[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10888
17. Wahlperiode 28. 09. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm, Dr. Harald Terpe, Harald
Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10562 –
Agrarstrukturelle Wirkungen der Flächenprivatisierung durch die
Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH und mögliche Schlussfolgerungen
für die Privatisierungsgrundsätze
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Jahren werden negative agrarstrukturelle Wirkungen der
Flächenprivatisierung durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG)
kritisiert, weil vor allem Nachfolgebetriebe der Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften (LPG) und damit Großbetriebe sowohl den mittlerweile
ausgelaufenen begünstigten Erwerb für langfristige Pächter als auch den
weiterhin laufenden Direkterwerb für Pächter der BVVG nutzen konnten bzw.
immer noch nutzen können. Denn die übergroße Mehrzahl der Betriebe, die
Anfang der 90er-Jahre als Pächter der BVVG zum Zuge kamen, waren die
damals bereits bestehenden LPG-Nachfolgebetriebe. In diesem Zusammenhang
wird beklagt, dass mehr als 80 Prozent der ostdeutschen Agrarbetriebe von der
Möglichkeit, langfristig zu pachten, ausgeschlossen waren bzw. immer noch
sind. Auch bei den Verkehrswertverkäufen nach Ausschreibungen kommen
aus ökonomischen Gründen insbesondere kapitalkräftige und damit eher
große als kleine Betriebe zum Zuge.
Die Folge dieser Privatisierungspolitik ist in Ostdeutschland eine
Zementierung der zu Zeiten der ehemaligen DDR nach der Bodenreform durch die
Zwangskollektivierung geschaffenen Agrarstruktur mit landwirtschaftlichen
Großbetrieben und die Entwicklung eines Großgrundbesitzes in einer
Größenordnung, die in Ostdeutschland auch vor 1945 nie dagewesen ist. Dabei wäre
eine breite Eigentumsstreuung für die Entwicklung des ländlichen Raums von
großer Bedeutung. Dies war u. a. auch Ziel des Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG).
Diese negative Entwicklung der Agrarstruktur hat auch gravierende
agrarökologische Folgen, da sie vielfach zu übergroßen Schlägen ohne Feldgehölze
führt. Diese bieten Tieren und Pflanzen weniger Lebensraum und sind
höheren Erosionsgefahren und höheren Austrocknungsrisiken ausgesetzt.
Die BVVG-Privatisierungsgrundsätze sollten daher so geändert werden, dass
die Privatisierung der restlichen BVVG-Flächen für die Bildung einer breiten Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. September
2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10888 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEigentumsstreuung und für eine Agrarstruktur mit agrarökologisch
angemessenen Schlägen genutzt werden kann.
Aus der bisherigen Privatisierungspraxis sind gegebenenfalls Rückschlüsse
auf notwendige Änderungen der zugrunde liegenden Gesetze und
Verordnungen und der Privatisierungsgrundsätze sowie ihrer Anwendung zu ziehen.
Verkäufe und Verpachtungen der BVVG
1. a) Wie waren entsprechend den vorgelegten Betriebskonzepten der
Pächter die verpachteten BVVG-Flächen zum 1. Januar 1996 und zum
1. Januar 2000 auf die verschiedenen Größenklassen
landwirtschaftlicher Betriebe (0 bis 50 Hektar; 50 bis 250 Hektar; 250 bis 500 Hektar;
500 bis 1 000 Hektar; größer als 1 000 Hektar) verteilt?
Zur Verteilung der BVVG-Pachtflächen nach Größenklassen der Pächter zu
den oben genannten Stichtagen liegen keine Daten vor. Lediglich im
Zusammenhang mit der Aktualisierung der Privatisierungsgrundsätze im Jahr 2010
erfolgte eine einmalige Erhebung, wie viel BVVG-Fläche diejenigen Betriebe
nach Größenklassen zum 1. Januar 2010 gepachtet hatten, die dafür in Teilen
oder vollständig Direkterwerbs- und Direktpachtansprüche nach den
Privatisierungsgrundsätzen 2010 hatten. Hinsichtlich der konkreten Zahlen hierzu wird
auf Anlage 2 des Schreibens des Parlamentarischen Staatssekretärs Steffen
Kampeter vom 31. Januar 2012 in Beantwortung der insoweit inhaltsgleichen
Schriftlichen Frage 30 der Abgeordneten Cornelia Behm für den Monat Januar
2012 (Bundestagsdrucksache 17/8538) verwiesen (Anlage 1).
b) Wie ist die aktuelle Verteilung?
Es liegen keine aktuellen Daten vor.
c) Welche weiteren Informationen über die Verteilung der BVVG-
Pachtflächen auf die verschiedenen Größenklassen landwirtschaftlicher
Betriebe liegen vor?
Über die in der Antwort zu Frage 1a genannten Daten hinaus liegen keine
weiteren Informationen vor.
2. a) Wie viel landwirtschaftliche Fläche hat die BVVG in den einzelnen
Jahren seit 1992 jeweils
• an nach EALG begünstigte Pächter,
• an nach EALG begünstigte Alteigentümer,
• nach Verkehrswert direkt an Pächter (Pächterdirekterwerb),
• nach allgemeinen Ausschreibungen und
• nach auf arbeitsintensive Betriebe beschränkten Ausschreibungen
verkauft?
Verkäufe landwirtschaftlicher Flächen (in Hektar)
nach EALG nach Verkehrswert
an Pächter an Alteigentümer direkt an Pächter nach allgemeiner
Ausschreibung
nach beschränkter
Ausschreibung
1992/93 381
1994 364
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10888b) Welche Informationen über die Größenstruktur der Betriebe, die diese
Flächen gekauft haben, liegen jeweils vor?
Auswertbare Angaben über die Größenstrukturen der Erwerberbetriebe liegen
nicht vor.
c) Wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie aus ihnen für die zukünftige Privatisierungspolitik?
Die BVVG hat ihre Verkäufe stets auf der Grundlage der jeweils geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und entsprechend den Regelungen im Rahmen des
EU-Wettbewerbsrechts sowie nach den zwischen dem Bund und den neuen
Ländern abgestimmten Vereinbarungen durchgeführt. Die Bundesregierung
wird auch in Zukunft im Rahmen ihrer Rechts- und Fachaufsicht dafür sorgen,
dass gesetzliche Regelungen und Vereinbarungen zwischen dem Bund und den
Ländern eingehalten werden.
3. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass entgegen der Festlegung in den
Privatisierungsgrundsätzen 2007 und 2010, derzufolge als
Vergabeverfahren grundsätzlich die öffentliche Ausschreibung zur Anwendung kommen
soll und Direktvergaben in beschränktem Umfang möglich sein sollen, in
1995 956
1996 1 154
1997 10 797 17 4 643
1998 31 263 237 6 414
1999 17 176
2000 16 241
2001 37 619 1 437 19 813
2002 48 189 1 972 17 645
2003 42 937 2 551 20 158
2004 37 555 2 639 17 752 2 387 423
2005 22 787 2 280 17 101 3 453 1 432
2006 23 974 2 194 21 518 2 862 482
2007 29 143 2 343 18 953 5 101 603
2008 45 296 1 482 16 782 5 192 464
2009 41 491 887 17 238 9 188 297
2010 186 17 018 7 531 1 085
2011 2 211 31 077 8 741 733
Summe 371 051 20 436 262 384 44 455 5 519
Verkäufe landwirtschaftlicher Flächen (in Hektar)
nach EALG nach Verkehrswert
an Pächter an Alteigentümer direkt an Pächter nach allgemeiner
Ausschreibung
nach beschränkter
Ausschreibung
Drucksache 17/10888 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder Praxis der begünstigte Pächtererwerb und der Pächterdirekterwerb
lange Jahre offenbar eher die Regel und nicht Ausnahmeverfahren waren?
