Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zur Anfechtung angeblich missbräuchlicher Vaterschaften in binationalen Familien
der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Katja Dörner, Ingrid Hönlinger, Ekin Deligöz, Kai Gehring, Tabea Rößner, Ulrich Schneider, Arfst Wagner (Schleswig) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Jahr 2008 hatte die damalige Koalitionsmehrheit aus CDU/CSU und SPD im Deutschen Bundestag ein Gesetz zur Anfechtung angeblich missbräuchlicher Vaterschaften in binationalen Familien beschlossen. Dieses Gesetz wurde – u. a. auch seitens der fragestellenden Fraktion – abgelehnt, da hierdurch ein Generalverdacht gegen binationale Familien erzeugt wird.
Gestützt wurde das Gesetz auf eine Erhebung der Innenministerkonferenz bei den zuständigen Ausländerbehörden, deren Ergebnis aber gerade kein etwaiges missbräuchliches Verhalten der Betroffenen belegen konnte.
Zwischen Juni 2008 und Februar 2010 wurden aufgrund der neuen Rechtslage 923 solcher Vaterschaftsanfechtungsverfahren bei den Behörden entweder anhängig gemacht oder abgeschlossen. In 227 Fällen wurde eine Anfechtungsklage erhoben. Mehrheitlich (in 318 Fällen) war hierauf verzichtet worden (Bundestagsdrucksache 17/1096).
Eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Mai 2012 herausgegebene Studie („Missbrauch des Rechts auf Familiennachzug“) wies nun darauf hin, dass die Anzahl der Fälle, die mit einem Verlust einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes für ausländische Eltern deutscher Kinder enden, seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes im Jahr 2005 gleichbleibend zunimmt. Da sich seit 2008 aber kein stärkerer Anstieg feststellen ließe, sei zu vermuten – so das BAMF –, dass das neue Anfechtungsrecht nur geringe Auswirkungen auf die Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen für ausländische Eltern habe. Andernfalls hätte die Kurve nach 2008 exponentiell ansteigen müssen. Insofern liegt – so das BAMF weiter – die Schlussfolgerung nahe, dass auch nach 2008 das Erlöschen von Aufenthaltstiteln in der Regel nicht auf Anfechtungsklagen zurückzuführen ist.
Letztlich aber – so der Hinweis des BAMF – liegen „keine umfassenden Zahlen über bereits erfolgte und erfolgreiche Vaterschaftsanfechtungen“ vor. Aus der operativen Praxis bekannte Fälle würden aber zeigen, dass derartige Anfechtungsklagen „in den seltensten Fällen Erfolg haben“. Aufgrund des aggressiven Vorgehens der Behörden (das BAMF spricht vornehm von „bekannten intensiven Befragungen“), könne jedoch – so das BAMF – ein Abschreckungseffekt bestehen.
Aufgrund des vorliegenden – unzureichenden – Datenmaterials könne aber letzten Endes weder „der Effekt, noch eine mangelnde Effektivität des Anfechtungsrechts belegt werden“. Das zu ermitteln, ist für eine seriöse Gesetzgebungspraxis aber essentiell (alle bisherigen Zitate finden sich auf S. 23 f.).
Die BAMF-Studie weist zudem noch auf zwei gravierende Probleme in der Anwendungspraxis des Anfechtungsrechts hin:
- Zum einen enthalte die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz weder exemplarische noch generalisierende Vorgaben, wann der Rechtsanwender von einem Anfangsverdacht für eine Scheinvaterschaft ausgehen kann/sollte (S. 21).
- Zum anderen führe die gängige Praxis der Ausländerbehörden, in Anfechtungsverfahren den betroffenen binationalen Familien angeblich „freiwillige“ Gentests zur Bestimmung einer etwaigen biologischen Elternschaft „nahe zu legen“, dazu, dass die eigentlich den Behörden obliegende Beweislast in unzulässiger Weise nun den betroffenen Familien auferlegt würde (S. 22).
Einem Bericht der „tageszeitung“ vom 1. August 2012 zufolge will das Bundesverfassungsgericht möglicherweise noch in diesem Jahr darüber entscheiden, ob durch das Anfechtungsrecht nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen in grundgesetzwidriger Weise benachteiligt werden. Hierzu liegen in Karlsruhe entsprechende Vorlagen des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 27. Juni 2012, Az. XII ZR 90/10) und anderer Gerichte vor, die u. a. Zweifel an der Zulässigkeit der Rückwirkung etwaiger Entscheidungen geltend machen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten der Neuregelung nach Kenntnis der Bundesregierung
a) ein behördliches Anfechtungsverfahren eingeleitet,
b) ein behördliches Anfechtungsverfahren abgeschlossen,
c) eine Anfechtungsklage erhoben,
d) auf eine Anfechtungsklage verzichtet?
