[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10910
17. Wahlperiode 02. 10. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10708 –
Hepatitis-C-Infektionen durch verseuchte Blutprodukte
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Hämophilie ist eine vererbte Krankheit, bei der ein Mangel an
Blutgerinnungsfaktoren besteht. 85 Prozent aller Bluter haben einen Mangel am
Blutgerinnungsfaktor VIII. Seit Anfang der 70er-Jahre ist eine Therapie mit den
fehlenden hauptsächlich aus menschlichem Blut gewonnenen
Gerinnungsfaktoren möglich. Diese Blutprodukte werden durch Blutpools, also durch
Einbeziehung mehrerer, oft sogar sehr vieler Blutspenden hergestellt. Die
Herstellung aus Pools mit sehr vielen Spendern erhöht die Gefahr, dass das
Blutprodukt mit Krankheitserregern infiziert ist.
Für Blutprodukte, die in Deutschland in Umlauf gebracht werden sollten,
musste ab 1976 ein Alanin-Aminotransferase-Test (ALT-Test) durchgeführt
werden. Dieser Test kann einige Risiken, z. B. die Kontamination des
Blutprodukts mit Hepatitisviren, aufzeigen und damit die Gefahr einer Infektion
verringern. Laut einer US-Studie hätten „mindestens 61 Prozent“ der
Infektionsfälle vermieden werden können (FOCUS, 21. Februar 2000).
Etwa 90 Prozent des für die Gewinnung von Gerinnungsfaktoren verwendeten
Blutplasmas wurde aus den USA importiert. Dort galten andere
Sicherheitsbestimmungen; bis 1985 wurden auch Spenderinnen und Spender aus
Risikogruppen, wie Drogenabhängige, Prostituierte und Strafgefangene und
promiskuitiv lebenden Menschen als Blutspender zugelassen. Eine risikomindernde
Auswahl der Blutspender gab es in vielen Fällen nicht. Der in Deutschland seit
1976 vorgeschriebene ALT-Test wurde in den USA erst ab 1986 Pflicht. Diese
Probleme waren dem Bundesgesundheitsamt (BGA) damals bekannt. Das
„BGA hätte gegenüber den die Arzneimittel in Verkehr bringenden
Pharmaunternehmen in vielfältiger Weise eingreifen können“ (Landesgericht Berlin,
Urteil vom 3. März 2004, Az. 23 O 156/03) und damit die Sicherheit der
Blutprodukte erhöhen können.
Im Jahr 1978 wurde von der Firma Behring ein Pasteurisierungsverfahren
entwickelt, das imstande ist, Viren unschädlich zu machen. Dieses Verfahren
wurde im Februar 1981 in Deutschland zugelassen und wirkt unspezifisch auf
viele verschiedene Virenarten, z. B. HIV (Human Immunodeficiency Virus)
und HCV (Hepatitis-C-Virus). Der Schlussbericht des einschlägigen
Untersuchungsausschusses des 12. Deutschen Bundestages mit dem Titel „HIV- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 1. Oktober
2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10910 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeInfektionen durch Blut und Blutprodukte“ (Bundestagsdrucksache 12/8591)
geht davon aus, dass bereits Ende 1982 die fachlichen Bedenken bezüglich
Nebenwirkungen dieses virusinaktivierten Präparats hätten ausgeräumt sein
müssen. Die Folge hätte der sofortige flächendeckende Einsatz dieser
Methode sein müssen. Dieser ist jedoch erst 1984/1985 erfolgt; in vielen
Krankenhäusern auch erst 1987.
Nach Ende 1982 hätte es durch die möglich gewordene Behandlung mit
virusinaktivierten Präparaten zu nahezu keiner Infektion mehr kommen
müssen. Das BGA hat jedoch über mehrere Jahre versäumt, das Ruhen der
Zulassung für nichtinaktivierte Präparate anzuordnen, so dass beide nebeneinander
erhältlich waren und parallel genutzt wurden.
Durch die Behandlung mit den dringend benötigten Medikamenten kam es zu
Infektionen mit HIV und Hepatitis C (HCV). Dr. Gerhard Scheu, damaliger
Vorsitzender des HIV-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages,
äußert sich in seinem Buch „Deliktische Produktverantwortung für Hepatitis
C-Infektionen hämophiler Patienten“ zur Tätigkeit des
Bundesgesundheitsamtes (BGA) wie folgt:
„Obwohl die Reduktion der Infektiösität, wie sie seit der ,Alt-Zulassung‘ von
,Biotest PPSB HS‘ (1976) und seit Zulassung vom 5. Februar 1981 von
„Behring HS“ als konkret möglich erscheinen musste, signifikant und im
Zusammenhang mit der spätestens ab Herbst 1980 offenkundig gewordenen Frequenz
und Schwere der Hepatitis-Gefahren von großem therapeutischen Nutzen war,
konnte der Untersuchungsausschuss keine Aktivitäten des BGA – welche auch
immer – auffinden, die eine Überprüfung oder Revision der Hepatitis-Nutzen/
Risiko-Abschätzung dieser Plasmaderivate zum Ziel gehabt hätten.
Dieser Untätigkeitsbefund erschien dem Untersuchungsausschuss zunächst
nicht glaublich. Mit Beweisbeschluss Nr. 12-19/134 wurde deshalb eine
spezifisch auf Hepatitis B- bzw. Non A/Non B-Infektabwehr bezogene BGA-
Auskunft verlangt. Auch dieses Beweismittel und die nachfolgenden
Zeugeneinvernahmen erbrachten keine anderen Anhaltspunkte als solche für schlichte
administrative Untätigkeit (…)“. (S. 45).
Für die HIV-Infizierten/AIDS-Erkrankten wurde 1995 ein
Entschädigungsgesetz durch den Deutschen Bundestag beschlossen. Für die durch
Blutprodukte mit HCV-Infizierten jedoch gibt es in Deutschland bis heute keine
gesetzliche Entschädigungsregelung. Beide Infektionen gelten mittlerweile als
Haupttodesursache bei der Gruppe der Bluter.
In vielen Ländern, z. B. in Großbritannien, Italien, Irland, Österreich, Spanien,
Schweden, Ungarn, zuletzt in Neuseeland und Kanada ist es gelungen,
Entschädigungsregelungen für die HCV-Infizierten zu implementieren.