Der sogenannte begünstigte Pächtererwerb ist als Bestandteil des EALG ein
eigenständiges Flächenerwerbsprogramm gewesen und insoweit getrennt von
den Regelungen der Privatisierungsgrundsätze 2007 und 2010 zu betrachten.
Die Festlegung, in welchem Umfang landwirtschaftliche Betriebe von ihnen
gepachtete BVVG-Flächen direkt erwerben konnten und können, erfolgte in
Abstimmung zwischen Bund und Ländern im Wesentlichen unter dem
agrarstrukturellen Gesichtspunkt eines signifikanten Beitrages zur Stabilisierung
dieser Betriebe durch die damit verbundene Erhöhung des Eigentumsanteils an
der Gesamtbetriebsfläche. Da diese Direkterwerbsberechtigung an das
Bestehen eines langfristigen Pachtvertrags gebunden sein sollte, welche ganz
überwiegend in den Jahren zwischen 2010 und 2012 ausliefen bzw. auslaufen, trat
in den vergangenen Jahren tatsächlich eine gewisse Konzentration der
Direktverkäufe ein. Zieht man neben den nach Ausschreibungen jährlich verkauften
Flächen auch diejenigen in die Betrachtung mit ein, die im Ergebnis von
Ausschreibungen jeweils neu verpachtet wurden, ist das Verhältnis vergleichsweise
ausgeglichen und wird sich ab 2013 deutlich zugunsten der Vergabe nach
Ausschreibungen verschieben.
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für die
Privatisierungsgrundsätze?
Unter Berücksichtigung der noch für den begünstigten Alteigentümererwerb
benötigten Flächen wird nach heutiger Einschätzung bis zum Ende der
Privatisierungstätigkeit der BVVG die Summe der ab 2010 nach Ausschreibungen
veräußerten und noch zu veräußernden Flächen größer als die Summe der
direkt verkauften und noch zu verkaufenden Flächen sein. Aus gegenwärtiger
Sicht ist eine Änderung der diesbezüglichen Regelungen in den
Privatisierungsgrundsätzen nicht erforderlich.
4. a) Welche Informationen liegen darüber vor, welche Auswirkungen die
verschiedenen Arten der Verkäufe auf die Größenstruktur der
Landwirtschaft in Deutschland hatten?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für die
zukünftige Privatisierungspolitik?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, welche
Auswirkungen die verschiedenen Arten der Verkäufe auf die Größenstruktur der
landwirtschaftlichen Betriebe hatten, da im Rahmen der jeweiligen statistischen
Erhebungen (Agrarstrukturerhebung, Landwirtschaftszählung) keine Angaben
erhoben werden, die Rückschlüsse auf die Zusammensetzung der
Betriebsflächen in Abhängigkeit von Art und Verfahren des Flächenerwerbs erlauben
würden. Da diese Daten nicht erhoben werden, können insoweit auch keine
Schlussfolgerungen bezüglich der zukünftigen Privatisierungspolitik angestellt
werden.
Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die wichtigsten
Kennzahlen zur Entwicklung der Struktur der Landwirtschaft in Ostdeutschland,
ohne allerdings nähere Angaben zur Zusammensetzung der jeweiligen
Betriebsflächen zu enthalten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10888Kennzahlen zum landwirtschaftlichen Strukturwandel in Ostdeutschland
Merkmal
Neue Länder
19913 20033 20073 20103
Landwirtschaftliche Betriebe nach Rechtsformen
Einzelunternehmen1 17 722 23 544 23 412 17 723
Personengesellschaften 3 236 3 235 3 204
Juristische Personen 3 941 3 302 3 433 3 528
Betriebe insgesamt 21 663 30 082 30 080 24 455
Fläche der Betriebe nach Rechtsformen (1 000 Hektar LF)
Einzelunternehmen 456,6 1 380,4 1 467,3 1 463,7
Personengesellschaften 1 249,3 1 245,4 1 236,8
Juristische Personen 4 825,7 2 922,4 2 852,1 2 846,6
Betriebe insgesamt 5 282,3 5 552,2 5 564,8 5 547,2
Betriebe ab 5 Hektar nach Größenklassen der LF
5–10 Hektar 2 085 3 554 3 541 3 452
10–20 Hektar 2 068 3 705 3 725 3 729
20–50 Hektar 1 924 3 646 3 687 3 694
50–100 Hektar 1 066 2 419 2 350 2 354
100 Hektar und mehr 4 015 8 841 9 033 9 027
Betriebe insgesamt2 11 158 22 165 22 336 22 256
darunter:
100–200 Hektar 843 2 644 2 636 2 547
200–500 Hektar 628 3 086 6 624 3 228
500–1 000 Hektar 631 1 574 1 902 1 789
1 000 Hektar und mehr 1 908 1 537 1 507 1 463
Fläche der Betriebe ab 5 Hektar (1 000 Hektar LF) 5 159,1 5 532,2 5 544,4 5 543,3
Durchschnittsgröße2 (Hektar LF/Betrieb) 462,4 249,6 248,2 249,1
Anmerkung: Wegen methodischer Änderungen, insbesondere der Anhebung der unteren Erfassungsgrenzen, ist ein Vergleich der Daten für 1991
mit den neueren Jahren nur eingeschränkt möglich. Das Gleiche gilt auch für die Daten aus 2010 hinsichtlich der zurückliegenden Jahre.
1 1991: Betriebe in der Hand natürlicher Personen (d. h. einschließlich Personengesellschaften).
2 Betriebe ab 5 Hektar LF.
3 1991, 2003, 2007 Ergebnisse der jeweiligen Agrarstrukturerhebung, 2010 der Landwirtschaftszählung.
Quelle: Statistisches Bundesamt, BMELV (123).
Drucksache 17/10888 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. a) Wie viel landwirtschaftliche Fläche ist in den vergangenen Jahren
jeweils
• nach allgemeinen Ausschreibungen,
• nach auf arbeitsintensive Betriebe beschränkten Ausschreibungen
und
• an bisherige Pächter ohne Ausschreibung
verpachtet worden?
Im Zeitraum von 2007 bis 2011 wurden insgesamt
• 59 677 Hektar landwirtschaftlicher Fläche nach allgemeinen
Ausschreibungen,
• 8 713 Hektar landwirtschaftlicher Fläche nach auf arbeitsintensive Betriebe
beschränkten Ausschreibungen und
• 192 148 Hektar landwirtschaftlicher Fläche ohne vorherige Ausschreibung
neu verpachtet.
