[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10515
17. Wahlperiode 20. 08. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Hans-Josef Fell, Dr. Thomas
Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10420 –
Rabatte für die Industrie bei den Energie- und Stromsteuern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zahlreiche Ausnahmen bei der Besteuerung von Strom und anderen
Energieträgern im produzierenden Gewerbe finden sich im 23. Subventionsbericht
unter den Top 20 der größten Steuervergünstigungen in Deutschland. Alleine
die allgemeinen Vergünstigungen, der Spitzenausgleich und die Ausnahmen
für bestimmte Prozesse und Verfahren bei Strom- und Energiesteuern
summieren sich laut dem 23. Subventionsbericht im Jahr 2012 auf über 4,5 Mrd. Euro.
Während Haushalte und kleine Gewerbebetriebe die normalen Steuersätze auf
Strom und Energie zahlen, profitieren ca. 100 000 Unternehmen des
produzierenden Gewerbes von teilweise beträchtlichen Steuerrabatten.
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter
Altmaier hat sich zuletzt skeptisch gezeigt, ob die Regierung ihr Stromsparziel
von minus 20 Prozent bis 2020 erreichen wird (vgl. WELT ONLINE vom
17. Juli 2012,
http://bit.ly/SJcEih). Gleichzeitig vergibt die Bundesregierung
im Bereich der Strom- und Energiesteuern jedoch eine weitere Chance,
konkrete Verbesserungen in der Energiesparpolitik voranzubringen. Denn am
gleichen Tag veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den
Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer-
und Stromsteuergesetzes, mit dem die Voraussetzungen für die weitere
Gewährung des Spitzenausgleichs geschaffen werden sollen. Aus dem
Referentenentwurf geht hervor, dass die Bundesregierung von der Industrie deutlich
weniger ambitionierte Energiesparleistungen für den Spitzenausgleich
verlangen möchte, als bislang vorgesehen war (vgl. Präsentation des BMF auf dem
2. Deutschen Energiesteuertag, 25. November 2011).
Das Umweltbundesamt bewertet die Rabatte für die Industrie bei den Energie-
und Stromsteuern als umweltschädliche Subvention und empfiehlt deren
Abbau. Trotz des bedeutenden Subventionsumfangs von mehr als 4,5 Mrd. Euro
pro Jahr herrscht mangelnde Transparenz darüber, welche Unternehmen und
Branchen von den Subventionen profitieren. So wird etwa in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN „Ausnahmen für energieintensive Unternehmen von der
Ökosteuer“ (Bundestagsdrucksache 17/5437) bei Fragen nach detaillierten Daten Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. August 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10515 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeauf das Steuergeheimnis oder nicht vorhandene Daten verwiesen. Dass es
trotzdem möglich ist, der Öffentlichkeit detailliertere Zahlen zum
Spitzenausgleich zur Verfügung zu stellen, zeigt etwa das Gutachten zum
Spitzenausgleich vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), der Climate
Policy Initiative (CPI) und dem Fraunhofer-Institut für System- und
Innovationsforschung (ISI) im Auftrag des BMF vom 29. November 2011 (Daten auf
S. 15 und zugrunde liegende Daten für die Abbildung auf S. 105) und die
Antwort des BMF auf die Berichtsbitte des Abgeordneten Sven-Christian Kindler
vom 14. Oktober 2010 (GZ III B 6 – V8105/10/10001:017, DOK 2010/
0783096). Deshalb werden in dieser Kleinen Anfrage wiederholt detaillierte
Daten über die Rabatte bei den Energie- und Stromsteuern abgefragt.
Spitzenausgleich nach § 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG) und § 55 des
Energiesteuergesetzes (EnergieStG)
1. Nimmt die Bundesregierung an, dass das produzierende Gewerbe mit den
im Referentenentwurf genannten Anforderungen an die Unternehmen
mehr Strom und Energie einsparen wird, als mit der Regelung, die das
BMF ursprünglich vorgeschlagen hat?
2. Auf welchen Grundlagen und Studien basiert die vorgeschlagene jährliche
Effizienzeinsparquote von 1,3 Prozent?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat in ihrem Energiekonzept festgelegt, dass den
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes der sog. Spitzenausgleich bei der
Energiesteuer und der Stromsteuer ab dem Jahr 2013 nur noch gewährt werden soll,
wenn diese ambitionierte Effizienzanforderungen erfüllen. Diesem Auftrag ist
die Bundesregierung mit dem am 1. August 2012 vom Bundeskabinett
beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-
und des Stromsteuergesetzes nachgekommen. In dem Gesetzentwurf werden
ambitionierte jährliche Energieeffizienzziele für die Wirtschaft festgelegt.
Darüber hinaus sollen die Unternehmen den Spitzenausgleich künftig nur noch
erhalten, wenn sie Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen. Die
Bundesregierung geht mit diesen neuen Anforderungen weit über die bislang
geltenden Voraussetzungen für den Spitzenausgleich hinaus.
Die im Gesetzentwurf festgelegten jährlichen Energieeffizienzziele wurden im
Zuge der Ressortabstimmung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter
Berücksichtigung von externem wissenschaftlichen Sachverstand festgelegt.
Eine Vergleichsbetrachtung des am 1. August 2012 vom Bundeskabinett
beschlossenen branchenübergreifenden Ansatzes mit der vom Bundesministerium
der Finanzen anfangs vorgeschlagenen unternehmensindividuellen Lösung ist
schon deshalb nicht zielführend, weil die im ersten Referentenentwurf des
Bundesministeriums der Finanzen genannten unternehmensindividuellen
Einsparziele unter dem Vorbehalt einer ausführlichen Diskussion zwischen den
betroffenen Fachressorts standen. Insgesamt ist aber davon auszugehen, dass auch die
im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1. August 2012 festgelegten
Einsparziele im Ergebnis Effizienzanstrengungen von der Wirtschaft verlangen, die
deutlich über die bisherigen Anforderungen zur Gewährung des
Spitzenausgleichs hinausgehen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/105153. Wie haben sich (unbereinigter) Gesamtenergieverbrauch,
Bruttoproduktionswert und Energieintensität des produzierenden Gewerbes seit 1998
entwickelt?
Entsprechend den verfügbaren Daten von Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen,
Statistischem Bundesamt, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat sich der
Endenergieverbrauch im Bereich des Produzierenden Gewerbes seit 1998 wie in Anlage 1
dargestellt entwickelt. Angaben zur Energieverwendung für die Bereiche Energie-
und Wasserversorgung sowie für das Baugewerbe liegen nicht vor.
Der Bruttoproduktionswert des Produzierenden Gewerbes in nominalen
Werten, wie er in der Genesis-Datenbank des Statistischen Bundesamts
bereitgestellt wird, hat sich seit 1998 wie in Anlage 2 dargestellt entwickelt.
Eine genaue Zuordnung der Angaben aus der Energiebilanz zu den Angaben
zum Bruttoproduktionswert des Statistischen Bundesamts und damit eine
Berechnung von Energieintensitäten basierend auf diesen Daten ist aufgrund von
im Zeitablauf veränderten Branchenbezeichnungen nicht möglich.
4. Inwieweit ist mit der Inflationsbereinigung im Referentenentwurf gemeint,
dass eine einheitliche Inflationsrate für das produzierende Gewerbe oder
sektorspezifische Inflationsraten zur Deflationierung verwendet werden?
Die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1.
August 2012, auf die der Gesetzentwurf der Bundesregierung insoweit Bezug
nimmt, sieht eine sektorspezifische Preisbereinigung anhand von
Energiepreisindizes vor.
5. Inwieweit ist der Referentenentwurf so zu verstehen, dass auch eine
konjunkturelle Anpassung der Daten für Energieverbrauch und/oder
Bruttoproduktionswert vorgenommen werden soll, von der im
Vereinbarungsentwurf die Rede ist, die aber im Referentenentwurf nicht erwähnt wird?
Eine Bereinigung um konjunkturelle Einflüsse ist in der Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft
zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 enthalten. Im
Gesetzentwurf vom 1. August 2012 ist dies ebenfalls der Fall, da im Hinblick auf die
konjunkturelle Bereinigung gegenüber einem früheren Entwurfsstadium eine
Klarstellung erfolgt ist (Anlage zu § 55 des Energiesteuergesetzes – Energie-
StG, Nummer 2, sowie Anlage zu § 10 des Stromsteuergesetzes – StromStG,
Nummer 2).
6. Inwieweit ist der Referentenentwurf so zu verstehen, dass auch eine
Anpassung der Daten für Energieverbrauch und/oder Bruttoproduktionswert
mit einer Komponente für den technischen Fortschritt vorgenommen
werden soll, von der im Vereinbarungsentwurf die Rede ist, die aber im
Referentenentwurf nicht erwähnt wird?
Das Monitoring richtet sich nach dem Verfahren, das in der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen
Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 festgelegt ist.
Bei dem Verfahren wird keine Bereinigung um technische Fortschritte
vorgenommen, insofern ist auch im Regierungsentwurf keine Bereinigung des
technischen Fortschritts enthalten. Grund hierfür ist, dass der technische Fortschritt
gerade die Größe ist, durch die die Effizienzsteigerungen der betroffenen
Wirtschaft erzielt werden.
Drucksache 17/10515 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Wie hat sich der nach der im Vereinbarungsentwurf skizzierten Methode
angepasste spezifische Energieverbrauch seit 1998 entwickelt?
