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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Bürokratischer Aufwand bei der Altgeräteentsorgung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (G-SIG: 16011083)

Handhabung der kostenlosen Elektro-Altgeräteabgabe nach dem ElektroG, Verfahren bei EU-Importeuren, Anwendung der sog. Klein-Betriebsregelung, Sanktionen, wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, Bewertung der sog. Eco-Design-Richtlinie und der China-RoHS <p> </p>

Fraktion

FDP

Datum

11.10.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/268922. 09. 2006

Bürokratischer Aufwand bei der Altgeräteentsorgung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz

der Abgeordneten Birgit Homburger, Angelika Brunkhorst, Michael Kauch, Horst Meierhofer, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) können Verbraucherinnen und Verbraucher seit dem 24. März 2006 ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte ohne besonderes Entgelt bei kommunalen Sammelstellen abgeben. Einzelhändler dürfen die von Kunden zurückgegebenen Geräte ebenfalls bei den Kommunen entgeltfrei abgeben. Abgesehen von Produktions-, Registrierungs-, Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Hersteller müssen diese die betreffenden Altgeräte zurücknehmen und entsorgen.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trifft die Verpflichtung, die privaten Haushalte über die jeweiligen Gegebenheiten zu informieren, geeignete Sammelstellen einzurichten und diese der „Stiftung Elektro-Altgeräte Register – EAR“ anzuzeigen, die Altgeräte unentgeltlich, wenngleich auf dem Gebührenwege refinanzierbar, anzunehmen und den Herstellern zu melden, wenn die betreffenden Behältnisse gefüllt sind. Diese stellen den Kommunen die Behältnisse zur Aufnahme der Altgeräte an den Sammelstellen zur Verfügung und übernehmen die Abholung, wenn eine bestimmte Menge in einer Altgerätegruppe erreicht ist. Bis zum 31. Dezember 2006 sollen durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr getrennt gesammelt werden.

Seit Inkrafttreten des ElektroG gibt es immer wieder Kritik an den Regelungen des ElektroG und deren Umsetzung. Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. (bvse) befürchtet, dass das ElektroG die Spirale der Marktkonzentration beschleunige. Laut bvse wurden schätzungsweise ca. 80 Prozent des gesamten Auftragsvolumens für Geräte aus Haushaltungen von den Herstellerkooperationen an sechs flächendeckend agierende Systemträger vergeben. Der bvse bezeichnet es als absehbar, dass regionale Monopole und Oligopole entstehen würden. Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) berichtet, dass kommunale Entsorgungsstellen entgegen geltendem Recht für die Rücknahme teils weiterhin Gebühren verlangen und Betriebe durch überzogene Nachweispflichten im Hinblick auf die Herkunft der Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten unverhältnismäßig belastet würden. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) hat Hinweise darauf, dass Altmetallhändler nicht genehmigte gewerbliche Sammlungen durchführen und weist darauf hin, dass Wertstoffe beispielsweise aus alten Fernsehgeräten entwendet würden. Weiterhin kritisiert der bvse die Abläufe zur Abholkoordination durch die EAR. Laut einer eigenen Mitgliederumfrage des bvse bewerteten 60 Prozent der Mitglieder den organisatorischen Aufwand zur Abwicklung der Logistik auf der Grundlage des Systems als zu hoch. Einzelne Unternehmen berichteten, dass sich ihr Verwaltungsaufwand um das Dreifache gesteigert habe. Das ElektroG sei ein „Regulierungsmonster“ und der entstandene administrative Aufwand gerade für mittelständische Unternehmen sei nicht akzeptabel.

Für die privaten Entsorgungsunternehmen ergibt sich laut BDE ein Koordinationsproblem insbesondere aufgrund der Tatsache, dass keineswegs immer dieselbe Firma, die einen Container aufstellt, mit dessen Abholung beauftragt wird. Container fremder Firmen müssten in Eigeninitiative wieder zurückgeführt werden. Zudem verursache das aktuelle System der Elektroaltgeräteentsorgung fast 50 Prozent unnötige Leerfahrten. Bei der gemeinsamen Erfassung von Informations- und Telekommunikationsgeräten und Unterhaltungselektronikgeräten mit Bildschirmgeräten konstatiert der bvse „deutliche ökologische Rückschritte“.

