[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10657
17. Wahlperiode 11. 09. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick,
Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10438 –
Möglichkeiten und Grenzen des Ankaufs von Steuer-CDs durch deutsche
Finanzbehörden
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutsche Finanzbehörden haben in der Vergangenheit mehrfach vornehmlich
aus der Schweiz stammende Daten-CDs mit Informationen über
Vermögenswerte deutscher Staatsbürger erworben. Ziel des Erwerbs derartiger CDs war
die Aufdeckung von begangenen Steuerstraftaten. Der CD-Ankauf wurde in
Presse und Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Hierbei traten auch
verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen CD-Ankauf in den Vordergrund.
Mit der Unterzeichnung des Steuerabkommens mit der Schweiz soll nach
Ansicht der Bundesregierung zukünftig der Erwerb von Daten-CDs überflüssig
werden, da das Abkommen eine umfassende Besteuerung sicherstellen soll.
Gleichwohl haben bereits die Finanzminister mehrerer Bundesländer
angekündigt, dem Umsetzungsgesetz zum Steuerabkommen mit der Schweiz im
Bundesrat nicht zustimmen zu wollen. Vor diesem Hintergrund ist es fraglich,
ob und wann überhaupt das Steuerabkommen mit der Schweiz in Kraft treten
wird. Jüngst wurden durch das Bundesland Nordrhein-Westfalen weitere
Daten-CDs mit steuerrelevanten Informationen angekauft. Dies hat erneut eine
heftige Diskussion über die Rechtmäßigkeit derartiger CD-Ankäufe auch vor
dem Hintergrund des unterzeichneten Steuerabkommens mit der Schweiz
ausgelöst.
1. Von wie vielen CD-Ankäufen mit Daten über steuerrelevante Sachverhalte
(im Folgenden Daten-CDs) hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte mit
Nennung des Ankaufsdatums, Nennung der federführenden Behörde des
Ankaufs, Nennung des Ankaufspreises ggf. unter Berücksichtigung der
Kostenverteilung auf jeweilige Bundesländer und Bund)?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von insgesamt 5 Daten-CDs seit 2008. Diese
sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen erworben
worden. Beteiligt waren in den Jahren 2008, 2010 (zwei Daten-CDs) und 2011
das Land Nordrhein-Westfalen und im Jahr 2010 das Land Niedersachsen. Die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. September
2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10657 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeoperativen Maßnahmen wurden jeweils in eigener Zuständigkeit von den
beteiligten Landesfinanzbehörden durchgeführt, deshalb hat die Bundesregierung
auch keine Kenntnis über die konkreten Details des Ankaufs.
2. Inwiefern hatte die Bundesregierung konkret vor Ankauf von Daten-CDs
durch das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. FAZ vom 18. Juli 2012,
Nordrhein-Westfalen kauft noch eine Steuer-CD) Kenntnis von diesem Ankauf?
Bund und Länder haben vereinbart, dass Offerten, die bei einem Land eingehen,
dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Die Anzeige dient dem
Abgleich mit Offerten, die anderen Ländern vorliegen. Auf Wunsch des
jeweiligen Landes begleitet der Bund das weitere Verfahren bis zum Ankauf und
gegebenenfalls darüber hinaus. Um die Begleitung des Verfahrens hat das Land
Nordrhein-Westfalen den Bund allerdings nicht ersucht. Nach dem zwischen
Bund und Ländern vereinbarten Verfahren, teilen Länder, die Offerten
annehmen wollen, dies dem BMF mit. Eine solche Mitteilung des Landes Nordrhein-
Westfalen liegt aktuell nicht vor.
3. Bei wie vielen CD-Ankäufen gemäß Frage 1 hat die Bundesregierung aktiv
mitgewirkt (bitte mit Darstellung der konkreten Mitwirkung und der Höhe
der Kosten für den Bund)?
Die in der Antwort zu Frage 1 genannten Länder haben die oben genannten CDs
in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen erworben. An
den operativen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Ankäufen war die
Bundesregierung nicht beteiligt.
4. Aus welchen konkreten Erwägungen heraus hat die Bundesregierung bei
den in den Fragen 1 bis 3 genannten Ankäufen von Daten-CDs eine aktive
Teilnahme bzw. eine anteilige Kostenübernahme vollzogen?