8. Wie hat sich der temperaturbereinigte Gesamtenergieverbrauch im Sinne
des Referentenentwurfs zum Spitzenausgleich vom Juli 2012 seit 1998
entwickelt?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Grundlage des Monitoringverfahrens ist die in der Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur
Steigerung der Energieeffizienz von 1. August 2012 festgelegte
Berechnungsmethode, auf die der Gesetzentwurf verweist. Der Auftrag zur Durchführung
des Monitoringverfahrens, im Rahmen dessen auch der Basiswert für den
Zeitraum 2007 bis 2012 festzulegen ist, wird zügig von den beteiligten Ressorts
nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle ausgeschrieben werden. Daher stehen
der Bundesregierung entsprechende Berechnungen für die Jahre ab 1998 nicht
zur Verfügung.
9. Wie haben sich die inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte,
aufgeteilt nach Wirtschaftssektoren, seit 1998 entwickelt?
Der nach Wirtschaftsbereichen aufgeteilte inflationsbereinigte
Bruttoproduktionswert des Produzierenden Gewerbes, wie er in der Genesis-Datenbank des
Statistischen Bundesamts bereitsgestellt wird, hat sich wie in Anlage 3
dargestellt entwickelt.
10. Wie hat sich die Energieintensität, berechnet nach der Methodik aus dem
Vereinbarungsentwurf zum Spitzenausgleich zwischen der
Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft, aufgeteilt nach Wirtschaftssektoren,
seit 1998 entwickelt?
11. Welche genauen Basisdaten und Rechenmodelle wurden für die
Berechnung der Energieintensität (vgl. Frage 10) verwendet?
12. Wie entwickelte sich die unbereinigte Energieintensität im fossilen Zweig
der Energiewirtschaft?
13. Wie entwickelte sich die unbereinigte Energieintensität im erneuerbaren
Zweig der Energiewirtschaft?
Fragen 10 bis 13 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu Frage 3 sowie den Fragen 7 und 8 verwiesen.
14. Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, die
Energieeinsparungen, die im Zuge der geplanten Novelle des Spitzenausgleichs
dokumentiert werden sollen, als Effizienzverbesserung im Sinne des
Artikels 6 der demnächst in Kraft tretenden Effizienzrichtlinie anrechnen zu
lassen, und wenn eine Möglichkeit besteht, wird die Bundesregierung
diese nutzen?
15. Sofern die Bundesregierung eine Anrechnung der geplanten Novelle des
Spitzenausleiches im Rahmen des Artikels 6 der Effizienzrichtlinie beab-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10515sichtigt, wie gedenkt sie, den Zielwert im vorliegenden
Referentenentwurf mit dem Einsparziel in Artikel 6 der Richtlinie zu vereinbaren?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Energieeffizienz-Richtlinie ist noch nicht in Kraft getreten. Nach
Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit zur nationalen
Umsetzung, sofern nicht in einzelnen Artikeln der Richtlinie andere
Umsetzungsfristen festgelegt wurden. Der Umsetzungsbedarf wird innerhalb der
Bundesregierung gegenwärtig geprüft. Dabei bedarf es zunächst einer sorgfältigen
Analyse des Richtlinientextes einschließlich der Ermittlung der dazu erforderlichen
Datengrundlagen (u. a. Identifizierung des unmittelbaren Umsetzungsbedarfs,
Prüfung der verschiedenen Umsetzungsoptionen, konkrete Zielfestlegungen
etc.). Grundsätzlich geht die Bundesregierung jedoch davon aus, dass der in
Deutschland bestehende Mix aus politischen Instrumenten sowie die derzeit
zusätzlich geplanten bzw. in der Umsetzung befindlichen weiteren politischen
Maßnahmen einen wichtigen Beitrag für die Erreichung der Ziele der
Bundesregierung zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Realisierung von
Energieeinsparungen leisten.
16. Welche Daten liegen der Bundesregierung zu derzeitigen
Zertifizierungskapazitäten für die im Referentenentwurf genannten Normen vor?
Für eine Zertifizierung kommen sowohl akkreditierte
Konformitätsbewertungsstellen als auch Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen infrage.
Nach Informationen der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) sind
derzeit insgesamt 30 Konformitätsbewertungsstellen für die Zertifizierung von
Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 akkreditiert, drei weitere
Anträge auf Akkreditierung befinden sich noch in der Prüfung. Für eine
Konformitätsbewertungsstelle ist in der Regel jeweils eine Vielzahl an Auditoren tätig.
Darüber hinaus steht mit zahlreichen Experten, die ihre Dienstleistungen derzeit
im Markt für Energieaudits erbringen, beträchtliches Potenzial an Kapazitäten
zur Verfügung, worauf Konformitätsbewertungsstellen für
Zertifizierungstätigkeiten zurückgreifen können.
Bei der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für
Umweltgutachter (DAU) mbH sind zurzeit insgesamt 233 Umweltgutachter zugelassen,
die jeweils in ihrem Zulassungsbereich eine Zertifizierungsbescheinigung nach
DIN EN ISO 50001 erteilen dürfen.
Nach den bisherigen Erfahrungen mit neuen Zertifizierungstatbeständen geht
die Bundesregierung davon aus, dass sich die Zertifizierungskapazitäten dem
Bedarf des Marktes anpassen werden. Die überwiegende Anzahl der
begünstigten Unternehmen werden kleine und mittlere Unternehmen sein, die an Stelle
eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 bzw. einer EMAS-
Beteiligung auch alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz
(z. B. Energieaudit nach DIN EN 16247-1) einführen können, die mit einem
geringeren Zertifizierungs- und Umsetzungsaufwand verbunden sind.
17. Inwieweit wurde bei der Kalkulation der Effizienzvorgaben
berücksichtigt, dass allein die zu erwartende Verschiebung in der Stromerzeugung
hin zu einem steigenden Anteil erneuerbarer Energien zu einer gewissen
jährlichen Effizienzsteigerung führt?
Die Kalkulation der Effizienzziele berücksichtigt die Verschiebung in der
Stromerzeugung durch Kernenergieausstieg und Ausbau erneuerbarer Ener-
Drucksache 17/10515 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegien. Dementsprechend sind die Effizienzsteigerungen in der Industrie ohne
Stromerzeugung geringer als 1,3 Prozent p. a. anzusetzen.
18. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass rund 110 000
Unternehmen des produzierenden Gewerbes für die Zielerfüllung
verantwortlich sind, jedoch nur 23 000 Unternehmen tatsächlich vom
Spitzenausgleich profitieren, und wie gedenkt die Bundesregierung zu
vermeiden, dass Trittbrettfahrereffekte entstehen und Unternehmen vom
Spitzenausgleich profitieren, die in keiner Weise zur Zielerreichung
beigetragen haben?
Der Spitzenausgleich wurde unter rot-grüner Bundesregierung im Rahmen der
ökologischen Steuerreform eingeführt, um den Erhalt der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit insbesondere von energieintensiven Unternehmen
sicherzustellen. Um die im Gesetzentwurf vom 1. August 2012 festgelegten
Einsparziele zu erreichen, ist es unverzichtbar, dass gerade diese Unternehmen
erhebliche Effizienzeinsparungen erbringen. Schon deshalb spricht nichts dafür, dass
es im Kreis der spitzenausgleichsberechtigten Unternehmen zu nennenswerten
„Trittbrettfahrereffekten“ kommt. Zudem muss jedes
spitzenausgleichsberechtigte Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. – sofern
es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt – ein alternatives
System einführen. Die Bundesregierung hat sich im Übrigen gegen einen
unternehmensindividuellen Ansatz für Effizienzsteigerungen entschieden, da dies zu
einem erheblichen bürokratischen Aufwand führen würde. Darüber hinaus wäre
zu bedenken, dass die Einsparpotenziale bei den Unternehmen je nach
Wirtschaftszweig, Unternehmensgröße und eingesetzten Querschnittstechnologien
sehr verschieden sind. Auch müssten die bisher sehr unterschiedlichen
Vorleistungen und Investitionszyklen der Unternehmen berücksichtigt werden. Im
Ergebnis wurde deshalb einer unternehmens- und branchenübergreifenden
Lösung der Vorzug gegenüber einem unternehmensindividuellen Ansatz gegeben.
19. Inwieweit trifft es zu, dass Steuern auf Energie und Strom, die in
bestimmten Prozessen und Verfahren nach § 9a StromStG und § 54 Energie-
StG verwendet wurden, nicht dem Spitzenausgleich unterliegen, da hier
bereits eine vollständige Steuerentlastung erfolgt ist?
Energieerzeugnisse oder Strom, die nach § 51 EnergieStG bzw. § 9a StromStG
vollständig von der Steuer entlastet wurden, können nicht ein weiteres Mal über
die Spitzenausgleichsregelung begünstigt werden.
20. Wie ist der Zeitplan für den Gesetzgebungsprozess zur Novellierung des
Spitzenausgleichs (Kabinettbefassung, Einbringung ins parlamentarische
Verfahren, Verabschiedung, Inkraftreten)?
Der Gesetzentwurf ist am 1. August 2012 vom Bundeskabinett beschlossen
worden. Dementsprechend kann – nach der ersten Beratung im Bundesrat –
bereits Ende September 2012 die erste Lesung im Deutschen Bundestag
stattfinden. Ein Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages ist damit noch im
November möglich. Das Gesetz könnte dann – nach der zweiten Beratung im
Bundesrat – im Dezember dieses Jahres in Kraft treten.
21. Wie viele Treffen gab es zwischen den beteiligten Bundesministerien und
dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. und weiteren Verbän-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10515den zur Novellierung des Spitzenausgleichs, und welchen Inhalt hatten
die einzelnen Treffen (bitte einzeln aufschlüsseln)?
In Vorbereitung von Gesetzesvorlagen der Bundesregierung ist es gängige
Praxis, auch betroffene Fachkreise und Verbände zu beteiligen. Mit dem BDI
hat es insgesamt sechs Treffen gegeben, die die Novellierung der
Spitzenausgleichsregelung zum Gegenstand hatten und an denen Vertreter der
Bundesregierung beteiligt waren. Bei den Treffen wurde im Wesentlichen über
Optionen und Ausgestaltungsmöglichkeiten einer vereinbarungsbasierten
branchenübergreifenden Lösung gesprochen. Darüber hinaus haben einzelne Treffen mit
anderen Verbänden stattgefunden, in denen in allgemeiner Form u. a. auch über
eine Nachfolgeregelung für den Spitzenausgleich gesprochen wurde.
