[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10547
17. Wahlperiode 24. 08. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze,
Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10440 –
Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) ist die „Bestechung“ von
niedergelassenen Vertragsärztinnen und -ärzten durch die Pharmaindustrie nicht
strafbar. Er entschied am 29. März 2012, dass die geltenden Straftatbestände
der §§ 299 und 331 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) nicht anwendbar sind,
wenn Vertragsärztinnen und -ärzte von einem Pharmaunternehmen Vorteile als
Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens
entgegennehmen (BGH, Beschluss vom 29. März 2012, Az. GSSt 2/11).
Nach dem Beschluss des BGH müssen jetzt bundesweit mehr als 3 400
Ermittlungsverfahren gegen Vertragsärzte und Pharmareferenten wegen
Bestechlichkeit und Bestechung eingestellt werden (DER SPIEGEL, 26/2012, S. 74).
Darunter sind Fälle, in denen einem Vertragsarzt sogar bis zu 500 000 Euro
gezahlt wurden (dpa-Meldung vom 4. Juli 2012).
Allerdings wies der BGH die Entscheidung darüber, ob korruptives Verhalten
im Gesundheitswesen strafwürdig ist und zukünftig mittels neu zu schaffender
Straftatbestände verfolgt werden sollte, ausdrücklich zurück an den
Gesetzgeber.
Folgt man der Ansicht der Bundesregierung, gibt es bereits heute im
Sozialrecht verschiedene Regelungen, zum Beispiel § 128 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V), die bei einem Fehlverhalten ein schnelles
Reagieren und empfindliche Sanktionen ermöglichten. Dies sei „ebenso wirksam wie
die Aufnahme eines neu definierten Straftatbestands in das Strafgesetzbuch“
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/9587 vom 9. Mai 2012).
Die Regelung der unzulässigen Zusammenarbeit zwischen
Leistungserbringerinnen und -erbringern auf der einen Seite und Vertragsärztinnen und -ärzten
auf der anderen Seite wurde im Jahr 2009 in den § 128 SGB V aufgenommen
und seitdem mehrfach geändert. Er betraf ursprünglich die
Hilfsmittelversorgung und wurde später auch unter anderem auf die Arzneimittelversorgung
nach § 31 SGB V ausgeweitet. Der § 128 SGB V wird allerdings schon heute
wegen seiner mangelnden Wirksamkeit kritisiert, was vor allem mit fehlenden
Ermittlungs- und Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen begründet wird. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 23. August
2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10547 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSo hat der GKV-Spitzenverband in seiner Stellungnahme zum GKV-
Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) vom 13. Oktober 2011 begründet,
warum die eigenständige sozialrechtliche Ahndung von Verstößen gemäß
§ 128 Absatz 3 SGB V aus der Perspektive der insoweit zuständigen
Krankenkassen gegenwärtig weitgehend ins Leere läuft. (vgl. Ausschussdrucksache
17(14)0188(59)1 vom 14. Oktober 2011, S. 139 f.).
Aber auch die berufsrechtliche Verfolgung der insoweit korrespondierenden
Verstöße gegen die (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen
Ärztinnen und Ärzte weist – entgegen den offiziellen Verlautbarungen der
Bundesärztekammer – offensichtlich deutliche Vollzugsdefizite auf. So
schlussfolgerte die „Berliner Zeitung“ in dem Beitrag „Bestechende Aussichten für
Mediziner“ vom 17. Juli 2012 nach dem Ergebnis von eigener Befragungen bei
allen Landesärztekammern zusammenfassend: „Die, die sanktionieren sollen,
haben kaum Ermittlungsmöglichkeiten. Und diejenigen, die für Ermittlungen
mit schlagkräftigen Instrumentarien ausgestattet wären, dürfen diese nach der
Grundsatzentscheidung des BGH zukünftig nicht mehr anwenden.“
Besonders der als effektive Sanktionsmöglichkeit benannte Widerruf der
Approbation (§ 5 Absatz 2 der Bundesärzteordnung) komme
verwaltungspraktisch fasst gar nicht vor. Nur in Bayern sei in den vergangenen fünf Jahren
einem Arzt die Approbation entzogen worden. Zur Begründung wird die
Gesundheitsbehörde im Bundesland Bremen zitiert: „Die Hürden für den
Entzug einer Approbation durch die Gesundheitsbehörde des Landes sind hoch,
weil die Maßnahme in die Berufsfreiheit eingreift. Es muss ein Strafbefehl
oder ein Strafurteil vorliegen.“ Zu den für den Approbationsentzug nötigen
Strafurteilen kommt es aber nur, wenn die Staatsanwaltschaften überhaupt
ermitteln. Wo es keine Ermittlungen der Staatsanwaltschaften mehr gibt, gibt es
zukünftig also auch keine Strafbefehle oder Strafurteile und damit auch keinen
Widerruf der Approbation.
