[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10713
17. Wahlperiode 17. 09. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Sevim
Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10575 –
EU-Projekt zum heimlichen Platzieren von Überwachungsvorrichtungen
unter Leitung des Bundeskriminalamts
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 2009 treffen sich Angehörige von Polizeien mehrerer EU-Regierungen im
Projekt „International Specialist Law Enforcement“ (ISLE). Ziel des
Vorhabens ist der Austausch und die Vermittlung von Kenntnissen zum heimlichen
Eindringen in Räume, Fahrzeuge und elektronische Geräte, um dort
Überwachungsvorrichtungen zu platzieren. Zudem sollen forensische Fähigkeiten
zum Auslesen von Daten aus digitalen Medien verbessert werden.
Das Management von „International Specialist Law Enforcement“ übernimmt
auf Initiative der Europäischen Kommission die britische Serious Organised
Crime Agency (SOCA). Im gemeinsamen „Steering Committee“ arbeiten des
Weiteren das Bundeskriminalamt (BKA) und die belgische General
Commissioner’s Office Directorate Special Units (CGSU). Auch die EU-
Polizeiagentur Europol ist beteiligt und stellt unter anderem Infrastruktur zur
elektronischen Kommunikation über seine „Europol Platform for Experts“ (EPE).
Das Projekt soll im November dieses Jahres enden. Die letzten drei Monate
werden für das Abfassen von Evaluationsberichten aufgewendet. Das Projekt
wird von den Beteiligten finanziert. Weitere Mittel kommen aus dem EU-
Programm „Prevention of, and Fight against Crime“, das 2007 eingerichtet
wurde. Ein erstes Treffen zur Anbahnung des Projekts „International
Specialist Law Enforcement“ fand aber bereits 2006 statt, mithin vor der Einrichtung
des Programms „Prevention of, and Fight against Crime“.
Weiteres Ziel von „International Specialist Law Enforcement“ ist der Aufbau
einer kontinuierlich arbeitenden Arbeitsgruppe von „Praktikern“, die
langfristig Bestand hat. Hierzu hat 2011 in London ein Seminar stattgefunden.
Die Bundesregierung hatte die Existenz des Projekts „International Specialist
Law Enforcement“ in früheren Initiativen des Fragestellers zum Austausch
deutscher Polizeibehörden mit dem Ausland über den Einsatz digitaler
Spähprogramme unerwähnt gelassen (Mündliche Frage 55, Plenarprotokoll 17/138,
Anlage 27 und 28, Schriftliche Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 17/7584,
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/5677). Somit war es Abgeordneten Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. September 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10713 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenicht möglich, überhaupt von dessen Existenz zu erfahren. Auf der Webseite
der SOCA finden sich keine Informationen hierzu, ebensowenig beim BKA.
Dadurch konnten sich Parlamentarier/Parlamentarierinnen auch nicht über
dessen Fortgang erkundigen. Das Projekt „International Specialist Law
Enforcement“ reiht sich damit ein in die im Verborgenen agierenden,
grenzüberschreitenden Polizeinetzwerke, deren Existenz oder Arbeitsweise erst
durch zahlreiche Nachfragen der Fraktion DIE LINKE. öffentlich wurden
(
www.andrej-hunko.de/component/content/article/7-beitrag/1085-von-
digitalentsunamis-und-sciroccos):
• European Cooperation Group on Undercover Activities (ECG): Führer
verdeckter Ermittler/Ermittlerinnen aus EU-Staaten sowie z. B. Russland,
Schweiz, Türkei, Ukraine
• International Working Group on Undercover Policing (IWG): Führer
verdeckter Ermittler/Ermittlerinnen europäischer Länder sowie z. B. USA,
Israel, Neuseeland, Australien
• International Business Secretariat (IBS): Erörtert rechtliche
Rahmenbedingungen und Tarnidentitäten verdeckter Ermittler/Ermittlerinnen in
Herkunfts- und Entsendeländern
• Cross-Border Surveillance Working Group (CSW): Mobile
Einsatzkommandos aus zwölf EU-Mitgliedstaaten und Europol zu
Observationstechniken
• Remote Forensic Software User Group (früher: DigiTask User Group):
Eingerichtet vom Bundeskriminalamt zur Wirtschaftsförderung deutscher
Trojaner-Software im Ausland.
Alle Netzwerke sind weder auf nationaler noch auf EU-Ebene institutionell
angebunden und agieren mithin in einer Grauzone. Zwar dienen sie angeblich
nicht der Planung von operativen Repressalien. Dennoch sind sie von
grundlegender Bedeutung, da ihre regelmäßigen Treffen Kontakte bereitstellen, die
nach Ansicht der Fragesteller/Fragestellerinnen für spätere
grenzüberschreitende Zwangsmaßnahmen unabdingbar sind.