Anmerkung
Flächen können mehrfach gezählt werden, wenn sie in diesem Zeitraum
mehrfach aus unterschiedlichen Gründen zur Neuverpachtung gelangten.
b) Welche Informationen über die Größenstruktur der pachtenden Betriebe
liegen vor?
Auswertbare Angaben über die Größenstrukturen der Pächterbetriebe liegen
nicht vor.
c) Wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie aus ihnen für die zukünftige Privatisierungspolitik?
Die BVVG richtet sich auch bei Verpachtungen ihrer Flächen nach den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den zwischen dem Bund und den Ländern
abgestimmten Vereinbarungen. Die Bundesregierung wird auch in Zukunft im
Rahmen ihrer Rechts- und Fachaufsicht dafür sorgen, dass gesetzliche
Regelungen und Vereinbarungen zwischen dem Bund und den neuen Ländern
eingehalten werden.
Beschränkte Ausschreibungen für arbeitsintensive Betriebe
6. a) Wie viel landwirtschaftliche Fläche ist in den vergangenen Jahren
jeweils auf arbeitsintensive Betriebe beschränkt zur Verpachtung oder
zum Verkauf ausgeschrieben worden?
Im Zeitraum von 2007 bis 2011 wurden insgesamt 15 048 Hektar
landwirtschaftlicher Fläche auf arbeitsintensive Betriebe beschränkt zur Verpachtung
oder zum Verkauf ausgeschrieben.
In den bisherigen acht Monaten des aktuellen Jahres wurden weitere 6 131 Hektar
beschränkt auf arbeitsintensiv wirtschaftende Betriebe ausgeschrieben.
b) Welche Verkaufs- und Pachtpreise wurden dabei im Durchschnitt
erzielt?
Die Verpachtung der landwirtschaftlichen Fläche an arbeitsintensive Betriebe
im Zeitraum von 2007 bis 2011 erfolgte zu einem durchschnittlichen jährlichen
Pachtzins von 328 Euro je Hektar.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10888Der Verkauf der landwirtschaftlichen Fläche an arbeitsintensive Betriebe im
Zeitraum von 2007 bis 2011 erfolgte zu einem durchschnittlichen Hektarerlös
von 9 920 Euro.
c) Wie verhält sich dieser Durchschnittspreis zu den bei den allgemeinen
Ausschreibungen erzielten Preisen?
Die durchschnittlichen Pachtzinsen lagen um 3,8 Prozent unter den insgesamt
bei Ausschreibungen erzielten Pachtzinsen; die durchschnittlichen Kaufpreise
lagen um 2,5 Prozent über den insgesamt bei Ausschreibungen erzielten
Kaufpreisen.
Anmerkung
Die Werte sind nur eingeschränkt vergleichbar, da eine Berücksichtigung der
unterschiedlichen Flächenqualitäten in den einzelnen Kategorien nicht möglich
ist.
d) Wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die zukünftige Privatisierungspolitik?
Die Berücksichtigung arbeitsintensiver Betriebe bei der Privatisierungstätigkeit
der BVVG ist im Rahmen der Verhandlungen und der darauf fußenden
Vereinbarungen zwischen dem Bund und den neuen Ländern zu den
Privatisierungsgrundsätzen mit dem Ziel einer stärkeren Beachtung agrarstruktureller Aspekte
erfolgt. Die Privatisierungsgrundsätze werden umgesetzt.
Auch künftig wird den Belangen arbeitsintensiver Betriebe bei der weiteren
Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen das besondere Augenmerk der
Bundesregierung gelten. Über mögliche Anpassungen der Regelungen – auch
im Lichte der bislang mit den Bestimmungen zur beschränkten Ausschreibung
für arbeitsintensive Betriebe gemachten Erfahrungen – müsste im Rahmen des
turnusmäßig, jeweils zu Beginn eines Jahres stattfindenden Bilanzgesprächs
zwischen Bund und neuen Ländern zu den Privatisierungsgrundsätzen beraten
werden. Voraussetzung für mögliche Änderungen ist dabei das Einvernehmen
zwischen dem Bund und allen beteiligten Ländern.
7. a) Welche Informationen über die Größenstruktur der Betriebe, die diese
Flächen gekauft haben, liegen vor?
Informationen liegen hierzu nicht vor.
b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie aus ihnen für die zukünftige Privatisierungspolitik?
Im Hinblick auf die nicht vorhandenen Informationen kann auch hierzu keine
Antwort erfolgen.
8. a) Wie groß war in den einzelnen Jahren jeweils die Abweichung von den
in den BVVG-Privatisierungsgrundsätzen festgelegten Flächenzielen
für die beschränkten Ausschreibungen?
Beschränkte Ausschreibungen (in Hektar)
Soll Ist Abw.
2007 2 000 1 441 –559
Drucksache 17/10888 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Was waren die wesentlichen Gründe für diese Abweichungen?
Die negativen Abweichungen der Jahre 2007 bis 2009 sind im Wesentlichen
wie folgt zu erklären: Nicht alle pachtfrei werdenden Flächen, die grundsätzlich
für Ausschreibungen zur Verfügung stünden, können jährlich auch tatsächlich
ausgeschrieben werden. Die Gründe dafür sind vielfältig und liegen z. B. in
einer fehlenden Verkaufsfähigkeit aufgrund ungeklärter vermögensrechtlicher
oder anderer Drittansprüche, nachgewiesener Existenzgefährdung des
bisherigen Pächters beim Entzug dieser Flächen, der Vermeidung regionaler und
zeitlicher Konzentration eines größeren Ausschreibungsvolumens, welches die
ortsansässigen Betriebe überfordern würde etc. Diese Verhältnisse treffen auch
auf Flächen zu, die beschränkt ausgeschrieben werden sollen. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass es in der jeweiligen Region, in der Flächen für
Ausschreibungen zur Verfügung stehen, auch tatsächlich Betriebe geben muss, die die
Teilnahmekriterien für beschränkte Ausschreibungen erfüllen. Dies ist nicht
immer der Fall.
c) Wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die zukünftige Privatisierungspolitik?
Auf die Antwort zu Frage 6d wird verwiesen.
Die Zahlen zeigen zudem, dass es in den Jahren 2010 und 2011 – nicht zuletzt
aufgrund des großen Umfangs pachtfrei werdender Fläche – gelungen ist, die in
den Privatisierungsgrundsätzen zur beschränkten Ausschreibung an
arbeitsintensive Betriebe enthaltenen Zielgrößen zu erreichen bzw. zu übertreffen. Im
Jahr 2012 lag die in den ersten acht Monaten bereits beschränkt
ausgeschriebene Fläche schon um rund 1 100 Hektar über der Zielgröße von 5 000 Hektar.
Ursprüngliche Verpachtung
9. Wie bzw. nach welchen Kriterien wurde Anfang der 90er-Jahre über die
ursprüngliche Vergabe der BVVG-Pachtflächen entschieden?
