[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11751
17. Wahlperiode 30. 11. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick,
Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/11480 –
Verbraucherorganisationen und ihre Marktwächterfunktion als Teil der
systematischen verbraucherorientierten Beobachtung des Finanzmarktes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Um vermeidbare Vermögensschäden und Versorgungslücken der
Privathaushalte zu verhindern, müssen Fehlentwicklungen im Finanzmarkt und
marktwie verbraucherschädigendes Anbieterverhalten frühzeitig identifiziert und
diese Erkenntnisse von den Finanzaufsichtsbehörden berücksichtigt werden.
Neben der staatlichen Aufsicht hat Deutschland immer auch auf die
zivilgesellschaftliche Kontrolle der Märkte gesetzt, ohne jedoch ein System der
strukturierten verbraucherorientierten Marktbeobachtung und -analyse
aufzubauen. Dies gilt insbesondere für den Finanzmarkt.
Das am 13. September 2012 veröffentlichte und vom Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragte Gutachten zur
„Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland“ der Prognos
AG bringt wenig neue Erkenntnisse. Das Gutachten greift lediglich drei
Finanzprodukte auf (Girokonto, Fondsprodukte, Kapitallebensversicherung)
und unterzieht diese keiner eigenen Analyse.
Methodisch ist die Erhebung zur Zufriedenheit der Verbraucher zu
hinterfragen, da sie sich auch bei langfristigen Engagements zur Altersvorsorge auf
Verbraucherinnen und Verbraucher konzentriert, die ihre Verträge gerade erst
abgeschlossen haben.
Das Gutachten ignoriert zudem die wissenschaftlichen Erkenntnisse der
Verhaltensökonomie, wonach bei Vertrauensgütern wie den von der Prognos AG
untersuchten Fonds- und Versicherungsprodukten und in Anbietermärkten mit
komplexer Angebots- und Akteursstruktur selbst kompetente, informierte und
gebildete Verbraucherinnen und Verbraucher an ihre Grenzen stoßen.
Das Gutachten wird dem Ziel einer systematischen und wissenschaftlich
fundierten Marktanalyse nicht gerecht.
Die Verbraucherorganisationen verfügen dagegen aus der Beratung,
Beschwerden, Gutachten, Tests und der kollektiven Rechtsdurchsetzung über
exklusives Marktwissen, das sie in ihrer „Initiative Finanzmarktwächter“ bün- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 30. November 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11751 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedeln und das regelmäßig Eingang in die politischen Debatten im Deutschen
Bundestag und auf Länderebene findet.
Exemplarisch seien Untersuchungen zur Umsetzung der Protokollpflicht in
der Anlageberatung, zur Offenlegungspflicht von Provisionen oder zu
Verlusten bei vorzeitiger Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungen
genannt.
Allerdings fehlt eine angemessene Ausstattung, um die Lage der
Verbraucherinnen und Verbraucher im Finanzmarkt flächendeckend und systematisch
aufzuarbeiten.
Erkenntnisse der Initiative Finanzmarktwächter
1. Wie steht die Bundesregierung zu der „Initiative Finanzmarktwächter“ der
Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
und ihre bisherigen Erkenntnisse zur Lage der Verbraucherinnen und
Verbraucher in den von ihr untersuchten Segmenten des Finanzmarktes?
Die Bundesregierung bewertet die Aktivitäten des Verbraucherzentrale
Bundesverbandes e. V. (vzbv) mit seiner Initiative „Finanzmarktwächter“, mit der er
auf Missstände im Finanzmarkt aufmerksam machen will, grundsätzlich
positiv. Der vzbv ist am Markt jedoch nur eine von vielen Einrichtungen, die
marktbeobachtende Aufgaben wahrnehmen; eine andere Einrichtung ist z. B.
die Stiftung Warentest; für den Versicherungsbereich ist der Bund der
Versicherten zu nennen. Die Empfehlungen dieser Einrichtungen sind nicht immer
deckungsgleich.
2. Wie unterstützt die Bundesregierung die Rolle der Verbraucherverbände,
mit ihren Marktbeobachtungen und Marktanalysen den
Finanzaufsichtsbehörden Impulse für deren Aufsichtstätigkeit zu geben?
3. Bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung einer Stärkung der Rolle
der Verbraucherverbände, mit ihren Marktbeobachtungen und
Marktanalysen Politik, Wissenschaft und Anbietern empirische Erkenntnisse zur
Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher im Finanzmarkt zur
Verfügung zu stellen?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung unterstützt die Verbraucherorganisationen seit Jahren auf
vielfältige Weise: Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhält der
vzbv eine institutionelle Förderung und die Stiftung Warentest eine jährliche
Zuwendung; für den Bereich Finanzprodukte erhält die Stiftung Warentest ab
dem Haushaltsjahr 2013 zusätzlich 1,5 Mio. Euro. Neben der Förderung
diverser Einzelprojekte – u. a. des vzbv – werden ferner Maßnahmen der
Verbraucherzentralen in den Ländern im Bereich des wirtschaftlichen
Verbraucherschutzes im Wege einer Projektförderung i. H. v. 2,5 Mio. Euro unterstützt; dort
bilden seit Jahren insbesondere auch aktuelle Fragen im Bereich der
Finanzdienstleistungen und des Finanzmarktes einen thematischen
Schwerpunkt. Grundsätzlich dienen diese Maßnahmen der Information der
Verbraucherinnen und Verbraucher bzw. der Stärkung der Stellung der Verbraucher.