22. Führt die Bundesregierung bereits Gespräche mit der Europäischen
Kommission über die Anerkennung der im Referentenentwurf
vorgeschlagenen Regelung nach geltendem EU-Recht, wie weit sind diese Gespräche
fortgeschritten, und wie sieht der weitere Zeitplan aus?
Die Bundesregierung hat bereits parallel zur Ressortabstimmung des
Gesetzentwurfs Gespräche mit der Europäischen Kommission über die
unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Nachfolgeregelung zum Spitzenausgleich
geführt und dieser zuletzt auch den Regelungsmechanismus, der am 1. August
2012 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, vorgestellt und erläutert. Auch
wenn die Europäische Kommission in diesem Verfahrensstadium keine
verbindlichen Aussagen treffen kann, wurde mit der gebotenen Zurückhaltung
signalisiert, dass der Vorschlag der Bundesregierung akzeptiert werden könnte.
Die Nachfolgeregelung zum Spitzenausgleich ist der Europäischen
Kommission als Beihilfe anzuzeigen; eine formale Genehmigung ist nach den
unionsrechtlichen Vorgaben jedoch nicht erforderlich. Die Änderungen können damit
unmittelbar nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens in Kraft
treten.
23. Wie ist der Zeitplan für die Verabschiedung der Rechtsverordnung nach
§ 12 StromStG (neu) und § 66b EnergieStG (neu) (Veröffentlichung eines
ersten Entwurfs, Verabschiedung)?
Ein Zeitplan für die Verabschiedung einer Rechtsverordnung nach § 12
StromStG neu und § 66b EnergieStG neu wird gegenwärtig innerhalb der
Bundesregierung erarbeitet.
24. Wie viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland?
Nach Auswertungen von Unternehmensstatistiken durch das Statistische
Bundesamt wurden im Berichtsjahr 2009 insgesamt 428 488 Unternehmen dem
Produzierenden Gewerbe zugeordnet. Gemäß der Klassifikation der
Wirtschaftszweige – Ausgabe 2008 – (WZ 2008) sind dies Unternehmen der
Abschnitte B (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), C (Verarbeitendes
Gewerbe), D (Energieversorgung), E (Abwasser- und Abfallentsorgung und
Beseitigung von Umweltverschmutzungen) und F (Baugewerbe).*
* Hinweis zur Datengrundlage: § 2 Nummer 3 i. V. m. Nummer 2a StromStG sieht eine Zuordnung von
Unternehmen zum Produzierenden Gewerbe auf der Grundlage der Klassifikation der
Wirtschaftszweige – Ausgabe 2003 – (WZ 2003) vor. Mit der Einführung der neuen WZ 2008 führt das Statistische
Bundesamt seit dem Berichtsjahr 2009 standardmäßig keine statistischen Auswertungen mehr auf der
Grundlage der vorhergehenden WZ 2003 durch.
Drucksache 17/10515 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Wie viele Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland?
Laut der letzten Landwirtschaftszählung im Jahr 2010 gibt es in Deutschland
299 134 landwirtschaftliche Betriebe. Dabei werden grundsätzlich nur
landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 5 Hektar landwirtschaftlich genutzter
Fläche erfasst.
26. Wie viele der Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind kleine,
mittlere und große Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG
der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (bitte nach den
Kategorien klein, mittel und groß sowie nach Wirtschaftszweigen
aufschlüsseln)?
Von den im Berichtsjahr 2009 insgesamt ermittelten 428 488 Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes (siehe Antwort zu Frage 24) zählen 422 613
Unternehmen (98,6 Prozent) zu den kleinen, mittleren und großen Unternehmen im
Sinne der genannten Empfehlung der Kommission. Im Einzelnen siehe hierzu
die als Anlage 4 beigefügte Tabelle.
27. Wie viele der Unternehmen, die den Spitzenausgleich in Anspruch
nehmen, sind kleine, mittlere und große Unternehmen im Sinn der
Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (bitte
nach den Kategorien klein, mittel und groß sowie nach Energiesteuer und
Stromsteuer aufschlüsseln)?
Da bei der Gewährung des Spitzenausgleichs nach geltender Rechtslage nicht
danach differenziert wird, ob es sich um ein kleines, mittleres oder großes
Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG handelt, liegen
entsprechende Informationen nicht vor.
28. Wie teilen sich die Fallzahlen beim Spitzenausgleich auf die Abteilungen,
Gruppen, Klassen und Unterklassen der Klassifikation der
Wirtschaftszweige in der Fassung von 2008 oder früher auf?
29. Wie teilen sich die Gesamtsubventionen beim Spitzenausgleich auf die
Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen der Klassifikation der
Wirtschaftszweige in der Fassung von 2008 oder früher auf?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Bei den erbetenen Auswertungen wurde die WZ 2003 zugrunde gelegt, da diese
für das Energiesteuer- und das Stromsteuerrecht maßgeblich ist. Die
Auswertungen beziehen sich auf das Jahr 2011, in dem erstmalig die im Rahmen des
Haushaltsbegleitgesetz 2011 eingeführten Änderungen im Bereich der
Energiesteuer und Stromsteuer Anwendung gefunden haben.
Eine Auswertung bis auf die Ebene der Unterklassen ist schon aus
datenverarbeitungstechnischen Gründen nicht möglich. Im Übrigen kann die Darstellung
wegen des Steuergeheimnisses nur auf Ebene der Abteilungen der WZ 2003
erfolgen, da andernfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Rückschlüsse
auf die steuerlichen Verhältnisse einzelner Unternehmen gezogen werden
könnten. Die erbetenen Informationen ergeben sich insoweit aus Anlage 5. Dabei ist
zu beachten, dass es sich bei den Daten noch nicht um abschließende Zahlen für
das Jahr 2011 handelt, da sich – vor allem wegen der erst Ende 2012 für das
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10515Entlastungsjahr 2011 auslaufenden Antragsfrist – die Datenlage noch täglich
ändern kann.
30. Wie viele Fälle (getrennt nach Steuerart und Wirtschaftszweig) haben ein
Entlastungsvolumen
– zwischen 0 und 1 000 Euro
– zwischen 1 000 und 10 000 Euro
– zwischen 10 000 und 100 000 Euro
– über 100 000 Euro?
Eine Aufschlüsselung unter Berücksichtigung des Wirtschaftszweigs kann
wegen des Steuergeheimnisses nicht durchgeführt werden, da andernfalls nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Rückschlüsse auf die steuerlichen
Verhältnisse einzelner Unternehmen gezogen werden könnten. In Anlage 6 wurde die
gewünschte Aufschlüsselung deshalb nur nach der Steuerart dargestellt. Die
Auswertung bezieht sich auf das Jahr 2011. Dabei ist zu beachten, dass es sich
bei den Daten noch nicht um abschließende Zahlen für das Jahr 2011 handelt,
da sich – vor allem wegen der erst Ende 2012 für das Entlastungsjahr 2011
auslaufenden Antragsfrist – die Datenlage noch täglich ändern kann. Da die Daten
in Anlage 6 zu einem anderen Zeitpunkt ausgewertet wurden als die Daten in
Anlage 5, kann es zu geringfügigen Abweichungen von den Daten in Anlage 5
kommen.
Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 9a StromStG
und § 51 EnergieStG
31. Welche Prozesse und Verfahren sind seit der Einführung der Energie- und
Stromsteuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren in welchen
Zeiträumen entlastet worden, wie wurde dies jeweils begründet, und
welches Subventionsvolumen korrespondierte jeweils damit (bitte nach Zeit,
Steuerart sowie einzelnen Prozessen und Verfahren untergliedern)?
Es handelt sich dabei um Prozesse und Verfahren, auf die gemäß Artikel 2
Absatz 4 der Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 diese Richtlinie nicht
anwendbar ist. Im Bereich der Energieerzeugnisse (§ 51 EnergieStG) sind dies
mineralogische Verfahren und Verfahren, bei denen Energieerzeugnisse sowohl
als Heizstoff als auch für andere als Heizstoffzwecke verwendet werden. Das ist
vor allem der Fall bei der Verwendung von Energiezeugnissen bei Prozessen in
der Metallindustrie, bei der chemischen Reduktion und bei der thermischen
Abfall- oder Abluftbehandlung. Bei der Entnahme von elektrischem Strom sind
mineralogische und metallurgische Prozesse und Verfahren, die Elektrolyse
sowie chemische Reduktionsverfahren von der Steuerentlastung umfasst. Da sich
die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission
verpflichtet hat, dieselbe steuerliche Behandlung auf alle Prozesse und Verfahren
anzuwenden, falls noch weitere Verwendungen mit zweierlei
Verwendungszweck bekannt werden, wurden die Steuerentlastungsregelungen nach § 51
EnergieStG und § 9a StromStG zweimal angepasst, wobei diese Erweiterungen
keine nennenswerten Auswirkungen auf den Umfang des Entlastungsvolumens
hatten.
Die Steuerentlastungen nach § 51 EnergieStG und § 9a StromStG sind durch
das Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur
Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 eingeführt worden. Zu
den einzelnen Prozessen und Verfahren siehe den im BGBl. I, Seite 1534 ff.,
veröffentlichten Gesetzestext. Zur Begründung siehe die entsprechenden Aus-
Drucksache 17/10515 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeführungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. September 2006
(Bundestagsdrucksache 16/1172).
