[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10712
17. Wahlperiode 17. 09. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Dr. Ilja Seifert,
Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10576 –
Zwangsbehandlungen in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Freiheit und Selbstbestimmung des Menschen sind ein hohes Gut und nicht
voneinander zu trennen. Bei psychisch erkrankten Menschen können mit der
Begründung zu erwartender Fremd- oder Eigengefährdung elementare
Menschen- sowie Bürgerinnen- und Bürgerrechte auf Freiheit und
Selbstbestimmung eingeschränkt oder entzogen werden. Die Frage, ob oder unter welchen
Umständen ein Entzug der Freiheit und Selbstbestimmung stattfinden darf und
wann er rechtmäßig ist, wird aus verschiedenen Perspektiven kontrovers
diskutiert und unterschiedlich beantwortet. Zum einen gilt es, Menschen mit
seelischen Leiden optimale Versorgung und Hilfe zu gewähren. Bürgerinnen und
Bürger haben einen Anspruch auf Schutz vor Gewalt auch durch
unzurechnungsfähige Gewalttätige. Auf der anderen Seite berührt der Entzug der
Freiheit für Menschen, die keine Straftat begangen haben, sondern nur unter
Umständen sich selbst oder eventuell andere gefährden könnten, die Grenzen der
Rechtsstaatlichkeit. Die Behandlung unter Zwang stellt für die Betroffenen
einen enormen Eingriff in das Recht auf Selbstbestimmung dar und wird
zudem als beängstigende Bedrohungssituation wahrgenommen. Vor diesem
Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. März
2011 (2 BvR 882/09) die Regelungen zur Zwangsbehandlung im
Maßregelvollzugsgesetz von Baden-Württemberg für unzureichend erklärt. Inzwischen
hat sich in der Rechtsprechung der Betreuungsgerichte die Auffassung
durchgesetzt, dass diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch über
Baden-Württemberg sowie über den Maßregelvollzug hinaus Anwendung
finden muss. Insbesondere gilt es, die Frage zu beantworten, inwieweit
bestehende gesetzliche Regelungen über Zwangsbehandlungen den vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen genügen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Vorab soll zur Sachverhaltsdarstellung festgestellt werden, dass die von den
Fragestellern benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
23. März 2011 § 6 Absatz 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 13. September 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10712 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeüber den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln betraf. In Baden-
Württemberg ist die maßgebliche Regelung über die Unterbringung psychisch Kranker
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2011
(2 BvR 633/11) für verfassungswidrig erklärt worden.
Zu der von den Fragestellern aufgeworfenen Frage, inwieweit bestehende
gesetzliche Regelungen über Zwangsbehandlungen den vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen genügen, wird auf zwei Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2012 (BGH XII ZB 99/12 und XII ZB
130/12) zu § 1906 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
hingewiesen. Der Bundesgerichtshof hat in den Beschlüssen seine bisherige
ständige Rechtsprechung aufgegeben und ausgeführt, es fehle an einer den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für
eine betreuungsrechtliche Behandlung gegen den natürlichen Willen des
Patienten. Zu den daraus abzuleitenden Konsequenzen wird auf die nachfolgenden
Antworten verwiesen.
1. Wie viele Menschen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung
jährlich gegen ihren (oder ohne ihren) Willen in einer psychiatrischen
Einrichtung (bitte chronologisch ab dem Jahr 2000 angeben, nach
Maßregelvollzug und allein krankheitsbedingter Unterbringung in psychiatrischen
Einrichtungen und nach Bundesländern unterscheiden)?
Es ist zwischen zivilrechtlichen Unterbringungen nach dem Betreuungsrecht,
strafrechtlichen Unterbringungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und
öffentlich-rechtlichen Unterbringungen nach den Psychisch-Kranken- bzw.
Unterbringungsgesetzen zu differenzieren. Die Psychisch-Kranken- bzw.
Unterbringungsgesetze fallen in die alleinige Zuständigkeit der Länder.
Eine zivilrechtliche Unterbringung eines Betreuten durch seinen Betreuer kann
zur Abwehr einer Selbstgefährdung gemäß § 1906 Absatz 1 Nummer 1 BGB
und/oder zur Durchführung von ärztlichen Maßnahmen gemäß § 1906 Absatz 1
Nummer 2 BGB erfolgen. Ebenso kann eine Unterbringung einer Person durch
einen Bevollmächtigten erfolgen, soweit eine schriftliche Vollmacht diese
Maßnahmen ausdrücklich umfasst (§ 1906 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1
BGB). Vom Betreuer oder Bevollmächtigten veranlasste Unterbringungen nach
§ 1906 Absatz 1 BGB bedürfen der gerichtlichen Genehmigung. Die Zahl der
erteilten gerichtlichen Genehmigungen von Unterbringungen nach
Betreuungsrecht wird in einer jährlich durchgeführten Sondererhebung zu
Betreuungsverfahren erhoben. Danach sind im Jahr 2000 35 105, im Jahr 2001 39 119, im Jahr
2002 40 320, im Jahr 2003 43 383, im Jahr 2004 46 381, im Jahr 2005 45 778,
im Jahr 2006 46 557, im Jahr 2007 48 889, im Jahr 2008 52 776, im Jahr 2009
54 131, im Jahr 2010 55 366 und im Jahr 2011 57 116 betreuungsrechtliche
Unterbringungen gerichtlich genehmigt worden. Für die Jahre 2002 bis 2007 sind
diese Zahlen ohne Angaben aus Hamburg. Für das laufende Jahr 2012 liegen
noch keine Zahlen vor. Bei diesen Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die
Unterbringungen nicht zwingend in einer Psychiatrie erfolgt sein müssen, zu denken
ist z. B. auch an die geschlossene Abteilung einer Senioreneinrichtung. Ferner
lässt sich der Statistik nicht entnehmen, aus welchem Grund die Unterbringung
erfolgt ist. Die nachfolgende Aufschlüsselung nach Ländern ist ab dem Jahr
2004 möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10712Die Zahlen zu den öffentlich-rechtlichen Unterbringungen nach den Psychisch-
Kranken- bzw. Unterbringungsgesetzen werden in einer Zusammenstellung der
Geschäftsübersichten der Amtsgerichte erfasst, die ab dem Jahr 2003 auch nach
Ländern aufgeschlüsselt sind.
Anordnung bzw. Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB
Baden-
Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen
2004 3.224 14.471 1.099 337 648
2005 3.539 14.511 1.133 379 167
2006 3.721 13.766 1.510 340 276
2007 3.893 15.203 1.799 427 203
2008 4.343 16.420 1.430 472 161
2009 4.802 17.001 1.458 449 182
2010 4.749 16.832 1.754 520 164
2011 5.159 16.854 2.071 483 141
Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachen
Nordrhein-
Westfalen
2004 3.464 553 5.103 11.505
2005 3.322 619 4.743 11.213
2006 3.190 575 4.779 11.655
2007 3.516 581 4.571 11.709
2008 1.257 3.586 655 4.975 12.033
2009 1.108 3.905 564 4.993 12.463
2010 1.224 3.970 696 4.863 13.048
2011 1.184 4.254 790 5.015 13.184
*2004 bis 2007 ohne Angaben aus Hamburg
Rheinland-
Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt
Schleswig-
Holstein
2004 1.615 377 1.359 275 2.050
2005 1.685 407 1.257 456 2.111
2006 1.737 454 1.327 529 2.429
2007 1.582 534 1.376 474 2.694
2008 1.900 842 1.349 538 2.505
2009 1.909 651 1.444 367 2.477
2010 2.105 599 1.475 534 2.461
2011 2.058 635 1.616 648 2.656
Thüringen Deutschland
2004 301 46.381
2005 236 45.778
2006 269 46.557
2007 327 48.889
2008 310 52.776
2009 358 54.131
2010 372 55.366
2011 368 57.116
Drucksache 17/10712 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeUnterbringungen nach PsychKG der Länder
Baden-
Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen
2003 3.180 6.860 1.131 396 1.274
2004 3.212 7.354 1.040 534 1.187
2005 2.863 6.668 1.210 565 1.292
2006 3.156 7.755 1.228 608 1.307
2007 3.446 8.991 1.468 604 1.478
2008 3.942 9.740 1.342 433 1.440
2009 3.299 10.103 1.530 570 1.367
2010 3.974 9.708 2.405 959 1.324
2011 4.364 11.177 2.448 664 1.355
Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachen
Nordrhein-
Westfalen
2003 2.103 7.440 903 6.544 19.855
2004 2.294 8.243 1010 6.930 20.672
2005 2.527 7.906 1069 7.396 20.656
2006 529 7.957 1142 7.295 20.512
2007 2.370 8.099 1080 7.318 20.652
2008 2.619 9.415 1113 7.859 21.333
2009 3.029 9.316 1036 8.179 21.435
2010 2.613 6.910 1452 8.643 22.005
2011 2.793 10.589 1527 8.423 22.685
Rheinland-
Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt
Schleswig-
Holstein
2003 3.798 330 792 809 3.480
2004 4.083 320 980 551 3.926
2005 4.089 453 1.037 504 4.040
2006 3.769 674 966 647 4.078
2007 3.744 1.081 929 509 3.749
2008 3.822 1.175 920 588 4.455
2009 4.004 1.171 892 629 3.795
2010 3.707 739 965 850 4.156
2011 3.709 749 899 742 5.083
Thüringen Deutschland
2000 57.057
2001 57.558
2002 58.420
2003 629 59.524
2004 645 62.981
2005 880 63.155
2006 787 62.410
2007 776 66.294
2008 716 70.912
2009 914 71.269
2010 1.002 71.412
2011 940 78.147
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10712Nach dem Strafgesetzbuch (§ 63 StGB) wird die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus vom Gericht angeordnet, wenn jemand eine
rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten
Schuldfähigkeit begangen hat und wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner
Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige
Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Zahlen zum Maßregelvollzug finden sich in der vom Statistischen Bundesamt
herausgegebenen Statistik zum „Strafvollzug – Demographische und
kriminologische Merkmale der Strafgefangene zum Stichtag 31.3.“, Tabelle 6. Die
Zahlen für die im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB (ohne
einstweilige Unterbringung) Untergebrachten ergeben sich für die Jahre 2003 bis
2011 für das frühere Bundesgebiet einschließlich Gesamtberlin wie folgt:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10712Die Erhebung der aufgrund strafrichterlicher Anordnung in psychiatrischen
Krankenhäusern untergebrachten Personen wird derzeit noch nicht
flächendeckend in den neuen Ländern durchgeführt, so dass sich diese Angaben im
Wesentlichen auf das frühere Bundesgebiet beziehen.
Für die Jahre 2000 bis 2002 liegen keine nach Ländern differenzierten Daten
vor. Ingesamt betrug die Zahl der jeweils am 31. März nach § 63 StGB im
psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten im früheren Bundesgebiet 4 058
im Jahr 2000, 4 297 im Jahr 2001 und 4 462 im Jahr 2002, wobei für Rheinland-
Pfalz für die Jahre 2000 und 2001 lediglich die Zahlen aus 1999 vorliegen.
Die Daten für die einstweilige Unterbringung (§ 126a der Strafprozessordnung)
werden nicht getrennt nach Entziehungsanstalt und psychiatrischem
Krankenhaus ausgewiesen. Die Gesamtzahl (psychiatrisches Krankenhaus und
Entziehungsanstalt) der Zugänge für das frühere Bundesgebiet einschließlich
Gesamtberlin wird für das Jahr 2010 mit 922 angegeben.
Der Bundesregierung liegen keine Statistiken vor, aus denen sich die
gewünschten Daten zu den allein krankheitsbedingten Unterbringungen in
psychiatrischen Einrichtungen in den Ländern entnehmen ließen.