Im Mittelpunkt einer ärztlichen Behandlung sollte das Wohl der Patientin bzw.
des Patienten stehen. Doch immer wieder zeigt sich, dass die
Patientenversorgung nicht allein aus medizinischen Gründen erfolgt, sondern auch durch
Einkommensanreize bestimmt wird. So haben Behandlungen, deren
medizinischer Nutzen nicht belegt ist und die daher nicht von den gesetzlichen
Krankenkassen übernommen werden (z. B. die Individuellen
Gesundheitsleistungen – IGeL), in den letzten Jahren deutlich zugenommen und werden
vorwiegend besser verdienenden Patientinnen und Patienten angeboten. Kürzere
Wartezeiten von privat Versicherten wurden statistisch verifiziert und erklären
sich vor allem durch die höhere Vergütung. Ebenso gelangen Berichte über die
unzulässige Vermittlung von Spenderorganen oder die Einflussnahme der
Pharmaindustrie auf Ärztinnen und Ärzte an die Öffentlichkeit. Diese und
andere Berichte lassen Zweifel aufkommen, ob tatsächlich in jedem Fall allein
die bestmögliche Versorgung im Mittelpunkt der Behandlung steht.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in einem
am 22. Juni 2012 verkündeten Beschluss vom 29. März 2012 eine Strafbarkeit
von Vertragsärztinnen und -ärzten verneint, die von einem Pharma-
Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses
Unternehmens entgegennehmen. Nach Auffassung des BGH handeln
niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte bei der Wahrnehmung der ihnen in § 73
Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) übertragenen
Aufgaben weder als Amtsträgerin bzw. Amtsträger (im Sinne von § 11 Absatz 1
Nummer 2 des Strafgesetzbuchs – StGB) noch als Beauftragte der gesetzlichen
Krankenkassen (im Sinne von § 299 StGB). Zur Begründung verweist der BGH
u. a. auf die Freiberuflichkeit der Vertragsärztinnen und -ärzte, die weder
Angestellte noch Funktionsträger der Krankenkassen seien.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10547Die Auswirkungen dieser Entscheidung des BGH und insbesondere die Frage,
ob und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, bedürfen einer sorgfältigen
Prüfung. Mit dieser Prüfung ist die Bundesregierung derzeit befasst. Auf der
Grundlage dieser Prüfung wird zu entscheiden sein, ob die derzeitige Rechtslage
als ausreichend angesehen werden kann.
Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang auf die bestehenden
berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften, die das zulässige Verhalten von
Vertragsärztinnen und Vertragsärzten regeln, sowie auf die Zuständigkeiten zur
Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften hin:
Nach § 32 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen
und Ärzte (MBO) ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen
und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich
versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt
wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.
Nach § 31 MBO ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, für die Zuweisung
von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder den Bezug von
Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere
Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder
zu gewähren.
Diese Verbote wurden in die Berufsordnungen der Landesärztekammern
übernommen und sind somit für alle Ärztinnen und Ärzte verbindlich. Die
Überwachung der Einhaltung der Berufsordnungen obliegt den
Landesärztekammern. Diese können gegen Ärztinnen und Ärzte vorgehen, die ihre
Berufspflichten verletzten. Bei einem berufsrechtlichen Fehlverhalten hat der Vorstand
der jeweiligen Ärztekammer nach den Vorschriften der Kammer- bzw.
Heilberufsgesetze der Länder teilweise ein Rügerecht und regelmäßig ein
Antragsrecht auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Als Folge
berufsunwürdigen Verhaltens kommen folgende berufsgerichtliche Maßnahmen in
Betracht: eine Warnung, ein Verweis, eine Geldbuße (bis zu 50 000 Euro), die
Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer sowie in deren
Unterorganisationen, die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit im
Rahmen der Kammer-Selbstverwaltung bis zur Dauer von fünf Jahren.
Der Widerruf der Approbation hat gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der
Bundesärzteordnung (BÄO) durch die zuständige Landesgesundheitsbehörde zu erfolgen,
wenn sich die Ärztin oder der Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt.
Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde das Verbot der Zuweisung
gegen Entgelt für Vertragsärztinnen und -ärzte mit Wirkung zum 1. Januar 2012
auch im Sozialrecht verankert. Nach § 73 Absatz 7 SGB V ist es Vertragsärzten
nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige
wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder
selbst zu versprechen oder zu gewähren.
Bereits mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde ein neuer § 128
in das SGB V aufgenommen, mit dem der Gesetzgeber auf die zunehmend
thematisierten fragwürdigen Praktiken in der Zusammenarbeit zwischen
Vertragsärzten und Leistungserbringern im Hilfsmittelbereich reagiert hat. § 128
Absatz 1 SGB V verbietet die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über
Depots bei Vertragsärzten. § 128 Absatz 2 SGB V verbietet die Gewährung
wirtschaftlicher Vorteile (Bar- und Sachleistungen) in Zusammenhang mit der
Durchführung der Hilfsmittelversorgung und der Verordnung von Hilfsmitteln.
Die Regelungen wurden mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher
und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (15. AMG-Novelle) noch weiter
präzisiert und stringenter gefasst. Auch die Versorgung mit Arzneimitteln und
Drucksache 17/10547 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeMedizinprodukten wurde einbezogen. Mit dem GKV-
Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) wurde § 128 SGB V erneut weiterentwickelt und
verschärft. Es wurde ausdrücklich geregelt, dass die Forderung oder Annahme
unzulässiger Zuwendungen sowie auch eine Beeinflussung von Versicherten
zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen
zustehenden Kassenleistung Verstöße gegen die vertragsärztlichen Pflichten
darstellen. Weiterhin wurde klargestellt, dass zu den unzulässigen Zuwendungen
auch Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern
zählen, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- und/oder
Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen. Schließlich wurden das Zuwendungsverbot
und weitere Regelungen auf die Versorgung mit Heilmitteln ausgedehnt.