Die beiden Regelungen sind durch das Gesetz zur Einführung einer
Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur
Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember
2006 geändert worden. Zu den einzelnen Änderungen siehe den im BGBl. I,
Seite 3180 ff., veröffentlichten Gesetzestext. Zur Begründung siehe die
entsprechenden Ausführungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.
September 2006 (Bundestagsdrucksache 16/2709).
Die Regelungen sind zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer-
und des Stromsteuergesetzes vom 1. März 2011 geändert worden. Zu den
einzelnen Änderungen siehe den im BGBl. I, Seite 282 ff., veröffentlichten
Gesetzestext. Zur Begründung siehe die entsprechenden Ausführungen im
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27. September 2010 (Bundestagsdrucksache
17/3055).
Bezüglich der Entlastungsvolumina in den Jahren 2006 bis 2010 wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN „Vergünstigungen für die energieintensive Industrie in der
Energie- und Klimapolitik“ (Bundestagsdrucksache 17/7960, Antwort zu Frage 6)
verwiesen. Bezüglich der Daten für das Jahr 2011 siehe die Antwort zu den
Fragen 43 und 44.
Regelmäßige statistische Auswertungen werden ausschließlich gebündelt für
die in den einzelnen Buchstaben des § 51 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1
Nummer 2 EnergieStG sowie für die in den einzelnen Nummern bei § 9a
Absatz 1 StromStG jeweils genannten Prozesse und Verfahren geführt. Detaillierte
statistische Auswertungen – etwa in Bezug auf einzelne mineralogische
Verfahren – werden nicht geführt.
32. Inwieweit hat eine Ausweitung der Steuerentlastung für bestimmte
Prozesse und Verfahren dazu beigetragen, dass die Steuerausfälle aus dem
Spitzenausgleich zurückgegangen sind, weil Strom- und Energiesteuern,
die vorher über den Spitzenausgleich reduziert wurden, dann über die
Regelung für bestimmte Prozesse und Verfahren entlastet wurden?
Zu den Entlastungsvolumina des Spitzenausgleichs seit 2006 siehe ebenfalls
Bundestagsdrucksache 17/7960, Antwort zu Frage 6. Insgesamt liegt es in der
Natur der Sache, dass es Wechselwirkungen zwischen den Entlastungsvolumina
bei den im Jahr 2006 neu eingeführten Steuerentlastungen für bestimmte
Prozesse und Verfahren einerseits und beim Spitzenausgleich andererseits gibt.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass die über § 51 EnergieStG und § 9a
StromStG begünstigten Energie- bzw. Stromverbräuche in der Regel von
spitzenausgleichsberechtigten Unternehmen verbraucht werden und im
Unterschied zum Spitzenausgleich vollständig von der Energiesteuer bzw.
Stromsteuer entlastet werden können.
33. Welche Verfahren und Kriterien zur Quantifizierung der Energieintensität
von Prozessen und Verfahren verwendet die Bundesregierung?
34. Inwieweit ist es nach Meinung der Bundesregierung nach dem
europäischen Beihilferecht zulässig, einzelne bestimmte Prozesse und
Verfahren von der Steuerentlastung nach § 9a des Stromsteuergesetzes und § 51
des Energiesteuergesetzes auszunehmen oder nicht komplett von Energie-
und Stromsteuern zu entlasten, etwa weil die Wettbewerbsintensität in
einigen Branchen niedriger ist als in anderen Branchen?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1051535. Gibt es nach Meinung der Bundesregierung zwingende juristische
Gründe im deutschen Recht oder im europäischen Recht, die die
Aufhebung der Steuerentlastung für einige oder alle bestimmten Prozesse und
Verfahren ausschließen, und wenn ja, welche?
Die Fragen 33 bis 35 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Ausgestaltung der Regelungen in § 51 EnergieStG und § 9a StromStG ist
maßgeblich durch die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen geprägt.
Die Europäische Kommission hat in der Entscheidung N 820/2006 vom 8.
Februar 2007 festgestellt, dass das deutsche Energiesteuer- und Stromsteuersystem
eine Besteuerung an die Verwendung als Heizstoff oder Kraftstoff knüpft. Die
in § 51 EnergieStG und § 9a StromStG steuerbefreiten Prozesse und Verfahren
verwenden Energieerzeugnisse und Strom dagegen für andere Zwecke bzw. für
zweierlei Verwendungszweck. Daher liegen nach Feststellung der Europäischen
Kommission diese Steuerbefreiungen in der Natur und der Logik des deutschen
Steuersystems und stellen keine Beihilfe dar. Dies ist allerdings nur dann der
Fall, wie die Europäische Kommission ebenfalls ausdrücklich feststellt, wenn
die Steuerbefreiungen konsistent auf alle Prozesse und Verfahren angewendet
werden, die unter dieselbe Logik fallen. Vor diesem Hintergrund ist eine
Differenzierung unter den in § 51 EnergieStG und § 9a StromStG steuerbefreiten
Prozessen und Verfahren nicht möglich.
36. Mit welchen Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen der
Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2008 oder früher
korrespondieren die heute von der Energie- und Stromsteuer befreiten
Prozesse und Verfahren?
In Anlage 7 werden die dem Produzierenden Gewerbe i. S. d. § 2 Nummer 4
StromStG zugehörigen Klassen der WZ 2003 aufgeführt, auf die für das Jahr
2011 Steuerentlastungen nach § 51 EnergieStG oder nach § 9a StromStG
entfallen sind. Eine Aufgliederung bis zur Ebene der Unterklasse ist aus den in der
Antwort zu den Fragen 28 und 29 genannten Gründen nicht möglich.
37. Welche Bruttowertschöpfung wird diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen
und Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet?
38. Welcher Bruttoproduktionswert wird diesen Abteilungen, Gruppen,
Klassen und Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet?
39. Wie viele Arbeitsplätze werden diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen
und Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet?
Die Fragen 37 bis 39 und 41 werden aufgrund ihres inhaltlichen
Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Für die Fragen 39 bis 42 gilt außerdem, dass
wegen der für das Energiesteuer- und Stromsteuerrecht relevanten Gliederung
nach der WZ 2003 nur zweistellige aktuelle Ergebnisse nach der WZ 2008
übermittelt werden können. Diese sind in etwa vergleichbar mit den
Zweistellern der WZ 2003.
Die Angaben zu den Fragen 37 bis 39 und 41 sind in der in Anlage 8
beigefügten Übersicht des Statistischen Bundesamts über die Strukturerhebungen bei
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes enthalten. Diese Übersicht basiert
auf der WZ 2008 (siehe auch Hinweis zur Datengrundlage in der Antwort zu
Frage 24).
Drucksache 17/10515 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode40. Welcher Energieverbrauch wird diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen
und Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet (bitte nach
Strom und anderen einzelnen Energieträgern aufschlüsseln)?
Die verfügbaren Angaben sind in der in Anlage 9 beigefügten Übersicht des
Statistischen Bundesamts über die Erhebung der Energieverwendung der
Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung
von Steinen und Erden enthalten. Die Übersicht basiert auf der WZ 2008.
Ergebnisse zur Energieverwendung aus der Energiestatistik liegen lediglich für
den Bergbau und das Verarbeitende Gewerbe vor und beziehen sich auf
Betriebe mit 20 und mehr Beschäftigten.
41. Welche Kostenstruktur (bitte nach Personalkosten, Materialverbrauch –
aufgeteilt nach Energie und Strom –, Einsatz an Handelsware, Kosten für
Lohnarbeiten, Mieten und Pachten, sonstigen Kosten, Kostensteuern,
Abschreibungen und Fremdkapitalzinsen aufschlüsseln) wird diesen
Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen in der amtlichen Statistik
jeweils zugeordnet?
Siehe Antwort zu den Fragen 37 bis 39.
42. Welche Importe und Exporte werden diesen Abteilungen, Gruppen,
Klassen und Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet?
Angaben zu den Importen und Exporten sind in der in der Anlage 10
beigefügten Übersicht des Statistischen Bundesamts zum Außenhandel 2010 auf der
Grundlage der WZ 2008 und in zweistelliger Gliederungstiefe enthalten.
43. Wie viele Fälle von Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und
Verfahren können diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen
jeweils zugeordnet werden?
44. Welche Steuerausfälle auf Grund von Steuerentlastung für bestimmte
Prozesse und Verfahren können diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen
und Unterklassen jeweils zugeordnet werden?
Die Fragen 43 und 44 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Bei den erbetenen Auswertungen wurde die WZ 2003 zugrunde gelegt. Die
Auswertungen beziehen sich auf das Jahr 2011.
Eine Auswertung bis auf die Ebene der Unterklassen ist schon aus
datenverarbeitungstechnischen Gründen nicht möglich. Im Übrigen kann die Darstellung
wegen des Steuergeheimnisses nur auf Ebene der Abschnitte der WZ 2003
erfolgen, da andernfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Rückschlüsse
auf die steuerlichen Verhältnisse einzelner Unternehmen gezogen werden
könnten. Die erbetenen Informationen ergeben sich insoweit aus Anlage 11. Dabei
ist zu beachten, dass es sich bei den Daten noch nicht um abschließende Zahlen
für das Jahr 2011 handelt, da sich – z. B. wegen der erst Ende 2012 für das
Entlastungsjahr 2011 auslaufenden Antragsfrist – die Datenlage noch täglich
ändern kann.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1051545. Wie viele Fälle (getrennt nach Steuerart und Wirtschaftszweig) haben ein
Entlastungsvolumen
– zwischen 0 und 1 000 Euro
– zwischen 1 000 und 10 000 Euro
– zwischen 10 000 und 100 000 Euro
– über 100 000 Euro?
