[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10876
17. Wahlperiode 27. 09. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard
Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10550 –
Haltung der Bundesregierung zu Verdachtsfällen auf Beihilfe zur
Steuerhinterziehung durch Schweizer Banken
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat dem Gesetzgeber ein mit der Schweiz im September
2011 unterzeichnetes und im April 2012 ergänztes Steuerabkommen
vorgelegt. Dies sieht u. a. vor, dass bisher unversteuerte, von deutschen
Steuerpflichtigen in der Schweiz angelegte Vermögenswerte anonym und
strafbefreiend nachversteuert werden können. Zudem soll in Zukunft in der Schweiz
eine abgeltende Steuer auf dort erzielte Kapitalerträge von deutschen
Steuerpflichtigen erhoben werden. Durch beide Maßnahmen werden nach Ansicht
der Bundesregierung zukünftige Ankäufe von Daten-CDs über
Vermögensanlagen und Konten deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz zur Aufdeckung
von Steuerstraftaten überflüssig. Gleichwohl soll das Abkommen erst zum
1. Januar 2013 in Kraft treten. Abflüsse von nicht versteuerten
Vermögenswerten aus der Schweiz bis zum 31. Dezember 2012 bleiben daher auch
weiterhin einer Besteuerung entzogen. Mindestens ein Bundesland hat jüngst
erneut solche Daten-CDs aus der Schweiz angekauft, um mögliche Fälle von
Steuerhinterziehung ahnden zu können. Im Rahmen der ersten Auswertungen
der CDs sind Hinweise zum Vorschein gekommen, wonach zumindest die
Schweizer Bank UBS ihre deutschen Kundinnen und Kunden dahingehend
beraten haben soll, ihre unversteuerten Vermögenswerte nach Singapur zu
transferieren, um diese weiterhin der Besteuerung in Deutschland zu
entziehen (vgl. FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND vom 10. August 2012).
Bereits bei der Auswertung von früher gekauften Daten-CDs gab es Hinweise,
dass Schweizer Banken Beihilfe zur Steuerhinterziehung leisten. So konnten
im Jahr 2011 die Schweizer Banken Julius Bär und CREDIT SUISSE
weitergehende Ermittlungen in dieser Richtung nur durch einmalige Zahlungen an
die deutschen Finanzbehörden abwenden. Julius Bär zahlte für die
Verfahrenseinstellung 50 Mio. Euro und CREDIT SUISSE 150 Mio. Euro. Sollten sich
die Verdachtsmomente gegen die UBS erhärten, so ist die Wirksamkeit des
Steuerabkommens mit der Schweiz grundsätzlich zu bezweifeln. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. September
2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10876 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass Schweizer Geldinstitute
Hilfestellungen und/oder Beratungen für in Deutschland steuerpflichtige
Kundinnen und Kunden gegeben haben, die zum Gegenstand hatten, deren
bisher unversteuerte Vermögenswerte aus der Schweiz in andere Länder zu
transferieren, um die Vermögenswerte weiterhin der Besteuerung zu
entziehen (bitte mit Begründung)?
Die Kenntnisse der Bundesregierung beruhen auf der Berichterstattung in den
Medien. Nach Einschätzung der Bundesregierung beziehen sich die
angeblichen Erkenntnisse nicht auf Zeiten nach dem Jahr 2010.
2. Sieht die Bundesregierung die beschriebenen Hinweise hinsichtlich von
Vermögenstransfers aus der Schweiz nach Singapur als Indiz, dass
Steuerpflichtige versuchen, noch vor Inkrafttreten des Steuerabkommens mit der
Schweiz dieses zu unterlaufen, indem die Vermögenswerte dem
Anwendungsbereich entzogen werden (bitte mit Begründung)?
Fakten, die belegen, dass der Abschluss des deutsch-schweizerischen
Steuerabkommens zu einem vermehrten Vermögenstransfer von der Schweiz nach
Singapur oder anderen Destinationen geführt hat, liegen der Bundesregierung nicht
vor. Eine belastbare Information dazu wäre nur aufgrund der nach Artikel 16
des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens von der Schweiz zu
erstattenden Meldung möglich.
3. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung allgemein aus den
beschriebenen Vermögenstransfers hinsichtlich der Wirksamkeit des
Steuerabkommens mit der Schweiz, um bisher unversteuerte Vermögenswerte
aufzudecken (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung hält es für widersprüchlich, auf der einen Seite die in dem
Steuerabkommen vorgesehene Besteuerung bisher unversteuerter Einkünfte für
unwirksam zu halten und als zu niedrig zu kritisieren, auf der anderen Seite
aber gerade diese kritisierte Besteuerung als Ursache für erhebliche
Vermögenstransfers auszumachen.
Wenn die in den Medien behaupteten Vermögenstransfers tatsächlich
stattfinden sollten, würden die davon betroffenen Steuerpflichtigen nicht unter die
Regelungen des Steuerabkommens fallen. Sie müssen vielmehr damit rechnen,
dass die neuen Anlagestandorte ähnlich wie die Schweiz ebenfalls mit
Deutschland steuerrechtlich kooperieren.
4. Sieht die Bundesregierung nach den Hinweisen hinsichtlich der
beschriebenen Vermögenstransfers die Notwendigkeit, das Steuerabkommen mit
der Schweiz nachzubessern, damit dieses nicht unterlaufen werden kann
(bitte mit Begründung)?