Die Bundesregierung ist dazu übergegangen, große Teile der Fragen zur Praxis
heimlicher Polizeinetzwerke nicht öffentlich zu beantworten. Demgegenüber
sind die Fragesteller/Fragestellerinnen der Ansicht, dass über deren Agieren
eine größtmögliche öffentliche Auseinandersetzung geführt werden muss.
Gerade die Tatsache, dass im Projekt „International Specialist Law Enforcement“
auch Techniken des Infiltrierens elektronischer Geräte oder Wohnungen
ausgetauscht werden, erfordert ein hohes Maß an Transparenz seitens der
Bundesregierung und ihrer Verfolgungsbehörden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das EU-Projekt International Specalist Law Enforcement (ISLE) wurde
zwischen März 2010 und März 2012 unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes
(BKA) durchgeführt und zwischenzeitlich abgeschlossen. Die Ziele des
konkreten ISLE-Projekts werden im Folgenden dargelegt.
Die von den Fragestellern vorgetragene Aussage, die genannten Netzwerke
seien auf nationaler Ebene institutionell nicht angebunden und agierten mithin
in einer Grauzone, versucht den falschen Eindruck zu vermitteln, dass in den
Netzwerken Personen ohne staatliche Legitimation operative Maßnahmen
durchführen, für die keine klare Befugnis vorhanden ist. Dem tritt die
Bundesregierung entschieden entgegen. Die beteiligten Mitgliedstaaten haben
Mitarbeiter ihrer Sicherheitsbehörden zur Mitwirkung am Projekt entsandt. Von
deutscher Seite haben Mitarbeiter des BKA teilgenommen. Konkrete operative
Maßnahmen waren nicht Gegenstand des Projekts; vielmehr stand die
Wissensvermittlung und Vermittlung von Ansprechpartnern im Mittelpunkt. Das BKA
handelte dabei stets im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10713Die Fragesteller sprechen darüber hinaus an verschiedenen Stellen von
„Verfolgungsbehörden“. Die Bundesregierung geht davon aus, dass damit die
deutschen Strafverfolgungsbehörden gemeint sind, deren Aufgabe die
Verhinderung und Aufklärung konkreter Straftaten und nicht die Verfolgung von
Personen oder Personengruppen ist.
Hinsichtlich der Auffassung der Bundesregierung zur Einstufung von Inhalten
von Antworten der Bundesregierung als Verschlusssachen wird auf die Antwort
der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/10655 verwiesen.
1. Was ist das Ziel des Projekts „International Specialist Law Enforcement“?
a) Welche konkreten Fähigkeiten sollen dort entwickelt oder vermittelt
werden?
b) Inwieweit stellt das Vorhaben auch auf die konkrete,
grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Verfolgungsbehörden ab?
Ziel des Projekts war die Verbesserung des Informationsaustausches von
polizeilichen Dienststellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)/des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), bei denen technische Fähigkeiten zur
Überwindung von Sicherungseinrichtungen an mobilen (z. B. Kraftfahrzeuge)
und immobilen Objekten (z. B. Wohnungen, Häuser) zum Einsatz kommen.
Der Austausch diente der gegenseitigen Information von
Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich von Fähigkeiten und Möglichkeiten im Sinne eines „best
pratice“. Dieser Ansatz, bei dem die Technik im Vordergrund stand, stellt nicht
auf grenzüberschreitende Zusammenarbeit, sondern auf den Austausch von
Fachwissen ab.
2. Inwieweit ist es Ziel des Projekts „International Specialist Law
Enforcement“, auf unbemerkte Art und Weise in Örtlichkeiten oder Fahrzeuge
einzudringen, um dort Überwachungsvorrichtungen zu platzieren?
a) Um welche konkreten Örtlichkeiten und Fahrzeuge handelt es sich?
b) Das Eindringen in welche konkreten Geräte ist Gegenstand des Projekts
„International Specialist Law Enforcement“ (bitte auflisten)?
Das Projekt dient dem Informationsaustausch zur Überwindung von technisch
komplexen Sicherungseinrichtungen im Zuge von polizeilichen Maßnahmen.
