[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10519
17. Wahlperiode 23. 08. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Elisabeth
Scharfenberg, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10435 –
Fragen zum Atomkraftwerksvorhaben Temelin 3 und 4, zum bestehenden
Atomkraftwerk Temelin 1 und Nachfragen zu Bundestagsdrucksache 17/10269
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die beiden tschechischen Atomkraftwerke (AKW) Temelin 1 und 2 sind seit
2000 bzw. 2002 unweit der deutschen Grenze in Betrieb. Aktuell wird der Bau
zweier weiterer Reaktorblöcke am Standort Temelin (tschechisch: Temelín)
geplant. Am 22. Juni 2012 fand hierfür der eintägige und nach jetzigem Stand
einzige Erörterungstermin im tschechischen Budweis statt. Sowohl
Deutschland als auch Österreich nehmen an der aktuell noch laufenden
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Rahmen der grenzüberschreitenden
Regelungen teil. Dabei muss präzisiert werden, dass sich für Deutschland lediglich die
Bundesländer Sachsen und Bayern, nicht aber Thüringen und die anderen
Bundesländer beteiligen. Hinzu kommt, dass auch innerhalb Bayerns und
Sachsens keine einheitliche Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet.
Die Bundesregierung vertritt die Position, dass für die grenzüberschreitende
Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit auf deutscher Seiten die jeweils
obersten Landesbehörden zuständig seien und dies „konsequent und
sachgerecht“ sei. Wie bereits in der Vorbemerkung der Fragesteller in der Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 17/10049 erläutert, weist diese Haltung aus Sicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller in der Praxis Defizite und Widersprüche auf, aus denen für
deutsche Bürgerinnen und Bürger gravierende Nachteile erwachsen
hinsichtlich ihres Rechts, sich angemessen an dem Vorhaben beteiligen zu können.
Hinzu kommt, dass die Bundesregierung in früheren Legislaturperioden selbst
nicht diese Position vertrat, sondern sich zu Temelin 1 und 2 deutlich mehr
engagierte, wie z. B. der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 17/10269 und dem Onlinearchiv der Pressemeldungen des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zu
entnehmen ist. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 22. August 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10519 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDiese Anfrage thematisiert einige Defizite, die im Rahmen der derzeit
laufenden Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der Wahrnehmung der Rechte
der deutschen Öffentlichkeit zu Tage getreten sind, dient Nachfragen zur
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/10269 und thematisiert Fragen
bezüglich einer möglichen Schwachstelle im Kühlkreislauf des bereits in
Betrieb befindlichen AKW Temelin 1, die von der Umweltschutzorganisation
Greenpeace seit einigen Jahr aufgeworfen werden und noch nicht verlässlich
bzw. abschließend geklärt scheinen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das in der 16. Wahlperiode an die Bundesrepublik Deutschland notifizierte und
durch Bayern sowie Sachsen im Anschluss für die Bundesrepublik Deutschland
wahrgenommene Beteiligungsverfahren an dem grenzüberschreitenden
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren „Neue Kernkraftanlage am Standort
Temelin einschließlich Ableitung der Generatorleistung in das Umspannwerk
mit Schaltanlage Kočín“ unterscheidet sich insoweit von dem im Jahr 2000
eingeleiteten Verfahren zu Bauänderungen des Kernkraftwerks Temelin, als die
Tschechische Republik zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der
Beitrittsverhandlungen zur Aufnahme in die Europäische Union ihre Bereitschaft zeigte, dem
deutschen Wunsch nach Beteiligung an dem Verfahren freiwillig
nachzukommen.
1. Wann genau (bitte das Datum angeben) und wo findet im kommenden
Herbst die nächste Sitzung der Deutsch-Tschechischen Kommission zur
Information über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit
kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz (DTK) statt?
Die turnusgemäß stattfindende Sitzung der Deutsch-Tschechischen-
Kommission zur Information über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang
mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz (DTK) findet dieses Jahr am
12. November in Berlin statt.
2. Welche Fragen und Themen zu Temelin 3 und 4 will das BMU dabei
stellen bzw. besprechen?
Das laufende Umweltverträglichkeitsverfahren zu Temelin 3 und 4 ist ein
eigenständiges Verfahren. Im Rahmen der DTK findet dazu ein reiner
Informationsaustausch über den aktuellen Stand statt, um insbesondere die nicht beteiligten
DTK-Mitglieder hierüber zu unterrichten.
3. Welche konkreten schriftlichen Informationen bezüglich Temelin 3 und 4
hat das BMU in dieser Wahlperiode von der tschechischen Seite im
Rahmen der DTK erhalten?
Insbesondere, welche derartigen schriftlichen Informationen erhielt das
BMU bei den DTK-Sitzungen am 1./2. Dezember 2008, 1./2. Dezember
2009, 4./5. November 2010 und 5./6. Dezember 2011?