Das Steuerabkommen mit der Schweiz enthält erstmals im Verhältnis zur
Schweiz rechtliche Regelungen, die es erlauben, Umgehungsgestaltungen
aufzudecken. Erkannte Steuervermeidungsstrategien sind deshalb kein Argument
gegen das Steuerabkommen, sondern das Steuerabkommen liefert gerade die
Basis, auf dessen Grundlage diese Umgebungsgestaltungen geschlossen
werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/108765. Stimmt die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der beschriebenen
Hinweise hinsichtlich von Vermögenstransfers aus der Schweiz nach Singapur,
der Auffassung zu, dass zur Aufdeckung derartiger Steuerstraftaten der
Ankauf von sogenannten Daten-CDs weiterhin ein geeignetes und
notwendiges Mittel ist (bitte mit Begründung)?
Zu den Hinweisen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Im
Übrigen wären die in der Frage unterstellten Hinweise gerade ein Beleg für
eine geringe präventive Wirkung von CD-Ankäufen.
Die Bundesregierung ist generell der Auffassung, dass CD-Ankäufe einen
Notbehelf darstellen und keineswegs geeignet sind, die gleichmäßige Besteuerung
sicherzustellen. Eine gleichmäßige Sicherstellung der Besteuerung kann nur
durch allgemeine gesetzliche Regelungen, die im Verhältnis zu anderen Staaten
nur völkerrechtlicher Natur sein können, gewährleistet werden. Dies gilt im
Verhältnis zu allen Staaten.
6. Welche konkreten Maßnahmen bietet das Steuerabkommen mit der
Schweiz, um die beschriebenen Vermögenstransfers aus der Schweiz nach
Singapur hinsichtlich möglicher Steuerstraftaten zu beleuchten und
gegebenenfalls zu ahnden (bitte mit Begründung)?
In Artikel 16 des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens ist vorgesehen,
dass die Schweiz erstmals die zehn Staaten bzw. Territorien in der Reihenfolge
ihrer Wichtigkeit mitteilt, wohin diejenigen betroffenen Personen, die ihr
Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des
Abkommens aufgelöst haben, die Vermögenswerte der saldierten Konten oder
Depots überwiesen haben. Des Weiteren teilt die Schweiz die Anzahl der
betroffenen Personen pro Staat bzw. Territorium mit. Damit erhält Deutschland
einen auf Fakten beruhenden tragfähigen Ermittlungsansatz und ist nicht mehr
auf punktuelle Zufallsfunde angewiesen.
7. Wäre es rechtlich möglich, um den geschilderten Vermögenstransfers
entgegenzuwirken, per Nachverhandlung die Anwendung des
Steuerabkommens auf Stichtage in der Vergangenheit zu legen (bitte mit Begründung)?
Nachverhandlungen mit der Schweiz sind aus formellen Gründen nicht mehr
möglich, da das Gesetzgebungsverfahren in der Schweiz zur Umsetzung des
Steuerabkommens bereits im Juli 2012 abgeschlossen wurde.
8. Würden Hilfestellungen und/oder Beratungen, die im Zeitraum nach
Unterzeichnung des Steuerabkommens im September 2011 bis heute durch
Schweizer Geldinstitute für in Deutschland steuerpflichtige Kundinnen
und Kunden erfolgten und die zum Gegenstand hatten, bisher
unversteuerte Vermögenswerte aus der Schweiz in andere Länder zu transferieren,
um die Vermögenswerte weiterhin der Besteuerung zu entziehen, unter das
sogenannte Vereitelungsverbot fallen, wonach die Vertragsparteien alles
unterlassen, was dem Sinn und Zweck des Abkommens zuwiderläuft oder
seine künftige Umsetzung gefährdet?
Falls ja, welche Konsequenzen hätte dies für den weiteren
Ratifizierungsprozess?
Falls nein, warum nicht?
Solche Hilfestellungen und/oder Beratungen würden dem Zweck des
Steuerabkommens widersprechen. Um solchen Verhaltensweisen entgegenzuwirken,
sieht das Steuerabkommen in Artikel 15 eine Garantiezahlung der schweizeri-
Drucksache 17/10876 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschen Banken in Höhe von 2 Mrd. Schweizer Franken vor. Diese wird
gestaffelt mit den laufenden Zahlungen verrechnet, so dass erst ab einem
Aufkommen aus der Nachversteuerung von 4 Mrd. Schweizer Franken jegliches Risiko,
aus der Garantie in Anspruch genommen zu werden, entfällt. Darüber hinaus
schreibt das Steuerabkommen in Artikel 36 vor, dass auch die Schweiz
Verfahrens-, Haftungs- und Strafvorschriften zu erlassen hat.
Im Übrigen hat bereits im März 2011 die schweizerische Bankiersvereinigung
eine Verhaltensrichtlinie für die schweizerischen Banken erlassen. Unter
Nummer 2.2 wird empfohlen, dass jedes Institut für seine Mitarbeiter
Verhaltensrichtlinien erlässt, die die Mitarbeiter bis zum Inkrafttreten des Abkommens
und auch danach verpflichten, einer Verschiebung von Vermögen aus dem
Anwendungsbereich des Steuerabkommens nicht aktiv Vorschub zu leisten.
Darunter fällt insbesondere auch die aktive Beratung von Kunden durch
Kundenberater und andere Mitarbeiter mit Bezug auf einen Transfer von
Vermögenswerten von der Schweiz in eigene ausländische Filialen oder
Gruppengesellschaften sowie in Drittfirmen im Ausland. Es wird weiter empfohlen,
Verstöße gegen die obengenannten Empfehlungen arbeitsrechtlich zu
sanktionieren. Die Durchführung dieser Empfehlung wird von der
Bankiersvereinigung kontrolliert.