Die Erörterung von konkreten Einzelfällen hat nicht stattgefunden. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Inwieweit fällt auch das Eindringen in Computersysteme bzw. sonstiger
elektronischer Geräte oder die Auswertung von hierüber erlangtem
Material in die Aufgabenstellung des Projekts „International Specialist Law
Enforcement“?
a) Um welche Techniken handelt es sich dabei konkret?
b) Aus welchem Grund hat die Bundesregierung die Existenz des Projekts
in früheren Initiativen der Fragesteller zum Austausch deutscher
Polizeibehörden mit dem Ausland über den Einsatz digitaler
Spähprogramme seit 2007 unerwähnt gelassen (Plenarprotokoll 17/138,
Bundestagsdrucksachen 17/7584 und 17/5677)?
c) Inwieweit hat das BKA hinsichtlich des Infiltrierens von
Computersystemen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2007 thematisiert,
Drucksache 17/10713 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedas hohe Hürden für die staatliche Nutzung von Trojaner-
Schadprogrammen setzt?
Das Eindringen in Computersysteme bzw. sonstige elektronische Geräte oder
die Auswertung hierüber erlangten Materials war nicht Bestandteil des
Projekts. Das Projekt wird daher von den zitierten Fragestellungen nicht umfasst.
4. Inwieweit bringt das BKA im Rahmen von „International Specialist Law
Enforcement“ Erfahrungen mit Produkten der Firmen Micro Systemation,
Cellebrite, Oxygen Software GmbH, COMPELSON, Gamma oder Digi-
Task ein?
Zwischen den genannten Firmen und den Zielen des Projektes ISLE bestehen
keine Zusammenhänge. Daher hat das BKA seine Erfahrungen mit den
Produkten der genannten Firmen nicht eingebracht.
5. Wer sind die Projektpartner und sonstigen Beteiligten des Projekts
„International Specialist Law Enforcement“?
a) Worin besteht der konkrete Beitrag des Bundeskriminalamts (BKA),
der britischen Serious Organised Crime Agency (SOCA) und des
belgischen General Commissioner’s Office Directorate Special Units
(CGSU)?
b) Welche EU-Mitgliedstaaten oder sonstige Regierungen sind mit
welchen Behörden bzw. Institutionen beteiligt?
c) Inwieweit sind auch politische oder diplomatische Körperschaften
eingebunden?
d) Inwieweit haben auch private Firmen oder Institute am Projekt
teilgenommen?
e) Wann sind die Projektpartner jeweils beigetreten?
f) Inwieweit hierarchisieren sich die Beteiligten in „reguläre“ und
„führende“ Beteiligte bzw. sonstige Rangfolgen?
Der britischen Serious Organised Crime Agency (SOCA) oblag mit dem
Projektmanagement die Gesamtverantwortung für das Projekt inklusive
Verwaltung und Budget. SOCA, BKA und die belgische General Commissioner’s
Office Directorate Special Units (CGSU) bildeten als Projektpartner
gemeinsam den Lenkungsausschuss. Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe, die
Übereinstimmung von Projektzielen und Projektverlauf zu überwachen.
Polizeibehörden aus folgenden Ländern waren darüber hinaus am Projekt
beteiligt:
• Finnland
• Frankreich
• Italien
• Irland
• Niederlande
• Norwegen
• Österreich
• Slowenien
• Spanien
• Tschechische Republik
• Ungarn.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10713Es haben keine privaten Firmen oder Institute am Projekt teilgenommen.
Ebenso waren politische oder diplomatische Körperschaften nicht
eingebunden.
Das BKA hat seine Teilnahme am Projekt mit Datum vom 9. Februar 2009
erklärt.
Die Beitrittszeiten der anderen Staaten sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Hierarchien bzw. Rangfolgen bestanden nicht.
6. Welche EU-Institutionen sind in das Projekt „International Specialist Law
Enforcement“ eingebunden?
a) Inwieweit ist die Einbindung weiterer EU-Institutionen anvisiert bzw.
wird von Projektbeteiligten empfohlen?
b) Worin besteht der konkrete Beitrag der EU-Polizeiagentur Europol
(auch hinsichtlich Datensammlung und -übermittlung sowie der
Nutzung konkreter Produkte)?
In das von der Europäischen Kommission finanzierte Projekt war Europol
eingebunden und stellte die Plattform bzw. die technischen Voraussetzungen, um
die sichere Kommunikation zwischen den Projektbeteiligten zu gewährleisten.
Eine Einbindung weiterer EU-Institutionen ist bis heute nicht bekannt.
7. Auf welche Art und Weise fließen Ergebnisse des Projekts „International
Specialist Law Enforcement“ in die Arbeit bundesdeutscher
Polizeibehörden und Geheimdienste ein?
a) Welche Abteilung des BKA ist am Projekt „International Specialist
Law Enforcement“ mit welchen Kapazitäten beteiligt?
b) Inwieweit sind auch Länderpolizeien oder weitere Behörden in die
konkrete Arbeit oder den Informationsfluss eingebunden?
c) Welche Treffen haben mit welcher Ausrichtung in Deutschland
stattgefunden?