2. Wie viele medikamentöse Behandlungen fanden nach Kenntnis der
Bundesregierung bei psychisch erkrankten Menschen in Deutschland jährlich
statt, ohne dass der Behandelte zugestimmt hat (bitte chronologisch ab dem
Jahr 2000 angeben, nach Maßregelvollzug und allein krankheitsbedingter
Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen und nach Bundesländern
unterscheiden)?
Bei wie vielen dieser Behandlungen hat die Betreuerin bzw. der Betreuer,
und in wie vielen Fällen eine bevollmächtigte Person der Behandlung
stellvertretend zugestimmt?
3. Wie viele operative Behandlungen fanden nach Kenntnis der
Bundesregierung bei psychisch erkrankten Menschen in Deutschland jährlich statt,
ohne dass der Behandelte zugestimmt hat (bitte chronologisch ab dem Jahr
2000 angeben, nach Maßregelvollzug und allein krankheitsbedingter
Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen und nach Bundesländern
unterscheiden)?
Bei wie vielen dieser Behandlungen hat die Betreuerin bzw. der Betreuer
und in wie vielen Fällen eine bevollmächtigte Person der Behandlung
stellvertretend zugestimmt?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Bei bestehender Einwilligungsfähigkeit eines Patienten ist allein dieser zu einer
Entscheidung über seine ärztliche Behandlung berechtigt, auch wenn ein
Bevollmächtigter vorhanden oder ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis
„Gesundheitsfürsorge“ bestellt ist. Für die Einwilligungsfähigkeit ist es ausreichend,
dass der Betreute die Art, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme
erfassen und seinen Willen hiernach bestimmen kann. Aus diesem Grund muss
sich der Betreuer oder Bevollmächtigte, auch wenn sein Aufgabenkreis die
betreffende Maßnahme umfasst, in jedem Einzelfall vergewissern, ob der
Betroffene in der konkreten Situation einwilligungsfähig ist. Erst wenn der Betroffene
nicht einwilligungsfähig ist, hat sein rechtlicher Vertreter nach hinreichender
ärztlicher Aufklärung über die Einwilligung in die medizinische Maßnahme zu
entscheiden. Hierbei hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den
mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu
entscheiden (§ 1901a Absatz 2 BGB).
Drucksache 17/10712 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer Bundesregierung liegen keine Zahlen zur medikamentösen oder operativen
Behandlung von psychisch erkrankten Menschen ohne ihre Zustimmung vor.
Sie können auch nicht aus der vorgenannten betreuungsrechtlichen Statistik
erschlossen werden, da sich dieser nicht entnehmen lässt, aus welchem Grund
eine Unterbringung erfolgt ist und ob im Rahmen einer Unterbringung eine
Behandlung mit Einwilligung des Betroffenen oder – bei
Einwilligungsunfähigkeit – des Betreuers durchgeführt worden ist. Dementsprechend ist der Statistik
auch keine Aussage über die Art der Behandlung – medikamentös oder operativ –
zu entnehmen.
4. Falls es bei den Fragen 1 bis 3 zwischen den Bundesländern stark
abweichende Zahlen pro Einwohner geben sollte, wodurch können diese
Unterschiede erklärt werden?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine belastbaren Erkenntnisse vor;
die benannten Statistiken beinhalten keine Relationen.
5. In welchen Bundesländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Zwangsbehandlung bei einwilligungsfähigen Patientinnen/Patienten bzw.
Insassinnen/Insassen nach den Landesgesetzen möglich?
Unter welchen Umständen und Voraussetzungen ist dies jeweils möglich?
6. In welchen Bundesländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Zwangsbehandlung bei einwilligungsunfähigen Patientinnen/Patienten
bzw. Insassinnen/Insassen nach den Landesgesetzen möglich?
Unter welchen Umständen und Voraussetzungen ist dies jeweils möglich?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet. Die nachfolgenden Angaben beruhen auf Mitteilungen der Länder:
Baden-Württemberg
Das baden-württembergische Gesetz über die Unterbringung psychisch
Kranker (Unterbringungsgesetz – UBG) in der Fassung vom 2. Dezember 1991
(GBl. S. 794) enthält in den §§ 8, 12 und 15 Absatz 1 Vorschriften zur
zwangsweisen Untersuchung und Heilbehandlung von untergebrachten psychisch
Kranken oder Personen im Maßregelvollzug:
§ 8
Heilbehandlung
(1) Wer aufgrund dieses Gesetzes in einer anerkannten Einrichtung
untergebracht ist, hat Anspruch auf notwendige Heilbehandlung. Die Heilbehandlung
umfaßt auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Untergebrachten nach
seiner Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu
ermöglichen.
(2) Der Untergebrachte ist über die beabsichtigte Untersuchung oder
Behandlung angemessen aufzuklären. Er hat diejenigen Untersuchungs- und
Behandlungsmaßnahmen zu dulden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst
erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die
Untersuchung oder Behandlung nicht unter Absatz 3 fällt.
(3) Erfordert die Untersuchung oder Behandlung einen operativen Eingriff
oder ist sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden,
darf sie nur mit der Einwilligung des Untergebrachten vorgenommen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10712(4) Ist der Untergebrachte in den Fällen des Absatzes 3 nicht fähig, Grund,
Bedeutung oder Tragweite der Untersuchung oder Behandlung einzusehen oder
seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters maßgeblich. Besitzt der Untergebrachte die in Satz 1
genannten Fähigkeiten, ist er aber geschäftsunfähig oder beschränkt
geschäftsfähig, so ist neben der Einwilligung des Untergebrachten die des gesetzlichen
Vertreters erforderlich.
§ 12
Unmittelbarer Zwang
(1) Bedienstete der anerkannten Einrichtungen dürfen gegen Untergebrachte
unmittelbaren Zwang nur dann anwenden, wenn der Untergebrachte zur
Duldung der Maßnahme verpflichtet ist. Unmittelbarer Zwang zur Untersuchung
und Behandlung ist nur auf ärztliche Anordnung zulässig.
(2) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzukündigen. Die Ankündigung darf
nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.
§ 15
Maßregelvollzug
(1) Für den Vollzug der durch rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung
angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in
einer Entziehungsanstalt gelten die §§ 7 bis 10 und 12 entsprechend.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2011, 2 BvR
633/11, über die Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug
Untergebrachten entschieden, dass § 8 Absatz 2 Satz 2 des baden-württembergischen
Unterbringungsgesetzes mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel
19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
Nach Auskunft der baden-württembergischen Landesregierung wird derzeit
eine Neuregelung zu § 8 des Unterbringungsgesetzes vorbereitet, die sich an
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientieren wird.
Bayern
Die Möglichkeit einer medizinischen Zwangsbehandlung von Personen, die
aufgrund einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung untergebracht sind, ist in Bayern in Artikel 13 des Gesetzes über die
Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz –
UnterbrG) in der Fassung vom 5. April 1992 (GVBl. S. 60, berichtigt GVBl.
S. 136, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011
(GVBl. S. 309), geregelt. Die Vorschrift findet auf eine Unterbringung aufgrund
strafgerichtlicher Entscheidung sowie auf eine Unterbringung aufgrund einer
Unterbringungsanordnung gemäß § 1 und § 14 des
Therapieunterbringungsgesetzes entsprechende Anwendung (Artikel 28 Absatz 1 Satz 1, Artikel 28a
Absatz 1 Halbsatz 1 UnterbrG). Nach Artikel 13 Absatz 2 und Absatz 3 UnterbrG
ist eine medizinische Behandlung ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig,
soweit sie unaufschiebbar und nach den Regeln der ärztlichen Kunst geboten ist
und sich auf die psychische Erkrankung oder Störung des Untergebrachten
bezieht oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der
Einrichtung notwendig ist. Ferner darf die Behandlung weder mit einer erheblichen
Gefahr für Leben oder Gesundheit des Betroffenen verbunden noch geeignet
sein, die Persönlichkeit des Betroffenen in ihrem Kernbereich zu verändern. Die
medizinische Behandlung eines Betroffenen gegen seinen natürlichen Willen
mit dem Ziel, ihn entlassungsfähig zu machen, ist mit Rücksicht auf die
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (2 BvR 882/
09) und vom 12. Oktober 2011 (2 BvR 633/11) derzeit in Bayern aufgrund
fehlender Rechtsgrundlage nicht zulässig.
Drucksache 17/10712 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeArtikel 108 BayStVollzG regelt abschließend die Zwangsmaßnahmen auf dem
Gebiet der Gesundheitsfürsorge für Gefangene. Für Sicherungsverwahrte findet
die Vorschrift gemäß Artikel 160 BayStVollzG entsprechende Anwendung.
Zulässig sind die zwangsweise medizinische Untersuchung, die Behandlung sowie
die Ernährung bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die
Gesundheit der Gefangenen bzw. Sicherungsverwahrten und bei Gefahr für die
Gesundheit anderer Personen. Die genannten Maßnahmen müssen für die
Beteiligten zumutbar sein und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder
Gesundheit der Gefangenen bzw. Sicherungsverwahrten verbunden sein. Zur
Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von
einer freien Willensbestimmung der Gefangenen bzw. Sicherungsverwahrten
ausgegangen werden kann. Artikel 108 BayStVollzG regelt nur die
„Akutbehandlung“ von Gefangenen bzw. Sicherungsverwahrten.
Berlin
Die Behandlung von Untergebrachten ist in § 30 des Berliner Gesetzes für
Psychisch Kranke (PsychKG) vom 8. März 1985 (GVBl. S 586) geregelt, das
zuletzt durch Artikel III Nummer 2 des Gesetzes vom 18. September 2011
(GVBl. S 483) geändert worden ist.
§ 30
Behandlung
(1) 1Der Untergebrachte hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. 2Die
Behandlung schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie
beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische und psychotherapeutische
Maßnahmen ein. 3Die Behandlung wegen der Erkrankung, die zu seiner
Unterbringung geführt hat, erfolgt nach einem Behandlungsplan. 4Der
Behandlungsplan soll mit dem Untergebrachten und auf seinen Wunsch mit seinem
gesetzlichen Vertreter erörtert werden.
(2) 1Behandlungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit dem
Untergebrachten oder seinem gesetzlichen Vertreter. 2Unaufschiebbare
Behandlungsmaßnahmen hat der Untergebrachte zu dulden, soweit sie sich auf die
Erkrankung, die zu seiner Unterbringung geführt hat, beziehen. 3Der Rechtsanwalt des
Untergebrachten ist unverzüglich zu informieren.
(3) Ärztliche Eingriffe und Behandlungsverfahren nach Absatz 2 Satz 2, die
mit Lebensgefahr oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit verbunden
sind, dürfen nur mit rechtswirksamer Einwilligung des Untergebrachten oder,
falls er die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung nicht
beurteilen kann, des gesetzlichen Vertreters in den persönlichen
Angelegenheiten vorgenommen werden.
(4) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit des Untergebrachten in ihrem
Kernbereich ändern würde, ist unzulässig.
Die Bestimmung gilt auch für die Behandlung im Rahmen der Durchführung
freiheitsentziehender Maßregeln. § 46 PsychKG bestimmt insoweit:
§ 46
Unterbringung auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung
Für die Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten die §§ 28 bis 40
entsprechend.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchtstabe b PsychKG lautet:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10712 § 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt [...]
2. die Unterbringung [...]
b) von psychisch Kranken, die nach § 63 Abs. 1, § 64 des Strafgesetzbuches
sowie § 7 des Jugendgerichtsgesetzes untergebracht sind.