In den Ankauffällen vor Unterzeichnung des Abkommens vom 21. September
2011 sah das Bundesministerium der Finanzen den Ankauf als zur
Durchsetzung deutscher Steueransprüche erforderlich an, da andere geeignete Wege
zur Durchsetzung dieser Ansprüche nicht gegeben waren.
5. Wie bewertet die Bundesregierung den Ankauf von CDs mit Daten über
steuerrelevante Sachverhalte verfassungsrechtlich und strafrechtlich, auch
vor dem Hintergrund einer möglicherweise illegalen Beschaffung im
Herkunftsland der Daten und einer Verwertung entsprechender Informationen?
6. Wie bewertet die Bundesregierung den Ankauf von CDs mit Daten über
steuerrelevante Sachverhalte verfassungsrechtlich und strafrechtlich für die
erwerbenden Personen, auch vor dem Hintergrund einer möglicherweise
illegalen Beschaffung im Herkunftsland der Daten?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Abstrakt lässt sich die Frage der Strafbarkeit von handelnden Personen nicht
beantworten. Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Das
Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 9. November 2010 –
2 BvR 2101/09 – (NJW 2011, 2417-2420) entschieden, dass kein Rechtssatz
des Inhalts bestehe, dass im Fall einer (möglichen) rechtsfehlerhaften
Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen Beweise stets unzulässig wäre. Jedoch
sei ein Beweisverwertungsverbot zumindest bei schwerwiegenden, bewussten
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10657oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen
Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten.
Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten sei
nur für solche Fälle anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater
Lebensgestaltung berührt sei. Diesen Kernbereich sah es aber im entschiedenen
Fall des Ankaufs einer „Steuer-CD“ nicht berührt.
7. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen bzw.
wird sie treffen, um Mitarbeiter deutscher Steuerbehörden vor
ausländischer Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Daten-
CDs zu schützen (bitte mit Begründung)?
Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens mit der Schweiz sieht vor, dass Beteiligte
an Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem
Erwerb steuererheblicher Daten von Bankkunden vor Unterzeichnung des
Abkommens begangen wurden, weder nach schweizerischem noch deutschem
Recht verfolgt werden. Bereits anhängige Verfahren sind einzustellen. Auch
diese Regelung dient – wie das gesamte Abkommen – der Herstellung des
Rechtsfriedens für die Vergangenheit.
8. Nach welcher Maßgabe und auf welcher Rechtsgrundlage werden die
Kosten eines Daten-CD-Ankaufs auf Bund und Länder verteilt?
Daten-CDs enthalten Informationen zu Sachverhalten, die
steuerartenübergreifend zu Mehreinnahmen führen. Davon betroffen sind sowohl reine
Ländersteuern, wie z. B. die Erbschaft- und Schenkungsteuer, als auch Steuern, die
Bund und Ländern gemeinschaftlich – wenn auch mit unterschiedlichem
Verteilungsschlüssel – zustehen. Orientiert an dieser gesetzlich festgeschriebenen
Verteilung des Aufkommens hat sich unter den Ländern in der Vergangenheit
bei gemeinschaftlichen Vorhaben eine Kostenverteilung nach dem sogenannten
„Königsteiner Schlüssel“ bewährt. Davon geht die Kostenaufteilung beim
Ankauf von Daten-CDs unter den Ländern aus, soweit sie sich an den Kosten
beteiligen. Orientiert an der gesetzlichen Verteilung des Steueraufkommens
zwischen Bund und Ländern beträgt der Bundesanteil 50 Prozent.
9. Wird sich die Bundesregierung auch zukünftig an den Kosten für den
Erwerb von Daten-CDs beteiligen, bzw. von welchen konkreten
Erwägungen wird die Bundesregierung ihre Entscheidung abhängig machen?
Wie in der Antwort zu Frage 4 ausgeführt, ist Kriterium für die Entscheidung
über einen Datenerwerb immer die Frage, ob es andere Möglichkeiten zur
Durchsetzung deutscher Besteuerungsansprüche gibt. Die Bundesregierung ist
der Auffassung, dass dies im Hinblick auf den Anlagestandort Schweiz mit dem
Inkrafttreten des Deutsch-Schweizerischen Steuerabkommens der Fall ist.