9. Welche rechtlichen Absprachen zwischen Bund und Ländern hinsichtlich
des Ankaufs von Daten-CDs über Vermögensanlagen und Konten
deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz existieren, die der
Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Steffen Kampeter,
in seiner Äußerung in der „FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND“
vom 10. August 2012 anspricht (bitte mit Begründung)?
Zwischen Bund und Ländern ist vereinbart, dass die Länder, denen Steuerdaten
angeboten werden, diese Offerten dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilen.
Das jeweilige Land betreibt aber das weitere Verfahren in eigener
Zuständigkeit und Verantwortung; vor einem „Ankauf“ ist das Bundesministerium der
Finanzen schriftlich zu unterrichten.
10. Wurden der Bundesregierung oder den Bundesfinanzbehörden seit der
Unterzeichnung des Steuerabkommens mit der Schweiz im September
2011 steuerrelevante Daten über Vermögensanlagen und/oder Konten
bzw. Depots deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz angeboten?
Falls ja, wie viele solcher Angebote haben die Bundesregierung oder die
Bundesfinanzbehörden erhalten?
Wie ist die Bundesregierung mit den Angeboten verfahren (bitte mit
Begründung)?
Die Steuerverwaltung ist von Amts wegen gehalten, Informationen, die zur
Aufdeckung unbekannter Steuerfälle führen könnten, nachzugehen. Weder das
Bundesministerium der Finanzen noch die Bundesfinanzbehörden führen aber
Listen über Kontaktversuche von Informanten. Wenn derartige Angebote beim
Bundesministerium der Finanzen oder beim Bundeszentralamt für Steuern
eingegangen wären, wäre der Kontakt in die jeweils zuständige Steuerverwaltung
der Länder weitergereicht worden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1087611. Welche rechtlichen Konsequenzen für Schweizer Banken treten ein,
wenn sich herausstellt, dass diese mitgewirkt haben, um bisher
unversteuerte Vermögenswerte deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz durch
Transfers in das übrige Ausland weiterhin der deutschen Besteuerung zu
entziehen (bitte mit Begründung)?
In Betracht käme eine Strafbarkeit der Bankmitarbeiter wegen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung –
anders als in Deutschland – in der Schweiz nicht strafbar ist.
Die Banken selber können als juristische Personen strafrechtlich nicht belangt
werden. In Betracht käme insoweit aber die Festsetzung einer Geldbuße nach
§ 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, dass Schweizer
Banken bereits vor Unterzeichnung des Steuerabkommens mit der
Schweiz Beihilfe zur Steuerhinterziehung von in Deutschland
steuerpflichtigen Kundinnen und Kunden geleistet haben (bitte mit
Begründung)?
Über die allgemein zugänglichen Hinweise in den Medien hinaus, verfügt die
Bundesregierung über keine weitergehenden Kenntnisse zu dieser Frage. Ob
Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorliegt oder nicht, ist jeweils Tatfrage und
von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten der Länder in
eigener Zuständigkeit zu bewerten; die bisher in Deutschland anhängigen
Ermittlungsverfahren haben jedenfalls – nach den allgemein in Medien
enthaltenen Hinweisen – nicht zu einer Verurteilung geführt.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Einmalzahlungen von
Schweizer Banken zur Abwendung von Ermittlungen durch deutsche
Steuerbehörden wegen des Verdachts auf Beihilfe zur
Steuerhinterziehung und/oder unversteuerter Kundenvermögen (bitte unter Nennung der
Banken, Höhe der Einmalzahlung, Datum der Einigung auf
Einmalzahlung oder hilfsweise unter Nennung der Anzahl der Einmalzahlungen und
deren Höhe insgesamt pro Jahr sowie mit Begründung)?
Da die Bundesregierung nicht Beteiligte der Straf- bzw. Bußgeldverfahren ist,
liegen ihr auch keine Erkenntnisse hieraus vor; die Bundesregierung geht
generell davon aus, dass Ermittlungen von Steuerbehörden nicht durch Zahlungen
der genannten Art abgewendet werden können.
14. Welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus den in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Verdachtsmomenten auf Beihilfe
zur Steuerhinterziehung durch die Schweizer Banken Julius Bär und
CREDIT SUISSE sowie deren Bereitschaft zur Zahlung von
Millionenbeträgen zwecks Einstellung der entsprechenden Verfahren in
Deutschland gezogen (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung geht allgemein davon aus, dass strafrechtliche Verfahren
in diesem Zusammenhang nur dann eingestellt werden, wenn nach Beurteilung
der zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder eine Verurteilung nicht
zu erwarten ist. Sie geht im Übrigen davon aus, dass in diesem Bereich auch im
Rahmen des Besteuerungsverfahrens geprüft wird, ob Hinweise auf eine
strafbare Beteiligung eines Kreditinstituts vorliegen.
Im Übrigen können Verfahren auch Anlass für Untersuchungen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bieten.
Drucksache 17/10876 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Welche Konsequenzen ergäben sich aus der Beihilfe zur
Steuerhinterziehung von in Deutschland steuerpflichtigen Kundinnen und Kunden durch
eine Schweizer Bank für diese Bank nach Inkrafttreten des
Steuerabkommens (bitte mit Begründung)?
