[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10704
17. Wahlperiode 14. 09. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Harald Ebner,
Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10504 –
Beschaffung und Abrechnung von Ausgleichsenergie
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Winter 2011/2012 war die Situation in den deutschen Stromnetzen sehr
angespannt. Insbesondere in den Monaten Dezember 2011 und Februar 2012
kam es aufgrund von zahlreichen Bilanzkreisabweichungen zu erheblichen
Regelzonenungleichgewichten und damit zu einem starken Anstieg der Kosten
für Ausgleichsenergie. Doch auch in dem darauf folgenden Frühjahr haben
sich die Kosten für Ausgleichsenergie nicht normalisiert. Immer wieder kam
es zu ungewöhnlich auffälligen Preisspitzen bei der Abrechnung von
Bilanzkreisabweichungen.
Die erheblichen Bilanzkreisabweichungen im Dezember 2011 und Februar
2012 veranlassten die Bundesagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur), das derzeitige
Ausgleichsenergieabrechnungssystem weiterzuentwickeln und dadurch stärkere Anreize
für Bilanzkreisverantwortliche zu setzen, ihren Bilanzkreis ausgeglichen zu
halten und die Beschaffung der Ausgleichsenergie zu minimieren. Am 28. Juni
2012 hat die Bundesnetzagentur hierzu ein Eckpunktepapier (BK6-12-024)
veröffentlicht, welches erste Maßnahmen für eine Anpassung des
Ausgleichsenergiepreissystems vorsieht. Die hohen Kosten für Ausgleichsenergie
könnten jedoch nicht nur auf falsche Prognosen der Bilanzkreisverantwortlichen
zurückzuführen sein.
Abgerufene Regelenergie durch Übertragungsnetzbetreiber
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Abruf von
Regelenergie seitens der Übertragungsnetzbetreiber?
Siehe Antwort zu Frage 2. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
12. September 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10704 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Wie werden die Beschaffung und der Abruf von Regelenergie kontrolliert?
Wie wird sichergestellt, dass keine vermeidbaren Kosten für die Händler,
Lieferanten und schlussendlich die Verbraucher anfallen?
Abweichungen der Netzfrequenz vom Sollwert 50 Hz infolge von
Leistungsungleichgewichten zwischen Erzeugung und Verbrauch werden von den
Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen ihrer Systemverantwortung durch den Einsatz
von Regelenergie in Form der drei Regelenergiequalitäten Primär- und
Sekundärregelung sowie Minutenreserve ausgeglichen.
Die vorzuhaltende Primärregelleistung, die der schnellen Ausregelung größerer
Leistungsungleichgewichte im gesamten ENTSO-E-Verbund
Kontinentaleuropa dient, wird auf Basis der Leistung ermittelt, die bei zeitgleichem Ausfall
der beiden größten Kraftwerksblöcke innerhalb dieses Verbunds auszugleichen
wäre, und auf die beteiligten Übertragungsnetzbetreiber gemäß deren
Letztverbraucherabsatz geschlüsselt sowie jährlich angepasst. Demgegenüber wird die
Höhe der vorzuhaltenden Sekundärregelleistung sowie der vorzuhaltenden
Minutenreserve von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern in einem
gemeinsamen Dimensionierungsverfahren ermittelt, in welches Parameter wie
z. B. Ausfallhäufigkeiten von Kraftwerken, Prognosefehler und das Niveau der
Versorgungssicherheit (ausgedrückt durch eine
Gesamtdefizitwahrscheinlichkeit von 0,025 Prozent*) einfließen. Dieses Dimensionierungsverfahren wurde
im Auftrag der Bundesnetzagentur durch das Beratungsunternehmen Consentec
in den Jahren 2008 sowie 2010 gutachterlich untersucht und von den
Gutachtern bestätigt. Der Bedarf an vorzuhaltender Sekundärregelleistung und
Minutenreserveleistung wird unter Berücksichtigung aktueller Eingangsparameter
vierteljährlich angepasst.