10. Nach welcher Maßgabe wird das steuerliche Mehrergebnis, das sich
durch die Auswertung von Daten-CDs infolge der Nacherhebung von
Steuern bei bisher unversteuerten Vermögenswerten ergibt, auf Bund und
Länder aufgeteilt (bitte nach Steuerart und steuerlichen Nebenleistungen
differenzieren)?
Hinsichtlich der zusätzlichen Erträge bestehen keine gesonderten
Bestimmungen. Auch in diesen Fällen richtet sich die Verteilung des Steueraufkommens
nach dem Schlüssel für die einzelnen Steuerarten.
Drucksache 17/10657 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeHinsichtlich der steuerlichen Nebenleistungen gilt § 3 der Abgabenordnung.
Das Aufkommen der – hier relevanten – Zinsen steht den jeweils
steuerberechtigten Körperschaften zu (§ 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung).
Nach § 3 Absatz 5 Satz 5 der Abgabenordnung fließen die übrigen steuerlichen
Nebenleistungen den verwaltenden Körperschaften zu.
11. Wie ist die Zahlung für den Ankauf von Daten-CDs hinsichtlich der
darauf anfallenden Steuern bei dem Verkäufer im Zuge einer beschränkten
oder unbeschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland zu
behandeln (bitte nach Steuerarten differenzieren)?
Die ertragsteuerliche Behandlung richtet sich nach den allgemeinen
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und ist insoweit abhängig von den
Besonderheiten des Einzelfalls. Es kann sich um Gewinneinkünfte handeln, wenn ein
entsprechender Betrieb besteht (Gewerbebetrieb, freiberufliche Einrichtung).
Es kann auch zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommen. Als
ertragsteuerlicher Auffangtatbestand ist schließlich § 22 Nummer 3 des
Einkommensteuergesetzes einschlägig. Bei Gebietsfremden muss einer der
Besteuerungstatbestände des § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sein.
Im Vorgriff auf diese Besteuerung führen die betroffenen staatlichen Stellen
10 Prozent der Prämiensummen ab.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Ankaufs hängt von den genauen
Umständen des Einzelfalls ab. Je nach konkreter Ausgestaltung könnte eine im
Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistung gegeben und ggf. die
Voraussetzungen für eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erfüllt sein.
Nach den bisherigen Erkenntnissen dürfte es sich bei den Empfänger der
Leistungen jedoch nicht um Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
handeln.
12. Wurden auf Bund-Länder-Ebene vor oder nach Unterzeichnung des
Steuerabkommens mit der Schweiz Regelungen getroffen, die bis zum
Inkrafttreten des Abkommens mit der Schweiz festlegen, ob bzw. wie
zukünftig Daten-CDs angekauft werden, und wenn ja, in welcher Form?
Die Steuerverwaltungen der Länder sind schon nach der Abgabenordnung
rechtlich gehalten, Hinweisen, die den Verdacht einer Steuerstraftat nahelegen,
nachzugehen. Dazu gehören auch angebotene Steuerdaten mit Bezug zur
Schweiz. Ein Ankauf dieser Daten ist allerdings aus haushaltsrechtlicher Sicht
problematisch, denn das steuerliche Mehrergebnis wird auch ohne die
Belastung der öffentlichen Haushalte mit „Kaufpreisen für Daten-CDs“ kurzfristig
über das Steuerabkommen erzielbar sein.
13. Welche Position vertritt die Bundesregierung zu zukünftigen Ankäufen
von Daten-CDs hinsichtlich einer Notwendigkeit zur Aufdeckung von
Steuerhinterziehung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 hingewiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1065714. Welche Möglichkeiten bestehen für die Bundesregierung, einzelnen
Bundesländern Vorgaben hinsichtlich des Ankaufs von Daten-CDs zu
machen bzw. derartige Ankäufe zu untersagen/zu verhindern?
Die Möglichkeiten des Bundesministeriums der Finanzen bei der Verwaltung
der Steuern ergeben sich aus dem Grundgesetz. Nur im Rahmen dieser
Möglichkeiten kann das Bundesministerium der Finanzen auf die Steuerverwaltung
der Länder Einfluss nehmen. Je nach Steuerart, um die es sich jeweils handelt,
sind diese Möglichkeiten unterschiedlich. Bei der Auftragsverwaltung, die z. B.
bei der Einkommensteuer besteht, kann das Bundesministerium der Finanzen
generell abstrakte Weisungen nach § 21a des Finanzverwaltungsgesetzes mit
Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder erlassen. In Einzelfällen,
die an das Bundesministerium der Finanzen herangetragen werden, kann es
auch Einzelanweisungen erteilen.