Brandenburg
Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug
gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte
Menschen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Psychisch-Kranken-
Gesetz – Bbg-PsychKG) vom 5. Mai 2009 (GVBl. I/09, S. 134), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2010 (GVBl. I/10, S. 34), enthält
folgende Vorschriften zu Zwangsbehandlungen:
§ 18
Behandlung
(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine zweckmäßige,
notwendige und dem Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechende Behandlung.
Die Behandlung schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie
beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische, psychotherapeutische,
sozialtherapeutische und medikamentöse Maßnahmen ein. Die Behandlung hat
Angebote und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der
Gesundheitsförderung für die untergebrachte Person einzuschließen. Die Behandlung ist der
untergebrachten Person zu erläutern.
(2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens der
untergebrachten Person. Ist sie nicht fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme
einzusehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, und ist für sie
eine Betreuung eingerichtet, zu deren Aufgaben die Gesundheitsfürsorge
gehört, so ist das Einvernehmen der mit ihrer Betreuung betrauten Person
maßgebend. Fehlt Minderjährigen die in Satz 2 genannte Fähigkeit, so ist das
Einvernehmen der Personensorgeberechtigten maßgebend. Unaufschiebbare
Behandlungsmaßnahmen hat die untergebrachte Person zu dulden, soweit sie sich
auf die Erkrankung, anlässlich derer die Unterbringung angeordnet wurde,
beziehen. Sie dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet werden.
Die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, die mit ihrer Betreuung
betraute Person oder ihre Rechtsanwältin oder ihr Rechtsanwalt ist
unverzüglich zu informieren.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bedarf die Einwilligung der mit der
Betreuung betrauten Person in die Behandlungsmaßnahme nach § 1904 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,
wenn die begründete Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person aufgrund
der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden
gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne diese Genehmigung darf die Maßnahme nur
durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die
körperliche Untersuchung zulässig, soweit sie nicht mit einem körperlichen Eingriff
verbunden ist.
(5) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person
dauerhaft in ihrem Kernbereich ändern würde, ist unzulässig.
(6) Untergebrachte Personen dürfen auch dann nicht in
Arzneimittelerprobungen einbezogen werden, wenn dies nach anderen Vorschriften ansonsten
zulässig wäre.
Drucksache 17/10712 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(7) Alle Behandlungsmaßnahmen und die erteilten Einwilligungen sind zu
dokumentieren. Die Dokumente sind zu den Patientenakten zu nehmen.
Eine weitere Möglichkeit zur Zwangsbehandlung im Vollzug von Maßregeln
der Besserung und Sicherung geben §§ 40 und 41 BbgPsychKG, die wie folgt
lauten:
§ 40
Behandlung der Anlasserkrankung
(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine den fachlichen
Erkenntnissen entsprechende Behandlung der Erkrankung, auf die sich die Anordnung
der Maßregel bezieht (Anlasserkrankung). Die Behandlung umfasst die
gebotenen medizinischen, psychotherapeutischen, sozialtherapeutischen,
ergotherapeutischen und heilpädagogischen Maßnahmen sowie die dazu notwendigen
Untersuchungen. Die Behandlung ist der untergebrachten Person zu erläutern.
(2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen, außer im Fall des Absatzes 3, des
Einvernehmens der untergebrachten Person. Ist sie nicht fähig, Grund,
Bedeutung und Tragweite der Maßnahme einzusehen oder ihren Willen nach dieser
Einsicht zu bestimmen, und ist für sie eine Betreuung eingerichtet, zu deren
Aufgaben die Gesundheitsfürsorge gehört, so ist das Einvernehmen der mit der
Betreuung betrauten Person maßgebend. Fehlt Minderjährigen die in Satz 2
genannte Fähigkeit, so ist das Einvernehmen der Personensorgeberechtigten
maßgebend.
(3) Ist eine Behandlungsmaßnahme erforderlich, um eine erhebliche Gefahr
für Leben oder Gesundheit der untergebrachten Person oder für Leben oder
Gesundheit Dritter abzuwenden, ist sie auch ohne Einvernehmen der
untergebrachten Person und im Fall des Absatzes 2 Satz 2 auch ohne Einvernehmen der
Betreuungsperson zulässig. Die Maßnahme darf nur von ärztlichem Personal
angeordnet werden. Als erste Hilfe darf sie auch von nichtärztlichem Personal
angeordnet werden, sofern mit dem Aufschub eine Steigerung der Gefahr
verbunden wäre; in diesem Fall ist die Maßnahme unverzüglich ärztlich zu
überprüfen.
§ 41
Andere Erkrankungen
Die untergebrachte Person hat hinsichtlich anderer Erkrankungen als der
Anlasserkrankung gegenüber dem Träger der Einrichtung einen Anspruch auf
Krankenbehandlung, Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Maßnahmen
entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen
Krankenversicherung.
Bremen
In Bremen war eine Zwangsbehandlung bisher nach § 22 des Bremer
Psychische-Krankheitengesetz möglich.
§ 22
Behandlung
(1) Während der Unterbringung und des Maßregelvollzuges hat die Patientin
oder der Patient Anspruch auf eine nach dem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnis notwendige, angemessene und rechtlich zulässige Behandlung unter
Berücksichtigung aller im Krankenhaus vorhandenen therapeutischen
Angebote; die Behandlung schließt die notwendigen Untersuchungen mit ein.
(2) 1Die Behandlung bedarf vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 3
und 4 der Einwilligung der Patientin oder des Patienten. 2Bei Minderjährigen ist
die Einwilligung der Personensorgeberechtigten in die ärztliche Behandlung
erforderlich. 3Kann die Patientin oder der Patient die Bedeutung und Tragweite
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/10712des Eingriffs und der Einwilligung nicht beurteilen und ist ein Betreuer bestellt,
dessen Aufgabenkreis die Sorge für die Gesundheit umfasst, so ist dessen
Einwilligung in die ärztliche Behandlung erforderlich.
(3) Die Behandlung der Patientin oder des Patienten ist ohne ihre oder seine
Einwilligung oder die ihres oder seines gesetzlichen Vertreters bei
gegenwärtiger Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Patientin oder des Patienten
oder Dritter zulässig.
(4) 1Die Behandlung ist auch zulässig, soweit sie zur Erreichung des
Zweckes der Unterbringung oder des Maßregelvollzuges zwingend notwendig ist.
2Soweit die Patientin oder der Patient Einwendungen erhebt, ist die Behandlung
im Rahmen der Unterbringung nur mit Zustimmung des
Vormundschaftsgerichtes zulässig. 3Für Einwendungen gegen die Behandlung im Rahmen des
Maßregelvollzuges gilt § 138 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 109 bis 121 des
Strafvollzugsgesetzes.
(5) 1Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der psychisch kranken Person
tiefgreifend und auf Dauer schädigen könnte, ist unzulässig. 2Ebenfalls
unzulässig ist eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder Verfahren
dient.
(6) Eine Ernährung gegen den Willen der Patientin oder des Patienten ist nur
zulässig, wenn sie erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für das Leben
der Patientin oder des Patienten abzuwenden.
(7) Kann eine Krankheit der Patientin oder des Patienten in einer Einrichtung
nach § 13 nicht erkannt oder behandelt werden, ist die Patientin oder der Patient
in ein anderes Krankenhaus einzuweisen oder zu verlegen, das über
entsprechende Erkennungs- und Behandlungsmöglichkeiten verfügt.
Seit den benannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesgerichtshofs werden die Regelungen des Bremer Psychische-
Krankheitengesetzes als gesetzwidrig erachtet. Eine Überarbeitung durch das
Sozialressort hat bereits begonnen. Aktuell werden in Bremen Zwangsbehandlungen
weder nach Landesrecht noch nach Bundesrecht (Betreuungsrecht)
durchgeführt.
Hamburg
Im Hamburgischen Landesrecht gibt es zu einer medizinischen
Zwangsbehandlung die nachfolgend wiedergegebenen Regelungen.
1. Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG):
§ 18a
Ärztliche Zwangsmaßnahmen
(1) Eine im amtlichen Gewahrsam befindliche Person, die eine ärztliche
Untersuchung oder eine vom Arzt verordnete Behandlung verweigert, darf
zwangsweise nur untersucht und behandelt werden, wenn dies zur Abwehr
einer Gefahr für ihr Leben oder für das Leben anderer oder eine erhebliche
Gefährdung der Gesundheit anderer erforderlich ist.
(2) Beruhigungsmittel dürfen einer im amtlichen Gewahrsam befindlichen
Person bei krankhaften, die Ordnung in der Anstalt erheblich störenden
Erregungszuständen auch dann zwangsweise beigebracht werden, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) Verweigert eine im amtlichen Gewahrsam befindliche Person beharrlich
die Nahrungsaufnahme, so darf sie zwangsweise ernährt werden, wenn dies zur
Abwendung einer Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit erforderlich ist.
Drucksache 17/10712 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(4) 1Die Zwangsmaßnahme muss zumutbar sein. 2Sie darf insbesondere nicht
das Leben des Betroffenen gefährden.
(5) 1Die Zwangsmaßnahme darf nur von einem Arzt angeordnet werden.
2Soweit es der Gesundheitsschutz des Betroffenen erfordert, ist sie auch von
einem Arzt durchzuführen und zu überwachen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
wenn ein Arzt nicht sofort erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr
verbunden ist.
(6) Weitergehende Befugnisse, die sich aus dem Zweck des Gewahrsams
ergeben, bleiben unberührt.
2. Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
(Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz – HmbMVollzG):
§ 10
Behandlung zur Erreichung des Vollzugsziels
(1) Die untergebrachte Person wird wegen der psychischen Störung, die zur
Anordnung der Maßregel geführt hat, behandelt. Die Behandlung umfasst die
gebotenen medizinischen, psychotherapeutischen, soziotherapeutischen und
heilpädagogischen Maßnahmen sowie die dazu notwendigen Untersuchungen.
(2) Die Behandlung ist ohne Einwilligung der untergebrachten Person nur bei
Lebensgefahr oder bei schwer wiegender Gefahr für ihre Gesundheit oder bei
schwer wiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Ist die
untergebrachte Person nicht fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der
Behandlung einzusehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so
ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung maßgebend.
(3) Maßnahmen ohne Einwilligung dürfen nur auf Anordnung und unter
Leitung einer Ärztin bzw. eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der
Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig
erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
(4) Eine operative Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten
Person in einem Kernbereich auf Dauer verändern würde, ist unzulässig.
Ebenfalls unzulässig ist eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder
der Erprobung solcher Verfahren dient, die auch außerhalb des
Maßregelvollzugs bisher nicht anerkannt sind.
(5) Die Behandlung ist der untergebrachten Person in einer ihrem
Gesundheitszustand angemessenen Weise zu erläutern. Die untergebrachte Person soll
die Behandlung unterstützen.
§ 11
Andere Behandlungen
(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf Krankenhilfe,
Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen
und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung. Kann die erforderliche
Maßnahme in der Vollzugseinrichtung nicht durchgeführt werden, so ist die
untergebrachte Person in ein geeignetes Krankenhaus außerhalb des
Maßregelvollzugs zu verlegen.