Die Übertragungsnetzbetreiber beschaffen die drei Regelenergiequalitäten in
Form von gemeinsamen offenen Ausschreibungen auf der Internetplattform
www.regelleistung.net gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur (vgl.
Beschlüsse BK6-10-097/098 vom 12. April 2011, BK6-10-099 vom 18. Oktober
2011). Danach erfolgt die Ausschreibung der Primärregelleistung als
symmetrisches Produkt, für welches keine Zeitscheiben vorgesehen sind. Der
Sekundärregelleistungs- und Minutenreservebedarf hingegen ist für festgelegte
Zeitscheiben jeweils separat für die positive und negative Regelrichtung zu
beschaffen. Die Bezuschlagung der im Rahmen der Ausschreibung eingegangenen
Regelleistungsangebote erfolgt auf Basis der Leistungspreise der Angebote,
beginnend mit dem Angebot mit dem geringsten Leistungspreis in aufsteigender
Reihenfolge. Der Leistungspreis dient der Vergütung der Vorhaltung der
Regelleistung.
Der benötigte Bedarf an vorzuhaltender Regelleistung als auch die Ergebnisse
der Ausschreibung sind von den Übertragungsnetzbetreibern zu
veröffentlichen. Dies dient der Herstellung hinreichender Marktransparenz, ermöglicht
aber zudem der Bundesnetzagentur die Beobachtung der Regelenergiemärkte
sowie die Überprüfung der regelkonformen Regelenergiebeschaffung durch die
Übertragungsnetzbetreiber.
Die Primärregelung arbeitet automatisch und proportional zur Abweichung der
Netzfrequenz von ihrem Sollwert 50 Hz, während die Sekundärregelleistung
von den Übertragungsnetzbetreibern jeweils zur Aufrechterhaltung des
Leistungsgleichgewichtes innerhalb der einzelnen Regelzonen eingesetzt und die
Minutenreserve bei größeren und länger andauernden
Leistungsungleichgewichten zur Ablösung der Sekundärregelleistung aktiviert wird. Seit Einfüh-
* Eine Defizitwahrscheinlichkeit von 0,025 Prozent bedeutet, dass statistisch betrachtet die
deutschlandweit vorgehaltene Regelleistung für 2,19 Stunden pro Jahr nicht ausreicht, um
Leistungsungleichgewichte auszugleichen. In diesen Fällen können die Übertragungsnetzbetreiber auf
Aushilfsvereinbarungen mit benachbarten ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zugreifen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10704rung des deutschlandweiten Netzregelverbunds im Jahr 2010 (vgl. Beschluss
BK6-10-111) nehmen die Übertragungsnetzbetreiber zur Vermeidung des
sogenannten Gegeneinanderregelns zunächst auf sekündlicher Basis eine Saldierung
der Leistungsungleichgewichte der einzelnen Regelzonen vor, bevor
Regelenergie eingesetzt wird.
Der Abruf der Regelenergie, d. h. der Sekundärregelenergie und der
Minutenreserve, folgt jeweils einer gesonderten deutschlandweiten Liste, die aus den
bezuschlagten Angeboten besteht, und wird mit dem vom Anbieter bei der
Gebotsabgabe geforderten Arbeitspreis entgolten. Die Abrufreihenfolge (Merit-
Order) erfolgt grundsätzlich in Reihung der Arbeitspreise, beginnend mit dem
günstigsten.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die jeweils eingesetzte
Sekundärregel- und Minutenreservearbeit in je viertelstündlicher Auflösung, getrennt
nach positiver und negativer Regelrichtung, sowohl für die jeweiligen
Regelzonen als auch für den Netzregelverbund als Gesamtheit aller vier Regelzonen zu
veröffentlichen. Ebenso sind die Salden der einzelnen Regelzonen sowie der
Saldo des Netzregelverbunds zu veröffentlichen. Im Rahmen dieser
festgeschriebenen Veröffentlichungspflicht stehen den Marktakteuren entsprechende
Daten für eine fundierte Markteinschätzung zur Verfügung, zugleich ist der
Bundesnetzagentur damit aber auch die Möglichkeit der Beobachtung des
Regelenergieeinsatzes durch die Übertragungsnetzbetreiber gegeben.
