[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11582
17. Wahlperiode 22. 11. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Christine
Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11130 –
Automatisierte Strafverfolgung, Data Mining und sogenannte erweiterte Nutzung
von Daten in polizeilichen Informationssystemen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Polizeibehörden beklagen sich über eine immense Zunahme digitaler
Datenbestände. Von 2007 bis 2009 hätten sich laut Moritz Aly vom
Bundeskriminalamt (BKA) bestehende Datenmengen jährlich verdoppelt, „ab 2010 dann stieg
das Aufkommen explosionsartig“ (Vortrag auf der Veranstaltung „Europäischer
Polizeikongress“, 14. Februar 2012). Behörden wollen die Informationen
zunehmend automatisiert durchforsten und aufbereiten. Auf dem Europäischen
Polizeikongress widmete sich ein eigenes Panel einer effektiveren digitalen
Informationsverarbeitung. Das BKA stellte dort dessen „Inhaltliche
Datenträgerauswertung“ (IDA) vor, die das Amt in Eigenregie entwickelt hat. Die
Software erkennt Sprachen, sucht doppelte Einträge, filtert relevante Daten heraus
und erstellt die für andere Programme notwendigen Statistiken. Dies wurde
kürzlich von der Bundesregierung in der Antwort auf die Schriftliche Frage 19
des Abgeordneten Jan Korte auf Bundestagsdrucksache 17/10925 bestätigt.
Die „Inhaltliche Datenträgerauswertung“ visualisiert Zusammenhänge und
schlägt Hypothesen vor.
Eine derart automatisierte Strafverfolgung wurde vom BKA auch auf den von
Bürgerrechtsgruppen heftig kritisierten Schulungen in Weißrussland
vorgeführt (Bundestagsdrucksache 17/10713). Gezeigt wurde „Analyst’s Notebook“
der von IBM aufgekauften Firma i2. Die Firma i2 stellte auf dem letzten
Europäischen Polizeikongress „Werkzeuge zur Detailanalyse und Visualisierung
von Beziehungen zwischen physischen Merkmalen und allen dazu verfügbaren
Informationen“ vor. Die Bundesregierung bestätigt, dass „Analyst’s
Notebook“ „Hypothesen“ ausgibt und Zusammenhänge visualisiert. Analyst’s
Notebook wurde bislang vom deutschen Polizeizulieferer rola Security Solutions
vermarktet. Weitere Analysesoftware wurde mit „InfoZoom“ durch das BKA
von der Firma humanIT Software GmbH beschafft.
Auf Ebene der Europäischen Union werden Standards für polizeilich genutzte
Informationstechnik erarbeitet. Die Europäische Kommission hat das
Forschungsprogramm „Composite“ gestartet, das technologische
Veränderungsprozesse von Polizeibehörden in zehn europäischen Ländern erforscht. Auch Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. November 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11582 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedie Bundesrepublik Deutschland ist beteiligt. Im August 2012 hatte die EU im
dänischen Odense die zweite „European Intelligence and Security Informatics
Conference“ (EISIC) ausgerichtet, die sich mit Verfahren der „Social Network
Analysis“ und des „Data Mining“ befasste. Für sein „Pre-frontier Intelligence
Picture“, das auch auf der intelligenten Auswertung von statistischem Material
beruht, forscht auch die Europäische Agentur für die operative
Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX) an Verfahren zum „Text Mining“.
FRONTEX nimmt am Forschungsprojekt „OPensource Text Information
Mining and Analysis“ (OPTIMA) teil. Das Europäische Polizeiamt (Europol)
betreibt eine sogenannte Social Network Analysis, wie sie von IBM verkauft
wird, schon länger. Europol nutzt laut der EU-Innenkommissarin Cecilia
Malmström ebenso Software von i2 „für Analysen und Datamining“ sowie der
Firma Themis „für Textmining“ (Kommissionsdokument E-000171/2012).
Eine „akademische Software“ analysiert demnach „Subnetze und
Schnittpunkte“.
Problematisch ist, wenn auf diese Weise bislang „unstrukturierte Daten“ aus
mehreren Quellen verarbeitet werden. Durch dieses sogenannte Data Mining
könnten Ermittler/Ermittlerinnen nach neuen Erkenntnissen suchen, indem
Einträge auf „Kreuztreffer“ analysiert werden. Die Definition, ab welcher
Eingriffstiefe es sich um ein polizeiliches „Data Mining“ oder eine
Rasterfahndung handeln würde, ist allerdings umstritten. Auch über die Funktionalität
einer „Vorhersage“ gibt es unterschiedliche Auffassungen. Laut dem
Staatssekretär im Bundesministerium des Innern (BMI), Klaus-Dieter Fritsche,
nutzen oder testen Bundesbehörden keine „prediktiven Analyseprogramme“
(Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 13 des Abgeordneten
Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 17/10503). Jedoch erklärte der
BKA-Vizepräsident Prof. Dr. Jürgen Stock auf Fachkonferenzen, das BKA
teste jede auf dem Markt befindliche „prediktive Software“ und berichte
hierzu den Landeskriminalämtern.
Dass sich Behörden auf zunehmendes „Data Mining“ vorbereiten, zeigt die
Verankerung einer „erweiterten Nutzung“ im „Gesetz zur Errichtung einer
standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten
von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbezogenen
Rechtsextremismus“. Gemeint sind „das Herstellen von Zusammenhängen zwischen
Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, der
Ausschluss von unbedeutenden Informationen und Erkenntnissen, die Zuordnung
eingehender Informationen zu erkannten Sachverhalten sowie die statistische
Auswertung der gespeicherten Daten“. Im Gesetzestext heißt es, dass
Behörden „Beziehungen zwischen Personen und Zusammenhänge zwischen
Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstellen“
dürfen. In der Antwort auf die Mündliche Frage 39 des Abgeordneten Andrej
Hunko (Plenarprotokoll 17/194) erklärt der Parlamentarische Staatssekretär
beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, die „erweiterte Nutzung“
der „Rechtsextremismusdatei“ sei ab einer nun folgenden Projektphase
vorgesehen.
Wenn aber Computer Zusammenhänge zwischen Personen, Sachen und Orten
analysieren, bedeutet dies eine grundsätzliche Veränderung der Polizeiarbeit.
Der erhoffte „Mehrwert“ unstrukturierter Information stellt eine automatisierte
Wissensproduktion durch Polizeien und Geheimdienste dar. Die ohnehin zu
beobachtende Verlagerung der Strafverfolgung ins Vorfeld bekommt digitale
Schützenhilfe. Indikatoren und Routinen, nach denen die Datenbestände
durchsucht werden, folgen der polizeilichen Definition von „Risiken“. Wenn eine
Software Personendaten auf etwaige Risiken untersucht, muss deren
Funktionsweise, mithin ihr Quellcode, bekannt sein. Dies gilt nicht nur für staatliche
Trojaner und Programme zum „Herstellen von Zusammenhängen zwischen
Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen“.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11582Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragesteller verwenden in dieser Kleinen Anfrage sowie in den in der
Vorbemerkung der Fragesteller in Bezug genommenen Anfragen und Fragen
Begriffe, welche weder im Recht der Europäischen Union noch im deutschen
Recht definiert sind und für die bislang keine speziellen gesetzlichen
Regelungen bestehen. Weiterhin werden gesetzlich definierte Begriffe wie bzw. die
Rasterfahndung in einem anderen Zusammenhang verwendet („rasternde
Analysesoftware“).
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sie bei der Beurteilung der
Zulässigkeit von Datenverarbeitungsvorgängen die in den einschlägigen
Rechtsvorschriften verwendeten Begrifflichkeiten verwendet. Soweit im allgemeinen
Sprachgebrauch der Behörden nicht gesetzlich definierte Begriffe verwendet
werden, geschieht dies zur Einordnung im Rahmen von technischen oder
organisatorischen Zwecken und hängt vom jeweiligen Kontext ab.
Die Vorbemerkung der Fragesteller enthält zudem Begriffe, welche auch vom
Sprachgebrauch der Fachliteratur abweichen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen gibt die Bundesregierung folgende
Hinweise:
„Data Mining“ ist weder im Recht der Europäischen Union noch im deutschen
Recht definiert noch existieren bislang gesetzliche Regelungen über die
Zulässigkeit des „Data Mining“. In der Regel werden mit diesem Begriff in erster
Linie durch die Privatwirtschaft eingesetzte Verfahren und Methoden
bezeichnet, mit deren Hilfe bereits vorhandene große Datenbestände, zumeist auf
statistisch-mathematischen Verfahren basierend, selbständig auf Zusammenhänge
analysiert werden, um auf diesem Wege „neues Wissen“ zu generieren.
Der Begriff „Massendaten“ ist dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen
und wird von Behörden entweder rein technisch zur Beschreibung des Umfangs
von Daten oder fachlich zur Beschreibung des Auswertestandes bzw. der
verwendeten Erhebungsgrundlage verwendet. Die automatisierte Verarbeitung von
personenbezogenen Daten ist in § 3 Absatz 2 Satz 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) legaldefiniert als „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“. Soweit
öffentliche Stellen in Deutschland in automatisierter Form personenbezogene
Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, bestimmt sich die
datenschutzrechtliche Zulässigkeit nach den gesetzlich festgelegten Anforderungen, wie sie sich
aus dem jeweils anwendbaren bereichsspezifischen Datenschutzrecht und
subsidiär aus den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der
Landesdatenschutzgesetze ergeben.