Betroffene Unternehmen beklagen schließlich, dass ihnen vom jeweils beauftragten Entsorgungsunternehmen für die Entsorgung eines zugewiesenen Containers mit Altgeräten sowohl die Entsorgung von „einfachem“ Elektroschrott, als auch die Entsorgung von Monitoren und TV-Geräten in Rechnung gestellt werde, auch wenn die Unternehmen weder Monitore noch TV-Geräte herstellen, diese auch nicht in Verkehr bringen oder weiterverkaufen und sie sich demgemäß auch für diese Geräteklasse nicht haben registrieren lassen. Aufgrund der je nach Geräteart unterschiedlich hohen Entsorgungskosten stellen die Hersteller die Frage nach einer Kalkulationsbasis.

Im Mai 2006 hat zum ElektroG ein „Runder Tisch“ der Beteiligten unter Moderation des BMU stattgefunden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen38

1

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland für die Bürgerinnen und Bürger mittlerweile flächendeckend die Möglichkeit geschaffen worden, Elektro-Altgeräte kostenlos abzugeben?

2

Wenn nein, welches sind die Gründe hierfür?

3

Welche Mengen an Altgeräten wurden seit Inkrafttreten des ElektroG gesammelt?

4

Wie haben sich die gesammelten Mengen gegenüber der Zeit vor dem Inkrafttreten des ElektroG verändert?

5

Welche Mengen an Elektrogeräten wurden demgegenüber in den letzten Jahren in Verkehr gebracht?

6

Wie wird die Möglichkeit der kostenlosen Rückgabe der Elektroaltgeräte von den Verbraucherinnen und Verbrauchern angenommen, insbesondere wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anteile von Elektroschrott, die im Hausmüll verbleiben?

7

Gibt es insoweit nach Kenntnis der Bundesregierung noch Informationsdefizite bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern?

8

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Anzeichen für die vom bvse befürchtete Marktkonzentration, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies?

9

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die wirtschaftlichen Schäden infolge der Ausschlachtung von Elektroaltgeräten oder deren kompletten Diebstahl auf dem Weg zur Verwertung bzw. infolge von ungenehmigten gewerblichen Altmetallsammlungen?

10

Welche Folgen hat dies nach Kenntnis der Bundesregierung auf das System der Altgeräteentsorgung nach dem ElektroG, insbesondere im Hinblick auf dessen finanzielle Grundlage?

11

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass kommunale Entsorgungsstellen für die Rücknahme von Elektroaltgeräten teils weiterhin Gebühren verlangen, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies?

12

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass manche kommunalen Entsorgungsstellen an anliefernde Vertreiber derart hohe Anforderungen an den Nachweis stellen, ob angelieferte Altgeräte aus privaten Haushaltungen stammen, dass diese Betriebe nur mit großem bürokratischen Aufwand die Altgeräte abgeben können, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies?

13

Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik an den Abläufen der Abholkoordination durch die EAR, insbesondere im Hinblick auf den organisatorischen Aufwand zur Abwicklung der Logistik und den gestiegenen Verwaltungsaufwand (Bürokratie)?

14

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass das aktuelle System der Elektroaltgeräteentsorgung fast 50 Prozent unnötige Leerfahrten verursacht, und wenn ja, welches sind die Gründe hierfür?

15

Wie könnten nach Auffassung der Bundesregierung etwaige Leerfahrten vermieden werden?

16

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Hersteller aufgrund der Regelungen des ElektroG auch die Entsorgung von solchen Gerätearten finanzieren müssen, für die sie sich nicht haben registrieren lassen, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies im Hinblick auf die Frage der Produktverantwortung und der Kalkulationsbasis für die Hersteller?

17

Gibt es Überlegungen, das ElektroG dahingehend zu ändern, dass die Hersteller tatsächlich nur für die Finanzierung der Entsorgung derjenigen Altgerätearten zu sorgen haben, für die sie sich auch haben registrieren lassen und die sie selbst in Verkehr gebracht haben?

