[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11628
17. Wahlperiode 26. 11. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11417 –
Debatte über den vermeintlichen Missbrauch des Asylrechts durch serbische und
mazedonische Staatsangehörige
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wie bereits in den vergangenen Jahren hat auch 2012 die Zahl der
Asylsuchenden aus Serbien und Mazedonien am Ende des Sommers spürbar
zugenommen. In diesem Jahr fand der Anstieg allerdings bereits früher und in
stärkerem Umfang statt (zu den Zahlen vgl. Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Beschränkungen der
Reisefreiheit für Roma aus Serbien, Montenegro und Mazedonien infolge des EU-
Visaregimes“ auf Bundestagsdrucksache 17/8984, Frage 33, sowie die
Presseveröffentlichungen des Bundesministeriums des Innern vom 12. Oktober
2012). Erfahrungsgemäß werden die Zahlen ab spätestens Dezember 2012
vermutlich auch wieder entsprechend deutlich zurückgehen.
Der Anstieg der Zahlen zu den Herbst- und Wintermonaten ist also weder eine
plötzlich auftretende neue Erscheinung dieses Jahres, noch dürfte die um etwa
ein Viertel gegenüber dem Vorjahr gestiegene Gesamtzahl aller
Asylsuchenden im Zeitraum Januar bis September 2012 angesichts der zu erwartenden
Entwicklung eine unüberwindbare Herausforderung für die betroffenen
Behörden darstellen. Die Überlastung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) und der Aufnahmekapazitäten der Länder und
Kommunen dürfte vor diesem Hintergrund eher mit dem massiven Abbau von
Kapazitäten nach dem Tiefstand der Asylbewerberzahlen im Jahr 2007 (mit weniger
als 20 000 Anträgen) und Planungsmängeln zu erklären sein. Die Überlastung
der Kapazitäten des BAMF und der Aufnahmekapazitäten wird seitens des
Bundesministeriums des Innern in der öffentlichen Debatte aber einseitig der
Gruppe der Staatsangehörigen aus Serbien und Mazedonien angelastet, die zu
90 Prozent Roma sind. Obwohl diese vor systematischer Diskriminierung und
Ausgrenzung, Rassismus und existenzbedrohlichen Notlagen fliehen, werden
sie als „Asylmissbraucher“ und „Wirtschaftsflüchtlinge“ bezeichnet – wie
übrigens schon die Gruppe der Roma-Flüchtlinge aus Rumänien Anfang der
90er-Jahre. Rumänien wurde mit der Asylrechtsreform des Jahres 1993 zum
„sicheren Herkunftsstaat“ erklärt. Einen solchen Schritt hat das
Bundesministerium des Innern nun auch für Serbien und Mazedonien angekündigt. Es ist
aber fraglich, wie damit eine merkliche Verfahrensbeschleunigung erreicht
werden kann, da bereits jetzt die Asylverfahren in Bezug auf diese beiden
Länder mit durchschnittlich 1,3 Monaten extrem kurz sind. Schon im dritten Quar- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11628 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetal 2012 lag der Wert bei nur 2,5 Monaten, für alle Herkunftsländer zusammen
bei durchschnittlich 7,3 Monaten (vgl. die quartalsweisen Kleinen Anfragen
der Fraktion DIE LINKE. zu ergänzenden Informationen zur Asylstatistik,
zuletzt auf Bundestagsdrucksache 17/11221, Frage 4).
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zum Abbau von Kapazitäten
zur Aufnahme von Asylsuchenden in den Zentralen
Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder in den vergangenen fünf Jahren und zu den Gründen
dazu, warum die Kapazitäten nicht den seit 2008 kontinuierlich steigenden
Asylzahlen angepasst wurden?
Die Bundesländer sind gesetzlich verpflichtet, die für die Unterbringung der
Asylbegehrenden erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu
unterhalten sowie in den Aufnahmeeinrichtungen die entsprechend ihrer
Aufnahmequote notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereit zu stellen. Da
die gesamte Unterbringung von den Bundesländern in eigener Zuständigkeit
durchgeführt wird, liegen der Bundesregierung hierzu keine näheren
Erkenntnisse vor. Sie weist jedoch darauf hin, dass angesichts des sprunghaften
Anstiegs der Zahl von Asylsuchenden in Deutschland insbesondere im laufenden
Jahr (im Oktober 2012 betrug der Anstieg 142,3 Prozent gegenüber Oktober
2011) von „kontinuierlich steigenden Asylzahlen“ keine Rede sein kann.
2. Welche Kenntnisse hat sie darüber hinaus zum Abbau von
Aufnahmekapazitäten in den Kommunen für Asylsuchende, die aus den
Erstaufnahmeeinrichtungen weiterverteilt werden?
Auch die Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkünften obliegt den Ländern.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche Kenntnisse hat sie dazu, in welchem Umfang und in welchen
Bundesländern in den letzten drei Jahren die Anmietung privater
Wohnungen durch Asylsuchende gefördert wurde und aus welchen Gründen dies
geschehen ist?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
4. Wann, in welchem Rahmen und mit welchem Ergebnis haben Bund,
Länder und Kommunen in den letzten zwei Jahren Gespräche über die Frage
der Unterbringung von Asylsuchenden angesichts steigender Asylzahlen
geführt?
Für die Unterbringung von Asylsuchenden sind, wie bereits ausgeführt, die
Länder verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgabe teilt das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemäß § 44 Absatz 2 des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von
Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen
Bedarf an Unterbringungsplätzen mit.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Schwierigkeiten bei der
Unterbringung von Asylsuchenden beispielsweise in den Jahren 2000 bis
2003, als zwischen 71 000 und 88 000 Asylsuchende registriert und
untergebracht wurden, und wenn aus dieser Zeit keine entsprechenden Probleme
bekannt sind, wie bewertet die Bundesregierung die Handhabbarkeit
heutiger Unterbringungsprobleme?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/116286. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Staatsangehörigen aus Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina seit 2009 bis heute gestellt (bitte weiterhin nach
Monaten differenzieren und jeweils den prozentualen Anteil der Roma-
Angehörigen benennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Serbien
davon
Roma Mazedonien
davon
Roma
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
2009 in % in % in % in %
Jan 45 22 60,0 68,2 11 4 81,8 100,0
Feb 49 12 63,3 83,3 12 7 50,0 71,4
Mrz 66 18 65,2 50,0 6 5 0,0 20,0
Apr 37 35 67,6 88,6 9 0 33,3 0,0
Mai 65 30 73,8 73,3 3 3 66,7 33,3
Jun 58 27 77,6 63,0 6 3 83,3 33,3
Jul 41 25 68,3 84,0 14 1 92,9 0,0
Aug 27 21 70,4 38,1 14 1 71,4 100,0
Sep 63 46 63,5 84,8 7 1 85,7 100,0
Okt 31 13 51,6 92,3 8 5 12,5 40,0
Nov 52 20 67,3 60,0 4 10 75,0 70,0
Dez 36 18 77,8 66,7 11 3 54,5 33,3
Montenegro
davon
Roma Albanien
davon
Roma
Bosnien-
Herzegowina
davon
Roma
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
2009 in % in % in % in % in % in %
Jan 0 2 0,0 50,0 6 2 0,0 0,0 9 5 55,6 0,0