3. Wurde in der Vergangenheit (mindestens in den letzten 24 Monaten) nicht
benötigte Regelenergie abgerufen?
Kann ausgeschlossen werden, dass in der Vergangenheit (mindestens in
den letzten 24 Monaten) nicht benötigte Regelenergie abgerufen wurde?
Gab es hierauf bezogene konkrete Untersuchungen des Regel- und
Ausgleichsenergiemarktes?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche, mit welcher Zielsetzung und mit welchem Ergebnis?
Siehe Antwort zu Frage 4.
4. Wie wird verhindert, dass nicht benötigte Regelenergie abgerufen wird?
Welche Maßnahmen haben die Bundesregierung oder nachgeordnete
Behörden ergriffen, um die regelkonforme Inanspruchnahme von
Regelenergie zu überwachen und zu gewährleisten?
In der Vergangenheit sind der Bundesnetzagentur verschiedene Hinweise von
Marktteilnehmern in Bezug auf die Zweckentfremdung von für die
Regelenergie vorgehaltenen Kapazitäten zur Engpassbeseitigung zugeleitet worden.
Diesen Hinweisen ist die Bundesnetzagentur nachgegangen. Im Ergebnis der
Untersuchung hat ein Übertragungsnetzbetreiber den gelegentlichen Zugriff auf
Minutenreserve-Angebote für Redispatch-Zwecke zugestanden. Nach
Darlegung des Übertragungsnetzbetreibers wurden die entsprechenden
Regelarbeitskosten jedoch dem Redispatch zugeordnet und sind somit nicht in die
Berechnung des Ausgleichsenergiepreises eingeflossen.
Die Bundesnetzagentur hat diese Problematik in ihrem gegenwärtigen
Redispatch-Festlegungsverfahren (Az. BK6-11-098) aufgegriffen und bereits im
Rahmen ihres im Januar dieses Jahres veröffentlichten Eckpunktepapiers
explizit die Nutzung von Regelenergie zu Redispatch-Zwecken für grundsätzlich
nicht zulässig erklärt.
Im Weiteren wird auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
Drucksache 17/10704 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Wieso kam es entgegen der Vorgaben des Netzregelverbundes anscheinend
dazu, dass gleichzeitig positive und negative Regelenergie beschafft
wurde?
Wie wird verhindert, dass gleichzeitig positive und negative Regelenergie
beschafft wird?
Gab es hierauf bezogene konkrete Untersuchungen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche, mit welcher Zielsetzung und mit welchem Ergebnis?
Die gleichzeitige Beschaffung und Vorhaltung von positiver und negativer
Regelenergie durch die Übertragungsnetzbetreiber entspricht den vorstehend
dargestellten Beschaffungsvorgaben (siehe Antwort zu den Fragen 1 und 2).
Soweit vorliegend auf den gleichzeitigen Einsatz von positiver als auch
negativer Regelenergie abgestellt wird, ist festzuhalten, dass nach den von den
Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichten Daten Viertelstunden existieren, in
denen positive wie auch negative Regelarbeit von den Anbietern abgerufen
wurde. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend damit, dass in jenen
Viertelstunden ein Gegeneinanderregeln erfolgt ist. Vielmehr liegt dem zugrunde, dass in
diesen Viertelstunden ein Vorzeichen- bzw. Richtungswechsel der
Frequenzänderung (Nulldurchgang des Regelzonensaldos des Netzregelverbunds)
stattgefunden hat, der einen Wechsel der sekündlich abgerufenen (Sekundär-)
Regelarbeit von positiv nach negativ bzw. umgekehrt erforderte. Für die
Veröffentlichung des Regelenergieeinsatzes wurde von den Übertragungsnetzbetreiben
sodann der Leistungsmittelwert der viertelstündlichen Daten separat für jede
Regelrichtung ermittelt und angegeben.
