen Freiheit sowie der Forschungsfreiheit.
– Die Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte und zu
Durchführungsbestimmungen durch die Europäische Kommission müssen deutlich
reduziert werden.
– Technologieoffene und entwicklungsoffene Ausgestaltung der Regelungen,
so dass diese im Zusammenhang mit dem Internet oder künftigen
technischen Rahmenbedingungen, einschließlich neuer Entwicklungen und
Dienste wie z. B. Cloud Computing, anwendbar sind.
– Angemessene Differenzierung zwischen die Persönlichkeitsrechte weniger
gefährdenden Datenverarbeitungen einerseits sowie stärker gefährdenden
Datenverarbeitungen andererseits. In diesem Zusammenhang spielen auch
Konzepte und Verfahren zur Pseudonymisierung und Anonymisierung eine
wichtige Rolle.
– Angemessener Ausgleich zwischen den Schutzinteressen der Betroffenen
und dem bürokratischen Aufwand gerade für kleinere und mittlere
Unternehmen. Es sollten dabei in Bezug auf die von der Kommission
vorgeschlagenen Ausnahmetatbestände, die sich allein nach der Unternehmensgröße
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10452richten, auch alternative Modelle erwogen werden, bei denen sich z. B.
Nachweis- und Informationspflichten an den Gefahren für die
Persönlichkeitsrechte orientieren.
– Vorgaben zur datensparsamen Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen
und -prozessen sowie weitere Mechanismen insbesondere des technischen
Datenschutzes sollten in die Verordnung aufgenommen werden
(Anonymisierung, Pseudonymisierung).
– Überprüfung des Kohärenzverfahrens, vor allem der praktischen
Realisierbarkeit und des Spannungsverhältnisses zwischen der Unabhängigkeit der
Datenschutzaufsicht und dem Letztentscheidungsrecht der Europäischen
Kommission.
17. Wie schätzt die Bundesregierung die für den Sicherheitsbereich
zusätzlich geschaffene Richtlinie (KOM(2012) 10 endg.) hinsichtlich
Kompetenzgrundlage, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Inhalt ein (bitte
begründen)?
18. Hält die Bundesregierung den strafrechtlichen und strafprozessualen
Rahmen aller EU-Mitgliedstaaten für ausreichend kohärent, so dass ein
freier Datenaustausch die Rechte der Betroffenen in allen europäischen
Staaten in gleicher Weise schützt (bitte begründen)?
Die vorgeschlagene Richtlinie soll an die Stelle des Rahmenbeschlusses 2008/
977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener
Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen verarbeitet werden (Rahmenbeschluss), treten. Der
Rahmenbeschluss regelt nur den Schutz solcher Daten, die zwischen den Mitgliedstaaten
oder zwischen den Mitgliedstaaten und europäischen Informationssystemen
ausgetauscht werden. Gemäß Erwägungsgrund acht des Rahmenbeschlusses
erklären die Mitgliedstaaten zudem ihre Absicht, einen äquivalenten
Datenschutzstandard auch im innerstaatlichen Bereich sicherzustellen. Zudem wurde
ausdrücklich klargestellt, dass der Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten nicht
daran hindert, strengere Vorschriften bezüglich nationaler Datenverarbeitungen
zu erlassen. Erwägungsgrund acht geht somit von einer Kompetenz der
Mitgliedstaaten zur Regelung des Datenschutzes im innerstaatlichen Bereich aus.
Die vorgeschlagene Richtlinie soll sich hingegen auch auf die innerstaatliche
Datenverarbeitung zu Zwecken der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr
erstrecken.
Aus Sicht der Bundesregierung und des Bundesrates ist zweifelhaft, ob sich aus
Artikel 16 Absatz 2 AEUV eine ausreichende Kompetenz der EU für die
Verarbeitung rein innerstaatlicher Daten in diesem Bereich ergibt. Artikel 16 Absatz
2 AEUV ermöglicht der Union den Erlass von Vorschriften über den Schutz
personenbezogener Daten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in
den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien
Datenverkehr. Ob und inwieweit auch die innerstaatliche Datenverarbeitung zu
Zwecken der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr hiervon erfasst ist, muss im
Lichte der auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit begrenzten
Kompetenzen der Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV beurteilt
werden.
Einige nationale Parlamente haben zwischenzeitlich gegenüber der
Kommission Vorbehalte bezüglich fehlender Gesetzgebungskompetenzen geäußert und
außerdem die Subsidiaritätsrüge erhoben, so auch der Bundesrat (Drucksache
51/12 (Beschluss)).
Drucksache 17/10452 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie inhaltliche Prüfung der vorgeschlagenen Richtlinie dauert an. Aus Sicht der
Bundesregierung bestehen jedoch Zweifel, ob die von der Kommission
angestrebte Erleichterung des Datenaustauschs auf der Basis einer verstärkten
datenschutzrechtlichen Harmonisierung mit dem vorgelegten Entwurf erreicht
werden kann. Eine Vollharmonisierung der Datenerhebungsbefugnisse im
gesamten Straf-, Strafverfahrens- und Polizeirecht der Mitgliedstaaten
einschließlich entsprechender Verwertungsverbote und -beschränkungen hält die
Bundesregierung nicht für sachgerecht. Angesichts der fehlenden Kohärenz des Straf-,
Strafverfahrens- und Polizeirechts der Mitgliedstaaten einschließlich der
Verwertungsverbote kann das polizei- und justizspezifische Datenschutzrecht der
EU nur die Aufgabe haben, die besonderen Risiken für den Betroffenen zu
kompensieren, die mit einer Übermittlung seiner Daten in einen anderen
Mitgliedstaat verbunden sind.