Feb 1 0 100,0 0,0 2 0 0,0 0,0 4 4 100,0 75,0
Mrz 2 4 50,0 100,0 2 1 0,0 0,0 13 5 76,9 100,0
Apr 1 0 0,0 0,0 3 1 0,0 0,0 29 15 82,8 93,3
Mai 11 3 90,9 66,7 2 0 0,0 0,0 10 11 70,0 63,6
Jun 3 1 0,0 0,0 0 0 0,0 0,0 9 5 55,6 80,0
Jul 1 7 100,0 85,7 6 0 0,0 0,0 11 4 63,6 50,0
Aug 3 2 66,7 100,0 3 0 0,0 0,0 29 4 72,4 100,0
Sep 11 2 81,8 50,0 5 2 0,0 0,0 21 5 57,1 40,0
Okt 7 11 57,1 100,0 9 1 0,0 0,0 11 3 63,6 66,7
Nov 7 4 42,9 75,0 4 0 0,0 0,0 12 6 66,7 33,3
Dez 6 4 100,0 100,0 3 1 0,0 0,0 10 11 60,0 81,8
Drucksache 17/11628 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSerbien
davon
Roma Mazedonien
davon
Roma
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
2010 in % in % in % in %
Jan 68 20 85,3 90,0 10 4 80,0 75,0
Feb 75 52 74,7 90,4 17 8 94,1 87,5
Mrz 154 56 90,9 87,5 50 36 70,0 58,3
Apr 188 57 95,2 94,7 40 17 62,5 88,2
Mai 161 25 89,4 88,0 35 13 71,4 84,6
Jun 88 58 88,6 94,8 72 40 83,3 67,5
Jul 129 74 93,0 82,4 107 32 91,6 53,1
Aug 255 124 95,7 94,4 162 102 87,0 76,5
Sep 800 249 97,5 93,2 521 238 86,4 81,5
Okt 1 083 398 98,5 97,7 746 337 90,9 92,3
Nov 1 159 403 94,8 95,8 512 154 90,6 79,9
Dez 711 234 95,9 97,0 131 46 83,2 91,3
Montenegro
davon
Roma Albanien
davon
Roma
Bosnien-
Herzegowina
davon
Roma
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
2010 in % in % in % in % in % in %
Jan 2 0 50,0 0,0 2 1 0,0 0,0 22 5 72,7 60,0
Feb 3 2 100,0 100,0 3 1 0,0 0,0 18 2 83,3 0,0
Mrz 4 0 50,0 0,0 2 0 0,0 0,0 27 10 55,6 10,0
Apr 3 2 100,0 100,0 6 0 0,0 0,0 5 2 60,0 100,0
Mai 0 1 0,0 0,0 5 0 0,0 0,0 21 5 61,9 0,0
Jun 11 4 54,5 100,0 0 1 0,0 0,0 27 8 74,1 87,5
Jul 1 2 100,0 50,0 1 1 0,0 0,0 15 2 93,3 50,0
Aug 2 1 0,0 0,0 1 0 0,0 0,0 21 3 90,5 100,0
Sep 4 4 50,0 25,0 1 0 0,0 0,0 15 9 40,0 66,7
Okt 0 6 0,0 100,0 11 3 0,0 0,0 9 0 77,8 0,0
Nov 19 4 78,9 100,0 3 0 0,0 0,0 72 5 97,2 20,0
Dez 2 4 0,0 25,0 4 0 0,0 0,0 42 1 92,9 0,0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11628Serbien
davon
Roma Mazedonien
davon
Roma
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
2011 in % in % in % in %
Jan 499 167 91,6 91,6 101 41 85,1 70,7
Feb 365 151 85,8 91,4 76 28 88,2 96,4
Mrz 334 144 89,8 91,7 133 72 85,7 93,1
Apr 227 90 90,3 92,2 125 43 84,8 76,7
Mai 138 46 87,0 97,8 71 35 84,5 82,9
Jun 91 38 76,9 71,1 53 18 77,4 66,7
Jul 82 51 74,4 82,4 29 24 93,1 95,8
Aug 137 138 91,2 89,9 67 41 85,1 82,9
Sep 286 248 95,8 98,4 71 62 67,6 82,3
Okt 620 441 92,4 97,3 89 68 87,6 89,7
Nov 904 492 94,4 95,3 186 111 88,2 91,9
Dez 853 380 95,5 96,8 109 76 96,3 88,2
Montenegro
davon
Roma Albanien
davon
Roma
Bosnien-
Herzegowina
davon
Roma
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
2011 in % in % in % in % in % in %
Jan 4 0 50,0 0,0 5 1 0,0 0,0 19 3 57,9 66,7
Feb 2 2 100,0 100,0 0 0 0,0 0,0 16 3 81,3 100,0
Mrz 6 3 50,0 66,7 2 0 0,0 0,0 15 3 86,7 33,3
Apr 2 5 100,0 100,0 13 0 0,0 0,0 13 2 61,5 50,0
Mai 3 1 66,7 100,0 6 1 33,3 0,0 21 12 71,4 58,3
Jun 7 1 100,0 0,0 12 2 0,0 0,0 15 5 66,7 60,0
Jul 2 1 100,0 100,0 1 1 0,0 0,0 14 2 57,1 50,0
Aug 12 8 58,3 12,5 5 0 0,0 0,0 42 22 78,6 68,2
Sep 11 2 27,3 50,0 1 1 0,0 0,0 30 10 93,3 60,0
Okt 11 11 54,5 90,9 8 1 0,0 0,0 52 8 63,5 87,5
Nov 15 11 80,0 72,7 15 1 0,0 0,0 38 16 86,8 81,3
Dez 2 2 50,0 100,0 9 0 0,0 0,0 22 16 95,5 81,3
Drucksache 17/11628 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSerbien
davon
Roma Mazedonien
davon
Roma
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
2012 in % in % in % in %
Jan 697 310 92,0 96,8 154 82 83,1 86,6
Feb 399 158 94,7 95,6 127 83 91,3 91,6
Mrz 308 109 90,3 90,8 87 75 82,8 88,0
Apr 148 94 87,8 96,8 110 82 81,8 85,4
Mai 143 83 81,8 96,4 117 67 90,6 94,0
Jun 199 93 76,9 95,7 132 78 92,4 92,3
Jul 324 212 87,0 89,2 215 127 80,9 89,8
Aug 496 437 92,1 98,9 620 393 81,5 86,8
Sep 1 395 852 92,0 97,1 1 040 526 78,8 91,4
Okt 2 673 1 165 94,8 97,9 1 351 530 85,3 93,4
Montenegro
davon
Roma Albanien
davon
Roma
Bosnien-
Herzegowina
davon
Roma
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
Erstanträge
Folgeanträge
2012 in % in % in % in % in % in %
Jan 17 8 76,5 87,5 6 2 0,0 0,0 16 10 68,8 70,0
Feb 33 10 72,7 90,0 5 0 0,0 0,0 46 3 95,7 100,0
Mrz 16 6 87,5 100,0 10 2 0,0 0,0 54 9 77,8 66,7
Apr 27 2 96,3 100,0 8 1 0,0 0,0 11 8 81,8 87,5
Mai 3 4 33,3 75,0 20 2 0,0 0,0 17 5 52,9 80,0
Jun 10 6 40,0 100,0 27 1 7,4 0,0 22 5 45,5 40,0
Jul 16 2 62,5 100,0 22 3 9,1 0,0 57 6 59,6 66,7
Aug 4 0 0,0 0,0 4 1 0,0 0,0 109 13 88,1 92,3
Sep 24 16 70,8 62,5 26 1 19,2 0,0 214 44 90,7 90,9
Okt 72 28 81,9 100,0 28 0 10,7 0,0 630 92 89,8 96,7
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/116287. Was lässt sich genaueres zur Familien-, Geschlechts- und Altersstruktur der
Asylsuchenden aus Serbien und Mazedonien des Jahres 2012 sagen, über
welche genaueren Kenntnisse zur Herkunft bzw. zum vorherigen Wohnort
verfügt das BAMF, und wie viele der Asylsuchenden aus Serbien kamen
aus dem Kosovo?
Angaben zur Geschlechts- und Altersstruktur können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden. Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse vor.
Hinweis: Aufgrund nachträglicher Berichtigungen weicht eine etwaige
Addition der Monatsangaben zum Jahr 2012 in der Antwort zu Frage 6 von den hier
genannten Gesamtsummen des bisherigen Jahres 2012 ab.
Serbien
Altersgruppen
Asylanträge
Jan–Okt 2012
darunter:
männlich weiblich
bis unter 16 Jahre 4 532 2 301 2 231
von 16 bis unter 18 Jahre 331 185 146
von 18 bis unter 25 Jahre 1 288 619 669
von 25 bis unter 30 Jahre 925 447 478
von 30 bis unter 35 Jahre 866 452 414
von 35 bis unter 40 Jahre 760 416 344
von 40 bis unter 45 Jahre 532 255 277
von 45 bis unter 50 Jahre 431 228 203
von 50 bis unter 55 Jahre 346 192 154
von 55 bis unter 60 Jahre 243 123 120
von 60 bis unter 65 Jahre 111 66 45
65 Jahre und älter 47 22 25
Gesamt 10 412 5 306 5 106
Mazedonien
Altersgruppen
Asylanträge
Jan–Okt 2012
darunter:
männlich weiblich
bis unter 16 Jahre 2 424 1 323 1 101
von 16 bis unter 18 Jahre 180 113 67
von 18 bis unter 25 Jahre 681 341 340
von 25 bis unter 30 Jahre 516 254 262
von 30 bis unter 35 Jahre 606 313 293
von 35 bis unter 40 Jahre 516 283 233
von 40 bis unter 45 Jahre 359 187 172
von 45 bis unter 50 Jahre 296 162 134
von 50 bis unter 55 Jahre 205 104 101
von 55 bis unter 60 Jahre 139 86 53
von 60 bis unter 65 Jahre 56 29 27
65 Jahre und älter 34 19 15
Gesamt 6 012 3 214 2 798
Drucksache 17/11628 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Wie hoch ist der Anteil derjenigen Asylsuchenden aus Serbien und
Mazedonien der Jahre 2010, 2011 und 2012 (bitte differenzieren), die zuvor
bereits einmal in Deutschland oder einem anderen europäischen Land (bitte
differenzieren) um Asyl oder andere Formen der Schutzgewährung
nachgesucht haben, und welche Kenntnisse über die Dauer des vorherigen
Aufenthalts in Deutschland oder einem anderen europäischen Land bzw.
die Gründe der Ausreise oder Abschiebung liegen vor?
