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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Anwendung des Völkerstrafgesetzbuches (G-SIG: 16011597)

Ermittlungstätigkeiten der Bundesanwaltschaft wegen Verstößen gegen das Völkerstrafgesetzbuch, Anzahl der Ermittlungsverfahren, Ablehnungsgründe gegen Aufnahme von Ermittlungen, Ermessensausübung gemäß § 153 f Strafprozessordnung, Strafverfolgung auch wenn der Beschuldigte sich nicht im Zugriffsbereich der Justiz aufhält, Nutzung des Weisungsrechts der Bundesregierung gemäß §§ 146 und 147 Gerichtsverfassungsgesetz, Umgang mit der Legalität von Straftaten in anderen Staaten, die in Deutschland nach Völkerstrafgesetzbuch strafbar sind

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

05.02.2007

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/409917. 01. 2007

Anwendung des Völkerstrafgesetzbuches

der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Jerzy Montag, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Silke Stokar von Neuforn, Irmingard Schewe-Gerigk, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Völkerstrafgesetzbuch trat 2002 in Kraft, um Deutschlands strafrechtliche Verantwortung in der Welt wahrzunehmen. „Bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen darf es künftig nirgendwo auf dieser Welt mehr Straflosigkeit geben“, erklärte die damalige Bundesministerin der Justiz, Dr. Herta Däubler-Gmelin, im Deutschen Bundestag. Die Einleitung von Strafverfahren bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch fällt deshalb nach einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers nicht unter das politische Opportunitätsprinzip. Die Ermittlungen werden von der Generalbundesanwältin geführt. Ein Absehen von der Strafverfolgung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die Generalstaatsanwältin möglich.

Seit 2002 ist eine Vielzahl völkerrechtlicher Verbrechen begangen worden. Viele Überlebende, Opfer und deren Angehörige befinden sich in Deutschland. In einem Fall erlaubte die Bundesregierung einem Tatverdächtigen, dem ehemaligen usbekischen Innenminister Sakirdschan Almatov, trotz Verdachts der Begehung schwerer Menschenrechtsverstöße sowie trotz EU-Reisebeschränkungen (Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/792/GASP des Rates der Europäischen Union vom 14. November 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan) Ende 2005 aus angeblich humanitären Gründen nach Deutschland ein- und wieder auszureisen, ohne Berücksichtigung einer möglichen Strafverfolgung.

Bei der Generalbundesanwältin sind nach Auskunft der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage des Abgeordneten Florian Toncar vom 15. September 2006 (Nummer 20 auf Bundestagsdrucksache 16/2692) insgesamt 58 Anzeigen wegen völkerrechtlicher Verbrechen eingereicht worden. Über Ermittlungen des Generalbundesanwalts von Amts wegen ist nichts bekannt. In keinem einzigen Fall ist bislang eine Anklage wegen Verletzung des Völkerstrafgesetzbuches erhoben worden. In lediglich zwei Fällen werden Ermittlungsverfahren geführt. Seine veröffentlichten Ablehnungsentscheidungen begründete der damalige Generalbundesanwalt Kai Nehm zumeist damit, dass er nach pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens nach § 153f der Strafprozessordnung wegen des Vorliegens einer reinen Auslandstat und der Aussichtslosigkeit deutscher Ermittlungshandlungen von der Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen absehe.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wie viele Personal- und Sachmittel wurden nach Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juni 2002 bei der Bundesanwaltschaft für Ermittlungstätigkeiten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zusätzlich bereitgestellt?

2

Bildet die Ermittlungstätigkeit wegen Verstößen gegen das Völkerstrafgesetzbuch die alleinige Aufgabe einer Organisationseinheit innerhalb der Bundesanwaltschaft?

Wenn ja, welche und wie viele Beschäftigte aufgeschlüsselt nach Dienstgruppen umfasst diese Einheit?

Wenn nein, wie viele Beschäftigte betreuen in Vollzeit ausschließlich Verfahren wegen Verletzung des Völkerstrafgesetzbuches?