Keine, da die (schriftliche) Beteiligung an dem UVP-Verfahren Temelin 3 und 4
durch die teilnehmenden Behörden auf den dafür vorgesehenen UVP-
Verfahrenswegen erfolgt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/105194. Welche (Ergebnis-)Protokolle und/oder Vermerke oder sonstigen
Unterlagen im Zusammenhang mit diesen DTK-Sitzungen am 1./2.
Dezember 2008, 1./2. Dezember 2009, 4./5. November 2010 und 5./6. Dezember
2011 gibt es, die mit Temelin 3 und 4 zusammenhängen (bitte vollständige
Auflistung mit Datum angeben)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
5. Welche dieser Unterlagen sind aufgrund welcher vertraglichen
Vereinbarung vertraulich und ggf. welchem VS-Grad genau unterliegen sie (NfD/
vertraulich/geheim)?
Wie lautet die Passage der betreffenden vertraglichen Vereinbarung im
Wortlaut?
Welche dieser Unterlagen können, auch wenn sie grundsätzlich vertraulich
behandelt werden, herausgegeben werden, wenn Tschechien damit
einverstanden ist (und ggf. weitere Beteiligte, falls nötig)?
Die Arbeiten der DTK beruhen auf dem Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen
Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und
Strahlenschutz vom 30. Mai 1990. Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens regelt die
Vertraulichkeit der ausgetauschten Gesprächsinhalte bzw. Unterlagen.
6. Welche Informationen wurden dem BMU in seiner Funktion als Espoo-
Kontaktstelle wann genau von Tschechien zugestellt außer dem
Notifizierungsschreiben vom 6. August 2008 zum Vorhaben „Neue Kernkraftanlage
am Standort Temelin einschließlich Ableitung der Generatorleistung in das
Umspannwerk mit Schaltanlage Kočín“ (bitte jeweils Titel,
Kurzbeschreibung, Datum und Absender angeben)?
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(BMU) hat in seiner Eigenschaft als Espoo-Kontaktstelle außer dem
Notifizierungsschreiben selbst folgende Schreiben nebst Anlagen von dem
tschechischen Umweltministerium erhalten:
– Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 6 des Gesetzes Nr. 100/2001 Gbl.,
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung „Neue Kernkraftanlage am
Standort Temelín einschließlich Ableitung der Generatorleistung in das
Umspannwerk mit Schaltanlage Kočín“, Datum 07/08.
– Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß Gesetz Nr. 100/2001 GBl. d.
CµR in der Fassung späterer Vorschriften – Eröffnung des
Feststellungsverfahrens zu einem Vorhaben der Kategorie I vom 6. August 2008.
– Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß Gesetz Nr. 100/2001 GBl. d.
CµR in der Fassung späterer Vorschriften – Übermittlung des im
Feststellungsverfahren gemäß § 7 ergangenen Bescheids vom 3. Februar 2009 mit
der Anlage „Abschluss des Feststellungsverfahrens laut § 7 des Gesetzes Nr.
100/2001 Slg. über die UVP und die Veränderung einiger damit
zusammenhängender Gesetze (UVP-Gesetz)“ vom 3. Februar 2009.
– Umweltverträglichkeitsprüfung nach Gesetz Nr. 100/2001 GBl., in der
Fassung nachfolgender Vorschriften – Zusendung der Dokumentation der
Umweltauswirkungen des Vorhabens „Neue Kernenergiequelle am Standort
Temelin einschließlich der Ausleitung der Leistung in die Schaltanlage
Kočín“ vom 29. Juni 2010.
Drucksache 17/10519 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– Umweltverträglichkeitsprüfung nach Gesetz Nr. 100/2001 GBl., in der
Fassung nachfolgender Vorschriften – Veröffentlichung der UVP
Dokumentation vom 29. Juni 2010.
– Umweltverträglichkeitsprüfung nach Gesetz Nr. 100/2001 GBl.,
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, in der Fassung nachfolgender Vorschriften –
Versand und Veröffentlichung des Gutachtens über die Auswirkungen des
Vorhabens auf die Umwelt vom 27. Februar 2012.
7. Wurde dem BMU insbesondere der Standpunkt des tschechischen
Umweltministeriums zur Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) vom 3. Februar
2009 zugeleitet (online öffentlich zugänglich in tschechischer Sprache unter
www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/umweltpolitische/
ESPOOverfahren/UVPETE34/UVP_ETE_34_Abschluss_Sccoping_cz.pdf
und in deutscher Sprache unter
www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/
umweltthemen/umweltpolitische/ESPOOverfahren/UVPETE34/UVP_ETE
_34_Abschluss_Scoping_dt.pdf)?
Falls ja, wann und von wem?