Die Flächenvergabe richtete sich bei konkurrierenden Anträgen nach einer
Treuhandrichtlinie vom 26. Juni 1992, die aufgrund des unter Leitung des
Bundeskanzleramts am 16. November 1992 beschlossenen Privatisierungskonzepts
(Phase 1 des sog. Bohl-Papiers „Verwertung ehemals volkseigener
landwirtschaftlicher Flächen“) per Beschluss des Vorstands der Treuhandanstalt am
22. Juni 1993 modifiziert wurde. Die einschlägige Nummer 4.5 ist als Anlage 2
beigefügt.
2008 2 000 1 728 –272
2009 2 000 1 571 –429
2010 5 000 5 208 208
2011 5 000 5 100 100
Beschränkte Ausschreibungen (in Hektar)
Soll Ist Abw.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1088810. Welche Informationen liegen über die Größenstruktur der Erstpächter der
BVVG-Flächen vor?
Die Betriebsgröße spielte gemäß Nummer 4.1 der Treuhandrichtlinie nur eine
Rolle bei Verkäufen von mehr als 100 Hektar, die zu Gesamtbetriebsgrößen von
mehr als 1 800 Hektar bei einzelnen Erwerbern und von mehr als 2 500 Hektar
bei juristischen Personen, die Folgeunternehmen aus der Neustrukturierung von
LPGen sind, sowie Personengesellschaften führten. Über die
Gesamtbetriebsgröße hatte der Antragsteller eine Versicherung abzugeben.
Derartige Verkäufe wurden seinerzeit nur in wenigen Einzelfällen
durchgeführt. Demzufolge liegen keine auswertungs- oder aussagefähigen
Informationen über die Größenstruktur der Erstpächter vor.
11. Welche Rolle spielte die Einhaltung des Betriebskonzepts, das für die
ursprüngliche Verpachtung der BVVG-Flächen in den 90er-Jahren
maßgeblich war, anschließend bei der Pachtsachenkontrolle, und wie bewertet
die Bundesregierung Vorwürfe, die Einhaltung des Betriebskonzepts habe
bei der Pachtsachenkontrolle bis heute keinerlei Rolle gespielt?
Mit der Bindung eines wesentlichen Teils der Pachtvergabeentscheidungen an
das Betriebskonzept des Pächters sollte den neuen Ländern insbesondere die
Möglichkeit gegeben werden, die Entwicklung der regionalen Agrarstruktur in
die jeweils von ihnen bevorzugte Richtung unterstützen zu können (z. B.
Ansiedlung viehhaltender oder ganz allgemein arbeitsintensiver Betriebe). Im
Laufe der Jahre war aufgrund der bekannten Entwicklungen und
Schwankungen an den landwirtschaftlichen Märkten und deren wirtschaftlichen
Auswirkungen eine Vielzahl von Betrieben zur Vermeidung existenzgefährdender
Entwicklungen jedoch gezwungen, von den ursprünglichen Betriebskonzepten
abzuweichen. Soweit solche Abweichungen angezeigt oder im Rahmen der
Pachtsachenkontrollen festgestellt wurden, führte das in den ersten Jahren zu
Sanktionen und in Einzelfällen auch zu Pachtvertragskündigungen. Aufgrund
der immer stärker global geprägten Entwicklungen und dem wachsenden
zeitlichen Abstand zum Bezugszeitraum des Betriebskonzepts waren
Pachtvertragskündigungen alleine wegen einer Veränderung des „historischen“
Betriebskonzepts nicht mehr durchsetzbar.
12. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angenommenen
Beschwerde von Franz Joachim Bienstein zur Verpachtung von BVVG-
Flächen, und wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit einer
Entscheidung zu rechnen?
Die Individualbeschwerde von Franz Joachim Bienstein gegen die
Bundesrepublik Deutschland (Nummer 12008/10) war eine von 144 150 Beschwerden, die
am 30. Juni 2012 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
anhängig waren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte die
Beschwerde nicht „angenommen“, sondern sie der Bundesrepublik
Deutschland am 26. August 2010 mit der Bitte um Stellungnahme zugestellt, und zwar
ausschließlich im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Dauer
der nationalen Gerichtsverfahren. Dies bedeutete, dass der EGMR über die
Frage, inwieweit die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt zulässig war, erst
auf der Grundlage einer Stellungnahme der Bundesregierung entscheiden
wollte.
Mit dem am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsver-
Drucksache 17/10888 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefahren (BGBl. I 2011, S. 2302) ist jedoch ein innerstaatlicher Rechtsbehelf
gegen überlange Verfahrensdauern geschaffen worden. Da dieser auch dem
Beschwerdeführer zur Verfügung stand, wies der EGMR die Beschwerde mit
Entscheidung vom 10. Juli 2012 wegen Nichterschöpfung des nationalen
Rechtsweges als unzulässig zurück.
13. Welche (Rechts-)Folgen könnte ein mögliches Urteil im Falle eines
Erfolgs der Klage im Fall Franz Joachim Bienstein möglicherweise haben?
Entfällt im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12.
14. Trifft es zu, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (BMELV) in einem internen Schreiben an das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) appelliert, die BVVG im Fall
Franz Joachim Bienstein unbedingt zu Vergleichsverhandlungen
anzuhalten, weil andernfalls zu befürchten sei, dass bei weiteren Klageverfahren
ein grundsätzlich neues Aufrollen der Privatisierungstätigkeit auf Ebene
der europäischen Institutionen und politische Turbulenzen drohen?
Der Bundesregierung ist kein Schreiben des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) an das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) bekannt, in dem darum gebeten wird, dass die
BVVG im Fall Franz Joachim Bienstein unbedingt zu Vergleichsverhandlungen
angehalten werden solle.
Unabhängig davon erlauben Einlassungen zu prozesstaktischen Fragen in
streitigen Einzelfällen keine Rückschlüsse auf die Haltung einzelner Ressorts zu
Grundsatzfragen der Flächenprivatisierung. Das BMELV hat sich in der
Vergangenheit stets für eine breite Eigentumsstreuung und Chancengleichheit bei
der Privatisierung der BVVG-Flächen eingesetzt.
Begünstigter Erwerb
15. Wie bewertet die Bundesregierung, dass vor allem LPG-
Nachfolgebetriebe vom begünstigten Erwerb nach dem EALG profitierten und
mehr als 80 Prozent der ostdeutschen Agrarbetriebe davon
ausgeschlossen waren?
Für 1995 weist die Agrarstatistik für die neuen Länder 32 605 Betriebe* aus.
Darin enthalten sind etwa 18 000 Nebenerwerbsbetriebe bzw. rund 16 000
Betriebe unter 10 Hektar, die nicht in erster Linie Zielgruppe der Vergabe von
Pachtverträgen zur Aufrechterhaltung einer geordneten und rechtmäßigen
Flächenbewirtschaftung nach der Wende waren.
Von dem begünstigten Erwerb landwirtschaftlicher Flächen haben im Rahmen
der Höchstgrenzen alle Berechtigtengruppen profitiert, soweit sie über
langfristig gepachtete Treuhand- bzw. BVVG-Flächen verfügten. Die BVVG hat
6 489 begünstigte Verträge mit Wieder- und Neueinrichtern sowie 1 983
Verträge mit juristischen Personen bzw. deren Gesellschaftern abgeschlossen.