Soweit Asylsuchende aus Serbien oder Mazedonien zuvor bereits einmal in
Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind diese als
Asylfolgeantragsteller in der Antwort zu Frage 6 aufgeführt. Der jährliche Anteil der
Asylbewerber in Deutschland, der im Rahmen von EURODAC als Asyl-Antragsteller
aus einem anderen EURODAC-Teilnehmerstaat identifiziert wurde, kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Im Übrigen liegen keine
Erkenntnisse vor.
9. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass es zu keinem auch nur in
Ansätzen vergleichbaren Anstieg von Asylsuchenden aus den Ländern
Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina gekommen ist, obwohl
auch für diese seit Kurzem die Visumfreiheit gilt – und spricht dies nicht
dafür, dass die verstärkte Asylsuche mit der Situation der Roma in den
Ländern Serbien und Mazedonien zu tun haben muss (bitte ausführen)?
Die Grundannahme der Fragestellung trifft nicht zu: Auch aus den
Herkunftsländern Bosnien und Herzegowina, Albanien und Montenegro verzeichnet das
BAMF einen erheblichen Anstieg der Antragszahlen.
Bei Bosnien und Herzegowina sowie Albanien liegen die Zugangszahlen
derzeit doppelt so hoch wie im gesamten Vorjahr, bei Montenegro etwa auf dem
dreifachen Niveau. Bei den Antragstellern aus diesen Herkunftsländern handelt
es sich ganz überwiegend ebenfalls um Roma.
Die Annahme der Fragesteller, dass die Lebensverhältnisse der Roma ein Grund
für den Anstieg der Asylgesuche – insbesondere aus den Herkunftsländern
Serbien und Mazedonien – sein können, wird durch die Bundesregierung nicht
ausgeschlossen.
Allerdings liegen keine Hinweise vor, wonach sich die Lebensverhältnisse der
Roma in allen diesen Ländern in letzter Zeit signifikant verschlechtert hätten.
10. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass es laut Entscheiderbrief 9/2012
des BAMF in der Schweiz in den letzten Monaten eine ganz ähnliche
Entwicklung in Bezug auf Asylsuchende aus Serbien und Mazedonien gab
(S. 1 und 7), obwohl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
zum Asylbewerberleistungsgesetz in der Schweiz nicht zur Anwendung
kommt, dieses Urteil nach Ansicht von Regierungs- und
Behördenvertretern aber der Grund für die verstärkte Asylsuche in Deutschland sein soll?
Seit der Einführung der Visaliberalisierung verzeichnet auch die Schweiz
vermehrte Asylanträge von Roma aus Drittstaaten. Zu den Gründen, welche die
2010 2011 Jan–Okt. 2012
Mazedonien Serbien Mazedonien Serbien Mazedonien Serbien
Erstantragsteller insgesamt 2 466 4 978 1 131 4 579 3 946 6 829
davon mit Eurodac-Treffer
in % 3,6 5,3 8,3 9,2 8,5 13,1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11628Entscheidung eines Asylsuchenden für die Antragstellung in einem EU-
Mitgliedstaat im Einzelnen bestimmen, kann die Bundesregierung keine Aussagen
treffen.
Die Schweiz vermeldete zuletzt einen deutlichen Rückgang der
Asylbewerberzahlen aus Serbien und Mazedonien. Im Oktober 2012 war aus Serbien mit
61 Erstanträgen ein Rückgang um 69,5 Prozent gegenüber dem Vormonat
festzustellen. Auch Mazedonien weist mit lediglich 18 Anträgen einen deutlichen
Rückgang um 61,7 Prozent auf. Dies deutet darauf hin, dass in der Schweiz
die seit dem 21. August 2012 angewendeten Beschleunigungsmaßnahmen für
Asylverfahren von Bewerbern aus Serbien und Mazedonien sowie die
Streichung der Rückkehrunterstützung bereits Wirkung entfalten.
11. Wie ist die Entwicklung der Zahl der Asylsuchenden in allen anderen
Mitgliedstaaten der EU, in denen das Urteil des BVerfG keine Wirkung
hat, seit Juli 2012, und wenn diese dort ebenfalls ansteigend ist, hält die
Bundesregierung an ihrer Einschätzung fest, dass das Urteil des BVerfG
maßgeblich für diese Entwicklung sei (bitte begründen)?
Soweit die monatlichen Zahlen der Asylsuchenden in den EU-Mitgliedstaaten
seit Juli 2012 in der EUROSTAT-Datenbank bereits eingestellt sind (Stand:
12.November 2012), ist in den anderen EU-Mitgliedstaaten keine einheitliche
Entwicklung erkennbar. Deutschland hat jedoch in den Monaten Juli bis
Oktober 2012 im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012 den mit Abstand größten
Zuwachs von Asylsuchenden in allen EU-Mitgliedstaaten mit durchschnittlich
etwa 3 600 zusätzlichen Erst- und Folgeanträgen pro Monat. Die
Bundesregierung hält daher auch an der Einschätzung fest, dass das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012 sich im Ergebnis als Pullfaktor
auswirken kann. Die getroffene Übergangsregelung zum Bezug von
Sozialleistungen entsprechend „Hartz IV“ kann insbesondere für wirtschaftlich
motivierte Antragsteller ein starker Anreiz sein, ihren Antrag in Deutschland zu
stellen.
Im Übrigen hat die Bundesregierung niemals die Auffassung vertreten, dass das
Urteil des BVerfG zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) der alleinige
Grund für den starken Anstieg an Asylanträgen u. a. von Staatsangehörigen
Serbiens und Mazedoniens sei.
12. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit diesem Sommer
ergriffen, um Asylverfahren von Antragstellerinnen und Antragsteller aus
Serbien und Mazedonien zu einem schnellen Abschluss zu führen (bitte
differenziert darstellen)?
Die Bundesregierung hat zahlreiche organisatorische und
personalwirtschaftliche Maßnahmen für eine beschleunigte Bearbeitung von Asylanträgen
insbesondere aus den Herkunftsländern Serbien und Mazedonien veranlasst. Im
Oktober 2012 wurde die prioritäre Bearbeitung von Asylanträgen aus den
genannten Herkunftsländern auf die überwiegende Zahl der Entscheider des BAMF
ausgedehnt. Zudem erfolgte generell eine Personalaufstockung durch befristete
Einstellung von rund 50 Hilfskräften, die Übernahme von Mitarbeitern aus dem
Überhangpersonal der Bundeswehr sowie den Einsatz von 60 Bundespolizisten.
Eine ausreichende Versorgung mit Dolmetschern konnte sichergestellt werden.
In der Zentrale des Bundesamtes wurde zur Verstärkung des Asylbereichs
zusätzlich eine Projektgruppe mit Bediensteten, die schon früher Asylverfahren
entschieden haben, installiert.
Drucksache 17/11628 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Welche Maßnahmen wurden von der Bundesregierung in den
vergangenen beiden Jahren ergriffen, um den allgemeinen Anstieg der
Asylsuchendenzahl, aber insbesondere, um den deutlichen Anstieg von Asylanträgen
serbischer und mazedonischer Staatsangehöriger jeweils im Herbst zu
bewältigen?
a) Welche Veränderungen hat das BAMF in der internen Organisation
der Verfahrensabläufe getroffen (Priorisierung bei der Bearbeitung
von Neuzugängen, personelle Umstrukturierung,
Dolmetscherkapazitäten etc.)?