„Prediktive Analyse“ wird in der Fachliteratur allgemein als Verfahren zur
Erstellung einer Vorhersage über Ereignisse, Zustände oder Entwicklung in der
Zukunft verstanden. Die von den Fragestellern vorgenommene Einengung auf
die Vorhersage für das Verhalten von Einzelpersonen wird von der
Bundesregierung nicht als sachgerecht empfunden.
Kriminalistische „Hypothesen“ sind auf Tatsachen begründete, in der Regel
variantenhafte bzw. alternative Erklärungsmodelle für kriminalistisch relevante
Sachverhalte. Mit Hilfe der Hypothesen wird versucht, die zeitliche und
sachliche Abfolge des noch ungeordnet erscheinenden Geschehens darzustellen (im
Unterschied zur wissenschaftlichen Hypothese). Die von Behörden verwendete
Software dient nicht zur Erstellung von Hypothesen oder gar zur
automatisierten Strafverfolgung, sondern zur Überprüfung von Hypothesen und zur
Unterstützung der Strafverfolgung. Es sind nicht Computer, welche Zusammenhänge
zwischen Personen, Sachen und Orten analysieren, sondern die Sachbearbeiter
werden durch Software bei dieser Tätigkeit unterstützt.
Drucksache 17/11582 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeMit den Fragen 19 und 20 werden Auskünfte zu Sachverhalten begehrt, die
aufgrund der Folgen, die bei ihrer Veröffentlichung zu erwarten sind, zum Teil als
„geheimzuhaltende Tatsache“ im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(SÜG) i. V. m. der Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft wurden. Die
Kenntnisnahme von Einzelheiten zu den technischen Fähigkeiten der
Bundesbehörden könnte sich nach der Veröffentlichung der Antworten der
Bundesregierung auf diese Fragen nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland auswirken. Aus ihrem Bekanntwerden könnten sowohl staatliche
als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die Arbeitsweisen und die
Fähigkeiten der Behörden des Bundes ziehen. Im Ergebnis würde dadurch die
Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden und mithin die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt bzw. gefährdet. Diese Informationen
wurden daher gemäß § 3 Nummer 2 VSA als „Geheim“ eingestuft. Die
Antworten zu diesen Fragen wurden mit der Einstufung „Geheim“ dem Deutschen
Bundestag übermittelt.
1. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der EU-Innenkommissarin Cecilia
Malmström, dass es sich bei den im Kommissionsdokument E-000171/2012
beschriebenen Werkzeugen bzw. Vorgängen um ein „Data Mining“ durch
die EU-Polizeiagentur Europol handelt?
Eine Beurteilung, ob die im Bezugsdokument E-000171/2012 genannten
Werkzeuge und Vorgänge die Eigenschaften eines „Data Mining“-Verfahrens
erfüllen, ist nicht möglich, da das Bezugsdokument nicht in ausreichender Tiefe auf
deren Methodik und Algorithmen eingeht. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Sofern es sich aus Sicht der Bundesregierung nicht um „Data Mining“
handelt, wie würde sie die beschriebene Nutzung „akademische[r]
Software“ und eines „speziellen Analyserahmen[s]“ ansonsten
klassifizieren, der demnach zum Einsatz kommt, um „Netzkomponenten,
Subnetze und Schnittpunkte zu analysieren, Zentralität zu ermitteln und die
wichtigsten Akteure herauszufiltern“?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
b) Inwiefern sind Bundesbehörden über den Einsatz von Software der
Firmen i2 und Themis bzw. des „Freeware-Tools (Pajek)“ bei Europol
informiert?
Nach Kenntnis der Bundesregierung setzt Europol im Rahmen von Analyse-
Workflows Produkte der Firmen IBM (ehemals i2 Group) und Themis sowie
die Freeware Pajek ein.
c) Inwiefern haben auch Bundesbehörden bereits von Software der
Firmen i2 und Themis mittelbar oder unmittelbar bei Europol Gebrauch
gemacht?
Die von Europol eingesetzten Softwareprodukte der Firmen i2 und Themis
stehen den Beschäftigten von Europol zur Verfügung. Nach Artikel 14 Absatz 2
des Beschlusses 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung
des Europäischen Polizeiamts (Europol) wird für jedes Analyseprojekt eine
Analysegruppe gebildet, an der auch Verbindungsbeamte und/oder Experten der
Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen, teilnehmen. Diese
Verbindungsbeamten und/oder Experten können zwar keine Daten in das
Analysesystem eingeben oder Daten im Analysesystem ändern, aber sie können Daten
abrufen. Insoweit können auch die Verbindungsbeamten und/oder Experten der
Mitgliedstaaten die bei Europol eingesetzte Software nutzen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/115822. Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben gelten für Europol bei der
Analyse von Netzkomponenten, Subnetze[n] und Schnittpunkte[n]?
Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung hiervon auch ein „Data
Mining“ erfasst?
Die für Europol geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben ergeben sich
primär aus dem Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung
des Europäischen Polizeiamts (Europol). Mit Blick auf die dort verfügbaren
Analyse-Workflows ist insbesondere auf die Artikel 14 und 16 sowie auf die
gemeinsamen Bestimmungen zur Informationsverarbeitung (Artikel 17 bis 21)
und die Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit (Artikel 27
bis 35) hinzuweisen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
3. Inwieweit nutzt die FRONTEX Verfahren zur automatisierten Analyse von
Personen- oder Sachdaten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung nutzt die EU Grenzschutzagentur
FRONTEX automatisierte Anwendungen für die Auswertung von offenen
Quellen und Medienberichterstattung im Internet. Dabei handelt es sich um
webbasierte Anwendungen, die der Sammlung und Darstellung von
Informationen in der Weltpresse dienen.
a) Inwieweit trifft es zu, dass FRONTEX für das „Common Pre-frontier
Intelligence Picture“ an Verfahren zum „Text Mining“ forscht?
Es gibt derzeit Überlegungen, Anwendungen zur automatisierten
Datenauswertung für das „Common Pre-Frontier Intelligence Picture“ (CPIP) als Bestandteil
des europäischen Grenzüberwachungssystems EUROSUR nutzbar zu machen.
Bisher gibt es keine entsprechende betriebsbereite Anwendung.
b) Worin besteht die Aufgabe der FRONTEX innerhalb des
Forschungsprojekts OPTIMA?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob und inwieweit die Agentur an einem
Forschungsprojekt „OPTIMA“ beteiligt ist.
4. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass es sich beim
„Herstellen von Zusammenhängen zwischen Personen,
Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, d[em] Ausschluss von
unbedeutenden Informationen und Erkenntnissen, d[er] Zuordnung eingehender
Informationen zu erkannten Sachverhalten sowie d[er] statistische[n]
Auswertung der gespeicherten Daten“ um „Data Mining“ handelt?
Falls nein, worin läge eine andere Definition von „Data Mining“ bzw. der
beschriebenen Vorgänge?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben gelten im Zuständigkeitsbereich
des BMI bei einem „Data Mining“ bzw. der Verknüpfung von im Internet
oder anderen öffentlichen Quellen ermittelten Informationen mit anderen
Datensätzen für Behörden des Bundes (Bundestagsdrucksache 17/6587)?
Es gelten die datenschutzrechtlichen Vorgaben, die sich aus dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der Strafprozessordnung (StPO) und den jeweiligen
Fachgesetzen ergeben.
Drucksache 17/11582 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Welche weitergehenden Arbeitsanweisungen existieren bei welchen
Behörden?
Bei den Polizeien des Bundes und dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
sind weitergehende datenschutzrechtliche Arbeitsanweisungen in der Regel in
Datei- und Errichtungsanordnungen sowie Dienstanweisungen entsprechend
den einschlägigen rechtlichen Vorgaben enthalten. Insbesondere bei Datei- und
Errichtungsanordnungen besteht regelmäßig eine Beteiligungspflicht des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).
b) Inwieweit sehen Errichtungsanordnungen für andere vom BKA
geführte Datensammlungen bereits eine „erweiterte Nutzung“ im Sinne
der Fragestellung vor?
In den Errichtungsanordnungen sind unter anderem die Rechtsgrundlage und
der Zweck der jeweiligen Datei festzulegen (vgl. etwa § 490 StPO). Für welche
Zwecke die Dateien genutzt werden dürfen, ergibt sich aus den gesetzlichen
Bestimmungen. So dürfen beispielsweise nach § 98c StPO personenbezogene
Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten maschinell
abgeglichen werden, ohne dass dies in einer Errichtungsanordnung nochmals
explizite Erwähnung finden muss.
c) Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Ansicht der Fragesteller zu,
dass für eine „Gewichtung“ von Suchkriterien oder einer Suche nach
„unstrukturierten Informationen“ in anderen vom BKA geführten
Datensammlungen eine neue Errichtungsanordnung erforderlich wäre?
Die Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. So entbindet etwa § 490
Satz 2 StPO von dem Erfordernis einer Errichtungsanordnung für Dateien, die
nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer
Erstellung gelöscht werden.
6. Inwieweit nutzen Behörden des BMI „Werkzeuge zur Detailanalyse und
Visualisierung von Beziehungen zwischen physischen Merkmalen und
allen dazu verfügbaren Informationen“, wie sie die Firma i2 auf dem
Europäischen Polizeikongress bewarb?
