[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11661
17. Wahlperiode 28. 11. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke und der
Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11441 –
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug nach erneuter
Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der zweiten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) zur Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug
(BVerwG 10 C 12.12 vom 4. September 2012) wird die von Beginn an scharf
kritisierte Beschränkung des Ehegattennachzugs immer fragwürdiger. Es
bestehen nicht nur grundsätzliche Zweifel, ob die Regelung mit EU-Recht
vereinbar ist (vgl. Bundestagsdrucksache 17/8610), wie auch das BVerwG, das
zunächst anders entschieden hatte, einräumen musste (vgl. Beschluss vom
28. Oktober 2011 – 1 C 9.10). Das BVerwG hat zudem mit seiner aktuellen
Entscheidung für den Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen eine
allgemeine Härtefallregelung vorgeschrieben, wie sie zwar von der FDP-
Fraktion immer gefordert (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11753 und
Plenarprotokoll 17/52, S. 5495), von der CDU/CSU-Fraktion aber immer abgelehnt
wurde, weil mit einer solchen Härtefallregelung „die ganze Vorschrift
leerlaufen“ würde (so der Abgeordnete Reinhard Grindel, Plenarprotokoll 17/43,
S. 4372 f.). Der Nachzug zu Deutschen machte im Jahr 2011 54 Prozent des
gesamten Ehegattennachzugs aus (Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/8823, Anlage zu Frage 27), d. h.
dass die Vorschrift der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug nach dem
erneuten Urteil des BVerwG nach Einschätzung der Befürworter dieser
Regelung überwiegend ins Leere läuft.
Es wäre nach Auffassung der Fragestellerinnen mithin an der Zeit, die
umstrittene Beschränkung des Ehegattennachzugs insgesamt zurückzunehmen.
Ohnehin gelten zahlreiche Ausnahmen, die nicht nur unübersehbar, sondern
auch sachlich kaum nachzuvollziehen sind: So müssen Sprachnachweise im
Ausland nicht erbracht werden beim Nachzug zu hier lebenden EU-
Bürgerinnen und -bürgern bzw. zu Staatsangehörigen der Länder Australien, Israel,
Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, USA, wobei die Staatsangehörigkeit
der nachziehenden Ehegatten hierbei keine Rolle spielt. Es sind weiterhin
keine Sprachnachweise erforderlich beim Nachzug zu hier lebenden
Selbständigen, Forschenden, Hochqualifizierten, anerkannten Flüchtlingen sowie beim Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. November 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11661 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNachzug zu Drittstaatsangehörigen, die in einem anderen EU-Land eine
langfristige Aufenthaltserlaubnis erworben haben, zum Teil muss in diesen Fällen
die Ehe bereits im Ausland bestanden haben. Ausnahmen gelten auch, wenn
Sprachkenntnisse wegen körperlicher oder seelischer Krankheit oder
Behinderung unverschuldet nicht erworben werden können (sonstige Krankheiten,
Alter und Analphabetismus aber bleiben unberücksichtigt) oder auch bei
„erkennbar geringem Integrationsbedarf“ (vgl. hierzu: § 4 Absatz 2 der
Integrationsverordnung). Schließlich ist die Regelung wegen des
Verschlechterungsverbots des EWG-Türkei-Assoziationsabkommens auch nicht auf die große
Gruppe der türkischen Staatsangehörigen anwendbar, was die
Bundesregierung aber – im Gegensatz etwa zur niederländischen und österreichischen
Regierung – (noch) bestreitet. Die hieraus resultierende so genannte
Inländerdiskriminierung, d. h. dass deutsche Staatsangehörige beim Ehegattennachzug
gegenüber EU-Angehörigen und Staatsangehörigen anderer Drittstaaten
schlechtergestellt werden, wird durch das aktuelle Grundsatzurteil des
BVerwG zwar etwas abgemildert, die Unübersichtlichkeit aber steigt an.
In seinem ersten Grundsatzurteil vom 30. März 2010 hatte das BVerwG
Vorgaben für Ausnahmefälle gemacht, die so hoch waren, dass sie in der Praxis
kaum zur Anwendung kommen können: Selbst wenn der Spracherwerb
unverschuldet dauerhaft unmöglich ist, sei es hier lebenden Drittstaatsangehörigen
mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis zuzumuten, ihre gesamte
ökonomische und soziale Existenz und ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland
aufzugeben, um die Ehe im Ausland zu führen. Beim Ehegattennachzug zu
Deutschen schreibt das BVerwG in seinem Urteil vom 4. September 2012 nun aber
eine umfassende Zumutbarkeitsprüfung vor, die persönliche Gründe ebenso
berücksichtigen muss wie besondere Umstände im Herkunftsland (vgl.
Rn. 28). Das BVerwG zog eine Grenze von einem Jahr Trennung, die nicht
überschritten werden dürfe, wenn zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb
erfolglos geblieben sind (ausreichend seien dann auch nur mündliche einfache
Sprachkenntnisse). Die Regelung der Sprachnachweise gilt aber „von
vornherein“ nicht, wenn Ehegatten der Spracherwerb nicht zuzumuten ist, etwa, weil
in dem betreffenden Land keine Sprachkurse angeboten werden oder deren
Besuch mit einem hohen Risiko verbunden wäre und auch sonst keine Erfolg
versprechenden Alternativen zum Spracherwerb bestehen. „Bei der
Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren
Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen,
die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa
Krankheit oder Unabkömmlichkeit“ (ebd.). Es ist absehbar, dass diese
Ansammlung unbestimmter Rechtsbegriffe zu einer Vielzahl von
Rechtsstreitverfahren führen wird, sofern die Regelung nicht ganz abgeschafft werden
sollte.
In einem orbiter dictum hob das BVerwG von der Öffentlichkeit weitgehend
unbemerkt noch eine weitere seit 2007 geltende Regelung auf: Die
Verweigerung des Ehegattennachzugs zu Deutschen darf ab sofort nicht mehr im
Ausnahmefall mit der Begründung untersagt werden, dass der Lebensunterhalt der
Betroffenen nicht aus eigenen Mitteln gedeckt sei. Von Deutschen darf
grundsätzlich nicht verlangt werden, dass sie ihre Ehe im Ausland führen oder auf
ein eheliches Zusammenleben verzichten, weil ihnen Artikel 11 des
Grundgesetzes (GG) ein Recht zum Aufenthalt in Deutschland vermittelt. Auch eine
doppelte Staatsangehörigkeit ändert hieran nichts, stellt das BVerwG im
Gegensatz zur damaligen Gesetzesbegründung zu § 28 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) unmissverständlich klar. Die Fraktion DIE LINKE. hatte schon im
Gesetzgebungsverfahren (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/5108 und 16/5634)
auf den Verstoß gegen Artikel 11 GG hingewiesen und überdies kritisiert, dass
mit der nunmehr verworfenen Regelung „Deutsche zweiter Klasse“
geschaffen würden, weil insbesondere Eingebürgerte mit doppelter
Staatsangehörigkeit das Grundrecht auf Familienzusammenleben nur unter sozial selektivem
Vorbehalt in Anspruch nehmen können sollten, nämlich wenn sie auch nach
der Einbürgerung ihre „Integration“ durch vollständige
Lebensunterhaltssicherung unter Beweis gestellt hätten (vgl. die Gesetzesbegründung).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11661Auf die Schriftliche Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 17/11426 nach den
Konsequenzen aus dem Urteil des BVerwG und genauen Vorgaben zur
Umsetzung des Urteils antwortete die Bundesregierung am 6. November 2012
lapidar, sie gehe davon aus, dass die Bundesländer das Urteil umsetzten, die
Entscheidung habe Eingang in die geltende Erlasslage des Auswärtigen Amts
gefunden.
