Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften
der Abgeordneten Cornelia Behm, Undine Kurth (Quedlinburg), Harald Ebner, Bärbel Höhn, Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 26. Juni 2012 festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften für Grundeigentümer, die die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung ist.
Als Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), über deren Einhaltung der EGMR wacht, kann Deutschland dieses Urteil nicht ignorieren, sondern ist völkerrechtlich verpflichtet, das Jagdrecht entsprechend dem Urteil anzupassen. Das betrifft sowohl das Bundesjagdgesetz als auch die Jagdgesetze der Länder.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat dazu am 28. September 2012 öffentlich erklärt, dass es in dieser Legislaturperiode plane, das Bundesjagdgesetz zügig zu novellieren und sich diese Novellierung auf die Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte konzentrieren solle. Gleichzeitig verweist das Bundesministerium darauf, die Bundesländer hätten auf der Agrarministerkonferenz in Schöntal den Eckpunkten zur Jagdrechtsänderung des BMELV zugestimmt und dass diese Eckpunkte vorsehen, dass grundsätzlich am System der Jagdgenossenschaften, des Reviersystems und der flächigen Bejagung als Grundpfeiler des Jagdrechts festgehalten werden solle.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Welche grundsätzlichen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem EGMR-Urteil zur Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften?
Bis wann soll eine Umsetzung des EGMR-Urteils in das Bundesjagdgesetz erfolgen?
Wie ist der Zeitplan?
Und welches Verfahren ist hierfür geplant?
Welche Planungen für gesetzgeberische Aktivitäten der Länder zur Umsetzung des EGMR-Urteils sind der Bundesregierung bekannt?
Welchen rechtspolitischen Ansatz verfolgt die Bundesregierung zur Umsetzung des EGMR-Urteils?
Wie lauten die Eckpunkte des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Umsetzung des EGMR-Urteils in das Bundesjagdgesetz, denen die Bundesländer zugestimmt haben?
Beabsichtigt die Bundesregierung, es Jagdgenossen zu ermöglichen, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten, und wenn ja, welche Voraussetzungen bzw. Bedingungen sollen ggf. für einen Austritt aus der Jagdgenossenschaft erfüllt sein?
Soll, und wenn ja, wie soll die Überprüfung dieser Voraussetzungen bzw. Bedingungen erfolgen?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung, den Wildschadenersatz für die durch den Austritt aus der Jagdgenossenschaft befriedeten Bezirke zu regeln?
Welche Ansprüche sollen zwischen der den befriedeten Bezirk umschließenden oder an ihn angrenzenden Jagdgenossenschaft und dem Grundeigentümer des befriedeten Bezirks bestehen?
Welche Ansprüche sollen zwischen dem Grundeigentümer und einem etwaigen Landpächter in dem befriedeten Bezirk bestehen?
Welche Regelung will die Bundesregierung für den Fall des Wechsels von krankgeschossenem Wild in einen befriedeten Bezirk (Wildfolge) schaffen?
Wie kann für diesen Fall die Einhaltung des Tierschutzes gesichert werden?
Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Vorschlag, den einzelnen Jagdgenossen das Recht einzuräumen, dem Jagdpächter bestimmte Maßgaben für die Jagdausübung auf ihrem Grund vorzugeben (z. B. das Verbot, Wasservögel oder Füchse zu jagen oder Fallen oder bleihaltige Munition einzusetzen)?
Wäre das Recht für Jagdgenossen, Maßgaben für die Jagdausübung zu erlassen, aus Sicht der Bundesregierung ggf. geeignet, den unterschiedlichen Bedenken von Grundeigentümern gegenüber der Jagd auf einzelne jagdbare Arten und gegen einzelne Jagdmethoden gerecht zu werden?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussichten, durch ein solches Recht einen relevanten Anteil möglicher Austritte von Jagdgenossen (z. B. von Naturschutzverbänden, die Eigentümer von Naturschutzflächen sind) aus den Jagdgenossenschaften zu vermeiden?