Verschiedene der von Sicherheitsbehörden genutzten Anwendungen, u. a.
Analyst’s Notebook, sind in der Lage, räumliche und sonstige Beziehungen
(Täter, Mittäter, Fahrer, Beifahrer etc.) zwischen Personen,
Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen darzustellen.
a) Seit wann kommt das von der Firma vertriebene „Analyst’s Notebook“
bei Behörden des BMI zum Einsatz?
Analyst’s Notebook wird vom Bundeskriminalamt (BKA) ca. seit dem Jahr
2000, von der Bundespolizei ca. seit dem Jahr 2002 und vom BfV ca. seit dem
Jahr 1994 genutzt.
b) Welche Kosten für Beschaffung, Wartung und Lizenzen fielen seitdem
an?
Im BKA sind Gesamtkosten in der Höhe von 389 749,67 Euro (seit 2002), bei
der Bundespolizei in der Höhe von ca. 245 000 Euro (seit 2008) und beim BfV
in der Höhe von 240 000 Euro angefallen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11582c) Von wem wurde die Software konkret beschafft?
Das Produkt Analyst’s Notebook der Firma i2 wurde von den jeweiligen
Behörden über die Firma rola Security Solutions GmbH beschafft. Diese war bis Ende
2010 alleiniger Vertriebspartner von i2-Produkten in Deutschland.
d) Inwieweit werden auch die Anwendungen „Social Network Analysis“,
„Quick-Navigator“, „Google Earth-Plug-in“ sowie weitere „Filter und
Histogramme“ eingebunden?
Die genannten Funktionen gehören zwar zum Standardlieferumfang von
Analyst’s Notebook und sind daher in die Software eingebunden, sie werden von
den Behörden jedoch nur teilweise genutzt.
7. Auf welche beim BKA geführte Datensammlungen darf „Analyst’s
Notebook“ zugreifen?
Eine generelle Zugriffsmöglichkeit von Analyst’s Notebook auf beim BKA
geführte Datensammlungen besteht nicht. Im BKA steht eine Schnittstelle
zwischen dem Fallbearbeitungssystem b-case und Analyst’s Notebook zur
Verfügung, mit deren Hilfe Daten im Einzelfall zur Nutzung in Analyst’s Notebook
exportiert werden können.
a) Welche Art von „Hypothesen“ gibt „Analyst’s Notebook“ aus, und wie
werden diese im Regelfall weiter prozessiert?
Bei Analyst’s Notebook handelt es sich primär um eine Software zur
Visualisierung von Beziehungsgeflechten. Die Visualisierungskomponente wird durch
spezielle Analysefunktionalitäten unterstützt. Als Visualisierungs- und
Analysetool kann Analyst’s Notebook eigenständig keine Hypothesen erstellen,
sondern nur die polizeiliche Sachbearbeitung bei der Beantwortung bestimmter
Fragestellungen unterstützen. Auf Basis der Ergebnisse von Analyst’s
Notebook können durch den/die polizeilichen Sachbearbeiter/innen Hypothesen
erstellt und ggf. verifiziert bzw. falsifiziert werden.
b) Hat die Nutzung von „Analyst’s Notebook“ nach Ansicht der
Bundesregierung dazu beigetragen, die Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr
bei Bundesbehörden zu erleichtern?
Die Polizeien des Bundes berichteten dazu, dass Analyst’s Notebook eine
geeignete Software sei, um Beziehungsgeflechte und Verbindungen zwischen
Objekten zu visualisieren und zu analysieren. In diesem Rahmen unterstütze der
Einsatz von Analyst’s Notebook die Strafverfolgung und grundsätzlich auch die
Gefahrenabwehr.
8. Auf welche Art und Weise unterstützt die Inhaltliche
Datenträgerauswertung (IDA) des BKA auch eine „Auswertung von Texten“ (Antwort auf die
Schriftliche Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 17/10925)?
Die Inhaltliche Datenträgerauswertung (IDA) unterstützt die Auswertung von
Texten in der Form, dass IDA einen Volltextindex, basierend auf den
vorhandenen Dateien erstellt. Dieser ist durchsuchbar; Recherchetreffer werden optisch
hervorgehoben dargestellt.
Drucksache 17/11582 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Auf welche Art und Weise und nach welchem mathematischen
Verfahren werden Dateien „bewertet“?
Die Bewertung der in IDA vorliegenden Dateien erfolgt nicht nach einem
„mathematischen Verfahren“, sondern im Rahmen der polizeifachlichen
Sachbearbeitung.
b) Was ist gemeint, wenn die Bundesregierung diesbezüglich von einer
„Erkennung unterschiedlicher Sprachen“ schreibt?
In IDA vorliegende Texte können im Hinblick auf die genutzte Sprache
identifiziert werden. Die Erkennung der Landessprache basiert auf einer
Worterkennung in Verbindung mit entsprechenden Wörterbüchern.
c) In welchem Umfang wurde die IDA bereits in der „Zusammenfassung
mehrerer Ermittlungsverfahren“ eingesetzt?
IDA wurde bisher nicht für die Zusammenfassung mehrerer
Ermittlungsverfahren eingesetzt.
d) Da die Bundesregierung die Auffassung vertritt, die IDA sei keine
rasternde Analysesoftware, auf welche Weise nehmen Bundesbehörden
dann derartige Ermittlungen vor?
Der Begriff „Rasterung“ wird im juristischen Sprachgebrauch nur im
Zusammenhang mit der Rasterfahndung gemäß den §§ 98a, 98b StPO und § 20j des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) verwendet. Hierzu wird auf die Antwort
zu Frage 13 verwiesen.
9. Inwiefern hat die Nutzung von Werkzeugen wie „Analyst’s Notebook“
oder „Infozoom“ der Firma humanIT Software GmbH bei Polizeien des
Bundes in den letzten fünf Jahren zugenommen (Bundestagsdrucksache
17/8089)?
In welchem Umfang werden „Analyst’s Notebook“ und „Infozoom“ auch
zur Gefahrenabwehr eingesetzt?
Beim BKA hat die Nutzung von Analyst’s Notebook und Infozoom geringfügig
zugenommen. In Einzelfällen werden Analyst’s Notebook und Infozoom durch
das BKA auch zur Gefahrenabwehr eingesetzt.
Bei der Bundespolizei erfolgt die Nutzung von Analyst’s Notebook und
Infozoom auf gleichbleibendem Niveau. Die Bundespolizei nutzt Analyst’s
Notebook nicht im Rahmen der Gefahrenabwehr. Infozoom dient ausschließlich zur
Auswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS).
Die Anzahl paralleler behördlicher Nutzer von Analyst’s Notebook im
Zollfahndungsdienst (ZFD) ist weitgehend gleichgeblieben. Weitergehende
Aufzeichnungen werden nicht geführt. In geeigneten Fällen wird Analyst’s
Notebook durch den ZFD auch zur zollrechtlichen Gefahrenabwehr eingesetzt.
Infozoom wird durch den ZFD nicht genutzt.
10. Mit welchen Verfahren sollen die in der „Rechtsextremismusdatei“
gesammelten Daten einer „erweiterten Nutzung“ unterzogen werden?
Mit welchen Verfahren die in der „Rechtsextremismusdatei“ (RED)
gespeicherten Daten einer „erweiterten Nutzung“ unterzogen werden, ist zurzeit noch
nicht abschließend festgelegt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11582a) Welche „Projektphasen“ existieren für den Aufbau der
Datensammlung, wie es die Bundesregierung in der Fragestunde des Deutschen
Bundestages am 26. September 2012 berichtet?
Für die Errichtung der RED sind drei Projektphasen vorgesehen. Die erste
Projektphase umfasst die Bereitstellung der Grundfunktionalitäten der RED, die
zweite und dritte Projektphase dienen der Umsetzung der „erweiterten
Nutzung“.
b) Welche Schritte enthält die entsprechende „Projektphase“ zur
„erweiterten Nutzung“?
Eine detaillierte Projektplanung für die Projektphasen zwei und drei liegt
zurzeit noch nicht vor.
c) Wer ist an der Definition, Entwicklung und Beschaffung der
notwendigen technischen sowie sonstigen Mittel beteiligt?
Die Definition technischer Anforderungen und Mittel erfolgt durch die an der
RED beteiligten Bundes- und Landesbehörden. Die Entwicklung und
Beschaffung obliegt dem BKA.
d) Über welche Funktionalitäten verfügt die „Anwendungssoftware“, mit
der das BKA bereits jetzt Daten in der „Rechtsextremismusdatei“
verarbeitet?
Die Softwareanwendung RED kann im Rahmen der Datenverarbeitung
Datensätze zu Personen, Organisationen und Sachen nach § 2 des
Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (RED-G) mit den Datenarten nach § 3 RED-G anlegen,
ändern und löschen. Nach § 4 RED-G kann die Speicherung auch beschränkt
oder verdeckt erfolgen. Diese Funktionalitäten können sowohl über eine
Eingabemaske als auch über eine Schnittstelle zur Befüllung, Aktualisierung und
Löschung von Datensätzen in teilautomatischen Schritten genutzt werden.
Darüber hinaus können nach § 12 Absatz 3 RED-G Daten gesperrt werden. Die
Daten der RED können bei Vorliegen einer entsprechenden Berechtigung gemäß
§ 5 RED-G abgefragt werden.
e) Inwiefern dient „Inpol-Fall“ wie im Falle der „Antiterrordatei“ auch
bei der „Rechtsextremismusdatei“ als „Quellsystem“
(Bundestagsdrucksache 17/8544 – neu)?