Selbst bei einem Abschlag für die tatsächlich etwas geringere Zahl der Käufer
gegenüber der Zahl der Verträge (wegen mehrerer Verträge mit einem Käufer)
stellen sich die Verhältnisse unter Ausklammerung der Nebenerwerbsbetriebe
bzw. der Betriebe unter 10 Hektar grundsätzlich anders dar als in der Frage
unterstellt.
* Quelle: Statistisches Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1996, Tabelle 30.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10888Da aufgrund der historischen Entwicklung die juristischen Personen sowohl
über größere Gesamtbetriebsflächen als auch Pachtflächen der Treuhandanstalt
bzw. der BVVG verfügten, konnten sie häufiger die Erwerbsobergrenze von
600 000 bzw. 800 000 EMZ (Ertragsmesszahl) ausnutzen als Wieder- und
Neueinrichter, soweit die ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung
nachgewiesen und von der zuständigen Landesbehörde bestätigt wurde. Das führte im
Ergebnis dazu, dass zwar der durchschnittliche Flächenumfang je Vertrag über
den begünstigten Erwerb landwirtschaftlicher Flächen bei Wieder- und
Neueinrichtern 34,8 Hektar, bei juristischen Personen oder deren Gesellschaftern
dagegen 73,3 Hektar betrug. Gleichwohl wurden mit 225 694 Hektar
wesentlich mehr Flächen begünstigt an Wieder- und Neueinrichter verkauft, als mit
145 356 Hektar an juristische Personen und oder deren Gesellschafter.
16. Womit wurde begründet, dass der begünstigte Erwerb gemäß dem EALG
an einen mindestens sechsjährigen Pachtvertrag gebunden wurde, so dass
vor allem LPG-Nachfolgebetriebe davon profitierten und mehr als
80 Prozent der ostdeutschen Agrarbetriebe davon ausgeschlossen waren,
obwohl das EALG das Ziel der Förderung und Stabilisierung von neuen
Unternehmen, deren Inhaber selbstständig wirtschaftende und persönlich
haftende Landwirte sind, verfolgte?
Die Grundlagen für das Flächenerwerbsprogramm wurden mit dem
sogenannten Bohl-Papier vom 16. November 1992 (siehe Antwort zu Frage 9) gelegt.
Mit den darin aufgezeigten Entwicklungsphasen sollte der Aufbau privater
wettbewerblich strukturierter landwirtschaftlicher Unternehmen als einer
zentralen Aufgabe der Förder- und Strukturpolitik in den jungen Bundesländern
unterstützt werden, wobei die Umstrukturierung in vorsichtigen Schritten und
in einem mehrjährigen Zeitraum erfolgen sollte. Mit der Verpachtung als erster
Entwicklungsphase musste zunächst eine geordnete und rechtmäßige
Flächenbewirtschaftung aufrechterhalten und durch langfristige Pachtverträge (in der
Regel zwölf Jahre) abgesichert werden. Ohne derartige Verträge, insbesondere
über die ehemals volkseigenen Flächen, wäre die Finanzierung und Förderung
von Investitionen und die damit verbundene Erhaltung von Arbeitsplätzen nicht
möglich gewesen. Da die LPG-Nachfolgebetriebe nach der Wende, mit
regionalen Unterschieden, den größten Teil der landwirtschaftlichen Fläche in der
ehemaligen DDR bewirtschafteten, kann es nicht verwundern, dass sich auch
die ehemals volkseigenen Flächen mit vergleichbaren Anteilen auf die
Betriebskategorien verteilten.
Die zweite Entwicklungsphase (Landerwerbs- und Siedlungsprogramm) sah
neben dem begünstigten Erwerb durch Alteigentümer (Landerwerb) ein
Siedlungsprogramm vor, das der (teilweisen) längerfristigen betrieblichen
Flächensicherung und Eigenkapitalbildung dienen sollte und deshalb folgerichtig an
das Vorhandensein eines langfristigen Pachtvertrages aus der ersten Phase
anknüpfte. Personen, die in der ersten Phase keine Flächen gepachtet hatten oder
pachten konnten, sollten später zur Selbstbewirtschaftung verfügbare
Treuhand- bzw. BVVG-Flächen ebenfalls begünstigt kaufen können. Hauptsächlich
für diesen Berechtigtenkreis wurde mit der Novellierung des des
Ausgleichleistungsgesetzes (AusglLeistG) und der FlErwV 2000 die Mindestlaufzeit des
erforderlichen langfristigen Pachtvertrages auf sechs Jahre vermindert.
Mit dem Siedlungsprogramm gefördert werden sollten ursprünglich in der Tat
ausschließlich natürliche Personen. Erst bei der Übernahme der einschlägigen
Passagen des Bohl-Papiers in § 3 AusglLeistG wurden unmittelbar vor
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Vermittlungsausschuss, insbesondere
auf Verlangen der neuen Bundesländer, die juristischen Personen in den Kreis
der Berechtigten (ausschließlich) für den begünstigten Erwerb landwirtschaft-
Drucksache 17/10888 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelicher Flächen aufgenommen. Dass gleichwohl keineswegs „vor allem“ LPG-
Nachfolgebetriebe davon profitierten, ergibt sich aus der Antwort zu Frage 15.
Ermittlung des Verkehrswerts
17. Wie werden die regionalen Wertansätze festgelegt, die gemäß § 5
Absatz 1 Satz 2 der Flächenerwerbsverordnung zunächst einmal
Grundlage der Kaufpreisermittlung für Direktverkäufe an Pächter und für den
begünstigten Pächter- und Alteigentümererwerb sind bzw. waren?
Die Regionalen Wertansätze (RWA) waren ausschließlich Grundlage der
Kaufpreisermittlung für den begünstigten Pächter- und Alteigentümererwerb; für
den Direkterwerb durch die Pächter hatten sie keinerlei Bedeutung.
Als Ausgangswerte für die RWA dienten mangels anderweitiger Informationen
die Kaufpreissammlungen bzw. deren Auswertungen in Form von
Richtwertkarten und -dateien (Bodenrichtwerte – BRW) der regional zuständigen
Gutachterausschüsse (GAA). Die BRW gaben entsprechend der unterschiedlichen
Praxis der einzelnen GAA das Verkehrswertniveau in unterschiedlicher Weise
wieder. Die Spanne reichte von Durchschnittswerten eines Landkreises oder
einer Bodenrichtwertzone bis zu einem einzelnen Bodenrichtwertgrundstück.
Regelmäßig fehlte ferner der Bezug zur Bonität (Ertragsmesszahl) einer
landwirtschaftlichen Fläche. Um den Bezug zu dem konkreten Kaufgrundstück
herstellen zu können, wurden die vorhandenen regional unterschiedlich
aggregierten Grundstücksdaten nach einheitlichen Kriterien auf die Gemeindeebene
projiziert (Entwicklung des RWA). Unter Zuhilfenahme einer
Anpassungsformel (zusammen mit den RWA im Bundesanzeiger veröffentlicht) konnte dann
der gemeindebezogene RWA mit der konkreten Grünland- oder Ackerzahl
(Bonität) des Kaufgrundstücks verknüpft werden. Im Unterschied zu den BRW
enthielten die RWA bis 2006 einen Vorwegabzug von 10 Prozent. Dieser
berücksichtigte die besonderen Verpflichtungen, die für den Käufer mit dem
begünstigten Verkauf verbunden sind. Dieser Vorwegabzug wurde seit einem
entsprechenden Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. März 2006
als Folge eines Beschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen
Bundestages nicht mehr vorgenommen. Eine Ausnahme bilden die RWA 2004,
die als Verkehrswert den Verkäufen an nach § 3 Absatz 5 berechtigte
Alteigentümer zugrunde gelegt werden (§ 3 Absatz 7a Satz 1 AusglLeistG).