In den Jahren 2010 und 2011 wurden insbesondere beim für die Bearbeitung
von Asylverfahren zuständigen BAMF folgende Maßnahmen ergriffen:
Die Personalstärke in der für die Bearbeitung von Asylanträgen zuständigen
Abteilung konnte durch Neueinstellungen und Umsetzungen seit Ende des Jahres
2009 kontinuierlich erhöht werden. Innerhalb der Organisationsstruktur der
Abteilung wurden zum einen Unterstützungseinheiten zur beschleunigten
Bearbeitung von Anträgen aus Serbien und Mazedonien und Syrien eingerichtet.
Zum anderen wurde eine Arbeitsgruppe installiert, die sich mit Vorschlägen zur
„Vereinfachung“ des Verfahrens auseinander gesetzt hat. Im Ergebnis konnte in
vielen Bereichen des Verfahrens eine Vereinfachung erzielt werden. Im Rahmen
der Optimierung von Verfahren wurde auch die Nutzung der
Videokonferenztechnik eingeführt. Desweitern fanden 2010 und 2011 befristete personelle
Unterstützungsmaßnahmen statt. Dabei konnten insgesamt rund 80 bereits
asylerfahrene Mitarbeiter aus den Außenstellen und der Zentrale des BAMF für
einen jeweils begrenzten Zeitraum als Entscheider gewonnen werden.
Außerdem konnte eine Entlastung der Außenstellen durch die Verlagerung der
Bearbeitung so genannter Nebenverfahren (u. a. Widerrufsprüfverfahren und
Wiederaufnahmeverfahren) in die Zentrale erzielt werden.
Für Antragsteller aus Serbien und Mazedonien wurde zudem die Starthilfe für
Reintegration bei freiwilliger Rückkehr gestrichen.
b) In welchem Ausmaß wurde Personal anderer Behörden des Bundes
zum BAMF versetzt, und welche weiteren Versetzungen sind geplant?
Zu dem speziellen Zweck der Bewältigung des Anstiegs von Asylanträgen
serbischer und mazedonischer Staatsangehöriger sind bisher keine Versetzungen
erfolgt. Im Rahmen der Haushaltsaufstellung für das Jahr 2012 wurden dem
BAMF 32 Stellen, die durch Überhangpersonal der Bundeswehrverwaltung
besetzt werden sollen, zugewiesen. Für das Haushaltsjahr 2013 sind weitere
30 Stellen zur Besetzung mit Überhangpersonal der Bundeswehrverwaltung
vorgesehen.
c) Welche sonstigen Personalaufstockungen oder Maßnahmen gab es
oder sind geplant?
Das BAMF hat auf den schon seit 2007 zu verzeichnenden allgemeinen Anstieg
der Asylbewerberzahlen mit organisatorischen und personellen Maßnahmen
reagiert. Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsducksache 17/10454 (Ergänzende Informationen zur
Asylstatistik für das zweite Quartal 2012) ausgeführt, wurde bereits im Jahr 2008
begonnen, den absehbar steigenden Personalbedarf durch Neueinstellungen
abzufedern. So wurden seither insgesamt 62 Mitarbeitern für den operativen
Asylverfahrensbereich eingestellt. Speziell zu dem Zweck, den stark angestiegenen
Zugangszahlen serbischer und mazedonischer Asylbewerber in den letzten
Monaten zu begegnen, wurden weitere vorübergehende personelle Maßnahmen
getroffen: So sind seit Oktober 2012 Mitarbeiter der Bundespolizei (derzeit 59)
zur vorübergehenden personellen Unterstützung des BAMF abgeordnet. Hinzu
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11628kommen drei zum BAMF abgeordnete Mitarbeiter des Statistischen
Bundesamtes (Einsatz zum 15. November 2012) sowie zwei des Regierungspräsidiums
Gießen. Darüber hinaus werden 50 Hilfskräfte (geplant weitere 25) im
Asylverfahrenssekretariat zeitlich befristet eingesetzt.
Flankierend hierzu wurden, wie bereits ausgeführt, bereits seit April 2010 durch
Priorisierungen und Schwerpunktverlagerungen innerhalb des BAMF weitere
Personalressourcen freigesetzt und für den Asylverfahrensbereich zur
Verfügung gestellt. Diese Maßnahmen wurden im Hinblick auf den aktuellen Anstieg
der Antragszahlen aus dem westlichen Balkan vorübergehend noch einmal
intensiviert: So verstärken u. a. etwa 35 in Asylangelegenheiten erfahrene
Regionalkoordinatoren (ReKo) in den Außenstellen vorübergehend den Asylbereich,
aus der Zentrale (Abteilung 4) werden zusätzlich 15 Entscheider eingesetzt, aus
allen übrigen Abteilungen des BAMF verbescheiden weitere erfahrene
Mitarbeiter entscheidungsreife Akten. 20 ReKo-Assistenten in den Außenstellen
verstärken das jeweilige Asylverfahrenssekretariat.
14. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die seit 2011
stabile durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Asylanträgen serbischer
und mazedonischer Staatsangehöriger von ca. drei Monaten?
Es ist das Ziel der Bundesregierung, die Bearbeitungsdauer für diese
Herkunftsländer deutlich zu senken.
15. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, einzelne Bundesländer
gingen nicht konsequent genug bei der Beendigung des Aufenthalts
(Abschiebung) von abgelehnten Asylsuchenden aus den in Frage stehenden
Staaten vor, und welche genaueren (auch statistischen) Kenntnisse hat sie
hierüber?
Die Länder führen die aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen als eigene
Angelegenheit aus. Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die
Aufgabenerfüllung durch einzelne Länder zu bewerten. Generell ist festzustellen, dass der
Vollzug aufenthaltsbeendigender Entscheidungen offenbar in einem
schwierigen rechtlichen und politischen Umfeld erfolgt. So betrachtet die
Bundesregierung durchaus mit Sorge, dass unabhängig von den Herkunftsländern, die
Gegenstand dieser Kleinen Anfrage sind, Ausländerbehörden Probleme haben,
einer Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung auch die faktische
Aufenthaltsbeendigung folgen zu lassen. Ländervertreter haben zusammen mit der
Ausländerbehörde Trier statistische Daten ermittelt, wonach der Aufenthalt von
mehr als 16 000 Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten, deren
Asylverfahren im Jahre 2010 mit einer Ablehnung und einer Ausreiseaufforderung
und Abschiebungsandrohung beendet worden war, lediglich in 14,8 Prozent der
Fälle nachweislich durch Ausreise oder Abschiebung beendet werden konnte.
16. Welche Maßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von Seiten
der serbischen Regierung bzw. durch den serbischen Gesetzgeber
ergriffen worden, um einem vermeintlichen Missbrauch der Visumfreiheit
durch eigene Staatsangehörige entgegenzuwirken?
Die serbische Regierung führt umfangreiche Informationskampagnen unter
Einschluss aller Print- und elektronischen Medien durch, um die Bevölkerung
über die Voraussetzungen der Einreise aufgrund der Visaliberalisierung und die
Problematik der missbräuchlichen Asylantragstellung aufzuklären. Es finden
vertiefte Grenzkontrollen einschließlich der intensiven Prüfung der Ausreisevo-
Drucksache 17/11628 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderaussetzungen statt. Ferner ist eine Novellierung des Strafrechts beabsichtigt,
um konkret den Missbrauch der Visafreiheit durch Schleusung unter Strafe zu
stellen. Entsprechende Formulierungsvorschläge wurden von serbischer Seite
der Europäischen Kommission zwecks Kommentierung vorgelegt.
17. Wie sind diese Maßnahmen im Einzelnen und in ihrer Summe im
Hinblick auf wesentliche Rechte des internationalen Pakts über die zivilen
Rechte (Recht, einen Antrag auf Asyl zu stellen; Recht, den Heimatstaat
zu verlassen) zu bewerten?
Die serbische Regierung versucht, den Missbrauch der Visaliberalisierung zu
verhindern, ohne dabei das Recht auf eine freie Ausreise zu verletzen. Ein
Recht auf Asyl sieht der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische
Rechte nicht vor.
18. Welche Maßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von Seiten
der mazedonischen Regierung bzw. durch den mazedonischen
Gesetzgeber ergriffen worden, um einem vermeintlichen Missbrauch der
Visumsfreiheit durch eigene Staatsangehörige entgegenzuwirken?
Neben Aufklärungskampagnen hat der mazedonische Gesetzgeber das Gesetz
über Reisedokumente dahingehend erweitert, dass für den Fall des Missbrauchs
der Visafreiheit der mazedonische Reisepass für die Dauer eines Jahres
entzogen werden kann.
19. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Asylantragsteller aus Mazedonien
nach ihrer Rückkehr für bis zu einem Jahr beim Bezug von
Sozialleistungen, inklusive Gesundheitsleistungen, gesperrt werden, und sieht die
Bundesregierung hierin (nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG
zum Existenzminimum) eine Verletzung der Menschenwürde der
Betroffenen (bitte begründen)?
Eine Sperre von Gesundheits- oder Sozialleistungen für rückkehrende
mazedonische Asylbewerber ist der Bundesregierung nicht bekannt. Jedoch muss der
Antrag auf Sozialleistungen nach jeder Unterbrechung des Sozialhilfebezugs
erneut gestellt und geprüft werden, was unter Umständen einige Wochen in
Anspruch nehmen kann. Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es im
mazedonischen Sozialhilfe- oder Gesundheitsbereich keine diskriminierenden
Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylbewerber.
20. Wie sind die in den Fragen 18 und 19 genannten Maßnahmen im
Einzelnen und in ihrer Summe im Hinblick auf wesentliche Rechte des
internationalen Pakts über die zivilen Rechte (Recht, einen Antrag auf Asyl zu
stellen; Recht, den Heimatstaat zu verlassen) zu bewerten?
Die mazedonische Regierung versucht, den Missbrauch der Visaliberalisierung
zu verhindern, ohne dabei das Recht auf eine freie Ausreise zu verletzen. Ein
Recht auf Asyl sieht der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische
Rechte nicht vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1162821. Inwieweit geht die Bundesregierung davon aus, dass bei der serbischen
und mazedonischen Ausreisekontrolle Techniken des „ethnic profiling“
zum Einsatz kommen, d. h. dass vor allem äußerlich den Roma als
zugehörig erachtete Menschen bei der Ausreise besonders streng kontrolliert
werden, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von einer systematisch strengeren
Kontrolle bestimmter ethnischer Gruppen. Es finden jedoch generell vertiefte
Grenzkontrollen statt. Beispielsweise ist es seit April 2011 möglich,
mazedonischen Staatsangehörigen die Ausreise zu verweigern, wenn sie gegenüber den
mazedonischen Grenzkontrollbehörden keine klare Aussage über Reisezweck
und -ziel machen können.
22. Inwieweit werden Serbien bzw. Mazedonien Daten über abgelehnte
Asylantragsteller zugänglich gemacht, sei es durch direkte
Datenübermittlungen, sei es durch Zugriff auf Daten über Personen, die wegen einer
Ausweisung oder Abschiebung zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
sind?
Seitens der betroffenen Bundesbehörden BAMF und Bundespolizei werden
keine personenbezogenen Daten zu abgelehnten Asylantragstellern an die
Herkunftsländer Serbien und Mazedonien übermittelt. Die genannten Staaten haben
auch keinen Zugriff auf die Dateien, in denen ausgewiesene oder abgeschobene
Ausländer zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden.
23. Welche Maßnahmen wurden zur verstärkten EU-Einreisekontrolle
(insbesondere durch Ungarn und Slowenien) in Bezug auf mutmaßliche
Asylsuchende aus Serbien und Mazedonien ergriffen?
Zu spezifischen Maßnahmen bezüglich verstärkter EU-Einreisekontrolle durch
die Republiken Slowenien und Ungarn mit Bezug auf mutmaßliche
Asylsuchende aus der Republik Serbien und der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Mit der Einführung der Visumfreiheit für Serbien und die ehemalige
jugoslawische Republik Mazedonien im Dezember 2009 hat Slowenien sein Personal
zwecks verstärkter Einreisekontrolle aufgestockt und im Anschluss über
FRONTEX auch ausländische Experten zur Unterstützung angefordert. Über
die Quantität der Personalverstärkung sowie die Zahl der eingesetzten Experten
sind keine genauen Zahlen bekannt. Seit März 2010 waren in diesem
Zusammenhang jährlich zwei bis drei Beamte der Bundespolizei an den slowenischen
Grenzen zu den Republiken Kroatien und Ungarn zeitweilig im Einsatz.
Die ungarischen Behörden kontrollieren seit längerem Angehörige der West-
Balkanstaaten entsprechend des Schengener Grenzkodex, mit besonderem
Fokus auf dem Vorliegen der Einreisevoraussetzungen, insbesondere der
Reisedokumente, Begleitdokumente und der Reisemittel.
24. Inwieweit wurden die vorgenannt bezeichneten Maßnahmen auf EU-
Ebene abgestimmt?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
Drucksache 17/11628 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Mit welchen Regierungen anderer EU-Mitglieder hat sich die
Bundesregierung über weitere Schritte gegenüber Serbien und Mazedonien
(bilateral und in den EU-Gremien) abgestimmt, und welche Schritte wurden
jeweils unternommen?
Über weitere Schritte gegenüber Serbien und Mazedonien hat sich die
Bundesregierung nicht mit Regierungen der anderen EU-Mitgliedstaaten abgestimmt.
Die Bundesregierung und die Regierungen der anderen EU-Mitgliedstaaten
haben aber die (Präventions-)Forderungen der Kommission in ihrem dritten
Bericht über den Postliberalisierungsprozess vom 28. August 2012 begrüßt.
26. Welche Informationen hat die Bundesregierung zu Vertreibungen bzw.
Auflösungen von „Roma-Ghettos“ in Serbien und Mazedonien?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Informationen über die
Auflösung von mazedonischen Roma-Siedlungen in den letzten Monaten vor.
Zu den Räumungen der Roma-Siedlungen Block 72/Gazela-Brücke und
Belville in Serbien wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 69
bis 72 der Großen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Zur
Situation von Roma in der Europäischen Union und in den (potenziellen) EU-
Beitrittskandidatenstaaten“ (Bundestagsducksache 17/7131 vom 22. September
2011) sowie zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Beschränkungen der Reisefreiheit für Roma aus Serbien, Montenegro und
Mazedonien infolge des EU-Visumregimes“ (Bundestagsducksache 17/8984 vom
14. März 2012) verwiesen. Die deutsche Botschaft in Belgrad und
internationale Stellen haben die weiteren Umsiedlungen in diesen beiden Roma-
Siedlungen 2012 beobachtend begleitet.
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu einem allgemeinen oder
weitgehenden Zustand der Straflosigkeit bei Gewalttaten oder
strafrechtlich relevanten Diskriminierungen im privaten und öffentlichen Sektor
gegenüber Roma-Angehörigen jeweils in Serbien und Mazedonien?
Die Bundesregierung verfügt über keine Erkenntnisse, die auf eine allgemeine
Straflosigkeit bei Gewalttaten oder strafrechtlich relevanten Diskriminierungen
gegenüber Angehörigen der Roma-Minderheit in der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien hindeuten. Auch zu Serbien liegen der
Bundesregierung entsprechende Erkenntnisse nicht vor. Die deutschen Botschaften in
Belgrad und Skopje führen zu Roma betreffenden Fragen einen aktiven
Informationsaustausch mit Vertretern von Roma-Organisationen.
28. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Zunahme
antiziganistischer Stimmungen und Übergriffe auf Roma in Serbien und Mazedonien
in den vergangenen Monaten?
Der Bundesregierung ist keine Zunahme gegen Roma gerichteter Stimmungen
oder Übergriffe in diesen beiden Staaten in den vergangenen Monaten bekannt
geworden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1162829. Welchen Zusammenhang sieht sie zwischen diesen Entwicklungen und
Äußerungen eigener Regierungsvertreter und den Regierungsvertretern
weiterer EU-Staaten zu einer möglichen Rücknahme der Visumfreiheit
infolge der gestiegenen Asylantragszahlen aus beiden Staaten?
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
30. Hat die Bundesregierung die vom Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen
herausgegebene Studie „Die Liberalisierung des Visasystems und
Einschränkungen des Rechts auf Asyl – Zur Situation serbischer Roma, die
im Ausland Asyl beantragt haben“ zur Kenntnis genommen, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?
Der Bundesregierung ist die Studie des Flüchtlingsrats Nordrhein-Westfalen zur
Situation serbischer Roma bekannt. Sie verkennt nicht, dass Roma in Serbien
nach wie vor auf schwierige Lebensbedingungen stoßen. Aus diesem Grund
setzt sie sich auch auf europäischer Ebene dafür ein, dass die
Lebensbedingungen der Roma in ihren Herkunftsländern deutlich verbessert werden.
Sie teilt zudem die Auffassung, dass abgelehnte Asylbewerber nach ihrer
Rückkehr keinen verängstigenden und erniedrigenden Maßnahmen ausgesetzt
werden dürfen.
