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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Novellierung des Urheberrechts (G-SIG: 16010511)

Kritik an der Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen durch Preisaufschläge auf Vervielfältigungsgeräte und -medien von maximal 5%, stärkere Beachtung der Anliegen von Urhebern, Verbrauchern sowie der Bedürfnisse für Unterricht und Forschung, Rechtssicherheit bei elektronischem Kopierversand durch Verlage, Zugänglichmachung von elektronischen Werken in Bibliotheken <p> </p>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

27.04.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/123211. 04. 2006

Novellierung des Urheberrechts

der Abgeordneten Jerzy Montag, Grietje Bettin, Volker Beck (Köln), Kai Boris Gehring, Ekin Deligöz, Priska Hinz (Herborn), Monika Lazar, Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn, Wolfgang Wieland und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 22. März 2006 hat die Bundesregierung im Kabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft verabschiedet. Mit diesem Gesetz will die Regierung die nicht zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2001/29 EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umsetzen. Der Entwurf betrifft im Wesentlichen die Ausgestaltung von Schrankenbestimmungen bei der Privatkopie, der Wissenschaft und in Unterricht und Forschung sowie die Neugestaltung des Vergütungssystems.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN halten den Entwurf an vielen Stellen für nachbesserungsbedürftig. Er weist insbesondere in strittigen Punkten die Argumentation der Geräteindustrie und der Rechteverwerter auf, während die Anliegen der Urheber, Verbraucher und die Bedürfnisse von Unterricht und Forschung kaum Eingang in die Formulierungen gefunden haben. Daraus ergeben sich zwingende Fragen zu einzelnen Komplexen des Entwurfs:

Der Gesetzentwurf schlägt ein neues Vergütungssystem (§§ 54, 54a UrhG) vor. In § 54a Abs. 4 UrhG wird das Verhältnis von Geräte- und Speichermedien zur Vergütungshöhe konkretisiert, wonach die Gerätehersteller nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen und die Vergütung im Verhältnis zum Preis der Geräte wirtschaftlich angemessen sein soll. In Satz 3 heißt es weiter: „Die Vergütungsansprüche aller Berechtigten für einen Gerätetyp darf fünf vom Hundert des Verkaufspreises nicht übersteigen“. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das zur Vervielfältigung benötigte Zubehör der Geräte oft besonders teuer ist, während die Geräte an sich sehr billig angeboten werden.

Die Schrankenregelung des § 52a UrhG zur öffentlichen Zugänglichmachung in Unterricht und Forschung ist im ersten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft eingeführt und gemäß § 137k UrhG bis zum 31. Dezember 2006 befristet worden. Hintergrund für die Befristung war, dass zunächst evaluiert werden sollte, welche Auswirkung die Schrankenregelung auf die Wissenschaftsverlage haben würde. Der Gesetzentwurf sieht keine Streichung der Befristung vor.

Der Entwurf regelt in § 53a Satz 2 UrhG den elektronischen Kopienversand auf Bestellung. Danach ist den Bibliotheken der elektronische Versand von Kopien aus Zeitungen und Zeitschriften sowie kleiner Teile von Büchern als graphische Datei erlaubt, soweit die Verlage kein eigenes elektronisches Angebot machen. Damit bezweckt die Bundesregierung, auf das Primärverwertungsrecht der Verlage Rücksicht zu nehmen. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es: „Dabei geht die Bundesregierung davon aus, dass diese Rücksicht auf die Interessen der Verlage nur insoweit geboten ist, als deren eigene Angebote in elektronischer Form zu angemessenen Konditionen gemacht werden.“

Der Gesetzentwurf hat ein Bibliotheksprivileg eingeführt (§52b UrhG). Nach § 52b Satz 1 ist es zulässig, veröffentlichte Werke in Bibliotheken, Museen und Archiven an elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hingegen: „Satz 1 gestattet lediglich die Zugänglichmachung von Werken, die von den genannten Einrichtungen erworben wurden oder die sie als Pflichtexemplare erhalten haben. Die Regelung erlaubt also nur die öffentliche Zugänglichmachung von Werken aus dem Bestand der jeweiligen Institution.“

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Vergütung

1. Liegen der Bundesregierung bereits empirische Untersuchungen (Umfrage- und Verkehrsgutachten) vor, die Aussagen über die tatsächliche Nutzung der heute bereits bekannten Geräte und Speichermedien treffen und damit eine Bemessungsgrundlage für die Urhebervergütung darstellen?

2. Welche Institute sollen mit dieser Marktforschungsaufgabe betraut werden und wer soll diesen Auftrag vergeben?

3. Wie lang schätzt die Bundesregierung den von ihr in der Begründung genannten „gewissen Zeitraum“, den es bedarf, um empirische Untersuchungen bei unbekannten Gerätetypen durchzuführen?

4. Inwiefern kann und soll ebenfalls zur Vervielfältigung benötigtes Zubehör der Geräte zwecks Bemessung der Vergütungshöhe Berücksichtigung finden?

5. Findet Zubehör bei der Bemessung der Vergütungshöhe im Verhältnis zum Gerätepreis noch oberhalb der in § 54a Abs. 4 Satz 3 UrhG genannten 5- Prozent-Hürde Berücksichtigung?