Ja. Das BMU hat nachrichtlich von dem tschechischen Umweltministerium die
Unterlagen mit Datum vom 3. Februar 2009 in tschechischer Sprache erhalten.
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Die Übermittlung der ins Deutsche
übersetzten Unterlagen erfolgte an die zuständigen Länder Bayern und Sachsen
am 16. Februar 2009.
8. Welche Bundesländer hat das BMU über das Notifizierungsschreiben
vom 6. August 2008 zum Vorhaben „Neue Kernkraftanlage am Standort
Temelin einschließlich Ableitung der Generatorleistung in das
Umspannwerk mit Schaltanlage Kočín“ informiert?
Welche Bundesländer hat das BMU nicht darüber informiert und
weshalb?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
17/10269 wird verwiesen.
9. Welche Bundesländer haben daraufhin wann genau und wie reagiert?
Welche Bundesländer haben überhaupt nicht reagiert?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
17/10269 wird verwiesen.
10. Kann das BMU bestätigen, dass die alleinige Beteiligung Sachsens und
Bayerns an dem grenzüberschreitenden UVP-Verfahren allein daher
rührt, dass die anderen Bundesländer entschieden haben, sich nicht zu
beteiligen?
Die Bundesregierung gibt keine Bewertung möglicher Gründe für oder gegen
Entscheidungen zur Beteiligung an Verfahren einzelner Bundesländer ab. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf
die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 17/10269 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1051911. Kann das BMU bestätigen, dass es weder von tschechischer Seite noch
seitens des BMU noch von dritter Seite eine fachliche Analyse gibt,
welche Teile Deutschlands und damit welche Bundesländer als potenziell
betroffen anzusehen sind vom Vorhaben Temelin 3 und 4, und welche
Teile nicht?
Kann das BMU insbesondere bestätigen, dass es für das Vorhaben Temelin
3 und 4 keine Ausbreitungsanalysen für den Fall eines Atomunfalls gab,
aufgrund derer entschieden wurde, welche Bundesländer als potenziell
betroffen anzusehen sind und welche nicht?
Falls nein, welche derartigen Analysen von wann und von wem gibt es?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob die für das Verfahren zuständige
tschechische Behörde derartige Analysen im Vorlauf zur Erarbeitung der UVP-
Dokumentation erstellt hat. Die tschechische Seite hat bei den zuständigen
deutschen Behörden zur Ausarbeitung der UVP-Dokumentation im Verfahren
nicht um Informationen im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der so genannten
Espoo-Konvention über die von dem Vorhaben möglicherweise betroffene
Umwelt in Deutschland ersucht. Gegenstand der UVP-Dokumentation muss unter
anderem die Beschreibung der möglichen (grenzüberschreitenden)
Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umwelt sein. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/10269
verwiesen.
12. Welche wesentlichen Schreiben, E-Mails etc. hat das BMU in dieser
Wahlperiode im Zusammenhang mit dem Vorhaben Temelin 3 und 4
wann genau vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und
Gesundheit (StMUG) erhalten?
Was waren die wesentlichen Anliegen und Punkte dieser Schreiben des
StMUG?
Im Zusammenhang mit der organisatorischen Durchführung des
grenzüberschreitenden UVP-Verfahren Temelin 3 und 4 hat es verschiedene Kontakte
mit dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und
Gesundheit (StMUG) gegeben, deren vertrauliche Inhalte die Beziehungen mit der
Tschechischen Republik betreffen.
13. Insbesondere welche Schreiben, E-Mails etc. hat das BMU in diesem Jahr
im Zusammenhang mit dem Vorhaben Temelin 3 und 4 wann genau vom
StMUG erhalten?
Was waren die wesentlichen Anliegen und Punkte dieser Schreiben des
StMUG?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
Zum kommenden UVP-Standpunkt des tschechischen Umweltministeriums
zu Temelin 3 und 4
14. Wie viele Einwendungen aus Deutschland (sei es über Sachsen, über
Bayern oder direkt an das tschechische Umweltministerium) hat es im
Jahr 2012 nach Kenntnis des BMU insgesamt zu Temelin 3 und 4
gegeben?
Eine genaue Einschätzung kann die Bundesregierung nicht treffen, da
Empfänger der Einwendungen das tschechische Umweltministerium war.
Drucksache 17/10519 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Inwiefern steht Deutschland mit dem tschechischen Umweltministerium
im Austausch bezüglich dessen Vorbereitungen für dessen UVP-
Standpunkt zu Temelin 3 und 4?
Die Vorbereitung des UVP-Standpunktes in dem Verfahren Temelin 3 und 4
obliegt dem zuständigen tschechischen Umweltministerium. Nach derzeitiger
Kenntnis der Bundesregierung wird mit der Abgabe des Standpunktes im
Herbst 2012 zu rechnen sein.