Das im Projekt gebildete Netzwerk wird in einem zweiten Schritt dazu dienen,
Lösungsansätze und Methoden zur Überwindung von technisch komplexen
Sicherungseinrichtungen für die konkrete polizeiliche Arbeit zu identifizieren.
Die Abteilung Zentrale kriminalpolizeiliche Dienste (ZD) im BKA war mit zwei
Mitarbeitern am Projekt beteiligt. Länderpolizeien oder weitere (Polizei-)
Behörden waren nicht in die Arbeit oder den Informationsfluss eingebunden.
Im Rahmen der Projektvorbereitung erfolgte ein Treffen des
Projektmanagements SOCA mit dem späteren Projektpartner BKA zur Vorstellung und
Erörterung des EU-Projekts. In Deutschland hat darüber hinaus während der
Projektphase ein Treffen des Lenkungsausschusses stattgefunden, mit dem Ziel,
die Projektdurchführung zu erörtern.
8. Wie wird das Projekt „International Specialist Law Enforcement“
finanziert, und um welche Summen handelt es sich?
a) Welche konkreten Kosten sind im Rahmen des Projekts entstanden?
b) Welche Beiträge kommen aus welchen Quellen der Europäischen
Union?
Drucksache 17/10713 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Welche Rolle spielt die Europäische Kommission bei der Vergabe
oder Verwaltung von Geldern?
Die SOCA erhielt im Jahre 2009 von der Europäischen Kommission eine
Förderung für die Durchführung des Projekts aus dem Programm zur Prävention
und Bekämpfung von Straftaten. Die Vergabe und Verwaltung der Finanzmittel
erfolgte durch die Europäische Kommission. Der durch den Projektmanager
nach Projektende zu erstellende Abschluss- und Budgetbericht an die
Europäische Kommission liegt der Bundesregierung nicht vor.
9. Ab wann und auf welche Art und Weise wurde das Projekt „International
Specialist Law Enforcement“ vorbereitet?
a) Welche Treffen oder Seminare haben zur Vorbereitung stattgefunden?
b) Wer hat daran teilgenommen?
c) Wer hat die Zusammenkünfte jeweils angeregt und vorbereitet?
d) Wie viele Mitarbeiter welcher Abteilungen deutscher Behörden
nahmen daran jeweils teil?
e) Worin bestand die jeweilige Mitarbeit des BKA bzw. anderer
deutscher Stellen?
f) Auf welche Art und Weise war die Finanzierung des Projekts zunächst
angedacht, da das EU-Programm „Prevention of, and Fight against
Crime“ erst nach den vorbereitenden Treffen eingerichtet wurde?
Im Jahr 2006 fand auf Initiative der SOCA ein internationaler
Informationsaustausch in Großbritannien statt. Im Rahmen dieses Erfahrungsaustauschs wurde
seitens SOCA die Idee eines gemeinsamen EU-Projekts zur Thematik
vorgestellt. Die konkrete Vorbereitung des EU-Projekts begann im Frühjahr 2009
durch Erörterungen der SOCA als Projektmanagement mit den vorgesehenen
Projektpartnern BKA und CGSU.
Vor Projektbeginn erfolgte ein Vorbereitungstreffen auf Initiative und
Vorbereitung des Projektmanagements SOCA mit dem vorgesehenen Projektpartner
BKA zur Erörterung des EU-Projekts auf Arbeitsebene. An dem
Vorbereitungstreffen in Deutschland nahm ein Mitarbeiter der SOCA und zwei Mitarbeiter
der Abteilung Zentrale kriminalpolizeiliche Dienste (ZD) des BKA teil.
Die Mitarbeit des BKA begrenzte sich dabei auf die Vorstellung der
Organisationsstruktur der Dienststelle sowie die Darstellung von Aufgaben und
Tätigkeiten des jeweiligen Arbeitsbereichs.
Die Finanzierung eines möglichen Projekts war von Beginn an über eine EU-
Förderung beabsichtigt. Konkrete Vorbereitungen für das Projekt wurden erst
nach Aufruf des EU-Förderprogramms unternommen (siehe auch Antwort zu
Frage 8).
10. Inwieweit arbeitet das Projekt „International Specialist Law
Enforcement“ mit anderen grenzüberschreitenden Polizeinetzwerken zusammen
bzw. bedient sich deren Ergebnisse?
a) Auf welche bestehenden Partnerschaften baut das Projekt auf?
b) Inwieweit bestehen Übereinstimmungen oder Kooperationen mit den
Zielen oder Praktiken der nicht institutionell angebundener Netzwerke
bzw. Arbeitsgruppen Cross-Border Surveillance Working Group
(CSW), European Cooperation Group on Undercover Activities
(ECG), International Working Group on Undercover Policing (IWG),
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10713Remote Forensic Software User Group (früher: DigiTask User
Group)?