6. Welche Konsequenzen ergeben sich bei einer unbegründeten oder
ungerechtfertigten Abweichung von der vorgeschriebenen Merit-Order?
Welche für die Übertragungsnetzbetreiber?
Welche für die Energiehändler?
Welche für die Endverbraucher?
Lassen sich die Überzahlungen quantifizieren?
Wenn ja, wie hoch sind diese?
Wenn nein, warum nicht?
Der Abruf von Regelarbeit durch die Übertragungsnetzbetreiber hat gemäß den
Vorgaben der Bundesnetzagentur grundsätzlich in Reihung der Arbeitspreise zu
erfolgen. Abweichungen von der Merit-Order werden von der
Bundesnetzagentur nur dann als zulässig erachtet, wenn netz- oder sicherheitstechnische Gründe
dies zwingend erfordern. Im Fall von Abweichungen von der Merit-Order sind
die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, diese unter Angabe einer
Begründung auf der gemeinsamen Internetplattform transparent zu machen. Die
Übertragungsnetzbetreiber verhalten sich entsprechend diesen Vorgaben.
Preisbildung bei der Ausgleichsenergie
7. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung oder ihr nachstehende
Behörden, um die Bildung des regelzoneneinheitlichen
Bilanzausgleichsenergiepreises (reBAP) zu kontrollieren?
Wurden bereits Maßnahme ergriffen?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10704Wenn ja, welche, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen der vorstehend dargestellten Veröffentlichungspflichten (siehe
Antwort zu den Fragen 1 und 2) stehen relevante Daten der
Regelenergiebeschaffung und des -einsatzes zu Verfügung, anhand derer seitens der Marktakteure
die Bildung des jeweiligen reBAP nachvollzogen werden kann. Hinweise auf
reBAP-Fehlberechnungen der Übertragungsnetzbetreiber liegen der
Bundesnetzagentur nicht vor.
8. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Kosten für den Ausgleich der
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)-Bilanzkreise aller
Übertragungsnetzbetreiber laut der unter
www.eeg-kwk.net/de/file/UeNB_EEG-
Kontostand-2012-05-31.pdf veröffentlichten Liste vom 31. Mai 2012 von
durchschnittlich ca. 3 Mio. Euro in den Monaten Januar bis März 2012
auf über 21 Mio. Euro im Monat April 2012 angestiegen sind?
Zu diesem Sachverhalt verfügt die Bundesregierung aktuell über keine
Informationen.
9. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Kosten für den untertägigen
Ausgleich aller Übertragungsnetzbetreiber laut der unter
www.eeg-
kwk.net/de/file/UeNB_EEG-Kontostand-2012-05-31.pdf veröffentlichten
Liste vom 31. Mai 2012 von durchschnittlich ca. 3 Mio. Euro in den
Monaten Februar bis April 2012 auf über 9 Mio. Euro im Monat Mai 2012
angestiegen sind?
Zu diesem Sachverhalt verfügt die Bundesregierung aktuell über keine
Informationen.
10. Welchen Grund gibt es dafür, dass es in einigen Viertelstunden in den
Monaten Januar bis April 2012 trotz nahezu gleichbleibendem Bedarf an
Ausgleichsenergie zu einem erheblichen Anstieg der Kosten für die
Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie gekommen ist?
Siehe Antwort zu Frage 11.
11. Wie kommt es, dass trotz konstant bleibendem Bedarf an
Ausgleichsenergie der reBAP innerhalb von einer Stunde um einen vierstelligen Betrag
schwanken kann?
Der reBAP ergibt sich gemäß dem von den Übertragungsnetzbetreibern
veröffentlichten Berechnungsmodell, indem die Kosten bzw. Erlöse für die
Inanspruchnahme von Sekundärregel- und Minutenreservearbeit durch die
abgerufene Regelarbeit geteilt werden.