Soweit die Studie fordert, dass jeder Asylantrag Gegenstand einer
Einzelfallprüfung sein muss, ist dies in Deutschland gewährleistet.
31. Was entgegnet die Bundesregierung gegenüber der Befürchtung, dass die
aktuelle Debatte um einen angeblichen Asylmissbrauch und um die
Wiedereinführung der Visumpflicht antiziganistische Ressentiments in
Deutschland, aber auch in Serbien und Mazedonien befördert und
insbesondere bei Wiedereinführung der Visumpflicht mit einer nochmaligen
Verstärkung der rassistischen Gewalt und Ausgrenzung gegenüber den
Roma in Serbien und Mazedonien gerechnet werden muss, und inwieweit
berücksichtigt sie dies in ihrem Handeln (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung sieht keinen generellen Zusammenhang zwischen der
Ausgestaltung bzw. der Anwendung des Asylrechts und den Einstellungen und
möglichen Vorurteilen zu einzelnen Gruppen in Deutschland.
Für die Bundesregierung ist zudem nicht erkennbar, dass die Debatte über die
Wiedereinführung der Visumpflicht in Mazedonien oder in Serbien zu einer
Zunahme von Ressentiments gegen Roma geführt hat.
32. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Asylsuchende aus
Syrien angesichts einer im zweiten Quartal 2012 97-prozentigen Schutzquote
schnell als „Prima-facie“-Flüchtlinge ohne aufwändige Prüfung
anzuerkennen, damit diese offenkundig schutzbedürftigen Flüchtlinge nicht
monate- oder jahrelang auf eine Anhörung bzw. Entscheidung warten müssen,
und falls es hierzu keine rechtliche Möglichkeit geben sollte, wird die
Bundesregierung eine solche schaffen, wenn ohnehin ein
Gesetzgebungsverfahren zur Einordnung von Serbien und Mazedonien als „sichere
Herkunftsstaaten“ betrieben werden sollte, und wenn nein, bitte begründen?
Ausländer, die in Deutschland Asyl suchen, müssen beim BAMF einen
Asylantrag stellen und das im Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG) geregelte
Asylverfahren durchlaufen. Die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt, wenn der Ausländer
die in § 3 Absatz 1 AsylVfG genannten Voraussetzungen erfüllt. Diese
Feststellung ist in jedem Einzelfall vom Bundesamt zu treffen. Dazu klärt das Bundesamt
Drucksache 17/11628 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeden Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise (§ 24 Absatz 1 Satz 1
AsylVfG). Dieser Ablauf entspricht auch den internationalen Vorgaben in der
Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die
anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes. In Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG wird
ausdrücklich vorgegeben, dass Anträge auf internationalen Schutz individuell zu prüfen
sind. Dies gilt auch für Asylsuchende aus Syrien, so dass im Einzelfall über die
Zuerkennung eines Schutzstatus entschieden werden muss. Wie aufwändig die
entsprechende Prüfung ist, hängt ebenfalls vom jeweiligen Einzelfall ab.
Das BAMF geht bei syrischen Asylantragstellern regelmäßig vom Vorliegen
der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus. Darüber hinaus kommt die
Zuerkennung von Asyl und/oder Flüchtlingsschutz in Betracht, wenn im Einzelfall
asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Anknüpfungspunkte vorliegen.
Für eine weiter gehende gesetzliche Regelung, die überdies die genannten EU-
rechtlichen Vorgaben beachten müsste, sieht die Bundesregierung keinen
Bedarf.
33. Wie ist es zu rechtfertigen, dass sich die Dauer der Asylverfahren von
Asylsuchenden mit hohen Anerkennungschancen infolge der
Personalausstattung des BAMF weiterhin verlängert und damit auch die
Integration der zu einem hohen Prozentsatz später dauerhaft
Bleibeberechtigten behindert wird – durch Arbeitsverbote bzw. -einschränkungen,
durch Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, durch die Verpflichtung,
in Gemeinschaftsunterkünften zu leben usw.?
Gerade die in der Frage geschilderte Situation verdeutlicht die Notwendigkeit,
dem drastischen Anstieg an Asylanträgen aus asylfremden Motiven mit
entsprechenden Beschleunigungsmaßnahmen zu begegnen. Die Bundesregierung
hält es dabei nicht für zielführend, auf diese Form des Asylmissbrauchs
lediglich mit einer Personalaufstockung beim BAMF zu reagieren.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die zahlreichen bereits ergriffenen
Maßnahmen kurzfristig Wirkung zeigen werden, so dass danach die Anträge
von Asylbewerbern aus anderen Ländern wieder verstärkt bearbeitet werden
können. Welche gesetzlichen Maßnahmen zur Eindämmung des
Asylmissbrauchs ergriffen werden können, bedarf noch weiterer Prüfung.
34. Wie ist es zu erklären, dass nach EUROSTAT-Angaben (Statistisches Amt
der Europäischen Union) im zweiten Quartal 2012 EU-weit 2 Prozent
aller Asylsuchenden aus Serbien als Flüchtlinge anerkannt wurden
(2,5 Prozent Gesamtschutzquote), in Deutschland jedoch nur 0 Prozent,
und wie ist die Gesamtschutzquote bei Asylsuchenden (soweit erfasst für
Roma) aus Serbien und Mazedonien in Frankreich?
Nach den Daten der EUROSTAT-Datenbank haben im zweiten Quartal 2012
nur Frankreich, Belgien und Österreich in jeweils geringem Umfang serbischen
Asylbewerbern einen Schutzstatus nach dem Genfer Abkommen gewährt. Die
Gründe hierfür sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Die Daten zur Errechnung von Quoten können der öffentlich zugänglichen
EUROSTAT-Datenbank (Roma werden nicht gesondert erfasst) entnommen
werden (Link:
http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/statistics/
search_database).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1162835. Mit welcher Begründung wird regelmäßig eine Flüchtlingsanerkennung
von Roma aus Serbien oder Mazedonien ausgeschlossen, obwohl nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Qualifikationsrichtlinie
(Richtlinie 2011/95/EU) die Annahme einer Verfolgung auch bei einer
Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen in Betracht kommt, wenn diese so
gravierend sind, dass eine Person von diesen ähnlich betroffen wird, wie
von schwerwiegenden Verletzungen grundlegender Menschenrechte, was
der Fall ist, wenn Roma-Angehörige infolge einer allgegenwärtigen
Diskriminierung und Ausgrenzung von Schulbildung, Erwerbsarbeit,
beheizbaren Wohnungen und sanitären Anlagen usw. ausgeschlossen sind und
unter Unterernährung und Hunger leiden müssen?
Eine Flüchtlingsanerkennung von Asylbewerbern aus Serbien und Mazedonien
ist nicht ausgeschlossen. Das BAMF prüft im Asylverfahren die
Schutzgewährung in einer Gesamtschau aller drohenden relevanten Maßnahmen. Dabei wird
selbstverständlich berücksichtigt, dass die erforderliche Verfolgungsintensität
nach Artikel 9 Absatz 1b der Qualifikationsrichtlinie (QualfRL) auch dann
erreicht werden kann, wenn mehrere unterschiedliche Maßnahmen einschließlich
einer Verletzung der Menschenrechte so gravierend sind, dass sie in ihrer
Gesamtwirkung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden
Menschenrechte vergleichbar sind.
Der pauschale Verweis auf Diskriminierungen ist dafür allerdings nicht
ausreichend.
Im Asylverfahren sind alle Übergriffe, Repressalien, Diskriminierungen,
Nachteile und Beeinträchtigungen festzustellen, denen ein Antragsteller ausgesetzt
war. Dazu muss im Einzelfall dargelegt werden, mit welchen Maßnahmen der
Asylsuchende konkret konfrontiert war. In der Gesamtbetrachtung ist dann
festzustellen, ob wegen der Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen von einer
begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen ist.
36. Mit welcher Begründung wird regelmäßig eine Flüchtlingsanerkennung
von Roma aus Serbien oder Mazedonien ausgeschlossen, obwohl auch
nach dem Handbuch des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft (Teil I Absatz 51 ff.) Formen der Diskriminierung, die für sich
genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllen, als begründete
Furcht vor Verfolgung aufgrund „kumulativer Gründe“ angesehen
werden können, z. B. wenn eine allgemeine Atmosphäre der Unsicherheit im
Herkunftsland besteht oder wenn die Konsequenzen der Diskriminierung
die Betroffenen in hohem Maße benachteiligen, z. B. beim Recht, den
Lebensunterhalt zu verdienen oder beim Zugang zu Bildungseinrichtungen
oder wenn durch sie ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit in Hinblick
auf die Zukunft hervorgerufen wurde (bitte ausführen)?
Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen.
37. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Roma in Serbien und
Mazedonien weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, wie es bei einer
Aufnahme in die Lister sicherer Herkunftsländer nach Artikel 16a Absatz 3
des Grundgesetzes erforderlich wäre (bitte ausführlich begründen)?
Die Bundesregierung verfügt über keine Erkenntnisse, die der Einstufung der
genannten Länder als sichere Herkunftsstaaten entgegen stehen würden. Die
entsprechende Entscheidung ist jedoch durch den Gesetzgeber zu treffen.
Welche Voraussetzungen für die gesetzliche Bestimmung eines Staates zum
sicheren Herkunftsstaat zu beachten sind und welcher Entscheidungs- und Wertungs-
Drucksache 17/11628 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodespielraum dem Gesetzgebers bei Beurteilung der Verhältnisse im jeweiligen
Staat zukommt, hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996
(2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) im einzelnen dargelegt (Einstufung von
Ghana als sicheres Herkunftsland). Bei der Einstufung eines Landes als sicherer
Herkunftsstaat handelt es sich um eine nach sorgfältiger Prüfung zu treffende
Vermutungsregelung in Form einer antizipierenden, aber widerlegbaren
Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung.
38. Welche weitere Verfahrensbeschleunigung erhofft sich die
Bundesregierung überhaupt aus einer Kategorisierung beider Länder als sichere
Herkunftsstaaten, wenn die durchschnittliche Verfahrensdauer jetzt schon bei
nur gut einem Monat liegt und sie auch zuvor schon recht kurz war, zumal
die Aufnahme in die Liste sicherer Herkunftsstaaten individuelle
Prüfverfahren nicht entbehrlich macht, sondern lediglich eine
Beweislastumkehr erfolgt (bitte ausführen)?
Angesichts des extremen Anstiegs der Asylbewerberzahlen aus diesen Ländern
können auch weniger starke Beschleunigungseffekte zu einer spürbaren
Entlastung des BAMF und der Verwaltungsgerichte führen. Mit der Einstufung als
sicheres Herkunftsland ist bei eindeutig unbegründeten Asylanträgen auch im
Rechtsmittelverfahren ein beschleunigter Abschluss des Verfahrens
gewährleistet. Die Ablehnung eines unbegründeten Asylantrags erfolgt hier zwingend als
offensichtlich unbegründet. Lehnt das Verwaltungsgericht die dagegen
gerichtete Klage ebenfalls als offensichtlich unbegründet ab, ist kein weiteres
Rechtsmittel mehr möglich. Ferner hat die Klage gegen die Ablehnung eines
Asylantrags als offensichtlich unbegründet grundsätzlich keine aufschiebende
Wirkung. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können daher grundsätzlich bereits
nach Ablauf der Ausreisefrist von einer Woche vollzogen werden, sofern der
Asylbewerber keinen gerichtlichen Aufschub erwirkt.
39. Welche Schritte wären notwendig, um beide Staaten in die Liste sicherer
Herkunftsstaaten aufzunehmen, und wie lange würde das entsprechende
Gesetzgebungsverfahren nach Einschätzung der Bundesregierung in
Anspruch nehmen?
Vor einer Einstufung eines Herkunftsstaates als sicher ist gemäß Artikel 16a
Absatz 3 des Grundgesetzes zu prüfen, ob aufgrund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse davon ausgegangen
werden kann, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder
erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Eine Aufnahme in die
Liste der sicheren Herkunftsländer erfolgt durch Gesetz, das der Zustimmung
des Bundesrats bedarf. Die Dauer eines möglichen Gesetzgebungsverfahrens
kann von der Bundesregierung weder vorgegeben noch prognostiziert werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen.
40. Welchen Effekt für den politischen Diskurs in Deutschland erwartet die
Bundesregierung von einer anhaltenden Debatte über vermeintlichen
Asylmissbrauch von Flüchtlingen aus Serbien und Mazedonien, und wie
will sie insbesondere vermeiden, dass in diesem Diskurs, wie bereits zu
Beginn der 90er-Jahre, rechtsextremistische und rechtspopulistische
Position und Parteien gestärkt werden?
Die Ausgestaltung und Anwendung des Asylrechts ist ein Aspekt des
allgemeinen politischen Diskurses, der auf der Basis der Werte der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung transparent und kontrovers zu führen ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/11628Die Bundesregierung unterstützt und fördert diesen Diskurs auch durch
vielfältige Maßnahmen der politischen Bildung. Sie unterstützt im Übrigen durch
präventive und repressive Maßnahmen die Bekämpfung jeglicher Art von
Extremismus.
41. Was entgegnet die Bundesregierung dem Vorsitzenden des Zentralrats
Deutscher Sinti und Roma, Romani Rose, der mit Blick auf den
Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, erklärte, „das Thema
Asylmissbrauch an einer Minderheit wie den Sinti und Roma
abzuhandeln, halte ich für mehr als diskriminierend. Da betreibt man ein
Stückweit Hetze“, und er hoffe überdies, dass dies „keine Retourkutsche gegen
das Bundesverfassungsgericht“ gewesen sei (Mittelbayerische Zeitung,
23. Oktober 2012)?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung aus den bereits dargelegten
Gründen nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen.
42. Was hat die Bundesregierung den beiden evangelischen bzw. katholischen
Prälaten Dr. Karl Jüsten und Dr. Bernhard Felmberg entgegnet, die in
einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 23. Oktober 2012 zur
Besonnenheit mahnten und forderten, Serbien und Mazedonien nicht als sichere
Herkunftsstaaten einzustufen, zumal Roma in beiden Ländern
schwerwiegenden Diskriminierungen ausgesetzt seien und keine Kürzungen der
Sozialleistungen für Asylsuchende vorzunehmen (bitte ausführen)?
Die zitierte Mahnung zur Besonnenheit richtet sich nicht spezifisch an die
Bundesregierung, sondern bezieht sich auf die gesamte Debatte. Eine
Versachlichung dieser Debatte wird auch von der Bundesregierung begrüßt.
In diesem Rahmen hat am 8. November 2012 ein Gespräch mit den
Wohlfahrtsverbänden beider Kirchen, der Caritas und der Diakonie, im Presse- und
Informationsamt der Bundesregierung stattgefunden, bei dem auch ein
Meinungsaustausch zu den Themen „Asylzugang aus Serbien und Mazedonien“,
„Umgang mit Roma“ sowie „Konsequenzen aus der Entscheidung des BVerfG zum
Asylbewerberleistungsgesetz“ unter Beteiligung der zuständigen Fachabteilung
des Bundesministeriums des Innern geführt wurde.
43. Inwieweit und mit welcher Begründung lässt die Äußerung des
Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole
Schröder, „Wir brauchen ja die Asylkapazitäten für die Menschen, die
wirklich unsere humanitäre Hilfe brauchen“ (epd, 25. Oktober 2012), die
Schlussfolgerung zu, dass nach Ansicht der Bundesregierung aus Serbien
und Mazedonien fliehende Roma keine humanitäre Hilfe brauchen?
Die Äußerung ist aus Sicht der Bundesregierung so zu verstehen, dass die
Lösung für die Probleme von Roma aus Serbien und Mazedonien nicht in einem
aussichtlosen Asylverfahren in Deutschland liegt, sondern in einer
Verbesserung der Lebensbedingungen in ihren Herkunftsländern. Die Bundesregierung
setzt sich daher – wie bereits dargelegt – bilateral sowie auf europäischer Ebene
dafür ein, dass Roma in ihren Herkunftsländern besseren Zugang zu
Arbeitsplätzen, Bildung und Gesundheitsversorgung bekommen. Im Übrigen liegt es
außerhalb des Einflussbereichs der Bundesregierung, welche
Schlussfolgerungen die Fragesteller aus der Äußerung ziehen.
Drucksache 17/11628 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode44. Inwieweit sieht die Bundesregierung die unvoreingenommene Prüfung
von Asylanträgen von Personen aus Serbien und Mazedonien gefährdet,
wenn die für die Durchführung von Asylverfahren zuständige
Abteilungspräsidentin des BAMF im Entscheiderbrief 9/2012 erklärt, bei einer
Schutzquote von weit unter einem Prozent sei bei diesen Personen „von
einer grundsätzlich aussichtslosen Asylantragstellung auszugehen“?