16. Gibt es eine Art Konsultationsprozess zwischen Tschechien und
Deutschland, bevor das tschechische Umweltministerium seinen UVP-
Standpunkt zu Temelin 3 und 4 endgültig verabschiedet?
a) Falls ja, inwiefern und welche inhaltlichen Aktivitäten des BMU sind
damit verbunden?
b) Falls nein, weshalb nicht, und wäre ein Art von Konsultationsprozess
möglich, wenn Deutschland das tschechische Umweltministerium
darum ersuchen würde?
Für Deutschland beteiligen sich an dem UVP-Verfahren die Länder Bayern und
Sachsen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
17. Für welches Quartal erwartet das BMU gegenwärtig die Verabschiedung
des UVP-Standpunkts des tschechischen Umweltministeriums zu
Temelin 3 und 4 bzw. – falls noch unklar – erwartet das BMU die
Verabschiedung noch in diesem Jahr?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
18. Hat das tschechische Umweltministerium signalisiert, seinen UVP-
Standpunkt zu Temelin 3 und 4 nicht vor der nächsten DTK-Sitzung (im Herbst
2012) zu verabschieden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Die Entscheidung
obliegt den zuständigen tschechischen Behörden.
Nachfragen zu Bundestagsdrucksache 17/10269
19. Worin genau bestanden die in der Antwort der Bundesregierung auf Frage
43 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 17/10269 genannten wiederholten Anstrengungen
der Bundesregierung, eine bilaterale Vereinbarung mit der Tschechischen
Republik zur Durchführung grenzüberschreitender UVP-Verfahren zu
schaffen?
Um wie viele Anstrengungen jeweils wann genau (bitte Datum angeben),
in jeweils welcher Form, von jeweils welcher Bundesbehörde und mit
jeweils welchem wesentlichen Inhalt handelt es sich?
Das Regierungsabkommen aus dem Jahr 1996 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Umweltschutzes sieht eine Verpflichtung zur Durchführung
von grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen schon vor dem
Inkrafttreten der Espoo-Konvention im bilateralen Verhältnis vor. Erst seit 2002
sind beide Staaten Vertragsparteien der Espoo-Konvention. Seit dem EU-Bei-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10519tritt der Tschechischen Republik ist daneben auch die UVP-Richtlinie der EU
im bilateralen Verhältnis maßgeblich.
Die auf Basis des bilateralen Abkommens tätige Gemeinsame Deutsch-
Tschechische Umweltkommission hat bereits im Jahre 1997 eine
deutschtschechische Arbeitsgruppe „Grenzüberschreitende UVP“ eingesetzt (deutsche
Mitglieder sind das BMU, das Umweltbundesamt sowie die Länder Bayern und
Sachsen), die den Auftrag erhielt, den Entwurf einer deutsch-tschechischen
Vereinbarung über Details zur Durchführung grenzüberschreitender
Umweltverträglichkeitsprüfungen auf der Grundlage der Espoo-Konvention zu
erarbeiten.
Sitzungen dieser Arbeitsgruppe fanden in den Jahren 1999 und 2001 statt und
führten zu einem ersten umfangreichen Arbeitsentwurf einer Vereinbarung. In
der Folge hat die tschechische Seite die Beratungen jedoch aus verschiedenen
Gründen (u. a. Abschluss einer Verwaltungsreform, Personalwechsel,
Diskussionsbedarf innerhalb der Regierung, Notwendigkeit von Änderungen des
nationalen UVP-Rechts) unterbrochen. Seitdem hat die deutsche Seite eine
Wiederaufnahme der Verhandlungen regelmäßig und kontinuierlich bei allen
Sitzungen der Gemeinsamen Umweltkommission, bei zahlreichen bilateralen
Kontakten auf allen Ebenen sowie im Rahmen konkreter grenzüberschreitender
UVP-Verfahren angemahnt. Die tschechische Seite hat zwar mehrfach, zuletzt
im Frühjahr 2010, das Ziel der Schaffung einer bilateralen Vereinbarung
bekräftigt, konkrete Terminvereinbarungen für eine Wiederaufnahme der
Verhandlungen konnten mit der tschechischen Seite jedoch nicht getroffen werden.
Ungeachtet dessen wird seitens des BMU sowie der Länder Bayern und Sachsen eine
bilaterale Absprache weiterhin angestrebt und gegenüber der tschechischen
Seite angemahnt, so zuletzt insbesondere bei der Sitzung der Gemeinsamen
Umweltkommission in Prag im September 2011 und bei einem
deutschtschechischen Seminar zur grenzüberschreitenden UVP in Dresden im
November 2011.
20. Gab es insbesondere derartige Anstrengungen anderer Bundesbehörden
als dem BMU (ggf. bitte betreffende Aspekte wie in der vorangegangenen
Frage erläutern)?
