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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Unterstützung von zwangsverheirateten Personen durch deutsche Auslandsvertretungen nach Inkrafttreten des sogenannten Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetzes

Entwicklung der Anzahl der Visumverfahren in Zusammenhang mit erfolgter oder bevorstehender Zwangsverheiratung sowie der Anträge auf Wiedereinreise zwangsverheirateter Personen nach Deutschland und deren Behandlung, Beratungsmöglichkeiten an deutschen Auslandsvertretungen, Abschluss zwischenstaatlicher Abkommen mit Empfangsstaaten zur gegenseitigen Unterstützung in Fällen von Zwangsverheiratung<br /> (insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

17.10.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1090601. 10. 2012

Unterstützung von zwangsverheirateten Personen durch deutsche Auslandsvertretungen nach Inkrafttreten des sogenannten Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetzes

der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Monika Lazar, Volker Beck (Köln), Ekin Deligöz, Kai Gehring, Tabea Rößner, Ulrich Schneider, Arfst Wagner (Schleswig) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat den informativen Flyer „Wer entscheidet, wen Du heiratest?“ der Frauen- und Menschenrechtsorganisation Terre des femmes mitfinanziert. Der Flyer enthält praktische Hinweise für Betroffene von Zwangsheirat und eine Liste von Ansprechpartnern. Auch wird explizit aktive Hilfe seitens des Auswärtigen Amts (AA) angeboten.

Deutschen Auslandsvertretungen kommt im Hinblick auf die Unterstützung von zwangsverheirateten Personen eine wichtige Doppelfunktion zu. Sie können und müssen bei der Beantragung eines Visums erkennen bzw. adäquat reagieren, wenn eine Person zu erkennen gibt, dass sie in Deutschland zwangsverheiratet werden soll. Des Weiteren sind die deutschen Auslandsvertretungen imstande, im Ausland lebenden zwangsverheirateten Drittstaatsangehörigen eine (sichere) Wiedereinreise nach Deutschland zu ermöglichen.

Im Hinblick auf den letztgenannten Punkt ist im Juli 2011 eine wichtige Ergänzung des § 37 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Kraft getreten. Danach soll zwangsverheirateten Personen die Wiedereinreise nach Deutschland ermöglicht werden, sofern gewährleistet erscheint, dass die Person sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse wieder in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

Die Kleine Anfrage soll Erkenntnis darüber erbringen, wie das AA mit dieser neuen Rechtslage umgeht und welche Erfahrung die deutschen Auslandsvertretungen damit gemacht haben.

Die Rolle der deutschen Auslandsvertretungen beim Erkennen von Zwangsehen und bei der Unterstützung entsprechender Bemühungen zur Wiedereinreise war bereits Gegenstand einer Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/10526) im Jahr 2008. Damals zeigte sich, dass das AA praktisch keine eigenständigen, z. B. infrastrukturellen oder personellen, Maßnahmen getroffen hat, um sich auf den spezifischen Umgang mit zwangsverheirateten Personen vorzubereiten. Dabei liegen bereits seit 2007 entsprechende Vorschläge auf dem Tisch, denen zufolge deutsche Auslandsvertretungen über diskrete bzw. niedrigschwellige Anlaufstellen für Betroffene und Ratsuchende verfügen sollten (vgl. den Forschungsband „Zwangsverheiratung“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – BMFSFJ). Darüber hinaus wurde empfohlen, bei den deutschen Auslandsvertretungen zumindest in bestimmten Drittstaaten speziell geschultes Personal einzusetzen, das Zwangsverheiratungen erkennen kann und die Frauen bei der Wiedereinreise unterstützt. Als hilfreich wurden auch zwischenstaatliche Abkommen bezeichnet, wie das Abkommen zwischen Großbritannien und Pakistan. Denn die Unterstützung von nichtdeutschen Betroffenen, die nicht den deutschen Bestimmungen über den konsularischen Schutz unterliegen, ist nur eingeschränkt und nicht gegen den Willen der Behörden des jeweiligen Empfangsstaates möglich.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

In wie vielen Fällen haben seit Inkrafttreten des sog. Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetzes Betroffene oder Dritte deutsche Auslandsvertretungen darauf hingewiesen, dass ein Visumverfahren mit einer bereits erfolgten/drohenden Zwangsverheiratung im Zusammenhang stehen könnte (bitte nach Jahren und dem jeweiligen Empfangsstaat aufschlüsseln)?