(2) Wegen einer Erkrankung, die nicht Anlass für die Anordnung der
Maßregel war, ist eine ärztliche Untersuchung und Behandlung bei Lebensgefahr für
die untergebrachte Person oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen
auch ohne Einwilligung der untergebrachten Person oder der gesetzlichen
Vertretung zulässig. Ohne Einwilligung dürfen ferner dem Gesundheitsschutz oder
der Hygiene dienende körperliche Untersuchungen, die nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden sind, Blutentnahmen und Anordnungen zur Abgabe
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/10712einer Urinprobe für Untersuchungszwecke sowie Röntgenuntersuchungen ohne
Kontrastmittelgabe vorgenommen werden.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 2 müssen für die Beteiligten zumutbar
sein. Sie dürfen insbesondere das Leben der untergebrachten Person nicht
gefährden. Sie dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin bzw.
eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den
Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem
Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
(4) § 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
3. Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen
Krankheiten (HmbPsychKG):
§ 16
Behandlung der psychischen Krankheit
(1) 1Die untergebrachte Person wird wegen der psychischen Krankheit, die
zu ihrer Unterbringung geführt hat, nach den anerkannten Regeln der ärztlichen
Kunst behandelt; die Behandlung schließt die dazu notwendigen
Untersuchungen sowie die gebotenen psychotherapeutischen und soziotherapeutischen
Maßnahmen ein. 2Maßnahmen ohne Einwilligung der untergebrachten Person
oder ihres gesetzlichen Vertreters dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung
eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für
den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub
Lebensgefahr verbunden ist. 3Die Anordnung und ihre Gründe sind
aufzuzeichnen.
(2) Ist die Behandlung mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der
untergebrachten Person verbunden oder würde sie die Persönlichkeit der
untergebrachten Person auf Dauer wesentlich verändern, so darf sie nur mit
Einwilligung der untergebrachten Person und nur dann vorgenommen werden, wenn sie
nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg steht.
(3) 1Ist die untergebrachte Person in den Fällen des Absatzes 2 nicht fähig,
Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen oder ihren Willen
nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung ihres gesetzlichen
Vertreters maßgebend. 2Besitzt die untergebrachte Person zwar die in Satz 1
genannten Fähigkeiten, ist sie aber minderjährig, so ist neben ihrer Einwilligung
die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters in den persönlichen
Angelegenheiten erforderlich.
(4) 1Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person in
ihrem Kernbereich verändern würde, ist unzulässig. 2Ebenfalls unzulässig ist eine
Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder Verfahren dient.
(5) Die Behandlung ist der untergebrachten Person in einer ihrem
Gesundheitszustand angemessenen Weise zu erläutern.
§ 17
Andere ärztliche Behandlungen
(1) Wegen einer anderen als der in § 16 genannten Krankheit ist eine
ärztliche Untersuchung und Behandlung bei Lebensgefahr oder bei Gefahr für die
Gesundheit anderer Personen auch ohne Einwilligung der untergebrachten
Person oder ihres gesetzlichen Vertreters zulässig.
(2) 1Die Zwangsmaßnahme muss für die Beteiligten zumutbar sein. 2Sie darf
insbesondere das Leben der untergebrachten Person nicht gefährden.
(3) 1Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines
Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall,
dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr
verbunden ist. 2Die Anordnung und ihre Gründe sind aufzuzeichnen.
Drucksache 17/10712 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(4) Eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder Verfahren
dient, ist unzulässig.
4. Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung
(Hamburgisches Strafvollzugsgesetz – HmbStVollzG):
§ 84
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung einschließlich einer hierfür
erforderlichen Ausführung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei
Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder
bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Die Maßnahmen
müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für
Leben oder Gesundheit der Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der
Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien
Willensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann.
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche
Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden ist.
(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer
Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster
Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und
mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
5. Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Hamburgisches
Jugendstrafvollzugsgesetz – HmbJStVollzG):
§ 84
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung einschließlich einer hierfür
erforderlichen Ausführung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei
Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder
bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Die Maßnahmen
müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr
für Leben oder Gesundheit der Gefangenen verbunden sein. Die Rechte der
Personensorgeberechtigten sind zu beachten. Zur Durchführung der Maßnahmen
ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung
der Gefangenen ausgegangen werden kann.
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche
Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden ist.
(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer
Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster
Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und
mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
6. Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Hamburgisches
Untersuchungshaftvollzugsgesetz – HmbUVollzG):
§ 63
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung einschließlich einer hierfür
erforderlichen Ausführung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei
Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der
Untersuchungsgefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Die
Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit
erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen ver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/10712bunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht
verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Untersuchungsgefangenen
ausgegangen werden kann.
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche
Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden ist.
(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer
Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster
Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und
mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
Nach Auskunft der Hamburger Landesjustizverwaltung werden diese
Regelungen derzeit überprüft bzw. überarbeitet.
Hessen
Einschlägig ist § 1 des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker,
geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen (HFEG) vom
19. Mai 1952 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997
(GVBl. I S. 217, 225):
(1) Geisteskranke, geistesschwache, rauschgift- oder alkoholsüchtige
Personen sind auch gegen ihren Willen in einer geschlossenen Krankenabteilung oder
in einer anderen geeigneten Verwahrung unterzubringen, wenn aus ihrem
Geisteszustand oder ihrer Sucht eine erhebliche Gefahr für ihre Mitmenschen droht
und diese nicht anders abgewendet werden kann.
(2) Bilden die in Absatz 1 genannten Personen infolge ihres Geisteszustandes
oder ihrer Sucht eine Gefahr für sich selbst, so können sie in gleicher Weise
untergebracht werden, wenn die Gefährdung erheblich ist und nicht anders
abgewendet werden kann.
(3) Die Unterbringung dauert nur so lange, wie ihr Zweck es erfordert. Die
Unterbringung von Rauschgift- und Alkoholsüchtigen darf nicht länger als zwei
Jahre dauern.
Nach Auskunft der hessischen Landesjustizverwaltung sollen diese
Bestimmung im Laufe der Legislaturperiode noch geändert werden. Sonstige
landesrechtliche Bestimmungen existieren derzeit noch nicht, sollen aber auch noch in
dieser Legislaturperiode erlassen werden.
Mecklenburg-Vorpommern
Eine Behandlung darf ohne Einwilligung bei einwilligungsfähigen
Patientinnen/Patienten nach § 23 Absatz 2 PsychKG MV nur durchgeführt werden,
wenn der Betroffene sich in einem Zustand befindet, in dem ohne sofortige
Behandlung eine erhebliche und unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit
der kranken Person oder Dritter besteht. Der Rechtsanwalt des Betroffenen ist
unverzüglich zu informieren. Nach § 23 Absatz 3 PsychKG MV ist eine
Behandlung, die die Persönlichkeit des Betroffenen dauerhaft in ihrem
Kernbereich ändern würde, insbesondere ein psychochirurgischer Eingriff, unzulässig.
Eine Behandlung darf ohne Einwilligung bei einwilligungsunfähigen
Patientinnen/Patienten, d. h. bei Patientinnen/Patienten, die einsichts- oder
steuerungsunfähig sind, nach § 23 Absatz 2 PsychKG MV durchgeführt werden, wenn die
Behandlung nicht mit erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit
verbunden ist oder er sich in einem Zustand befindet, in dem ohne sofortige
Behandlung eine erhebliche und unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit der
Drucksache 17/10712 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodekranken Person oder Dritter besteht. Der Rechtsanwalt des Betroffenen ist
unverzüglich zu informieren. Nach § 23 Absatz 3 PsychKG MV ist eine
Behandlung, die die Persönlichkeit des Betroffenen dauerhaft in ihrem Kernbereich
ändern würde, insbesondere ein psychochirurgischer Eingriff, unzulässig.
Nach Auskunft der Landesjustizverwaltung ist seitens des federführenden
Ressorts eine Novelle des Psychischkrankengesetzes geplant. Bei der Gelegenheit
soll auch geprüft werden, ob die bestehenden Landesregelungen den vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen genügen.
Niedersachsen
§ 21 Absatz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) in der Fassung vom 10. Juni 2012
(Nds. GVBl. S. 249) lässt eine Zwangsbehandlung nur bei
einwilligungsunfähigen Personen zu. Gleiches gilt für § 8 Absatz 3 bis 5 des Niedersächsischen
Maßregelvollzugsgesetzes (Nds. MVollzG) in der Fassung vom 10. Juni 2010
(Nds. GVBl. S. 249).
Nach Einschätzung der Landesregierung Niedersachsen wirken sich die
Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (2 BvR
882/09) und 12. Oktober 2011 (2 BvR 633/11) auch auf die Regelungen für
psychiatrische Zwangsbehandlungen in Niedersachsen aus, denn sowohl nach
§ 21 Absatz 3 NPsychKG als auch nach § 8 Absatz 1 Satz 3 Nds. MVollzG ist
die Zwangsbehandlung Nichteinwilligungsfähiger ohne besondere
Voraussetzungen zulässig. Bereits im April 2011 wurden deshalb die Einrichtungen des
Niedersächsischen Maßregelvollzuges und die psychiatrischen Krankenhäuser
und Abteilungspsychiatrien, denen die Aufgaben nach dem NPsychKG
übertragen wurden, angewiesen, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu
beachten. Eine entsprechende Novellierung des Nds. MVollzG und des
NPsychKG wurde ebenfalls veranlasst und ist bereits weit fortgeschritten.
Im Justizvollzug des Landes Niedersachsen sind Zwangsmaßnahmen auf dem
Gebiet der Gesundheitsfürsorge in § 93 des Niedersächsischen
Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) geregelt. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen
Zwangsbehandlungen bei einwilligungsfähigen und einwilligungsunfähigen
Gefangenen. § 93 Absatz 1 Satz 1 NJVollzG regelt lediglich, dass die
Vollzugsbehörde zu Zwangsmaßnahmen nicht verpflichtet ist, solange von einer freien
Willensbestimmung der oder des Gefangenen ausgegangen werden kann. Keine
Anwendung findet die Vorschrift nach allgemeiner Auffassung bei
bewusstlosen Gefangenen (vgl. u. a. Arloth, StVollzG, 3. Auflage, § 101 Rdn. 4
m. w. N., § 93 NJVollzG).
Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen ist nach § 93 Absatz 1 Satz 1
NJVollzG zulässig bei Lebensgefahr, schwer wiegender Gefahr für die
Gesundheit der oder des Gefangenen oder Gefahr für die Gesundheit anderer Personen.
Die Maßnahmen beschränken sich auf medizinische Untersuchung und
Behandlung sowie Ernährung. Sie müssen nach § 93 Absatz 1 Satz 2 NJVollzG für
die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben
oder Gesundheit der oder des Gefangenen verbunden sein. Sie dürfen nach § 93
Absatz 3 NJVollzG nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder
eines Arztes durchgeführt werden.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Vollzuges der Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung in Niedersachsen (LT-Drs. 16/4873) sieht zur
Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März
2011 (2 BvR 882/09) und 12. Oktober 2011 (2 BvR 633/11) eine Modifikation
dieser Regelung (vgl. Artikel 2 Nummer 5) und für den Vollzug der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine nunmehr eigenständige Regelung
(vgl. Artikel 1 § 96 SVVollzG-E) vor. Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/10712Gesundheitsfürsorge im Vollzug der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung richten sich derzeit nach §§ 93, 112 NJVollzG.
Nordrhein-Westfalen
Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ist eine Behandlung nach
§ 18 PsychKG NRW möglich.
§ 18
Behandlung
(1) Während der Unterbringung wird eine ärztlich und psychotherapeutisch
gebotene und rechtlich zulässige Heilbehandlung vorgenommen.
(2) Unverzüglich nach der Aufnahme ist für die Betroffenen ein individueller
Behandlungsplan zu erstellen. Die Behandlung und der Plan sind den
Betroffenen und ihrer gesetzlichen Vertretung zu erläutern. Befinden sich die
Betroffenen in einer akuten Krise, sind Zeitpunkt und Form der Erläuterung des
Behandlungsplanes nach therapeutischen Kriterien zu bestimmen. Betroffenen,
ihren Verfahrenspflegerinnen, Verfahrenspflegern,
Verfahrensbevollmächtigten und ihrer gesetzlichen Vertretung ist auf Verlangen unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen Einsicht in die Krankenunterlagen zu
gewähren. Wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einsicht in
die Krankenunterlagen zu erheblichen Nachteilen für die Gesundheit der
Betroffenen führt, kann sie unterbleiben.