Nach Artikel 10 des deutsch-tschechischen Umweltabkommens vom 24.
Oktober 1996 ist auf deutscher Seite innerhalb der Bundesregierung das BMU für
die Koordination und Organisation der bilateralen Zusammenarbeit im
Umweltbereich zuständig. Zu dieser Federführung gehört auch das Thema einer
zukünftigen bilateralen Vereinbarung mit der Tschechischen Republik zu Details
der Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen.
21. Wusste das Bundeskanzleramt von diesen Anstrengungen, als die
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel dem tschechischen
Ministerpräsidenten Petr Necˇas im Januar 2012 auf seinen Brief vom 10. November
2011, mit dem er eine unverbindliche Informationsveranstaltung zu
Temelin 3 und 4 anbot, antwortete?
Das Bundeskanzleramt wird turnusmäßig vom BMU über die in jeder
Legislaturperiode geplanten Rechtsetzungsvorhaben unterrichtet. Dazu gehört
regelmäßig seit der 15. Legislaturperiode die Information über ein geplantes
Ratifikationsgesetz nach dem Abschluss einer zukünftigen bilateralen Vereinbarung
mit der Tschechischen Republik zu Details der Durchführung
grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Drucksache 17/10519 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Hält das BMU die Regelungen zur Durchführung grenzüberschreitender
UVP-Verfahren in der EU-UVP-Richtlinie für ausreichend vor dem
Hintergrund, dass Deutschland mit Polen ein bilaterales Abkommen zur
Durchführung grenzüberschreitender UVP-Verfahren abgeschlossen hat
und ein solches Abkommen auch mit Tschechien abschließen will (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf Frage 43 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/10269)?
Das Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (so genannte Espoo-Konvention
der UN ECE), zu dessen Vertragsparteien unter anderem Deutschland, die
Tschechische Republik und die Europäische Union gehören, stellt die
international bewährte und tragfähige Basis für die Durchführung
grenzüberschreitender UVP-Verfahren dar. Dieses Instrument wird durch die UVP-Richtlinie
der EU ergänzt. Sowohl Artikel 8 der UN-ECE-Espoo-Konvention als auch
Artikel 7 Absatz 5 der UVP-Richtlinie der EU sehen jedoch ausdrücklich vor,
dass Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens im bilateralen Verhältnis
von Nachbarstaaten geregelt werden können (z. B. in Bezug auf
Zuständigkeiten, Fristen, Übersetzungsverpflichtungen von Dokumenten). Der Abschluss
entsprechender bilateraler Abkommen oder sonstiger bilateraler
nichtvertraglicher Absprachen ist sachgerecht, weil auf diese Weise geregelt werden kann,
wie mit Unterschieden der nationalen Verwaltungssysteme in der
grenzüberschreitenden UVP umzugehen ist. Daher ist die Schaffung bilateraler
Abkommen oder sonstiger bilateraler nichtvertraglicher Absprachen zu Details der
Durchführung grenzüberschreitender UVP-Verfahren zwischen Nachbarstaaten
ein Ziel der völker- und europarechtlichen Vorgaben. Umgekehrt bedarf es aus
Sicht des BMU auf Grund von geschaffenen oder geplanten bilateralen
Absprachen mit Nachbarstaaten keiner Änderung der UVP-Richtlinie der EU oder der
UN-ECE-Espoo-Konvention.
23. Welche Initiativen hat die Bundesregierung bislang wann genau ergriffen,
um die EU-UVP-Richtlinie bezüglich der Durchführung
grenzüberschreitender UVP-Verfahren zu novellieren?
Nach dem Vertrag über die Europäische Union steht das Initiativrecht für einen
Vorschlag zur Änderung der UVP-Richtlinie der EU ausschließlich der
Europäischen Kommission zu.
24. Würde die Bundesregierung es begrüßen, wenn die EU-UVP-Richtlinie
derart novelliert würde, dass bei grenzüberschreitenden UVP-Verfahren
der Ursprungsstaat auf Wunsch eines Nachbarstaats, der sich an dem
UVP- Verfahren beteiligt, in diesem Nachbarstaat auch einen
(zusätzlichen) Erörterungstermin als verfahrensrelevanten Teil der UVP
durchzuführen hat?
Falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung verweist zunächst auf ihre Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
17/10269, Nr. 42. Aus Artikel 6 Absatz 5 der UVP-Richtlinie der EU ergibt
sich, dass bereits für das inländische UVP-Verfahren ein Erörterungstermin
bzw. eine öffentliche Anhörung europarechtlich nicht zwingend vorgegeben
ist. Dies entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität und trägt der
unterschiedlichen Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Rechnung. Des Weiteren ist zu beachten, dass die
Durchführung eines Erörterungstermins als hoheitliches Handeln zu bewerten ist, der
zuständigen Behörde des Ursprungsstaates auf dem Territorium des
betroffenen Nachbarstaates jedoch keine eigenen Befugnisse zustehen. Die
Durchführung eines zusätzlichen Erörterungstermins auf dem Gebiet eines betroffenen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10519Nachbarstaates kann daher nur freiwillig und auf Grund der Kooperation der
Behörden beider Staaten in Betracht kommen.
25. Welche Bundesbehörden und welche Sachverständigen haben konkret für
die Bundesregierung an dem Erörterungstermin am 22. Juni 2012 im
tschechischen Budweis teilgenommen?
An der Veranstaltung in Budweis hat ein Vertreter der Deutschen Botschaft Prag
teilgenommen.
26. Wie genau haben sie teilgenommen (also z. B. als Zuhörer oder als
Einwender) und zu welchem Zweck?
Die Teilnahme der Deutschen Botschaft Prag erfolgte als Beobachter zwecks
Berichterstattung.
27. Haben sie nach den Kenntnissen der Bundesregierung über den Termin
Vermerke erstellt?
Falls ja, welche Vermerke von wem, von wann genau und von bzw. für
welche(r) Bundesbehörde gibt es?
Die deutsche Botschaft in Prag hat am 26. Juni 2012 einen Bericht über die
öffentliche UVP-Anhörung am 22. Juni 2012 in Budweis an das Auswärtige
Amt übermittelt.
28. Liegen dem BMU Vermerke oder Schreiben im Zusammenhang mit
diesem Erörterungstermin vor, die von Landesbehörden oder in deren
Auftrag erstellt wurden?
Falls ja, welche, von wem und von wann?
Schriftliche Vermerke oder Schreiben der beteiligten Landesbehörden Bayern
und Sachsen liegen dem BMU nicht vor.
Zu der vor allem von Greenpeace aufgeworfenen Frage der Sicherheit einer
Schweißnaht im Kühlkreislauf von Temelin 1
29. Sind
a) dem BMU und
b) der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS)
Fragen im Zusammenhang mit etwaigen Mängeln an der Schweißnaht
1-4-5 im Primärkreislauf des tschechischen Atomkraftwerks Temelin 1,
die vor allem die Umweltschutzorganisation Greenpeace seit rund einem
Jahrzehnt aufgeworfen hat, bekannt (bitte differenziert für das BMU und
die GRS antworten)?
a) BMU: Dem BMU ist bekannt, dass vor allem die
Umweltschutzorganisation Greenpeace seit rund einem Jahrzehnt etwaige Mängel an der
Schweißnaht 1-4-5 im Primärkreislauf des tschechischen Kernkraftwerks Temelin 1
aufgeworfen hat. Laut Auskunft der Tschechischen Aufsichtsbehörde ist
dieser Punkt unter regulatorischen Aspekten abgeschlossen.
b) GRS: Der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) sind
Fragen im Zusammenhang mit o. g. Schweißnaht nicht bekannt. Die GRS hat
sich nicht mit den genannten Montageaspekten in Temelin beschäftigt.
Drucksache 17/10519 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode30. Hat Deutschland Fragen zur Mängelfreiheit bzw. zu etwaigen Mängeln
von Schweißnähten im Primärkreislauf des tschechischen
Atomkraftwerks Temelin 1 bei einem DTK-Treffen zur Sprache gebracht?
a) Falls ja, jeweils welche Fragen wann genau (bitte Datum angeben)
und mit jeweils welchem Ergebnis (bei mehrfacher Erörterung bitte
alle Vorgänge vollständig angeben)?
b) Falls nein, warum nicht?
Nein. Nach den Kenntnissen der Bundesregierung hat sich die zuständige
tschechische Aufsichtsbehörde der „Schweißnaht“-Thematik unmittelbar nach
Vorbringen angenommen und eine unabhängige Prüfung durchführen lassen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29a verwiesen.
31. Wann wurden nach den Kenntnissen
a) des BMU und
b) der GRS
jeweils von wem an welchem Block von Temelin 1 und 2 entsprechende
Untersuchungen der Qualität der Schweißnähte im Primärkreislauf
durchgeführt, insbesondere der Schweißnaht 1-4-5 im Primärkreislauf von
Temelin 1 (bitte differenziert für das BMU und die GRS antworten)?
a) BMU: Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
b) GRS: Auf die Antwort zu Frage 29b wird verwiesen.
32. Welche konkreten Untersuchungsmethoden wurden dabei nach den
Kenntnissen
a) des BMU und
b) der GRS
jeweils spezifisch angewandt, insbesondere bei der Schweißnaht 1-4-5 im
Primärkreislauf von Temelin 1 (bitte differenziert für das BMU und die
GRS antworten)?
a) BMU: Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
b) GRS: Auf die Antwort zu Frage 29b wird verwiesen.
