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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Bewertung des Vorschlages der Europäischen Kommission zur Änderung der Honigrichtlinie (2011/110/EG) und dessen Auswirkungen auf die Kennzeichnungspflicht für GVO-Pollen im Honig

Umsetzung des Vorschlags der Europäischen Kommission und des Honig-Urteils des Europäischen Gerichtshofes, Berücksichtigung der Interessen der Imkerei und des Verbraucherschutzes, Auswirkungen auf Schadenersatzansprüche von Imkern gegenüber Verursachern von GVO-Verunreinigungen sowie Lebensmittelhersteller/-händler in der EU, Vermarktung von Honig mit GVO-Verunreinigungen, Beurteilung der vorgesehenen Änderung der Honigrichtlinie, Aktivitäten bezüglich einer Klärung der Folgen des EuGH-Urteils, Situation der Imker, Schutz der Imkerei vor GVO-Verunreinigungen sowie Berücksichtigung in der Gentechnikgesetzgebung<br /> (insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Datum

07.11.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1111619. 10. 2012

Bewertung des Vorschlages der Europäischen Kommission zur Änderung der Honigrichtlinie (2011/110/EG) und dessen Auswirkungen auf die Kennzeichnungspflicht für GVO-Pollen im Honig

der Abgeordneten Harald Ebner, Friedrich Ostendorff, Nicole Maisch, Cornelia Behm, Bärbel Höhn, Undine Kurth (Quedlinburg), Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Nach dem sogenannten Honig-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 6. September 2011 ist Honig nicht verkehrsfähig, wenn er Bestandteile von Gentechpflanzen enthält, die bzw. deren Pollen in der EU nicht als Lebensmittel zugelassen sind. Damit gilt auch für Honig die absolute Nulltoleranz gegenüber nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO). Gleichzeitig entschied der Europäische Gerichtshof, dass GVO-Pollen im Honig wie eine Zutat zu bewerten ist und entsprechende Kennzeichnungsregeln wie bei anderen Lebensmitteln anzuwenden sind.

Die Europäische Kommission hat am 21. September 2012 einen Vorschlag zur Änderung der Honigrichtlinie (2001/110/EG) als Konsequenz aus dem EuGH-Urteil vorgelegt. Damit soll klargestellt werden, dass Pollen keine Zutat im Honig ist, um eine generelle Zutatendeklarationspflicht für Honig mit entsprechenden Umsetzungsproblemen in der Praxis zu vermeiden.

Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Regelung, über die Honigrichtlinie eine Zutatendeklaration für Honig zu vermeiden, ist aber höchst problematisch. Wenn Pollen nicht mehr als Zutat, sondern als Bestandteil von Honig gewertet wird, entfällt damit bei einem Gehalt von unter 0,9 Prozent aus Pollen von GVO bezogen auf den gesamten Honig die Kennzeichnungspflicht als Produkt mit gentechnisch veränderten Bestandteilen. Diese Regelung würde daher dazu führen, dass sogar Rapshonig, dessen Pollen und weitere Bestandteile ganz oder weitgehend von GVO-Raps stammen, nicht gekennzeichnet werden müsste, weil der Pollenanteil am Honig weniger als 0,5 Prozent beträgt.

Bislang wurde allgemein bei der Kennzeichnungspflicht seit dem EuGH-Urteil von viel strengeren Maßstäben ausgegangen, das heißt der Bezugspunkt für die Kennzeichnungsschwelle von 0,9 Prozent ist bislang der Anteil von GVO-Pollen am Gesamtpollen bzw. sogar der Anteil des GVO-Pollens am Pollen der selben Spezies, wie es der Logik der EU-Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel entspricht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Umsetzung des Vorschlages der Europäischen Kommission vom 21. September 2012 zur Änderung der Vorschriften über Honig zur Folge hätte, dass Honige mit GVO-Pollen in der Praxis nicht mehr gekennzeichnet werden müssten, da als Folge des EU-Kommissionsvorschlages (wonach Pollen nicht als Zutat sondern als natürlicher Bestandteil von Honig definiert wird) der Bezugspunkt für die Kennzeichnungsschwelle von 0,9 Prozent der GVO-Pollengehalt im Verhältnis zum Honig insgesamt wäre, wobei der natürliche Pollenanteil im Honig aber weniger als 0,5 Prozent beträgt?

Wenn nein, warum nicht?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung die wesentlichen Punkte des Vorschlages der Europäischen Kommission vom 21. September 2012 zur Änderung der Vorschriften über Honig?

Sieht die Bundesregierung in dem Vorschlag die Interessen der Imkerei und des Verbraucherschutzes angemessen berücksichtigt, insbesondere hinsichtlich des Grundsatzes der Wahlfreiheit der Produktionsweise bzw. in Bezug auf die Möglichkeit, Produkte mit GVO-Bestandteilen zu vermeiden?

3

Wurde aus Sicht der Bundesregierung die Intention des Honig-Urteils des Europäischen Gerichtshofes, Honig mit Verunreinigungen durch GVO-Pollen für die Verbraucher zu kennzeichnen (bzw. bei Pollen von nicht zugelassenen GVO aufgrund der Nulltoleranzregel vom Markt fernzuhalten) durch den Vorschlag der Europäischen Kommission bestmöglich, verbraucherfreundlich und im Sinne der Imkerei umgesetzt?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung?