Die Bundesregierung führt als Begründung für die Einführung einer
Entschädigungsregelung für HIV/AIDS bei gleichzeitiger Ablehnung einer analogen
Entschädigung bei HCV an, dass eine HCV-Infektion weniger folgenreich für
die Betroffenen sei.
In der ehemaligen DDR ist es seinerzeit ebenfalls zu HCV-Infektionen
aufgrund verseuchter Blutprodukte bei Hämophilen gekommen. Das
Arzneimittelgesetz der ehemaligen DDR verpflichtete die Hersteller, bei Arzneimitteln
die Wirksamkeit und die Unschädlichkeit nachzuweisen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Durch die Infektionen mit dem Hepatitis-C-Virus (HCV), die durch die
Anwendung von Blutprodukten ausgelöst wurden, war vor allem die Gruppe der
Hämophilen betroffen, die aufgrund ihrer Erkrankung regelmäßig auf die Gabe
von Blutplasmaprodukten angewiesen sind. Auch andere Patienten sind durch
Blutprodukte mit dem HCV infiziert worden. Die Bundesregierung bedauert
sehr, dass es zu diesen Infektionen gekommen ist. Sie ist jedoch nach wie vor
der Auffassung, dass die Infektionsgeschehen ein unvermeidbares Ereignis
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10910waren. Eine staatliche Verantwortung für die HCV-Infektionen, die
haftungsrechtlich relevant wäre oder eine Verpflichtung zu einer Entschädigung
auslösen würde, trifft die Bundesrepublik Deutschland nicht. Die diesbezügliche
Auffassung der Bundesregierung wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt,
wie die Urteile des Landgerichts Bonn vom 15. Juni 1998 (Az. 1O 416/97) und
des Landgerichts Berlin vom 3. März 2004 (Az 23 O 156/03) zeigen. Die
Vorfälle unterliegen inzwischen auch der Verjährung.
Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/6934)
verwiesen.
Das Thema war darüber hinaus im Jahre 2009 Gegenstand eines Antrags der
Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/11685) sowie von zwei
Petitionen (Pet. Nr.: 2-17-15-82715-001956 und Pet. Nr.: 2-17-15-2120-019450).
1. Wie viele Hämophile sind derzeit in Deutschland nach Erkenntnissen der
Bundesregierung HCV-infiziert (HCV-Antikörper positiv)?
Es gibt kein Register, in dem die Infektionskrankheiten der Hämophilen erfasst
werden. Die Meldedaten nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfassen lediglich
die neu diagnostizierten HCV-Infektionen (Inzidenz). Da jedoch alle
Hämophilen, die sich potenziell vor der Testung und ausreichenden
Pathogenreduktion von Plasmaderivaten infiziert haben, in der Regel bereits vor langer Zeit
diagnostiziert wurden, können die Meldedaten nach IfSG (Inzidenzen) nicht zur
Abschätzung der bestehenden Infektionszahlen unter Hämophilen
(Prävalenzen) herangezogen werden.
2. Wie viele Hämophile sind in Deutschland nach Erkenntnissen der
Bundesregierung chronisch mit dem HCV infiziert (PCR positiv)?
Eine absolute Zahl lässt sich wegen der in der Antwort zu Frage 1 genannten
Gründe nicht nennen. Der Anteil an chronischen Infektionen unter allen HCV-
Infizierten schwankt zwischen 50 und 85 Prozent. In einer aktuellen Studie bei
Patienten der Notaufnahme in deutschen Krankenhäusern betrug der Anteil
68 Prozent (Vermehren et al. High prevalence of anti-HCV antibodies in two
metropolitan emergency departments in Germany: A prospective screening
analysis of 28,809 patients. PLoSONE 2012; 7(7):1206 ff).
3. Wie viele Hämophile sind in Deutschland nach Erkenntnissen der
Bundesregierung bisher an den Folgen einer HCV-Infektion verstorben?
Die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen liegen der
Bundesregierung nicht vor. In der Todesursachenstatistik beim Statistischen
Bundesamt werden bei den sogenannten Natürlichen Todesursachen, zu denen auch
die „Sonstige akute Virushepatitis“ und die „Chronische Virushepatitis“ zählen,
keine Ursachen für das Entstehen einer Hepatitis-Infektion erfasst. Eine
multikausale Erhebung von Erkrankungen vor Eintritt des Sterbefalls ist derzeit in der
Todesursachenstatistik nicht möglich. Es wird in der Todesursachenstatistik
lediglich das sogenannte Grundleiden, dies kann zum einen eine Hepatitis-C-
Infektion, zum anderen aber auch die Bluterkrankheit (Hämophilie) sein, erfasst.
Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes sind seit 1998 in Deutschland
9 409 Menschen an einer Virushepatitis C verstorben, davon 1 208 Menschen
an einer akuten Virushepatitis C und 8 201 an einer chronischen Virushepatitis
C. Im gleichen Zeitraum verstarben an hereditärem Faktor-VIII-Mangel (Hä-
Drucksache 17/10910 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemophilie A), hereditärem Faktor-IX-Mangel (Hämophilie B), hereditärem
Faktor-XI-Mangel (Hämophilie C) und Willebrand-Jürgens-Syndrom
(Angiohämophilie) nach den Daten des Statistischen Bundesamtes in Deutschland
insgesamt 216 Menschen.
4. Wie ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die gesundheitliche Lage
der chronisch infizierten Hämophilen in Deutschland?
Hierzu liegen der Bundesregierung weder für einzelne Infektionskrankheiten
noch kumulative Daten vor.
5. Wie ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die soziale Situation der
chronisch infizierten Hämophilen in Deutschland?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
6. Wie viele Hämophile in Deutschland mussten nach Erkenntnissen der
Bundesregierung aufgrund ihrer Infektion ihren Beruf aufgeben und sich
verrenten lassen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. In der Statistik der
Deutschen Rentenversicherung zum Rentenzugang wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit wird die Diagnosegruppe Hämophilie mit HIV- oder HCV-
Erkrankung nicht getrennt ausgewiesen.
7. Ist es richtig, dass das Bundesministerium für Gesundheit in mehreren
Schreiben an die Deutsche Hämophiliegesellschaft betont hat, dass man an
einer Entschädigungslösung für HCV-infizierte Hämophile interessiert sei,
und dass bei Gesprächen mit Vertretern der Industrie und der Länder jedoch
keine Übereinkunft für eine Beteiligung an einem Fonds erreicht worden sei?