Eine Aufschlüsselung unter Berücksichtigung des Wirtschaftszweigs kann
wegen des Steuergeheimnisses nicht durchgeführt werden, da andernfalls nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Rückschlüsse auf die steuerlichen
Verhältnisse einzelner Unternehmen gezogen werden könnten. In Anlage 12 wurde die
gewünschte Aufschlüsselung deshalb nur nach der Steuerart dargestellt. Die
Auswertung bezieht sich auf das Jahr 2011. Dabei ist zu beachten, dass es sich
bei den Daten noch nicht um abschließende Zahlen für das Jahr 2011 handelt,
da sich – z. B. wegen der erst Ende 2012 für das Entlastungsjahr 2011
auslaufenden Antragsfrist – die Datenlage noch täglich ändern kann. Da die Daten in
Anlage 12 zu einem anderen Zeitpunkt ausgewertet wurden als die Daten in
Anlage 11, kann es zu geringfügigen Abweichungen von den Daten in Anlage 11
kommen.
46. Wie verteilen sich die Steuerausfälle bei der Stromsteuerentlastung
jeweils auf die in Nummern 1 bis 4 des § 9a Absatz 1 StromStG für die
letzten drei Jahre?
47. Warum sind diese Daten in der amtlichen Statistik (Statistisches
Bundesamt Fachserie 14 Reihe 9.3, Nummer 3.1. Abschnitt III a) zwar für die
Energiesteuern, aber nicht für die Stromsteuern aufgeführt, und plant die
Bundesregierung, dies zu ändern?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 46 und 47 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Regelmäßige statistische Auswertungen zur Stromsteuer, darunter auch
Auswertungen, die die Höhe der auf die einzelnen Nummern des § 9a Absatz 1
StromStG entfallenden Steuerentlastungen betreffen, sind erst seit Mitte des
letzten Jahres möglich. Die Daten für ein bestimmtes Antragsjahr werden damit
erstmalig für das Jahr 2012 zur Verfügung stehen.
48. Ermöglicht die Umstellung vom Erlaubnisverfahren zum
Erstattungsverfahren im Haushaltsbegleitgesetz 2011, genauere statistische
Informationen zum Spitzenausgleich bei der Stromsteuer zur Verfügung zu stellen,
und wenn ja, plant die Bundesregierung dies?
Die Umstellung der allgemeinen Steuerermäßigung für Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft von
einem Erlaubnisverfahren auf ein Entlastungsverfahren erleichtert vor allem die
statistische Auswertung für den Bereich der allgemeinen Steuerermäßigung
selbst. Die auf die allgemeine Steuerermäßigung entfallenden Steuerausfälle
sind ebenfalls Gegenstand der Mitte des Jahres 2011 begonnenen regelmäßigen
statistischen Auswertungen zur Stromsteuer.
Drucksache 17/10515 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAllgemeine Vergünstigungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG
49. Wie teilen sich die Fallzahlen bei den allgemeine Vergünstigungen auf die
Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen der Klassifikation der
Wirtschaftszweige in der Fassung von 2008 oder früher auf?
50. Wie teilen sich die Gesamtsubventionen bei den allgemeine
Vergünstigungen auf die Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen der
Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2008 oder früher
auf?
Die Fragen 49 und 50 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Bei den erbetenen Auswertungen wurde die WZ 2003 zugrunde gelegt. Die
Auswertungen beziehen sich auf das Jahr 2011.
Eine Auswertung bis auf die Ebene der Unterklassen ist schon aus
datenverarbeitungstechnischen Gründen nicht möglich. Im Übrigen kann die Darstellung
wegen des Steuergeheimnisses nur auf Ebene der Abteilungen der WZ 2003
erfolgen, da andernfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Rückschlüsse
auf die steuerlichen Verhältnisse einzelner Unternehmen gezogen werden
könnten. Die erbetenen Informationen ergeben sich insoweit aus Anlage 13. Dabei
ist zu beachten, dass es sich bei den Daten noch nicht um abschließende Zahlen
für das Jahr 2011 handelt, da sich – z. B. wegen der erst Ende 2012 für das
Entlastungsjahr 2011 auslaufenden Antragsfrist – die Datenlage noch täglich
ändern kann.
51. Wie viele Fälle (getrennt nach Steuerart und Wirtschaftszweig) haben ein
Entlastungsvolumen
– zwischen 0 und 1 000 Euro
– zwischen 1 000 und 10 000 Euro
– zwischen 10 000 und 100 000 Euro
– über 100 000 Euro?
Eine Aufschlüsselung unter Berücksichtigung des Wirtschaftszweigs kann
wegen des Steuergeheimnisses nicht durchgeführt werden, da andernfalls nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Rückschlüsse auf die steuerlichen
Verhältnisse einzelner Unternehmen gezogen werden könnten. In Anlage 14 wurde die
gewünschte Aufschlüsselung deshalb nur nach der Steuerart dargestellt. Die
Auswertung bezieht sich auf das Jahr 2011. Dabei ist zu beachten, dass es sich
bei den Daten noch nicht um abschließende Zahlen für das Jahr 2011 handelt,
da sich – z. B. wegen der erst Ende 2012 für das Entlastungsjahr 2011
auslaufenden Antragsfrist – die Datenlage noch täglich ändern kann. Da die Daten in
Anlage 14 zu einem anderen Zeitpunkt ausgewertet wurden als die Daten in
Anlage 13, kann es zu geringfügigen Abweichungen von den Daten in Anlage 13
kommen.
Allgemeines zur Datenlage
52. Welche gezielten Einzelauswertungen der den Bundesbehörden
vorliegenden Daten zu den §§ 9a, 9b und 10 StromStG oder den §§ 51, 54 und
55 EnergieStG hat es in den letzten vier Jahren gegeben (bitte jeweils
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/10515Grund der Einzelauswertung und Ergebnis der Einzelauswertung
auflisten)?
Gezielte Einzelauswertungen, also Auswertungen, die sich auf einzelne
Steuerpflichtige beziehen, sind nur im Rahmen der durch das Steuergeheimnis und
das Datenschutzrecht gezogen Grenzen möglich. Vor diesem Hintergrund ist
eine Auflistung von Gründen und Ergebnissen von derartigen
Datenauswertungen im vorliegenden Zusammenhang nicht möglich.
53. Welche Institutionen innerhalb und außerhalb der Bundesregierung
können gezielte Einzelauswertungen der den Bundesbehörden vorliegenden
Daten zu den §§ 9a, 9b und 10 StromStG oder den §§ 51, 54 und 55
EnergieStG beantragen?
Der Informationsaustausch zwischen den Behörden der Zollverwaltung und
anderen Behörden richtet sich insbesondere nach den allgemeinen Regelungen der
Abgabenordnung und den einschlägigen fachbehördlichen Gesetzen.
54. Wie ist der Sachstand für die Weiterentwicklung der Statistik im Bereich
der Stromsteuer, wo die Bundesregierung angekündigt hat, ein Verfahren
zu konzipieren, nach dem die jeweils gewährten Steuerentlastungen
monatlich von den Hauptzollämtern zusammengefasst und an das
Statistische Bundesamt übermittelt werden (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/5437)?
55. Welche konkreten Schritte wurden bisher von Seiten der Bundesregierung
wann eingeleitet, um die Statistik im Bereich der Stromsteuer
weiterzuentwickeln?
Die Fragen 54 und 55 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Statistische Auswertungen zur Stromsteuer finden bereits statt. Siehe hierzu die
Antwort zu den Fragen 46 und 47. Eine Übermittlung der Daten an das
Statistische Bundesamt ist geplant. Da das statistische Bundesamt keine monatliche
Energiesteuerstatistik mehr veröffentlicht, kann die Übermittlung auch auf
jährlicher Basis erfolgen.
56. Inwieweit können die Begriffe „Fallzahl“, verwendet etwa im 23.
Subventionsbericht und „Unternehmen“ im Zusammenhang mit den in der
Antwort der Bundesregierung auf die o. g. Kleine Anfrage behandelten
Subventionen synonym behandelt werden, und welche
Fallkonstellationen können auftreten, in denen ein Fall und ein Unternehmen nicht
übereinstimmen?
Der in den Subventionsberichten der Bundesregierung verwendet Begriff
„Fallzahlen“ und der in der vorliegenden Kleinen Anfrage verwendete
Unternehmensbegriff drücken dasselbe aus.
57. Wie hoch sind die Steuereinnahmen nach den §§ 9a, 9a und 10 StromStG
sowie den §§ 51, 54 und 55 EnergieStG, aufgeteilt nach
Wirtschaftszweigen?
Es wird davon ausgegangen, dass nach dem auf die §§ 9a, 9b und 10 StromStG
sowie auf die §§ 51, 54 und 55 EnergieStG entfallenden Entlastungsvolumen
Drucksache 17/10515 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeim Jahr 2011 gefragt wird. Die entsprechenden Informationen ergeben sich aus
Anlage 15. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den Daten nur um vorläufige
Zahlen handelt, die sich – insbesondere wegen der erst Ende 2012 für das
Entlastungsjahr 2011 auslaufenden Antragsfrist – noch täglich ändern können.