(3) Die Behandlung bedarf vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 4
und 5 der Einwilligung der Betroffenen. Können die Betroffenen bei einer
erforderlichen Einwilligung Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung
nicht einsehen oder sich nicht nach dieser Einsicht verhalten, ist die
Einwilligung der gesetzlichen Vertretung oder der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten
erforderlich. § 1904 BGB bleibt unberührt.
(4) Nur in den Fällen von Lebensgefahr, von erheblicher Gefahr für die
eigene und für die Gesundheit anderer Personen ist die Behandlung ohne oder
gegen den Willen Betroffener oder deren gesetzlicher Vertretung oder der
rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten zulässig.
(5) Maßnahmen nach Absatz 4, die ohne Einwilligung der Betroffenen, ihrer
gesetzlichen Vertretung oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt werden,
dürfen nur durch die ärztliche Leitung, bei deren Verhinderung durch deren
Vertretung angeordnet werden und nur durch Ärztinnen oder Ärzte vorgenommen
werden.
Danach ist eine öffentlich-rechtliche Zwangsbehandlung auf landesgesetzlicher
Grundlage außerhalb des Vollzugs nur im Rahmen einer Unterbringung zulässig
ist. Die Voraussetzungen der Unterbringung richten sich nach § 11 PsychKG
NRW. Grundsätzlich bedarf die Behandlung der Einwilligung des Betroffenen,
bzw. sofern dieser nicht einwilligungsfähig ist, der Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters oder rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten (§ 18 Absatz 3
PsychKG NRW). Nur in den in § 18 Absatz 4 PsychKG genannten Fällen
(Lebensgefahr, erhebliche Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer
Personen) ist die Behandlung gegen den Willen des Betroffenen zulässig.
Nach § 91 JStVollzG NRW sind Zwangsbehandlungen nur zur Abwehr
schwerwiegender Gefahren für die Gesundheit der Gefangenen oder bei Gefahr für die
Gesundheit dritter Personen zulässig. Die Maßnahmen müssen für die
Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder
Gesundheit der Gefangenen verbunden sein. Die Maßnahmen dürfen nur auf
Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden.
Bei drohender Lebensgefahr wäre die Hinzuziehung eines Arztes entbehrlich
Drucksache 17/10712 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(erste Hilfe im Notfall); dies dürfte aber bei Zwangsbehandlungen kaum der
Fall sein. Es ist hier zu berücksichtigen, dass sich der Anwendungsbereich
insbesondere auch auf Zwangsernährungen bezieht.
Nach § 28 UVollzG NRW sind Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der
Gesundheitsfürsorge zulässig, wenn diese unerlässlich sind und das Gericht diese
angeordnet hat. Dann dürfen diese unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den
Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und ein Aufschub mit einer
Lebensgefahr verbunden wäre, unter ärztlicher Leitung durchgeführt werden.
Rheinland-Pfalz
1. Unterbringung nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz für psychisch
kranke Personen (PsychKG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 473)
In § 17 Absatz 2 und 3 PsychKG ist als besondere Sicherungsmaßnahme unter
anderem die Ruhigstellung durch Medikamente geregelt; die Vorschrift
unterscheidet nicht zwischen einwilligungsfähigen und einwilligungsunfähigen
Personen:
(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die
gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person sich selbst tötet
oder ernsthaft verletzt, gewalttätig wird oder die Einrichtung ohne Erlaubnis
verlassen wird und wenn dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann.
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
1. die Wegnahme oder das Vorenthalten von Gegenständen,
2. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
3. die Absonderung in einem besonderen Raum,
4. die Fixierung,
5. die Ruhigstellung durch Medikamente, soweit die dabei eingesetzten
Medikamente nicht bereits der Behandlung der Grunderkrankung dienen.
(3) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist befristet anzuordnen, ärztlich zu
überwachen und unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre
Anordnung weggefallen sind. Anordnung und Aufhebung der besonderen
Sicherungsmaßnahmen sind aktenkundig zu machen. Eine mehr als einen Tag
dauernde Absonderung in einem besonderen Raum bedarf der Zustimmung der
Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung darf für jeweils höchstens eine Woche
erteilt werden. Bei der Fixierung ist eine ständige Beobachtung zu gewährleisten.
§ 20 PsychKG (Behandlung) enthält Bestimmungen über die Behandlung der
untergebrachten Person. Er unterscheidet in seinen Absätzen 2 und 3 zwischen
einwilligungsfähigen und einwilligungsunfähigen Personen:
(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf die notwendige Behandlung;
sie ist bei der Aufnahme in die Einrichtung zur Feststellung der erforderlichen
Behandlungsmaßnahmen durch einen Arzt für Psychiatrie oder für Kinder- und
Jugendpsychiatrie zu untersuchen. Soweit erforderlich, schließt die Behandlung
sonstige Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische,
heilpädagogische und psychotherapeutische Maßnahmen ein. Die Behandlung
der Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat, erfolgt nach einem
Behandlungsplan. Den Wünschen der untergebrachten Person soll im Rahmen der
Behandlung so weit wie möglich Rechnung getragen werden.
(2) Der Behandlungsplan und die Behandlung sind der untergebrachten
Person zu erläutern. Ist sie in der Lage, den Grund, die Art, den Umfang und die
Tragweite der Behandlung einzusehen, so soll die Erläuterung darauf gerichtet
sein, ihre Zustimmung zur Behandlung zu erreichen. Der Person, der die gesetz-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/10712liche Vertretung obliegt, ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen ihres
Aufgabenbereichs an der Erläuterung teilzunehmen.
(3) Ärztliche Eingriffe und sonstige Behandlungsmaßnahmen, die mit
Lebensgefahr oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit verbunden sind,
dürfen nur mit rechtswirksamer Einwilligung der untergebrachten Person oder,
falls sie die Bedeutung und Tragweite der Maßnahme und der Einwilligung
nicht beurteilen kann, der Person, der die gesetzliche Vertretung obliegt und,
soweit erforderlich, mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes vorgenommen
werden.
2. Unterbringung nach dem rheinland-pfälzischen Maßregelvollzugsgesetz
(MVollzG) vom 23. September 1986 (GVBl. S. 223)
Die Zulässigkeit bestimmter Maßnahmen im Maßregelvollzug ist in § 6
MVollzG (Zulässigkeit von Maßnahmen) geregelt. Dabei enthalten § 6 Absatz 2
und 4 MVollzG besondere Regelungen auch für einwilligungsunfähige
Personen:
(1) Operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen, die mit einem
wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder einer Gefahr für das Leben des
untergebrachten Patienten verbunden sind, sind nur mit seiner Einwilligung
zulässig; sonstige operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen sind
ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten zulässig bei Lebensgefahr, bei
schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Patienten oder
bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. [Im übrigen k��nnen
Behandlungen und Untersuchungen zur Erreichung des Vollzugsziels ohne
Einwilligung des untergebrachten Patienten durchgeführt werden; zum allgemeinen
Gesundheitsschutz oder zur Hygiene sind sie zulässig, wenn sie nicht mit einem
Eingriff verbunden sind.]*
(2) Eine zwangsweise Ernährung des untergebrachten Patienten ist zulässig,
wenn und solange
1. Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für seine Gesundheit
besteht,
2. er ohne Bewusstsein ist,
3. er aus anderen Gründen zur natürlichen Nahrungsaufnahme nicht in der
Lage ist und keinen körperlichen Widerstand leistet oder
4. er seinen Willen infolge Krankheit nicht frei bestimmen kann.
Der untergebrachte Patient, der die Nahrungsaufnahme verweigert, ist über die
Gefahren und Folgen seines Verhaltens zu belehren.
(3) Zur zwangsweisen Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2 ist die Einrichtung nicht verpflichtet, solange von einer freien
Willensbestimmung des untergebrachten Patienten ausgegangen werden kann; dies gilt
nicht bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen.
(4) Ist der untergebrachte Patient nicht in der Lage, Grund, Bedeutung und
Tragweite der Maßnahmen einzusehen oder seinen Willen nach dieser Einsicht
zu bestimmen, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters
maßgebend. Besitzt der untergebrachte Patient zwar die in Satz 1 genannten
Fähigkeiten, ist er aber in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist neben seiner
Einwilligung die seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
* § 6 Absatz 1 Satz 2 MVollzG ist gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März
2011 – 2 BvR 882/09 – mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Drucksache 17/10712 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(5) Die Maßnahmen müssen für den untergebrachten Patienten zumutbar
sein und dürfen nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg stehen.
Sie dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt
werden. Die Leistung erster Hilfe bleibt hiervon unberührt; der gesetzliche
Vertreter des untergebrachten Patienten ist über den Vorfall, der die Leistung erster
Hilfe erforderlich machte, zu unterrichten.
(6) Über eine gegen den Willen des untergebrachten Patienten durchgeführte
Maßnahme sind die Aufsichtsbehörde und ein von der obersten
Aufsichtsbehörde zu bestimmender Arzt sowie der gesetzliche Vertreter des
untergebrachten Patienten zu unterrichten.
3. Zwangsmaßnahmen im Bereich des Justizvollzugs
Für den Bereich des Justizvollzugs sind als landesgesetzliche Regelungen § 33
des Landesjugendstrafvollzugsgesetzes (LJStVollzG) und § 21
Landesuntersuchungshaftvollzugsgesetz (LUVollzG) einschlägig.
§ 33
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind
unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zwangsweise nur bei
Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen
oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen
müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr
für Leben oder Gesundheit der Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung
der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien
Willensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann.
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche
Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden ist.
(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer
Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster
Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und
mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
§ 21
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind
unbeschadet der Rechte Personensorgeberechtigter zwangsweise nur bei
Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der
Untersuchungsgefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die
Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit
erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen
verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht
verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Untersuchungsgefangenen
ausgegangen werden kann.
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche
Untersuchung außer im Fall des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden ist.
(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer
Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster
Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und
mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/10712Saarland
Einschlägig sind im Saarland sowohl das Gesetz über die Unterbringung
psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz – UBG) vom 11. November 1992 sowie
das Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in
einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt
(Maßregelvollzugsgesetz – MRVG) vom 29. November 1989.
Zur Frage der Einwilligung in Behandlungsmaßnahmen sieht § 13 UBG
folgende Regelung vor:
§ 13
Einwilligung in Behandlungsmaßnahmen
(1) Medizinische Eingriffe oder Behandlungsmaßnahmen im Sinne des § 12
Abs. 2 dürfen nur mit Einwilligung der untergebrachten Person oder, falls diese
die Behandlung und Tragweite der Maßnahme oder der Einwilligung nicht
beurteilen kann, mit Einwilligung ihres(r) gesetzlichen Vertreters/in
vorgenommen werden.
(2) Ohne Einwilligung darf eine Maßnahme nach Absatz 1 nur
vorgenommen werden, wenn mit einem Aufschub eine akute Gefahr für das Leben oder
eine schwerwiegende und dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung verbunden
wäre.
(3) Für die Fälle, in denen die untergebrachte Person unter Betreuung steht,
wird auf § 1904 Abs. 1 BGB verwiesen.
(4) Medizinische Experimente dürfen an untergebrachten Personen nicht
vorgenommen werden.
§ 12 UBG regelt die Betreuung und Heilbehandlung untergebrachter Personen.
Gemäß § 9 MRVG bedarf die Behandlung grundsätzlich der Einwilligung des
Patienten. Eine Zwangsbehandlung bei einwilligungsfähigen Patienten ist nicht
möglich. Eine Behandlung des Patienten ohne seine Einwilligung
(Zwangsbehandlung bei einwilligungsunfähigen Patienten) ist nach der vorgenannten
Regelung nur möglich bei Lebensgefahr oder schwerwiegender Gefahr für die
Gesundheit des Patienten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen.