Es bestand keine Verbindung zu anderen grenzüberschreitenden
Polizeinetzwerken und baut auch nicht auf diese auf.
Eine Kooperation der genannten Gruppen mit ISLE war weder geplant noch
wurde sie durchgeführt, da keine thematischen Überschneidungen bestehen.
11. Wie hat sich das Projekt „International Specialist Law Enforcement“ seit
Bestehen entwickelt?
a) Auf wessen Initiative wurde das Projekt ins Leben gerufen?
b) Welche neuen Fähigkeiten wurden innerhalb des Projekts
„International Specialist Law Enforcement“ entwickelt?
Zur Initiierung des Projektes wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Das
Projekt diente dem Informationsaustausch und nicht der Entwicklung neuer
Fähigkeiten.
12. Inwieweit soll das Projekt „International Specialist Law Enforcement“
eine spätere, stetige Arbeitsgruppe anbahnen?
a) Wo soll eine spätere institutionalisierte Zusammenarbeit institutionell
angesiedelt sein?
b) Sofern keine Anbindung anvisiert ist, welche Gründe sprechen aus
Sicht der Bundesregierung bzw. des BKA dagegen?
Eine Fortführung des Austauschs von technischen Informationen ist
vorgesehen. Zur organisatorischen Struktur liegen bisher keine Vorschläge vor.
13. Welche Bedingungen müssen die Projektpartner oder sonstigen
Beteiligten erfüllen, und inwieweit hat das BKA vor seiner Teilnahme deutlich
gemacht, dass seine Mitarbeit in Übereinstimmung mit den
Menschenrechten steht?
Die Einhaltung der Menschenrechte ist Teil der EU-Fördervoraussetzung. Sie
ist von jedem Projektteilnehmer zu bestätigen.
14. Inwieweit war oder ist geplant, aus dem Projekt „International Specialist
Law Enforcement“ eine Arbeitsgruppe von „Praktikern“ aufzubauen?
a) Worum handelt es sich hierbei konkret?
b) Welche näheren Mitteilungen kann die Bundesregierung zu einem
Seminar machen, das 2011 in London stattfand und die spätere
Zusammenarbeit zum Thema hatte?
c) Welche Mitglieder hat diese bzw. eine vergleichbare Arbeitsgruppe?
d) Welche Rolle wird hierfür dem BKA, der SOCA und dem CGSU
zuteil?
e) Welche weiteren Arbeitsgruppen, Unterarbeitsgruppen oder
Sekretariate existieren im Rahmen von „International Specialist Law
Enforcement“?
Der Informationsaustausch war das Ziel des Projektes. Die Projektteilnehmer
kommunizieren miteinander, um technisches Fachwissen in diesem speziellen
Themenfeld auszutauschen.
Drucksache 17/10713 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeInnerhalb des EU-Projekts ISLE fand im Jahr 2011 in Großbritannien eine
gemeinsame Tagung statt, zu der erstmalig alle Projektteilnehmer
zusammenkamen. Hier sind die Grundlagen des zukünftigen gegenseitigen
Informationsaustauschs besprochen worden. Vertreter aller teilnehmenden Staaten (siehe
Antwort zu Frage 5) waren Teilnehmer dieser Tagung. Europol stellte zudem
während der Tagung die Kommunikationsplattform zum künftigen
Informationsaustausch vor. BKA und CGSU unterstützten die durch die SOCA
ausgerichtete Tagung.
Es existierten keine weiteren Arbeitsgruppen, Unterarbeitsgruppen oder
Sekretariate im Rahmen von ISLE.
15. Inwieweit sind Behörden, Organisationen oder sonstige Einrichtungen
aus Ländern außerhalb der EU am Projekt „International Specialist Law
Enforcement“ beteiligt?
Behörden und Organisationen außerhalb der EU waren mit Ausnahme des
Projektmitglieds Norwegen, das dem EWR angehört, nicht beteiligt.
16. Auf welche Art und Weise arbeiten Bundesbehörden hinsichtlich des
Eindringens in Fahrzeuge, Wohnungen oder elektronische Geräte mit US-
Behörden zusammen oder haben hierzu Schulungen durchgeführt?
a) Welche rechtliche Grundlage ist für die Zusammenarbeit mit den USA
hierfür maßgebend?
b) Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, ob verdeckte Ermittler/
Ermittlerinnen der USA bei Einsätzen in Deutschland versteckte
Mikrofone oder Kameras mitführen?
c) Auf welcher rechtlichen Grundlage wäre ein derartiger Lauschangriff
gerechtfertigt, und wie müsste dies deutschen Behörden gegenüber
mitgeteilt werden?