Die Bundesregierung hält es zudem für sachgerecht, zunächst eine Evaluierung
des Rahmenbeschlusses durchzuführen, um zusätzlichen europäischen
Gesetzgebungsbedarf zu prüfen. Der Rahmenbeschluss ist erst Anfang 2009 in Kraft
getreten und noch nicht in allen Mitgliedstaaten, darunter in der
Bundesrepublik Deutschland, umgesetzt.
19. Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung eine stärkere
Unterscheidung zwischen Regelungen des privaten und des öffentlichen
Bereiches für notwendig?
20. In welcher Art und Weise sollten sich die Regelungen für den privaten
Bereich von denen für den öffentlichen Bereich nach Auffassung der
Bundesregierung unterscheiden?
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist in der
Bundesrepublik Deutschland Grundlage und Maßstab für sämtliche Verwendungen
personenbezogener Daten. Im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch staatliche
Stellen schützt es dabei in erster Linie als Abwehrrecht vor Beeinträchtigungen
durch staatliche Stellen. Als Grundrechtsgewährleistung entfaltet es aber auch
im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch private Rechtswirkungen: Der
Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen
Privaten auf die Verwirklichung einer grundrechtskonformen Ordnung
hinzuwirken. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf
informationelle Selbstbestimmung bildet insoweit ein Element einer objektiven
Werteordnung, dem der Gesetzgeber auch im privaten Bereich durch
entsprechende Regelungen Rechnung tragen muss. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass bei der Datenverarbeitung durch Private das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung der Betroffenen mit kollidierenden Grundrechten der die
Daten verarbeitenden Stellen, etwa dem Recht auf Meinungsfreiheit oder der
Forschungsfreiheit, in Einklang zu bringen ist.
21. Wie schätzt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Tatsache
ein, dass eine zunehmende Zusammenarbeit zwischen privaten und
öffentlichen Stellen zu verzeichnen ist (bitte begründen)?
Eine zunehmende Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Stellen
enthebt den Gesetzgeber nicht davon, spezifischen unterschiedlichen
Verarbeitungssituationen auch durch differenzierende Regelungen Rechnung zu tragen.
Unter Umständen muss er Regelungen bezüglich des Datenaustausches
zwischen privaten und öffentlichen Stellen schaffen. Derartige Regelungen sind im
Vorschlag der Datenschutz-Grundverordnung derzeit nicht enthalten, so dass
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10452sich die Frage stellt, ob nach dem Vorschlag der Grundverordnung ein
Austausch zwischen öffentlichen und privaten Stellen erleichtert wäre.
22. Wird sich die Bundesregierung an der Überarbeitung der europäischen
Datenschutzverordnung (KOM(2012) 11 endg.) beteiligen?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Datenschutz-
Grundverordnung wird derzeit im Europäischen Parlament und im Rat der Europäischen
Union beraten. Die Bundesregierung ist im Rahmen der üblichen Verfahren
beteiligt; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
23. Welche Planungen gibt es für die von Bundesinnenminister Dr. Hans- Peter
Friedrich angesprochene Arbeitsgruppe von Experten aus Wirtschaft und
Wissenschaft?
a) Welche Zielsetzung verfolgt die Bundesregierung mit der Errichtung
einer entsprechenden Arbeitsgruppe?
b) Gibt es bereits Planungen hinsichtlich der Struktur der Arbeitsgruppe?
Wenn ja, welche?
c) Plant die Bundesregierung neben Vertretern aus Wirtschaft und
Wissenschaft noch weitere Akteurinnen und Akteure in die Gruppe
einzubeziehen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
d) Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, datenschutzengagierte
Personen und Datenschutzbeauftragte mit in die Arbeitsgruppe zu
integrieren, und plant sie, dieses zu tun (bitte begründen)?
e) Hat die Arbeitsgruppe bereits getagt?
Wenn ja, in welcher Zusammensetzung und mit welchen Ergebnissen?
f) Gibt es bereits einen konkreten Zeitplan für die Arbeit der Gruppe?
Wenn ja, wie sieht dieser aus?
Das Bundesministerium des Innern wird am 17./18. Oktober 2012 in Berlin zur
Begleitung der Verhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung im Rat der
Europäischen Union eine internationale Konferenz durchführen.
Kooperationspartner ist das Alexander von Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft,
das die Konferenz fachlich begleiten wird. Mit Teilnehmern aus Wissenschaft,
Wirtschaft und Fachöffentlichkeit sollen unterschiedliche Fragen des
Datenschutzes erörtert und Lösungsvorschläge vorgestellt werden, die zuvor in
kleineren Arbeitsgruppen vorbereitet werden. Vorgesehen sind insgesamt drei
Arbeitsgruppen, die sich u. a. aus Vertretern der Wissenschaft, der Wirtschaft, der
Netzgemeinschaft, der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten
sowie von Datenschutzbeauftragten zusammensetzen. Die Arbeitsgruppen
sollen am 28. bis 30. August 2012 jeweils eintägig tagen.
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ISSN 0722-8333]