Die Behandlung ist unverzüglich zu beenden, wenn die Gefahr nicht mehr
besteht. Die Behandlung darf nur durch einen Arzt oder auf Anordnung des
Leiters der Maßregelvollzugseinrichtung vorgenommen werden. Die Leistung
Erster Hilfe ist auch ohne diese Voraussetzung zulässig, wenn ein Arzt nicht
erreichbar ist oder mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Ist die
Behandlung selber mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des
Patienten verbunden, darf sie nicht ohne seine Einwilligung durchgeführt
werden.
Sachsen
Eine Zwangsbehandlung von einwilligungsfähigen Patientinnen/Patienten ist
gemäß §§ 21, 22, 23 SächsPsychKG nicht möglich.
Eine Zwangsbehandlung von einwilligungsunfähigen Patientinnen/Patienten ist
gemäß §§ 21, 22 SächsPsychKG möglich, wenn eine Zustimmung nach § 16
oder eine Einwilligung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis der
Gesundheitssorge vorliegt. Die Maßnahme darf gemäß § 22 Absatz 4 SächsPsychKG
die Würde des Patienten nicht verletzen und darf nur auf Anordnung und
unmittelbarer Leitung und Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden. Gemäß
§ 21 Absatz 2 SächsPsychKG ist der Behandlungsplan mit dem Patienten zu
erörtern und der Patient ist über die erforderlichen diagnostischen Verfahren und
Drucksache 17/10712 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedie Behandlung sowie die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Gemäß § 33
Satz 2 SächsPsychKG besteht eine Dokumentationspflicht.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt ist aktuell eine Zwangsbehandlung, verstanden als
medizinische Behandlung eines Betroffenen gegen seinen natürlichen Willen, von
einwilligungsunfähigen/einwilligungsfähigen Personen zum einen im
Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt (MVollzG LSA) vom 21.Oktober 2010 und zum
anderen im Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen
des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA) vom 30. Januar 1992 geregelt.
Das Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt regelt den Vollzug der durch
strafrichterliche Entscheidung angeordneten freiheitsentziehenden Maßregeln
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt sowie die Aufsicht über den Vollzug (§ 1). Die Regelung über die
Möglichkeit einer Zwangsbehandlung ist Bestandteil des § 8.
§ 8
Ärztliche und therapeutische Behandlung
(1) Während ihrer Unterbringung erhält die untergebrachte Person die nach
den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Behandlung der
Erkrankung, die zur Anordnung der Unterbringung geführt hat (therapeutische
Behandlung).
(2) Für die therapeutische Behandlung ist ein Behandlungsplan auf der
Grundlage der Eingangsuntersuchung aufzustellen. Dieser umfasst auch die die
gebotene therapeutische Behandlung fördernden heilpädagogischen und
psychotherapeutischen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen
Maßnahmen.
(3) Das Ergebnis der Untersuchungen, die vorgesehene therapeutische
Behandlung und der Behandlungsplan sind der untergebrachten Person zu
erläutern, soweit dies ärztlich zu verantworten ist. Ist die untergebrachte Person
fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlungs- und
Fördermaßnahmen einzusehen, soll die Erläuterung auch dem Ziel dienen, ihre Einwilligung
zur Behandlung zu erhalten. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Erfordert die therapeutische Behandlung einen operativen Eingriff oder
ist sie mit Gefahr für Leib oder Gesundheit der untergebrachten Person
verbunden oder würde sie ihre Persönlichkeit wesentlich oder auf Dauer verändern, so
darf sie nur mit deren Einwilligung und nur dann vorgenommen werden, wenn
sie nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg steht.
(5) Ohne Einwilligung der untergebrachten Person dürfen medizinische
Behandlungsmaßnahmen oder Untersuchungen ausschließlich bei einer Gefahr für
das Leben oder bei einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der
untergebrachten Person oder Dritter durchgeführt werden. Ohne Einwilligung dürfen
sie nur auf Anordnung und unter Leitung einer verantwortlichen Ärztin oder
eines verantwortlichen Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung
Erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig
anwesend und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Eine zwangsweise
Ernährung ist zulässig, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für das Leben
oder die Gesundheit der untergebrachten Person erforderlich ist.
(6) Kann eine Untersuchung oder die therapeutische Behandlung nicht in der
Einrichtung durchgeführt werden, in der sich die untergebrachte Person
befindet, so ist diese auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung
oder der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der
Einrichtung mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde und der Vollstreckungsbehörde
in eine geeignete andere Einrichtung oder, wenn eine solche nicht zur Ver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/10712fügung steht, in ein geeignetes Krankenhaus zu verlegen. Der Schutz der
Allgemeinheit ist sicherzustellen.
Das PsychKG LSA regelt als Sonderordnungsrecht die Hilfen für Personen, die
an einer Psychose, Suchtkrankheit, einer anderen krankhaften seelischen oder
geistigen Störung oder an einer seelischen oder geistigen Behinderung leiden
oder gelitten haben, oder bei denen Anzeichen einer solchen Krankheit, Störung
oder Behinderung vorliegen sowie die Schutzmaßnahmen bis hin zur
Unterbringung für Personen, die an einer Krankheit, Störung oder Behinderung im eben
beschriebenen Sinne leiden (§ 1 Nummer 1 und Nummer 2). Nach § 14
PsychKG LSA kann eine Unterbringung oder eine vorläufige
Unterbringungsmaßnahme nur auf Antrag der Verwaltungsbehörde durch gerichtliche
Entscheidung angeordnet werden (§ 14 Absatz 1 PsychKG LSA), wobei für das
Unterbringungsverfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
gelten (§ 14 Absatz 2 PsychKG LSA). Kann eine gerichtliche Entscheidung über
eine Unterbringungsmaßnahme nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann
die Verwaltungsbehörde den Betroffenen längstens bis zum Ablauf des
folgenden Tages vorläufig in den geschlossenen Teil eines Krankenhauses einweisen,
wenn ein ärztliches Zeugnis über einen Befund vorliegt, nachdem die
Voraussetzungen der Unterbringung nach § 13 vorliegen, und wenn der Befund frühestens
am Tage vor der vorläufigen Einweisung erhoben worden ist (§ 15 PsychKG
LSA). Die Unterbringung wird in der Regel in Krankenhäusern des Landes
vollzogen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 PsychKG). Eine Unterbringung ist dabei nur unter
den Voraussetzungen des § 13 zulässig.
§ 13
(1) Eine Unterbringung ist nur zulässig, wenn und solange
1. die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass der Betroffene sich infolge
einer Krankheit, Störung oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1
schwerwiegende gesundheitliche Schäden zufügt,
oder
2. das durch die Krankheit, Störung oder Behinderung bedingte Verhalten des
Betroffenen aus anderen Gründen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, und die Gefahr auf andere
Weise nicht abgewendet werden kann.
(2) Eine Unterbringung nach diesem Gesetz darf nicht angeordnet werden,
wenn eine Maßnahme nach § 126 a der Strafprozessordnung oder den §§ 63, 64
des Strafgesetzbuches oder § 7 des Jugendgerichtsgesetzes getroffen worden
ist. Wird eine solche Anordnung oder Maßregel nach einer Unterbringung
getroffen, ist die Unterbringung aufzuheben.
Die Möglichkeiten einer Zwangsuntersuchung/Zwangsbehandlung sind zum
einen im zweiten Abschnitt (Untersuchung, Behandlung) in § 8 und im dritten
Abschnitt (Unterbringung) in den §§ 16, 17 geregelt.
§ 8
Untersuchung, Mitteilung
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass jemand wegen einer Krankheit,
Störung oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 sich oder anderen
schwerwiegenden Schaden zuzufügen droht, so kann einer zu einer ärztlichen
Untersuchung geladen oder zum Zwecke einer solchen Untersuchung durch einen
von der Verwaltungsbehörde dazu beauftragten Arzt in seiner Wohnung
aufgesucht werden.
Drucksache 17/10712 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(2) Ergeben sich aus dem Verhalten des Betroffenen dringende
Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, so
kann er zu einer ärztlichen Untersuchung vorgeführt werden. Der Betroffene hat
die Untersuchung zu dulden und an ihr mitzuwirken.
(3) Der Arzt teilt das Ergebnis der Untersuchungen dem Betroffenen mit,
sobald es ärztlich zu verantworten ist. Ist der Betroffene zuvor regelmäßig von
einem anderen Arzt behandelt worden, so ist auch diesem der
Untersuchungsbefund mitzuteilen, es sei denn, dass der Betroffene widerspricht.
…
§ 16
Eingangsuntersuchung
(1) Personen, die aufgrund dieses Gesetzes eingewiesen oder untergebracht
sind, werden unverzüglich nach ihrer Aufnahme ärztlich untersucht. Die
Untersuchung erstreckt sich vor allem auch auf die Umstände, die maßgeblich für die
Unterbringung waren. Sie soll zugleich schon dazu dienen, die individuell
gebotene Heilbehandlung abzuklären und einen Behandlungsplan zu entwickeln.
Liegen nach der Eingangsuntersuchung die Unterbringungsvoraussetzungen
nicht oder nicht mehr, hat der verantwortliche Arzt
1. die Verwaltungsbehörde, welche die Einweisung veranlasst oder die
Unterbringung beantragt hat
und
2. das zuständige Gericht unverzüglich zu unterrichten.
(2) Zeigt sich bei der Eingangsuntersuchung die Notwendigkeit einer
ärztlichen Behandlung, ohne dass die Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen,
soll der untersuchende Arzt darauf hinwirken, dass der Patient sich umgehend
in ärztliche Behandlung begibt und eine Bekanntgabe der
Untersuchungsergebnisse an den Arzt seines Vertrauens, der die Behandlung fortführen soll,
zustimmt.
(3) Ist nach dem Ergebnis der Eingangsuntersuchung eine stationäre
Behandlung geboten, ohne dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, soll
der untersuchende Arzt aus seiner Verantwortung heraus die Einwilligung des
Patienten zur stationären Behandlung zu erreichen versuchen.
(4) Die fehlende Bereitschaft des Patienten, sich ambulant oder stationär
behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein nicht die weitere Unterbringung.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die betroffene Person bis zur
Entscheidung über die Aufhebung der Einweisung oder Unterbringung zu
beurlauben.
§ 17
Ärztliche Behandlung
(1) Während seiner Unterbringung erhält der Untergebrachte die nach den
anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Heilbehandlung. Diese kann
weitere Untersuchungen einschließen, soweit sie im Rahmen der Behandlung
oder zum Schutz der Gesundheit des Untergebrachten oder anderer Personen
erforderlich sind.
(2) Für die Behandlung wegen der Erkrankung, die zur Unterbringung
geführt hat, ist aufgrund der Untersuchungsergebnisse ein Behandlungsplan
aufzustellen. Dieser umfasst auch die die gebotene Heilbehandlung fördernden
heilpädagogischen und psychotherapeutischen sowie beschäftigungs- und
arbeitstherapeutischen Maßnahmen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/10712(3) Das Ergebnis der Untersuchungen, die vorgesehene Heilbehandlung und
der Behandlungsplan sind dem Untergebrachten zu erläutern, soweit dies
ärztlich zu verantworten ist. Ist der Untergebrachte fähig, Grund, Bedeutung und
Tragweite der Behandlungs- und Fördermaßnahmen einzusehen, soll die
Erläuterung auch dem Ziel dienen, die Zustimmung des Untergebrachten zur
Behandlung zu erhalten.
(4) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit des Untergebrachten in ihrem
Kernbereich verändern würde, ist unzulässig.