d) Mit welchen US-Behörden arbeiten Bundesbehörden hinsichtlich des
Austauschs verdeckter Ermittler/Ermittlerinnen zusammen?
e) Inwieweit waren im Rahmen des G8-Gipfels 2007 in Heiligendamm
oder des Klimagipfels 2009 in Kopenhagen verdeckte Ermittler/
Ermittlerinnen oder Informanten/Informantinnen im Auftrag von US-
Behörden in Deutschland aktiv?
f) Ist der Bundesregierung bekannt, für welche US-Behörden der
britische verdeckte Ermittler Mark Kennedy bei seinen Einsätzen in
Deutschland tätig gewesen ist bzw. dorthin Informationen geliefert
hat?
g) Sind die Aufenthalte britischer verdeckter Ermittler/Ermittlerinnen im
Rahmen des G8-Gipfels 2007 dem BKA bekannt gemacht worden?
h) Wenn wie von BKA-Chef Jörg Ziercke berichtet zutrifft, dass Mark
Kennedy in Berlin lediglich „zur Pflege seiner Legende“ aktiv war
und dort keine Zusammenhänge ausforschte (SPIEGEL ONLINE
vom 26. Januar 2011), in wessen Auftrag war Mark Kennedy dann
jeweils in Berlin?
i) Wer bezahlte seine jeweiligen Aufenthalte in Berlin?
j) Welche Behörde ist für Gesetzesübertretungen oder zur
Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen Mark Kennedy, für die
dieser sich während der „Pflege seiner Legende“ in Berlin
verantworten muss, zur Rechenschaft zu ziehen?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10713Es besteht keine Zusammenarbeit von deutschen Bundesbehörden hinsichtlich
des Eindringens in Fahrzeuge, Wohnungen oder elektronische Geräte mit US-
Behörden.
Die Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass verdeckte Ermittler
der USA bei etwaigen Einsätzen in Deutschland versteckte Mikrofone oder
Kameras mitführen. Zu Strafverfolgungszwecken in Deutschland verdeckt
eingesetzte ausländische Ermittler haben den rechtlichen Status einer sog.
Vertrauensperson, denen die Strafprozessordnung keine eigenen
Eingriffsbefugnisse für derartige Maßnahmen eröffnet. Das Gleiche gilt auf Bundesebene im
präventiven Bereich.
Deutsche Behörden arbeiten beim Austausch Verdeckter Ermittler mit dem
Federal Bureau of Investigation (FBI), der Drug Enforcement Agency (DEA)
und der US Immigration and Customs Enforcement (ICE) zusammen.
Zu den Teilfragen 16f und 16i liegen der Bundesregierung keine Informationen
vor.
Zu den Teilfragen 16g und 16h wird auf die Ausführungen des Präsidenten des
BKA in der 30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am
26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30) verwiesen.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung bereits wiederholt zu möglichen
Gesetzesübertretungen des Mark Kennedy Stellung genommen. So hat die
Bundesregierung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages (30. Sitzung vom
26. Januar 2011, Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30), in ihrer Antwort
(Bundestagsdrucksache 17/5736) zu Frage 27b der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/5139, in ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache 17/7567) zu
Frage 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/7079 und in ihrer
Antwort (Bundestagsdrucksache 17/9844) zu den Fragen 12 ohne Buchstabe
und 12a der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/9007 mitgeteilt,
dass nach ihrer Kenntnis wegen der Medienberichten zu entnehmenden beiden
strafrechtlich relevanten Handlungen des Mark Kennedy entsprechende
Ermittlungsverfahren geführt und zum Abschluss gebracht worden seien.
Tatsachen, die zivilrechtliche Ansprüche gegen Mark Kennedy begründen, für
die dieser sich nach Auffassung der Fragesteller während der „Pflege seiner
Legende“ in Berlin verantworten muss, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Die Bundesregierung kann daher keine Aussage darüber treffen, gegen wen
diese eventuell zu richten währen.
Der Bundesregierung ist es darüber hinaus zu Frage 16e (auch im Rahmen
einer als „Verschlusssache“ eingestuften Antwort) angesichts der mit einer
möglichen Enttarnung etwaig verdeckt eingesetzter Personen verbundenen
Risiken nicht möglich, die Frage im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen
Anfrage im Sinne einer Positiv- oder Negativauskunft zu beantworten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die
Auskunftspflicht der Bundesregierung dort enden, wo die fragliche Information von
solcher Bedeutung ist, dass auch ein auch nur geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE
124, 78 [139]). Hierbei ist die parlamentarischen Kontrollbefugnis mit den
betroffenen Belangen, die zur Versagung von Auskünften führen können,
abzuwägen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]).