Die RWA wurden von 2000 bis 2007 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Auf
Grund der dann einsetzenden dynamischen Preisentwicklung waren sie für eine
pauschalisierte Marktwertermittlung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
brauchbar.
18. Wie hat die BVVG in den vergangenen Jahren den Verkehrswert für
Direktverkäufe an Pächter und für den begünstigten Pächter- und
Alteigentümererwerb festgelegt, sofern nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der
Flächenerwerbsverordnung tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die
regionalen Wertansätze als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind?
Beginnend ab ca. Mitte des Jahres 2007 hat die BVVG die Kaufpreise für
Direktverkäufe an Pächter bzw. die Ausgangswerte für die Ermittlung des
begünstigten Kaufpreises im Rahmen des EALG stärker aus den bei öffentlichen
Ausschreibungen für vergleichbare Flächen erzielten Marktwerten sowie
vergleichbaren Direktvergaben und Drittverkäufen abgeleitet. Grund dafür war,
dass diese meist deutlich über den amtlich ausgewiesenen Bodenrichtwerten
und auch deutlich über den gutachtlich festgestellten Verkehrswerten für
vergleichbare Flächen lagen. Hätte die BVVG trotz der vorliegenden
Marktinformationen aus öffentlichen Ausschreibungen gleichwohl zu den niedrigeren
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/10888Werten veräußert, hätte dies zur Gewährung einer europarechtlich unzulässigen
Beihilfe und in der Folge zur Nichtigkeit der Kaufverträge geführt. Das war
nach den negativen Erfahrungen beim begünstigten Landerwerb Ende der 90er-
Jahre zu vermeiden.
19. Welche Verfahrensweise zur Ermittlung des Verkehrswerts ist für die
Direktverkäufe an Pächter und den begünstigten Alteigentümererwerb für
die Zukunft geplant und daher Gegenstand des bei der Europäischen
Kommission eingeleiteten sogenannten Pränotifizierungsverfahrens?
Für die Direktverkäufe an Pächter wendet die BVVG auch für die Zukunft das
in der Antwort zu Frage 18 dargestellte Verfahren (Vergleichspreissystem –
VPS) an, welches auch Gegenstand des zwischenzeitlich abgeschlossenen
Pränotifizierungsverfahrens war. Für den begünstigten Alteigentümererwerb
hat das 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG) dagegen eine
anderslautende Kaufpreisermittlung auf der Basis der Regionalen Wertansätze 2004
festgeschrieben.
20. Von wem wurde das von der Europäischen Kommission im Rahmen
dieses Pränotifizierungsverfahrens angeforderte Gutachten erstellt, und was
sind die Hauptaussagen dieses Gutachtens?
Das von der Europäischen Kommission angeforderte Gutachten wurde von
Prof. Wolfgang Kleiber erstellt. Der Gutachter stellt zusammenfassend fest,
„dass es in den neuen Bundesländern derzeit kein besseres ,Bewertungssystem‘
gibt, das die für die Marktwertermittlung landwirtschaftlicher Grundstücke
verfügbaren Vergleichspreise und sonstigen Marktindikatoren mit ihren
wesentlichen Wertermittlungsparametern in einer umfassenderen und aktuelleren Weise
erfasst und in die Marktwertermittlung einstellt“.
Das komplette Gutachten ist auf der Internetseite der BVVG unter der Rubrik
„Service“ einsehbar. Eine Kurzfassung des Gutachtens ist am 17. September
2012 in Agra-Europe (AgE) erschienen.
Gerichtsprozesse der BVVG
21. a) Wie viele Prozesse hat die BVVG in den einzelnen Jahren seit ihrer
Gründung geführt?
Siehe Anlage 3.
b) Wie viele davon hat sie gewonnen?
Siehe Anlage 3.
c) Wie viele davon hat sie verloren?
Siehe Anlage 3.
d) Wie hoch lagen die durch die BVVG zu tragenden Prozesskosten in
den einzelnen Jahren und insgesamt?
Die BVVG hat seit ihrer Gründung insgesamt ca. 14 Mio. Euro für
Prozesskosten verausgabt. In dieser Summe sind auch Kosten für Notare und Prozesse auf
den Rechtsgebieten des Vermögenszuordnungsgesetzes, des
Vermögensgesetzes und des Arbeitsrechtes enthalten. Eine Aufschlüsselung nach Jahren kann
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Drucksache 17/10888 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAlteigentümererwerb
22. Wie hoch ist der voraussichtliche Flächenbedarf für den
Alteigentümererwerb
a) für bereits gestellte Kaufanträge,
Für die bereits gestellten Kaufanträge wird, ausgehend vom 30. März 2011
(dem Inkrafttreten des 2. FlErwÄndG), mit einem Flächenbedarf von rund
50 000 Hektar gerechnet. Davon wurden per 31. August 2012 insgesamt bereits
etwa 12 000 Hektar an berechtigte Alteigentümer veräußert.
b) für noch zu erwartende Kaufanträge auf der Basis noch nicht
ausgestellter Ausgleichsleistungsbescheide und
Eine zuverlässige Information über die Zahl der von den hierfür zuständigen
Landesämtern noch auszustellenden Ausgleichsleistungsbescheide liegt der
Bundesregierung nicht vor. Die BVVG hat ausgehend von ihren Erfahrungen
für noch zu erwartende Kaufanträge gegenwärtig vorsorglich etwa 5 000
Hektar in ihrer Verkaufsplanung berücksichtigt.
Geschäftsjahr Prozesskosten (in Euro)*
1992 129 304,12
1993 115 158,68
1994 73 952,02
1995 123 095,29
1996 328 756,13
1997 651 520,67
1998 1 211 958,96
1999 1 498 718,73
2000 447 562,58
2001 1 711 439,72
2002 779 324,12
2003 591 842,37
2004 170 802,92
2005 1 233 430,97
2006 566 831,89
2007 533 780,16
2008 573 979,57
2009 761 189,27
2010 1 803 232,76
2011 602 358,27
Gesamt 13 908 239,20
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/10888c) insgesamt?
In Summe wird nach gegenwärtigen Erkenntnissen für die Umsetzung des
2. FlErwÄndG mit einem Flächenbedarf von insgesamt 55 000 Hektar
gerechnet.
23. Über wie viel zu verkaufende Agrarfläche verfügt die BVVG noch?
Mit Stand 30. Juni 2012 verfügte die BVVG noch über 280 234 Hektar zu
verkaufende Agrarfläche.
Derzeit gültige BVVG-Privatisierungsgrundsätze
24. Aus welchem Grund wurde für den Direktverkauf an Pächter eine
betriebsgrößenunabhängige, nicht unkomplizierte Doppelstruktur von
BVVG-Pachtflächenanteil und Eigentumsanteil festgelegt?