Für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung gelten – unabhängig vom
deutschschweizerischen Steuerabkommen – die Ausführungen zu Frage 11.
16. Welche Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Tochtergesellschaften
Schweizer Banken in Deutschland bestehen, wenn sich herausstellt, dass deren
Mutterhäuser aktiv an der Beihilfe zur Steuerhinterziehung mitgewirkt
haben (bitte mit Begründung)?
Eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft kann für das Verhalten ihrer
ausländischen Muttergesellschaft in Deutschland schon aufgrund ihrer
Eigenschaft als juristische Person strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen
werden (siehe Ausführungen zu Frage 11). Eine Verantwortlichkeit nach dem
Ordnungswidrigkeitengesetz kann in Betracht kommen, wenn sich Leitungspersonen
der Tochtergesellschaft in diesem Zusammenhang strafbar oder
ordnungswidrig verhalten haben.
Im Rahmen des Inhaberkontrollverfahrens nach § 2 Buchstabe c des
Kreditwesengesetzes (KWG) kann die BaFin gegen das Mutterhaus als Inhaber einer
bedeutenden Beteiligung an einem inländischen Institut sowie gegen die von
ihm kontrollierten Unternehmen vorgehen, wenn das Mutterhaus nicht
zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und
umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt. Die BaFin
kann in diesen Fällen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen,
dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf.
17. Wie begründet die Bundesregierung Artikel 17 des im September 2011
unterzeichneten und im April 2012 ergänzten Steuerabkommens mit der
Schweiz, wonach Beteiligte an einer Steuerstraftat oder einer
Steuerordnungswidrigkeit, die vor Unterzeichnung des Abkommens begangen
wurde, nicht verfolgt werden, angesichts der genannten Verdachtsfälle
auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch die Schweizer Banken Julius
Bär, CREDIT SUISSE und UBS?
Da bei einer Nachversteuerung bzw. Meldung, die zur individuellen
Nachversteuerung führt, der Steueranspruch als von Anfang an erloschen gilt, gelten
auch Strafansprüche insoweit als nie zur Entstehung gelangt. Diese
Rechtsfolge, die dem Strafbefreiungserklärungsgesetz nachgebildet ist, wird durch die
Regelung in Artikel 17 umgesetzt. Dies gilt nicht, wenn der zuständigen
deutschen Behörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Steuerabkommens
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beteiligung an einer Steuerstraftat
oder Steuerordnungswidrigkeit vorlegen haben und die Beteiligten dies
wussten oder bei verständiger Würdigung der Sachlage klar damit rechnen mussten.
18. Wie begründet die Bundesregierung, angesichts der genannten
Verdachtsfälle auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Schweizer Banken, ihr
Vertrauen auf eine vertragsgemäße Umsetzung des Steuerabkommens
durch die Schweizer Banken?
Das deutsch-schweizerische Steuerabkommen wird einen Neuanfang für die
Zukunft in den steuerlichen Beziehungen zwischen Deutschland und der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10876Schweiz herbeiführen. Dieser Neuanfang war auch durch die Vorkommnisse in
der Vergangenheit zwingend notwendig geworden.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass es im Verhältnis zu anderen
souveränen Staaten in Europa keine Alternative zu vertraglichen Abmachungen
gibt. Sie geht dabei von dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ aus. Dies gilt
auch ohne Einschränkungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Andernfalls gäbe es keine Möglichkeit mehr, Verträge abzuschließen.
Inhaltlich enthält das Steuerabkommen Regelungen, die gewährleisten, dass die
nach dem Steuerabkommen Verpflichteten sowohl von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung als auch durch unabhängige Dritte regelmäßig kontrolliert
werden. Die Resultate und wichtigsten Erkenntnisse aus diesen Kontrollen
werden Deutschland zugänglich gemacht (Artikel 37 des deutsch-schweizerischen
Steuerabkommens).
19. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung vornehmen, damit geklärt
werden kann, ob Schweizer Banken aktiv Beihilfe zur
Steuerhinterziehung geleistet haben (bitte mit Begründung)?
Für die Prüfung der Frage, ob jemand Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet
hat oder nicht, sind die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte der Länder
zuständig, die auch über etwaig zu ergreifende Maßnahmen entscheiden.
20. Welche weiteren Möglichkeiten gegenüber einem reinen Ankauf von
Daten-CDs existieren aus Sicht der Bundesregierung, um zu klären,
inwieweit Schweizer Banken aktiv Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet
haben (bitte mit Begründung)?
Sollte ein Anfangsverdacht gegen eine Person wegen des Vorwurfs der
Steuerhinterziehung entstehen, so dass eine deutsche Justizbehörde ein
Ermittlungsverfahren einleitet, kann diese Justizbehörde die Schweiz um Rechtshilfe
ersuchen.
Justizielle Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland
wird nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit den Artikeln 40 und 48 bis 53 des
Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen geleistet.
Nach Artikel 2 Buchstabe A des genannten Europäischen
Rechtshilfeübereinkommens kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf
strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare
Handlungen angesehen werden. Artikel 1 des Zusatzprotokolls vom 17. März
1978 zu dem genannten Europäischen Rechtshilfeübereinkommen, der diesen
Verweigerungsgrund ausschließt, ist im Verhältnis zu der Schweiz nicht
anwendbar, da die Schweiz dieses Zusatzprotokoll zwar gezeichnet, aber noch
nicht ratifiziert hat. In der Praxis leistet die Schweiz Rechtshilfe, wenn die
zugrunde liegende Tat auch nach Schweizer Recht als Steuerbetrug strafbar ist.