33. Nach welchen Bestimmungen des tschechischen Regelwerkes wurden
diese Untersuchungen nach den Kenntnissen
a) des BMU und
b) der GRS
durchgeführt, insbesondere die der Schweißnaht 1-4-5 im Primärkreislauf
von Temelin 1 (bitte differenziert für das BMU und die GRS antworten)?
a) BMU: Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
b) GRS: Auf die Antwort zu Frage 29b wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1051934. Welche Qualitätssicherungsprozeduren wurden nach den Kenntnissen
a) des BMU und
b) der GRS
durchgeführt, um die Messergebnisse auf ihre Solidität zu überprüfen,
insbesondere die der Schweißnaht 1-4-5 im Primärkreislauf von
Temelin 1 (bitte differenziert für das BMU und die GRS antworten)?
a) BMU: Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
b) GRS: Auf die Antwort zu Frage 29b wird verwiesen.
35. Hatten
a) deutsche Behörden, insbesondere das BMU und das bayerische
StMUG, oder
b) die GRS oder
c) andere Sachverständige
nach Kenntnis der Bundesregierung oder nach Kenntnis der GRS bislang
Zugang zu den Prüf-/Messprotokollen dieser Schweißnähte, insbesondere
denen zur Schweißnaht 1-4-5 im Primärkreislauf von Temelin 1?
Falls nein, wird die Bundesregierung darum bitten?
Die Fragen 35a, 35b und 35c werden zusammen wie folgt beantwortet:
Die Bewertung von Ergebnissen, die durch die beauftragte (unabhängige)
Prüfung erlangt worden sind, obliegt der tschechischen Aufsichtsbehörde. Es liegt
im Ermessen der zuständigen tschechischen Aufsichtsbehörde, diese
Ergebnisse mit anderen Behörden, Sachverständigen bzw. bestimmten
Interessentenkreisen zu erörtern.
36. a) Wie erklärt es die Bundesregierung – falls sie weder bislang Zugang
zu den Prüf-/Messprotokollen zur Schweißnaht 1-4-5 im
Primärkreislauf von Temelin 1 hatte noch darum bitten will –, dass sie sich in der
Vergangenheit durchaus intensiver mit Fragen, die die Sicherheit von
Temelin 1 und 2 betreffen, befasst hat und dazu beispielsweise 1998
das umgerechnet über 700 000 Euro umfassende BMU-Vorhaben
„INT 9112“ an die GRS vergeben hat, trotz der damals auch schon
allgemein bekannten Zuständigkeiten der tschechischen
Aufsichtsbehörden für die Sicherheit von Temelin 1 und 2 (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Fragen 12 und 13 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
17/10269), hierzu aber nicht aktiv werden will?
Die Bundesregierung hat sich im Vorfeld des Fertigbaus von Temelin 1 verstärkt
mit generischen und spezifischen Fragen der sicheren Auslegung des
Kernkraftwerks beschäftigt und dabei auch eng mit der tschechischen Aufsichtsbehörde
SUJB (Státní úrˇad pro jadernou bezpečnost) zusammengearbeitet. Die
Bundesregierung verfolgt auch weiterhin über den Informationsaustausch in der DTK
den Betrieb und das Störungsgeschehen in Temelin. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 29a, die Vorbemerkung der Bundesregierung in dieser Kleinen
Anfrage und die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/10269
verwiesen.
Drucksache 17/10519 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) War das genannte Vorhaben, das das BMU 1998 an die GRS vergeben
hat, aus Sicht der Bundesregierung unnötig?
Nein. Die Ziele und Aufgaben des Vorhabens INT 9112 wurden im
Projektzeitraum erfüllt. Die Unterstützung der GRS für das BMU zur DTK wurde
umgesetzt.
c) Waren die Zuständigkeiten der tschechischen Aufsichtsbehörden für
die Sicherheit von Temelin 1 und 2 damals andere als heute?
Die tschechische Aufsichtsbehörde ist stets zuständig für regulatorische
Fragestellungen insbesondere im Zusammenhang mit dem geordneten Betrieb der
tschechischen Kernkraftwerke. Der Bundesregierung sind keine Änderungen
bekannt.
d) Liegen dem BMU genug Erkenntnisse vor, die ein Tätigwerden zu
Fragen zur Sicherheit der Schweißnaht 1-4-5 im Primärkreislauf von
Temelin 1 unnötig erscheinen lassen, und falls ja, welche sind dies
konkret?
Dem BMU und der GRS liegen weder Informationen zu Ungänzen oder Fehlern
in irgendeiner Schweißnaht des Primärkreislaufes noch zu Defekten vor, die
den sicheren Betrieb der Anlage beeinträchtigen könnten. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 35 verwiesen.