4

Inwieweit teilt die Bundesregierung die in dem vorgelegten Vorschlag der Europäischen Kommission vertretene Auffassung, wonach durch den Regelungsvorschlag „im Ergebnis keine wesentlichen Änderungen für Interessensgruppen erwartet [werden], weshalb keine Folgenabschätzung vorgenommen wurde“ (siehe S. 5 des Vorschlages)?

5

Inwieweit sieht die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission als kongruent mit dem bisherigen EU-Regelungsrahmen in Bezug auf gentechnisch veränderte Lebensmittel an, wonach GVO-Bestandteile nicht natürlichen Ursprungs sind und daher die Notwendigkeit einer Risikoüberprüfung, der Zulassung und der Kennzeichnung besteht, während der EU-Kommissionsvorschlag zur Änderung der Honigrichtlinie impliziert, dass auch GVO-Pollen ein natürlicher Bestandteil von Honig ist und infolge der vorgeschlagenen Regelung faktisch nicht kennzeichnungspflichtig wäre?

6

Welche Auswirkungen hätte nach Auffassung der Bundesregierung die Umsetzung des EU-Kommissionsvorschlages für die nach aktueller Rechtslage (entsprechend dem Honig-Urteil des EuGH) implizit bestehenden Schadenersatzansprüche von Imkern gegenüber Verursachern von GVO-Verunreinigungen ihres Honigs, sobald der Anteil von GVO-Pollen am Gesamtpollen mindestens 0,9 Prozent beträgt und damit nach verbreiteter Interpretation des EuGH-Urteils eine Kennzeichnungspflicht besteht?

7

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch die vorgeschlagene Änderung der Honigrichtlinie eine Entlastung der Lebensmittelhersteller/-händler in der EU insofern erreicht wird, dass Honigimporte aus Nicht-EU-Staaten mit GVO-Anbau nicht mehr auf Verunreinigungen mit in der EU nicht als Lebensmittel zugelassenen GVO getestet werden müssten?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission vor dem Hintergrund, dass Handel und Verbraucher unabhängig von der Regelung von Kennzeichnungspflichten bzw. der Frage der Verkehrsfähigkeit auf Ware ohne nachweisbare GVO-Verunreinigungen bestehen und Honig mit GVO-Verunreinigungen für Imkerinnen und Imker damit nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen zu vermarkten wäre?

9

Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, die derzeitige verbraucherfreundliche Rechtspraxis der Kennzeichnungspflicht für GVO-Pollen im Honig beizubehalten, wonach Grundlage für die Kennzeichnungspflicht der Anteil von GVO-Pollen am Gesamtpollen bzw. sogar der Anteil von GVO-Pollen am im Honig enthaltenen Pollen der jeweiligen Pflanzenart ist?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung den vorliegenden Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Honigrichtlinie hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund, dass die (durch das sogenannte Honig-Urteil des EuGH ausgelöste) Deklarationspflicht von Pollen als „Zutat“ von Honig nach Rechtsauffassung der deutschen Imkerverbände (siehe Stellungnahme vom 8. Oktober 2012) auch durch den einfachen Etikettenaufdruck „enthält Blütenpollen“ erfüllt wäre oder durch eine Aufnahme von Honig in die Liste der Lebensmittel, welche von einer verpflichtenden Angabe einer Zutatenliste ausgenommen sind, wie z. B. Käse, vollständig vermieden werden kann?

11

Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass der aktuelle Vorschlag der Europäischen Kommission bezüglich der Zutatendeklaration/Kennzeichnung von Honig mit GVO-Pollen verworfen und die Europäische Kommission aufgefordert wird, einen neuen Vorschlag entsprechend den in Frage 10 genannten Alternativmöglichkeiten vorzulegen?

12

Inwiefern und mit welchen konkreten Aktivitäten hat sich die Bundesregierung auf EU-Ebene aktiv bei den Beratungen mit der Europäischen Kommission eingebracht bezüglich einer Klärung und regulatorischen Bewältigung der Folgen des EuGH-Urteils?

Welche genauen Zielsetzungen und Positionen hat die Bundesregierung dabei verfolgt, und inwieweit wurden Vertreter der deutschen Imkerverbände in diesem Prozess konsultiert?

13

Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der Imker und deren Anspruch auf Maßnahmen, die eine gentechnikfreie/ökologische Produktion ermöglichen, vor dem Hintergrund der in § 1 des Gentechnikgesetzes garantieren Koexistenz von konventioneller, ökologischer und Gentechnik nutzender Produktion?

14

Inwieweit, wann und auf welche Weise plant die Bundesregierung, den Schutz der Imkerei vor GVO-Verunreinigungen ihrer Produkte in Zukunft in der Gentechnikgesetzgebung zu berücksichtigen?

Durch welche konkreten Regelungen und Maßnahmen will die Bundesregierung sicherstellen, dass im Falle eines kommerziellen Anbaus von GVO in Deutschland nach wie vor Honig ohne Verunreinigungen mit GVO-Pollen produziert werden kann?

15

Wie beurteilt die Bundesregierung das mögliche Szenario, dass sich Imker aus Gebieten mit GVO-Anbau in z. B. gentechnikfreie Regionen zurückziehen und damit die Bestäubung von Kulturpflanzen in GVO-Anbaugebieten gefährdet wird?

Berlin, den 19. Oktober 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und die Fraktion

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