Mit seiner Zulassung ist die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt zur Teilnahme
an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet; damit sind für
sie bzw. ihn auch die o. g. Vorschriften verbindlich. Die Überwachung der
Einhaltung dieser Vorschriften ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen
(KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Sie haben die
Vertragsärzteschaft – soweit notwendig – unter Anwendung der gesetzlich
vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.
§ 81 Absatz 5 SGB V bestimmt, dass die KVen eine Disziplinarordnung zu
erlassen haben, in welcher Voraussetzungen und Maßnahmen zur Verhängung
von Disziplinarmaßnahmen geregelt sind, wenn Ärztinnen und Ärzte ihre
vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Je nach
Schwere der Verfehlung nennt das Gesetz als mögliche Sanktionen
„Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung bis
zu zwei Jahren“. Das Höchstmaß der Geldbuße beträgt 10 000 Euro.
Der (paritätisch mit Vertretern der KVen und der gesetzlichen Krankenkassen
besetzte) zuständige Zulassungsausschuss nach § 95 Absatz 6 Satz 1 SGB V
hat die Zulassung u. a. dann zu entziehen, wenn eine Vertragsärztin bzw. ein
Vertragsarzt vertragsärztliche Pflichten gröblich verletzt.
Die Krankenkassen haben vertraglich sicherzustellen, dass Verstöße gegen
§ 128 Absatz 1 und Absatz 2 SGB V angemessen geahndet werden.
Entsprechende Regelungen müssten in den Verträgen zwischen den Krankenkassen und
den Leistungserbringern vereinbart werden. Gegenstand solcher
Vereinbarungen können Regelungen zum Schadensausgleich sowie Vertragsstrafen sein.
Bereits mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) sind die Krankenkassen,
der GKV-Spitzenverband, gegebenenfalls auch die Landesverbände einer
Kassenart, die K(Z)Ven sowie die K(Z)BV mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an
verpflichtet worden, organisatorische Einheiten zur Bekämpfung von
Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten, die Sachverhalten nachzugehen
haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige
Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der GKV
hindeuten. Zur rechtlichen Absicherung der Zusammenarbeitsverpflichtung
dieser Einrichtungen ist im GKV-VStG klargestellt worden, dass zum Zweck
der Fehlverhaltensbekämpfung auch personenbezogene Daten übermittelt
werden dürfen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) prüft die Wirksamkeit der
dargestellten berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften. In diesem Zusammenhang
wird eine Abfrage bei den für die Umsetzung dieser Vorschriften zuständigen
Institutionen und Verbänden (Kassenärztliche Bundesvereinigung,
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer
und GKV-Spitzenverband) durchgeführt, um Informationen über Fallzahlen und
praktische Probleme zu erhalten. Das Ergebnis dieser Abfrage wird in die
Prüfung der Auswirkungen des BGH-Beschlusses vom 29. März 2012 einbezogen
werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/105471. Welche Vorfälle waren Anlass für die Formulierung des § 128 SGB V
„Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und
Vertragsärzten“ in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
vom 15. Dezember 2008?
Welche politische Intention wurde verfolgt?
2. Welche Vorfälle waren Anlass für die Änderung des § 128 SGB V in der
Fassung der 15. Arzneimittelgesetz-Novelle vom 17. Juli 2009?
Welche Vorfälle waren insbesondere Anlass für die Formulierung des
Absatzes 6?
Welche politische Intention wurde verfolgt?
3. Welche Vorfälle waren Anlass für die Änderung des § 128 SGB V in der
Fassung des GKV-VStG vom 22. Dezember 2011?
Welche politische Intention wurde verfolgt?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Anlass für die Regelungen waren entsprechende Fehlentwicklungen in der
Zusammenarbeit zwischen nichtärztlichen Leistungserbringern und
Vertragsärztinnen und -ärzten. Die Regelungen sind in den jeweiligen
Gesetzgebungsverfahren ausführlich begründet worden. Auf die Bundestagsdrucksachen
16/10609, 16/12256 und 16/13428 sowie 17/6906 und 17/8005 wird verwiesen.
4. Welche Wirkung hat der § 128 SGB V nach Ansicht der Bundesregierung
seit 2009 entfaltet?
Wie hat sich insbesondere das Verhältnis der pharmazeutischen
Unternehmer zu niedergelassenen Vertragsärztinnen und -ärzten verändert (bitte
mit Zahlen belegen)?
Nach Einschätzung der Bundesregierung, die auf Angaben der Verbände der
Leistungserbringer beruht, hat § 128 SGB V im Hilfsmittelbereich zu einem
deutlichen Rückgang korruptiver Praktiken geführt. Die Auswirkungen im
Heilmittelbereich können noch nicht beurteilt werden.
Informationen zum Arzneimittelbereich liegen nicht vor. Entsprechende
Informationen werden im Rahmen der in der Vorbemerkung der Bundesregierung
genannten Abfrage eingeholt.
5. Welche sozialgesetzlichen Konsequenzen sind möglich, wenn
Vertragsärztinnen und -ärzte von einem nichtärztlichen Leistungserbringer oder
Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von
Arzneimitteln bzw. Leistungen entgegennehmen?
Auf die umfassende Darstellung in der Vorbemerkung der Bundesregierung
wird verwiesen.
Drucksache 17/10547 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Wie häufig wurden den Krankenkassen Verstöße gegen die Absätze 2
und 6 des § 128 SGB V seit 2009 bekannt (bitte jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?