1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
BVerwG vom 4. September 2012 (10 C 12.12) im Hinblick auf das zentrale
migrationspolitische Vorhaben der Sprachnachweise im Ausland als
Voraussetzung des Ehegattennachzugs im Allgemeinen?
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) (Az. 10 C 12.12)
bestätigt die grundsätzliche Zulässigkeit des Spracherfordernisses beim
Ehegattennachzug und berührt nicht das Spracherfordernis für den Nachzug zu
Ausländern. Beim Ehegattennachzug zu Deutschen wird in den vom BVerwG
umrissenen Ausnahmefällen künftig auf das Spracherfordernis vor Einreise zu
verzichten sein.
2. Inwieweit hält die Bundesregierung die Regelung verpflichtender
Nachweise von Deutschkenntnissen bereits im Ausland als Voraussetzung des
Ehegattennachzugs immer noch für sinnvoll und praktikabel, nachdem
infolge des genannten BVerwG-Urteils für die Mehrzahl aller Nachzugsfälle
nunmehr der Vorbehalt einer allgemeinen Härtefall- bzw.
Zumutbarkeitsprüfung gilt, was nach Ansicht maßgeblicher Abgeordneter der
Regierungsfraktion CDU/CSU die Vorschrift „leerlaufen“ lässt (siehe
Vorbemerkung, bitte begründen)?
Nach Ansicht der Bundesregierung bleibt das Spracherfordernis für den
überwiegenden Teil der Betroffenen (Ehegatten von Ausländern sowie Ehegatten
von Deutschen, die nicht unter die vom BVerwG festgelegten Einschränkungen
fallen) sinnvoll und praktikabel. Die Bundesregierung hält an den der
Einführung des Spracherfordernisses zugrunde liegenden Zielen der Integration und
der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen fest.
3. Inwieweit hält die Bundesregierung die Regelung verpflichtender
Nachweise von Deutschkenntnissen bereits im Ausland als Voraussetzung des
Ehegattennachzugs immer noch für sinnvoll und praktikabel, nachdem
infolge des genannten BVerwG-Urteils die Ausnahmeregelungen zum
Spracherwerb weiter angewachsen sind (siehe Vorbemerkung) und
insbesondere auch nach Kriterien der Gleichbehandlung und Rechtsklarheit
nach Ansicht von Experten erhebliche Zweifel an der nahezu
unübersehbaren Regelung bestehen (bitte ausführen)?
Das BVerwG hat in seiner Entscheidung 10 C 12.12 die bisherige Einschätzung
der Bundesregierung zum Sprachnachweis grundsätzlich bestätigt.
Folgende Kernpunkte werden in den Urteilsgründen herausgestellt:
Das Spracherfordernis ist mit Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich vereinbar,
auch beim Ehegattennachzug zu Deutschen. Artikel 7 der GR-Charta (Charta
der Grundrechte der Europäischen Union) findet beim Nachzug zu einem
unionsrechtlich nicht privilegierten inländischen Stammberechtigten keine
Anwendung.
Drucksache 17/11661 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDem Gesetzgeber steht auf dem Gebiet des Ausländerrechts unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots ein
weiter Gestaltungsspielraum zu.
Die Verhältnismäßigkeit kann im Einzelfall auch durch die Erteilung eines
Aufenthaltstitels zum Spracherwerb nach § 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) hergestellt werden.
Dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner sind grundsätzlich
Anstrengungen zumutbar, die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls
zur Gänze im Ausland herzustellen.
Nachzugshindernisse von eng begrenzter Zeitdauer (etwa Nachholung des
Visumverfahrens/Spracherwerb) sind auch beim Ehegattennachzug zu
Deutschen nicht von vornherein verfassungswidrig.
Das Spracherfordernis verstößt nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 GG, weil es
Deutsche anders behandelt als andere Unionsbürger. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil darauf hingewiesen, dass hinreichend
gewichtige Gründe für eine Differenzierung vorliegen, wenn eine Übertragung
des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Familienangehörige von
inländischen Unionsbürgern, die unionsrechtlich nicht privilegiert sind, nicht
geboten ist. Es verstößt auch nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 GG, soweit Ehegatten
von Stammberechtigten, die aus Staaten kommen, deren Angehörige nach § 41
der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) visumfrei einreisen können, nach § 30
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG vom Spracherfordernis befreit sind.
Insofern hat die Bundesrepublik Deutschland ein weites außenpolitisches Ermessen,
das auch die aufenthaltsrechtliche Privilegierung von Angehörigen bestimmter
Staaten einschließt.
4. Inwieweit hält die Bundesregierung die Regelung verpflichtender
Nachweise von Deutschkenntnissen bereits im Ausland als Voraussetzung des
Ehegattennachzugs immer noch für sinnvoll und praktikabel, nachdem
infolge des BVerwG-Urteils künftig eine komplexe Zumutbarkeitsprüfung
vorgenommen werden muss, die absehbar zu einer Vielzahl von
Rechtsstreitverfahren führen wird, die insbesondere für die Betroffenen höchst
belastend sein werden?
In welchem Umfang es künftig in Folge der Rechtsprechung des BVerwG zu
Rechtsstreitverfahren kommen wird, bleibt abzuwarten. Allein die Tatsache,
dass künftig in entsprechenden Fällen eine Zumutbarkeitsprüfung erfolgen
muss, erfordert es nicht, von den übergeordneten Zielen des Gesetzgebers –
Integration und Verhinderung von Zwangsverheiratungen – abzurücken.
5. Welchen Anteil und Umfang hatten die in der Vorbemerkung beispielhaft
genannten Ausnahmegruppen am gesamten Ehegattennachzug in den
letzten drei Jahren und im aktuellen Jahr (bitte nach Jahren differenziert
angeben sowie nach Ausnahmegruppen differenzieren):
a) Ehegattennachzug zu EU-Bürgerinnen und -bürgern,
b) Ehegattennachzug zu Selbständigen, Forschenden, Hochqualifizierten,
c) Ehegattennachzug zu Staatsangehörigen der Länder Australien, Israel,
Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, USA (bitte differenzieren),
d) Ehegattennachzug zu Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 38a AufenthG,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11661e) Ausnahmen wegen Erkrankung oder Behinderung, die dem
Spracherwerb entgegensteht,
g) Ausnahmen wegen „erkennbar geringem Integrationsbedarf“,
h) Ausnahme infolge des Grundsatzurteils des BVerwG vom 30. März
2010,
i) Ehegattennachzug zu türkischen Staatsangehörigen (bitte unabhängig
davon, ob die Bundesregierung der Rechtsauffassung ist, dass diese
Gruppe von Sprachanforderungen ausgenommen werden muss,
angeben),
(soweit zu einzelnen Gruppen keine eindeutigen Zahlenangaben möglich
sind, wird um eine ungefähre Einschätzung gebeten; bitte jeweils in
absoluten und relativen Werten – im Vergleich zur Gesamtzahl des
Ehegattennachzugs – angeben)?