„INPOL-Fall“ ist eines der Quellsysteme für die Rechtsextremismusdatei.
11. Inwieweit ist eine „erweiterte Nutzung“ auch für andere polizeiliche oder
geheimdienstliche Datensammlungen beabsichtigt?
Der Begriff „erweiterte Nutzung“ wurde in § 7 RED-G spezifisch für die RED
geregelt, um eine beschränkte Nutzung der in der Datei enthaltenen Daten über
die Indexfunktion hinaus zu eröffnen. Im Übrigen findet eine „erweiterte
Nutzung“ nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bereits heute in der
polizeilichen wie auch der nachrichtendienstlichen Praxis statt (vgl. die Antwort zu
Frage 12).
Drucksache 17/11582 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Mit welchen technischen Mitteln sind Behörden der Bundesregierung
bereits in der Lage, wie für die „Rechtsextremismusdatei“ geplant, „räumliche
und sonstige Beziehungen zwischen Personen und Zusammenhänge
zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und
Sachen“ darzustellen sowie „die Suchkriterien [zu] gewichten“?
Räumliche und sonstige Beziehungen zwischen Personen,
Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen können in verschiedenen Datenbanken
und Softwareprodukten abgebildet werden. Hierzu zählen unter anderem
INPOL-Fall, b-case und Analyst’s Notebook.
a) Wie gestalten Behörden die Suche nach phonetischen oder
unvollständigen Daten, bzw. welche Kapazitäten werden hierfür entwickelt?
Die Suche nach phonetischen oder unvollständigen Daten ist in verschiedenen
Datenbankanwendungen über hinterlegte Logiken möglich. Spezielle
Kapazitäten werden hierfür nicht entwickelt.
b) Wie gestalten Behörden die Suche über eine Mehrzahl von
Datenfeldern, bzw. welche Kapazitäten werden hierfür entwickelt?
Die Suche über eine Kombination von Datenfeldern ist in verschiedenen
Datenbankanwendungen möglich. Hierbei können beispielsweise bei einer Suche
mehrere Datenfelder eines Objektes mit Suchbegriffen belegt werden. Spezielle
Kapazitäten werden hierfür nicht entwickelt.
c) Wie gestalten Behörden die Verknüpfung von Personen, Institutionen,
Organisationen, Sachen, bzw. welche Kapazitäten werden hierfür
entwickelt?
Die Verknüpfung von Personen, Institutionen, Organisationen und Sachen ist in
verschiedenen Datenbankanwendungen möglich. Hierbei werden zwei oder
mehr Objekte eines Datenbestands über Beziehungsobjekte miteinander
verknüpft. Spezielle Kapazitäten werden hierfür nicht entwickelt.
d) Wie gestalten Behörden die zeitliche Eingrenzung der Suchkriterien,
bzw. welche Kapazitäten werden hierfür entwickelt?
Die Fachobjekte und Beziehungen von verschiedenen
Datenbankanwendungen enthalten Datumsinformationen. Diese Datumsinformationen können bei
Suchen berücksichtigt werden. Spezielle Kapazitäten werden hierfür nicht
entwickelt.
e) Sofern die Bundesregierung zur in den Fragen 12a bis 12d
beschriebenen Suche noch nicht in der Lage ist, auf welche Art und Weise wird
die entsprechende technische Umsetzung betrieben, bzw. welche
Kapazitäten werden hierfür entwickelt?
Auf die Antworten zu den Fragen 12a bis 12d wird verwiesen.
13. Welche Software mit welchen Zusatzfunktionen wird bei
Bundesbehörden normalerweise für eine Rasterfahndung eingesetzt?
Rasterfahndungen gestalten sich je nach Ausgangslage vollkommen
unterschiedlich. Es existiert daher keine Standardsoftware für „die“ Rasterfahndung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11582a) Welche Definition existiert bei Bundesbehörden für den Begriff
„Rasterfahndung“, und wie wird diese zu „Data Mining“ abgegrenzt?
Eine Rasterfahndung umfasst die maschinell ablaufende Suche in
Datenbeständen öffentlicher und nichtöffentlicher Stellen nach auf den Täter vermutlich
zutreffenden Prüfungsmerkmalen. Die Rasterfahndung aus repressiven Gründen
richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 98a, 98b StPO. Die Rasterfahndung
aus präventiven Gründen richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der
Länder bzw. nach § 20j des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG). Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Inwieweit wurden die Massendaten im Zusammenhang mit der
(damals noch nicht bekannten) Täterschaft des NSU auch mit
„Rasterfahndungen“ prozessiert?
Eine Rasterfahndung wurde durch das BKA im Rahmen des NSU-
Ermittlungskomplexes nicht durchgeführt. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die
Schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/11283 des Abgeordneten Andrej
Hunko vom 23. Oktober 2012 verwiesen.
c) Wie viele Anordnungen zur Rasterfahndung sind nach Kenntnis der
Bundesregierung von Gerichten ergangen, und wie viele Ersuchen
wurden zurückgewiesen?
Im BKA wurde in den vergangenen fünf Jahren eine Rasterfahndung
durchgeführt. Dabei wurde durch die zuständige Staatsanwaltschaft eine
Rasterfahndung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes beantragt. Vom
zuständigen Gericht wurde der durch die Staatsanwaltschaft beantragte Beschluss
erlassen. Über Rasterfahndungen der Bundesländer hat die Bundesregierung
keine Übersicht.
d) In welchen weiteren Datenbeständen durfte nach Erlass der Beschlüsse
jeweils gesucht werden?
Die in der Antwort zu Frage 13c genannte Rasterfahndung bezog sich auf
Informationen aus dem Melderegister und dem standesamtlichen Geburtsregister.
14. Mit welcher Software mit welchen Funktionalitäten und welchen
Zusatzfunktionen werden bei Bundesbehörden „Massendaten“ verarbeitet?
Der Begriff der Massendaten im Sinne einer umfangreichen Datenmenge ist
dem Alltagssprachgebrauch entsprungen. Für die Arbeit von Bundesbehörden
stellt er keine relevante Kategorie dar, die im Rahmen der Anwendung
gesetzlicher Befugnisse eine Rolle spielt. Auf den Hinweis in der Vorbemerkung wird
verwiesen.
Massendaten im vorgenannten Sinne werden durch das BKA in den
polizeilichen Fallbearbeitungssystemen, b-case und INPOL, sowie in folgenden
speziellen Auswertungsanwendungen bearbeitet:
• IDA zur Auswertung elektronischer Datenträger im Ermittlungsverfahren,
• Die Software „Hermes“ der Firma SYBORG zur Bearbeitung und
Auswertung von Telekommunikationsüberwachungen,
• INFOZOOM der Firma Human IT zur Filterung von Daten in Tabellenform,
• Analyst’s Notebook zur grafischen Darstellung von Daten aus Listen und
Datenbanken,
Drucksache 17/11582 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode• EXCEL zur Erstellung von Filtern und Sortierung von Daten in
Tabellenform,
• MySQL zur Datenaufbereitung.
Durch die Bundespolizei werden „Massendaten“ mit den Anwendungen b-case
und Analyst’s Notebook bearbeitet.
In der Zollverwaltung werden anfallende tabellarische Massendaten mit der
Software Analyst’s Notebook analysiert. Zusatzfunktionen bzw. kompatible
andere Produkte des Herstellers sind nicht im Einsatz. Ferner erfolgt eine
Bearbeitung von Massendaten im vorgenannten Sinne im
Zollfahndungsinformationssystem INZOLL und, sofern es der Umfang der zu analysierenden
Datenmengen und die konkrete Fragestellung zulassen, auch über Excel. Sofern
Standardprodukte nicht ausreichen, um das Ziel des Reduzierens von Massendaten
auf die relevante Anzahl zu erreichen, werden darüber hinaus im ZFD
einzelfallbezogen eigene, auf Basis der Datenbank Oracle entwickelte Programme
eingesetzt. Gründe für solche Eigenentwicklungen bestehen in der Regel darin,
dass bestimmte Datenformate von Standardprodukten nicht verarbeitet werden
können oder aber die mathematischen Plausibilitäten bzw. Algorithmen der
Standardprodukte zu grob sind, um relevante Feintreffer zu filtern (z. B.
steuerlich relevante Berechnungsmethoden). Für die Erschließung großer
Datenmengen, die sowohl papiermäßig als auch digital vorliegen können, wird das
System ZyLAB verwendet.
Mit ZyLAB können Papierdokumente digitalisiert, digitalisierte und bereits
digital vorhandene Dokumente indiziert und gespeichert werden. Mit Hilfe der
indizierten Begriffe ist es möglich, in umfangreichen Datenbeständen durch
Suchen nach Begriffen oder Begriffskombinationen relevante Dokumente
schnell wieder aufzufinden und die Datenbestände dadurch zeitnah zu
erschließen.
Zur Bearbeitung und Auswertung von Telekommunikationsüberwachungen
wird durch den ZFD die Software der Firma DigiTask eingesetzt.
Für die ermittlungsfallbezogene Auswertung beschlagnahmter Datenträger
wird in der Zollverwaltung hauptsächlich die Software X-Ways eingesetzt.