Soweit es sich um Strafverfahren handelt, bestehen für die Bundesregierung
keine Möglichkeiten im Sinne der Fragestellung.
15. Welche rechtliche Bedeutung und Verbindlichkeit kommt der Erklärung
der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter
Daten schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der
Schweiz zu (bitte mit Begründung)?
Es handelt sich bei dieser Erklärung um eine im Kontext des Vertragsschlusses
abgegebene einseitige vertragsbezogene Erklärung der Bundesregierung, deren
Bindungswirkung an den Bestand und die Gültigkeit des Vertrages gebunden
ist.
Als vertragsbezogenes Instrument entfaltet die Erklärung neben den anderen in
der Schlussakte enthaltenen gemeinsamen Erklärungen ihre Wirkung
hinsichtlich des gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien über das Abkommen
und seiner Auslegung (vgl. Artikel 31 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge).
16. Welche Rechtsfolgen bzw. Sanktionsmöglichkeiten ergeben sich, wenn
die Bundesregierung oder einzelne Landesregierungen gegen die in
Frage 15 genannte Regelung verstoßen?
Mit ihrer Erklärung hat die Bundesregierung ihr Verständnis des Abkommens
verdeutlicht, dass sich deutsche Finanzbehörden nicht aktiv um den Erwerb
entwendeter bemühen werden. Eine Nichtbeachtung der genannten Erklärung nach
Inkrafttreten des Vertrages würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstoßen. In diesem Fall hätte die Schweiz die Möglichkeit, den Vertrag gemäß
Artikel 44 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen Deutschland und Schweiz
unter Einhaltung einer verkürzten Frist von sechs Monaten statt zwei Jahren zu
kündigen, weil sie die Wirkung des Abkommens in schwerwiegender Weise
beeinträchtigt sieht.
17. Stellt die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den
Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden im
Steuerabkommen mit der Schweiz einen bilateralen Vertrag (bzw. Teil eines Vertrags)
dar, der nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)
zustimmungsbedürftig durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat ist, und
inwiefern kann die Erklärung auch ohne Zustimmung durch den Deutschen
Drucksache 17/10657 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBundestag und den Bundesrat von der Bundesregierung rechtsverbindlich
gegenüber der Schweiz abgegeben werden?
Die Abgabe einer einseitigen vertragsbezogenen Erklärung stellt keine
völkerrechtliche Übereinkunft dar, die gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG der
Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften bedarf.
18. Wurde die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den
Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden im
Steuerabkommen mit der Schweiz vor Paraphierung mit den einzelnen
Bundesländern abgestimmt bzw. mit den Bundesländern ein Einvernehmen
hergestellt (bitte mit Darstellung des Abstimmungsprozesses)?
Nein. Mit der Schweiz war strikte Vertraulichkeit der Verhandlungen
vereinbart.
19. Welche rechtliche Bindungswirkung ergibt sich aus der Erklärung der
Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten
schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der Schweiz vor
dem Hintergrund, dass einige Landesregierungen die dort geregelte
Vereinbarung nicht teilen und daher einem derartigen Vertrag nicht folgen
wollen (vgl. z. B. FAZ vom 17. Juli 2012, Nordrhein-Westfalen will
weiter Steuerdaten kaufen)?
Nach dem Grundsatz des bundestreuen Verhaltens sind die Länder gehalten, im
gesamtstaatlichen Interesse die Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus den
vom Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen ergeben (BVerfGE 6,
309 <361 f.>). Nach Auffassung der Bundesregierung sind die Länder aus
diesem Verfassungsgrundsatz gleichermaßen gehalten, sich solcher Handlungen zu
enthalten, die geeignet sind, die bilateralen Beziehungen zu anderen Staaten zu
beeinträchtigen.
20. Welche rechtlichen Bindungswirkungen für die Bundesrepublik
Deutschland und die Schweiz ergeben sich allgemein aus dem Steuerabkommen
mit der Schweiz für den Zeitraum nach der Paraphierung, aber vor
Inkrafttreten des Abkommens?