Die Fragen 5a bis 5e und 5g bis 5i werden gemeinsam beantwortet.
Zu den erfragten Sachverhalten liegen der Bundesregierung im Übrigen keine
Daten vor.
f) Ausnahmen wegen offenkundig bereits vorhandener Sprachkenntnisse,
Es sind nicht aus allen Herkunftsstaaten entsprechende Daten vorhanden. Die
vorhandenen Daten sind in Anlage 1 beigefügt.
6. Wie groß schätzt die Bundesregierung ungefähr die Gruppe derjenigen ein,
die sich auf die Härtefallregelung des Grundsatzurteils des BVerwG vom
4. September 2012 werden berufen können?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Zahlen vor, aufgrund derer eine
Einschätzung möglich wäre.
7. Wie genau setzt die Bundesregierung die Vorgaben im Urteil des BVerwG
vom 4. September 2012 zur Unzumutbarkeit der Sprachanforderungen im
Ausland beim Ehegattennachzug zu Deutschen um (vgl. vor allem
Rn. 28 ff.), welche Rechtsänderungen, Verordnungsänderungen, Erlasse,
Anweisungen, Rundschreiben, Änderungen von Hinweisblättern und
Internethinweisen zum Ehegattennachzug usw. durch welche
Bundesministerien bzw. Behörden sind geplant oder bereits vollzogen worden (bitte im
Wortlaut oder wenigstens so genau wie möglich angeben und nach
Auswärtigem Amt, Bundesministerium des Innern und Beauftragter der
Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration differenzieren;
bitte in jedem Fall die geänderte Erlasslage des Auswärtigen Amts zu
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug beifügen), welche Treffen
und Besprechungen mit anderen Akteuren (z. B. den Bundesländern) sind
geplant oder haben schon stattgefunden?
Eine Gesetzesänderung aufgrund der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung
10 C 12.12 ist derzeit durch die Bundesregierung nicht geplant. Eine
entsprechende Anpassung der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG kann im Rahmen
der nächsten Überarbeitung derselben vorgenommen werden. Da
höchstrichterliche Rechtsprechung Verwaltungsvorschriften ablöst, die mit ihr kollidieren,
ist eine sofortige Änderung der Verwaltungsvorschriften nicht notwendig.
Drucksache 17/11661 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDas Bundesministerium des Innern hat die Länder über seine Rechtsauffassung
informiert, dass eine doppelte Staatsbürgerschaft des Stammberechtigten nun
nicht mehr zur Begründung eines „besonderen Umstands“ herangezogen
werden kann, der den Ehegattennachzug von der Sicherung des Lebensunterhalts
abhängig macht. Es ist ferner vorgesehen, die Entscheidung des BVerwG 10 C
12.12 im Rahmen der nächsten Ausländerreferentenbesprechung zu
thematisieren. Die Entscheidung wurde im Rahmen der letzten
Ausländerreferentenbesprechung angesprochen. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Urteilsgründe jedoch
noch nicht vor.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird seine Informationen zu den
Sprachanforderungen für den Ehegattennachzug auf seiner Internetseite und in
seinen anderen Veröffentlichungen baldmöglichst an die neue Rechtsprechung
des BVerwG anpassen.
Das Auswärtige Amt hat alle Auslandsvertretungen mit Runderlass vom
10. September 2012 über das Urteil des BVerwG unterrichtet. Die
Auslandsvertretungen wurden zudem angewiesen, bei Vorliegen der übrigen
Erteilungsvoraussetzungen sowie der Zustimmung der zu beteiligenden Ausländerbehörde
ein Visum zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen auch dann zu erteilen,
wenn unter Anwendung eines strengen Maßstabes nachweisliche Bemühungen
des ausländischen Ehegatten zum Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse
innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich waren.
Ein ergänzender Runderlass, der die schriftlichen Urteilsgründe auswertet und
Hinweise zur praktischen Anwendung gibt, soll in Kürze folgen. Auch das
Visumhandbuch des Auswärtigen Amts wird an die neue Rechtsprechung
angepasst.
Die Auswertung des Urteils erfolgte in hausinternen Beratungen innerhalb der
betroffenen Bundesministerien; weitere Treffen oder Besprechungen sind nicht
geplant.
8. Welche konkretisierenden Anwendungshinweise macht die
Bundesregierung insbesondere zu den zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen zu
der vom BVerwG mit seinem Urteil angeordneten Zumutbarkeitsprüfung,
bzw. wie beantwortet sie die folgenden Fragen, unabhängig davon, ob
Anwendungshinweise hierzu gegeben wurden?
Weitere Anwendungshinweise, die die Entscheidung des BVerwG 10 C 12.12
konkretisieren, sind – abgesehen von dem in der Antwort zu Frage 7 genannten
Runderlass des Auswärtigen Amts – zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen.
a) In welchen Ländern werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
keine Sprachkurse angeboten?
b) In welchen Ländern werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
zwar vereinzelt Sprachkurse angeboten, jedoch nicht flächendeckend,
so dass der Sprachkursbesuch aufgrund langer Anfahrtswege
unzumutbar ist, wenn die Betroffenen nicht in den jeweiligen Städten wohnen, in
denen die Kurse angeboten werden?
Welche Wegezeiten werden generell für zumutbar gehalten?
c) In welchen Ländern werden zwar Sprachkurse angeboten, die aber
insbesondere für Personen, die nicht in den betreffenden Städten wohnen,
nur mit hohem Risiko erreichbar wären; was genau ist unter einem
„hohen Risiko“ zu verstehen, und inwieweit sind dabei Frauen z. B.
mehr gefährdet als Männer?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, in welchen Ländern
derzeit keine oder nur vereinzelt Sprachkurse zum Erlernen der deutschen Sprache
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11661angeboten werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es den Antragstellern
freigestellt ist, auf welche Weise sie die geforderten Deutschkenntnisse erwerben.
Neben dem Besuch von Sprachkursen des Goethe-Instituts können z. B.
Sprachkurse von privaten Anbietern, Onlinekurse und Privatlehrer in Anspruch
genommen werden. Das BVerwG erkennt dies ausdrücklich an, indem es in
seinem Urteil vom 4. September 2012 die Frage der Zumutbarkeit nicht nur von
der Existenz von Sprachkursangeboten sondern auch vom Vorhandensein
sonstiger erfolgversprechender Alternativen zum Spracherwerb abhängig
macht.