Spezielle Auswerteanwendungen (wie z. B. IDA) stehen darüber hinaus nicht zur
Verfügung.
Beim Bundesnachrichtendienst (BND) werden Massendaten im vorgenannten
Sinne mit Hilfe einer Software aufbereitet, die durch eine externe Firma speziell
für den Bundesnachrichtendienst entwickelt wurde. Die so aufbereiteten Daten
werden mittels MS Excel weiterverarbeitet und mit der Software Analyst’s
Notebook visualisiert.
Beim BfV wird innerhalb des Nachrichtendienstlichen Informationssystems
„NADIS WN“ mit dem Verfahren „VAMP“ (Verfahren zur Abwicklung von
Massendaten und Prozesssteuerung) der behördliche Datenaustausch
organisiert, vor allem im Rahmen der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben.
Durch das BfV werden jedoch keine Massendatenverfahren angewendet, bei
denen eine großen Menge von Ausgangsdaten abgerufen wird, unter der die für
Aufgabenerfüllung des BfV wertigen Elemente nur als kleine Teilmengen zu
vermuten ist.
a) Welche Löschfristen existieren für die verschiedenen „Massendaten“
jeweils im Regelfall und im hier behandelten Fall?
Für das BKA richten sich die Löschfristen nach den einschlägigen gesetzlichen
Vorgaben zur Speicherung von Daten im Rahmen der Zentralstellen- oder
Strafverfolgungsaufgaben des BKA. Für Zwecke eines Strafverfahrens nach den
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/11582§§ 483 ff. StPO gespeicherte Daten sind nach näherer Maßgabe des § 489 StPO
grundsätzlich dann zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich
aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für
die in den §§ 483, 484, 485 StPO jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr
erforderlich ist. Für die Rasterfahndung nach § 98a StPO enthalten § 98b
Absatz 3 Satz 2 und § 101 Absatz 8 StPO zudem spezielle
Löschungsbestimmungen. Im Übrigen richtet sich die Löschung insbesondere nach § 32 BKAG.
Für die Bundespolizei gelten hinsichtlich der Löschfristen die einschlägigen
Vorschriften des Bundespolizeigesetzes (BPolG), der StPO und des BDSG.
Für die Zollverwaltung richten sich die Löschfristen nach den gesetzlichen
Vorgaben des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG), der StPO und, soweit darüber
hinaus einschlägig, nach Vorgaben des BDSG.
Für den BND richten sich die Löschfristen nach den gesetzlichen Vorgaben
des BND-Gesetzes (BNDG) i. V. m. mit dem Bundesverfassungsschutzgesetz
(BVerfSchG) und des BDSG.
Für das BfV richten sich die Löschfristen nach den gesetzlichen Vorgaben des
BVerfSchG und des BDSG.
b) Wie viele sogenannte Massendaten wurden bzw. werden in den
Ermittlungen wegen der ungeklärten Mordfälle bis zur Entdeckung der
Täterschaft des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ von den damit
befassten Bundes- und Landesbehörden nach Kenntnis der
Bundesregierung erhoben, gespeichert oder verarbeitet?
Im Zusammenhang mit den Taten des Nationalsozialistischen Untergrunds
wurden Daten aus insgesamt 27 Ermittlungsverfahren, die sich über einen Zeitraum
von mehr als 10 Jahren erstrecken, beim BKA zusammengeführt.
Bei den 27 Tathandlungen handelt es sich um
• 10 Tötungsdelikte (9 Ceska-Komplex, 1 Heilbronn),
• 2 versuchte Tötungsdelikte [Sprengstoffanschläge in Köln,
Lebensmittelgeschäft 1 Verletzte; Keupstraße, 22 Verletze] sowie
• 15 Raubdelikte.
Insgesamt wurden 20 575 657 Funkzellendatensätze (gemäß § 100g Absatz 2
Satz 2 StPO) und 13 842 Datensätze zu Anschlussinhabern (gemäß § 113
TKG) vornehmlich aus den bei bereits bei den Landespolizeibehörden
gespeicherten Daten zusammengeführt. Eine geringe Anzahl von
Funkzellendatensätzen bzw. Bestandsdaten wurde im Zusammenhang mit den Tatorten Eisenach
und Chemnitz zusätzlich durch das BKA erhoben.
Informationen zu Finanztransaktionen, Hotelbuchungen und
Mietwagennutzungen sind das Ergebnis gezielter Ermittlungen. Sie sind somit auch nicht von
dem sog. Massendatenabgleich, bei dem die unterschiedlichen polizeilichen
Systeme nach übereinstimmenden Datenbeständen überprüft werden, umfasst.
c) Welche Software kam hier nach Kenntnis der Bundesregierung mit
welchen Funktionalitäten zum Einsatz?
Die Verarbeitung von großen Datenmengen, die in elektronischer Form erhoben
wurden, erfolgt mit den in der Antwort zu Frage 14 genannten Tools, die auch
bei der EG ST TRIO (ehemals BAO ST TRIO) eingesetzt wurden.
Drucksache 17/11582 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Welche „verbundrelevante[n] Daten oder im Zusammenhang mit
Großschadenslagen gewonnene[n] Daten“ werden derzeit automatisiert an
„Inpol-Fall“ übertragen?
Eine automatisierte Übertragung von Daten an INPOL-Fall-
Verbundanwendungen findet nicht statt. Der Übertragung von Daten über Bund-Länder-Datei-
Schnittstellen (BLDS) geht eine Einzeldatensatzprüfung durch einen
Sachbearbeiter in den Quellanwendungen voraus. Eine Ausnahme bildet hier die
Anlieferung von Daten an die INPOL-Fall-Anwendungen „Streugut“ und „Lagefall
BAO“, welche automatisiert beliefert werden können.
a) Wann und von wem wurden die Bund-Länder-Datei-Schnittstelle
(BLDS) und die Bund-Länder-Online-Schnittstelle (BLOS) im BKA
entwickelt?
Die BLDS wurde 2006 im Rahmen der Vorbereitung auf die
Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland und das in diesem Zusammenhang
durchzuführende Akkreditierungsverfahren durch das BKA und dessen damaligen
externen Dienstleister entwickelt. Die Bund-Länder-Online-Schnittstelle (BLOS)
wurde ebenfalls im BKA entwickelt und steht seit Ende des Jahres 2007 zur
Verfügung.
b) Inwiefern trifft es zu, dass die BDLS bzw. die BLOS im Auftrag der
damals erfolglos ermittelnden Besondere Aufbauorganisation
Bosporus eingerichtet wurde?
Die Aussage trifft nicht zu.
c) Welche Kosten sind hierfür entstanden, und wer hat diese getragen?
Bei der BLDS bzw. der BLOS handelt es sich um Eigenentwicklungen des
BKA. Hierbei wurden neben internen Entwicklern auch externe Entwickler
beschäftigt, die über den damaligen Rahmenvertrag auch in anderen Projekten
eingesetzt waren. Eine belastbare, detaillierte Erhebung des Anteils externer
Entwicklungsleistung, explizit für die BLDS bzw. BLOS, ist nicht möglich.
d) Inwiefern kann die Bundesregierung die Lieferung der BDLS bzw.
BLOS durch die Firma rola security solutions GmbH als erfolgreich
bewerten?
Bei der von INPOL-Fall angebotenen BLDS und BLOS handelt es sich um
Eigenentwicklungen des BKA. Die rsCase-Schnittstellenmodule BLDS und
BLOS wurden im Fallbearbeitungssystem b-case der Firma rola implementiert,
getestet und fachlich freigegeben. Die Schnittstellenmodule sind produktiv im
Einsatz. Mit der Freigabe dieser Schnittstellenmodule kann die Lieferung der
Anpassung an die BLDS und die BLOS durch die Firma rola als erfolgreich
bewertet werden.
e) Sofern die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf sieht, wo läge
dieser?
Bei der von INPOL-Fall angebotenen BLDS handelt es sich um eine
Eigenentwicklung des BKA. Ein Nachbesserungsbedarf bei der von INPOL-Fall
angebotenen BLDS durch die Firma rola besteht daher nicht. Die rsCase-
Schnittstellenmodule BLDS und BLOS im Fallbearbeitungssystem b-case wurden gemäß
dem mit der Firma Rola abgestimmten Konzept umgesetzt. An den rsCase-
Schnittstellenmodulen BLDS und BLOS besteht aktuell kein
Nachbesserungsbedarf.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/11582f) Worin besteht die „Weiterentwicklung“ von „Inpol-Fall“, die „auf
Basis der Landesfallsoftware ‚Crime‘“ aus Hamburg und Hessen
„durch das BKA selbst“ vorgenommen wurde?
Schwerpunkt der Weiterentwicklung waren besondere Anforderungen an
Verbunddateien, die im System INPOL-Fall betrieben werden.
16. Auf welche Art und Weise und mit welchen Funktionalitäten wurde
die Analysesoftware des BKA „B-case“ der Firma rola Security
Solutions GmbH „BKA-spezifisch angepasst“ (Bundestagsdrucksache
17/8544 – neu)?
Welche „grundsätzlich alle beschafften Module“ sind in der vom BKA
beschafften Analysesoftware „B-case“ eingebunden?