In wie vielen gerichtlichen Verfahren hatte die Anfechtung Bestand bzw. in wie vielen gerichtlichen Verfahren wurde die Anfechtung verworfen (bitte jeweils für die Jahre 2010 bis 2012 angeben und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2005 bis 2012 die einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes wieder entzogen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
In wie vielen dieser Fälle erfolgte der Entzug der Aufenthaltserlaubnis unter Bezugnahme auf das 2008 veränderte Anfechtungsrecht?
Welche Zahlen hat das BAMF in seiner Erklärung, ihm lägen „keine umfassenden Zahlen über bereits erfolgte und erfolgreiche Vaterschaftsanerkennungen“ vor, im Einzelnen gemeint?
Auf welcher Datengrundlage bzw. aufgrund welcher „aus der operativen Praxis bekannt gewordenen Fälle“ gelangt das BAMF zu der Feststellung, dass derartige Anfechtungsklagen „in den seltensten Fällen Erfolg haben“?
Kann die Bundesregierung das Fazit des BAMF bestätigen, dass derzeit weder „der Effekt, noch eine mangelnde Effektivität des Anfechtungsrechts belegt werden“ können?
Wenn ja, wann sähe sich die Bundesregierung dazu imstande, eine solche Bewertung vorzunehmen?
Wenn nein, wie bewertet die Bundesregierung die vom BAMF aufgeworfene Frage der Effektivität des neuen Anfechtungsrechts?
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass es für eine seriöse Gesetzgebung essentiell ist, dem Gesetzgeber eine datenfundierte Evaluation – in diesem Fall über die Anwendung/die Effektivität bzw. über Probleme bei der Anwendung des neuen Anfechtungsrechts – vorzulegen?
b) Wenn ja, wann ist mit der Vorlage einer Evaluation zu rechnen, die auch die vom BAMF monierten statistischen Lücken schließt?
c) Wenn nein, warum nicht?
a) Stimmt die Bundesregierung der Feststellung des BAMF zu, die Praxis der Ausländerbehörden von den betroffenen binationalen Familien vermeintlich „freiwillige“ Gentests zur Bestimmung einer etwaigen biologischen Elternschaft zu verlangen, führe dazu, dass die eigentlich den Behörden obliegende Beweislast in unzulässiger Weise den betroffenen Familien auferlegt würde?
b) Wenn ja, wie möchte die Bundesregierung diese behördliche Praxis ändern?
c) Wenn nein, warum nicht?
a) Aufgrund welcher objektiven Vorgaben sollen die Rechtsanwender den Anfangsverdacht für eine Scheinvaterschaft prüfen und bewerten? Gibt es hierfür ein bundesweit vereinheitlichtes Prüfungsraster? Wenn nein, warum nicht?
b) Hat die Bundesregierung versucht, diesbezüglich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu ergänzen? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht?
a) Was ist unter den – vom BAMF als „bekannt“ vorausgesetzten – „intensiven Befragungen“ zu verstehen?
b) Welche Sachverhalte werden bei einer solchen Befragung abgefragt?
c) Gibt es hierfür ein – gegebenenfalls sogar bundesweit vereinheitlichtes – Überprüfungs- und Frageraster?
Kann die Bundesregierung die Erkenntnis des BAMF bestätigen, dass diese „intensiven Befragungen“ bei den Betroffenen oftmals einen „Abschreckungseffekt“ bewirken?
Wenn nein, wie kommt das BAMF zu einer solchen Feststellung?
Ist dieser vom BAMF festgestellte „Abschreckungseffekt“ beabsichtigt? Wenn ja, wie ist eine solche existentielle Einschüchterung zu rechtfertigen – nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass Anfechtungsverfahren – so das BAMF – seitens der Behörden mehrheitlich eingestellt werden bzw. dass diejenigen, die gerichtlich geklärt werden müssen, dort „nur äußerst selten Erfolg“ haben?
Hat die Bundesregierung Schritte unternommen, damit solche Befragungen und Untersuchungen künftig nicht mehr als „abschreckend“ bzw. schikanös empfunden werden?
Wenn nein, warum nicht?