Drucksache 17/10876 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, dass in
Deutschland ansässige Banken oder Bankfilialen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung von in der Schweiz steuerpflichtigen Kundinnen und Kunden
geleistet haben oder diesen die Möglichkeit zur Anlage von unversteuerten
Vermögenswerten eröffnet haben (bitte mit Begründung)?
Der Bundesregierung liegen über die vereinzelt in den Medien auftauchenden
Berichte keine weiteren Erkenntnisse vor.
22. Welche Abweichungen zum Informationsaustausch in Steuersachen
bestehen zwischen dem derzeit geltenden Doppelbesteuerungsabkommen
mit Singapur und dem aktuellsten Musterabkommen der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)?
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Singapur (DBA-Singapur) bezieht sich
nur auf die Steuern, die unter das Abkommen fallen, während das OECD-
Musterabkommen sich auf Steuern jeder Art und Bezeichnung bezieht. Ein
Auskunftsaustausch nach dem DBA-Singapur ist beschränkt auf Personen, die in
einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Ferner ist im OECD-Musterabkommen bestimmt, dass die Pflicht zur
Informationsbeschaffung auch dann besteht, wenn der ersuchte Vertragsstaat die
Informationen für eigene steuerliche Zwecke nicht benötigt. Diese Regelung
beinhaltet das DBA-Singapur nicht.
Schließlich bestimmt das OECD-Musterabkommen, dass das Bankgeheimnis
keinen Hinderungsgrund darstellt, Informationen auszutauschen. Gleiches gilt,
wenn sich Informationen bei einem Bevollmächtigten, Vertreter oder
Treuhänder befinden. Darüber hinaus kann die Erteilung von Auskünften nach dem
OECD-Musterabkommen nicht nur deshalb abgelehnt werden, weil sich die
Auskünfte auf das Eigentum an einer Person beziehen. Derartige
Bestimmungen enthält das DBA-Singapur nicht.
23. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen derzeit mit Singapur, um
mittels Informationsaustausch in Steuersachen Erkenntnisse über bisher
unversteuerte Vermögenswerte und den Transfer solcher Vermögenswerte
nach Singapur zu erhalten (bitte mit Begründung)?
Das DBA-Singapur erlaubt nach seinem Artikel 27, steuerliche Informationen
auszutauschen. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 29.
24. Wie ist der aktuelle Verhandlungsstand bezüglich der Revision des
Doppelbesteuerungsabkommens mit Singapur, welche Neuregelungen strebt
die Bundesregierung an, und bis wann rechnet die Bundesregierung mit
einem Verhandlungsabschluss?
Die Revisionsbemühungen sind fortgeschritten. Das DBA-Singapur soll
neueren Entwicklungen und modernen Standards angepasst werden. Zum aktuellen
internationalen Standard gehört auch, den gegenseitigen Auskunftsaustausch in
Steuersachen nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens neuester Fassung
zu vereinbaren.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1087625. Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, inwieweit Singapur als
Standort für Vermögensanlagen dient, die der deutschen Besteuerung
entzogen werden sollen (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung deutet die Äußerungen der Regierung von Singapur in
den Medien sowie Äußerungen der Schweizer Bank UBS in den Medien so,
dass Singapur nur in untergeordneter Weise als Standort für
Vermögensanlagen, die der deutschen Besteuerung entzogen werden, dient.
26. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Höhe der in
Singapur verwalteten Vermögen bzw. der durchgeführten
Vermögenstransfers nach Singapur von deutschen Steuerpflichtigen (bitte mit
Begründung)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, inwieweit Singapur
effektiv seinen Pflichten aus abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen
nachkommt (bitte mit Begründung)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass es Probleme in der
Anwendung des DBA-Singapur gibt.
28. Sieht die Bundesregierung in dem Umstand, dass Singapurs größter
Staatsfonds GIC (Government of Singapore Investment Corporation) ein
einflussreicher Großaktionär von UBS ist, die Gefahr eines
Interessenkonflikts auf singapurischer Seite hinsichtlich deren Beitrags zur
Aufklärung des Verdachts von Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch die UBS
(bitte mit Begründung)?
Gemäß den singapurischen Guidelines for Financial Institutions to Safeguard
the Integrity of Singapore’s Financial System haben Finanzinstitute
Steuerabkommen zwischen Staaten zu beachten und Gelder, die nach Singapur fließen,
kritisch zu prüfen. Bei Verdacht der Rechtswidrigkeit des Vermögens haben die
Finanzinstitute die Geschäftsverbindung gegebenenfalls zu beenden. Die
Gefahr eines Interessenkonflikts wird deshalb nicht gesehen.
29. Welche Amts- und Rechtshilfemöglichkeiten bestehen mit Singapur
(bitte mit Darstellung der rechtlichen Grundlagen und Anzahl der
genutzten Amts- und Rechtshilfegesuchen seit 2000)?
Die deutsche Steuerverwaltung kann steuerliche Informationen von Singapur
im Wege der Amtshilfe auf der Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens
erhalten (Artikel 27). Das am 28. Juni 2004 unterzeichnete
Doppelbesteuerungsabkommen erlaubt demnach die Übermittlung von Informationen, die für
die Durchführung des Abkommens erforderlich sind und sich auf Steuerarten
beziehen, die unter das Abkommen fallen. Auf der Grundlage dieses
Doppelbesteuerungsabkommens wurde bisher ein Amtshilfeersuchen an Singapur
gestellt.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit Singapur erfolgt
vertragslos. Seit dem Jahr 2000 sind 29 ein- und ausgehende Rechtshilfeersuchen
zwischen Deutschland und Singapur registriert worden.