Für das Fallbearbeitungssystem b-case des BKA wurden und werden folgende
BKA-spezifische Anpassungen des Produktes rsCase vorgenommen bzw.
werden folgende auf einer spezifischen BKA-Anforderung basierende Module
eingebunden:
• Schnittstelle zwischen b-case und dem Vorgangsbearbeitungssystem des
BKA „VBS“,
• Schnittstelle zwischen b-case und der SSO (Single Sign On) des BKA,
• Modul: Wiedervorlage Bund,
• Modul: Erweiterte Verfahrenssichten,
• Anbindung an den zentralen Protokollserver des BKA,
• Anbindung von b-case an die Diensteüberwachung des BKA,
• Anpassung der Namens und Straßensuche in b-case gemäß BKA-Vorgaben,
• Anpassungen der Schnittstellenkonfiguration- und Administration gemäß
BKA-Vorgaben,
• Ertüchtigung von b-case für MapViewer WMS-getMap Request.
Zur Übernahme von TKÜ-Daten aus der TKÜ-Anlage wurde eine weitere
Schnittstelle geschaffen. Prinzipiell können alle von der Firma rola im Rahmen
des Produkts rsCase angebotenen Schnittstellen und Module in rsCase
eingebunden werden.
17. In wie vielen Fällen wurden in den letzten fünf Jahren „auf Antrag der
ermittlungsführenden Abteilung“ über eine Schnittstelle Daten aus der
Telekommunikationsüberwachung (TKÜ-Daten) an „rsCase“ bzw. „B-case“
von Bundespolizei und BKA übertragen (bitte als Tabelle aufschlüsseln)?
Ausleitungen von TKÜ-Daten an die Fallbearbeitungssysteme werden durch
das BKA nicht statistisch erfasst.
Bei der Bundespolizei erfolgt die Datenerhebung in Ermittlungsverfahren auf
Grundlage einer datenschutzrechtlichen Errichtungsanordnung gemäß § 36
BPolG.
Aus der TKÜ wurden Erkenntnisse von den zu überwachenden Anschlüssen
(ZÜA) an das Fallbearbeitungssystem b-case wie folgt übertragen:
2009 (1. Juli bis 31. Dezember) aus 25 ZÜA
2010 aus 281 ZÜA
2011 aus 491 ZÜA
2012 (1. Januar bis 30. September) aus 290 ZÜA.
Drucksache 17/11582 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Wie ist es gemeint, wenn die Bundesregierung erklärt, eine Suche von
unstrukturierten Datenbeständen der Bundespolizei sowie in „B-case“
und „Inpol-Fall“ könne „nur mittels Volltextrecherche“ erfolgen?
Mit Volltextrecherche wird die Suche nach einem oder mehreren Worten in einem
Datensatz oder Dokument beschrieben. Im Fallbearbeitungssystem b-case und
in INPOL-Fall werden hierfür die in den Datenbanken generell implementierten
Funktionalitäten genutzt.
19. Inwieweit haben Behörden des BMI im Jahr 2012 „prediktive Software“
oder Software zum „Data Mining“ getestet oder Testberichte anderer
deutscher Stellen hierzu erhalten?
Im Jahr 2012 wurde durch das BKA, die Bundespolizei und das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik weder prediktive Software noch Software
zum „Data Mining“ nach der Definition der Fragesteller getestet. Hierzu
erhielten diese Stellen auch keine Testberichte anderer deutscher Stellen. Gleiches
gilt für die Behörden des Bundesministeriums des Innern, die nicht im
Sicherheitsbereich tätig sind.
Für das BfV wird auf den dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelten
„Geheim“ eingestuften Antwortteil verwiesen.*
a) Welche Kosten fielen für eine etwaige Beschaffung an?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
b) Inwieweit nahm das BMI 2012 eine „Marktbeobachtung“ für
„prediktive Software“ oder Software zum „Data Mining“ vor?
Eine Marktbeobachtung für „prediktive Software“ oder Software zum „Data
Mining“ erfolgte nicht.
c) Welche Erkenntnisse wurden hierfür von welcher Abteilung
zusammengetragen?
Auf die Antwort zu Frage 19b wird verwiesen.
d) Was wurde den Landeskriminalämtern hierzu berichtet?
An die Landeskriminalämter wurde hierzu nichts berichtet.
e) Inwieweit trifft es – wie von BKA-Vizepräsident Prof. Dr. Jürgen
Stock auf Fachkonferenzen vorgetragen wurde – zu, dass das BKA
jede auf dem Markt befindliche „prediktive Software“ testen würde?
Durch das BKA wurde keine prediktive Software nach der Definition der
Fragesteller getestet. Ohne nähere Angaben kann zu Aussagen des
Vizepräsidenten des BKA, Dr. Jürgen Stock, leider keine qualifizierte Stellungnahme
erfolgen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1158220. Wann ist die Inbetriebnahme der geheimdienstlichen Datensammlung
„NADIS WN“ geplant?
Das „Nachrichtendienstliche Informationssystem“ (NADIS) besteht bereits seit
den 70er-Jahren. Mit dem Projekt NADIS (neu) erfolgte eine Anpassung an
zeitgemäße Anforderungen im Hinblick auf Handhabung und Funktionalitäten.
Nach der Migration des Datenbestandes aus dem Altsystem erfolgte im Juni
2012 die Aufnahme des Wirkbetriebes des neuen NADIS-Systems NADIS WN.
a) Welche Errichtungsanordnungen werden hierfür überarbeitet, und
welchen Stand kann die Bundesregierung hierfür mitteilen?
Die für NADIS WN erforderliche Dateianordnung nach § 14 BVerfSchG wurde
vom BMI vorläufig genehmigt.
b) Welche Firmen haben hierfür Aufträge zur Errichtung des
Datenbanksystems sowie für die dort genutzte Software erhalten?
c) Inwieweit kommt in „NADIS WN“ Analysesoftware zum Einsatz?
Für die Antworten zu den Fragen 20b und 20c wird auf den dem Deutschen
Bundestag gesondert übermittelten „Geheim“ eingestuften Antwortteil
verwiesen.*
21. Auf welche Art und Weise werden bei Bundesbehörden Informationen in
Fall- oder Vorgangsbearbeitungssystemen verarbeitet, die im Zuge von
verdeckten Maßnahmen gewonnen wurden?
Die Verarbeitung von im Zuge verdeckter Maßnahmen erlangten Informationen
in den Fall- und Vorgangsbearbeitungssystemen des Bundeskriminalamtes und
der Bundespolizei sowie in Fallbearbeitungssystemen der Zollverwaltung
weicht grundsätzlich nicht von der Verarbeitung offen erlangter Informationen
ab. Eine Besonderheit ist, dass Informationen, die im Zuge von verdeckten
Maßnahmen gewonnen werden, nach § 101 Absatz 3 StPO entsprechend
gekennzeichnet werden.
Durch das BfV werden Informationen, die im Zuge von verdeckten
Maßnahmen gewonnen wurden, im Vorgangsbearbeitungssystem des BfV gespeichert.
Die Verarbeitung und Nutzung dieser Informationen erfolgt unter der Maßgabe
der zweckgebundenen Zugangsberechtigung durch Vergabe entsprechender
Zugriffsrechte. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch
Maßnahmen nach dem Artikel-10-Gesetz (G 10) bzw. gemäß den §§ 8a Absatz 2 und 2a
oder 9 Absatz 4 BVerfSchG erhoben wurden, richtet sich nach § 4 G 10.
a) Auf welche Weise und in welchem Format werden derart erlangte
Informationen aus den Systemen an andere Stellen weitergegeben?
Für das BKA ist die Art der Weitergabe von derart erlangten Informationen
abhängig von der Art der betroffenen Datei, in der die Informationen gespeichert
sind. Bei Amtsdateien erfolgt die Auskunftserteilung ggf. aufgrund
Einzelanfragen auf konventionellem Weg. Bei Verbunddateien bestehen
Zugriffsmöglichkeiten durch die in der jeweiligen Errichtungsanordnung bezeichneten
Stellen. Eine Auskunftserteilung an Dritte erfolgt hier ggf. aufgrund von Einzel-
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/11582 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeabfragen auf konventionellem Wege oder bei größeren Datenmengen in
elektronischer Form.
Die Übermittlung personenbezogener Daten sowie die Datenweitergabe durch
die Bundespolizei ist in den §§ 32 bis 33a BPolG geregelt. Weitere
Regelungen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ergeben sich aus dem
Abschnitt II (Unterabschnitt 2, Teil 1 und 2) des BPolG.
Durch die Zollverwaltung werden derartige Daten in der Regel papiergebunden,
unter Beachtung der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht, übermittelt.
Die in dem Vorgangsbearbeitungssystem des BfV gespeicherten Informationen,
die im Zuge von verdeckten Maßnahmen gewonnen wurden, werden in der
Regel elektronisch nach Maßgabe der in der Antwort zu Frage 21b genannten
Vorschriften an andere Stellen übermittelt. Dabei finden die gängigen Formate
(Word, PDF, TIF, TXT, Excel) Verwendung. Eine Übermittlung in Papierform
ist ebenfalls möglich.
b) Welche Bestimmungen existieren hierfür hinsichtlich des
Datenschutzes?
Grundlage für die Weitergabe von Informationen durch das BKA an andere
Stellen sind die Regelungen in den einschlägigen gesetzlichen
Übermittlungsvorschriften.