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Anlage 1 (zu Frage 3)
alle Angaben in PJ
1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Gewinnung von Steinen
Erden
237,9 236,7 226,9 200,8 184,7 208,4 222,7 203,3 204,2 239,6 226,7 204,9 228,4
Ernährung Tabak 183,5 185,4 184,0 185,6 190,1 204,6 202,7 203,5 202,4 204,3 200,9 199,6 206,2
Papiergewerbe 161,2 172,9 178,3 174,6 168,5 196,4 197,5 303,7 224,2 242,6 233,8 225,2 245,2
Chemie 462,3 475,0 475,4 469,1 472,0 473,8 493,4 483,6 481,1 551,2 477,2 517,9 491,9
Gummi und
Kunststoffwaren
68,6 70,2 70,5 69,7 67,6 77,6 80,5 79,4 81,2 81,3 84,2 76,0 83,2
Glas und Keramik 102,6 98,0 98,4 96,0 95,2 96,3 92,6 92,3 97,5 92,5 90,5 83,0 89,4
Metallerzeugung 578,6 552,5 593,9 562,0 552,8 621,7 617,7 539,2 594,1 561,8 544,8 426,6 561,3
NE-Metalle 132,5 132,3 133,8 136,1 135,3 132,9 136,7 140,6 133,0 133,7 137,5 101,4 113,7
Maschinenbau 76,0 73,4 71,1 72,6 69,1 80,3 78,3 79,9 81,7 84,4 87,1 74,8 82,8
Fahrzeugbau 116,2 115,6 113,4 117,1 118,3 135,9 140,0 139,1 134,0 131,1 124,2 107,3 119,6
Übrige 277,4 271,9 275,7 281,8 268,4 316,8 319,0 345,7 370,6 330,4 321,8 288,9 319,8
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Anlage 2 (zu Frage 3)
Angaben in Mio. Euro
1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Gewinnung von Steinen
und Erden
4.032,9 4.100,4 4.154,2 4.109,8 4.377,4 3.958,2 4.034,7 4.110,0 4.429,0 4.411,3 4.653,2 4.544,9 4.619,6
Ernährungsgewerbe 116.958,6 118.588,4 122.022,3 128.475,0 130.124,5 130.765,1 134.379,3 136.455,5 138.589,8 150.821,0 141.787,7 129.008,9 135.077,9
Tabakverarbeitung 15.327,3 16.306,6 17.421,2 17.669,8 18.665,3 18.974,2 18.539,3 20.425,5 20.862,7 19.173,0 17.287,2 16.958,5 16.857,6
Textilverarbeitung 16.078,5 15.155,8 15.736,6 15.446,5 14.163,7 13.396,0 13.336,4 13.032,2 13.183,4 13.606,5 11.620,9 9.251,3 11.002,2
Papiergewerbe 27.680,8 28.718,6 32.950,2 32.010,0 32.065,1 31.293,2 31.856,0 32.594,7 34.921,8 37.740,9 38.620,3 34.116,4 38.876,1
Chemie 120.483,5 122.955,2 139.797,4 139.804,6 136.985,7 140.102,6 144.659,5 152.332,8 163.599,9 176.092,2 137.556,0 120.020,8 148.187,1
H. v. Gummi und
Kunststoffwaren
48.926,7 50.480,9 53.356,2 54.141,1 55.150,7 55.753,1 58.269,1 59.761,7 65.614,1 69.862,9 69.841,8 58.352,3 67.577,6
Glasgewerbe, Keramik,
Verarbeitung von Steinen
und Erden
36.071,9 37.280,3 37.610,5 35.493,5 33.485,2 32.803,8 33.808,4 33.746,1 36.685,5 39.106,6 39.201,3 34.691,9 36.496,5
Metallerzeugung und -
bearbeitung
55.221,6 49.631,7 59.493,8 61.321,8 62.505,6 62.271,8 71.928,2 82.140,5 99.069,8 112.280,2 116.297,8 72.693,8 93.254,4
Maschinenbau 145.795,2 144.169,8 155.280,9 162.439,0 161.208,6 162.818,0 169.975,8 178.662,9 198.389,7 221.578,4 237.709,2 181.107,4 201.847,3
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Anlage 2 (zu Frage 3)
H. v. Kraftwagen und
Kraftwagenteilen
205.384,3 224.688,4 245.851,9 265.768,7 272.436,2 280.225,2 298.352,6 315.322,5 337.516,5 364.905,6 343.992,2 269.830,0 324.031,0
Energieversorgung 115.140,0 110.899,0 121.187,0 135.294,0 148.208,0 158.621,0 177.052,0 207.100,0 247.778,0 273.446,0 338.572,0 358.419,0 408.534,0
Wasserversorgung,
Abwasser- und
Abfallentsorgung,
Beseitigung von
Umweltverschmutzungen
. . . . . . . . . . 34.285,0 31.860,0 36.307,0
Baugewerbe 114.651,5 115.708,9 109.678,4 98.545,3 89.953,6 85.155,1 78.751,0 77.537,7 82.519,5 87.291,6 96.432,2 94.802,2 96.840,4
Anlage 3 (zu Frage 9)
Ein Maß für die Entwicklung der inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte ist der
Produktionsindex für das Produzierende Gewerbe. Für die einzelnen Wirtschaftssektoren ergeben
sich folgende Veränderungsraten:
Veränderungsraten in %
WZ 2008
1999
____
1998
2000
____
1999
2001
____
2000
2002
____
2001
2003
____
2002
2004
____
2003
2005
____
2004
2006
____
2005
2007
____
2006
2008
____
2007
2009
____
2008
2010
____
2009
2010
____
1998
Gewinnung
von Steinen
Erden
6,5 -2,9 -5,4 -6,1 -0,9 -5,2 2,2 6,2 -5,3 -0,7 -7,3 8,1 -11,7
Ernährungsgewerbe 3,0 1,9 -0,9 1,1 0,5 2,2 4,3 1,8 1,8 -0,1 -1,0 1,8 17,6
Tabakverarbeitung 6,6 1,6 -1,4 -11,6 -17,2 -7,7 -10,7 -5,8 -3,1 -27,2 -3,2 -14,6 -64,6
Textilgewerbe -6,9 1,4 -3,2 -5,2 -3,6 0,0 -3,8 -0,4 1,1 -4,5 -19,5 11,9 -30,4
Papiergewerbe 0,7 1,4 -2,6 1,1 2,9 3,2 2,7 4,0 5,1 0,5 -7,6 8,2 20,4
Chemie 4,5 3,4 -4,1 4,2 -1,0 4,2 2,8 3,7 1,8 -3,8 -14,3 17,6 17,2
H. v. Gummi
und
Kunststoffwaren
1,8 3,8 -1,2 1,4 1,4 3,7 0,2 4,4 6,0 -2,5 -12,0 13,2 19,9
Glas-gewerbe,
Keramik,
Verarbei-tung
von Steinen
und Erden
1,0 0,2 -6,4 -4,6 -2,3 1,5 -3,8 5,8 1,3 -3,4 -11,8 7,4 -15,3
Metallerzeugung und
-bearbeitung
-3,2 7,7 0,8 0,5 -2,0 4,8 0,4 8,0 3,5 -1,1 -27,1 21,0 6,3
Maschinenbau -1,2 7,3 1,6 -2,7 -0,4 5,9 4,6 7,5 10,7 5,0 -26,0 10,7 18,3
H. v.
Kraftwagen
und
Kraftwagenteilen
3,5 9,6 3,5 0,9 2,0 5,2 3,3 2,6 6,5 -3,8 -21,7 25,3 35,5
Anlage 4 (zu Frage 26)
Hinweis zur Datengrundlage: Da dem Statistischen Bundesamt keine detaillierten Informationen zur
Bilanzsumme von Unternehmen vorliegen, erfolgt die Abgrenzung der Unternehmen gemäß der
Empfehlung der Europäischen Kommission zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen (2003/361/EG) nur auf der Grundlage der quantitativen
Abgrenzungskriterien "Beschäftigte" und "Umsatz" wie folgt:
Wirtschaftsbereich Anzahl %
KMU 422.613 98,6
Kleinstunternehmen 311.508 72,7
Kleine Unternehmen 90.087 21,0
Mittlere Unternehmen 21.018 4,9
Großunternehmen 5.875 1,4
Gesamt 428.488 100
KMU 1.629 98,1
Kleinstunternehmen 851 51,2
Kleine Unternehmen 638 38,4
Mittlere Unternehmen 140 8,4
Großunternehmen 31 1,9
Gesamt 1.660 100
KMU 174.887 97,3
Kleinstunternehmen 107.254 59,6
Kleine Unternehmen 51.295 28,5
Mittlere Unternehmen 16.338 9,1
Großunternehmen 4.921 2,7
Gesamt 179.808 100
KMU 1.181 70,6
Kleinstunternehmen 227 13,6
Kleine Unternehmen 390 23,3
Mittlere Unternehmen 564 33,7
Großunternehmen 491 29,4
Gesamt 1.672 100
KMU 4.438 96,4
Kleinstunternehmen 1.542 33,5
Kleine Unternehmen 2.128 46,2
Mittlere Unternehmen 768 16,7
Großunternehmen 164 3,6
Gesamt 4.602 100
KMU 240.478 99,9
Kleinstunternehmen 201.635 83,8
Kleine Unternehmen 35.636 14,8
Mittlere Unternehmen 3.207 1,3
Großunternehmen 267 0,1
Gesamt 240.745 100
F
B Bergbau und Gewinnung von Steinen
C
D
E
Verarbeitendes Gewerbe
Energieversorgung
Wasserversorgung; Abwasser-
und Abfallentsorgung und
Beseitigung von
Umweltverschmutzungen
Baugewerbe
Größenklasse
WZ-Abschnitt
(WZ 2008)
Unternehmen
Insgesamt B-F
Größenklasse Beschäftigte Umsatz
Kleinstunternehmen bis 9 und bis 2 Mill. €
Kleine Unternehmen bis 49 und bis 10 Mill. € und kein Kleinstunternehmen
Mittlere Unternehmen bis 249 und bis 50 Mill. € und kein Kleines Unternehmen
Großunternehmen > 249 oder > 50 Mill. €
Anlage 5 (zu Fragen 28 und 29)
WZ-Nr. Fallzahlen § 55 EnergieStG
Entlastungsvol. § 55
EnergieStG
Fallzahlen § 10
StromStG
Entlastungsvol. § 10
StromStG
C 10 15 39.958.564,16
C 11 4 1.026.843,27 6 9.688.315,35
C 14 48 1.257.046,43 402 18.778.317,71
D 15 1.211 32.727.143,73 2.522 141.727.700,46
D 16 7 445.205,58 13 1.892.300,46
D 17 208 3.991.993,44 307 19.238.454,48
D 18 4 48.403,57 8 282.521,04
