[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10444
17. Wahlperiode 09. 08. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Cornelia Behm, Bärbel
Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10398 –
Verunreinigungen durch gentechnisch veränderte Organismen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Mai 2011 wurde die absolute Nulltoleranz für in der EU nicht zugelassene
gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in Futtermitteln von einer
„technischen Lösung“ abgelöst, die eine Verunreinigung von Futtermitteln mit
derartigen GVO unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Höhe von
0,1 Prozent toleriert.
Der für diesen Bereich zuständige EU-Kommissar für Gesundheit und
Verbraucherpolitik, John Dalli, hat angekündigt, auch für Lebensmittel die bisher
geltende absolute Nulltoleranz für nicht zugelassene GVO lockern zu wollen.
Als Begründung für diese Aufweichung der Nulltoleranz führen die
Europäische Kommission, aber auch Verbände im Bereich der Futter- und
Lebensmittelwirtschaft immer wieder eine hohe Zahl von Kontaminationsfällen bzw.
große Mengen kontaminierter Ware an, die aufgrund der Nulltoleranzregel
zurückgewiesen oder gar vernichtet werden müssen.
1. Welche Fälle von Verunreinigungen von Lebens-, Futtermitteln und
Saatgut mit nicht in der EU zugelassenen GVO sind der Bundesregierung aus
Deutschland bzw. Europa (unter Einbeziehung des Europäischen
Meldesystems) aus den letzten fünf Jahren bekannt (bitte nach Jahr, Produkt,
Menge in Tonnen, geplanter Verwendung, Art der Verunreinigung,
Zeitpunkt der Analyse – vor/nach Import –, Exportland/Herkunft der
verunreinigten Rohware, Maßnahmen/Verbleib der kontaminierten Ware
aufschlüsseln), und welche Maßnahmen haben die Bundesregierung und nach
ihrer Kenntnis die Landesregierungen im Einzelnen getroffen, um auf diese
Situation zu reagieren?
Die Funde von nicht zugelassenen GVO in Lebens- und Futtermitteln in
Deutschland während der letzten fünf Jahre lassen sich zum überwiegenden Teil
auf wenige Quellen zurückführen: gentechnisch veränderten (gv) Reis Bt63 aus
China (in Deutschland erstmals 2006 nachgewiesen) und gv-Leinsamen FP967
aus Kanada (in Deutschland erstmals 2009 nachgewiesen). Hinzu kommen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 8. August 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10444 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFälle von gv-Papayas aus den USA und kürzlich auch aus Thailand, sowie in
den letzten Jahren weitere gv-Reislinien (KeFeng6, KMD1 und noch
unbekannte Events) aus China und dem asiatischen Raum. Im Einzelnen hat die
Bundesregierung über das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel
der Europäischen Union (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF)
folgende Kenntnisse über GVO-Anteile in Lebensmitteln und Futtermitteln
(Abweichungen gegenüber früheren Angaben sind auf aktualisierte
Auswertungen aus dem Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel der
Europäischen Union zurückzuführen):
Meldungen aus Deutschland
2008: 11, davon
5 × Bt63 in Reisprodukten
3 × LL601 in Reis und Heimtierfutter
2 × MIR604 in Heimtierfutter
1 × Bt-NOS in Reisprodukten
2009: 60, davon
43 × FP967 in Leinsaaten, Backmischungen und Futtermitteln
3 × Bt63 in Reisprodukten
3 × MON88017 in Mais- und Sojaprodukten
1 × MIR604+MON88017 in Heimtierfutter
3 × (keine Angabe) in Papayas
2 × (keine Angabe) in Reisprodukten
2 × (keine Angabe) in Maisprodukten
1 × Bt (nicht spezifiziert) in Reisprodukten
1 × MIR604 in Maisprodukten
1 × (keine Angabe) in Sojaprodukten
2010: 17, davon
7 × Bt (nicht spezifiziert) in Reis und Reisprodukten
3 × KeFeng6 in Reisprodukten
3 × (keine Angabe) in Reis und Reisprodukten
2 × FP967 in Leinsaaten und Backmischungen
1 × KMD1+KeFeng6 in Reisprodukten
1 × LL601 in Reis
2011: 11, davon
4 × (keine Angabe) in Reisprodukten
3 × KeFeng6+KMD1 in Reisprodukten
3 × Bt63 in Reisprodukten
1 × Bt63+KeFeng6+KMD1 in Reisprodukten
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/104442012: 6, davon
3 × (keine Angabe) in Papayas
3 × (keine Angabe) in Reis und Reisprodukten
Meldungen aus Europa
2008: 34, davon
14 × Bt63 in Reis und Reisprodukten
7 × LL601 in Reis und Heimtierfutter
5 × (keine Angabe) in Reisprodukten
2 × MIR604 in Heimtierfutter
1 × Bt-NOS in Reisprodukten