Drucksache 17/10876 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode30. Wie werden private Vermögenserträge von natürlichen Personen in
Singapur besteuert (bitte mit Darstellung von Bemessungsgrundlage,
Steuersatz, Steuerart und Steuerregime)?
Private Vermögenserträge natürlicher Personen in Singapur unterliegen der
Einkommensteuer. Die Einkommensteuer wird in Singapur nach dem
Territorialitätsprinzip erhoben (im Gegensatz zu dem im Deutschland geltenden
Welteinkommensprinzip). Daher unterliegen Einkünfte der inländischen
Besteuerung, wenn sie in Singapur erwirtschaftet oder vereinnahmt werden.
Dividenden inländischer Gesellschaften und in Singapur vereinnahmte
Einkünfte aus ausländischen Quellen, z. B. Dividenden ausländischer
Gesellschaften, sind jedoch steuerbefreit. Auf inländische Zinsen wird bei nicht in
Singapur ansässigen natürlichen Personen eine abgeltende Quellensteuer von
15 Prozent erhoben. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Steuerbefreiungen, u. a.
für Zinsen aus Einlagen bei Banken mit besonderer ministerieller Anerkennung
(sogenannte approved banks).
Veräußerungsgewinne werden grundsätzlich nicht besteuert.
31. Wie wird nach dem derzeitigen Doppelbesteuerungsabkommen mit
Singapur eine Doppelbesteuerung von privaten Vermögenserträgen von
natürlichen Personen in Deutschland vermieden (bitte mit Darstellung)?
Im Falle einer in Deutschland ansässigen Person, die private Vermögenserträge
in Singapur erzielt, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Handelt es sich bei den Erträgen um Dividenden oder um Zinsen, wird die
Doppelbesteuerung in Deutschland im Wege der Steueranrechnung vermieden
(Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des DBA-Singapur im Falle
von Dividenden bzw. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des
DBA-Singapur im Falle von Zinsen).
Im Falle eines Gewinns aus der Veräußerung von Privatvermögen, ist für die
Frage der Zuweisung der Besteuerungsrechte auf die beiden Vertragsstaaten
von Bedeutung, um welche Art von Vermögen es sich hierbei handelt.
Wird in Singapur belegenes unbewegliches Vermögen veräußert, wird der
Gewinn in Deutschland von der Steuer ausgenommen (Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe a des DBA-Singapur).
Bei Veräußerungsgewinnen im Falle von Anteilen an einer Gesellschaft, deren
Aktivvermögen mindestens zu 75 Prozent seines Werts unmittelbar oder
mittelbar aus in Singapur belegenem unbeweglichen Vermögen besteht, vermeidet
Deutschland die Doppelbesteuerung im Wege der Steueranrechnung gemäß
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd des DBA-Singapur.
Gewinne aus der Veräußerung von anderem Privatvermögen können nur im
Wohnsitzstaat des Veräußerers besteuert werden (Artikel 13 Absatz 5 des DBA-
Singapur).
32. Wie viele Informationsersuchen wurden seit 2000 an Singapur gerichtet
(bitte mit Angabe der jährlichen Werte)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1087633. In welchen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Abkommen zum
Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA), die Deutschland
abgeschlossen hat, erfolgt der Informationsaustausch nicht auf Grundlage der
aktuellen Fassungen (DBA und TIEA) der Musterabkommen der OECD
(bitte mit Angabe, inwieweit die Bundesregierung plant, die veralteten
Abkommen zu erneuern)?
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan enthält derzeit noch die „kleine“
Auskunftsklausel, die nur den Austausch der zur Durchführung des
Abkommens erforderlichen Informationen vorsieht. Die Anpassung an den aktuellen
OECD-Standard ist Gegenstand der laufenden Verhandlungen zur umfassenden
Revision des Abkommens.
Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Australien, Kanada, Neuseeland und
den USA entsprechen zwar – außer USA – nach ihrem Wortlaut noch dem
Artikel 26 a. F. des OECD-Musterabkommens (vor 2005). Ungeachtet dessen
erfolgt der Informationsaustausch im Verhältnis zu diesen Staaten nach
gegenwärtigem Standard, weil das Recht dieser Staaten diesen Standard
gewährleistet.
Deutschland hat bisher 22 Abkommen zum Informationsaustausch in
Skandinavien abgeschlossen. Inhalt, Aufbau und textliche Ausgestaltung all dieser
Abkommen entsprechen weitestgehend dem OECD-Musterabkommen für
Abkommen über den Auskunftsaustausch aus dem Jahr 2002.
Mit den nachfolgenden Staaten ist im Doppelbesteuerungsabkommen noch
kein Informationsaustausch auf der Basis des Artikels 26 des OECD-
Musterabkommens 2005 vereinbart bzw. anwendbar:
Ägypten, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Weißrussland,
Bolivien, Bosnien und Herzegowina, China, Côte d’Ivoire, Ecuador, Georgien,
Ghana, Indien, Indonesien, Iran, Israel, Jamaika, Kasachstan, Kenia,
Kirgisistan, Korea (Republik), Kosovo, Kroatien, Kuwait, Liberia, Marokko,
Mauritius, Mazedonien, Moldau (Republik), Mongolei, Montenegro, Namibia,
Pakistan, Philippinen, Sambia, Serbien, Simbabwe, Singapur, Sri Lanka,
Südafrika, Tadschikistan, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien, Turkmenistan,
Ukraine, Usbekistan, Venezuela, Vietnam.