D 19 8 131.718,92 16 698.154,12
D 20 53 2.856.570,06 576 36.908.482,68
D 21 225 19.195.838,56 372 233.035.856,44
D 22 148 984.264,85 489 17.562.904,32
D 23 14 897.727,48 35 87.853.644,43
D 24 312 25.491.734,27 589 407.724.275,65
D 25 420 6.062.991,50 1.746 127.325.499,96
D 26 271 2.888.739,85 837 122.956.669,25
D 27 351 7.235.976,54 619 280.340.274,93
D 28 715 4.701.496,23 2.200 64.865.927,17
D 29 175 1.402.886,81 438 14.124.983,79
D 30 4 120.428,94
D 31 77 919.623,95 145 13.730.933,02
D 32 38 493.029,69 114 23.264.300,53
D 33 23 148.347,81 62 2.213.473,13
D 34 129 6.744.510,28 255 85.602.213,55
D 35 19 155.912,92 41 1.400.405,83
D 36 56 471.379,54 221 5.117.575,78
D 37 32 246.700,68 220 10.170.239,41
E 40 164 6.101.445,58 587 94.402.539,38
E 41 21 108.051,71 370 13.686.485,83
F 45 10 7.426,88 41 13.228.841,84
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Anlage 6 (zu Frage 30)
Fallzahlen § 55
EnergieStG
Fallzahlen § 10
StromStG
Fallzahlen § 55
EnergieStG
Fallzahlen §
10 StromStG
Fallzahlen § 55
EnergieStG
Fallzahlen § 10
StromStG
Fallzahlen § 55
EnergieStG
Fallzahlen § 10
StromStG
1.136 1.197 1.988 4.715 1.341 5.278 280 2.224
Entlastungsvolumen
bis 1000 €
Entlastungsvolumen
bis 10.000 €
Entlastungsvolumen
bis 100.000 €
Entlastungsvolumen
über 100.000 €
Anlage 7 (zu Frage 36)
C1010 C1411 C1412 C1421 C1422 C1450 D1511 D1512 D1513 D1520 D1531 D1533
D1551 D1562 D1571 D1583 D1584 D1586 D1592 D1597 D1715 D1721 D1725 D1730
D1740 D1753 D1754 D1910 D2020 D2111 D2112 D2121 D2122 D2124 D2125 D2212
D2221 D2222 D2223 D2224 D2225 D2310 D2320 D2411 D2412 D2413 D2414 D2415
D2416 D2417 D2420 D2430 D2441 D2442 D2451 D2452 D2461 D2462 D2464 D2465
D2466 D2470 D2513 D2521 D2522 D2523 D2524 D2611 D2612 D2613 D2614 D2615
D2621 D2622 D2623 D2624 D2625 D2626 D2630 D2640 D2651 D2652 D2653 D2661
D2662 D2663 D2664 D2665 D2666 D2670 D2681 D2682 D2710 D2721 D2722 D2731
D2732 D2733 D2734 D2741 D2742 D2743 D2744 D2745 D2751 D2752 D2753 D2754
D2811 D2812 D2821 D2822 D2830 D2840 D2851 D2852 D2861 D2862 D2863 D2871
D2872 D2873 D2874 D2875 D2911 D2912 D2913 D2914 D2921 D2922 D2923 D2924
D2931 D2932 D2940 D2941 D2942 D2943 D2951 D2952 D2953 D2954 D2956 D2971
D2972 D3002 D3110 D3120 D3130 D3140 D3150 D3161 D3162 D3210 D3310 D3320
D3330 D3410 D3420 D3430 D3511 D3512 D3520 D3530 D3542 D3543 D3550 D3611
D3612 D3613 D3614 D3640 D3663 D3710 D3720 E4010 E4011 E4013 E4020 E4030
E4100 F4511 F4521 F4523 F4525 F4544
Anlage 8 (zu Fragen 37 bis 39 und 41)
Strukturerhebung bei Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden,
des Verarbeitenden Gewerbes, der Energieversorgung sowie des Baugewerbes
für das Jahr 2010 für Deutschland mit 1 und mehr Beschäftigten
WZ
2008
NACE
Rev.2
Produktionswert
Bruttowertschöpfung
zu
Faktorkosten
Waren und
Dienstleistungskäufe
Handelswareneinsatz
Personalaufwendungen
Kosten für
Leiharbeiter
Beschäftigte
1.000 EUR Anzahl
B05 3.899.849 3.252.038 2.898.326 44.267 1.992.841 8.403 33.672
B08 5.540.238 2.203.740 3.839.090 547.732 1.282.316 25.792 31.854
B09 469.198 211.001 283.722 24.174 162.376 7.033 2.862
C10 135.678.834 29.586.215 118.065.436 12.525.543 19.995.687 1.224.352 799.314
C11 19.426.708 4.837.776 13.315.504 790.339 3.278.659 108.392 73.274
C13 11.571.392 3.608.496 8.675.321 692.952 2.644.247 63.056 79.657
C15 2.332.311 719.824 2.007.015 391.092 507.513 14.254 17.284
C16 21.324.669 5.975.424 16.926.162 1.588.090 4.066.973 137.190 133.397
C17 36.832.788 9.329.303 30.570.419 2.953.982 6.483.341 180.606 140.169
C18 21.399.367 7.891.256 13.754.315 272.618 6.096.761 156.404 174.082
C19 94.473.282 5.976.322 83.674.929 26.947.605 1.726.032 43.192 19.452
C20 122.430.362 36.650.294 113.962.423 28.363.826 21.347.293 522.442 324.371
C21 35.969.379 15.436.202 24.798.903 4.539.947 7.914.818 228.340 114.683
C22 64.779.247 21.909.158 49.714.830 6.916.009 15.842.879 858.365 387.641
C23 38.130.373 13.338.592 27.904.734 3.197.895 9.373.217 413.375 229.003
C24 90.590.033 17.801.840 78.461.095 4.826.561 13.036.308 454.918 253.522
C25 107.759.968 42.088.899 70.310.936 4.942.736 30.418.147 1.552.942 815.306
C26 62.535.905 22.995.757 46.154.771 6.644.685 16.242.895 616.703 300.481
C27 94.282.171 36.631.628 70.244.424 12.330.335 27.394.201 832.484 487.591
C28 194.579.430 70.030.720 142.077.577 18.115.685 54.350.815 1.872.765 1.032.940
C29 281.750.372 66.839.391 259.514.586 45.884.609 47.996.146 1.935.026 749.496
C30 32.344.416 9.320.904 23.373.173 565.723 7.880.790 989.646 118.000
C31 19.110.169 6.745.242 13.026.059 756.048 5.048.374 192.619 146.958
C32 26.858.462 12.416.502 17.755.294 3.498.674 8.340.276 166.650 247.785
C33 34.284.986 12.471.779 23.558.871 1.983.610 10.101.790 1.085.882 223.125
D35 . . 371.389.894 . 15.292.580 243.994 221.264
E36 . . 4.498.230 . 1.644.326 7.671 35.656
E38 . . 16.526.231 . 4.083.613 223.664 106.459
F42 24.804.106 9.127.510 15.653.242 70.577 7.442.178 0 185.467
F43 108.941.241 44.730.831 63.634.749 1.152.003 33.550.319 0 1.200.298
Die Angaben beziehen sich auf alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in der Abgrenzung der
WZ 2008. Zu diesem vollständigen Berichtskreis liegen jedoch nicht alle Strukturvariablen gemäß der
Anfrage vor, so dass wir uns auf jene beschränken müssen, die hier zur Verfügung stehen. Sie decken
jedoch den grundlegenden Informationsbedarf ab.
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Anlage 9 (zu Frage 40)
Erhebung über die Energieverwendung der Betriebe des verarbeitenden Gewerbes
sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden
Tabelle VÖ: Energieverbrauch in GJ (einschl. nichtenergetischen Verbrauchs)
Berichtszeitraum: 2010
WZ
Energieverbrauch in GJ
insgesamt Kohle Heizöl Erdgas Erneuerbare Strom Fernwärme Sonstige
Energien Energieträger
1 2 3 4 5 6 7 8 9
C 3 971 783 769 628 534 213 194 609 266 1 065 741 837 164 611 368 824 827 667 148 776 282 944 683 136
C10 200 121 631 10 472 715 12 640 116 105 292 447 7 415 105 54 277 705 4 622 512 5 401 031
C11 25 339 511 548 858 2 313 542 13 360 514 231 016 7 781 342 959 795 144 445
C13 22 265 280 . 1 195 994 10 058 163 . 7 797 170 2 431 657 147 351
C15 1 273 372 - 216 114 497 586 . 480 740 41 245 .
C16 89 321 216 . 2 725 880 7 144 139 58 888 277 16 236 390 4 184 261 .
C17 295 541 972 23 085 890 3 689 363 112 647 501 55 259 486 77 557 466 16 947 880 6 354 386
C18 18 977 989 - 443 338 7 785 766 10 447 9 909 983 776 973 51 482
C19 403 305 255 34 848 118 68 157 331 34 617 912 . 24 290 608 . 237 670 834
C20 1 191 146 519 . 39 221 542 376 155 225 . 181 301 715 71 018 865 454 588 142
C21 23 649 917 - . 8 874 751 . 7 108 704 4 817 246 1 088 729
C22 88 476 861 . 7 990 908 22 506 613 . 50 145 682 5 391 045 1 806 949
C23 278 039 881 59 633 344 19 678 172 103 202 470 6 172 561 44 043 713 607 518 44 702 102
C24 935 442 281 455 054 483 8 191 189 135 736 203 142 483 146 654 642 2 467 502 187 195 778
C25 93 952 149 . 6 358 992 36 011 402 . 45 770 780 2 411 492 1 769 564
C26 23 210 082 - . 4 008 360 . 15 051 563 2 912 995 160 747
C27 37 271 212 . 2 803 135 10 397 804 1 601 039 18 560 502 2 322 840 .