2

In wie vielen Fällen haben deutsche Auslandsvertretungen seit Inkrafttreten des sog. Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetzes nach Hinweis auf eine erfolgte bzw. drohende Zwangsverheiratung materielle Unterstützung geleistet (bitte nach Jahren und dem jeweiligen Empfangsstaat aufschlüsseln)?

3

In wie vielen Fällen ist seit Inkrafttreten der neuen Regelung ein Antrag auf Wiedereinreise gemäß § 37 Absatz 2a AufenthG gestellt worden?

a) Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben?

b) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt?

c) Wie viele dieser Anträge wurden deswegen abgelehnt, weil den Behörden nicht gewährleistet erschien, dass sich die Person in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland (wieder) einfügen könne?

d) Wie viele dieser Anträge wurden deshalb abgelehnt, weil die Antragstellerin den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage oder innerhalb von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt hat?

4

In wie vielen Fällen haben Minderjährige einen Antrag auf Wiedereinreise gestellt?

a) Welche besonderen Maßnahmen ergreifen die deutschen Behörden bei minderjährigen Betroffenen?

b) Gibt es für das Personal der Auslandsvertretungen besondere Schulungen oder Informationsmaterial im Umgang mit Minderjährigen?

5

Wie und durch wen ist den Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen die Auslegung des neu eingefügten § 37 Absatz 2a AufenthG erläutert worden?

6

Anhand welcher Parameter sollen die Rechtsanwender in den deutschen Auslandsvertretungen die beiden Begriffe in § 37 Absatz 2a AufenthG „bisherige Ausbildung“ und „[persönliche] Lebensverhältnisse“ auslegen?

7

a) Inwiefern ist es – aus menschenrechtlichen Erwägungen heraus – sachgerecht, das Wiedereinreiserecht einer zwangsverheirateten Person daran zu knüpfen, dass diese Person, die bereits in Deutschland gelebt hat, sich (wieder) in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird?

b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es Betroffenen von Zwangsverheiratung, die sich dazu durchgerungen haben, bei der deutschen Auslandsvertretung um Unterstützung zu bitten, nicht zumutbar ist, wegen einer vermeintlich fehlenden positiven Integrationsprognose abgewiesen und allein ihrem Schicksal überlassen zu werden?

8

Verfügt das AA bzw. verfügen die Visastellen in einzelnen Drittstaaten über Erkenntnisse, in wie vielen Fällen ein Visumantrag mit dem Hinweis auf eine drohende oder bereits erfolgte Zwangsverheiratung in Deutschland abgelehnt worden ist (bitte nach Jahren, den einzelnen Visaarten sowie dem jeweiligen Empfangsstaat aufschlüsseln)?

Wenn nein, warum nicht, und wie soll der Gesetzgeber ohne die notwendigen Daten einen etwaigen Handlungsbedarf erkennen?

9

Haben einzelne deutsche Auslandsvertretungen bauliche oder andere Maßnahmen ergriffen, damit Betroffene dort diskret und niedrigschwellig ihr Anliegen vorbringen und um Rat und Hilfe nachsuchen können?

a) Wenn ja, in welchen Empfangsstaaten wurden derartige Maßnahmen ergriffen?

b) Wenn nein, warum nicht?

10

Hat das AA, zumindest in bestimmten Empfangsstaaten, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen angeboten, damit zumindest einige Spezialistinnen und Spezialisten ständig vor Ort sind, um gegebenenfalls auch verklausuliert vorgetragene Hinweise auf Zwangsverheiratungen zu erkennen und die Betroffenen bei der Wiedereinreise zu unterstützen?

a) Wenn ja, wie viele Personen haben eine solche Schulung absolviert?

b) Wenn nein, warum nicht?

11

Über wie viele, speziell im Umgang mit Zwangsverheiratung geschulte Angestellte verfügen deutsche Auslandsvertretungen?

12

Wie viele und welche Staaten der Europäischen Union haben, nach Kenntnis der Bundesregierung, mit welchen Empfangsstaaten zwischenstaatliche Abkommen zur gegenseitigen Unterstützung in Fällen von Zwangsverheiratung geschlossen (vgl. das Abkommen zwischen Großbritannien und Pakistan)?

13

Könnte ein solches Abkommen im Hinblick auf die Unterstützungsanstrengungen deutscher Auslandsvertretungen in Fällen einer erfolgten/ drohenden Zwangsverheiratung hilfreich sein?

a) Wenn ja, warum hat die Bundesregierung bislang noch kein derartiges Abkommen geschlossen?

b) Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 1. Oktober 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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