7. Wie häufig wurden nichtärztliche Leistungserbringerinnen und -erbringer
von der Versorgung der Versicherten durch die Kassen im Sinne des § 128
Absatz 3 Satz 2 SGB V ausgeschlossen (bitte jeweils Berufsgruppe, Jahr
und Art des Verstoßes angeben)?
8. Wie oft wurden andere Sanktionen gemäß § 128 Absatz 3 SGB V
verhängt (bitte nach Art der Sanktion, Jahr und Art des Verstoßes
aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 bis 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Entsprechende Informationen werden im Rahmen der in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannten Abfrage beim GKV-Spitzenverband eingeholt.
9. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus dem genannten
BGH-Beschluss vom 29. März 2012?
Stimmt die Bundesregierung mit dem Großen Senat des BGH
überein, der „die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Missständen,
die – allem Anschein nach – gravierende finanzielle Belastungen des
Gesundheitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv
entgegenzutreten“, anerkennt?
Die Bundesregierung prüft derzeit sorgfältig, welche Auswirkungen der
Beschluss des BGH hat und welche Konsequenzen aus diesem Beschluss zu
ziehen sind. Auf der Grundlage dieser Prüfung wird zu entscheiden sein, ob die
derzeitige Rechtslage als ausreichend angesehen werden kann.
10. Sieht die Bundesregierung die Vorteilsannahme durch Vertragsärztinnen
und -ärzte als Gegenleistung für die Verordnung von bestimmten
Arzneimitteln als strafwürdig an?
Falls ja, plant sie eine entsprechende Gesetzesinitiative?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
11. Sieht die Bundesregierung die Vorteilsgewährung durch die
Pharmaindustrie und andere Unternehmen als Gegenleistung für die Verordnung
von bestimmten Arzneimitteln als strafwürdig an?
Falls ja, plant sie eine entsprechende Gesetzesinitiative?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
12. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass § 128 Absatz 3 SGB V
nur zur Sanktionierung nichtärztlicher Leistungserbinger herangezogen
werden kann und Ärztinnen und Ärzte insbesondere durch die in den
Absätzen 1, 2, 5, 5a, 5b und 6 genannten korruptiven Verhaltensweisen
nicht nach Absatz 3 belangt werden können?
§ 128 Absatz 3 SGB V bezieht sich auch nach Auffassung der Bundesregierung
auf nichtärztliche Leistungserbringer. Die Forderung oder Annahme
unzulässiger Zuwendungen durch Vertragsärztinnen und -ärzte kann jedoch auf der
Grundlage des § 128 Absatz 5a und Absatz 6 SGB V ebenfalls sanktioniert
werden. Auch § 73 Absatz 7 SGB V kann insoweit einschlägig sein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1054713. Wie viele und welche Verträge nach § 128 Absatz 6 SGB V in Verbindung
mit Absatz 3 wurden abgeschlossen?
Entsprechende Informationen werden im Rahmen der in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannten Abfrage eingeholt.
14. Welche tatsächlichen Ermittlungskompetenzen haben die bei allen
Krankenkassen eingerichteten Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten
im Gesundheitswesen gemäß § 197a SGB V, um einen Verdacht des
Verstoßes gegen § 128 SGB V wirksam zu verfolgen?
Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nach
§ 197a SGB V haben die im allgemeinem Sozial- und Verwaltungsrecht
geregelten Befugnisse. Darüber hinaus dürfen sie nach § 197a Absatz 3a SGB V
untereinander und an die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im
Gesundheitswesen nach § 81a SGB V unter bestimmten Voraussetzungen
personenbezogene Daten übermitteln, verarbeiten und nutzen.
15. Welche tatsächlichen Ermittlungskompetenzen haben die bei allen
kassenärztlichen Vereinigungen eingerichteten Stellen zur Bekämpfung von
Fehlverhalten im Gesundheitswesen gemäß § 81a SGB V, um einem
Verdacht des korruptiven Verhaltens niedergelassener Vertragsärztinnen
und -ärzte nachzugehen?
Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nach
§ 81a SGB V haben die im allgemeinen Sozial- und Verwaltungsrecht
geregelten Befugnisse. Darüber hinaus dürfen sie nach § 81a Absatz 3a SGB V
untereinander und an die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im
Gesundheitswesen nach § 197a SGB V unter bestimmten Voraussetzungen
personenbezogene Daten übermitteln, verarbeiten und nutzen.
16. Welche Vorfälle waren Anlass für die Einführung des § 73 Absatz 7
SGB V in der Fassung des GKV-VStG vom 22. Dezember 2011
angesichts der Tatsache, dass es bereits seit vielen Jahren das Verbot der
Zuweisung gegen Entgelt in § 31 der (Muster-)Berufsordnung für die in
Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte gibt?
Welche politische Intention wurde verfolgt?
§ 73 Absatz 7 SGB V, der durch das GKV-VStG mit Wirkung zum 1. Januar
2012 eingeführt wurde, hat zum Ziel, die therapeutische Unabhängigkeit der
Behandlung gesetzlich Versicherter durch Vertragsärzte zu sichern und
orientiert sich an den entsprechenden berufsrechtlichen Verbotsnorm in § 31 der
(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte.