Die Bundesregierung hat, ohne Übernahme einer haftungsrechtlichen
Verantwortung, auf Bitte der Hämophilieverbände auch nach Möglichkeiten für eine
finanzielle Unterstützung von durch Blutprodukte HCV-infizierte Personen gesucht.
Sie hat zunächst Gespräche mit Vertretern der einschlägigen pharmazeutischen
Unternehmen und dem Deutschen Roten Kreuz geführt, jedoch Absagen
erhalten. Außerdem haben Minister Seehofer und später Ministerin Fischer
derartige Hilfeleistungen im Rahmen der Konferenz der Gesundheitsministerinnen
und -minister, Gesundheitssenatorinnen und -senatoren (GMK) erörtert. Die
Länder haben diesbezüglich aber eine ablehnende Haltung eingenommen. Eine
alleinige humanitäre Hilfeleistung des Bundes hat die Bundesregierung abgelehnt.
Wann und mit wem wurden diese Gespräche geführt?
Aus vorliegenden und kurzfristig verfügbaren Akten ist nicht ersichtlich, wann
und mit wem diese Gespräche geführt wurden. Akten, die älter als zehn Jahre
sind, liegen in der Regel im Bundesarchiv und sind in der Kürze der für die
Beantwortung zur Verfügung stehenden Frist nicht zu beschaffen und auszuwerten.
Ist von einer der beteiligten Seiten eventuell unter bestimmten
Bedingungen eine Zustimmung zu einer Entschädigungslösung signalisiert worden?
Aus vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass es derartige Signale gegeben
hätte.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/109108. Hätte das BGA damals darauf achten müssen, dass die Blutprodukte aus
den USA so risikoarm wie möglich gewonnen wurden (dies beinhaltete
unter anderem, sicherzustellen, dass Plasma ALT getestet wurde und
Hochrisikogruppen von der Spende ausgeschlossen wurden)?
Es wird nicht erläutert, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum das Wort „damals“
verweisen soll. Die Zuständigkeit für Blutprodukte wurde zum 1. Juli 1994 vom
Paul-Ehrlich-Institut (PEI) übernommen, das BGA wurde aufgelöst.
Rechtsnachfolger des BGA sind Paul-Ehrlich-Institut, Robert Koch-Institut (RKI) und
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). In allen
Fällen liegen die angefragten Vorgänge deutlich mehr als 15 Jahre zurück, so dass
die Recherche aus Originalakten aus genannten Gründen in der Kürze der für die
Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit (14 Tage)
nicht möglich ist (siehe Antwort zu Frage 7). Folgendes kann mitgeteilt werden:
Voraussetzung für die Einfuhr von Faktorenkonzentraten aus den USA war eine
Einfuhrerlaubnis, für deren Erteilung die Vorschriften über die
Herstellungserlaubnis entsprechend galten. Diese Erlaubnis wurde von der zuständigen
Landesbehörde erteilt. Inspektionen der Spendezentren in den USA durch deutsche
Überwachungsbehörden in den USA haben seinerzeit nicht stattgefunden. Die
entsprechenden Vorschriften des § 72 des Arzneimittelgesetzes (AMG), die
unter anderem Fremdinspektionen zur Sicherstellung der Qualität von
importierten Arzneimitteln vorsehen, sind erst 1986 in Kraft getreten. Es ist aber
bekannt, dass die deutschen Überwachungsbehörden der Länder bei Importen aus
den USA ein Zertifikat der FDA erhalten haben, in dem eine GMP-gerechte
Herstellung des Plasmas bescheinigt worden ist.
Die Bundesregierung kann allerdings nicht ausschließen, dass aus dem Ausland
importierte Blutprodukte ohne ALT-Testung eingesetzt wurden. Es lagen dem
BGA seinerzeit Aussagen der Immuno-GmbH und eines Vertreters einer US-
amerikanischen Firma dahingehend vor, dass nach Deutschland exportiertes
Plasma ALT-getestet werde.
Es ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass die ALT-Testung
ohne nennenswerten Einfluss auf das HCV-Infektionsgeschehen bei
Hämophilen war (s. Antworten zu den Fragen 12 bis 15). Diese Patientengruppe wurde
und wird mit Plasmapräparaten behandelt, bei deren Herstellung Tausende von
Einzelspenden gepoolt werden. Der vor der Anti-HCV-Testung unvermeidliche
HCV-Eintrag in Plasmapools basierte hauptsächlich auf chronisch HCV-
infizierten Personen, die meist nur sporadisch ALT-Erhöhungen aufweisen (s.
Antworten zu den Fragen 12 und 14). Ohne spezifischen Anti-HCV-Test, der erst
Anfang der 1990er-Jahre entwickelt und angeordnet werden konnte, war die
große Mehrzahl der HCV-positiven Spenden nicht identifizierbar.
Deutsche Gerichte konnten keine Amtspflichtverletzung im Zusammenhang
mit den Tätigkeiten des BGA feststellen.
9. Welche Maßnahmen hätten dem BGA dafür zur Verfügung gestanden, und
welche Maßnahmen wurden durchgeführt?
Aus vorliegenden und kurzfristig verfügbaren Akten ist der Sachverhalt nicht
mehr zu recherchieren. Akten, die älter als zehn Jahre sind, liegen in der Regel
im Bundesarchiv und sind in der Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung
stehenden Frist nicht zu beschaffen und auszuwerten. Folgende Angaben waren
in der Kürze der Zeit dennoch recherchierbar:
Die Gerinnungsfaktorenkonzentrate waren nach AMG zugelassene
Arzneimittel. Als wesentliches Instrument stand seit dem 1. Oktober 1980 das
Stufenplanverfahren nach § 63 AMG zur Verfügung. Laut Bericht des 3. Unter-
Drucksache 17/10910 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesuchungsausschusses (Bundestagsdrucksache 12/8591) wurde 1983 ein
Stufenplanverfahren, betreffend AIDS-Übertragung durch Faktor-VIII-Produkte,
eingeleitet. In dem Bescheid vom 8. Juni 1984 wurde u. a. angeordnet, dass die
Spenderuntersuchung eine ALT-Testung einschließen muss.