Welches Ziel haben die Bundesregierung und die ostdeutschen
Landesregierungen damit verfolgt?
Bereits das im Jahr 2007 zwischen Bund und neuen Ländern verabschiedete
Konzept für die weitere Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen der
BVVG enthielt zur Begrenzung der im Rahmen des Direktkaufs zu
erwerbenden Flächen neben einer absoluten Obergrenze von 450 Hektar eine zusätzliche
Beschränkung. Danach bestanden Direkterwerbsmöglichkeiten nur in dem
Maße, wie dies erforderlich war, um bis zu 50 Prozent der
Gesamtbetriebsflächen dauerhaft für die weitere Bewirtschaftung zu sichern. Mit dieser relativen
Obergrenze sollte eine von der Betriebsgröße der jeweils zum Direkterwerb
berechtigten Betriebe unabhängige Begrenzung eingeführt werden, deren Wert
sich an der bereits im sogenannten Bohl-Papier (siehe Antwort zu Frage 9)
enthaltenen Obergrenze des Flächenerwerbs im Rahmen des Siedlungsprogramms
orientierte. Dieser Wert spiegelte dabei in etwa den durchschnittlichen
Eigentumsflächenanteil landwirtschaftlicher Betriebe im früheren Bundesgebiet
wider.
Bei der Überarbeitung der Privatisierungsgrundsätze im Jahr 2010 wurde diese
Obergrenze insbesondere auf Betreiben der neuen Länder noch einmal
angepasst, in dem nun auch der Anteil an BVVG-Pachtflächen an der
Gesamtbetriebsfläche mit berücksichtigt wird. Je höher dieser Anteil ausfällt, desto höher
ist auch der zulässige Eigentumsanteil im Falle des Direkterwerbs. Damit soll
verhindert werden, dass Betrieben mit einem vergleichsweise hohen BVVG-
Pachtflächenanteil bei Auslaufen dieser Pachtverträge überdurchschnittlich
viele Flächen verloren gehen und somit deren Bewirtschaftungsgrundlage
gefährdet wird. Die von der BVVG zum damaligen Zeitpunkt
zusammengestellten Daten ergaben, dass der durchschnittliche Anteil von BVVG-Pachtflächen
an der Gesamtbetriebsfläche mit zunehmender Betriebsgröße abnimmt.
Tendenziell profitieren daher eher die kleineren Betriebe von der zusätzlichen
Einführung des Kriteriums „BVVG-Pachtflächenanteil“ bei der Bestimmung des
maximal möglichen Direkterwerbsumfangs.
Drucksache 17/10888 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Ist der Bundesregierung bewusst, dass auf Basis der bestehenden
Privatisierungsgrundsätze beispielsweise ein 50-Hektar-Betrieb mit 30 Hektar
Eigentumsfläche und 10 Hektar BVVG-Pachtfläche keine Flächen direkt
erwerben kann?
War bzw. ist das so gewollt?
Die in den derzeit zur Anwendung kommenden Privatisierungsgrundsätzen
festgelegten Grenzen führen dazu, dass der genannte Betrieb keine Flächen
direkt erwerben kann. Dies hätte im Übrigen auch bei Anwendung der in den
Privatisierungsgrundsätzen von 2007 enthaltenen Bestimmungen gegolten, da er
über einen Eigentumsanteil von 60 Prozent verfügt. Die Einführung und
Anwendung von Obergrenzen des Direkterwerbs führt zwangsläufig dazu, dass
bestimmte Betriebe vom Direkterwerb ausgeschlossen werden bzw. dieser
begrenzt wird. Dessen ungeachtet kann sich der Betrieb aber an den
Ausschreibungen der BVVG-Flächen beteiligen.
26. Trifft es zu, dass bei der Ermittlung des Eigentumsanteils nicht nur das
Eigentum der Betriebsleiter, sondern auch das der nahen
Familienangehörigen mit einbezogen wird, und wenn ja, aus welchem Grund?
27. Wie wird im Vergleich dazu der Eigentumsanteil bei juristischen
Personen ermittelt?
Werden hier Flächen im Eigentum der Anteilseigner angerechnet, oder
zählen nur die Flächen im Eigentum der Gesellschaft?
28. Sieht die Bundesregierung hier eine Benachteiligung von
Familienbetrieben gegenüber juristischen Personen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 26 bis 28 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs im
Folgenden gemeinsam beantwortet.
Eigentumsfläche im Sinne der neuen Privatisierungsgrundsätze – die damit zur
Ermittlung des Eigentumsanteils des Betriebes herangezogen wird – ist die am
1. Januar 2010 im Eigentum der nachfolgend genannten Personengruppen
stehende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die zur Gesamtbetriebsfläche des
Betriebs gehört und dem den Direkterwerb beantragenden Landwirtschaftsbetrieb
tatsächlich dauerhaft zur Bewirtschaftung zur Verfügung steht.
Hierzu zählen zum einen die vom Betrieb selbst bewirtschaftete
landwirtschaftliche Fläche im Eigentum des Betriebs, der die Flächen angemeldet hat, aber
auch weitere Eigentumsflächen. Handelt es sich um einen Einzelbetrieb, sind
auch die durch den Betrieb selbst bewirtschafteten Eigentumsflächen naher
Familienangehöriger in die Ermittlung des Eigentumsanteils des Betriebs
einzubeziehen. Als solche gelten die Flächen von Ehegatten, Eltern, Kindern und
Geschwistern, soweit diese Flächen zur Gesamtbetriebsfläche gehören und es
sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, da es bei einem
Einzelbetrieb unerheblich ist, wer die Flächen für den Betrieb erworben hat und dem
(Familien-)Einzelbetrieb zur Verfügung stellt.
Bewirtschaftet eine Personengesellschaft (z. B. die Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts – GbR) oder eine juristische Person die Flächen, so sind neben den
selbst bewirtschafteten Eigentumsflächen der Gesellschaft auch diejenigen der
Gesellschafter, also z. B. aller GbR-Mitglieder oder aller Genossen einer e. G.,
für die Ermittlung des Eigentumsanteil des Betriebs anzugeben.
Selbstverständlich zählen auch alle von der BVVG bisher erworbenen Flächen dazu.
Damit wird eine Gleichbehandlung aller den Direkterwerb beantragenden
Landwirtschaftsbetriebe gesichert. Eine Benachteiligung der Familienbetriebe
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/10888erfolgt nicht. Eigentumsflächen des o. g. Personenkreises sind auch anzugeben,
wenn tatsächlich für diese im Pflugtausch eingetauschte Flächen bewirtschaftet
werden.
Forderungen für eine Änderung der BVVG-Privatisierungsgrundsätze
29. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach Einführung eines
Verfahrens, das sicherstellt, dass für den begünstigten
Alteigentümererwerb in jedem Fall hinreichend viele Flächen zur Verfügung stehen und
BVVG-Flächen nur in dem Umfang per Direkterwerb oder
Ausschreibung verkauft werden, der den begünstigten Alteigentümererwerb nicht
gefährdet?