2 × P35S+T-NOS in Nahrungsergänzungsmitteln und Bohnen- und Sesampaste-
Bällchen
1 × LL62 in Reis
1 × 59132 in Maisprodukten
1 × A 2704-12 in Soja
2009: 145, davon
95 × FP967 in Leinsaaten, Backmischungen, Backwaren, Futtermitteln, Müsli
und Nahrungsergänzungsmitteln
13 × Bt63 in Reis und Reisprodukten
12 × MON88017 in Mais- und Sojaprodukten
6 × MIR604 in Maisprodukten
5 × (keine Angabe) in Maisprodukten
4 × (keine Angabe) in Reisprodukten
4 × (keine Angabe) in Sojaprodukten
3 × (keine Angabe) in Papayas
2 × MIR604+MON88017 in Heimtierfutter
1 × Bt (nicht spezifiziert) in Reisprodukten
2010: 79, davon
22 × FP967 in Leinsaat, Backmischungen, Nahrungsergänzungsmitteln und
Futtermitteln
20 × (keine Angabe) in Reis und Reisprodukten
11 × Bt63 in Reis und Reisprodukten
7 × Bt (nicht spezifiziert) in Reis und Reisprodukten
9 × KeFeng6 in Reis und Reisprodukten
1 × Bt63+KeFeng6 in Reisprodukten
1 × (keine Angabe) in Mais in Sirup
1 × P-35S in Reisprodukten
1 × Bt176 in Mais
1 × KMD1+KeFeng6 in Reisprodukten
Drucksache 17/10444 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1 × LL601 in Reis
1 × (keine Angabe) in Sojabohnen
1 × (keine Angabe) in Soja und Weizen in Soße
1 × (keine Angabe) in Raps in Futtermitteln
1 × (keine Angabe) in Nahrungsergänzungsmitteln
2011: 33, davon
10 × (keine Angabe) in Reis und Reisprodukten
10 × Bt63 in Reisprodukten
4 × KeFeng6+Bt63+KMD1 in Süßwaren
4 × KeFeng6+KMD1 in Reisprodukten
1 × Bt63+KeFeng6+KMD1 in Reisprodukten
1 × KeFeng6 in Reisprodukten
1 × LL601 in Reisprodukten
1 × (keine Angabe) in Reisprodukten
1 × FP967 in Leinsaaten
2012: 51, davon
28 × (keine Angabe) in Reis und Reisprodukten
11 × (keine Angabe) in Papayas
3 × Bt63 in Reisprodukten
3 × (keine Angabe) in Reis und Reisprodukten
2 × T-NOS in Reis und Reisprodukten
1 × Bt (nicht spezifiziert) in Reis und Reisprodukten
1 × (keine Angabe) in Bäckereiprodukten
1 × (keine Angabe) in Maisprodukten
1 × KeFeng6 in Reisprodukten
Die Zuständigkeit für die Überwachung von Lebens-, Futtermitteln und Saatgut
liegt in Deutschland bei den Bundesländern. Funde von Anteilen nicht
zugelassener GVO in Lebens- und Futtermitteln führen in Deutschland je nach Fundort
zu Grenzzurückweisungen der gesamten Charge oder zur sofortigen
Rücknahme des Produktes vom Markt. Außerdem wird durch die Bundesländer
verstärkt nach Herkunftsland und Produkt risikoorientiert beprobt. In den Fällen
von gentechnisch verändertem Reis aus China hat die EU
Dringlichkeitsmaßnahmen erlassen, die Kontrollen und die Zertifizierungspflicht des
Exportlandes, verstärkte Kontrollen an den EU Eintrittsorten und regelmäßige
Berichtspflichten Deutschlands mit einschließen. Die Berichtspflicht für Funde
von gentechnisch verändertem Reis aus China besteht bis heute.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10444Für Saatgut liegen der Bundesregierung die Ergebnisse der Untersuchungen der
Bundesländer vor:
Der GVO-Anteil bei Saatgut bewegte sich im Spurenbereich. Die betroffenen
Saatgutpartien sind bis auf wenige Ausnahmen rechtzeitig vor der Aussaat vom
Markt genommen worden. Sie wurden entweder vernichtet oder in Staaten
innerhalb oder außerhalb der EU verbracht. Die jeweiligen Staaten und die
EU-Kommission sind über diese Verbringungen informiert worden.
In den letzten fünf Jahren ist es in Deutschland in Einzelfällen zur Aussaat von
Saatgut mit Spuren von GVO gekommen. Im Jahr 2008 kam es zur Aussaat von
Maissaatgut mit geringen Anteilen der Linie Bt11, 2009 von Maissaatgut der
Sorte Krassus mit Spuren von NK603 und 2010 von Mais der Sorte PR38H20,
ebenfalls mit Spuren von NK603. Um solche Fälle zukünftig zu vermeiden,
haben die für die gentechnikrechtliche Saatgutkontrolle zuständigen Länder
im Jahr 2010 vereinbart, dass die Saatgutuntersuchungen auf GVO zeitlich so
abgeschlossen werden, dass betroffene Partien vor der Aussaat vom Markt
genommen werden können. Im Jahr 2011 und bisher in 2012 sind in
Deutschland keine Fälle der Aussaat von nicht zugelassenen GVO gemeldet worden.
2. Woraus resultierten nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweiligen
Verunreinigungen, und welche Größenordnungen hatten sie, also
beispielsweise wie viele Schiffsladungen (inkl. Menge in Tonnen), Aussaatflächen
(inkl. Gesamtfläche in Hektar) sowie Mengen (in Tonnen) an
Lebensmitteln waren betroffen?