C28 82 658 582 . 10 301 419 25 963 584 . 39 094 109 5 488 872 1 215 903
C29 113 606 080 . 2 144 412 35 875 767 . 59 287 978 14 710 316 618 690
C30 13 425 043 . 1 654 479 5 498 025 50 003 4 927 221 1 226 830 67 251
C31 10 971 413 - 1 187 120 1 333 758 3 652 644 4 471 066 275 959 50 867
C32 10 337 400 - 769 112 4 233 422 154 917 4 851 633 229 707 98 608
C33 9 296 293 . 774 146 2 801 881 22 041 3 539 116 2 054 568 95 528
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Anlage 10 (zu Frage 42)
Außenhandel 2010 nach Wirtschaftsabteilungen
NACE Rev. 2
Abschnitt bzw.
Abteilung Einfuhren Intrahandel Extrahandel Ausfuhren Intrahandel Extrahandel
A 999.310.706 98.521.235 923.696.022 262.364.280
B 617.521.665 85.723.633 673.849.245 217.301.127
C 10 11.420.141.085 3.324.087.235 17.580.365.876 3.477.397.483
11 1.506.981.707 110.909.812 902.296.280 484.754.900
12 149.973.367 327.202.187 169.284.810 357.763.335
13 1.661.126.440 643.035.112 2.631.601.267 992.751.176
14 1.440.299.775 1.441.582.607 1.800.658.833 1.022.847.501
15 797.873.412 547.891.440 743.198.260 412.773.855
16 136.949.4298 243.825.007 2.260.625.446 66.626.7271
17 3.639.035.412 898.373.199 6.461.619.120 2.333.582.661
18 606.521.978 126.152.290 1.256.372.364 392.053.888
19 5.364.688.078 17.246.174.067 2.901.637.148 1.163.615.935
20 17.261.707.392 654.785.0376 25.936.186.680 18.684.074.240
21 8.814.999.391 296.939.3581 9.975.197.730 5.597.926218
D
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Anlage 10 (zu Frage 42)
22 8.151.933.701 1.830.588.744 14.898.235.867 5.159.281.548
NACE Rev. 2
Abschnitt bzw.
Abteilung Einfuhren Intrahandel Extrahandel Ausfuhren Intrahandel Extrahandel
23 2.483.654.300 771.127.386 4.672.900.289 2.327.486.085
24 10.008.885.704 6.950.741.587 15.296.884.923 9.715.366.273
25 6.734.100.528 1.814.704.762 1.313.125.0999 5.836.234.684
26 4.429.560.936 7.694.878.617 10.774.159.222 10.849.729.242
27 11.325.267.299 5.845.944.418 19.975.810.900 20.867.764.949
28 14.694.495.258 7.268.528.255 32.399.782.445 38.777.216.459
29 38.945.403.523 11.376.405.222 68.695.331.786 68.444.012.346
30 17.722.282.781 3.098.253.847 17.044.655.269 12.589.961.569
31 1.303.643.714 238.633.059 2.607.538.382 833.243.626
32 1.860.242.190 1.799.426.436 384.172.4713 4.321.392.650
33 1.274.348.115 360.108.514 1.523.781.797 1.159.268.420
D 7.277.559.834 2.625.156.706 7.240.130.015 4.087.471.021
D
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Anlage 10 (zu Frage 42)
NACE Rev. 2
Abschnitt bzw.
Abteilung Einfuhren Intrahandel Extrahandel Ausfuhren Intrahandel Extrahandel
E 1.097.889.455 89.578.434 1.732.876.355 585.379.643
F 1.484.210.263 552.797.733 838.182.764 42.480.1863
G 45 16.435.215.248 2.344.193.613 6.959.492.122 2.648.880.258
46 105.180.822.257 57.719.870.380 73.572.800.395 25.876.682.329
47 16.822.049.135 7.490.616.912 7.833.013.968 2.876.253.553
H 4.747.514.972 9.908.187.328 5.234.493.156 5.364.173.742
J 3.691.073.322 1.079.677.265 1.832.145.558 797.383.375
K 9.279.288.107 650.173.8015 9.812.513.446 4.379.010.657
L 7.173.894.108 3.383.124.949 10.178.097.380 5.137.487.992
M 7.776.444.1753 42.282.266.486 87.642.045.233 5.700.904.0809
N 3.009.115.190 2.499.000.541 4.143.113.955 1.252.177.464
OTH 3.674.357.377 659.156.387 1.755.307.149 135.726.4650
keine WZ-Angabe oder
kein Matching 7.0712.026.084 7.193.732.0313 73.062.426.151 4.997.175.6423
D
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Anlage 10 (zu Frage 42)
Zusammen 502.932.949.860 292.732.747.690 570.915.283.320 378.714.195.500
Anlage 11 (zu Fragen 43 und 44)
Abschnitt WZ Fallzahlen § 51 EnergieStG
Entlastungsvol. § 51
EnergieStG
Fallzahlen § 9a
StromStG
Entlastungsvol. § 9a
StromStG
C 49 2.920.148,81 4 12.586,34
D 2.344 559.711.760,28 826 710.850.080,11
E 45 10.495.195,58
F 46 1.745.215,70 7 45.880,45
D
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Anlage 12 (zu Frage 45)
Fallzahlen
§ 51
EnergieStG
Fallzahlen
§ 9a
StromStG
Fallzahlen
§ 51
EnergieStG
Fallzahlen
§ 9a
StromStG
Fallzahlen
§ 51
EnergieStG
Fallzahlen
§ 9a
StromStG
Fallzahlen
§ 51
EnergieStG
Fallzahlen
§ 9a
StromStG
103 28 613 167 1.189 351 586 292
Entlastungsvolumen
bis 1000 €
Entlastungsvolumen
bis 10.000 €
Entlastungsvolumen
bis 100.000 €
Entlastungsvolumen
über 100.000 €
Anlage 13 (zu Fragen 49 und 50)
WZ-Nr. Fallzahlen § 54 EnergieStG
Entlastungsvol. § 54
EnergieStG
Fallzahlen § 9b
StromStG
Entlastungsvol. § 9b
StromStG
A 01 1.087 1.321.305,05 1.718 2.671.692,84
B 05 18 26.627,27
C 10 12 64.824,61
C 11 4 677.888,68 29 20.758.529,15
C 14 109 1.191.720,80 414 7.824.580,28
D 15 2.055 28.612.880,39 3.529 64.885.874,56
D 16 12 378.205,35 13 861.389,26
D 17 332 3.569.139,98 399 8.941.812,31
D 18 38 116.308,12 56 479.653,81
D 19 29 186.650,30 43 462.053,04
D 20 139 2.115.110,66 891 15.466.539,97
D 21 335 14.132.828,70 501 97.590.563,49
D 22 282 1.075.346,39 957 11.248.142,35
D 23 24 679.507,41 44 38.634.606,43
D 24 582 21.339.347,90 864 171.184.112,61
D 25 745 5.783.616,61 2.046 57.357.339,40
D 26 561 2.818.732,77 1.243 129.027.472,15
D 27 518 5.608.084,12 672 44.513.500,28
D 28 1.398 4.742.796,38 3.715 39.306.680,50
D 29 849 2.772.321,90 1.836 20.557.144,57
D 30 10 13.980,39 22 118.826,54
D 31 239 1.030.791,72 482 12.616.318,95
D 32 72 373.243,21 215 11.913.582,59
D 33 117 377.495,64 353 3.034.644,04
D 34 249 4.716.966,07 428 72.595.287,60
D 35 60 328.135,33 97 1.916.743,57
D 36 178 609.491,60 518 5.004.555,58
D 37 56 239.319,80 303 4.729.633,86
E 40 426 7.464.403,98 829 44.137.544,62
E 41 49 116.692,82 438 6.306.263,71
E 45 272 6.605.767,95
F 45 89 212.744,66 275 6.605.767,25
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Anlage 14 (zu Frage 51)
Fallzahlen
§ 54 EnergieStG
Fallzahlen
§ 9b StromStG
Fallzahlen
§ 54
EnergieStG
Fallzahlen
§ 9b StromStG
Fallzahlen
§ 54 EnergieStG
Fallzahlen
§ 9b StromStG
Fallzahlen
§ 54 EnergieStG
Fallzahlen
§ 9b StromStG
4.360 7.087 4.506 9.879 1.604 5.109 216 1.170
Entlastungsvolumen
bis 1000 €
Entlastungsvolumen
bis 10.000 €
Entlastungsvolumen
bis 100.000 €
Entlastungsvolumen
über 100.000 €
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Anlage 15 (zu Frage 57)
Abschnitt WZ § 51 EnergieStG § 9a StromStG § 54 EnergieStG § 9b StromStG § 55 EnergieStG § 10 StromStG
A 1.321.305,05 2.671.692,84
B 26.627,27
C 2.920.148,81 12.586,34 1.934.434,09 28.583.109,43 2.283.889,70 68.425.197,22
D 559.711.760,28 710.850.080,11 101.620.300,74 812.446.477,46 118.242.196,26 1.698.157.219,37
E 10.495.195,58 7.581.096,80 57.049.576,28 6.209.497,29 108.089.025,21
F 1.745.215,70 45.880,45 212.744,66 6.605.767,25 7.426,88 13.228.841,84
Summe 574.872.320,37 710.908.546,90 112.669.881,34 907.383.250,53 126.743.010,13 1.887.900.283,64
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]