Es bedarf keiner derartigen Vorkehrungen, da für den begünstigten
Alteigentümererwerb ausreichend Flächen zur Verfügung stehen.
30. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach Einführung
einer Höchstgrenze für den Gesamterwerb von BVVG-Agrarflächen
(also unter Berücksichtigung aller BVVG-Flächen, die die Erwerber
bisher bereits von der BVVG erworben haben)?
b) Wie hoch sollte eine solche Höchstgrenze aus Sicht der
Bundesregierung gegebenenfalls sein?
31. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach Einführung einer
bundesweit einheitlichen, von der Betriebsgröße und dem BVVG-
Pachtflächenanteil unabhängigen Höchstgrenze für den Direkterwerb durch
Pächter von 100 Hektar pro Betrieb?
32. Wie könnten diese Höchstgrenzen auf natürliche und juristische Personen
als Eigentümer übertragen werden, die mehrere Agrarbetriebe besitzen
bzw. an mehreren beteiligt sind?
33. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach Ausdehnung der
BVVG-Verkehrswertverkäufe auf einen über das Jahr 2025
hinausgehenden Zeitraum und einer entsprechenden Absenkung des BVVG-
Verkaufsziels von derzeit maximal 25 000 Hektar pro Jahr, mit dem Ziel, die
Liquidität der Agrarbetriebe in Ostdeutschland nicht zu überfordern?
34. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach Umstellung der
Ausschreibungen auf ein zweistufiges Verfahren, bei dem alle
Ausschreibungen zunächst auf arbeitsintensive Bewirtschaftungsformen beschränkt
erfolgen, und eine allgemeine Ausschreibung nur für den Fall folgt, dass
bei dieser beschränkten Ausschreibung weder ein Verkauf noch eine
Verpachtung zustande kommt?
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach Einrichtung eines
jährlichen Flächenpools für Junglandwirte, und wie könnte ein solcher
eventuell ausgestaltet werden?
36. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, den Erwerb auch nach
Ausschreibungen – in Analogie an den vergünstigten Erwerb nach dem
EALG – daran zu binden, dass die Unternehmen bzw. Personen als
Käufer ortsansässig sind oder werden?
37. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, für die Beteiligung von
Veredelungsbetrieben an beschränkten Ausschreibungen eine Obergrenze
von zwei Großvieheinheiten pro Hektar einzuführen?
Drucksache 17/10888 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode38. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, die Maximalgröße der
Ausschreibungslose (bisher 50 Hektar) abzusenken?
Welche Obergrenze wäre aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll?
39. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, Lose unter 10 Hektar
zukünftig nicht mehr nur ausschließlich zum Verkauf, sondern auch zur
Verpachtung auszuschreiben?
40. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, nicht mehr an der
Praxis festzuhalten, bei der Zusammenstellung der Flächenlose attraktiven
Flächen schwer verwertbare Flächen zuzuschlagen, weil der Kauf schwer
verwertbarer Flächen gerade für kleine Betriebe oftmals
betriebswirtschaftlich kaum zu verkraften ist?
41. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, die BVVG im
Interesse eines transparenten Verfahrens zu verpflichten
a) bei Ausschreibungen realistische Mindestgebote für Verkauf und
Verpachtung festzulegen, mit denen Preise deutlich unter dem
geschätzten Verkehrswert verhindert werden können und
b) nach Ausschreibungen den Verkauf bzw. die Verpachtung auch
entsprechend den Angeboten zu realisieren, anstatt sie bisher im Falle
von nicht zufriedenstellen Geboten zurückziehen zu können?
Die Fragen 30 bis 41 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs im
Folgenden gemeinsam beantwortet.
Im Frühjahr 2010 haben sich Bund und die neuen Länder einvernehmlich auf
die neuen Privatisierungsgrundsätze verständigt. Die Grundsätze sind das
Ergebnis längerer Verhandlungen und stellen einen Kompromiss dar, mit dem den
Positionen der an den Verhandlungen beteiligten Ressorts und Länder wie auch
der sehr unterschiedlichen Interessenlage der am Flächenerwerb interessierten
Betriebe Rechnung getragen wurde. Die erfolgte Überarbeitung der Grundsätze
war u. a. auch von dem Gedanken einer stärkeren Berücksichtigung
agrarstruktureller Belange bei der Flächenprivatisierung getragen.
Die bislang durchaus positiven Erfahrungen mit der Anwendung der 2010
geänderten Privatisierungsgrundsätze machen aus Sicht der Bundesregierung eine
grundlegende Neuausrichtung der Privatisierungspolitik zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht erforderlich. Dies gilt auch für eine Verlängerung des bis zum
Jahre 2025 vorgesehenen Privatisierungszeitraums.
Dies schließt aber nicht aus, dass einzelne Regelungen aus den
Privatisierungsgrundsätzen mit Blick auf die seit 2010 gemachten Erfahrungen sowie die
aktuellen Rahmenbedingungen, wie z. B. den seit längerer Zeit zu beobachtenden
deutlichen Preisanstieg auf dem Bodenmarkt, einer Prüfung unterzogen
werden. Dabei wird auch zu entscheiden sein, ob Anpassungen im Detail sinnvoll
vorgenommen werden können und sollen. Hierfür bietet sich das turnusmäßig
jeweils zu Beginn eines neuen Jahres stattfindende Bilanzgespräch zwischen
Bund und neuen Ländern zu den Privatisierungsgrundsätzen an. Voraussetzung
für mögliche Änderungen ist dabei Einvernehmen zwischen Bund und
beteiligten Ländern.
Der Bundesregierung liegen zahlreiche Vorschläge von Ländern und Verbänden
für mögliche Änderungen der Privatisierungsgrundsätze vor, die sich
hinsichtlich ihrer Ansatzpunkte unterscheiden, von ihren Auswirkungen her z. T. völlig
gegensätzliche Effekte haben und damit auch nicht gleichzeitig in eine
stringente Gesamtregelung aufgenommen werden können. In diesen
Zusammenhang sind auch die in den Fragen 30 bis 41 enthaltenen Forderungen
einzuordnen. Zu diesen wird die Bundesregierung im Einzelnen auch jeweils deren
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/10888Wirkungsweise im Zusammenspiel mit anderen aufgestellten Forderungen bzw.
den gegenwärtigen Regelungen überprüfen und sie – wie auch die übrigen
Vorschläge – in die anstehenden Gespräche einbeziehen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass zu Privatisierungszwecken nach
Abzug der Flächen, die voraussichtlich von Alteigentümern im Rahmen des
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes sowie von landwirtschaftlichen
Betrieben im Rahmen des Direkterwerbs noch erworben werden, ungefähr
noch rund 178 000 Hektar landwirtschaftlicher Fläche zur Verfügung stehen.
Dies entspricht einem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den
neuen Bundesländern von durchschnittlich ca. 3,2 Prozent. Es ist davon
auszugehen, dass mit der Veräußerung dieser Flächen kein nennenswerter Einfluss
auf die Agrarstruktur in den neuen Ländern ausgeübt werden kann.
Anlage 1
noch Anlage 1
Anlage 2
noch Anlage 2
noch Anlage 2
Anlage 3
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]