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Informationen vor, woraus
Verunreinigungen mit nicht zugelassenen GVO im Einzelnen resultieren. Nach den
vorliegenden RASFF-Angaben beträgt die beanstandete Menge bei den Lebens-
und Futtermitteln im Einzelfall bis zu mehreren Tonnen. Über Anbauflächen
von Saatgut mit Spuren von GVO liegen in den in der Antwort zu Frage 1
aufgeführten Fällen Informationen vor: 2008 wurde auf ca. 160 ha Mais mit Spuren
von BT11-Anteilen ausgebracht. Maispflanzen mit Spuren von NK603-
Anteilen sind 2009 in zwei Bundesländern auf ca. 240 ha und 2010 in acht
Bundesländern auf ca. 1 800 ha Fläche ausgesät worden.
Jahr Kulturart Positive GVO-Event
2008 Mais 9 6× MON810, 3× BT 11, 1× TC 1507
2009 Mais 22
15× MON810, 7× NK 603, 2× TC1507,
2× 59122, 1× MON863, 1× T25,
1× MON88017, 3× GA21, 1× MON88017
2010
Mais 23
15× MON810, 12× NK063, 4× MON88017,
1× GA21, 1× TC1507, 1× MON863,
1× MON89034
Raps 2
1× Liberator pHoe6/Ac, 1× p35S-pat,
nicht spezifizierbar
2011 Mais 29
22× MON810, 1× 59122, 4× NK063,
2× MON88017, 1× GA21, 3× TC1507,
1× MON89034, 1× BT11, 1× T25
2012
Mais 11 9× MON810, 1× TC1507, 1× BT11
Soja 4 4× GTS40-3-2
Drucksache 17/10444 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Wie viele gesicherte Fälle sind der Bundesregierung aus den letzten fünf
Jahren bekannt, in denen eine Schiffsladung tatsächlich
a) zurückgeschickt oder
b) vernichtet
werden musste (bitte wie in Frage 1 aufschlüsseln), weil nach Eintreffen im
Zielhafen eine Verunreinigung mit nicht in der EU zugelassenen GVO
festgestellt wurde und die Ware deshalb nicht verwertet werden konnte?
Gesicherte amtliche Informationen darüber, wie im Einzelnen in den in der
Antwort zu Frage 1 genannten Fällen in den letzten fünf Jahren verfahren worden
ist, insbesondere Angaben zu der Anzahl zurückgeschickter Schiffsladungen
oder quantitative Angaben zu vernichteten Lebens- bzw. Futtermitteln aufgrund
von Verunreinigungen mit in der EU nicht zugelassenen GVO liegen der
Bundesregierung nicht vor.
4. Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass im Rahmen
der Bund-Länder-Arbeitsgruppen regelmäßig auch die Herkunft der
kontaminierten Chargen dokumentiert und ausgewertet wird, um auf dieser
Grundlage, Probenahmen möglichst gezielt und risikoorientiert ausrichten
zu können?
In den Sitzungen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaften wird regelmäßig
auch über die Funde von nicht zugelassenen GVO beraten. Die risikoorientierte
Probenahme im Bereich der GVO-Untersuchungen wird im nationalen
Rahmenplan und den 16 Länderplänen zur Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln
von Bund und Ländern bereits regelmäßig berücksichtigt. Am 9. Juni 2012 ist
eine Änderung der AVV Rahmen-Überwachung (AVV RÜb) in Kraft getreten,
mit der insbesondere bundeseinheitliche Kriterien für die risikoorientierte
amtliche Probenahme bei Lebensmitteln festgesetzt wurden (§ 9a in Verbindung mit
Anlage 4 der AVV RÜb). Das Lebensmittel- und Veterinäramt der EU (FVO)
hat vom 20. bis 29. September 2011 in Abstimmung mit den deutschen
Behörden und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der EU-
Rechtsvorschriften, insbesondere Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates, in Deutschland ein Audit durchgeführt.
Ziel des Audits war die Bewertung des Systems amtlicher Kontrollen in Bezug
auf GVO einschließlich deren absichtlicher Freisetzung in die Umwelt. Im
Abschlussbericht der Europäischen Kommission wird festgestellt, dass
Deutschland über ein umfassendes Kontrollsystem für GVO verfügt, das auf detaillierten
und dokumentierten Verfahren, gutem Fachwissen und guter Zusammenarbeit
zwischen und innerhalb der beteiligten Behörden beruht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/104445. Welche Schritte hat die Bundesregierung seit 2009 unternommen, um das
im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP festgelegte Ziel einer
„praktikablen Anwendung der im Gemeinschaftsrecht der EU festgelegten
Nulltoleranz für nicht in der EU zugelassene GVO“ zu erreichen, und
welche Fortschritte wurden seitdem in Bezug auf die Definition der damals
vorgesehenen einheitlichen Probenahme- und Messverfahren erzielt?