3

Wie viele neue Anzeigen sind seit der Auskunft der Bundesregierung auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Florian Toncar vom 15. September 2006 (Nummer 20 auf Bundestagsdrucksache 16/2692) wegen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch bei der Generalbundesanwältin eingereicht worden?

4

Wie hat die Generalbundesanwältin Entscheidungen zur Nichtaufnahme von Ermittlungen seit der letzten Auskunft der Bundesregierung begründet?

5

In wie vielen Fällen hat die Generalbundesanwältin von Amts wegen Ermittlungsverfahren eingeleitet?

6

In wie vielen Fällen hat die Generalbundesanwältin von Amts wegen Vorermittlungen geführt, ohne dass sie ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet hat?

7

Wenn keine oder nur wenige Fälle von Amts wegen verfolgt wurden, wie erklärt sich die Bundesregierung die Zurückhaltung der Generalbundesanwältin, Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu verfolgen?

8

a) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie die Generalbundesanwältin den Ermessensspielraum nach § 153f Abs. 2 der Strafprozessordnung bei reinen Auslandstaten ausübt?

Wenn ja, nach welchen Kriterien wird der Ermessensspielraum ausgeübt?

8

b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie die Generalbundesanwältin den Ermessensspielraum nach § 153f Abs. 2 bei Taten ausübt, bei denen die Notwendigkeit besteht, Ermittlungen im Ausland zu führen?

Wenn ja, nach welchen Kriterien wird der Ermessensspielraum ausgeübt?

9

Soll nach Ansicht der Bundesregierung das nach § 153f Abs. 2 der Strafprozessordnung eingeräumte Ermessen regelmäßig zu einem Absehen von Strafverfolgungsmaßnahmen führen, sofern sich der Tatverdacht gegen Nicht-Deutsche richtet, die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde, eine Auslandstat vorliegt und der Tatverdächtige weder im Inland aufhältig ist noch ein Aufenthalt zu erwarten ist?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie soll dann nach Auffassung der Bundesregierung das Versprechen der früheren Bundesministerin der Justiz, Dr. Herta Däubler-Gmelin, eingelöst werden, dass es in Zukunft bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen künftig nirgendwo mehr auf der Welt Straflosigkeit geben wird?

10

Berücksichtigt die Generalbundesanwältin die Anwesenheit von Opfern und sonstigen wichtigen Tatzeugen im Inland bei der Ausübung des Ermessens in Fällen des § 153f Abs. 2 der Strafprozessordnung?

11

Wie erklärt die Bundesregierung, dass Verstöße gegen die materiellen Strafbestimmungen der Artikel 5 ff. des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darin eingeschlossen das Verbrechen der Folter, Kriegsverbrechen und Aggression) in anderen europäischen Staaten wie Spanien, Frankreich, Belgien, dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden zu Ermittlungsverfahren und Anklagen geführt haben, obwohl sich in vielen Fällen Beschuldigte ebenfalls nicht im Zugriffsbereich der Justiz befanden?

12

Warum hat die Bundesregierung bisher in keinem Fall von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch von ihrem Weisungsrecht gemäß § 147 Nr. 1, § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes Gebrauch gemacht und die Generalbundesanwältin angewiesen, Ermittlungsverfahren einzuleiten bzw. eine effektivere Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch sicherzustellen?

13

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass in Staaten, die Handlungen legalisieren, die Straftaten nach dem deutschen VStGB sind, von einer Verfolgung solcher Straftaten durch solche Staaten im Sinne des § 153f Abs. 2 Nr. 4 StPO nicht ausgegangen werden kann, und dass in solchen Fällen ein Absehen von der Verfolgung durch die deutsche Staatsanwaltschaft nicht in Frage kommen kann?

14

Wenn ja, teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die USA mit dem Military Commission Act 2006 Handlungen, wie z. B. Folter durch Schlafentzug und ähnliche Verhörpraktiken, legalisiert hat, die nach deutschem Recht sehr wohl Straftaten gegen das VStGB sein können?

Berlin, den 17. Januar 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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