(5) Erfordert die Behandlung einen operativen Eingriff oder ist sie mit
Gefahr für Leib oder Gesundheit des Untergebrachten verbunden oder würde sie
seine Persönlichkeit wesentlich oder auf Dauer nachteilig verändern, so darf sie
nur mit seiner Einwilligung und nur dann vorgenommen werden, wenn sie nicht
außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg steht.
(6) Ist der Untergebrachte in den Fällen des Absatzes 5 nicht fähig, Grund,
Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen oder seinen Willen nach
dieser Einsicht zu bestimmen, ist die Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters maßgebend. Besitzt der Untergebrachte zwar die in Satz 1 genannten
Fähigkeiten, ist er aber minderjährig, so ist zusätzlich die Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Entsprechendes gilt bei Volljährigen, für die nach
§ 1896 des BGB ein Betreuer für diesen Aufgabenkreis bestellt und ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist.
(7) Wegen anderer akuter Erkrankungen ist eine ärztliche Untersuchung und
Behandlung bei Lebensgefahr oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer
Personen auch ohne Einwilligung des Untergebrachten oder seines gesetzlichen
Vertreters zulässig. Eine zwangsweise Ernährung ist zulässig, wenn dies zur
Abwendung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des
Untergebrachten erforderlich ist.
(8) Die Zwangsmaßnahme muss für die Beteiligten zumutbar sein. Sie darf
insbesondere das Leben des Untergebrachten nicht gefährden.
Schleswig-Holstein
In den Landesgesetzen Schleswig-Holsteins existieren folgende
(gleichlautende) Vorschriften, die ihrem Wortlaut nach Zwangsbehandlungen bei
einwilligungs(un)fähigen Patientinnen/Patienten zulassen:
§ 14 Absatz 4 des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker
Menschen (PsychKG):
(4) Ärztliche Eingriffe sind nur dann ohne Einwilligung zulässig, wenn sie
erforderlich sind, um von dem untergebrachten Menschen eine nicht anders
abwendbare gegenwärtige Gefahr einer erheblichen Schädigung seiner
Gesundheit oder für sein Leben abzuwenden.
§ 5 Absatz 6 des Maßregelvollzugsgesetzes (MVollzG):
(6) Ärztliche Eingriffe sind nur dann ohne Einwilligung zulässig, wenn sie
erforderlich sind, um von dem untergebrachten Menschen eine nicht anders
abwendbare gegenwärtige Gefahr einer erheblichen Schädigung seiner
Gesundheit oder für sein Leben abzuwenden. Für ärztliche Eingriffe ohne Einwilligung
der nach § 1 Abs. 2 untergebrachten Menschen gilt Satz 1 entsprechend; § 119
StPO in Verbindung mit den §§ 101 und 178 des Strafvollstreckungsgesetzes
bleibt unberührt.
Beide Vorschriften sind im Hinblick auf die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 und 12. Oktober 2011 nicht
verfassungskonform. Es gibt daher gegenwärtig in Schleswig-Holstein keine gesetzlich vorge-
Drucksache 17/10712 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesehene Möglichkeit der Zwangsbehandlung von einwilligungsfähigen oder
einwilligungsunfähigen Patientinnen oder Patienten.
Thüringen
Bei einwilligungsfähigen Gefangenen im Thüringer Justizvollzug sind keine
Zwangsbehandlungen möglich.
Lediglich zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise
körperliche Untersuchung eines Gefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden ist (§ 101 Absatz 2 StVollzG, § 33 Absatz 2
ThürJStVollzG, § 21 Absatz 2 ThürUVollzG). In diesem Zusammenhang ist
zudem auf § 81a Absatz 1 StPO hinzuweisen, wonach eine körperliche
Untersuchung eines Beschuldigten auch ohne dessen Einwilligung zulässig ist.
§ 12 Absatz 3 bis 6 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung
psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) enthält folgende Regelungen:
(3) Die Behandlung des Patienten ist ohne seine Einwilligung, ohne die
seines Betreuers oder sonstiger Sorgeberechtigter bei gegenwärtiger Gefahr für
das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder Dritter zulässig.
(4) Ärztliche Eingriffe und Behandlungsverfahren, welche mit einer
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind oder welche die
Persönlichkeit tiefgreifend und auf Dauer schädigen können, sind unzulässig.
(5) Eine Ernährung gegen den Willen des Patienten ist nur zulässig, wenn
dies zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des
Patienten erforderlich ist. Zur Durchführung der Maßnahme ist die Einrichtung
nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Patienten
ausgegangen werden kann.
(6) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 dürfen nur auf Anordnung
und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden. Erste Hilfe muss davon
unbeschadet dann erfolgen, wenn ärztliche Behandlung nicht rechtzeitig
erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
Im Justizvollzug, insbesondere im Vollzugskrankenhaus, gilt im Falle von
Einwilligungsunfähigkeit Folgendes: Nach § 101 Absatz 1 Satz 1 StVollzG sind
medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung zwangsweise
nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des
Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die
Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit
erheblicher Gefahr für Leben und Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Zur
Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet,
solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen
werden kann (§ 101 Absatz 1 Satz 2 StVollzG). Analoge Regelungen enthalten § 33
Absatz 1 ThürJStVollzG und § 21 Absatz 1 ThürUVollzG.
7. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung zur Veränderung der
jeweiligen Landesgesetze zur unfreiwilligen Unterbringung bzw.
unfreiwilligen Behandlung und zum Maßregelvollzug nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (2 BvR 882/09)?
Die Psychisch-Kranken- bzw. Unterbringungsgesetze fallen in die alleinige
Zuständigkeit der Länder, so dass ein etwaiger Handlungsbedarf durch diese
festzulegen ist. Soweit der Bundesregierung bekannt ist, erarbeiten einige Länder
derzeit Neuregelungen für ihre jeweiligen Landesgesetze.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/107128. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung insbesondere aus
dem Absatz 61 des Urteils vom 23. März 2011, in dem das Gericht
erklärt, dass es bei einer Zwangsbehandlung an einem deutlich
feststellbaren Überwiegen des Nutzens regelmäßig fehlen dürfte?
Das Zitat ist in der Fragestellung unvollständig wiedergegeben. Das
Bundesverfassungsgericht führt in dem genannten Absatz aus, dass die Angemessenheit
einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug nur gewahrt ist, wenn, unter
Berücksichtigung der jeweiligen Wahrscheinlichkeiten, der zu erwartende Nutzen
der Behandlung den möglichen Schaden der Nichtbehandlung überwiegt. Weiter
führt das Gericht aus, dass es im Hinblick auf die bestehenden
Prognoseunsicherheiten und sonstigen methodischen Schwierigkeiten des hierfür
erforderlichen Vergleichs die grundrechtlichen Anforderungen trifft, wenn in
medizinischen Fachkreisen ein deutlich feststellbares Überwiegen des Nutzens
gefordert wird. „Daran wird es bei einer auf das Vollzugsziel gerichteten
Zwangsbehandlung regelmäßig fehlen, wenn die Behandlung mit mehr als einem
vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist.“
Der Maßregelvollzug liegt in der Zuständigkeit der Länder, so dass auch etwaige
Schlussfolgerungen durch diese zu ziehen sind. Ergänzend wird insoweit auf die
Antworten zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
9. Welche validen Daten liegen der Bundesregierung über den festgestellten
Nutzen von Zwangsbehandlungen vor, und wie verhält sich die
Erfolgsquote zwangsbehandelter Betroffener gegenüber den nicht
zwangsbehandelten Betroffenen?
10. Wie häufig kann nach Kenntnis der Bundesregierung durch eine
Zwangsbehandlung eine Eigen- oder eine Fremdgefährdung verhindert werden?
Welche Vergleichsstudien liegen dazu vor?
11. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu möglichen
traumatischen Folgen von Zwangsbehandlungen vor?
Wie häufig werden traumatische Folgen dokumentiert?
Die Fragen 9 bis 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zwangsbehandlungen in einer psychiatrischen Klinik sind in Deutschland nur
unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Ziel dieser Maßnahmen ist die
Abwendung einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung bzw. einer
erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung. Die in der Fragestellung gewünschten
validen Daten zum patientenbezogenen Nutzen oder zum möglichen Schaden
etwa durch traumatische Folgen der Zwangsbehandlung liegen nach Kenntnis
der Bundesregierung nicht vor. Insbesondere liegen hierzu keine randomisierten
Studien vor, deren Durchführung grundsätzliche ethische Probleme birgt. Denn
hierfür würden für die Abwehr einer akuten Gefährdung als notwendig
erachtete Maßnahmen in der Interventionsgruppe durchgeführt werden, die in der
Kontrollgruppe aber zu Forschungszwekken unterlassen würden. Bekannt ist
eine Untersuchung von Steinert und Schmidt (Steinert T., Schmidt P.: Effect of
voluntariness of participation in treatment on short-term outcome of patients
with schizophrenia. Psychiatr. Serv. 2004: 55: 786–791). Die Untersuchung gab
Hinweise darauf, dass stationär zwangsbehandelte und freiwillig behandelte
Patienten mit Schizophrenie hinsichtlich klinisch-psychopathologischem
Befund und sozialem Funktionsniveau gleichermaßen durch die Behandlung
profitieren.
Drucksache 17/10712 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Welche verfassungsrechtlichen Anforderungen und Möglichkeiten sieht
die Bundesregierung für eine einheitliche Ausgestaltung eines
Unterbringungsgesetzes auf Bundesebene, ausgehend vom Urteil des
Bundesverfassungsgerichts im Lichte von Artikel 12 und 14 der UN-
Behindertenrechtskonvention (bitte begründen)?
Nach Artikel 30 des Grundgesetzes ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse
und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das
Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Dies betrifft
insbesondere auch die Gesetzgebung, die nach Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes
den Ländern vorbehalten ist, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Die bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen zur Unterbringung psychisch
kranker Personen im Rahmen des § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei
erheblicher Selbstgefährdung gründen auf der Gesetzgebungskompetenz des
Bundes für das bürgerliche Recht (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes). Die sogenannte strafrechtliche Unterbringung nach § 63 bzw. § 64 des
Strafgesetzbuches und die Unterbringung nach dem
Therapieunterbringungsgesetz gründen auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Strafrecht
(Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes).
Eine bundesgesetzliche Regelung zur Unterbringung psychisch kranker
Personen aus anderen Gründen käme allenfalls auf Grund des Kompetenztitels der
konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des
Grundgesetzes (öffentliche Fürsorge) in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat
in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1981 über das baden-württembergische
Unterbringungsgesetz darauf hingewiesen, dass der Bundesgesetzgeber im
Rahmen der ihm zustehenden Kompetenz für die öffentliche Fürsorge, die auch
Zwangsmaßnahmen umfassen könne, bisher ein Gesetz über psychisch Kranke
nicht erlassen habe (BVerfGE, 58, 208, 227) und insofern die Einschlägigkeit
dieses Kompetenztitels nicht von vornherein ausgeschlossen.
Zwischenzeitlich haben sich die Voraussetzungen einer bundesgesetzlichen
Regelung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung allerdings
grundlegend verändert. Unter anderem im Bereich der öffentlichen Fürsorge hat der
Bund nur noch das Recht der Gesetzgebung, wenn und soweit die Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes).
Inwieweit diese engen tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von
der Zielrichtung und konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Gesetzes ab. Im
Übrigen verbleibt es bei der Zuständigkeit der Länder, die im Bereich der
konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und
soweit der Bund von einer Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz
Gebrauch gemacht hat.