6. Inwieweit verfolgt die Bundesregierung noch das damals im
Eckpunktepapier formulierte Vorhaben, diese einheitlichen Probenahme- und
Messverfahren (angelehnt an die Regelung, die vom Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – BMELV – mit der
Wirtschaft und dem Vorsitzland der Länderagrarministerkonferenz für
Import von Leinsamen aus Kanada abgesprochen wurde) und die aus einer
positiven Testung resultierenden Maßnahmen in einer Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift festzulegen, und wie stehen bzw. standen die
Betroffenen (Wirtschaft, Überwachungsbehörden) nach Kenntnis der
Bundesregierung zu diesem Vorhaben?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Das Vorhaben wird angesichts des Tätigwerdens der Europäischen Kommission
auf diesem Gebiet gegenwärtig nicht mehr weiterverfolgt (s. z. B. Verordnung
(EU) Nr. 619/2011 der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der
Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von
Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein
Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft und den
Durchführungsbeschluss 2011/884/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011
über Sofortmaßnahmen hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem
Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China und zur Aufhebung der
Entscheidung 2008/289/EG). Für einen Analyseschwellenwert für Lebensmittel
hat die Europäische Kommission einen Vorschlag angekündigt.
Seit 2009 sind auf nationaler Ebene weitere amtliche Methoden nach dem
Gentechnikgesetz (GenTG) und dem Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
zur Probenahme und Untersuchung auf gentechnisch veränderte Bestandteile
veröffentlicht worden. Am 18. März 2011 hat der Bundesrat einen
Entschließungsantrag abgelehnt, in dem die Bundesregierung gebeten wurde, im Wege
der Ausgestaltung einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift eine für alle
Wirtschaftsbeteiligten praktikable technische Lösung für die Nulltoleranz bei
Saatgut zu definieren. Eine anschließende Abfrage bei den Bundesländern im Jahr
2011 hat ergeben, dass von der überwiegenden Mehrheit der Länder die
bestehenden Instrumente zur Erreichung eines einheitlichen Vorgehens der Länder
für Probenahme- und Untersuchungsverfahren auf gentechnisch veränderte
Bestandteile für ausreichend und darüber hinausgehende
Regulierungsmaßnahmen des Bundes nicht für erforderlich erachtet werden.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung das Problem steigender Kosten vor
allem für kleine und mittelständische Lebensmittelproduzenten, wenn
infolge der Einführung eines Schwellenwerts einfache qualitative Analysen
nicht mehr ausreichen, sondern deutlich kostenintensivere quantitative
Analysen notwendig werden, um den Grad möglicher Verunreinigungen
und damit die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Ware zu ermitteln?
Die Anwendung eines Analyseschwellenwertes für den Lebensmittelbereich
hätte nach Einschätzung der Bundesregierung keine Auswirkungen auf die Art
(Probennahme, validiertes Nachweisverfahren anhand entsprechendem
Referenzmaterial) und Anzahl von Erstuntersuchungen von Lebensmitteln auf
gentechnisch veränderte Bestandteile und damit der Analysekosten. Allerdings
würde dies bedeuten, dass der bisher ausreichende qualitative Nachweis, der
Drucksache 17/10444 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeggf. eine amtliche Maßnahme auslöst, durch weitere Untersuchungen erweitert
werden müsste. Die notwendige Quantifizierung der Untersuchungsergebnisse
würde dann hinsichtlich der zusätzlichen und auch wegen der Validierung und
Verifizierung – ebenso wie bei Futtermitteln – aufwendigeren
Untersuchungsmethoden zu höheren Untersuchungskosten führen. Nach Kenntnisstand der
Bundesregierung fordern die betroffenen Wirtschaftsverbände die Ausweitung
des geltenden Analyseschwellenwertes für Futtermittel nach der Verordnung
(EU) Nr. 619/2011 der Kommission vom 24. Juni 2011 auf Lebensmittel.
Konkrete Beschwerden kleiner und mittelständischer Lebensmittelproduzenten
gegen diese Forderung liegen der Bundesregierung nicht vor.
8. Inwieweit geht die Bundesregierung davon aus, dass die Europäische
Kommission bei ihren Vorschlägen zur Lockerung der Nulltoleranz bei
Lebensmitteln für in der EU nicht zugelassene GVO analog zur
sogenannten technischen Lösung für Futtermittel verfahren wird, und wie
begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung?
Die Ausarbeitung eines möglichen Vorschlags der Kommission zur Einführung
eines Analyseschwellenwerts für Lebensmittel ist ein interner Vorgang innerhalb
der Europäischen Kommission, an dem die Bundesregierung nicht beteiligt ist.
9. Welche Position vertritt die Bundesregierung bezüglich der von der
Europäischen Kommission beabsichtigten Lockerung der Nulltoleranz für in
der EU nicht zugelassene GVO in Lebensmitteln?
10. Inwiefern hat sich die Bundesregierung in der Diskussion um eine
Lockerung der Nulltoleranz für in der EU nicht zugelassene GVO in
Lebensmitteln aktiv dafür eingesetzt, andere Mitgliedstaaten der EU für ihre
Positionierung zu gewinnen?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Bisher hat die Europäische Kommission einen solchen Vorschlag nicht
vorgelegt. Die Bundesregierung wird einen entsprechenden Vorschlag, wenn er
vorgelegt wird, prüfen und sich hierzu positionieren.
11. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die volumen- und
wertmäßig relevanten Fälle von Kontaminationen mit in der EU nicht
zugelassenen GVO in Lebensmitteln (LL-Reis, Leinsaat) der letzten Jahre
auch nach einer Einführung der „technischen Lösung“ analog zu den
Futtermitteln für die betroffenen Branchen zu keinerlei Erleichterung
geführt hätten, weil die kontaminierenden GVO nicht nur in der EU,
sondern weltweit nirgendwo für den Lebensmittelbereich zugelassen
waren?
Für die Anwendung des Analyseschwellenwertes gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 619/2011 von 0,1 Prozent müssen bei Futtermitteln folgende Bedingungen
erfüllt sein:
• für den GVO muss zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens seit drei
Monaten ein Zulassungsantrag in der Europäischen Union gestellt sein.
Innerhalb dieses Zeitraums kann die Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) und können die Mitgliedstaaten die erforderliche
erste Sicherheitsüberprüfung durchführen,
• das genetische Material darf von der EFSA nicht als eines identifiziert
worden sein, das geeignet ist, sich unterhalb von 0,1 Prozent, d. h. im
Spurenbereich, nachteilig auf die Gesundheit oder die Umwelt auszuwirken,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10444• zusätzlich muss für einen Drittstaat eine Zulassung für die Vermarktung
vorliegen und
• den Überwachungsbehörden der Gemeinschaft muss eine geeignete
Nachweismethode und Referenzmaterial für die genetische Veränderung zur
Verfügung stehen.
Seit Einführung des Analyseschwellenwertes für Futtermittel im Juli 2011 hat
es in Deutschland keinen Fund von nicht zugelassenen GVO in Futtermitteln
gegeben, bei dem dies einschlägig gewesen wäre.
12. Inwieweit wird sich die Bundesregierung für eine Rücknahme der
Aufweichung der absoluten Nulltoleranz bei Futtermitteln einsetzen,
nachdem die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, Ilse Aigner, in ihrer Antwort auf ein Schreiben verschiedener
Umweltverbände am 7. Juni 2012 explizit bestätigte, dass die 2011 für die
Einführung der „technischen Lösung“ angeführten Szenarien einer
mangelnden Versorgungssicherheit mit nicht kontaminierter Ware mit der
Realität nicht übereinstimmten?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Position?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, sich für eine Rücknahme der
Verordnung (EU) Nr. 619/2011 der Kommission vom 24. Juni 2011 einzusetzen.
Diesbezügliche Forderungen anderer Mitgliedsstaaten sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
13. Welche Position vertritt die Bundesregierung bezüglich der vom
europäischen Umweltministerrat am 4. Dezember 2008 geforderten
Einführung eines Schwellenwerts hinsichtlich der Kennzeichnung von mit
GVO verunreinigtem Saatgut, und welche Entwicklungen auf
europäischer Ebene haben sich seit 2008 zu dieser Fragestellung ergeben?
14. Welche Auswirkungen auf den Saatgutmarkt und die Erzeugung
gentechnikfreien Saatguts für den ökologischen Anbau und Anbau „ohne
Gentechnik“ hätte die Einführung eines solchen Schwellenwerts aus Sicht der
Bundesregierung?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Der Umweltrat hat am 4. Dezember 2008 bekräftigt, dass auf europäischer
Ebene eine oder mehrere Kennzeichnungsschwellen für das zufällige
Vorhandensein zugelassener GVO in herkömmlichem Saatgut festgelegt werden
sollten, und zwar anhand relevanter Kriterien, wie beispielsweise
sortenspezifischer Kriterien und wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dabei sollten diese
Schwellen auf dem niedrigsten, für alle Wirtschaftsteilnehmer praktikablen,
angemessenen und zweckmäßigen Niveau festgelegt werden und dazu
beitragen, den Erzeugern und Verwendern von herkömmlichen, ökologischen und
genetisch veränderten Erzeugnissen gleichermaßen Wahlfreiheit zu garantieren.
Die EU-Kommission hat bisher keinen diesbezüglichen Vorschlag vorgelegt.
Die Bundesregierung wird einen entsprechenden Vorschlag, wenn er vorgelegt
wird, prüfen und sich hierzu positionieren.
Drucksache 17/10444 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Wie bewertet die Bundesregierung Funde von wildlebendem gentechnisch
verändertem (gv) Raps (GT73) entlang von Transportwegen durch das
Schweizerische Bundesamt für Umwelt – BAFU – (siehe Mitteilung des
BAFU vom 16. Dezember 2011) und Greenpeace (siehe Nachricht von
Greenpeace Deutschland vom 23. Mai 2012) – insbesondere vor dem
Hintergrund, dass dieser Raps in der Schweiz weder zum Anbau noch zum
Import zugelassen ist und nach Aussage der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) nach Anlandung an europäischen
Seehäfen sofort so verarbeitet wird, dass er seine Keimfähigkeit verliert?