Für Viertelstunden mit einem Nulldurchgang des Regelzonensaldos bedeutet
dies, dass der energetische Saldo der eingesetzten positiven und negativen
Regelarbeitsmengen der Viertelstunde gebildet wird. Dieser ist jeweils vom
Größenverhältnis der abgerufenen positiven und negativen Regelarbeitsmengen
der betreffenden Viertelstunde abhängig und kann daher eine große Bandbreite
von Werten annehmen. Dies wiederum bewirkt erhebliche Schwankungen des
reBAP und somit der entsprechenden Kosten für die Inanspruchnahme von
Ausgleichsenergie durch die Bilanzkreisverantwortlichen.
Drucksache 17/10704 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Wie soll zukünftig das System geändert werden, dass es nicht mehr
passieren kann, dass es bei einem sehr kleinen Regelzonenverbundsaldo zu
einem sehr hohen reBAP kommt?
Vorliegend ist zu unterscheiden zwischen Viertelstunden mit einem niedrigen
Regelzonensaldo, bei denen es infolge eines geringen Regelenergiebedarfs und
demnach geringer Aktivierungskosten i. d. R. nicht zu sehr hohen reBAP
kommt, und Viertelstunden mit einem Nulldurchgang des Regelzonensaldos.
Bei Letzteren können im Falle etwa gleich großer Mengen eingesetzter
positiver und negativer Regelarbeit, also eines sehr kleinen energetischen Saldos der
Regelarbeitsmengen im Nenner der reBAP-Berechnungsformel, sehr hohe
Ausgleichsenergiepreise entstehen. Im gegenwärtigen System wird dies seitens der
Übertragungsnetzbetreiber durch eine Begrenzung des reBAP auf den
maximalen Arbeitspreis der eingesetzten Regelarbeit geheilt und die insoweit
verbleibenden nichtwälzbaren Regelarbeitskosten in Form einer konstanten
Preiskomponente auf die Viertelstunden des Abrechnungsmonats verteilt. Dieser
Sachverhalt entfaltet zwar grundsätzlich keine Fehlanreize in Bezug auf die
ausgeglichene Bewirtschaftung der Bilanzkreise durch die
Bilanzkreisverantwortlichen, wurde aber von der Bundesnetzagentur im Rahmen des
Festlegungsverfahrens zur Weiterentwicklung des Ausgleichsenergiepreissystems
(Az. BK6-12-024) als überarbeitungswürdig identifiziert und soll in einem
späteren, gesonderten Verfahren einer Lösung zugeführt werden.
Die Analyse der Wintersituation 2011/2012 hat indes ergeben, dass das
gegenwärtige symmetrische Ausgleichsenergiepreissystem zwar grundsätzlich die
richtigen Anreize zur ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung setzt,
jedoch nicht in ausreichendem Maße. Die Bundesnetzagentur konzentriert sich
derzeit in ihrem o. g. Festlegungsverfahren insoweit primär auf die Erhöhung
der Anreizwirkung, was mit künftig höheren Ausgleichsenergiepreisen einher
gehen wird. Gemäß dem von der Bundesnetzagentur Ende Juni veröffentlichten
Eckpunktepapier soll dies durch das Setzen von Ober- bzw. Untergrenzen für
den Ausgleichsenergiepreis, die dem Intraday-Spotmarktpreis der betreffenden
Stunde entsprechen, erreicht werden. Ferner ist beabsichtigt, die
Bilanzkreisverantwortlichen zu Zeiten hohen Regelenergiebedarfs, die den Einsatz von
mehr als 80 Prozent der vorgehaltenen Regelleistung erfordern, durch einen
Zuschlag von 50 Prozent, mindestens aber 100 Euro/MWh, auf den
Ausgleichsenergiepreis zu einem Verhalten anzureizen, das nicht System destabilisierend
wirkt.
Fehler bei der Zuordnung von EEG-Anlagen in der Direktvermarktung im
Januar und Februar 2012
13. Wie wird sichergestellt, dass bei Ummeldung der Erzeugungsanlagen
zwischen Direktvermarktung und der festen EEG-Einspeisevergütung die
Erzeugungsmengen rechtzeitig aus den entsprechenden Prognosen
gelöscht und damit nicht doppelt im Rahmen der Erzeugungsprognosen
berücksichtigt werden?