Im Falle der Nennung eines bestimmten Entsendestaates im Zusammenhang
mit einem bestimmten etwaig konkret erfolgten verdeckten Einsatz überwiegen
ausnahmsweise Gesichtspunkte des Staatswohls und des Schutzes der
Grundrechte Dritter (insbesondere die Rechtsgüter der eingesetzten Personen)
gegenüber dem parlamentarischen Kontrollrecht.
Drucksache 17/10713 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVerdeckt eingesetzte Personen bewegen oder bewegten sich in
verbrecherischen und terroristischen Umfeldern, deren Angehörige sich durch einen
hohen Grad an Staatsferne, Kriminalisierung sowie Aggressions- und
Gewaltpotential auszeichnen. Die verdeckte Arbeitsweise ist dabei aufgrund der damit
verbundenen erheblichen Risiken durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit und
Geheimhaltung geprägt. Rückschlüsse auf die Umstände solcher Einsätze,
insbesondere auf die wahre Identität dieser Personen bis hin zu einer Enttarnung
würden diese einschließlich ihrer Angehörigen einer unmittelbaren und
konkreten Gefährdung für Leib, Leben und Freiheit durch das Umfeld, in dem sie sich
bewegen oder bewegten, aussetzen.
Wie bereits zu Frage 11 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/5139
sowie zu Frage 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/7079
durch die Bundesregierung ausgeführt (Bundestagsdrucksache 17/5736;
Bundestagsdrucksache 17/7567), bergen Auskünfte zu Einsätzen im Rahmen eines
bestimmten Ereignisses, wie hier dem G8-Gipfel 2007 oder dem Klimagipfel
2009, mit konkreten Einsatzzeiträumen und -orten in Zusammenhang mit
einem bestimmten Entsendestaat wie hier den USA immer auch das Risiko,
dass aus dem entsprechenden Umfeld eine Zuordnung zu bestimmten
eingesetzten Person erfolgen könnte. Die konkreten Einsatzumstände gelangen
daher auch behördenintern nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis zur
Kenntnis.
17. Auf welche Art und Weise arbeiten Bundesbehörden hinsichtlich des
Eindringens in Fahrzeuge, Wohnungen oder elektronische Geräte mit
Behörden Weißrusslands zusammen oder haben hierzu Schulungen
durchgeführt?
a) Worum handelt es sich konkret bei den Ausbildungsinhalten „im
Bereich der Biometrie und der Risiko-Kriminalitätsanalyse“ sowie
„Operative Analyse“, die laut Südwestrundfunk (27. August 2012,
13.26 Uhr) und der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/13897)
mit weißrussischen Behörden abgehalten wurden (bitte ein Skript der
Vorträge/Workshop-Inhalte beilegen)?
b) Welche konkreten Anwendungen (Soft- und Hardware) waren
Gegenstand der Schulungen, und inwieweit wurden konkrete Namen von
Herstellern bzw. deren Produkten genannt?
c) Inwieweit haben die belarussischen Teilnehmer/Teilnehmerinnen der
Bildungsveranstaltungen deutlich gemacht, wofür die Anwendungen
„im Bereich der Biometrie und der Risiko-Kriminalitätsanalyse“
sowie der „Operativen Analyse“ eingesetzt werden sollen, bzw.
inwieweit war dies durch deren entsendende Abteilung ohnehin ersichtlich?
d) Welche deutsche Behörde hat die Ausbildung konkret durchgeführt
(bitte für jedes Modul die Ausbilder/Ausbilderin und entsprechende
Abteilung angeben)?
e) Welche weiteren Länder hat die Bundesregierung in den letzten fünf
Jahren mit Ausbildungen „im Bereich der Biometrie und der Risiko-
Kriminalitätsanalyse“ unterstützt?
Es besteht keine Zusammenarbeit von deutschen Behörden hinsichtlich des
Eindringens in Fahrzeuge, Wohnungen oder elektronische Geräte mit Behörden
Weißrusslands.
Der Lehrgang „Grundlagen und Methoden der polizeilichen
Informationsverarbeitung“ wird abgekürzt mit „Operative Analyse“ bezeichnet und behandelt
grundsätzliche Methoden und Techniken, die bei der Verarbeitung von
Informationen für kriminalpolizeiliche Aufgaben hilfreich sein können (zum
Beispiel die Bewertung von Informationen, ihre strukturierte Betrachtung in
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10713Matrizen o. Ä., bis hin zu Techniken der Visualisierung, der Erstellung von
Hypothesen etc.).