Es ist seit Langem bekannt, dass Rapspflanzen generell an Bahnanlagen und in
Hafengebieten in Folge von Körnerverlusten beim Transport und bei der
Entladung wachsen. Gv-Raps der Linie GT73 ist seit 2007 zum Import zu
Verarbeitungszwecken in die EU zugelassen. Beimischungen von bis zu 0,5 Prozent
gv-Rapsanteil werden in der Schweiz toleriert. Importierter Raps wird in
Schweizer Rheinhäfen entladen und per Bahn durch die Schweiz transportiert.
Die Funde von gv-Rapspflanzen der Linie GT73 an entsprechenden Standorten
in der Schweiz sind daher, sofern nicht entsprechende Sicherheitsmaßnahmen
ergriffen werden, nicht überraschend. Die EFSA hat in ihrer Stellungnahme
vom 11. Februar 2004 festgestellt, dass GT73-Raps keine erhöhte Fitness im
Vergleich zu konventionellem Raps aufweist, außer dort, wo Herbizide mit dem
Wirkstoff Glyphosat angewendet werden.
16. Gibt es vergleichbare Untersuchungen in Bezug auf das Vorkommen von
gv-Raps entlang der Transportwege und im Umkreis von Ölmühlen auch
in Deutschland (bitte nach Studie, Datum, Fundort, GVO/Event und ggf.
getroffenen Maßnahmen aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht?
Ein regelmäßiges Monitoring nach der Richtlinie 2001/18/EG von in Verkehr
gebrachtem genetisch verändertem Raps ist von den Genehmigungsinhabern
durchzuführen. Dies betrifft folgende Zulassungen von genetisch verändertem
Raps: GT73, MS8, MS8 x RF3, RF3 und T45. In den vorliegenden
Monitoringberichten teilen die rapsverarbeitenden Industrieverbände (COCERAL., UNI-
STOCK und FEDIOL) jährlich mit, ob schädliche Effekte auf die Umwelt durch
gentechnisch veränderten Raps beobachtet wurden. Genaue Informationen zu
Standorten und der Häufigkeit der Monitoringmaßnahmen sind den
Monitoringberichten nicht zu entnehmen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht die jeweiligen Monitoringberichte
auf der Internetseite des BVL unter
http://apps2.bvl.bund.de/bbregwww/
protected/main/report.do.
In den vorliegenden Monitoringberichten der Genehmigungsinhaber finden
sich keine detaillierten Auflistungen über Funde von genetisch verändertem
Raps.
Daneben hat die Bundesregierung Kenntnis von Untersuchungen der Behörde
für Stadtentwicklung und Umwelt Hamburg. In den Jahren 2006 (10 Pflanzen,
13 Blattmischproben), 2008 (800 g Rapssaat vom Straßenrand, 115 Pflanzen),
2010 (180 Pflanzen) und 2012 (204 Pflanzen) wurden Rapspflanzen und
Rapssaat in ummittelbarer Umgebung der Ölmühle Hamburg (ADM) mittels
Polymerase-Kettenreaktion-Screeningverfahren auf bekannte gv-Rapslinien
analysiert. In den Proben konnten keine gentechnischen Veränderungen
nachgewiesen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1044417. Inwieweit hält die Bundesregierung die bisherigen Maßnahmen zur
Vermeidung von GVO-Kontaminationen infolge von Importen von im
Freiland überlebensfähigen gv-Pflanzen als Futter- oder Lebensmittel vor
diesem Hintergrund noch für ausreichend?
Für den Import in die EU sind Körner (Samen) von gv-Mais, gv-Soja, gv-Raps
und gv-Baumwolle genehmigt. Nach der Richtlinie 2001/18/EG haben die
Mitgliedstaaten im Falle einer nicht genehmigten Freisetzung von GVO oder
des nicht genehmigten Inverkehrbringens von GVO als Produkt oder in
Produkten sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um die
Freisetzung oder das Inverkehrbringen zu beenden, nötigenfalls
Gegenmaßnahmen einzuleiten und die Öffentlichkeit des Mitgliedstaates, die Europäische
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Nach Auffassung
der Bundesregierung sind die im EU und nationalen Recht vorgeschriebenen
Vorgaben ausreichend. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben sind
die Länder zuständig. Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber
vor, dass es in Deutschland durch das Aufwachsen von gv-Pflanzen in Folge
von Samenverlusten beim Import zu einem Eintrag von gv-Anteilen in
konventionelle Lebens- oder Futtermittel gekommen ist.
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung vor diesem
Hintergrund aus dem österreichischen Importverbot für gv-Raps, welches u. a.
mit der Gefahr von Transportverlusten und der Etablierung verwilderter
transgener Rapspopulationen begründet wird, und gibt es Überlegungen,
ein solches Importverbot auch für Deutschland auszusprechen, um der
flächendeckenden Verunreinigung mit gv-Raps vorzubeugen?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, ein Importverbot für gv-Raps
einzuführen. Siehe im Übrigen die Antworten zu den Fragen 16 und 17.
19. Wie bewertet die Bundesregierung Funde von wildlebender gv-Acker-
Schmalwand (Arabidopsis thaliana) im Umkreis mehrerer schweizer
Forschungsgewächshäuser durch das BAFU (siehe Mitteilung des BAFU
vom 16. Dezember 2011) – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es
sich bei der Acker-Schmalwand um eine weit verbreitete, heimische
Pflanze der Ackerbegleitflora handelt?