Welche konkreten Maßnahmen mit welchem Ergebnis wurden ergriffen?
Sind Maßnahmen geplant?
Wenn ja, welche?
Die Direktvermarkter sind gemäß § 33d EEG verpflichtet, den Wechsel in die
Direktvermarktung den Verteilnetzbetreibern vor Beginn des jeweils
vorangegangenen Kalendermonats mitteilen. Die Anlage wird daraufhin vom
Verteilnetzbetreiber aus dem EEG-Bilanzkreis in einen
Direktvermarktungsbilanzkreis des Vermarkters zugeordnet. Die Mengen der Anlage werden somit nicht
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10704mehr dem EEG-Vermarktungsmechanismus der ÜNB zugeordnet.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Informationen des Anlagenbetreibers vom
VNB auch an die ÜNB weitergegeben werden, die diese Anlage dann aus dem
zu vermarktenden Portfolio herausnehmen. Hier kam es in der Anfangszeit
insbesondere im Januar zu Schwierigkeiten, da Verteilnetzbetreiber teilweise zu
spät die rechtzeitig eingegangenen Meldungen der Anlagenbetreiber an die
ÜNB weiter geliefert haben. Diese Differenzen sind jedoch nicht dem EEG-
Konto zugebucht worden, sondern als Bilanzkreisabweichungen den VNB
belastet worden.
14. Wie werden die Bilanzkreisverantwortlichen dafür kompensiert, dass
Übertragungsnetzbetreiber wegen des zuvor angesprochenen
Sachverhaltes (siehe Frage 3) zuviel Regelenergie abrufen mussten und dadurch der
reBAP überhöht gewesen sein dürfte?
Wenn keine Kompensation erfolgte/erfolgt, warum unterblieb/unterbleibt
diese?
Siehe Antwort zu den Fragen 3 und 4.
Abregelung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
in substanzieller Größenordnung gemäß § 11 EEG in den Monaten Januar bis
Mai 2012
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang und die
genaue Vorgehensweise der Übertragungsnetzbetreiber bei der
Abregelung von Anlagen aus erneuerbaren Energien?
Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur monatlich,
im Rahmen einer Engpassevaluierung, Informationen über die von ihnen
durchgeführten, bzw. angeordneten Einspeisemanagementmaßnahmen (EMM). Aus
den Daten kann der Zeitpunkt, der Zeitraum, die maximale
Leistungsreduzierung, die betroffene Region sowie die Ursache für die EMM abgelesen werden.
Sofern eine Weisung an einen nachgelagerten Netzbetreiber erfolgt ist, muss
dieser ebenfalls angeben werden. Informationen darüber, welche Anlagen von
den EMM betroffen waren, werden hingegen nicht übermittelt.
16. In welchem Verhältnis gingen die Anordnungen der Abregelung vom
Verteilnetzbetreiber oder vom Übertragungsnetzbetreiber aus?
Die unterjährige Abfrage einzelner Einspeisemanagementmaßnahmen erfolgt
derzeit nur bei den Übertragungsnetzbetreibern, wie in der Antwort zu Frage 15
bereits beschrieben. Eine Gegenüberstellung der Anordnungen von
Verteilnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern ist aus diesem Grund nicht möglich.
Für die Verteilnetzbetreiber liegen derzeit nur die über das jährliche Monitoring
abgefragten, Summenwerte vor, welche lediglich Aufschluss über die
Verteilung der Einspeisemanagementmaßnahmen auf die einzelnen erneuerbaren
Energieträger geben.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Einhaltung der in
§ 11 Absatz 2 und 3 EEG vorgesehenen Fristen durch die
Übertragungsnetzbetreiber?