37. Welche schriftlichen Information von wem und von wann liegen
a) dem BMU und
b) der GRS
insgesamt im Zusammenhang mit der Schweißnaht 1-4-5 im
Primärkreislauf von Temelin 1 vor (bitte differenziert für das BMU und die GRS
antworten)?
a) BMU: Keine.
b) GRS: Auf die Antwort zu Frage 29b wird verwiesen.
38. Welche Vorschriften des tschechischen Regelwerkes sind nach den
Kenntnissen
a) des BMU und
b) der GRS
einschlägig für
1. die Ausführung und
2. die Untersuchung/Prüfung der Qualität
der Schweißnaht 1-4-5 im Primärkreislauf von Temelin 1 (bitte
differenziert für das BMU und die GRS und für die Aspekte 1 und 2 beantworten)?
a) BMU: Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
b) GRS: Auf die Antwort zu Frage 29b wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1051939. Welche relevanten Unterschiede gibt es dabei nach den Kenntnissen
a) des BMU und
b) der GRS
zwischen dem tschechischen Regelwerk und den betreffenden
Bestimmungen des deutschen Regelwerkes (bitte differenziert für das BMU und
die GRS antworten)?
a) BMU: Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
b) GRS: Auf die Antwort zu Frage 29b wird verwiesen.
40. Welche Konsequenzen zieht das BMU aus diesen relevanten
Unterschieden in den Regelwerken (falls es diese Unterschiede gibt)?
a) BMU: Auf die Antwort zu Frage 39 wird verwiesen.
b) GRS: Auf die Antwort zu Frage 29b wird verwiesen.
41. Besteht nach Auffassung des BMU weiterer Prüfbedarf bezüglich der
o. g. Schweißnaht 1-4-5 (bitte begründen)?
Falls ja, wie und bis wann will das BMU diesem im Rahmen der
bilateralen Kontakte Rechnung tragen?
Auf die Antwort insbesondere zu den Fragen 29a sowie 30 wird verwiesen.
Sonstige Fragen
42. Aus welchen fachlichen Gründen stellt nach den Erkenntnissen der
Bundesregierung Sachsen nur einen Teil der UVP-Unterlagen zu Temelin 3
und 4 online zur Verfügung, während im Unterschied dazu Bayern mehr
UVP-Unterlagen online zur Verfügung stellt?
Die Entscheidung hierüber liegt im alleinigen Zuständigkeitsbereich der
betroffenen Länder.
43. Hält das BMU diese fachlichen Gründe, soweit bekannt, für sachgerecht
oder wird es gegenüber Sachsen eine gleichwertige Informationstiefe der
online zur Verfügung gestellten UVP-Unterlagen anregen (bitte
begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 42 wird verwiesen.
Drucksache 17/10519 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode44. Ist es vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nach der Auffassung der
Bundesregierung „der Grundsatz der gleichwertigen Beteiligung nur
gewahrt [ist], wenn die Öffentlichkeit eines betroffenen Staates sich in ihrer
eigenen Sprache äußern darf“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf
Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Bundestagsdrucksache 17/9832), ebenfalls Auffassung der
Bundesregierung, dass der Grundsatz der gleichwertigen Beteiligung für die
deutsche Öffentlichkeit ebenfalls nur gewahrt ist, wenn die entscheidende
rechtliche Grundlage des Ursprungsstaates für das UVP-Verfahren – beim
Verfahren Temelin 3 und 4 ist dies das Gesetz der Tschechischen
Republik über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Änderung einiger
zusammenhängender Gesetze (UVP-Gesetz, Nummer 100/2001 GBl.) –
auch in einer deutschen Übersetzung vorliegt?
Falls nein, warum nicht (bitte ausführlich begründen)?
Nein. Eine Übersetzung der Rechtsgrundlagen des Ursprungsstaates in die
jeweilige Sprache des betroffenen Staates verlangen die maßgeblichen
europäischen sowie völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen nicht. Ein bloßer Verweis
auf Rechtstexte ist auch bei der Beteiligung der Öffentlichkeit des
Ursprungsstaates ausreichend. Die Beteiligung der in- und ausländischen Öffentlichkeit
muss so ausgestaltet sein, dass Mitglieder der Öffentlichkeit auch ohne
Rechtskenntnisse zum geplanten Vorhaben Stellung nehmen können. Dies ist unter
anderem durch eine allgemein verständliche, nichttechnische
Zusammenfassung zu den Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Rahmen der UVP-
Unterlagen sowie durch die Informationen bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit
zu Beginn des Beteiligungsverfahrens zu gewährleisten (vgl. zum deutschen
Recht § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 9 Absatz 1a und 1b UVPG).
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ISSN 0722-8333]