Die Bewertung eventueller Auswirkungen des Vorkommens der gv-Acker-
Schmalwand-Pflanzen außerhalb der Gewächshäuser ist ohne Kenntnis der
gentechnischen Veränderungen und eines damit eventuell verbundenen
Selektionsvorteils nicht möglich.
20. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die
Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Persistenz rein zu Forschungszwecken
erzeugter gentechnischer Veränderungen in der mitteleuropäischen
Umwelt?
Eine Genehmigung zur Freisetzung von GVO darf nur erteilt werden, wenn
gewährleistet ist, dass alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und nach dem Stand
der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung keine
unvertretbaren schädlichen Einwirkungen auf die durch das Gentechnikgesetz
geschützten Rechtsgüter zu erwarten sind. Dies gilt auch für Freisetzungen zu
Forschungszwecken. Die Wahrscheinlichkeit einer Persistenz zu
Forschungszwecken erzeugter gentechnischer Veränderungen im Fall des Entweichens aus
Drucksache 17/10444 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegentechnischen Anlagen lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der
biologischen Eigenschaften der Pflanzenart und der jeweiligen gentechnisch
Veränderung beurteilen.
21. Gibt es vergleichbare Untersuchungen im Umkreis deutscher
Forschungseinrichtungen in Bezug auf das Entweichen von zu Forschungszwecken
erzeugten GVO aus dem Labor bzw. Gewächshaus (bitte nach Studie,
Datum, Fundort, GVO, Ziel der gentechnischen Veränderung und ggf.
getroffenen Maßnahmen aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht?
Für die Überwachung gentechnischer Anlagen sind die Behörden der Länder
zuständig. Ob und ggf. in welchem Umfang Landesbehörden Untersuchungen
über das Vorkommen von GVO im Umkreis gentechnischer Anlagen
durchgeführt haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Dem BVL liegen von den
zuständigen Landesbehörden bisher keine Meldungen gemäß § 28 Absatz 1 des
Gentechnikgesetzes über das Entweichen von zu Forschungszwecken erzeugten
GVO aus einem Labor bzw. Gewächshaus vor.
22. Inwieweit hält die Bundesregierung die bisherigen Maßnahmen zur
Vermeidung von GVO-Kontaminationen infolge von Freisetzungs- oder
Gewächshausversuchen mit gentechnisch veränderten Pflanzen vor
diesem Hintergrund noch für ausreichend?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, dass es in Deutschland
in Folge von Freisetzungsversuchen zu einem Eintrag von gv-Anteilen in
konventionelle Lebens- oder Futtermittel gekommen ist. Vor diesem Hintergrund
hält sie die bisherigen Maßnahmen zur Vermeidung solcher Einträge für
ausreichend. Bezüglich der Maßnahmen zur Vermeidung des Austritts von GVO
aus Gewächshäusern wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
23. Inwieweit bekennt sich die Bundesregierung zu dem „Gemeinsamen
Grundsatzpapier zum Monitoring der Umweltwirkungen von
gentechnisch veränderten Organismen“ des schweizerischen BAFU, des
österreichischen Umweltbundesamts und des deutschen Bundesamts für
Naturschutz (BfN) vom April 2011, in dem das Monitoring des
(unbeabsichtigten) Vorhandenseins von GVO in der Landschaft als einer von drei
Eckpfeilern eines zukünftigen europäischen GVO-Monitorings
beschrieben wird, und welche Maßnahmen oder Aktivitäten plant die
Bundesregierung ggf. auf nationaler oder europäischer Ebene, um diesem selbst
gesetzten Ziel gerecht zu werden und ein entsprechendes Monitoring
einzuführen?
Die gesetzliche Verpflichtung zum GVO-Umweltmonitoring basiert auf der
EU-Richtlinie 2001/18/EG zur Freisetzung von GVO in die Umwelt und der
EU-Verordnung 1829/2003/EG über genetisch veränderte Lebens- und
Futtermittel, die in § 16c des Gentechnikgesetzes in deutsches Recht überführt
wurden. Bereits die Entscheidung des Rates 2002/811/EG vom 3. Oktober 2002
über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung
genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der
Richtlinie 90/220/EWG des Rates weist auf die Bedeutung der Erfassung von
Verbreitung, Etablierung und Persistenz von GVO in Nichtziel-Umwelten und
Ökosysteme sowie der Auskreuzung in Wildverwandte im Rahmen des GVO-
Monitorings hin. Das gemeinsame Grundsatzpapier zum GVO-Monitoring des
schweizerischen Bundesamtes für Umwelt, des österreichischen
Umweltbundesamtes und des Bundesamtes für Naturschutz nimmt diese Vorgaben in
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/10444seinem Kapitel 6 auf und führt die wissenschaftlichen Grundlagen und
Zielstellungen aus natur- und umweltschutzfachlicher Sicht weiter aus. Demnach
ermöglicht das Wissen über die Expositionspfade von GVO, ihrer Bestandteile
und Produkte und die tatsächlich exponierten Lebensräume und Organismen
eine zielführende Auswahl der Beobachtungsgegenstände und
Beobachtungsorte, insbesondere für die Erfassung unerwarteter Wirkungen im Rahmen des
„general surveillance“. Vor diesem Hintergrund ist die Erfassung der
Exposition ein wesentlicher Bestandteil eines wissenschaftlich fundierten GVO-
Monitorings. Dies gilt sowohl für den Anbau also auch für den Import und die
Verarbeitung von GVO. Grundsätzlich muss ein Monitoringplan angemessen sein
und die veränderten Eigenschaften des GVO berücksichtigen. Das
Grundsatzpapier wurde bereits von der EFSA im Rahmen ihres im August 2011
aktualisierten Leitfadens zum Umweltmonitoring von gentechnisch veränderten
Pflanzen berücksichtigt.