Die unverzügliche Unterrichtung erfolgt individuell nach Vereinbarung
zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber (in der Regel telefonisch und per
Drucksache 17/10704 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFax/Mail). Eine Festlegung, nach der Netzbetreiber u. a. Maßnahmen nach § 11
EEG, deren Gründe und zugrunde liegende vertragliche Regelungen an die
Regulierungsbehörde melden müssen, gibt es nicht. Insofern hat die
Bundesnetzagentur keine Angaben zu an Anlagenbetreiber übermittelte
Vorabinformationen. Informationen zu durchgeführten Einspeisemanagementmaßnahmen
werden von den Netzbetreibern auf ihrer jeweiligen Internetseite veröffentlicht.
Diese beinhalten die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die
Dauer und die Gründe der Regelung. Die Bundesnetzagentur erhält nur von den
ÜNB im Rahmen einer monatlichen Engpassevaluierung die Informationen zu
Einspeisemanagementmaßnahmen, deren Ursache im Übertragungsnetz lag.
Darüber, welche Anlagen aufgrund der Maßnahmen abgeregelt wurden, liegen
der Bundesnetzagentur keine Informationen vor. Diese werden der
Bundesnetzagentur jährlich einmal im Zusammenhang mit der Monitoringabfrage in
aggregierter Form von den VNB und ÜNB übermittelt und im Monitoringbericht
veröffentlicht.
18. Wenn die Einhaltung der in § 11 Absatz 2 und 3 EEG vorgesehenen
Fristen in der heutigen Form praktisch überhaupt nicht möglich sein sollte,
wie plant die Bundesregierung das EEG anzupassen?
Der Bundesregierung liegen derzeit keine Hinweise dahingehend vor, dass die
in § 11 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorgesehenen
Fristen unangemessen sein könnten. Die Vorschriften werden jedoch im Rahmen
des Erfahrungsberichts zum Erneuerbare-Energien-Gesetz, den die
Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 vorlegt,
evaluiert. Auf dieser Grundlage wird über die Notwendigkeit von Änderungen des
EEG zu entscheiden sein.
19. Wie ist gewährleistet, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 EEG tatsächlich nachrangig
gegenüber übrigen Erzeugungsanlagen abgeregelt werden?
Die nachrangige Abregelung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien (im Folgenden EE-Strom) wird durch entsprechende
gesetzliche Regelungen vorgeschrieben. Die verantwortlichen Netzbetreiber sind
dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen oder
Störungen des Elektrizitätsversorgungssystems nach der gesetzlich vorgesehenen
Rangfolge der Systemsicherheitsmaßnahmen vorzunehmen. Da die
einschlägigen Regelungen im EnWG und im EEG in ihrer alten Fassung nicht gut
aufeinander abgestimmt waren, hat zunächst die Bundesnetzagentur in ihrem
Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement vom 29. März 2011 eine
Abschaltrangfolge hergeleitet, die den Vorrang der Erneuerbaren Energien unter Beachtung
der Versorgungssicherheit wahrt. Einspeisemanagement-Maßnahmen stehen
erst auf der letzten Rangstufe der Systemsicherheitsmaßnahmen zur Verfügung.
Insbesondere müssen vorrangig auch konventionelle Anlagen bis zur Grenze
des „netztechnisch erforderlichen Minimums“ heruntergefahren werden. Im
Zuge der Energiewende-Gesetzgebung wurden im Juli 2011 sowohl die
Systemsicherheitsbestimmungen des § 13 EnWG als auch die
Einspeisemanagementbestimmungen der §§ 11 und 12 EEG besser miteinander verzahnt und die
Rangfolge klargestellt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1070420. Mit welchen Sanktionen müssen Übertragungsnetzbetreiber im Falle der
Nichteinhaltung des Einspeisevorrangs rechnen?
Sind solche Sanktionen schon realisiert worden?