Das BfArM berichtete im Jahr 2002 zu dieser Fragestellung an das BMG:
„1984 ordnete das BGA rechtsverbindlich im Rahmen eines 1983 zum Risiko-
Nutzen-Verhältnis von Gerinnungsfaktor-VIII-haltigen Humanarzneimitteln
eingeleiteten Stufenplanverfahrens gemäß § 63 AMG Mindestanforderungen
für die Auswahl der Blut- bzw. Plasmaspender und die Kontrolle der
Einzelspenden an. Ungeachtet der auch im Zeitraum 1978 bis 1984 bestehenden
formalen Zuständigkeit des Arzneimittelinstituts des BGA wurden seinerzeit
inhaltliche Fragen zu Blutprodukten schwerpunktmäßig im Robert Koch-Institut
des BGA bearbeitet, wo ein Fachgebiet ‚Blutgruppenforschung und
Blutspendewesen‘ etabliert war. Die für den Zeitraum 1978 bis 1983, dem
Zeitpunkt der Einleitung des o. g. Stufenplanverfahrens, relevanten Akten liegen
daher im BfArM nicht vor; seinerzeit maßgeblich beteiligte Mitarbeiter sind
hier nicht beschäftigt. Dem BfArM – als Rechtsnachfolger des BGA-
Arzneimittelinstituts – ist es daher nicht möglich, umfassend den damals im BGA
vorhandenen Kenntnisstand und Hintergründe für Entscheidungen darzustellen.“
Im Übrigen wird auf die Darstellung des Sachverhaltes im Bericht des
Untersuchungsausschusses (Bundestagsdrucksache 12/8591) verwiesen.
Waren diese Maßnahmen nach Ansicht der Bundesregierung
ausreichend?
Deutsche Gerichte haben keine Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit
den Tätigkeiten des BGA feststellen können (siehe Antwort zu Frage 8). Die
Bundesregierung weicht von der Auffassung der Gerichte nicht ab.
Würde die Bundesregierung in einem gleich gelagerten Fall heute wieder
so handeln?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die zuständigen Behörden
entsprechend der heutigen Gesetzeslage und dem aktuellen Stand von Wissenschaft
und Technik handeln. Erforderlichenfalls würde sie die Behörden entsprechend
anweisen.
Wenn nein, warum nicht?
Die oben genannten Bedingungen unterscheiden sich heutzutage erheblich vom
damaligen Stand.
10. Reichen nach Ansicht der Bundesregierung Aussagen der Immuno
GmbH und eines Vertreters einer US-amerikanischen Firma aus, dass
nach Deutschland importiertes Plasma ALT-getestet wurden (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. vom 7. November 2007, Bundestagsdrucksache 16/6934)?
Deutsche Gerichte haben keine Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit
den Tätigkeiten des BGA feststellen können (siehe Antwort zu Frage 8). Die
Bundesregierung weicht von der Auffassung der Gerichte nicht ab.
Würde die Bundesregierung in ähnlichen Fällen auf solche Aussagen
vertrauen?
Nein, die heutige Gesetzeslage sieht eine andere Vorgehensweise vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10910Wenn nein, warum nicht?
Die Rechtslage zur Überwachung der Herstellung von und des Verkehrs mit
Arzneimitteln hat sich erheblich geändert.
11. Ist es richtig, dass dem BGA lediglich „Erklärungen zweier Firmen
vorlagen, von denen eine beinhaltete, ,die meisten Sammelstellen in den
USA würden vor dem Plasmaversand Transaminasen bestimmen‘“
(Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2004 – Az. 23 O 156/03)?
Die Bundesregierung widerspricht dieser gerichtlichen Feststellung nicht.
Hält die Bundesregierung diese Erklärungen für ausreichend, um die
Sicherheit von Medizinprodukten oder Arzneien zu gewährleisten?
Die Gesetzeslage zur Überwachung der Herstellung von und des Verkehrs mit
Arzneimitteln und Medizinprodukten hat sich erheblich geändert.
12. Kann die Bundesregierung das Wort „nennenswert“ in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/
6934 zu Frage 7 nach der Risikominderung für HCV durch den ALT-Test
präzisieren?
In der Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 16/6934, die sich auf die Risikominderung für HCV durch
den ALT-Test bezog, wird erwähnt, dass „die ALT-Testung ohne nennenswerten
Einfluss auf das HCV-Infektionsgeschehen bei Hämophilen“ war.
Diese Aussage erklärt sich wie folgt: Das HCV-Infektionsgeschehen bei
Hämophilen wäre auch mit flächendeckender ALT-Testung nicht anders verlaufen, da
dieser Test hinsichtlich der Vermeidung infektiöser HCV-positiver
Plasmaspenden sehr wenig empfindlich ist. Diese Erkenntnis konnte erst gewonnen
werden, als man mit dem Anti-HCV-Test Anfang der 90er-Jahre einen wesentlich
empfindlicheren und spezifischeren Test für die Erkennung von HCV-positiven
Proben hatte.
Der Verlauf der HCV-Infektion ist dadurch geprägt, dass in der frühen Phase der
Infektion extrem hohe Viruskonzentrationen im Plasma nachweisbar sind
(akute Phase). Diese nehmen dann zusammen mit der Antikörperantwort und in
der chronischen Infektionsphase zwar ab, das Virus ist aber bei unbehandelten
Personen lebenslang in sehr hoher Konzentration vorhanden. In beiden Phasen
merkt der Betroffene nichts von seiner Infektion und fühlt sich daher
ausreichend gesund, Blut oder Plasma zu spenden. In beiden Phasen ist der ALT-Test
nur sehr sporadisch positiv (aufgrund dem PEI vorliegenden Daten von
verschiedenen Infektionsverläufen ergibt sich eine Häufigkeit von unter 3 Prozent
der Blutabnahmen) – wahrscheinlich dann, wenn es zu Vermehrungsschüben
des Virus kommt und dabei verstärkt Leberzellen zerstört werden. Erst nach
Jahren bis Jahrzehnten der unbehandelten Infektion kommt es zur ausgeprägten
Schädigung der Leber und dann auch häufiger zum Nachweis erhöhter ALT-
Werte. Der davon betroffene Personenkreis wird sich jedoch nicht mehr
ausreichend gesund für eine Blut- oder Plasmaspende fühlen, auch wenn die
Diagnose noch nicht gestellt wurde.
Wenn in der Zeit vor Verfügbarkeit von Anti-HCV-Tests bei der Herstellung
von Faktorenkonzentraten für Hämophile Tausende von Einzelspenden gepoolt
wurden, wären durch einen zuvor bei den Spendern durchgeführter ALT-Test
nur ein Teil der HCV-positiven Spenden im Plasmapool verhindert worden. Vor
Einführung der Anti-HCV-Tests war die HCV-Prävalenz bei Blut- und Plas-
Drucksache 17/10910 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemaspendern im einstelligen Prozentbereich, so dass in jeden Pool eine größere
Zahl an HCV-positiven Spenden gelangte. Da die nicht durch eine ALT-Testung
erkennbaren HCV-infizierten Spender hohe Viruskonzentrationen eingebracht
hätten, wäre die Belastung der Plasmapools nicht ausreichend reduziert worden.