II. Schranken des Urheberrechts zugunsten von Unterricht und Forschung

6. Hat bereits eine Evaluation der Schrankenregelung in § 52a UrhG stattgefunden?

Wenn ja, zu welchen Ergebnissen hat sie geführt?

7. Falls nein, ist anderweitig bekannt, welche Erfahrungen mit der Regelung in § 52a UrhG gemacht worden sind?

8. Wie soll in Zukunft sichergestellt werden, dass zumindest in kleinem Umfang Kopien zu Unterrichtszwecken hergestellt und verwendet werden können?

9. Wie soll künftig Rechtssicherheit für den Einsatz des Intranets an Schulen und Hochschulen gewährleistet werden?

III. Elektronischer Kopienversand

10. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Verlage von ihrem Primärverwertungsrecht nur zu „angemessenen Konditionen“ Gebrauch machen werden?

Wenn ja, auf welchen Tatsachen beruht die Annahme der Bundesregierung?

11. Was versteht die Bundesregierung unter „angemessenen Konditionen“ für Onlineangebote der Verlage?

12. Warum hat die Bundesregierung „zu angemessenen Konditionen“ nicht in den Wortlaut des § 53a UrhG mit aufgenommen?

13. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Aufwand für die öffentlichen Bibliotheken ein, bei jeder Anfrage für eine digitale Kopie zu überprüfen, zu welchen Konditionen ein Verlag das Werkstück bereits online anbietet?

14. Wie sieht die Bundesregierung die Zukunft des Versanddienstes „Subito“?

IV. Bibliotheksprivileg

15. Wie versteht die Bundesregierung den Widerspruch zwischen dem Gesetzestext, in dem veröffentlichte Werke zugänglich gemacht werden dürfen, und der Begründung des Gesetzentwurfs, in dem von erworbenen Werken die Rede ist?

16. Warum nutzt die Bundesregierung den von der EU-Richtlinie gegebenen Spielraum zugunsten Bildungseinrichtungen im § 52b des Gesetzentwurfs nicht aus und schließt Schulen, Universitäten oder Forschungsinstitute bei der Schrankenregelung nicht mit ein?

Fragen16

1

Liegen der Bundesregierung bereits empirische Untersuchungen (Umfrage- und Verkehrsgutachten) vor, die Aussagen über die tatsächliche Nutzung der heute bereits bekannten Geräte und Speichermedien treffen und damit eine Bemessungsgrundlage für die Urhebervergütung darstellen?

2

Welche Institute sollen mit dieser Marktforschungsaufgabe betraut werden und wer soll diesen Auftrag vergeben?

3

Wie lang schätzt die Bundesregierung den von ihr in der Begründung genannten „gewissen Zeitraum“, den es bedarf, um empirische Untersuchungen bei unbekannten Gerätetypen durchzuführen?

4

Inwiefern kann und soll ebenfalls zur Vervielfältigung benötigtes Zubehör der Geräte zwecks Bemessung der Vergütungshöhe Berücksichtigung finden?

5

Findet Zubehör bei der Bemessung der Vergütungshöhe im Verhältnis zum Gerätepreis noch oberhalb der in § 54a Abs. 4 Satz 3 UrhG genannten 5- Prozent-Hürde Berücksichtigung?

6

Hat bereits eine Evaluation der Schrankenregelung in § 52a UrhG stattgefunden?

Wenn ja, zu welchen Ergebnissen hat sie geführt?

7

Falls nein, ist anderweitig bekannt, welche Erfahrungen mit der Regelung in § 52a UrhG gemacht worden sind?

8

Wie soll in Zukunft sichergestellt werden, dass zumindest in kleinem Umfang Kopien zu Unterrichtszwecken hergestellt und verwendet werden können?

9

Wie soll künftig Rechtssicherheit für den Einsatz des Intranets an Schulen und Hochschulen gewährleistet werden?

10

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Verlage von ihrem Primärverwertungsrecht nur zu „angemessenen Konditionen“ Gebrauch machen werden?

Wenn ja, auf welchen Tatsachen beruht die Annahme der Bundesregierung?

11

Was versteht die Bundesregierung unter „angemessenen Konditionen“ für Onlineangebote der Verlage?

12

Warum hat die Bundesregierung „zu angemessenen Konditionen“ nicht in den Wortlaut des § 53a UrhG mit aufgenommen?

13

Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Aufwand für die öffentlichen Bibliotheken ein, bei jeder Anfrage für eine digitale Kopie zu überprüfen, zu welchen Konditionen ein Verlag das Werkstück bereits online anbietet?

14

Wie sieht die Bundesregierung die Zukunft des Versanddienstes „Subito“?

15

Wie versteht die Bundesregierung den Widerspruch zwischen dem Gesetzestext, in dem veröffentlichte Werke zugänglich gemacht werden dürfen, und der Begründung des Gesetzentwurfs, in dem von erworbenen Werken die Rede ist?

16

Warum nutzt die Bundesregierung den von der EU-Richtlinie gegebenen Spielraum zugunsten Bildungseinrichtungen im § 52b des Gesetzentwurfs nicht aus und schließt Schulen, Universitäten oder Forschungsinstitute bei der Schrankenregelung nicht mit ein?

Berlin, den 11. April 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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