Die Unterbringungsgesetze der Länder regeln die öffentlich-rechtliche
Unterbringung psychisch kranker Personen, wenn durch diese die öffentliche
Sicherheit gefährdet wird. Für gesetzliche Regelungen zum Schutz der allgemeinen
Sicherheit und Ordnung hat der Bund keine Gesetzgebungszuständigkeit. Auch
die Ausgestaltung des Maßregelvollzugs fällt – ebenso wie die Regelung des
Straf- und Untersuchungshaftvollzugs – in die alleinige
Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Die Frage der Gesetzgebungskompetenzen wird von einem völkerrechtlichen
Vertrag nicht berührt. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 23. März 2011 im Hinblick auf die Auswirkungen der UN-
Behindertenrechtskonvention ausgeführt, dass diese nicht grundsätzlich gegen den
natürlichen Willen gerichtete Maßnahmen verbietet, die an eine krankheitsbe-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/10712dingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen. Solche
Maßnahmen untersagt die Konvention nicht allgemein, aber beschränkt sie dadurch,
dass sie die Vertragsstaaten durch Artikel 12 Absatz 4 zu geeigneten
Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung sowie zur
Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet.
13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass im Lichte des Artikels
12 Absatz 4 der UN-Behindertenrechtskonvention allenfalls eine
Behandlung einer/eines Betroffenen ohne deren/dessen Willen, nicht aber gegen
deren/dessen Willen menschenrechtskonform wäre (bitte begründen)?
Wenn jemand seinen Willen frei bilden kann, umfasst sein Recht zur
Selbstbestimmung auch die Freiheit zur Krankheit. Wenn jemand krankheitsbedingt
einsichtsunfähig ist, also keinen freien Willen bilden kann, hat der Staat unter
engen Voraussetzungen ausnahmsweise die Befugnis, den Betroffenen vor sich
selbst in Schutz zu nehmen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass eine
Behandlung gegen den Willen des Betroffenen ermöglicht wird. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. März 2011 deutlich
ausgeführt, dass die UN-Behindertenrechtskonvention gegen den natürlichen Willen
gerichtete Maßnahmen grundsätzlich nicht verbietet, wenn sie an eine
krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen. Eine
Behandlung gegen den natürlichen Willen darf jedoch nicht aus „Vernunfthoheit“
erfolgen, um eine von seinem Umfeld für erforderlich gehaltene Untersuchung
oder Behandlung des Betroffenen herbeizuführen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezüglich Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7
der UN-Behindertenrechtskonvention im Bereich der „öffentlichen
Fürsorge“, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Artikel 12 in Verbindung
mit Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention eine zwangsweise
Fürsorge gegen den Willen der/des Betroffenen untersagt?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
15. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung für die Entwicklung
von der UN-Behindertenrechtskonvention gemäßen Kriterien, um bei
Patientinnen und Patienten eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Einsicht
in die Notwendigkeit der Behandlung festzustellen und nicht nur
vermuten zu lassen?
Ein Behandelnder muss sich stets davon überzeugen, inwieweit ein Patient die
natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besitzt und Art, Bedeutung,
Tragweite und Risiken der medizinischen Maßnahme erfassen und seinen Willen
hiernach ausrichten kann (Bundestagsdrucksache 16/8442, S. 12). Er darf sich
dabei nicht auf Vermutungen beschränken.
In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren, in dem eine Einwilligung
des Betreuers zu einer Behandlung des Betreuten der gerichtlichen
Genehmigung bedarf, hat das Gericht nach §§ 26, 29 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG), vor seiner Entscheidung den
entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die geeignet
erscheinenden Beweise zu erheben.
Soll ein Betreuer für den Patienten bestellt werden, hat das Gericht eine
förmliche Beweisaufnahme (§ 30 FamFG) durch Einholung eines Gutachtens über
Drucksache 17/10712 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedie Notwendigkeit der Betreuung durchzuführen. Der Sachverständige, der von
dem Gericht ausgewählt wird, soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung
auf dem Gebiet der Psychiatrie sein (§ 280 Absatz 1 FamFG). Das Gutachten hat
sich auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung, die
durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten
Forschungserkenntnisse, den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen, den
Umfang des Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme zu
erstrecken (§ 280 Absatz 3 FamFG). Vor der Erstattung des Gutachtens hat der
Sachverständige den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu befragen
(§ 280 Absatz 2 FamFG). Das Gericht muss dem Betroffenen das Gutachten
grundsätzlich vor seiner persönlichen Anhörung vollständig mitteilen
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 22. September 2005 – 33 Wx 159, 160/05 –
FamRZ 2006, 440).
Zusätzlich ist in den Fällen einer gerichtlich zu genehmigenden
freiheitsentziehenden Unterbringung bzw. einer freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 312
FamFG) zwingend eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines
Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme durchzuführen (§ 321
FamFG).
16. In welchen Gruppen psychischer Erkrankungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung welche spezifischen Gefährdungen und Straftaten in
welchem Umfang statistisch belegt?
Wie verhält sich die Anzahl von Straftaten psychisch erkrankter
Menschen zu den nicht psychisch beeinträchtigten Menschen?
Es liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor. Die insoweit
einschlägigen Statistiken des Statistischen Bundesamtes erfassen Merkmale wie
psychische Erkrankungen nicht.
17. Sieht die Bundesregierung nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (2 BvR 882/09) die Notwendigkeit,
Änderungen bezüglich der Rechte und Pflichten der Betreuerinnen und Betreuer in
Fällen der psychiatrischen Behandlung vorzunehmen (bitte begründen)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung
nach Aufhebung des § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) des
Bundesverbandes für Psychiatrieerfahrene?
In zwei Entscheidungen vom 20. Juni 2012 hat der 12. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung
ausgeführt, es fehle an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung.
Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im
Maßregelvollzug (FamRZ 2011, 1128 Rn. 72 und FamRZ 2011, 1927 Rn. 38) seien
im Wesentlichen auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer
betreuungsrechtlichen Unterbringung zu übertragen. Diesen Vorgaben würden die materiellen
Vorschriften des Betreuungsrechts und die Verfahrensvorschriften im Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht gerecht.
Die Bundesregierung sieht die Notwendigkeit einer schnellen Reaktion auf die
infolge dieser Änderung der Rechtsprechung entstandene rechtliche Situation.
Sie arbeitet an einer rechtlichen Lösung, die den vom Bundesgerichtshof in
Bezug genommenen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Dafür
ist die Sicht aller Beteiligten einzubeziehen und abzuwägen. Dazu zählt auch
die Sicht des Bundesverbands Psychiatrie – Erfahrener e. V.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/1071218. Unter welchen Umständen ist eine zwangsweise Unterbringung zur
Untersuchung des Gesundheitszustandes einer/eines Betreuten nach § 1906
BGB statthaft?
Wie groß muss der gemutmaßte Nutzen für die/den Betreuten sein?
Betrifft dies auch Vorsorgeuntersuchungen?
Zum Wohl des Betreuten gehört die Erhaltung seiner Gesundheit und die
Verringerung und Beseitigung von Krankheiten und Behinderungen
(Bundestagsdrucksache 11/4528, S. 82). Die betreuungsrechtliche Unterbringung dient
allein der Abwendung einer erheblichen Selbstgefährdung in Situationen, in
denen der Betreute sein Selbstbestimmungsrecht aufgrund seiner Krankheit
nicht ausüben kann. Als mögliche Maßnahmen sind in § 1906 Absatz 1
Nummer 2 BGB Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung oder
ärztlicher Eingriff genannt. Die Rechtsprechung stellt hierbei an die
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Unterbringung hohe
Anforderungen. Sie legt insbesondere einen strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab an
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. März1998 – 2 BvR 2270/96 –
NJW 1998, 1744; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juni 2010 – XVII ZB
118/10 – FamRZ 2010, 1432). Im Übrigen wird auf die Antworten zu den
Fragen 15 und 17 verwiesen.
19. Wie viele nicht betreute Menschen verweigern nach Kenntnis der
Bundesregierung eine ärztliche Untersuchung, die bei einer/einem
Betreuten Grundlage für eine Zwangsunterbringung sein kann?
Ist die Weigerung, an sinnvollen Gesundheitsuntersuchungen
teilzunehmen, bei Betreuten häufiger als im Durchschnitt der Bevölkerung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da die
Nichtinanspruchnahme bzw. die Ablehnung von ärztlichen Untersuchungen oder
Heilbehandlungen unabhängig von der Zielpopulation grundsätzlich nicht statistisch
erfasst wird.
20. Unter welchen Umständen ist eine zwangsweise Unterbringung zur
Heilbehandlung oder für einen ärztlichen Eingriff einer/eines Betreuten nach
§ 1906 BGB statthaft?
Wie groß muss der gemutmaßte Nutzen für die/den Betreuten sein?
Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
21. Wie viele nicht betreute Menschen verweigern nach Kenntnis der
Bundesregierung eine ärztliche Untersuchung, die bei einer/einem
Betreuten Grundlage für eine Zwangsunterbringung sein kann?
Ist die Verweigerung sinnvoller Heilbehandlungen oder ärztlicher
Eingriffe bei Betreuten höher als im Durchschnitt der Bevölkerung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Drucksache 17/10712 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Ist eine medikamentöse oder operative Zwangsbehandlung in einer
psychiatrischen Einrichtung rechtmäßig, wenn eine Patientenverfügung dieser
ausdrücklich widersprochen hat (bitte begründen)?
Wie verhält sich dies im Maßregelvollzug?
Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner
Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der
Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines
Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie
untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf
die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, § 1901a BGB. Ist dies
der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu
verschaffen. Die Behandlung eines einwilligungsunfähigen Patienten, der im
Zustand der Einwilligungsfähigkeit demgemäß eine bestimmte ärztliche
Behandlung abgelehnt hat, scheidet auf zivilrechtlicher Grundlage aus.
Soweit die Fragesteller nach den diesbezüglichen Regelungen im
Maßregelvollzug der Länder fragen, wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6
verwiesen.
23. Sieht die Bundesregierung nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (2 BvR 882/09) Klarstellungsbedarf bei der
Patientenverfügung (bitte begründen)?
Soll die betreuende Person auch zukünftig gegen den aktuellen Willen
der/des Betreuten einer Zwangsbehandlung aufgrund eines gemutmaßten
Willens der/des Betreuten zustimmen können?
Soll auch zukünftig der Patientenwille in einem Gespräch zwischen
Ärztin/Arzt und betreuender Person ermittelt werden können, obwohl die/der
Betreute einen eigenen Willen bekundet (bitte begründen)?
Mit der gesetzlichen Verankerung der Patientenverfügung ist die
Selbstbestimmung von Patienten weiter gestärkt worden. Denn dadurch wird für alle
Patienten, die für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit Anordnungen in Bezug auf
ärztliche Maßnahmen treffen wollen, eine klare Regelung geschaffen. Die
Verbindlichkeit einer Patientenverfügung wird nicht an Art oder Stadium einer
Krankheit geknüpft. Für den Fall, dass eine Patientenverfügung nicht vorliegt
und der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist, bedarf es der Entscheidung
eines rechtlichen Vertreters. Der Betreuer ist bei seiner Entscheidung an die
Wünsche des Betreuten und dessen mutmaßlichen Willen gebunden (§ 1901a
Absatz 2 BGB). Er hat zu überlegen, wie der Betreute entscheiden würde, wenn
er nicht wegen der Erkrankung in seiner freien Willensbildung eingeschränkt
wäre. § 1901b Absatz 2 BGB gibt dem Betreuer Vorgaben, wie er die
Behandlungswünsche und den mutmaßlichen Willen feststellen soll.
Bei den Regelungen zur Patientenverfügung sieht die Bundesregierung keinen
Nachbesserungsbedarf.
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ISSN 0722-8333]