In Verbindung mit einer fehlenden oder ineffizienten Virusinaktivierung, der
hohen physikalischen Stabilität des HCV-Partikels und der häufig regelmäßigen
Behandlung von Hämophilen mit unterschiedlichen Produktchargen führte dies
zu einer nahezu 100-prozentigen HCV-Übertragungsrate in dieser
Patientenpopulation.
Kann die Bundesregierung eine Risikominderung einer HCV-Infektion
durch Anwendung des ALT-Tests ausschließen oder nicht?
Das Risiko einer Infektion wird durch die Anwendung eines Tests nicht
minimiert oder erhöht. Ein Test kann z. B. zur Detektion einer Infektion beitragen.
Risikominimierende Maßnahmen können aufgrund der Kenntnis eines
Testergebnisses veranlasst werden. Wie oben ausgeführt, gibt der ALT-Test Hinweise
auf eine Lebererkrankung, bei der Leberzellen geschädigt wurden. Die Ursache
der Lebererkrankung ist damit nicht bekannt (siehe Antwort zu Frage 13).
13. Welche Studien sind der Bundesregierung bekannt, die den Nutzen des
ALT-Tests untersucht haben?
Zu welchem Ergebnis kamen die Untersuchungen jeweils?
Die Bundesregierung verweist auf die einschlägige Fachliteratur zur
Labordiagnostik bei Verdacht auf Leberschäden. Erhöhte ALT-Werte deuten praktisch
immer auf eine Lebererkrankung hin, bei der Leberzellen geschädigt wurden.
Die Ursache der Lebererkrankung ist damit nicht bekannt.
Ein ALT-Test (sowie einige andere) wird durchgeführt, um die Situation eines
Patienten mit Symptomen eines Leberschadens einzuschätzen. Diese
Symptome umfassen Ikterus, dunklen Urin, Übelkeit, Erbrechen, Schwellung des
Bauchraumes, unbeabsichtigter Gewichtsverlust und Druckschmerz im
Oberbauch. Eine Bestimmung der ALT-Konzentration kann auch, für sich oder mit
anderen Tests, angeordnet werden bei Patienten mit bekannter oder vermuteter
Virushepatitis, zu starkem Alkoholkonsum, Patienten in deren Familie eine
Leberschädigung gehäuft auftritt, oder Patienten, die mit Medikamenten behandelt
werden, welche die Leber schädigen könnten. Bei Patienten mit mild
ausgeprägter Symptomatik, wie Müdigkeit und Antriebslosigkeit, kann die ALT
bestimmt werden, um eine chronische Leberkrankheit auszuschließen. Der
ALT-Test wird häufig benutzt um die Behandlung von Patienten mit
Lebererkrankungen zu überwachen, um sicher zu gehen, dass die Behandlung wirkt
und kann auch hier alleine oder zusammen mit anderen Tests angeordnet
werden.
14. Welche Erkenntnisse führten die Bundesregierung in der Antwort auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/6934 zu der Aussage, dass
die ALT-Werte bei chronisch HCV-Infizierten nur „sporadisch“ erhöht
wären (bitte quantifizieren)?
Die quantitativ genaueste Darstellung stammt aus der neuesten
wissenschaftlichen Fachliteratur. In einer japanischen Arbeit wurde angegeben, dass ALT-
Werte bei 30 Prozent der HCV-Träger stets im Normbereich und bei 40 Prozent
unterhalb des eindeutig erhöhten zweifachen Normbereiches liegen (Uto et al.
Hepat Mon. 2012;12(2):77–84). In einer anderen Arbeit (Fried et al., Clin Gas-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10910troenterol Hepatol. 2008 May; 6(5): 503–505) wird angegeben, das etwa 25
Prozent mit chronischer Hepatitis C anhaltend normale ALT-Werte aufweisen. Aber
auch bei den übrigen chronischen HCV-Trägern treten ALT-Erhöhungen nur
phasenweise und unterschiedlich ausgeprägt auf.
15. Was bedeutet in diesem Zusammenhang der Satz: „Nach Einführung von
spezifischen und sensitiven Testverfahren zum Nachweis von
transfusionsrelevanten Hepatitis-Infektionen leistet somit die ALT-Bestimmung
keinen nennenswerten Beitrag zur Blutsicherheit“ (aus dem Votum zum
Verzicht auf den ALT-Test vom damaligen Arbeitskreis Blut vom
damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vom
1. Oktober 2003) für die Zeit, bevor spezifische und sensitive
Testverfahren zur Verfügung standen?
Das bedeutet, dass der ALT-Test vor der Einführung von spezifischen und
sensitiven Testverfahren zum Nachweis von transfusionsrelevanten Hepatitis-
Infektionen einen Beitrag zur Blutsicherheit geleistet haben kann. Jedoch konnten
und können ALT-Tests mit Werten unterhalb des Referenzwertes das Vorliegen
einer Hepatitis C nicht detektieren und so konnte trotz durchgeführtem ALT-
Test ein Eintrag von Hepatitis C Viren in Blutprodukte oder Plasmapools zur
Herstellung von Blutprodukten erfolgen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu
den Fragen 12 und 13 verwiesen.
16. Hätte für das BGA die Möglichkeit bestanden, nach der Zulassung des
pasteurisierten, virusinaktivierten Präparats zur Behandlung eines Faktor-
VIII-Mangels oder spätestens nach dem Vorliegen von Informationen
über die Unbedenklichkeit dieses Präparates, die Patientinnen und
Patienten sowie die Ärztinnen und Ärzte vor den Folgen der weiteren
Verwendung nicht virusinaktivierter Präparate zu warnen?
Wann ist dies geschehen, und warum erst zu diesem Zeitpunkt?
Aus vorliegenden und kurzfristig verfügbaren Akten ist der Sachverhalt nicht
mehr zu recherchieren. Akten, die älter als zehn Jahre sind, liegen in der Regel
im Bundesarchiv und sind in der Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung
stehenden Frist nicht zu beschaffen und auszuwerten. Im Übrigen wird auf die
Darstellung des Sachverhaltes im Bericht des Untersuchungsausschusses auf
Bundestagsdrucksache 12/8591 verwiesen.