Vor diesem Hintergrund lassen sich keine generellen Vorgaben bezüglich der
Zumutbarkeit von Wegezeiten oder des hinzunehmenden Sicherheitsrisikos
machen. Vielmehr obliegt es – wie stets vor der Entscheidung über einen
Visumantrag – der zur Entscheidung berufenen Auslandsvertretung in jedem Einzelfall,
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vor Ort und unter Abwägung
aller vom BVerwG in seinem Urteil aufgeführten Zumutbarkeitskriterien eine
sachgerechte Entscheidung zu treffen.
d) Was genau sind „erfolgversprechende Alternativen zum
Spracherwerb“, und inwieweit werden dabei Umstände wie individuelle
Bildung, Analphabetismus, Umgang mit Medien usw. berücksichtigt?
„Erfolgversprechende Alternativen“ sind alle Spracherwerbsmöglichkeiten, die
bei entsprechenden Bemühungen des Betroffenen zum Bestehen des
Sprachtests auf dem Niveau Deutsch A1 führen können. Welche Lernmethode zum
Erfolg führt ist – je nach Vorbildung und Lerntyp – individuell unterschiedlich.
Es obliegt daher jedem nachzugswilligen Ehegatten selbst, zu entscheiden, auf
welchem Weg er sich die erforderlichen Kenntnisse aneignen möchte. Liegt ein
entsprechender Ausnahmefall vor, in dem ernsthafte Bemühungen zum
Spracherwerb nicht möglich oder nicht zumutbar sind, war auch schon nach der
bisherigen Rechtsprechung die Visumerteilung nach § 16 Absatz 5 AufenthG eine
praktikable Lösung. Nunmehr hat es für das Spracherfordernis für Ehegatten
von Deutschen durch die Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 10 C 12.12
weitere Einschränkungen gegeben.
e) Kosten bis zu welcher Höhe sind nach Ansicht der Bundesregierung bei
welchen Einkommensverhältnissen zumutbar, und inwieweit werden
dabei insbesondere auch die Kosten berücksichtigt, die für Fahrten,
Übernachtungen, Nichterwerbstätigkeit und Kinderbetreuung für die
Zeiten des Sprachkursbesuchs usw. entstehen?
Die Kosten für den Spracherwerb inklusive der eventuell anfallenden
genannten Zusatzkosten sind nach Auffassung der Bundesregierung in der Regel
insoweit zumutbar, als sie in etwa dem Preisniveau für entsprechende Leistungen in
dem Herkunftsland entsprechen. Unter welchen konkreten Umständen dies
anders sein kann, ist immer unter Einbeziehung aller relevanten Umstände im
Einzelfall zu entscheiden und lässt – angesichts der Vielgestaltigkeit der
Lebenssachverhalte – eine abstrakte Beurteilung nicht zu.
f) Welche Krankheiten über welche Zeiträume werden als dem
Spracherwerb hinderlich angesehen, und welche Nachweise sind hierzu zu
erbringen?
Es kommen Krankheiten in Frage, die Spracherwerbsbemühungen für den durch
die Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 10 C 12.12 festgelegten Zeitraum
von einem Jahr aussichtslos erscheinen lassen. Eine Krankheit, die – gemessen
an diesem Zeitraum – nur von kurzfristiger Dauer ist, reicht nicht aus. Der
Nachweis ist durch aktuelle und zuverlässige ärztliche Bescheinigung zu erbringen.
Drucksache 17/11661 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeg) Wann wird eine „Unabkömmlichkeit“ angenommen; gilt dies z. B. bei
voll erwerbstätigen Personen oder solchen, die beispielsweise in der
Landwirtschaft oder dem Hof oder Betrieb der Familie mithelfen
müssen oder kleine Kinder (ab wie vielen Kindern in welchem Alter) oder
auch ältere Menschen zu betreuen haben?
Eine abstrakte Festlegung darauf, wann genau ein nachzugswilliger Ehegatte
wegen „Unabkömmlichkeit“ nicht in der Lage ist, einfache Deutschkenntnisse
zu erwerben, würde der Einzelfallgerechtigkeit widersprechen, da man nicht
alle denkbaren Lebenssituationen berücksichtigen könnte.
9. Wie genau setzt die Bundesregierung die Vorgaben im Urteil des BVerwG
vom 4. September 2012 zum grundsätzlich unzulässigen Verweis
deutscher Staatsangehöriger auf das Ausland zur Führung der Ehe bzw. zum
Verzicht auf eheliches Zusammenleben auch bei ungesicherter
eigenständiger Lebensunterhaltssicherung und bei Doppelstaatsangehörigen um (§ 28
Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG, vgl.
vor allem Rn. 26, 30 und 31), welche Rechtsänderungen,
Verordnungsänderungen, Anweisungen, Rundschreiben, Änderungen von Hinweisblättern
und Internethinweisen zum Ehegattennachzug usw. durch welche
Bundesministerien bzw. Behörden sind geplant oder bereits vollzogen worden
(bitte so genau wie möglich angeben und nach Auswärtigem Amt,
Bundesministerium des Innern und Beauftragter der Bundesregierung für
Migration, Flüchtlinge und Integration differenzieren), welche Treffen und
Besprechungen mit anderen Akteuren (z. B. den Bundesländern) sind geplant
oder haben schon stattgefunden?
Eine Gesetzesänderung aufgrund der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung
10 C 12.12 ist derzeit durch die Bundesregierung nicht geplant. Eine
entsprechende Anpassung der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG kann im Rahmen
der nächsten Überarbeitung derselben vorgenommen werden. Da
höchstrichterliche Rechtsprechung Verwaltungsvorschriften ablöst, die mit ihr kollidieren,
ist eine sofortige Änderung der Verwaltungsvorschriften nicht notwendig. Die
Bundesländer haben Kenntnis von dem Urteil und sind bereits darüber
informiert worden, dass die einschlägige Regelung in Nummer 28.1.1.0 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG durch die
Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung abgelöst wird. Somit ist sichergestellt, dass eine doppelte
Staatsbürgerschaft des Stammberechtigten nun nicht mehr zur Begründung
eines „besonderen Umstands“ herangezogen werden kann, der den
Ehegattennachzug von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig macht.