Durch eine (auch) sozialrechtliche Verankerung des Verbots der Zuweisung
gegen Entgelt als Bestandteil der vertragsärztlichen Pflichten wird es
ermöglicht, etwaige Verstöße gegen dieses Verbot – unabhängig von berufsrechtlichen
Konsequenzen – auch sozialrechtlich zu sanktionieren (vgl. hierzu die
Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung).
Drucksache 17/10547 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Wie häufig wurde Ärztinnen und Ärzten aufgrund von Verstößen gegen
vertragsärztliche Pflichten die Zulassung gemäß § 95 Absatz 6 SGB V in
den letzten fünf Jahren entzogen (bitte jeweils nach Bundesland
aufschlüsseln)?
Zuständig für den Entzug einer vertragsärztlichen Zulassung nach § 95
Absatz 6 SGB V sind die auf Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen
gebildeten Zulassungsausschüsse. Dem BMG selbst liegen konkrete Erkenntnisse
zur Anzahl von Zulassungsentziehungen nicht vor. Hierzu wird auf die in der
Vorbemerkung der Bundesregierung erwähnte Prüfung hingewiesen, die noch
nicht abgeschlossen ist.
18. Welche berufsrechtlichen Konsequenzen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung möglich, wenn Vertragsärztinnen und -ärzte von einem
nichtärztlichen Leistungserbringer oder Pharma-Unternehmen Vorteile als
Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens
entgegennehmen?
Berufsrechtliche Konsequenzen hängen von der Beurteilung des konkreten
Einzelfalls ab.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
19. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
zuständigen Landesärztekammern eigenständig berufsrechtliche Verfahren wegen
Verstoßes gegen den §§ 31 und 34 Absatz 5 der (Muster-)Berufsordnung
eingeleitet (bitte jeweils nach Bundesland für die letzten fünf Jahre
aufschlüsseln)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Zahlen
angesichts der Tatsache, dass allein im Zusammenhang mit dem sog.
Ratiopharm-Skandal bundesweit Ermittlungsverfahren gegen 3 000
Vertragsärzte eingeleitet wurden?
20. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang
mit dem Ratiopharm-Skandal von den zuständigen Landesärztekammern
berufsrechtliche Sanktionen wegen Verstößen gegen die §§ 31 und 34
Absatz 5 der (Muster-)Berufsordnung verhängt (bitte jeweils nach
Bundesland für die letzten 5 Jahre aufschlüsseln)?
21. Welche tatsächlichen Ermittlungskompetenzen haben die zuständigen
Landesärztekammern, um einen Verstoß gegen §§ 31, 34 Absatz 5 der
(Muster-)Berufsordnung wirksam zu verfolgen?
22. Sind berufsrechtliche Sanktionen bei korruptivem Verhalten von
Vertragsärzten nach Ansicht der Bundesregierung angemessen und
sachgerecht, wenn „ein nennenswerter Teil der Ärzte, nämlich nicht nur einige
wenige Prozente, sagen, sie kennen diese Berufsordnung auch gar nicht in
dieser Hinsicht und es interessiert sie eigentlich auch nicht, was drin
steht“ (Zitat: Prof. Dr. Kai Bussmann in „REPORT MAINZ“, 3. Juli
2012, unter Hinweis auf die veröffentlichten wesentlichen Ergebnisse
seiner vom GKV-Spitzenverband in Auftrag gegebenen Studie)?
Die Fragen 19 bis 22 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hierzu wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung erwähnte
Prüfung hingewiesen, die noch nicht abgeschlossen ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1054723. Unter welchen Voraussetzungen kommt es nach Kenntnis der
Bundesregierung bei einem Verstoß gegen die §§ 31 und 34 Absatz 5 der
(Muster-)Berufsordnung zu einem Widerruf der Approbation durch die
zuständige Landesbehörde?
Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
24. Welche Ermittlungsmöglichkeiten haben die zuständigen
Landesbehörden, um einem möglichen Verstoß gegen die §§ 31 und 34 Absatz 5 der
(Muster-)Berufsordnung nachzugehen?
Die Ermittlungsbefugnisse richten sich nach dem Landesrecht, insbesondere
nach den Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder sowie den auf deren
Grundlage erlassenen weiteren Rechtsvorschriften wie beispielsweise den
Berufsgerichtsordnungen. Im Übrigen wird auf die in der Vorbemerkung der
Bundesregierung angesprochene Abfrage verwiesen.
25. Wie häufig ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Approbation in
den letzten fünf Jahren tatsächlich widerrufen worden (bitte nach
Bundesland und Jahren aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
26. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein für einen Entzug der
Kassenzulassung gemäß § 95 Absatz 6 SGB V durch den zuständigen
Zulassungsausschuss?
Nach § 95 Absatz 6 SGB V ist die vertragsärztliche Zulassung unter anderem
zu entziehen, wenn die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt ihre bzw. seine
vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts setzt eine gröbliche Pflichtverletzung voraus, dass der
Pflichtverstoß so schwer wiegt, dass seinetwegen die Zulassungsentziehung zur
Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist. Dies ist anzunehmen,
wenn hierdurch das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die
ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten bzw. in die Rechtmäßigkeit der
Abrechnungen der Vertragsärztin bzw. des Vertragsarztes so gestört ist, dass ihnen
eine weitere Zusammenarbeit mit der Vertagsärztin bzw. dem Vertragsarzt nicht
zugemutet werden kann (vgl. Urteil vom 24. November 1993 – 6 RKa 70/91).