Das im Grundsatzpapier dargestellte Monitoring des Verbleibs von GVO findet
im Rahmen des Vollzugs des Gentechnikgesetzes insofern Anwendung, als die
eingebundenen Behörden in ihren Stellungnahmen zu den durch die
Antragsteller vorgelegten Monitoringplänen und Monitoringberichten eine
entsprechende Expositionserfassung einfordern. Sind Managementmaßnahmen zur
Expositions-Minimierung vorgesehen, z. B. von Verlusten keimfähiger Samen
bei Import oder der Exposition von Nichtziel-Organismen durch toxinhaltige
Pollen beim Anbau, ist zu fordern, dass deren Wirksamkeit im Rahmen des
Monitorings überprüft wird.
24. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieses
gemeinsamen Grundsatzpapiers und der Funde von verwildertem gv-Raps in der
Schweiz die Tatsache, dass die EFSA und die Europäische Kommission
bei der Zulassung von gv-Raps für den Import in die EU bisher keinerlei
begleitendes Umweltmonitoring vorgesehen haben, weil dieses „nicht
angemessen“ sei, und welche Position wird die Bundesregierung künftig
bezüglich der Notwendigkeit eines solchen Monitorings in Brüssel
einnehmen?
In der EU sind Produkte aus mehreren gv-Rapslinien (T45, GT73, MS8, RF3,
MS8 x RF3) einschließlich des Imports von Samen und ihrer Verwendung als
Lebensmittel und Futtermittel zugelassen. Gemäß ihrem gesetzlich festgelegten
Auftrag begutachtet die EFSA seit 2003 die von den Antragstellern vorgelegten
Pläne zum Umweltmonitoring. Entscheidungen der Kommission
berücksichtigen seitdem auch für gv-Rapslinien die Verpflichtung zur Durchführung eines
Umweltmonitorings nach der EU-Verordnung 1829/2003/EG bzw. der EU-
Richtlinie 2001/18/EG. Mit der Kommissionsentscheidung 2005/637/EG zur
Rapslinie GT73 werden konkrete Maßnahmen zur Schadensprävention im Falle
des unbeabsichtigten Verlustes von Rapssamen vorgeschlagen. Mit
Kommissionsentscheidung 2009/770/EG ist außerdem vorgesehen, dass die
Genehmigungsinhaber konkrete Angaben zu unbeabsichtigen Verlusten von Rapssamen
in den jährlich vorgeschriebenen Umweltmonitoringberichten machen. Die
Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die Notwendigkeit des gesetzlich
vorgeschriebenen Umweltmonitorings in Frage zu stellen.
Drucksache 17/10444 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass das Gremium für
genetisch veränderte Organismen (GMO Panel) der EFSA sich zwar
„bewusst ist, dass aufgrund der physischen Charakteristiken von Ölraps-
Samen und den Methoden des Transports ein versehentlicher Verlust
unvermeidbar ist“ und deshalb empfiehlt, „geeignete Management-Systeme
einzusetzen, um den versehentlichen Verlust und das Verschütten von
transgenen Ölraps-Samen während des Transports, der Lagerung, des
Handlings in der Umwelt und der Verarbeitung zu minimieren“
(entnommen aus der Scientific Opinion zu T45, The EFSA Journal (2008)
635, 1-22), die EFSA nach Einschätzung der Fragesteller eine
Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen in der Praxis aber für
unnötig erachtet?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass die EFSA und ihre Gremien eine
Überprüfung der Einhaltung ihrer Empfehlungen für unnötig erachten würden.
Im Übrigen ist es Aufgabe der Überwachungsbehörden in den EU
Mitgliedsstaaten, die Einhaltung von Genehmigungsauflagen einschließlich
Managementauflagen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu überprüfen.
26. Inwiefern, wann, und in welcher personellen Zusammensetzung wird der
„Gen-Gipfel“ unter Beteiligung des BMELV, des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung (BMBF), des Bundesministeriums der Justiz
(BMJ) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
(BMWi) (Meldung im Magazin DER SPIEGEL vom 2. Juli 2012)
stattfinden, und welche Tagesordnungspunkte bzw. Themen sind für dieses
Treffen bislang vorgesehen?
Ein Gespräch auf Ebene der Bundesminister zur Gentechnik war für den 4. Juli
2012 geplant, wurde aber aufgrund von Terminkollisionen abgesagt.
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ISSN 0722-8333]