Auch nach bislang geltender Erlasslage des Auswärtigen Amts führte die
Existenz einer Doppelstaatsangehörigkeit für sich allein noch nicht dazu, dass
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 3 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts
nachgewiesen werden musste.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1166110. Ist die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim
Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, vom 6. November 2012 auf die
Schriftliche Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 17/11426 (die Bundesregierung
geht demnach davon aus, dass die Länder sich nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung richten) so zu verstehen, dass die Bundesregierung
keine Gesetzesänderung in § 28 Absatz 1 Satz 3 AufenthG und auch
keine Änderungen der Verwaltungsvorschriften und nicht einmal eine
Information der Bundesländer für erforderlich hält, obwohl das BVerwG
unmissverständlich festgestellt hat, dass die im Gesetz verankerte
Befugnis, den Ehegattennachzug zu Deutschen mit der Begründung mangelnder
eigenständiger Lebensunterhaltssicherung in bestimmten Fällen zu
versagen, verfassungswidrig ist (bitte ausführlich begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
11. Inwieweit ist die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim
Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, vom 6. November 2012 auf
die Schriftliche Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 17/11426 mit der
Verpflichtung der Bundesregierung zu umfassender Beantwortung
parlamentarischer Anfragen vereinbar, wenn auf die Frage nach der genauen
Umsetzung der Vorgabe des BVerwG einer Härtefallregelung lediglich
abstrakt geantwortet wird, die Hinweise im Urteil hätten Eingang in die
geltende Erlasslage des Auswärtigen Amts gefunden (bitte ausführen)?
Die Antwort auf die Schriftliche Frage gibt den zu diesem Zeitpunkt aktuellen
Sachstand vollumfassend wieder.
12. Wie lauten die korrekten Antworten der Bundesregierung zu den Fragen
11 und 12 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/5498 vor
dem Hintergrund des Urteils des BVerwG vom 4. September 2012?
Die Bundesregierung richtet sich bei der Anwendung und Auslegung der
Gesetze stets nach den aktuellen Vorgaben der höchstrichterlichen
Rechtsprechung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
13. Inwieweit bedauert die Staatsministerin Dr. Maria Böhmer angesichts des
aktuellen BVerwG-Urteils ihre damalige Verteidigung der Neuregelung zu
§ 28 Absatz 1 Satz 3 AufenthG, und hat sie sich gegenüber Verbänden und
konkret Kenan Kolat, welche die Regelung als ungerechtfertigte
Benachteiligung eingebürgerter Deutscher kritisiert hatten, woraufhin die
Beauftragte sie öffentlich über die Rechtslage falsch belehrte und zudem
erklärte, dass „bei mir das Verständnis aufhört, und zwar auch, was die
Verantwortung eines Verbandsvertreters betrifft“, der „angehalten“ sei,
„seine Mitglieder, seine ‚community‘ über die tatsächliche Rechtslage in
Deutschland aufzuklären und nicht einem Phantom nachzujagen“ (http://
archiv.bundesregierung.de/Content/DE/Archiv16/Pressekonferenzen/200
7/07/2007-07-12-pk-integrationsgipfel.html) bereits entschuldigt oder hat
sie dies noch vor?
Wenn nein, warum nicht?
Die Regelung des § 28 Absatz 1 Satz 3 AufenthG gilt für alle Deutschen
unabhängig davon, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit von Geburt an besitzen
oder eingebürgert werden. Auf diese Rechtslage hat Staatsministerin Dr. Maria
Böhmer auf der Pressekonferenz hingewiesen.
Drucksache 17/11661 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Wie ist es zu erklären, dass gleich zwei Vertreterinnen der
Bundesregierung im Rahmen einer Pressekonferenz die geltende Rechtslage bzw.
Rechtsänderungen falsch dargestellt bzw. bewertet haben (Nachweis wie
zuvor); basierte dies auf Unkenntnis der Rechtslage oder sollte die
Öffentlichkeit über die Rechtslage getäuscht werden?
a) Worauf stützte sich die Behauptung der Staatsministerin Dr. Maria
Böhmer, „derjenige, der den deutschen Pass besitzt, wird gleich
behandelt. Es ist geltendes Recht bei uns. Es gibt keinen Deutschen erster
oder zweiter Klasse“, die angesichts der Schlechterbehandlung von
Deutschen mit doppelter Staatsangehörigkeit im Rahmen des § 28
Absatz 1 Satz 3 AufenthG unzutreffend war?
Die Staatsministerin Dr. Maria Böhmer hat die Rechtslage korrekt dargestellt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
b) Worauf stützte sich die damalige Bundesministerin Brigitte Zypries,
die fälschlich ergänzte: „Falls Sie auf die Gewährung von Sozialhilfe
abstellen, muss man noch sagen, dass wir die eigene Sicherung des
Lebensunterhaltes in der Regel gerade nicht zur Voraussetzung für den
Ehegattennachzug gemacht haben. Das ist in dem Gesetz eine positive
Veränderung gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage“, vor dem
Hintergrund, dass die Neuregelung des § 28 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
aber eine Verschlechterung der bis dahin geltenden Rechtslage war,
die die Versagung des Ehegattennachzugs zu Deutschen mit der
Begründung unzureichend gesicherter Lebensunterhaltssicherung unter
keinen Umständen vorsah?
Die Umstände, die zu der Äußerung der damaligen Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries geführt haben, lassen sich heute nicht mehr rekonstruieren.
15. Welche Kenntnisse zur praktischen Anwendung der Neuregelung des
§ 28 Absatz 1 Satz 3 AufenthG seit 2007 liegen der Bundesregierung vor,
von welchen Einzelfällen hat sie Kenntnis, in welchem Umfang wurde
von ihr Gebrauch gemacht (bitte so differenziert wie möglich
beantworten und soweit keine Daten vorliegen, bitte Schätzungen abgeben)?
Zum Stichtag 31. Oktober 2012 waren im Ausländerzentralregister (AZR)
323 279 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 AufenthG
als aufhältig gespeichert. Sachverhalte zu § 28 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
werden im AZR nicht erfasst.
16. In welcher Weise hat die Bundesregierung auf die ihr von der EU-
Kommission im „EU-Pilot“-Fall mit der Referenznummer 3818/12/HOME
(Anwendung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie) gestellten
Fragen reagiert (bitte so detailliert wie möglich beantworten, differenziert
nach der jeweiligen Frage und Antwort, beteiligtem Bundesministerium
und Datum), und wie sind die nächsten Schritte dieses Prüfverfahrens?
An der Antwort der Bundesregierung waren das Auswärtige Amt, das
Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
sowie die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration beteiligt. Die
Antwort wurde der Europäischen Kommission am 26. September 2012 durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übermittelt. Die
nächsten Schritte in diesem Pilotverfahren liegen im Verantwortungsbereich der
Europäischen Kommission und sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11661Die Bundesregierung hat alle Fragen der Europäischen Kommission
ausführlich beantwortet und dabei das Spracherfordernis vor Einreise verteidigt. Die
Mitteilung weiterer Einzelheiten würde den von der Bundesregierung in einem
möglichen Vertragsverletzungsverfahren abzugebenden Stellungnahmen
vorgreifen. Ferner hat das Verwaltungsgericht Berlin die Frage der Vereinbarkeit
der nationalen Regelung zum Spracherfordernis mit der Richtlinie 2003/86/EG
des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf
Familienzusammenführung nunmehr dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Damit ist die
nationale Regelung zum Spracherfordernis bereits zum gegenwärtigen
Zeitpunkt Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Die Preisgabe weiterer
Informationen könnte dazu führen, dass künftige prozessuale Handlungen und
Erklärungen und damit der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens im Einzelnen
Gegenstand öffentlicher politischer Debatten werden. Aufgrund der damit
möglichen Beeinträchtigung des Gewaltenteilungsgrundsatzes (Artikel 20 Absatz 2
Satz 2 GG) sieht die Bundesregierung von einer Mitteilung weiterer
Einzelheiten ab.