Die Abteilung Internationale Koordinierung (IK) des BKA hat diesen Lehrgang
vom 1. bis 7. Juni 2009 in Minsk durchgeführt. Der verantwortliche Ausbilder
war der stellvertretende Sachgebietsleiter für die Aus- und Fortbildung
ausländischer Polizeibeamter. Der gesamte Lehrgang wurde mit Vorträgen und
Übungen gestaltet, die auf dem Papier, also händisch, erarbeitet wurden. Die
Teilnehmer wurden auf Grund der angebotenen Lehrgangsinhalte durch die
weißrussische Polizei ausgewählt und von verschiedenen Abteilungen zu dem
Lehrgang entsandt. Diese übliche Praxis bietet sich gerade für den in Rede
stehenden Lehrgang aus dem Bereich der Kriminalistik an, da er deliktisch nicht
gebunden bzw. festgelegt ist und in nahezu allen kriminalpolizeilichen
Arbeitsbereichen Anwendung finden kann. Die Teilnehmer hatten zu keinem
Zeitpunkt direkten Kontakt mit Computern und/oder Softwareanwendung/-
unterstützung. Am Ende des Lehrgangs wurden durch den ausführenden Dozenten
mit Hilfe der Software Analyst’s Notebook der Firma I2 beispielhaft einige
Anwendungstools gezeigt. Die Teilnehmer waren in dieser halben Stunde lediglich
Zuschauer und praktizierten keine Anwendung.
Das BKA unterstützte zudem einen multinationalen Lehrgang zum Thema
„Biometrie“ in den Vereinigten Arabischen Emiraten in der Zeit vom 3. bis 7. März
2008. Daneben hat sich das BKA im Jahr 2008 an einem Seminar zum Thema
Biometrie für die Naif Universität Riad beteiligt.
Im bundespolizeilichen Aufgabenbereich waren die Maßnahmen der
Ausbildungshilfe immer auf das Erkennen von ge- oder verfälschten Dokumenten,
darunter auch biometrischer Pässe gerichtet. Die Seminare der Risikoanalyse
zur Bekämpfung der irregulären Migration dienten der Erstellung von
Lagebildern zur illegalen Migration (z. B. Migrationsströme, -routen). Solche
Maßnahmen wurden neben Weißrussland auch mit folgenden Staaten durchgeführt:
Türkei, Russland, Ukraine, China, Estland, Georgien, Kroatien, Serbien,
Aserbaidschan, Montenegro.
Im Rahmen der Beantwortung parlamentarischer Anfragen ist die
Bundesregierung nicht zur Vorlage von Dokumenten verpflichtet. Die Bundesregierung
sieht daher von der Übersendung ergänzender Unterlagen (Seminar-Skripte) ab.
18. Auf welche Art und Weise wird das Projekt „International Specialist Law
Enforcement“ beendet?
a) Welche Berichte werden hierfür erstellt, und an wen werden diese
adressiert?
b) Welchen Beitrag erbringt das BKA hierfür?
Das Projekt hat am 9. November 2009 begonnen und war auf eine maximale
Dauer von 36 Monate angelegt, einschließlich von drei Monaten für die
Erarbeitung und Vorlage des Abschlussberichts.
Das Projekt wurde durch das Projektmanagement SOCA im März 2012
beendet. Für das BKA endete das Projekt mit dem Abschluss der Tagung in
London im Jahr 2011.
Projektberichte wurden von der SOCA erstellt und an die Europäische
Kommission übermittelt. Das BKA erbrachte hierzu keinen Beitrag.
Drucksache 17/10713 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. In welchen Gremien des Deutschen Bundestages hatte die
Bundesregierung das Projekt „International Specialist Law Enforcement“ zuvor
thematisiert?
a) Sofern dies nicht thematisiert wurde, wie hätten die Abgeordneten
überhaupt von dem Projekt erfahren können?
b) Sofern nach Abschluss des Projekts keine schriftlichen Berichte
einzelner Arbeitsgruppen verfasst werden, und wie können sich die
Abgeordneten über deren Inhalt und Verlauf informieren?
Das Projekt wurde bisher nicht im Deutschen Bundestag thematisiert. Für
Bundesbehörden gehört die Teilnahme an Besprechungen sowie die
projektbezogene Zusammenarbeit im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben zum Tagesgeschäft. Soweit aus solchen Zusammenarbeitsformen konkrete
legislative Handlungserfordernisse folgen (z. B. nationale oder europäische
Rechtssetzung, internationale Verträge, Haushaltsrelevanz), leitet die
Bundesregierung diese dem Deutschen Bundestag im dafür vorgesehenen Verfahren
zu. Die Informationsmöglichkeiten von Abgeordneten gegenüber der
Bundesregierung bestimmen sich nach ihren parlamentsverfassungsrechtlichen
Kontrollrechten, insbesondere dem parlamentarischen Fragerecht.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]