Zudem sind gemäß § 34 BKAG bzw. § 490 StPO in Errichtungsanordnungen
jeweils die Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte
personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt
werden, zu regeln. In diesen ist den jeweiligen, insbesondere einschränkenden (vgl.
z. B. § 477 Absatz 2 StPO) gesetzlichen Vorgaben für eine etwaige
Übermittlung von Daten Rechnung zu tragen.
Die Datenverarbeitung, einschließlich der Speicherung durch die Bundespolizei
erfolgt nach den Regelungen des BPolG, der StPO und des BDSG. Für die
Zollverwaltung richtet sich die Weitergabe von Daten, die durch verdeckte
Maßnahmen erlangt wurden, nach dem Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) sowie
nach der StPO. Für Informationen aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen
enthält die StPO beispielsweise in § 101 besondere rechtsstaatliche Sicherungen
(Kennzeichnungspflicht, Benachrichtigungspflicht, nachträglicher Rechtsschutz,
Löschungspflicht). Diese Regelungen werden durch die für das jeweilige
Fallbzw. Vorgangsbearbeitungssystem bestehenden Errichtungsanordnungen und
Dienstanweisungen präzisiert und ergänzt.
Aufgrund von Überwachungsmaßnahmen nach dem G 10 bzw. durch
Datenerhebungen nach den §§ 8a Absatz 2 und 2a oder 9 Absatz 4 BVerfSchG
gewonnene personenbezogene Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 4
G 10 übermittelt werden. Die Übermittlung von im Zuge von verdeckten
Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 2 BVerfSchG gewonnen Informationen erfolgt nach
Maßgabe der Übermittlungsvorschriften des BVerfSchG. Die Übermittlungen
unterliegen anlass- oder zufallsbezogenen Kontrollen durch den behördlichen
Datenschutzbeauftragten und den BfDI. Überdies wird auf die Kontrollfunktion
der G10-Kommission hingewiesen.
22. Welche Regelungen existieren für Fall- oder
Vorgangsbearbeitungssysteme hinsichtlich der Anonymisierung von Volltextinformationen?
Konkrete Vorgaben für Anonymisierungen und Löschungen in Fall- oder
Vorgangsbearbeitungssystemen der Polizeien des Bundes finden sich in den
jeweiligen Errichtungsanordnungen sowie Dienstanweisungen. Diese richten sich
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/11582nach den einschlägigen Vorschriften des BKAG, des BPolG, der StPO und des
BDSG und werden technisch überwacht und unterstützt.
Konkrete Vorgaben für Anonymisierungen in Fall- oder
Vorgangsbearbeitungssystemen des BfV existieren nicht. Personenbezogene Daten, die nicht oder
nicht mehr für die Aufgabenerfüllung des BfV erforderlich sind, aber von Daten
zu anderen Personen bzw. von Informationen zu Organisationen oder
Sachverhalten nicht getrennt und damit nicht gelöscht werden können, unterliegen
jedoch auf Grund der einschlägigen Vorschriften einem Nutzungsverbot.
a) Trifft es zu, dass diese keinen Bezug zu einer bestimmten Person
erlauben dürfen?
Werden Vorgänge, Objekte oder Personen gelöscht, können mit diesen
verbundene Volltextinformationen nicht abgerufen und somit keine Bezüge zu
bestimmten Personen hergestellt werden. Der Löschvorgang für die
Volltextinformationen wird automatisiert durchgeführt.
b) Inwiefern kann die Bundesregierung garantieren, dass dies bei ihren
Polizeibehörden vollumfänglich umgesetzt ist?
Die Polizeibehörden des Bundes stellen dies durch technische Maßnahmen
sicher.
23. Wie ist die Aussage des BKA-Angehörigen Moritz Aly im Vortrag auf der
Veranstaltung Europäischer Polizeikongress am 14. Februar 2012 gemeint,
wonach sich die beim BKA bestehenden Datenmengen in den letzten
Jahren jährlich verdoppelt hätten?
Die Aussage des BKA-Angehörigen Moritz Aly war eine Reflektion auf die
ausschließlich in IDA eingestellten Daten der vergangenen Jahre und diente der
Verdeutlichung des kontinuierlichen Anstiegs von polizeirelevanten,
digitalisierten Informationen aus exekutiven Maßnahmen des BKA.
a) Welche Datenbestände sind hiermit gemeint?
Es handelt sich bei den besagten Datenbeständen um Daten, die anhand
polizeilicher Maßnahmen des BKA in den letzten Jahren erlangt und mit IDA
ausgewertet wurden. Aufgrund der expandierenden Nutzung von digitalen Medien
werden in Ermittlungsverfahren zunehmend „digitale Asservate“ sichergestellt,
die dann einer Auswertung zuzuführen sind.
b) Auf welche Untersuchungen oder Prognosen stützt sich Moritz Aly
mit der Aussage?
Die besagte Verdopplung erhebt keinen Anspruch auf absolute rechnerische
Richtigkeit und spiegelt den ungefähren Trend der vergangenen Jahre wieder.
Dies wurde im besagten Vortrag aus Anlass des „Europäischen
Polizeikongresses“ von Moritz Aly ausdrücklich betont.
24. Inwieweit nutzen Bundesbehörden in Ermittlungsverfahren Bilder aus der
Satellitenaufklärung?
Bilder aus der Satellitenaufklärung werden im BKA anlassbezogen zur
Objektaufklärung, zur Vorbereitung von Exekutivmaßnahmen und zur Aufklärung von
Tatorten bspw. bei Anschlägen gegen die Bundeswehr oder Tötungsdelikten
zum Nachteil deutscher Staatsangehöriger in Afghanistan genutzt. Die Bundes-
Drucksache 17/11582 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodepolizei und die Zollverwaltung nutzen in Ermittlungsverfahren keine
Satellitenaufklärung.
a) Welche zivilen oder militärischen Behörden oder Firmen werden
hierfür angefragt?
Ansprechpartner für das BKA ist das Zentrum für satellitengestützte
Kriseninformationen (ZKI) beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
(DLR). Für Ermittlungen in Afghanistan wurden militärische
Satellitenaufnahmen verwendet. Diese Aufnahmen wurden im Rahmen der Amtshilfe durch die
Bundeswehr zur Verfügung gestellt.
b) Wie beurteilt die Bundesregierung die gegenwärtige Qualität und
Aussagekraft derartiger Satellitenbilder?
Die gegenwärtige Qualität ist nach Einschätzung des BKA noch zu gering, um
tatsächliche Aussagekraft mit direktem (kriminal-)polizeilichem Nutzen zu
entfalten.
c) Wie beurteilt die Bundesregierung den Nutzen der genutzten
Satellitenbilder für die jeweiligen Ermittlungsverfahren?
Die Satellitenaufnahmen zur Aufklärung von Straftaten in Afghanistan geben
dem BKA einen Überblick über die Tatorte.
d) Wie beurteilt die Bundesregierung einen etwaigen Nutzen der
Satellitenbilder auch zur Gefahrenabwehr?
In Einzelfällen werden Satellitenbilder zur Gefährdungs- und Lageeinschätzung
im Ausland herangezogen, wenn z. B. die Region aufgrund politischer oder
topographischer Gegebenheiten außerhalb staatlicher Kontrolle liegt.
e) Für welche Zwecke hält die Bundesregierung den Einsatz von
Satellitenaufklärung für zweckmäßig und sinnvoll?
Aus den in der Antwort zu Frage 24d genannten Gründen könnte ein Einsatz
von Satellitenaufklärung auch in konkreten Ermittlungsverfahren von
Bedeutung sein (z. B. bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch), wenn in den
betreffenden Staaten z. B. auf Grund kriegerischer Auseinandersetzungen keine
zeitnahe Tatortarbeit möglich ist.
25. Auf welche Art und Weise ist die Bundesregierung am EU-
Forschungsprogramm „Composite“ beteiligt, bzw. welche Beiträge mit welchem
Inhalt wurden hierfür erbracht (Antworten auf Fragebögen bitte als
Anlage beifügen)?
Bei COMPOSITE handelt es sich um ein Sicherheitsforschungsprojekt, das im
Rahmen des 7. EU-Forschungsrahmenprogramms von der EU gefördert wird.
Weder die Bundesregierung noch nachgeordnete Behörden sind an dem Projekt
beteiligt. Beiträge zu diesem Projekt wurden seitens des Bundes bisher nicht
erbracht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/1158226. Inwieweit will Europol die Suche nach allgemeinen und spezifischen
„(Bedrohungs-)Indikatoren“ mit der „EU-SOCTA-Methode“
automatisieren?
Europol führt keine automatisierte Suche nach allgemeinen und spezifischen
Indikatoren durch. Die einzelnen Indikatoren wurden durch Europol mit den
Mitgliedstaaten erarbeitet, durch das „Comité de Sécurité Intérieure“ [CoSI]
verabschiedet und sind Gegenstand der durch Europol an die Mitgliedstaaten
versandten Fragenkataloge zur Datenerhebung für den SOCTA. Die dem
SOCTA zu Grunde liegenden Informationen basieren insoweit primär auf
Zulieferungen der EU-Mitgliedstaaten und der sonstigen EU-Agenturen
hinsichtlich OK-Gruppen [OC groups], Kriminalitätsphänomenen [SOC areas] und
Umfeldfaktoren. Ferner werden die bei Europol bereits vorliegenden
Informationen sowie Erkenntnisse aus sog. Open-Source-Recherchen von Europol
berücksichtigt.