17. Reicht nach Ansicht der Bundesregierung als Warnung vor einem
Präparat ein Hinweis in der Packungsbeilage aus, der besagt: „Durch die
Anwendung von Faktor-VIII-Präparaten können Infektionserkrankungen
durch die Übertragung von Erregern – auch bislang unbekannter Natur –
ausgelöst werden. Dies gilt z. B. für Non A-Non B Hepatitis und seltener
für das erworbene Immundefektsyndrom (AIDS)“?
Ja, gekoppelt mit einer Aufklärung durch Arzt/Ärztin oder Apothekerin/
Apotheker.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor bezüglich der
Beachtung der Packungsbeilage durch Patientinnen und Patienten und
eventuell Nichteinnahme eines Präparates, weil laut Packungsbeilage
unerwünschte Wirkungen eintreten können?
Keine.
Drucksache 17/10910 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWurden nach Ansicht der Bundesregierung die Betroffenen ausreichend
informiert, um die Gefährdungen beurteilen zu können und die Forderung
nach einem anderen, virusinaktivierten Präparat stellen zu können?
Über die Praxis der individuellen Risikoaufklärung von Patientinnen und
Patienten bei der Anwendung von Arzneimitteln sowie über die Reaktion der
Patientinnen und Patienten auf die Aufklärung liegen der Bundesregierung keine
belastbaren Daten vor.
Würde der Bundesregierung heutzutage in einem ähnlich gelagerten Fall
ein Warnhinweis in einer Packungsbeilage ausreichen?
Ja, gekoppelt mit einer Aufklärung durch Arzt/Ärztin oder Apothekerin/
Apotheker.
18. Welche Auswirkung auf die Arbeit des BGA sowie auf die Herstellung
von Blutprodukten und ihrer Indikation hatten die bereits im Jahr 1979 im
Bundesgesundheitsblatt 22 Nr. 6/7 von Dr. Wilhelm Weise
veröffentlichten Maßnahmen zur Reduzierung des Hepatitis-Übertragungsrisikos?
Darüber können wegen der Kürze der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage
zur Verfügung stehenden Frist keine Informationen recherchiert und
bereitgestellt werden.
19. Wie erklärt die Bundesregierung, dass in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 16/6934 zu der Frage zur späten Einführung von
virusinaktivierten Faktor XI Präparaten (Frage 9) auf die Kanzerogenität von
Propiolacton eingegangen wird, obwohl im Untersuchungsbericht
(Bundestagsdrucksache 12/8591) aufgeführt wird, dass solche Befürchtungen
bereits im Jahr 1980 gegenstandslos waren (S. 47)?
Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache
16/6934) bezieht sich nicht auf virusinaktivierte Faktor-XI-Präparate, sondern
auf Faktor IX. Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/6934) bezieht sich
ebenfalls nicht auf virusinaktivierte Faktor-XI-Präparate, sondern auf ein
PPSB-Präparat der Fa. Biotest, welches aus einem Komplex von vier
Gerinnungsfaktoren besteht.
20. Hat eine Verpflichtung bestanden, eine Entschädigungsregelung oder eine
humanitäre Hilfe für die durch Blutprodukte mit HIV-infizierten Personen
herbeizuführen, die bei HCV-infizierten Personen nicht bestand?
Nein. Ein Verschulden der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer Organe,
welches eine allgemeine Entschädigungsverpflichtung hätte begründen können,
ist bisher nicht festgestellt worden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1091021. Trägt das damalige Argument für die unterschiedliche Behandlung der
Betroffenengruppen, dass die Situation der HIV-infizierten Personen
deutlich schwerwiegender eingeschätzt wurde als die der HCV-infizierten
Personen, noch immer?
Gibt es Gründe oder Belege für diese Annahme?
Ja, HIV-Infektionen waren anfangs überhaupt nicht therapierbar und sind nach
wie vor unheilbar, sie führen unbehandelt in aller Regel zum Tod. Eine
lebenslange Therapie ist erforderlich. Mit einer medikamentösen Behandlung kann
das Fortschreiten der HIV-Infektion zwar gebremst werden und damit bei einer
optimalen Therapie eine annähernd normale Lebenserwartung erreicht werden,
allerdings ist die Therapie mit zahlreichen Nebenwirkungen und auch
Langzeitschädigungen (beispielsweise der Nieren und Nerven sowie insbesondere bei
Hämophilie erhöhter Gefahr der Gelenkblutung) behaftet. Aufgrund von
Resistenzbildungen ist sie überwachungsbedürftig und nicht immer erfolgreich.
Für Hepatitis-C-Infektionen standen bereits frühzeitig Therapiemöglichkeiten
zur Verfügung, heute besteht eine Chance auf Heilung in über der Hälfte der
Fälle. Bei HCV-Infektionen treten in Abhängigkeit vom vorliegenden Subtyp
Spontanheilungen von bis zu 20 Prozent auf. Bei frühzeitigem
Behandlungsbeginn einer Hepatits C kann in Abhängigkeit vom vorliegenden Subtyp
(Genotyp 2 und 3) bis zu 50 bis 80 Prozent erfolgreich therapiert werden. Bereits im
Jahr 1991 (z. B. Reichard et al, Lancet 1991 May 4;337(8749):1058–61) wurde
eine erfolgversprechende Therapiemöglichkeit aus der Kombination vom
Virostatikum Ribavirin und Interferon diskutiert. Heutzutage werden Ribavirin
zusammen mit pegyliertem Interferon leitliniengerecht standardmäßig zur
Therapie der Hepatitis-C-Infektion eingesetzt. Weitere therapeutische Fortschritte
wurden in den letzten Jahren durch die Verwendung von Proteinaseinhibitoren
(Boceprevir und Telaprevir) erzielt, durch welche der Genotyp 1 sich bis zu
60 Prozent erfolgreich therapieren lässt.
22. Welche Unterschiede bei Mortalität, Morbidität und Lebensqualität
erkennt die Bundesregierung bei HIV- und HCV-Infizierten unter
Berücksichtigung der aktuellen Behandlungsmöglichkeiten?