Die Bundesregierung arbeitet daran, die Doppelbesteuerungsabkommen
sukzessive zu modernisieren. Auch wenn im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
eine Absatz 4 und 5 des Artikels 26 OECD-MA entsprechende Bestimmung nicht
enthalten ist, kann der Vertragsstaat gegebenenfalls nach seinem innerstaatlichem
Recht Eigentümer- und Bankinformationen geben. In diesem Fall wird dem
OECD-Standard ebenso entsprochen.
Mit den nachfolgenden Staaten ist im Doppelbesteuerungsabkommen noch
kein Informationsaustausch auf der Basis des Artikels 26 des OECD-
Musterabkommens 2005 vereinbart worden bzw. anwendbar:
Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien,
Lettland, Litauen, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien,
Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechien.
Die Bundesregierung arbeitet daran, die Doppelbesteuerungsabkommen
sukzessive zu modernisieren.
Drucksache 17/10876 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode34. Welche Möglichkeiten bieten die von Deutschland abgeschlossenen DBA
und TIEA, um Transfers von bisher unversteuerten Vermögenswerten aus
der Schweiz aufdecken zu können (bitte mit Begründung)?
Auf Grundlage der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und Abkommen
zum Informationsaustausch in Skandinavien kann die deutsche
Steuerverwaltung grenzüberschreitende Sachverhalte mit Bezug zu den jeweiligen
Abkommenspartnern durch Informationsaustausch aufklären. Dabei kann die
Steuerverwaltung auf Basis der Abkommen zum Informationsaustausch in
Skandinavien und der Doppelbesteuerungsabkommen mit einer dem Artikel 26
des OECD-Musterabkommen entsprechenden Informationsaustauschklausel,
nach den dort dargelegten Kriterien auch um Informationen ersuchen, die sich
auf den Transfer bisher unversteuerter Vermögenswerte aus der Schweiz in
andere Jurisdiktionen beziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die steuerlich
relevante Information im Hoheitsgebiet der ersuchten Jurisdiktion befindet
oder Personen im Hoheitsgebiet der ersuchten Jurisdiktion zugänglich ist.
35. Sind nach Ansicht der Bundesregierung, basierend auf der
Neukommentierung des OECD-Musterabkommens zu Gruppenanfragen, Anfragen an
die Schweiz möglich, die sich auf eine bestimmte Gruppe beziehen, die
innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraums Vermögenstransfers aus
der Schweiz vollzogen bzw. dort ihre Geschäftsbeziehung mit Schweizer
Geldinstituten beendet haben (bitte mit Begründung)?
Die Schweiz hat zugesagt, nach Anpassung ihres Steueramtshilfegesetzes
sogenannte Gruppenanfragen (d. h. Identifizierung von Steuerpflichtigen durch
Verhaltensmuster entsprechend einer kürzlich von der OECD beschlossenen
Ergänzung des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen für
Doppelbesteuerungsabkommen) auch gegenüber den Vertragspartnern der
Doppelbesteuerungsabkommen zuzulassen, mit denen der OECD-Standard umgesetzt
wurde (z. B. gegenüber Deutschland). Das Verhaltensmuster muss auf die
„steuerliche Erheblichkeit“ der angefragten Information schließen lassen und
darf kein anlassloses Ersuchen „ins Blaue“ („fishing expedition“) sein. Die
erforderlichen gesetzlichen Anpassungen werden derzeit im Schweizer Parlament
beraten.
Ohne Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens dürfte eine
Frage nach deutschen Anlegern, die Vermögensanlagen ins Ausland
transferieren, jedenfalls weiterhin als verbotene „fishing expedition“ anzusehen sein,
weil das bloße Verlagern von Vermögensanlagen kein steuererhebliches
Verhalten im Sinne des OECD-Standards darstellt.
36. Stimmen Presseberichte (z. B. „Schäubles Schlupfloch“ im FOCUS vom
20. August 2012), wonach unter der Voraussetzung der Umsetzung eines
entsprechenden Gesetzes zur Zulassung von Gruppenanfragen gemäß der
Neukommentierung des OECD-Musterabkommens durch die Schweiz
noch im Herbst 2012, die Schweizer Finanzbehörden und die in der
Schweiz ansässigen Kreditinstitute verpflichtet wären, auf Anfrage durch
deutsche Finanzbehörden, eine Liste aller deutschen Steuerpflichtigen zu
übermitteln, die ab dem 1. Januar 2011 Vermögenstransfers aus der
Schweiz vollzogen haben (bitte mit Begründung)?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 35 ausgeführt, muss die Schweiz ihr
Steueramtshilfegesetz ändern. Erst auf dieser Basis wären Anfragen aufgrund der
Neukommentierung des OECD-Standards rechtlich möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1087637. Sind nach Ansicht der Bundesregierung basierend auf der
Neukommentierung des OECD-Musterabkommens zu Gruppenanfragen, Anfragen an
ausländische Staaten möglich, die sich auf eine bestimmte Gruppe
beziehen, die innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraums
Vermögenstransfers aus der Schweiz in den befragten Staat vollzogen haben bzw. dort
eine Geschäftsbeziehung mit einem Geldinstitut neu aufgenommen haben
(bitte mit Begründung und Darstellung sowie Darstellung inwieweit dies
auf Singapur zutrifft)?