Wann diese Voraussetzungen zu bejahen sind, hängt von den Umständen des
jeweiligen Einzelfalls ab.
27. Wie häufig ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Kassenzulassung
in den letzten fünf Jahren tatsächlich entzogen worden (bitte
aufschlüsseln nach Bundesland und Jahren)?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
28. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass nach den
Berufsordnungen die Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, in allen
vertraglichen und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche
Unabhängigkeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zu
wahren (entspricht § 30 der (Muster-)Berufsordnung)?
Die entsprechende Vorschrift ist zutreffend wiedergegeben.
Drucksache 17/10547 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode29. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass Pharmaunternehmen
vor allem deshalb Vorteile gewähren, weil sie dadurch eine häufigere
Verschreibung ihrer Präparate erreichen wollen?
30. Welche Auswirkungen auf die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der
Verordnungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung zu erwarten,
wenn Ärztinnen und Ärzte Vorteile von der Pharmaindustrie
entgegennehmen?
Die Fragen 29 und 30 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die gesetzlichen Regelungen sollen derartige Vorgehensweisen ausschließen.
31. Welches Schutzgut rechtfertigt das Verbot der Vorteilsannahme bzw.
Vorteilsgewährung bei Amtsträgern und Amtsträgerinnen?
Ist dieses Schutzgut nach Ansicht der Bundesregierung höher zu werten
als die Behandlungsqualität oder die finanzielle Stabilität der gesetzlichen
Krankenkassen?
Die Strafvorschriften des § 331 ff. StGB schützen die Lauterkeit des
öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Lauterkeit (vgl.
Bundestagsdrucksache 13/5584, Seite 16). Diese Strafzwecke sind unabhängig
von der Behandlungsqualität in der gesetzlichen Krankenversicherung und der
finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenkassen.
32. Haben nach Ansicht der Bundesregierung niedergelassene Ärztinnen und
Ärzte gegenüber den Krankenkassen eine finanzielle Verantwortung?
Falls ja, worin drückt sich diese Verantwortung aus, und welche
Konsequenzen ergeben sich daraus?
Im Vierten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das die Beziehungen
der Krankenkassen zu den Leistungserbringern regelt, ist die für die
Krankenkassen und die Leistungserbringer, und damit auch für die niedergelassenen
Ärztinnen und Ärzte verbindliche Vorgabe enthalten, wonach die Versorgung
der Versicherten insbesondere das Maß des Notwendigen nicht überschreiten
darf und wirtschaftlich erbracht werden muss. Die Einhaltung dieser Vorgabe
wird bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durch die Abrechnungs- und
Plausibilitätsprüfungen sowie die Wirtschaftlichkeitsprüfungen sichergestellt,
die an nicht rechtmäßiges, implausibles sowie unwirtschaftliches Verhalten
entsprechende Konsequenzen knüpft. Hierin kommt auch eine finanzielle
Verantwortung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte gegenüber den
Krankenkassen zum Ausdruck.
33. Wie groß ist der Anteil der ärztlichen Fortbildungen, die nach
Einschätzung der Bundesregierung von der Pharma- oder
Medizinprodukteindustrie ganz oder teilweise bezahlt werden?
34. Hält die Bundesregierung die fachliche Unabhängigkeit von
Fortbildungsveranstaltungen für prinzipiell gefährdet, wenn diese von der
Industrie bezahlt werden?
Die Fragen 33 und 34 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung verfügt über keine konkreten Informationen zum Anteil
der ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen, die von der Pharma- oder Medizin-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10547produkteindustrie ganz oder teilweise bezahlt werden. Nach § 95d Absatz 1
Satz 2 und 3 SGB V und berufsrechtlichen Vorgaben müssen die
Fortbildungsinhalte dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen
und frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Die Beurteilung, ob und inwieweit
die Unabhängigkeit einer Fortbildungsveranstaltung durch eine
Kostenbeteiligung der Industrie gefährdet wird, hängt von den Umständen des konkreten
Einzelfalls ab.
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Information von Ärztinnen und
Ärzten über Arzneimittel durch Pharmareferentinnen und -referenten der
Industrie nach ihrer Kenntnis hinsichtlich der Qualität und Vollständigkeit
(unerwünschte Wirkungen, Behandlungsalternativen)?
In § 75 des Arzneimittelgesetzes (AMG) ist festgelegt, dass nur Personen, die
die erforderliche Sachkenntnis besitzen, von pharmazeutischen Unternehmern
beauftragt werden dürfen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen
aufzusuchen, um diese fachlich über Arzneimittel zu informieren. Die
Voraussetzungen für die erforderliche Sachkenntnis sind in § 75 Absatz 2 AMG geregelt. Des
Weiteren sind in § 76 AMG die Pflichten des Pharmaberaters näher festgelegt,
insbesondere worüber informiert werden und was schriftlich aufgezeichnet
werden muss. Damit ist ein Regelungsrahmen für eine ordnungsgemäße fachliche
Information über Arzneimittel gegeben. Die Überwachung dieser Vorschriften
obliegt den zuständigen Landesbehörden.
36. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
Untersuchungen, denen zufolge die Verzerrung von medizinischen Informationen mit
der Höhe des Industriesponsorings an einer Fortbildungsveranstaltung
zunimmt (vgl. Archives of Internal Medicine 2011; 171:840-46)?
