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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Datenweitergabe und Score- und Rating-Verfahren (G-SIG: 16010216)

Schutzwürdigkeit des Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Bedürfnis der Wirtschaft, sich über das Score- und Ratingverfahren Informationen über bestimmte Personen zu verschaffen <p> </p>

Fraktion

FDP

Datum

09.03.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/59608. 02. 2006

Datenweitergabe und Score- und Rating-Verfahren

der Abgeordneten Gisela Piltz, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Bei den so genannten Score- und Rating-Verfahren handelt es sich um Verfahren, die auf mathematisch-statistischer Grundlage Bewertungen wie beispielsweise Risikoklassen bilden, denen die Betroffenen, zumeist mögliche Kunden, zugeordnet werden. Rechtmäßig erworbene Einzeldaten zu einzelnen Personen werden dazu miteinander verbunden und in Form einer Punktzahl einer Gesamtbewertung zugeführt. Diese Zahl lässt sodann eine Einordnung unter einen zuvor bestimmten Zweck zu, so kann sie beispielsweise auf einer Skala die Risikoklasse des potenziellen Kunden wiedergeben. Dieses Verfahren wird in der Praxis zunehmend zur Beurteilung von Risikoklassen für die Entscheidung über zivilrechtliche Geschäftsabschlüsse gewählt. Dieser so gewonnene Wert ist nicht vom Schutzbereich des Bundesdatenschutzgesetzes umfasst und damit frei verwendbar und kann rechtlich unangreifbar anderen Personen zur Verfügung gestellt werden. Die Datengrundlagen des Score-Wertes, welche in den Schutzbereich des Bundesdatenschutzgesetzes fallen, werden oftmals nach Erstellung des Score-Wertes wieder gelöscht. Das Score- und Rating-Verfahren betrifft das öffentliche Erscheinungsbild des Betroffenen, welches im Zusammenhang mit dem in Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Persönlichkeitsrecht grundrechtsrelevant ist. Mit Hilfe des Score-Wertes werden für das Leben des Betroffenen einschneidende Entscheidungen wie z. B. über die Kreditwürdigkeit des Betroffenen gefällt. Freiwillig werden in der Regel keine Auskünfte über die der Bewertung zugrunde liegenden Daten erteilt. So lehnt z. B. die SCHUFA eine Auskunft über die Grundlagen ihrer Bewertung der Kreditwürdigkeit von Personen ab, wobei die Datengrundlage der SCHUFA auch Daten ohne eigene Bonitätsaussage wie z. B. Geschlecht, Wohnort, Wohnumfeld, Anzahl der Umzüge etc. umfasst.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie beurteilt die Bundesregierung den augenblicklichen Informationsstand der Öffentlichkeit zu den Rechten der Einzelnen in Bezug auf das individuelle Recht auf die Gewalt über das eigene öffentliche Erscheinungsbild?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung das Problembewusstsein der für den Umgang mit persönlichen Daten Verantwortlichen in Bezug auf das individuelle Recht der Betroffenen auf die Gewalt über ihr öffentliches Erscheinungsbild?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung die Kenntnislage der von Score- und Rating-Verfahren Betroffenen in Bezug auf ihr individuelles Recht auf die Gewalt über ihr öffentliches Erscheinungsbild und in Bezug auf Ihre rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Verteidigung desselben?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeiten der Betroffenen, das eigene öffentliche Erscheinungsbild angesichts des Score- und Rating-Verfahrens zu bestimmen?

5

Hält die Bundesregierung eine Auskunft über die bei der Erstellung des Score-Wertes berücksichtigten Daten und Merkmale, deren Gewichtung bei der Berechnung des Score-Wertes und über den Score-Wert selbst zur Durchsetzung des individuellen Persönlichkeitsrecht für ausreichend?

6

Sind die datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche und deren praktische Durchsetzbarkeit in Bezug auf die Datengrundlage des Score- und Rating-Verfahrens aus Sicht der Bundesregierung zur Durchsetzung des individuellen Persönlichkeitsrechts geeignet und ausreichend?

7

Wie bewertet die Bundesregierung die Schutzwürdigkeit des individuellen Persönlichkeitsrechts der erstens von der unmittelbaren Weitergabe von Daten und zweitens der von der Weitergabe eines Score-Wertes Betroffenen gegenüber dem Bedürfnis der Wirtschaft, sich Informationen über mögliche Geschäftspartner zu beschaffen?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung in datenschutzrechtlicher Hinsicht den Umstand, dass Kreditunternehmen die Möglichkeit haben und gebrauchen, über das Score- und Rating-Verfahren die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden auch aufgrund allgemeiner Merkmale wie Geschlecht oder Wohnort mathematisch-statistisch zu bewerten?

9

Welche Maßnahmen wurden bereits umgesetzt und welche sind zukünftig geplant, um den Betroffenen die Gewalt über ihr öffentliches Erscheinungsbild zu erhalten?

10

Reichen diese Maßnahmen nach Ansicht der Bundesregierung aus, um Transparenz und die Einhaltung der individuellen Persönlichkeitsrechte der Betroffenen im Handeln der für den Umgang mit persönlichen Daten Verantwortlichen und der Betroffenen fest zu verankern und dadurch den Betroffenen die Gewalt über ihr öffentliches Erscheinungsbild zu erhalten?

Berlin, den 8. Februar 2006

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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