Im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung haben Personen mit chronischer
Hepatitis-C-Virus-Infektion ein etwa 17-fach erhöhtes leberbezogenes
Mortalitätsrisiko. Bei 2 bis 35 Prozent der Patienten führt der Krankheitsprozess nach 20
bis 25 Jahren zu einer Leberzirrhose. In diesem Stadium liegt das 5-Jahres-
Überleben bei ca. 80 bis 90 Prozent, wobei das Leberzellkarzinom mit einer
jährlichen Inzidenz von ca. 4 Prozent die Hauptkomplikation und auch
Haupttodesursache darstellt.
Ein bis zwei Drittel der HCV-Infizierten leiden unter Müdigkeit,
Abgeschlagenheit, Einschränkung der Leistungsfähigkeit, subklinischen Störungen der
Gedächtnisfunktion sowie psychomotorischer Verlangsamung. Depressive
Symptome unabhängig von einer Interferon-basierten Therapie lassen sich bei 2 bis
30 Prozent der chronisch Infizierten nachweisen. Als gesichert gilt mittlerweile
der Zusammenhang zwischen Hepatitis C und der Entwicklung eines Diabetes
mellitus sowie einer Reihe von rheumatologischen, nephrologischen und
hämatologischen Erkrankungen (Dollinger M.: Hepatitis C – die neue Leitlinie.
Gastroenterologie update 7 2011 DOI 10.1055/s-0030-1256120).
Im Rahmen einer epidemiologischen Studie wurden in den Jahren 2003 bis
2006 in 352 Therapieeinrichtungen Deutschlands Daten von insgesamt 10 326
unbehandelten Patienten mit einer chronischen Hepatitis-C-Infektion
gesammelt. Neben klinischen, labordiagnostischen und soziodemographischen Daten
wurde auch eine Selbsteinschätzung der Lebensqualität ausgewertet: Keine
Drucksache 17/10910 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(36,5 Prozent) bzw. geringe Einschränkungen (45,1 Prozent) der Lebensqualität
gaben insgesamt 81,6 Prozent der Befragten an. Von 16,1 Prozent der
untersuchten chronisch Infizierten wurden mäßige Einschränkungen und von
2,3 Prozent starke Einschränkungen der Lebensqualität aufgrund der
chronischen HCV-Infektion angegeben (Hüppe D et al. Epidemiologie der
chronischen Hepatitis C in Deutschland – Eine Analyse von 10326 Hepatitis-C-Virus-
Infizierten aus Schwerpunktpraxen und -ambulanzen. Z Gastroenterol 2008;
46:34–44).
Die Prognose für HIV-infizierte Patienten hat sich in den letzten Jahren deutlich
verbessert. Durch die Einführung hochwirksamer antiretroviraler Therapien
konnte die Überlebenszeit HIV-positiver Menschen erheblich verlängert
werden. Zusätzlich ermöglicht die 2004 vom Gemeinsamen Bundesausschuss
(GBA) erlassene Indikation zur genotypischen Resistenztestung, die
Entwicklung von Resistenzen gegen bestimmte Medikamente auf einer breiten Basis zu
erkennen und dies bei der Wahl der Therapie zu berücksichtigen. Auch wurde
das medikamentöse Spektrum durch die Entwicklung neuer Substanzklassen in
den letzten Jahren erweitert. All diese Entwicklungen verstärken die Güte der
HIV-Therapie, was sich positiv auf die Überlebensdauer HIV-infizierter
Menschen auswirkt. In den kommenden Jahren ist nicht mit der Zulassung von
weiteren neuen Medikamentenklassen im Umfang wie in den letzten Jahren zu
rechnen. Eine Impfung gegen die HIV-Infektion oder die Heilung einer
bestehenden HIV-Infektion wird in absehbarer Zukunft nicht möglich sein.
23. Wird die Schwere der Situation für durch Blutprodukte HCV-infizierte
Hämophile anders eingeschätzt als die der Frauen, die einst in der
ehemaligen DDR durch die Anti-D-Prophylaxe infiziert wurden?
Die Fragestellung ist unklar. Die gesundheitliche Schwere der Situation
zwischen den beiden infizierten Patientengruppen ist bei ausschließlicher HCV-
Infektion nicht grundsätzlich unterschiedlich. Allerdings leiden Hämophile
häufiger unter Ko-Infektionen (Hepatitis-B-Virus-Infektionen und/oder HIV-
Infektionen) und sind lebenslang auf Blutprodukte angewiesen. Bei den
Infektionen durch ein infektiöses Anti-D-Immunglobulin zwischen August 1978 und
März 1979 in der DDR wurde ausschließlich Hepatitis C übertragen.
Die soziale Situation unterscheidet sich u. a. dadurch, dass die Betroffenen in
den Jahren 1978/1979 in der ehemaligen DDR bei einer gesetzlich
vorgeschriebenen Anti-D-Immunprophylaxe zum Schutz nachgeborener Kinder schuldhaft
mit dem Hepatitis-C-Virus (HCV) infiziert worden waren und daher schon zu
DDR-Zeiten feststand, dass die verseuchten Chargen wissentlich eingesetzt
wurden. Die infizierten Frauen wurden teilweise von den Behörden der DDR
im Zeitraum der Schädigung 1978/1979 bis zur Wiedervereinigung 1990 als
Betroffene eines Impfschadens nach dem Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (GüK-DDR) geführt und erhielten eine
Entschädigung. Nach dem Einigungsvertrag wurden die bisherigen Leistungen des
GüK-DDR zunächst weitergewährt und dann analog der Behandlung von
Impfschäden auf eine Versorgung nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) in
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) umgestellt. Dem
Wortlaut nach umfasste die Regelung nur die in der ehemaligen DDR bereits
anerkannten Fälle. Im Einvernehmen von Bund und Ländern erhielten aber auch
diejenigen, deren Infektion erst später anerkannt, bemerkt worden oder erfolgt
ist (Neufälle), die bezeichneten Leistungen nach dem Bundesseuchengesetz.
Die Regelung wurde durch das zum 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz
über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus
infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz – AntiDHG) ersetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1091024. Besteht ein Anspruch von gleichartig Betroffenen auf Gleichbehandlung?
Der Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes besagt,
dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich, wesentlich Ungleiches
nicht willkürlich gleich behandelt werden darf.
25. Stellte die HCV-Infizierung von Hämophilen in der ehemaligen DDR
einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz der ehemaligen DDR dar,
welches die Bereitstellung einwandfreier Arzneimittel festschrieb und
den Nachweis der Unschädlichkeit erforderte?
Welche Konsequenzen hätte dies für eine Entschädigung der HCV-
infizierten Hämophilen aus der ehemaligen DDR durch die Bundesrepublik
Deutschland?