18

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Entsorgungskosten für Bildschirmgeräte deutlich über denjenigen von sonstigen Altgeräten der Gruppe 3 (Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik) liegen, und wenn ja, findet dieser Umstand nach Auffassung der Bundesregierung in der Berechnung der Verteilung der Abholpflichten und damit der Entsorgungskosten nach dem ElektroG angemessene Berücksichtigung?

19

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

20

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass beispielsweise Bildschirmgeräte nicht – wie im ElektroG vorgeschrieben – separat und bruchsicher erfasst werden und deshalb bereits zerstört bei den Erstbehandlungsanlagen ankommen, und wenn ja, welche Folgen hat das für die Möglichkeit der Verwertung?

21

Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Vorschlag des bvse, die Gerätegruppen Informationstechnologie, Telekommunikation und Unterhaltungselektronik sowie Bildschirmgeräte getrennt zu erfassen?

22

Wie viele Unternehmen sind von den mit dem ElektroG zusammenhängenden Rechtspflichten in Deutschland betroffen?

23

Hat die Bundesregierung Vorstellungen über die Anzahl von Unternehmen in Deutschland, welche den Regelungen des ElektroG unterfallen, gleichwohl den sie betreffenden Rechtspflichten aber noch nicht nachgekommen sind?

24

Wenn ja, um wie viele Unternehmen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung?

25

Wenn nein, hält es die Bundesregierung für sinnvoll, über den in Frage 23 genannten Sachverhalt (betroffene Unternehmen, die Rechtspflichten nicht nachkommen) zumindest näherungsweise Aufklärung zu erhalten?

26

Wenn nein, weshalb nicht und wenn ja, auf konkret welchem Wege gedenkt die Bundesregierung dies zu erreichen?

27

Wie wird sichergestellt, dass die von einem Elektrogeräte aus einem anderen Mitgliedstaat der EU einführenden Importeur angegebenen Rücknahmemengen korrekt sind?

28

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag seitens vom ElektroG betroffener Betriebe für eine sog. Klein-Betriebsregelung, wonach das ElektroG erst ab einer gewissen Zahl von jährlich produzierten Einheiten oder ab einer bestimmten Gewichtsmenge anwendbar sein soll?

29

In wie vielen Fällen hat die Stiftung Elektro-Altgeräte Register nach Kenntnis der Bundesregierung von der Möglichkeit der Gebührenermäßigung oder dem Absehen von der Erhebung einer Gebühr gemäß § 2 der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gebrauch gemacht?

30

Welche Behörde(n) ist/sind mit dem Vollzug und der Überwachung des ElektroG betraut?

31

Welche Behörde(n) ist/sind mit der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ElektroG jeweils betraut?

32

Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit ausschließlich mit den in Frage 29 genannten Aufgaben betraut?

33

Wurden auf dieser Grundlage bereits Sanktionen verhängt, und wenn ja, um welche Sanktionen handelt es sich (Ordnungswidrigkeiten, Widerruf der Registrierung, Verwaltungszwang, Sanktionen gemäß Anhang zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung zum ElektroG)?

34

Sofern unmittelbar finanzielle Sanktionen (Bußgelder o. Ä.) verhängt worden sind, in wieviel Fällen und wie hoch waren die verhängten Sanktionen?

35

Handelt es sich bei § 5 ElektroG nach Auffassung der Bundesregierung um eine gesetzliche Vorschrift, welche im Sinne von § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) „auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“?

36

Wenn nein, weshalb nicht, und wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung die wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit von Marktteilnehmern Schadensersatz, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche durch Abmahnung und ggf. einstweilige Verfügungen geltend machen zu können?

37

Wie bewertet die Bundesregierung die vorstehend thematisierten Sachverhalte und Schwierigkeiten mit Blick auf die so genannte Eco-Design-Richtlinie (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und mit Blick auf vergleichbare Regulierungsbestrebungen im außereuropäischen Ausland (z. B. die kürzlich in China verabschiedete und zum 1. März 2007 in Kraft tretende „China-RoHS“ – Management Methods for Controlling Pollution Caused by Electronic Information Products Regulation)?

38

Was sind die Ergebnisse des Runden Tisches vom 18. Mai 2006, den der BMU moderiert hat, und welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang ergriffen?

Berlin, den 19. September 2006

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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