17. Wie begründet die Bundesregierung ihr Festhalten an der Regelung der
Sprachnachweise im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs,
nachdem sie in der Vergangenheit zur Rechtfertigung vorgebracht hat,
auch andere EU-Länder würden zunehmend auf solche Sprachtests im
Ausland setzen, aber dem Grünbuch der EU-Kommission zur
Familienzusammenführungsrichtlinie vom 15. November 2011 zu entnehmen ist,
dass nur noch zwei weitere EU-Mitgliedstaaten neben Deutschland das
Bestehen eines Sprachtests zur Einreisevoraussetzung machen?
Wie begründet die Bundesregierung also entgegen ihrer ursprünglichen
Argumentation das Festhalten an einer Sonderrolle in der EU, zumal
Deutschland mit schriftlichen und mündlichen Sprachkenntnissen des
Niveaus A1 die EU-weit höchsten Anforderungen stellt (Nachfrage zur
insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 11 auf Bundestagsdrucksache
17/8318)?
Das Festhalten an der Regelung des Spracherfordernisses begründet die
Bundesregierung nach wie vor mit den gesetzgeberischen Zielen der Integration und
der Verhinderung von Zwangsverheiratungen. Wenn zwei weitere EU-Staaten
auf ähnliche Integrationsmaßnahmen setzen, zeigt das nach Ansicht der
Bundesregierung, dass Deutschland gerade keine Sonderrolle einnimmt, sondern
auch in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Integrationserfordernisse bestehen
und diesen auf ähnliche Art und Weise wie in Deutschland begegnet wird. Im
Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass Integrationspolitik eine
Kompetenz der Mitgliedstaaten ist, die jeder Mitgliedstaat unter
Berücksichtigung seiner nationalen Erfordernisse ausfüllt.
18. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung (z. B. des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz; Beschluss vom 29. Juni 2012 – 7 B
10536/12.OVG), dass durch die Verweisregelung in § 28 Absatz 1 Satz 5
AufenthG auf § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG auch beim
Ehegattennachzug zu Deutschen die Frage Bedeutung erlangt, ob die zuletzt
genannte Vorschrift mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG
vereinbar ist, was vom BVerwG für offen gehalten wird (bitte begründen),
und was folgt hieraus?
Die Bundesregierung geht weiterhin von der Richtlinienkonformität der
Regelungen zum Ehegattennachzug im AufenthG aus. Daher stellt sich die hier
aufgeworfene Frage für die Bundesregierung nicht, denn eine etwaige Abhängig-
Drucksache 17/11661 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodekeit der Regelung in § 28 Absatz 1 Satz 5 AufenthG von der
Richtlinienkonformität des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG wäre nach Ansicht der
Bundesregierung mangels Richtlinienverstoßes folgenlos.
19. Welche „wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse“ benötigt die
Bundesregierung, um die Frage beantworten zu können, ob davon ausgegangen
werden kann, dass alle Integrationskursteilnehmenden nach 600
Sprachkurseinheiten über mindestens das Sprachniveau A1 verfügen, wenn nach
Angaben der Bundesregierung dieses Sprachniveau normalerweise nach
rund 80 bis 200 Unterrichtseinheiten erreicht wird und 92 Prozent aller
Prüfungsteilnehmenden das – höhere – Niveau A2 erreichen (Nachfrage
zu Bundestagsdrucksache 17/10067, Antworten zu den Fragen 4 und 5),
und täuscht der Eindruck, dass die Bundesregierung diese Frage entgegen
besseren Wissens nicht beantworten will, weil sie dann einräumen
müsste, dass das Ziel des Erwerbs einfacher Sprachkenntnisse
selbstverständlich auch in Deutschland erreicht und sichergestellt werden kann
(bitte ausführen)?
Zu der Frage, ob nach 600 Stunden Sprachkurs ausnahmslos alle
Integrationskursteilnehmer mindestens das Sprachniveau A1 GER erreichen, gibt es weder
statistische noch wissenschaftliche Erkenntnisse, da das Sprachniveau A1 in der
Integrationskursprüfung nicht festgestellt wird. Lediglich das Niveau A2 und
das Niveau B1 sind Gegenstand der Prüfungen. Insoweit kann die
Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse mitteilen und verweist auf ihre Antwort auf
die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/
10067 vom 25. Juni 2012, zu den Fragen 4 und 5.
20. Wird das Sprachniveau B1 durchschnittlich schneller erreicht, wenn der
Spracherwerb von Beginn an und durchgehend in einem Integrationskurs
in Deutschland erfolgt oder wenn Sprachkenntnisse des Niveaus A1
zunächst im Ausland erworben werden müssen – und zwar im Regelfall
nicht in einem Sprachkurs des Goethe-Instituts, sondern im Selbststudium
oder mithilfe von Fernlernangeboten – und dann einige Monate bis zur
Fortsetzung des Spracherwerbs in einem Integrationskurs in Deutschland
vergehen (bitte ausführen und begründen; Wiederholung einer nun schon
zwei Mal unbeantwortet gebliebenen Frage, zumal die Bundesregierung
nicht einmal auf den konkreten Vorhalt der Nichtbeantwortung
eingegangen ist; vgl. Frage 7d auf Bundestagsdrucksache 17/6924 und Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 17/10067)?
Über die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10067 vom 25. Juni 2012, zu
Frage 7, erwähnte Studie „Das Integrationspanel“ hinaus gibt es keine
weitergehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse. Es wird aber auf die Studie des
Sachverständigenrates deutscher Stiftungen für Integration und Migration
„Deutsche Integrationsmaßnahmen aus der Sicht von Nicht-EU-Bürgern.“ aus
dem Jahr 2012 verwiesen, wonach 69,8 Prozent der Befragten angeben, der
Sprachtest im Ausland sei sehr hilfreich, um sich in Deutschland besser
zurechtzufinden, weitere 26,9 Prozent halten ihn für etwas hilfreich (siehe
Abbildung 17, Seite 29 der genannten Studie).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1166121. Ist es aus Sicht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
sachgerecht und in sich schlüssig, sowohl für eine Einbürgerung als auch für
eine mehr als einjährige Aufenthaltserlaubnis dasselbe Sprachniveau zu
fordern (bitte begründen), und wie bewertet es entsprechend die
Neuregelung des § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG (Wiederholung einer nun schon
zum zweiten Mal unbeantwortet gebliebenen Frage, zumal die
Bundesregierung nicht einmal auf den konkreten Vorhalt der Nichtbeantwortung
eingegangen ist; vgl. Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/10063 und
Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 17/6924)?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 25 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/5693 vom 2. Mai
2011. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Frage damit beantwortet
ist.