Das BAMF prüft in jedem Einzelfall, ob Asylgründe, Abschiebungsverbote
oder Abschiebungshindernisse vorliegen. Dies ist allgemein für alle
Herkunftsländer, also auch Serbien und Mazedonien, in Dienstanweisungen und ggf.
Leitsätzen für die Entscheider des BAMF geregelt. Das BAMF hat aufgrund
individueller Prüfungen im Jahr 2012 bis einschließlich Oktober 11.160
Entscheidungen über Asylanträge (Erst- und Folgeverfahren) aus Serbien und Mazedonien
getroffen. Die Schutzquote betrug 0,2 Prozent. Dementsprechend sind diese
Verfahren in der Regel aussichtslos, die zitierte Aussage trifft also zu. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 32, 35 und 36 verwiesen.
45. Wie ist die Haltung gegenüber asylsuchenden Roma aus Serbien und
Montenegro mit der Rede von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel
anlässlich der Einweihung des Denkmals für die im Nationalsozialismus
ermordeten Sinti und Roma Europas vereinbar, in der es unter anderem
hieß, dass „Sinti und Roma auch heute um ihre Rechte kämpfen“ und es
deshalb „eine deutsche und eine europäische Aufgabe“ sei, „sie dabei zu
unterstützen, wo auch immer und innerhalb welcher Staatsgrenzen auch
immer sie leben“ (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die sozio-ökonomische Situation
der Roma in Serbien und Mazedonien und ihre gesellschaftliche Integration in
vieler Hinsicht verbessert werden müssen. Dies ist zunächst Aufgabe der
Regierungen dieser Länder. Die Bundesregierung unterstützt solche Bemühungen
und setzt sich überdies dafür ein, dass auch die Europäische Union Serbien und
Mazedonien dabei sowohl politisch als auch ggf. finanziell unterstützt. Den von
den Fragestellern konstruierten Gegensatz zwischen dieser Unterstützung und
der Anwendung der geltenden Asylgesetzgebung auf serbische und
mazedonische Staatsangehörige sieht die Bundesregierung hingegen nicht.
46. Wie ist die Forderung des Bundesinnenministers, Asylsuchende sollten
„ausschließlich“ Sachleistungen erhalten (afp, 19. Oktober 2012), mit
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum
Asylbewerberleistungsgesetz vereinbar, das zum einen die gesellschaftliche Teilhabe zum
grundrechtlich geschützten Bestandteil des menschenwürdigen
Existenzminimums erklärte und zum anderen eine Instrumentalisierung von
Sozialleistungen nach migrationspolitischen Zwecken eindeutig untersagt hat (bitte
bei der Beantwortung auf beide Aspekte gesondert eingehen)?
Der Bundesminister des Innern setzt sich für eine exakte Umsetzung der
Entscheidung des BVerfG zum AsylbLG ein. Die Möglichkeit, abgesenkte
Leistungen oder ausschließlich Sachleistungen zu gewähren, sieht bereits das geltende
Gesetz vor. Sie ergibt sich aus § 1a AsylbLG, wonach Leistungen bei einigen
der nach dem AsylbLG grundsätzlich Leistungsberechtigten gekürzt werden
können, u. a. wenn sie eingereist sind, um Leistungen nach dem AsylbLG zu
erlangen (Missbrauchstatbestand).
Insbesondere während der Unterbringung in den Erstaufnahmeeinrichtungen
wird das physische Existenzminimum regelmäßig bei allen Asylsuchenden
vollständig durch Sachleistungen gesichert und werden Geldleistungen als sog.
Taschengeld, d. h. nur zur Deckung persönlicher Bedürfnisse gewährt. Wird aus
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/11628einem der in § 1a AsylbLG genannten Gründe das Taschengeld gegebenenfalls
auf null gekürzt, erhält der betroffene Leistungsberechtigte ausschließlich
Sachleistungen.
Die in Rede stehende Forderung des Bundesministers des Innern zielt darauf,
diese Kürzungsmöglichkeit künftig auch auf Asylbewerber aus sicheren
Herkunftsländern anwenden zu können.
Die entsprechende Forderung des Bundesministers des Innern ist auch mit den
Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012 vereinbar. Zum
einen hat das BVerfG die Gewährung von Sachleistungen ausdrücklich für
zulässig erklärt, zum anderen können auch anderen Hilfsbedürftigen, die
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch oder Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch erhalten, diese unter jeweils bereichsspezifischen Voraussetzungen
eingeschränkt werden. Es werden daher keine spezifisch migrationspolitischen
Zwecke verfolgt, vielmehr geht es um Maßnahmen gegen
Sozialleistungsmissbrauch.
47. Wie lange dauert es nach Einschätzung der Bundesregierung, bis auf EU-
Ebene ein vom Rat geplanter Wiedereinsetzungsmechanismus in Bezug
auf die Visumpflicht beschlossen und in Kraft treten kann, und wie lautet
genau die zuletzt zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament
diskutierte Fassung der Wiedereinsetzungsklausel, bzw. welche
unterschiedlichen Positionen zwischen Rat, Kommission und Parlament gibt es
(bitte ausführen)?
Nach Einschätzung der Bundesregierung ist derzeit nicht absehbar, wann der
Schutzklauselmechanismus in Bezug auf die Visumpflicht beschlossen und in
Kraft treten kann.
Der letzte Textvorschlag, der Verhandlungsstand und die unterschiedlichen
Positionen können dem Ratsdokument 15910/12 vom 9. November 2012, das dem
Deutschen Bundestag vorliegt, entnommen werden.
48. Welche Rolle spielen „Schlepper“ bei der Einreise von Asylsuchenden
aus Serbien und Mazedonien, wo doch diese Einreise visumfrei möglich
ist und sie also nicht auf die Hilfe von „Schleppern“ angewiesen sind, und
wenn doch, welche Hilfen werden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Anspruch genommen, und was genau ist daran strafbar?
Serbische und mazedonische Staatsangehörige können mit ihren biometrischen
Reisepässen für einen Kurzaufenthalt in den Schengenraum visumfrei
einreisen, sofern sie auch die übrigen Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 562/2006 vom 15. März 2006
(Schengener Grenzkodex) erfüllen.
Dazu gehört u. a., dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die
Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen. Über diese Einreisevoraussetzung
wird z. T. dadurch getäuscht, dass den Betroffenen vor dem Überschreiten einer
Außengrenze Barmittel zum Vorzeigen bei einer Grenzkontrolle ausgehändigt
und nach der Einreise wieder abgenommen werden. Die Betroffenen sind dann
mittellos und nehmen – nach der Asylantragstellung – Asylbewerberleistungen
in Anspruch.
Der Straftatbestand des Einschleusens von Drittstaatsangehörigen setzt
grundsätzlich eine unerlaubte Einreise i. S. v. § 14 Absatz 1 AufenthG (ohne Pass
und/oder ohne Aufenthaltstitel) voraus. Sofern serbische und mazedonische
Staatsangehörige keinen Kurzaufenthalt nach der Verordnung (EG) Nummer
Drucksache 17/11628 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode539/2001 anstreben, unterliegen sie in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht
nationalem Recht und bedürften für einen längerfristigen Aufenthalt eines
Aufenthaltstitels. Liegt dieser für einen längerfristigen Aufenthalt nicht vor, könnte
grundsätzlich eine Strafbarkeit und etwaige Beihilfe-/Einschleusungshandlungen in
Betracht kommen.
49. Wie ist die in der Bundesregierung abgestimmte Haltung zur Frage einer
möglichen Wiedereinführung der Visumpflicht für Serbien und
Mazedonien, nachdem der Bundesinnenminister dies „schnellstmöglich“
gefordert hat (dpa, 12. Oktober 2012), der Bundesminister des Auswärtigen,
Dr. Guido Westerwelle, hingegen vor einer neuen Asyldebatte warnte und
außerdem die Visafreiheit als „große Errungenschaft“ bezeichnete, die
„nicht einfach zur Disposition gestellt werden“ dürfe (kna, 21. Oktober
2012)?
Nach der entsprechenden „dpa“-Meldung vom 12. Oktober 2012, 16:10 Uhr,
hat der Bundesminister des Innern gefordert, dass es möglich sein müsse, dass
die EU die Visumfreiheit für diese Länder schnellstmöglich aussetzt, also dass
der vom Rat bereits beschlossene Aussetzungsmechanismus bzw.
Schutzklauselmechanismus schnellstmöglich in Kraft gesetzt wird. Über die Ratsposition
besteht innerhalb der Bundesregierung Konsens. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 47 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]