Ergänzt werden die Zulieferungen durch Einschätzungen der Mitgliedstaaten zu
kriminalitätsbeeinflussenden Faktoren [crime relevant factors]. In diesem Punkt
werden insbesondere die Ergebnisse einschlägiger wissenschaftlicher Studien
herangezogen.
a) Auf welche technische Art und Weise soll die „Trendanalyse“
bewerkstelligt werden?
b) Welche Behörden, Unternehmen oder sonstigen Personen sind an der
Entwicklung beteiligt?
c) Welche Datenquellen würde die „EU-SOCTA-Methode“ auswerten?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
d) Aus welchen deutschen Datensammlungen könnten hierfür
(statistische) Daten angeliefert werden?
Das BKA bedient die Informationsbedürfnisse Europols zur Erstellung des
SOCTA im Wesentlichen mit strategischen Informationen aus dem
Bundeslagebild Organisierte Kriminalität, den Daten der sonstigen Bundeslagebilder aus
dem Spektrum der Schweren und Organisierten Kriminalität sowie mit Daten
der Polizeilichen Kriminalstatistik. Hinsichtlich kriminalitätsbeeinflussender
Faktoren und Umfeldaspekten werden die Ergebnisse wissenschaftlicher
Studien an Europol übermittelt.
e) Was ist mit der betriebenen Identifizierung von „Crime Relevant
Factors“ gemeint?
Kriminalitätsbeeinflussende Faktoren sind gemäß Definition von Europol
„Entwicklungen in der Gesellschaft, die einen wichtigen Einfluss auf die
unterschiedlichen Aspekte der schweren und organisierten Kriminalität,
einschließlich der Kriminalitätsbereiche, und das Verhalten sowohl der kriminellen
Akteure als auch der Opfer ausüben“. Kriminalitätsbeeinflussende Faktoren
umfassen Unterstützungsfaktoren (z. B. der zunehmende Zugang zum Internet)
und Schwachstellen innerhalb der Gesellschaft, die Gelegenheiten zur
Tatbegehung bzw. Chancen zur Kriminalitätsbekämpfung schaffen.
Kriminalitätsbeeinflussende Faktoren schließen alle Umfeldaspekte mit ein. Die CRF werden
durch Europol als Kriterien für die Priorisierung von Lageentwicklungen
herangezogen.
Drucksache 17/11582 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodef) Inwieweit soll dadurch eine Priorisierung von Kriminalitätsbereichen
vorgenommen werden?
Die Auswertung der erhobenen Informationen wird durch Europol im Rahmen
der Erstellung des SOCTA 2013 erfolgen. Der Bericht wird im Verlauf des
ersten Halbjahrs 2013 fertig gestellt. Zur Priorisierung einzelner
Kriminalitätsbereiche kann erst nach Abschluss des Prozesses und nach einer Evaluierung
der Prioritätensetzung durch das „Comité de Sécurité Intérieure“ (CoSI)
Stellung genommen werden.
27. Welche „Anwendungstools“ werden den Teilnehmern/Teilnehmerinnen
des Lehrgangs „Grundlagen und Methoden der polizeilichen
Informationsverarbeitung“ (Operative Analyse) – wie im Falle von
Polizeiangehörigen aus Weißrussland – „mit Hilfe der Software Analyst’s Notebook“
vorgeführt (Bundestagsdrucksache 17/10713)?
Es wurden einfache Anwendungen der in der Software vorhandenen Beispiele
gezeigt, wie z. B. Diagrammtechniken, in denen sowohl Verbindungen als auch
eine Zeitleiste zusammen dargestellt werden (Kombination aus Relations- und
Flussdiagramm); weiterhin die Suchmöglichkeiten nach
Entitätsentsprechungen, automatisierte Diagrammlayouts (kreisförmig, gruppiert, hierarchisch,
organisatorisch, Fächer) und OLE-Varianten (Object Linking and Embedding). Es
handelt sich um ein Verfahren zur Nutzung von Daten aus anderen
Anwendungen. Die Daten werden als OLE-Objekte bezeichnet. In Analyst’s Notebook
kann man Daten in ein Diagramm einfügen, die in einer anderen Windows-
Anwendung erstellt wurden (z. B. eine Excel-Tabelle oder ein Word-
Dokument). Sie verhalten sich ebenso wie andere Diagrammelemente, da sie Karten
und Identitäten besitzen und mit anderen Diagrammelementen verknüpft werden
können. Umgekehrt kann man Diagramme in andere Windows-Anwendungen
einfügen. Man kann beispielsweise Teile eines Diagramms kopieren und in ein
Word-Dokument oder Paint-Bild einfügen. Informationen der Abschlussübung
wurden strukturiert in dem Textverarbeitungsprogramm Editor eingetragen und
anschließend etappenweise importiert, so dass sukzessive in relativ kurzer Zeit
eine gut erkennbare Grafik entwickelt werden konnte.
a) Auf welche Art und Weise werden Ermittlungen derart visualisiert,
und welchen Vorteil haben Behörden hiervon?
Es ist nach wissenschaftlichen Erkenntnissen für den Menschen einfacher,
Erkenntnisse aus visualisierten Informationen zu gewinnen, als dies
beispielsweise beim Lesen von Texten oder Zahlen möglich ist. Visualisierungen finden
daher vielfach Anwendung, z. B. mittels sog. bildgebender Verfahren. Ein
bildgebendes Verfahren erzeugt aus Messgrößen eines realen Objektes ein Abbild,
wobei die Messgröße oder eine daraus abgeleitete Information ortsaufgelöst
und über Helligkeitswerte oder Farben kodiert visualisiert wird. Zur
Visualisierung im Rahmen von Ermittlungen werden gewonnene Informationen zunächst
in einer Datenbank erfasst. Die einzelnen Informationen wurden zuvor einer
Bewertung unterzogen, die sich im Ergebnis aus Informationsquelle und
Informationsgenauigkeit (Entfernung der Quelle zur Information) zusammensetzt.
Darüber hinaus werden die Informationen in Beziehung zueinander gesetzt,
sofern vorhanden bzw. bekannt. Die Software bietet letztendlich die
Möglichkeit, die verschiedenen Informationen und deren Beziehungen zueinander
grafisch darzustellen, indem z. B. jede Information als Objekt und jede Beziehung
als Verbindungslinie zueinander dargestellt wird.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/11582b) Was ist mit der „Erstellung von Hypothesen etc.“ gemeint?
Im Lehrgang „Operative Analyse“ wird den Teilnehmenden näher gebracht,
wie man aus den strukturierten Ermittlungsinformationen und deren
visualisierter Darstellung Hypothesen bzw. Schlussfolgerungen entwickelt
(kriminalistisches Denken). Hypothese, als Vorstufe einer Behauptung, ist dabei eine
Aussage, deren Gültigkeit man für möglich hält, die aber nicht bewiesen oder
verifiziert ist. Sie stellt somit eine Interpretation unvollständiger, z. T.
widersprüchlicher Informationen dar. Sie ist daher eine vorläufige (schwache)
Schlussfolgerung, aus der ein Erklärungsversuch bzw. eine Theorie abgeleitet
werden kann. Sowohl die Hypothese, als auch die Schlussfolgerung, als
Beschreibung der Erkenntnis(se) aus dem Prozess der Verarbeitung von
Informationen, bedürfen der Beweisführung und werden auf der Grundlage eines
(induktiv- oder deduktiv-)logischen Gerüstes aus den einzelnen Informationen
entwickelt.
c) In welchem Umfang wurden auch Behörden aus der Türkei, Russland,
der Ukraine, China, Estland, Georgien, Kroatien, Serbien,
Aserbaidschan und Montenegro „Analyst’s Notebook“ bzw. ähnliche
Analyseprogramme vorgeführt?
Ein Lehrgang „Grundlagen und Methoden der polizeilichen
Informationsverarbeitung – Operative Analyse“, bei dem die Vorstellung von Analyst’s Notebook
einen Baustein darstellt, wurde durch das BKA seit 2006 in folgenden Staaten
durchgeführt:
• Türkei: 6. November bis 8. November 2006 und
12. November bis 19. November 2007
• Ukraine: 15. November bis 20. November 2010 und 25. Mai bis 31. Mai 2011
• Georgien: 8. November bis 13. November 2010.
Im Rahmen des Maßnahmenplans Türkei „Risikoanalyse und
Schleusungskriminalität“ haben zwei Beamte der Bundespolizeiakademie im Mai 2010 an
einem Erfahrungsaustausch mit 15 Ermittlungsbeamten der türkischen Polizei
an der Internationalen Polizeiakademie (TADOC) in Ankara/Türkei
teilgenommen. Hierbei wurden Erfahrungen seitens der Bundespolizeiakademie mit den
Programmen Analyst’s Notebook und InfoZoom in etwa halbstündigen
Vorträgen dargestellt. Eine Schulung der Software erfolgte nicht. Im Rahmen der
Ausbildungs- und Ausstattungshilfe, Maßnahmenplan „Georgien“ – Maßnahme 2 –
„Risikoanalyse für Grenzpolizei“, 30. August bis 1. September 2011, wurden
Erfahrungen seitens der Bundespolizeiakademie mit den Programmen Analyst’s
Notebook und InfoZoom in etwa halbstündigen Vorträgen dargestellt. Eine
Schulung der Software erfolgte nicht. Am Lehrgang nahmen 20 Angehörige der
georgischen Grenzpolizei teil.
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ISSN 0722-8333]