22. Welche Angaben genau haben welche Bundesländer auf entsprechende
Länderabfragen zum Thema der Teilnahme von zum Integrationskurs
Verpflichteten gemacht (bitte so differenziert wie möglich, auch nach
Jahren und Bundesländern, darstellen), aufgrund derer vorbehaltlich der
Validität der Daten davon ausgegangen werden kann, dass nur etwa 6
Prozent der Verpflichteten ihrer Teilnahmeverpflichtung nicht
nachgekommen seien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/10063 zu Frage 8)?
Zur Beantwortung der Frage wird auf Anlage 2 verwiesen.
23. Auf welche „integrationspolitischen Neuregelungen der letzten Jahre“
genau führt die Bundesregierung die in der vorherigen Frage genannte
Entwicklung zurück (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/10063 zu Frage 8), zumal entsprechende
Neuregelungen erst zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten sind?
Die integrationspolitischen Neuregelungen, durch die seit dem
Zuwanderungsgesetz 2005 Zuwanderer gezielt durch Integrationsmaßnahmen gefordert und
gefördert werden, haben sich nach Ansicht der Bundesregierung grundsätzlich
bewährt. Ausdruck davon kann auch die – unter dem Vorbehalt der
Einschränkung der Datenvalidität stehende – relativ geringe Zahl von Zuwanderern, die
nicht am obligatorischen Integrationskurs teilnehmen, sein.
24. Stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass, so die
Bundesregierung, keine Angaben zu den Gründen für die Nichtteilnahme am
Integrationskurs vorliegen (vgl. ebd.), der Auffassung zu, dass unter den
genannten 6 Prozent viele sein werden, die gute und nachvollziehbare
Gründe für ihre Nichtteilnahme hatten (so nannte die Bundesregierung
auf Bundestagsdrucksache 16/14157, Seite 5 Entschuldigungsgründe wie
„z. B. Umzug, Fortzug ins Ausland, Schwangerschaft, Eintritt in den
Arbeitsmarkt, Krankheit, Teilnahme an vorhandenem Kursangebot nicht
zumutbar“), und inwieweit ist vor diesem Hintergrund die Behauptung
zulässig oder unzulässig, es gebe eine verbreitete oder nennenswerte
„Integrationsverweigerung“ in Bezug auf die Nichtteilnahme an
verpflichtenden Integrationskursen (bitten ausführen)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse darüber, aus welchen Gründen die
Betroffenen entgegen ihrer Verpflichtung nicht am Integrationskurs teilnehmen
und kann hierzu auch keine Schätzung vornehmen. Vor diesem Hintergrund
unterbleibt auch die erfragte Bewertung.
Drucksache 17/11661 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Wie hoch schätzt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
genannten Zahlen und Fragen den Anteil so genannter Integrationsverweigerer in
Bezug auf die verpflichtende Teilnahme an Integrationskursen auf rund
„40 Prozent“ (Wolfgang Bosbach, CDU/CSU), auf „vielleicht 10 bis
15 Prozent“ (der damalige Bundesminister des Innern Dr. Thomas de
Maizière), nur etwa „1 Prozent“ (der damalige Präsident des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Dr. Manfred Schmidt) oder „0,5
Prozent“ (eigene Berechnungen aufgrund von Länderangaben; Nachweise
zu allen Zahlenangaben in der Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache
17/4798 zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Die
Konstruktion sogenannter Integrationsverweigerung“)?
Die Bundesregierung lehnt es ab, die Zahl der Integrationsverweigerer allein
am Kriterium der Nichtteilnahme am verpflichtenden Integrationskurs
festzumachen. Ebenso lehnt es die Bundesregierung ab, bei allen Verpflichteten,
die nicht am Integrationskurs teilnehmen, von Integrationsverweigerung
auszugehen. Insofern kann die durch die Länderumfrage ermittelte und auf einer
eingeschränkten Datenbasis basierende Zahl von 6 Prozent nicht teilnehmenden
Verpflichteten auch keine belastbare Aussage über die tatsächliche Zahl der
Integrationsverweigerer treffen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/2963 vom 17. September 2010 auf die Schriftliche Frage 4 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen und auf die Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/3008 vom 24. September 201 auf die Schriftliche
Frage 11 des Abgeordneten Memet Kilic verwiesen.
26. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur (bestandskräftigen)
Verhängung von Bußgeldern nach § 98 Absatz 2 Nummer 4 AufenthG,
zur Anwendung von Verwaltungszwang zur Durchsetzung der
Teilnahmepflicht, zu (bestandskräftigen) Nichtverlängerungen der
Aufenthaltserlaubnis und (bestandskräftigen) Ausweisungen wegen Verletzung der
Teilnahmepflicht?
Zur Beantwortung wird auf Anlage 2 verwiesen. Auf die eingeschränkte
Validität der Daten wird erneut hingewiesen.
27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Auswirkungen der
Neuregelung in § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG?
In welchem Umfang und Anteil erhielten z. B. neu Einreisende bzw.
bereits länger hier lebende Migrantinnen und Migranten nur noch auf
höchstens ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnisse (bitte so differenziert wie
möglich beantworten)?
Entsprechende Sachverhalte werden im Ausländerzentralregister nicht erfasst.
Zur Beantwortung wird auf Anlage 2 verwiesen. Auf die eingeschränkte
Validität der Daten wird erneut hingewiesen.
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
–
1
5
–
D
ru
cksach
e 17/11661
Anlage 1
bis 3. Quartal 2012
12 464 3
erteilte Vis
Offenkundigkeit
a Beantragte Visa
zum
Ehegattennachzug
erteilte Visa
Offenkundigkeit
2011 1.-3. Q 2012 1.-3. Q 2012
4 45 0
13 47 20
36 233 7
29 460 49
30 236 14
111 3.306 75
71 1.232 53
141 781 82
15 162 13
3 80 8
107 1.130 103
5 279 4
53 228 28
0 448 0
10 70 3
8 443 3
9 423 7
168 640 108
275 2.280 225
25 1.510 23
85 598 72
7 812 12
1.217 15.907 912 Bearbeitete V isa und erteilte V isa Offenkundigkeit zum Ehegattennachzug 2009
Thailand Bangkok 1 429 9 1 395 4 1 254
Länder AV Beantragt
zum Eheg
nachz
e Visa
attenug
ertei
O
kun
lte Visa
ffendigkeit
Bean
zum
n
tragte Visa
Ehegattenachzug
erteilte Visa
Offenkundigkeit
B
z
eantragte Vis
um Ehegatte
nachzug
a
n-
2009 2009 2010 2010 2011
Chengdu 58 5 49 4 66
Hongkong 23 9 75 19 58
Kanton 160 30 177 35 265
Peking 508 85 471 47 577
China Shanghai 357 43 480 34 403
Ankara 5.639 201 4.636 116 4.799
Istanbul 1.724 85 1.896 90 1.747
Türkei Izmir 1.189 215 1.265 160 1.375
Jekaterinburg 268 25 302 16 306
Kaliningrad 92 7 74 4 99
Moskau 1.246 202 1.000 117 1.251
Russische Nowosibirsk 418 8 769 11 418
Föderation St. Petersburg 227 37 283 38 251
Chennai 885 12 904 11 839
Kalkutta 76 12 76 6 73
Mumbai 358 15 383 4 487
Indien New Dehli 482 19 354 8 487
. . .