Bei dem OECD-Kommentar zur Auslegung des OECD-Musterabkommens für
Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen handelt es sich um eine an die Regierungen der OECD-
Mitgliedstaaten gerichtete Auslegung der auf dem Musterabkommen
basierenden Regelungen in den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen. Bei der
Verabschiedung der Ergänzung des OECD-Kommentars zu Artikel 26 des OECD-
Musterabkommens wurde darauf hingewiesen, dass diese in einigen Staaten
eine Anpassung der nationalen Gesetze erforderlich machen könne, um die
korrekte Anwendung des Artikels 26 de OECD-Musterabkommens zu
ermöglichen. Die Position von Singapur hierzu ist derzeit noch nicht bekannt.
38. An welche ausländischen Staaten, mit denen ein DBA oder ein TIEA
besteht, kann Deutschland, basierend auf der Neukommentierung des
OECD-Musterabkommens zu Gruppenanfragen, entsprechende Anfragen
stellen, die lediglich den oder die Steuerpflichtigen über
Verhaltensmuster identifizieren (bitte mit Darstellung der Staaten)?
Bei dem OECD-Kommentar zur Auslegung des OECD-Musterabkommens für
Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen handelt es sich um eine an die Regierungen der
Mitgliedstaaten der OECD gerichtete authentische Auslegung der auf dem
Musterabkommen basierenden Regelungen in den bilateralen
Doppelbesteuerungsabkommen. Dieser Auslegung haben alle OECD-Mitgliedstaaten zugestimmt.
In einigen wenigen Staaten kann eine Anpassung der nationalen Gesetze
erforderlich sein, um dem insoweit präzisierten Anwendungsbereich des Artikels 26
des OECD-Musterabkommens innerstaatlich zu entsprechen.
Auch im Verhältnis zu Nicht-OECD-Mitgliedstaaten wird regelmäßig und
üblicherweise ein gegenseitiger Auskunftsaustausch in Steuersachen nach dem
Muster des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens bzw. des
gleichlautenden Artikels 26 des entsprechenden Musterabkommens der Vereinten Nationen
vereinbart. Da es sich bei der Ergänzung der Kommentierung des Artikels 26
durch die OECD um eine Präzisierung der Auslegung handelt, ist die
Bundesregierung zuversichtlich, dass Gruppenanfragen nach vorbeschriebenem
Muster auch im Verhältnis zu Nicht-OECD-Mitgliedstaaten möglich sind, mit denen
ein entsprechender Auskunftsaustausch vereinbart wurde. Die Durchführung
setzt voraus, dass die Regierung des anderen Vertragsstaats des
Doppelbesteuerungsabkommen diese Auslegung teilt und sich nicht durch innerstaatliches
Recht an der Beantwortung einer Gruppenanfrage gehindert sieht. Der
Bundesregierung liegen derzeit keine offiziellen Stellungnahmen von
Nichtmitgliedstaaten der OECD zu dieser Frage vor.
Drucksache 17/10876 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode39. Wie bewertet die Bundesregierung eine Adaption des von der USA
gehandelten FATCA-Abkommens (FATCA = Foreign Account Tax
Compliance Act) durch Deutschland zum Zwecke der Eindämmung von
Steuerhinterziehung, insbesondere in Form unversteuerter Vermögenswerte in
der Schweiz (bitte mit Begründung)?
Zwischen der Schweiz und den USA besteht derzeit keine Vereinbarung zur
Umsetzung der FATCA-Gesetzgebung der USA. Es gibt lediglich die am
21. Juni 2012 veröffentlichte Absichtserklärung beider Staaten, eine
Vereinbarung zu FATCA schließen zu wollen. Daraus ist erkennbar, dass die angestrebte
Vereinbarung von der am 26. Juli 2012 veröffentlichten Mustervereinbarung
abweichen wird. Im Hinblick darauf, dass die Verhandlungen zwischen den
USA und der Schweiz noch andauern, nimmt die Bundesregierung mangels
zuverlässiger Vergleichsgrundlagen von einer Bewertung Abstand.
40. Gilt Artikel 16 des im September 2011 unterzeichneten und im April
2012 ergänzten Steuerabkommens mit der Schweiz auch in den Fällen, in
denen Konten oder Depots vor Inkrafttreten des Abkommens auf andere
Familienmitglieder übertragen werden oder entsprechende Konten/
Depots bei Tochtergesellschaften Schweizer Banken im Ausland umgebucht
werden (bitte mit Begründung)?
Artikel 16 des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens greift in beiden
Fällen. Voraussetzung ist aber das tatsächlich die ursprüngliche Kundenbeziehung
des Konto- oder Depotinhabers beendet wurde.
41. Welche Kapitalanlageprodukte bzw. Gestaltungen sind der
Bundesregierung bekannt, bei denen nach Inkrafttreten des im September 2011
unterzeichneten und im April 2012 ergänzten Steuerabkommens mit der
Schweiz, keine Quellensteuer (Abgeltungsteuer) einzubehalten ist (bitte
mit Darstellung der Gestaltung und inwieweit ein inländischer
Quellensteuerabzug vorliegen würde)?
Der Bundesregierung sind keine Kapitalanlageprodukte oder Gestaltungen
bekannt, bei denen in der Schweiz bei Anwendung des Steuerabkommens –
abweichend von den Bestimmungen der deutschen Abgeltungsteuer – keine
Quellensteuer einzubehalten ist.
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ISSN 0722-8333]