Für die Zeit ab Unterzeichnung und vor dem Inkrafttreten eines Abkommens
sind die Vertragsstaaten nach Artikel 18 des Wiener Übereinkommens über das
Recht der Verträge dazu verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die
Ziel und Zweck des Vertrages vereiteln würden.
21. Welche rechtliche Bindungswirkung ergibt sich aus der Erklärung der
Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten
schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der Schweiz für
den Zeitraum nach der Paraphierung, aber vor Inkrafttreten des
Abkommens?
Als unselbstständige vertragsbezogene Erklärung entfaltet die Erklärung der
Bundesregierung ihre Wirkung grundsätzlich erst mit dem Inkrafttreten des
genannten Abkommens zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland. Die Verpflichtung der Vertragspartner, das Ziel und
den Zweck des Vertrages nicht zu vereiteln, ist gleichwohl zu berücksichtigen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1065722. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Schweizer Regierung (FAZ
vom 18. Juli 2012, Nordrhein-Westfalen kauft noch eine Steuer-CD), dass
der kürzlich erfolgte Ankauf einer Daten-CD (nach aktuellem
Verhandlungs- und Ratifikationsstand) einen Verstoß gegen das Steuerabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland darstellt (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung hat anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens
erklärt, dass sich die deutschen Finanzbehörden nicht aktiv um den Ankauf von
Kundendaten bemühen werden. Da der Bundesregierung keine Informationen
über angebliche Ankäufe, über welche die Medien berichtet haben, vorliegen,
kann sie nicht beurteilen, ob in dem Verhalten der Nordrhein-Westfälischen
Finanzbehörden möglicherweise ein Verstoß gegen das Abkommen vorliegt. Im
Übrigen ist sie der Auffassung, dass sich der Erwerb von Daten vom
Anlagestandort Schweiz durch das Inkrafttreten des in Rede stehenden Deutsch-
Schweizerischen Abkommens erledigt.
23. Aus welchen Gründen bezieht sich die Erklärung der Bundesrepublik
Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer
Bankkunden im Steuerabkommen mit der Schweiz lediglich auf aktive
und nicht auf sämtliche Erwerbe?
In Deutschland ist die Finanzverwaltung verpflichtet, steuererheblichen
Informationen, die sie erhält, nachzugehen. Daher ist die Entgegennahme und
Auswertung solcher Informationen auch nach Inkrafttreten des in Rede stehenden
Deutsch – Schweizerischen Abkommens zulässig.
24. Welche konkreten Handlungen müssen vorliegen, damit ein Ankauf einer
Daten-CD als aktiv nach der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland
betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden
im Steuerabkommen mit der Schweiz zu qualifizieren ist?
Eine abstrakte Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da in derartigen
Fällen immer alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind.
25. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass das Angebot von Daten-
CDs an deutsche Steuerbehörden ohne deren explizite Aufforderung nach
derartigen Daten-CDs nicht als aktiver Erwerb gewertet werden kann, so
dass die getroffene Erklärung im Steuerabkommen mit der Schweiz in
dem Fall, auf den in Frage 22 verwiesen wurde, nicht einschlägig wäre
(bitte mit Begründung)?
Wie in der Antwort zu Frage 22 ausgeführt, kann die Bundesregierung mangels
Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilen, ob das dort genannte Verhalten mit
der Erklärung vereinbar ist.
26. Welche konkreten Institutionen fallen unter den Begriff der deutschen
Steuerbehörden gemäß der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland
betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden
im Steuerabkommen mit der Schweiz (bitte differenzieren nach Bundes-
und Landesbehörden)?
Die Erklärung bezieht sich auf Finanzbehörden. Diese sind nach § 6 Absatz 2
der Abgabenordnung die im Gesetz über die Finanzverwaltung in §§ 1, 2
genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden.
Drucksache 17/10657 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Wie sind aus Sicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter
Daten schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der
Schweiz CD-Ankäufe zu werten, die nicht von deutschen
Finanzbehörden, sondern von anderen Behörden durchgeführt werden?
Die Erklärung zum Deutsch-Schweizerischen Abkommen bezieht sich
ausschließlich auf den Erwerb von Daten durch deutsche Finanzbehörden.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Erwerbs von Daten durch ausländische Behörden
ist das Recht des jeweiligen Staates maßgebend. Hierzu kann die
Bundesregierung keine Aussage treffen.