Auf die Antwort zu den Fragen 33 und 34 wird verwiesen.
37. Sind der Bundesregierung die Regelungen zur Transparenz im Verhältnis
zwischen Industrie und Ärztinnen sowie Ärzten bekannt, die mit der
US-amerikanischen Gesundheitsreform 2009 eingeführt wurden?
Was beinhalten diese Regelungen, und welche Schlussfolgerung zieht die
Bundesregierung aus diesen?
Inwieweit sind die Transparenzberichte über Zuwendungen von der
Industrie, die in den USA demnächst veröffentlicht werden müssen, auch in
Deutschland einführbar?
Über die US-amerikanischen Regelungen liegen der Bundesregierung keine
näheren Informationen vor.
38. Welche Maßnahmen aus anderen Staaten sind der Bundesregierungen
bekannt, die das Marketing durch Pharmareferentinnen und -referenten
einschränken oder verhindern sollen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Drucksache 17/10547 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode39. Sind der Bundesregierung Studien oder Befragungen bekannt, in denen
untersucht wurde, wie groß der Anteil der Industrie am vermittelten
Wissen an Ärztinnen und Ärzten über neue Arzneimittel ist?
Falls ja, welches sind die Ergebnisse, und welche Schlussfolgerungen
zieht die Bundesregierung daraus?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, entsprechende Studien zu bewerten.
40. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin, bei dem Transparency International
Deutschland e. V. die Herausgabe der bei der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung gesammelten Daten über die verschriebenen Medikamente, die
Anzahl der betroffenen Patienten, die Anzahl der verschreibenden Ärzte
und die Höhe der an sie gezahlten Honorare erstritten hat (VG Berlin,
Urteil vom 1. Juni 2012, Az. VG 2 K 177.11)?
Das Urteil zeigt, dass für Informationen zu Anwendungsbeobachtungen, die bei
den in § 67 Absatz 6 AMG genannten Stellen vorhanden sind, eine Transparenz
auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes gegeben ist.
41. Wie viel Geld haben Ärztinnen und Ärzte nach Kenntnis der
Bundesregierung für die Durchführung von Anwendungsbeobachtungsstudien in
den letzten fünf Jahren erhalten?
Entsprechende Informationen sollen im Rahmen der in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannten Abfrage eingeholt werden.
42. Gelten die Vorschriften des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes
(AMNOG) bezüglich der Registrierung und Veröffentlichung von Studien
auch für Anwendungsbeobachtungsstudien?
Falls nein, warum wurden die entsprechenden Vorschriften nicht auch
darauf erstreckt, und plant die Bundesregierung eine diesbezügliche
Gesetzesänderung?
43. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus Vorwürfen,
denen zufolge Anwendungsbeobachtungsstudien „eine Form legalisierter
Korruption“ seien und „nur Marketingzwecken dienen“ (siehe
Pressenmitteilung Transparency International vom 11. Juni 2012)?
Die Fragen 42 und 43 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Anwendungsbeobachtungen sind geeignet, Erkenntnisse über zugelassene oder
registrierte Arzneimittel zu gewinnen. Ziel von Anwendungsbeobachtungen ist
die Beobachtung von Behandlungsmaßnahmen in der routinemäßigen
Anwendung durch Ärztin/Arzt und Patientin/Patient. Um die Qualität solcher
Untersuchungen zu verbessern, aber auch um Missbrauch zu
Marketingzwecken entgegenzuwirken, sind in § 67 Absatz 6 AMG verbindliche Vorgaben
getroffen und umfassende Informationspflichten begründet worden.
Anwendungsbeobachtungen sind nichtinterventionelle Prüfungen. Für
nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsstudien sieht die Pharmakovigilanzrichtlinie
2010/84/EU weitere Regelungen vor, die mit dem Zweiten Gesetz zur
Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (Bundestagsdrucksache
17/10156) ins AMG umgesetzt werden (vgl. insbesondere § 63f AMG – neu).
Es wird ausdrücklich bestimmt, dass keine Studien mit „Werbecharakter“
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/10547durchgeführt werden und kein Anreiz für eine besondere Verschreibung oder
Empfehlung für ein bestimmtes Arzneimittel entstehen darf.
Die mit dem AMNOG eingeführten Veröffentlichungspflichten nach § 42b
AMG gelten nicht für Anwendungsbeobachtungen. Allerdings können alle bei
der zuständigen Bundesoberbehörde, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vorhandenen Dokumente
nach dem Informationsfreiheitsgesetz eingesehen werden.
§ 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verbietet Zuwendungen oder sonstige
Werbegaben, sei es Waren oder Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen
oder zu gewähren oder als Angehöriger der Heilberufe anzunehmen. Diese
bußgeldbewehrte Regelung zielt darauf ab, eine Korrumpierung der
Entscheidungsfreiheit – insbesondere der Therapiefreiheit – von Personen zu verhindern, die
Heilmittel verschreiben, empfehlen oder anwenden.
Die bestehenden Regelungen zu Anwendungsbeobachtungen einschließlich der
anstehenden Änderungen sowie die heilmittelwerberechtlichen Vorschriften
bieten damit einen Regelungsrahmen, der Transparenz gewährleistet und
Missbrauch entgegenwirkt.
44. Inwiefern hält es die Bundesregierung für wünschenswert, die
Einflussnahme z. B. der Pharmaindustrie auf das Verordnungsverhalten von
Ärztinnen und Ärzten weitestmöglich zu begrenzen?
45. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diese Beschränkung
der Einflussnahme zu gewährleisten?
Sind insbesondere Beschränkungen der Werbemöglichkeiten für
Arzneimittel bei Fachkreisen, Beschränkungen bei Pharmareferentinnen und
- referenten, die weitgehende Beschränkung von
Anwendungsbeobachtungsstudien und Vorgaben zur Transparenz bei Veranstaltungssponsoring
geplant?
Die Fragen 44 und 45 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aufgrund berufs- und sozialrechtlicher Vorschriften sind Ärztinnen und Ärzte
verpflichtet, ihre Entscheidungen aufgrund ihrer Verordnungsentscheidungen
nach Maßgabe der medizinischen Erkenntnisse und somit frei von sachfremden
Erwägungen zu treffen. Die Bundesregierung erwartet von den Beteiligten eine
konsequente Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu den Fragen 42 und 43 verwiesen.
46. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Geldbetrag der Vorteile
und Vergünstigungen, die insgesamt in Deutschland für die Verordnung
von bestimmten Arzneimitteln gewährt und entgegengenommen werden?
Wenn ja, wie hoch beziffert sie diesen?
Darüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Drucksache 17/10547 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode47. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Ärztinnen und Ärzte oder
ihre Familienangehörigen stille Beteiligungen an Unternehmen anderer
Leistungserbringerinnen und -erbringer halten und so an der ärztlichen
Überweisung mitverdienen?
Falls ja, wie beurteilt die Bundesregierung dies, und hält sie die
Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen dadurch für gefährdet?
48. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Ärztinnen und Ärzte oder
ihre Familienangehörigen aktive Beteiligungen an Unternehmen anderer
Leistungserbringerinnen und -erbringer halten und so an der ärztlichen
Überweisung mitverdienen?
Falls ja, wie beurteilt die Bundesregierung dies, und hält sie die
Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen dadurch für gefährdet?
Die Fragen 47 und 48 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung sind Einzelfälle solcher Beteiligungen bekannt. Wegen
der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder für das ärztliche Berufsrecht
enthält sich die Bundesregierung jedoch einer Bewertung dieser Fälle. Im Übrigen
gilt, dass ein entscheidendes Kriterium der berufsrechtlichen Zulässigkeit die
Frage ist, ob die Auswahlentscheidung der Ärztin oder des Arztes durch eigene
finanzielle Interessen überlagert wird. Dies wäre nach § 31 MBO verboten (vgl.
Vorbemerkung der Bundesregierung). Ärztinnen und Ärzten ist es aber
gestattet, sich an einem Leistungserbringer – wie an jedem anderen Unternehmen
auch – finanziell zu beteiligen und hieraus einen gewissen Unternehmergewinn
zu erzielen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ärztin oder dem Arzt als
Gesellschafter(in) Gewinne verursachungsgerecht nach der Zahl der von ihr
oder ihm veranlassten Untersuchungen oder Verordnungen zugeteilt würden.
Eine solche Gewinnverteilung verstößt gegen § 31 MBO. Auch nach § 128
SGB V wären Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von
Leistungserbringern, die Vertragsärztinnen oder -ärzte durch ihr Verordnungs- oder
Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen, unzulässige
Zuwendungen.
49. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Vertragsärztinnen und
- ärzte von anderen Leistungserbringerinnen und -erbringern (zum
Beispiel von Ergo- bzw. Physiotherapeutinnen und -therapeuten,
Logopädinnen und Logopäden) materielle Zuwendungen für ausgestellte
Rezepte einfordern oder angeboten bekommen?
Von welchen Leistungserbringerinnen und -erbringern ist das bekannt,
und wie bewertet die Bundesregierung dieses Verhalten?
50. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Vertragsärztinnen und
- ärzte von anderen Unternehmen (Labore, medizinisch-technisches
Handwerk etc.) materielle Zuwendungen oder Vergünstigungen für Aufträge
einfordern oder angeboten bekommen?
Von welchen Unternehmen ist das der Bundesregierung bekannt, und wie
bewertet die Bundesregierung dieses Verhalten?
Die Fragen 49 und 50 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Solche Forderungen oder Angebote hält die Bundesregierung für nicht
akzeptabel, führt dazu aber keine systematische Erfassung von Einzelfällen durch. Ein
entsprechendes Verhalten von Vertragsärztinnen und -ärzten verstößt gegen das
Berufsrecht. Im Bereich der Hilfsmittelversorgung, die auch die Leistungen der
meisten Gesundheitshandwerke umfasst, wird dies durch § 128 SGB V unter-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/10547sagt. Um entsprechenden Praktiken auch im Heilmittelbereich, über die von der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände in allgemeiner Form
berichtet wurde, entgegenzuwirken, sind mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz
das Zuwendungsverbot und weitere Regelungen auf die Heilmittelversorgung
ausgedehnt worden.
51. In welchen Fällen dürfen Ärztinnen und Ärzte Empfehlungen für andere
Leistungserbringerinnen und -erbringer abgeben?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und in welchem
Maße diese Vorgaben eingehalten oder missachtet werden?
Ärztinnen und Ärzte dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne
hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Heil- und
Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen
oder an diese verweisen (vgl. § 31 Absatz 2 MBO). Was als hinreichender
Grund gilt, bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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ISSN 0722-8333]