Soweit Übertragungsnetzbetreiber Einspeisemanagement-Maßnahmen
ergreifen, ohne zuvor die vorrangigen Systemsicherheitsmaßnahmen ausgeschöpft zu
haben, ist diese Maßnahme nicht „erforderlich“. Nach § 12 Absatz 2 Satz 1
EEG ist er folglich nicht dazu berechtigt, die nach § 12 Absatz 1 EEG zu
zahlende Entschädigung für das nicht erforderliche Einspeisemanagement bei der
Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz zu bringen. Es besteht für ihn daher bei
der Nichteinhaltung der Rangfolge die Gefahr, die Kosten für die
Entschädigungszahlungen selbst tragen zu müssen. Daneben ist die Aufsicht der
Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 EEG im Juli 2011 um die Befugnis
erweitert worden, zu überwachen, dass Netzbetreiber nur Anlagen nach § 11
EEG regeln, zu deren Regelung sie berechtigt sind. Konkrete Sanktionsfälle hat
es auf Seiten der Bundesnetzagentur noch nicht gegeben.
Abregelung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
zur Gewährleistung der Systemstabilität gemäß § 13 Absatz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in den Monaten Dezember 2011 bis April 2012
21. Welche Anlagen waren von diesen Maßnahmen betroffen, und in
welchem Umfang?
Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Bundesnetzagentur
gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 EnWG über 26 Maßnahmen nach § 13 Absatz 2
EnWG für die Monate Dezember 2011 bis April 2012 informiert. Es wurden
Stromeinspeisungen von EEG-, KWK- und konventionellen Anlagen um eine
maximale Leistung von 4 805 MW und insgesamt eine Arbeit von ca. 37 000
MWh reduziert.
22. Wie wird die Einhaltung der in § 13 Absatz 2 Satz 2 EnWG vorgesehenen
Informationspflichten der Übertragungsnetzbetreiber kontrolliert?
Grundsätzlich geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass die
Übertragungsnetzbetreiber ihren Verpflichtungen nach dem EnWG nachkommen. Nur in
begründeten Fällen würde die Bundesnetzagentur gezielt auf die Unternehmen
zugehen und den Sachverhalt prüfen. Bisher ist es hierzu aber noch nicht
gekommen.
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und wie die
vorgeschriebenen Informationspflichten tatsächlich erfüllt werden?
Siehe Antwort zu Frage 22.
24. Wie wird die Anwendung des § 13 Absatz 4 EnWG (Ruhen der
Leistungspflichten) in der Praxis gehandhabt?
Die richtige Auslegung und Anwendung der Rechtsfolgen von
Zwangsmaßnahmen nach § 13 Absatz 2 und 4 EnWG ist derzeit auch in Bezug auf die
Abregelung von EE-Anlagen in der Diskussion. Nach bisheriger Anwendungspraxis
vermarkten die Übertragungsnetzbetreiber an der Börse auch dann ungekürzt
die gesamten nach den Wetterdaten prognostizierten EE-Strommengen, wenn
bereits bekannt ist oder zumindest bekannt sein könnte, dass aufgrund von Sys-
Drucksache 17/10704 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetemsicherheitsmaßnahmen ein Teil dieses EE-Stroms gar nicht produziert
werden kann. Da somit an windreichen Tagen mehr EE-Strom verkauft als
tatsächlich erzeugt wird, werden die fehlenden Mengen faktisch als Regelenergie
beziehungsweise im Rahmen von Redispatch geliefert. Die Bundesnetzagentur
hat in ihrem Bericht zum Zustand der leitungsgebundenen Energieversorgung
im Winter 2011/2012 vom 3. Mai 2012 deutlich gemacht, dass diese Praxis
– auch im Interesse der Versorgungssicherheit – angepasst werden sollte und
nach der bestehenden Rechtslage auch angepasst werden kann (Seiten 100 bis
102). EE-Strom, der aufgrund von vorhersehbaren
Systemsicherheitsmaßnahmen gegenüber EE-Anlagen mit fester Einspeisevergütung ohnehin nicht
produziert werden kann, soll in einem transparenten Verfahren gar nicht erst an der
Börse mit vermarktet werden. Eine „bilanzielle Glattstellung“ der abgeregelten
Mengen über § 13 Absatz 4 EnWG erfolgt nicht.
25. Wie wird die unvollständige oder nicht rechtzeitige Veröffentlichung der
Daten durch die Übertragungsnetzbetreiber sanktioniert?
Siehe Antwort zu Frage 22.
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