Serbien Belgrad 847 129 634 115 858
Kosovo Pristina 3.520 300 3.390 315 3.010
Marokko Rabat 1.888 60 1.740 27 1.750
Bosnien
Herzegowina
Sarajewo 928 117 874 119 731
Tunesien Tunis 1.016 81 1.017 16 1.050
Summe 23.338 1.706 22.244 1.316 22.154
D
ru
cksach
e 17/11661
–
1
6
–
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
Anlage 2
n auf die Jahr e 2010 und 201 1)
ßgeld nach §
s. 2 Nr. 4
thG
verh
gemäß
nommen
a) Bußgeld nach
§ 98 Abs. 2 Nr.
4 AufenthG
angedroht
Verwaltungszwang
b) danach
ordnungsgemäß
teilgenommen
Ausweiungen nach
§ 55 Abs. 2
Nr. 2
AufenthG
) ) )
sbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt und
nen, der Verhängung von Bußgeld und von Verwaltungszwang
t
nac
ngs
69 b) 69 a) 30 b) 30 0 5
24 b) 24 0 16
0
0 b) 0 a) 0 b) 0 0 0
30 b) k.A. a) 20 b) 2 0 1
0 b) 0 a) 0 b) 0 0 0
6 b 6 a 62 b 62 0 0
0 b) 0 a) 0 b) 0 0 1
3 b) 2 a) 0 b) 0 0 3
2 b) 1 a) 5 b) 3 0 0
21 b) 11 a) 34 b) 11 0 0
0 b) 0 a) 0 b) 0 0 0
55 b) 113 a) 151 b) 108 0 26 I. Sanktionen bei V erletzungen der Pflicht zur ordnungsgemäßen T eilnahme am Integrationskurs (bezoge
u
b
en
ge
) ) )
on
io
Bundes
land
- Pflicht z
Teilnahm
nach § 4
Abs. 1 S
Nr. 1
Aufenth
ur
e
4a
. 1
G
Pflic
Teil
nac
Abs
Nr.
Auf
ht zur
nahme
h § 44a
. 1 S. 1
3
enthG
An
Te
ve
tu
44
Au
in
zahl der
ilnahmerpflichngen nach
a Abs. 1 S
fenthG
sgesamt
Verletz
der
Teilnah
pflicht n
44a Ab
1 Nr. 1
Aufent
§
. 1
Verl
der
Teil
pflic
44a
1 Nr
Auf
ung
meach §
s. 1 S.
hG
etzung
nahmeht nach §
Abs. 1 S.
. 3
enthG
Verletzunge
der
Teilnahmepflicht nach
44a Abs. 1
1 Nr. 1 u. 3
insgesamt
n
§
S.
Verläng
rung de
Aufenth
erlaubni
nach §
Abs. 3
Aufenth
abgele
Von
Nichtve
erung n
8 Abs. 3
Aufenth
er
altss
8
Befrist
der Ve
rung de
Aufent
erlaubn
rlängach §
S. 4
G
ung
rlänger
haltsis auf
a) Nic
länge
ange
htverrung
droht
h
gemä
men
a) B
98 A
Auf
häng
b) da
ordnu
teil
ß
abgese
G
hnt
ein Jah
§ 8 Ab
6 Aufen
hen r nach
s. 3 S.
thG
b) danac
ordnungs
teilgenom
BW 5.581 463 6.044 978 49 1.027 1 152 380 a) 560 b) 560 a)
BY1 6.299 260 6.559 3 71 1471 a) 7607 b) 7607 a)
BE 4.219 621 4.840
BB2 359 43 402 2 0 2 0 2 3 a) 0 b) 0 a)
HB3
HH4
HE9 7.639 620 8.259 531 43 574 0 423 486 a) 120 b) 116 a)
MV 526 24 550 13 1 14 0 5 14 a) 6 b) 6 a)
NI 3.365 272 4.188 145 21 166 0 61 264 a 83 b 83 a
NW
RP5 864 14 879 42 1 43 0 25 7 a) 0 b) 0 a)
SL
SN 1.278 184 1.462 28 4 32 0 0 14 a) 0 b) 0 a)
ST6 678 9 687 15 0 15 0 0 0 a) 3 b) 3 a)
SH8 1.789 17 2.717 64 0 64 0 10 12 a) 20 b) 20 a)
TH 1.048 43 1.315 12 1 13 0 5 9 a) 0 b) 0 a)
Gesamt 33.645 2.570 37.902 1.830 120 1.950 4 754 2.660 a) 1552 b) 1548 a) 1
1 Bayern hat lediglich die Zahlen zu Verpflichtungen und Sanktionen ab 2011 geliefert (ohne entsprechende Zahlen zu den Pflichtverletzungen). In BY wird durchaus von der Androhung von Sankt
Gebrauch gemacht. In BY wird seit Mitte 2011 verstärkt darauf geachtet, dass die ABH Statistiken nach einem vorgegebenen Muster führen.
2 Die Hälfte der ABH hat Zuarbeit geleistet.
3 Es gibt nach den Erfahrungen der ABH jährlich nur etwa 20 Fälle der nicht ordnungsgemäßen Teilnahme an Integrationskursen. Dann werden AE nur für ein Jahr verlängert bzw. es werden Fikti
die AE erst nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung verlängert.
4 Die ausländerrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten sind bekannt und werden genutzt. Von der Verlängerung nur für ein Jahr wurde Gebrauch gemacht.
5 20 von 36 ABH haben sich beteiligt. Die Kursteilnahme werde hauptsächlich über die Erteilung bzw. kurze Befristung der AE gesteuert.
6 10 von 14 ABH haben Angaben zugeliefert.
7 Erfasst ist nicht nur die Androhung der Nichtverlängerung, sondern die Androhung verschiedenster Sanktionen.
8 Die Daten der ersten drei Spalten sind aus der beim BAMF geführten Integrationskursgeschäftsdatei. Im Übrigen bestehen die Angaben größtenteils auf Schätzungen der ABH.
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
–
1
7
–
D
ru
cksach
e 17/11661
ahre 2010 und 2011)
Ausweisungen
Abs. 2 Nr. 11
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
II. Ausweisungen nach § 55 Absatz 2 Nummer 9 bis 11 AufenthG (bezogen auf die J
Bundesland
Anzahl der Ausweisungen
nach § 55 Abs. 2 Nr. 9
AufenthG
Anzahl der Ausweisungen
nach § 55 Abs. 2 Nr. 10
AufenthG
Anzahl der
nach § 55
AufenthG
BW 0 0
BY
BE 0 0
BB 0 0
HB 0 0
HH 0 0
HE 0 0
MV 0 0
NI 0 0
NW
RP 0 0
SL
SN 0 0
ST 0 0
SH 0 0
TH 0 0
Gesamt 0 0
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]