Das Arzneimittelgesetz der DDR wird von der Bundesregierung nicht fiktiv
rückwirkend interpretiert. Nach Kenntnis der Bundesregierung haben HCV-
infizierte Hämophile aus der DDR durch die Bundesrepublik Deutschland keine
Entschädigung erhalten.
26. Welche Konsequenzen wurden aus den Erfahrungen mit den infizierten
Blutprodukten gezogen, um ähnliche Vorfälle heutzutage zu verhindern?
Aufgrund der Erfahrungen mit durch Viren kontaminierten Blutprodukten
wurden seit der Übernahme der Zuständigkeit durch das PEI u. a. folgende
Maßnahmen ergriffen:
• 1994 Anordnung von experimentell validierten Viruseliminationsschritten in
der Herstellung von allen aus Plasmapools hergestellten Arzneimitteln.
Anmerkung: In der Phase der Einführung der Viruseliminationsschritte fanden
Virusübertragungen durch Plasmaderivate nur noch in wenigen Einzelfällen
statt, deren Ursache jeweils identifiziert und beseitigt werden konnte.
• 1995 CPMP-Leitfaden für die Validierung von Viruseliminationsschritten
CPMP/BWP/268/95, durch den sichergestellt wird, dass bei allen Produkten
die Herstellungsschritte experimentell geprüft und effektiv sind.
• Ab April 1999 Einführung des HCV-Screenings für Spender von
Erythrozyten- und Thrombozytenkonzentraten mit einer NAT-Pool-Testung
(Nachweisgrenze der HCV-RNA-Konzentration von 5 000 IU/ml, bezogen auf die
Einzelspende). Seitdem nur noch ein einziger Übertragungsfall.
• Ab Oktober 1999 Einführung des HCV-Screenings von Spendern von
therapeutischem gefrorenem Frischplasma mit einer NAT-Pool-Testung
(Nachweisgrenze der HCV-RNA-Konzentration von 5 000 IU/ml).
• Ab August 2000 Einführung der Leukozytendepletion bei der Herstellung
von Erythrozyten- und Thrombozytenkonzentraten (Restleukozytengehalt
von <1 × 106 pro Einheit). Damit einher geht eine erhöhte Sicherheit gegen
Übertragung intrazellulärer Erreger (z. B. Cytomegalievirus) und vermutlich
auch eine gewisse Reduktion des Risikos der Übertragung der neuen
Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (vCJK).
• 2001 Verankerung der NAT-Testung auf HCV Genom als obligatorische
Prüfung von Plasmapools zur Herstellung von Produkten (u. a.
Gerinnungsfaktoren) im Europäischen Arzneibuch (Monographie Plasma for
Fractionation, 2001:0853).
Drucksache 17/10910 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode• Ab Februar 2001 Ausschluss von Blutspendern, die in Ländern gelebt haben,
in denen ein Anstieg der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit
(vCJK) registriert wurde.
• Ab Juni 2003 Einführung eines“ Pre-donation sampling“ bei der Herstellung
von Thrombozytenkonzentraten zur Reduktion der mikrobiellen
Kontamination (freiwillige Maßnahme der Blutspendeeinrichtungen entsprechend dem
Votum 27 des AK Blut).
• Ab 2003 vierwöchige Rückstellung von Spendern nach Aufenthalten in
Nordamerika jeweils in der Zeit vom 1. Juni bis 30. November zur
Verminderung des Risikos der Übertragung von West Nil-Virus.
• 2004 Verankerung der NAT-Testung auf Parvovirus B19-Genom als
obligatorische Prüfung von Plasmapools zur Herstellung von Humanem Anti-D-
Immunglobulin (Monographie 2004:0557) und SD-Plasma (Monographie
Human Plasma (Pooled and treated for Virus Inactivation, 2004:1646).
• Ab Mai 2004 Einführung des HIV-Spender-Screenings für zelluläre
Blutkomponenten und gefrorenes Frischplasma mit einer NAT-Pool-Testung
(Nachweisgrenze der HIV-RNA-Konzentration von 10 000 IU/ml). Dadurch
weitere Reduktion des schon durch die obligate serologische Testung sehr
niedrigen Risikos.
• Ab Oktober 2006 Einführung des Spender-Screenings für zelluläre
Blutkomponenten und gefrorenes Frischplasma mit der Hepatitis-B-core-Antikörper-
Einzeluntersuchung (Anti-HBc-Test).
• Seit Juni 2008 Festlegung der Haltbarkeitsfrist von
Thrombozytenkonzentraten auf 4 × 24 Stunden plus dem Herstellungstag mit dem Ziel,
lebensbedrohliche septische Transfusionsreaktionen durch bakterielle
Kontamination zu reduzieren (Votum 38 des AK Blut).
• 2009 Verankerung der NAT-Testung auf HAV-Genom als obligatorische
Prüfung von Plasmapools zur Herstellung von SD-Plasma (Monographie
Human Plasma (Pooled and treated for Virus Inactivation, 2009:1646).
• Ab September 2009 Einführung des Spender-Screenings zur Reduktion des
Risikos der Transfusions-assoziierten Lungeninsuffizienz (TRALI),
weibliche Spender können nur dann für die Herstellung von therapeutischem
Plasma zugelassen werden, wenn diese eine negative
Schwangerschaftsanamnese aufweisen bzw. wenn das Testergebnis auf leukozytäre Antikörper
negativ ist.
• 2011 Vorschlag beim Europäischen Arzneibuch zur Verankerung der NAT-
Testung auf HEV-Genom als obligatorische Prüfung von Plasmapools zur
Herstellung von SD-Plasma; wird derzeit von der Expertengruppe 6B
diskutiert.
• Zum 1. Januar 2015 müssen bei der Herstellung von zellulären
Blutkomponenten, therapeutischen Einzelplasmen und Stammzellzubereitungen zur
hämatopoetischen Rekonstitution bei dem Spender-Screening HIV-1 NAT
(Nukleinsäure-Amplifikationstechnik) Testsysteme eingesetzt werden, die
geeignet sind, die mögliche Unterbestimmung bzw. die Nichterkennung
einer Zielregion auszugleichen oder auszuschließen. Ein möglicher Ansatz
ist die Verwendung eines sogenannten Dual-Target NAT-Tests, bei dem zwei
(oder mehrere) verschiedene Abschnitte des HIV-Genoms amplifiziert und
nachgewiesen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]