28. Strebt die Bundesregierung die Regelungen hinsichtlich des Erwerbs von
Daten-CDs gemäß der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland
betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden im
Steuerabkommen mit der Schweiz zukünftig auch im Verhältnis zu
anderen Staaten außer der Schweiz an (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass durch den punktuellen Erwerb
von steuererheblichen Daten dauerhaft eine gleichmäßige Besteuerung nicht zu
gewährleisten ist. Ziel der Bundesregierung ist es daher, die Durchsetzung
deutscher Steueransprüche bei Anlagen im Ausland auf klare vertragliche
Grundlagen zu stellen, die den punktuellen Erwerb von Daten überflüssig machen.
Kommen derartige Verträge zustande und werden sie durchgeführt, besteht
keine Notwendigkeit, punktuell Daten zu erwerben. Gegenwärtig ist nicht
abzusehen, ob derartige Verträge mit anderen Staaten zustande kommen.
29. Hat die Bundesregierung anderen Staaten außer der Schweiz bereits in der
Vergangenheit ähnliche Regelungen, wie sie in der Erklärung der
Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten
schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der Schweiz enthalten
sind, mündlich oder schriftlich zugesichert (bitte mit Aufführung der
Staaten und Art der getroffenen Absprache)?
Nein.
30. Hat die Bundesregierung in den Verhandlungen mit der Schweizer
Regierung über das Steuerabkommen eine Regelung angestrebt, die
vergleichbar ist mit derjenigen im neu verhandelten Steuerabkommen zwischen der
Schweiz und den USA (U. S. Treasury Department, 21. Juni 2012), in der
explizit die Nichtanwendung des Artikels 271 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches zur Ermöglichung eines automatischen
Informationsaustausches vereinbart wurde (bitte mit Begründung)?
Für eine Regelung entsprechend der in Nummer II.A.2 der US-schweizerischen
Erklärung vom 21. Juni 2012 vorgeschlagenen Klarstellung zur Umsetzung der
US-FATCA-Gesetzgebung bestand im Rahmen des deutsch-schweizerischen
Abkommens über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
kein Bedarf. Nach dem zwischen der Schweiz und den USA angestrebten
Regelungsmodell bestand deshalb Klarstellungsbedarf, weil dieses eine direkte
Datenübermittlung von Kundendaten durch Schweizer Finanzinstitute an die
US-Steuerverwaltung vorsieht.
Demgegenüber sieht Artikel 9 des deutsch-schweizerischen Abkommens in
Absatz 1 das Erfordernis der Vollmachterteilung durch die betroffene Person
und in Absatz 2 die Informationsübermittlung über die zuständigen
schweizerischen und deutschen Behörden vor. Durch diese ausdrückliche Regelung ist
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10657sichergestellt, dass Artikel 271 des Schweizer Strafgesetzbuches nicht berührt
wird.
31. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem Beschluss des Steuerausschusses der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 17. Juli
2012, in dem explizit Gruppenanfragen als Standard für Tax Information
Exchange Agreements (TIEA) beschlossen wurden?
Die vom OECD-Rat beschlossene Ergänzung des OECD-Musterkommentars
zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens für
Doppelbesteuerungsabkommen präzisiert die Anforderungen an die Identifizierung der Person auf die sich
ein Auskunftsersuchen bezieht. Danach sind auch Anfragen nach einer Person
oder Personengruppe, die aufgrund geeigneter Verhaltensmuster identifiziert
werden können, zulässig. Voraussetzung ist, dass die Elemente des
Verhaltensmusters bzw. der Gruppe hinreichend spezifiziert sind und die ersuchten
Informationen voraussichtlich erheblich für steuerliche Zwecke im ersuchenden
Vertragsstaat sind. Beweisausforschungen (so genannte Ermittlungen ins Blaue
hinein bzw. fishing expeditions) sind jedoch ausgeschlossen. Die
vorgenommene Präzisierung entspricht nach Ansicht der Bundesregierung der
authentischen und bisher allgemein anerkannten Auslegung des in Artikel 26
OECD-Musterabkommens formulierten OECD-Standards für Transparenz und
effektiven Informationsaustausch in Steuersachen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]