Eine unmittelbare Unterstützung der Aufsichtstätigkeit der staatlichen
Finanzaufsichtsbehörden gehört nicht zu den originären Aufgaben der privatrechtlich
organisierten Verbrauchereinrichtungen. Die Bundesregierung ist der
Auffassung, dass von der Arbeit der Verbraucherverbände wertvolle Impulse – auch
für die Tätigkeit der Finanzaufsichtsbehörden – ausgehen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11751Verbraucherfragen werden künftig auch stärkere Beachtung bei der
Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) finden.
Das von der Bundesregierung eingebrachte und vom Deutschen Bundestag am
25. Oktober 2012 angenommene Gesetz zur Stärkung der deutschen
Finanzaufsicht (Bundestagsdrucksache 17/10040) sieht vor, bei der BaFin einen
Verbraucherbeirat einzurichten, um Verbraucherfragen bei der Aufsichtstätigkeit
zukünftig stärker zu berücksichtigen. In diesem Gremium werden auch die
Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen vertreten sein. Aufgabe des neuen
Verbraucherbeirats ist es, die BaFin bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben
zu beraten. Dazu kann er Verbrauchertrends im Bereich Bankgeschäfte,
Finanzdienstleistungen, Finanzinstrumente und Versicherungsgeschäfte erfassen,
analysieren und dem Direktorium darüber Bericht erstatten. Grundlage sind dabei
die bei den Mitgliedern des Verbraucherbeirates vorhandenen Erkenntnisse und
Erfahrungen über verbraucherrelevante Sachverhalte im Finanzmarkt. Weiter
wird mit dem Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht ein förmliches
Beschwerdeverfahren geschaffen, um u. a. Erkenntnisse von
Verbraucherverbänden für die BaFin nutzbar zu machen.
4. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Testergebnis der
„Initiative Finanzmarktwächter“, wonach Banken mehrheitlich der
gesetzlichen und höchstrichterlich bestätigten Verpflichtung zur Offenlegung von
Provisionen und Rückvergütungen im Wertpapiervertrieb gegenüber
Kunden nicht nachgekommen sind?
Der Bundesregierung liegen derzeit keine aktuellen Erkenntnisse vor, dass
Institute mehrheitlich gegen die aufsichtsrechtliche Pflicht zur Offenlegung von
Zuwendungen verstoßen. Erhält die BaFin Kenntnis von Verstößen gegen diese
auf § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) beruhende Pflicht, werden
diese konsequent entsprechend dem gesetzlichen Auftrag verfolgt.
5. Was plant die Bundesregierung, damit Verbraucherinnen und Verbraucher
Eigeninteressen von Anbietern bei deren Anlageempfehlungen erkennen
können, so dass sie Angebote vergleichen und damit ihre
Finanzanlageentscheidungen selbstbestimmt treffen können?
Das geltende Aufsichtsrecht enthält bereits jetzt eine Vielzahl von gesetzlichen
Verpflichtungen, die es den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht,
selbstbestimmt Anlageentscheidungen zu treffen. So wurde durch das
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) unter anderem eine
Regelung geschaffen, wonach bei Vorliegen von Vertriebsvorgaben Vorkehrungen
getroffen werden müssen, damit Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden.
Ebenfalls mit dem AnsFuG wurde eine Verpflichtung eingeführt, die das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Anlageberatung
dazu verpflichtet offenzulegen, ob Einschränkungen hinsichtlich der
Finanzinstrumente, der Emittenten oder der Wertpapierdienstleistungen, die
berücksichtigt werden können, bestehen oder ob bestimmte Finanzinstrumente,
Emittenten oder Wertpapierdienstleistungen bevorzugt berücksichtigt werden. Einer
selbstbestimmten Anlageentscheidung dienen außerdem das seit dem 1. Juli
2011 durch das AnsFuG vorgeschriebene Informationsblatt und die seit dem 1.
Januar 2010 nach dem Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei
Schuldverschreibungen zu erstellende Beratungsdokumentation. Das
Informationsblatt muss neben Informationen über die Art des Finanzinstruments, seine
Funktionsweise, die damit verbundenen Risiken, die Aussichten für die
Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen auch
Informationen über die mit der Anlage verbundenen Kosten enthalten.
Drucksache 17/11751 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der
Expertinnen-/Expertenbefragung der „Initiative Finanzmarktwächter“,
wonach Banken mehrheitlich der Bitte von Kunden, ihren Dispokredit mit
hoher Zinsbelastung in einen Ratenkredit mit niedrigerer Zinsbelastung
umzuschulden, nicht nachkommen?
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV) hat den Markt der Dispositions- und Ratenkredite in Deutschland in
einer vom Institut für Finanzdienstleistungen und vom Zentrum für
Europäische Wirtschaftsforschung GmbH erstellten Studie eingehend untersuchen
lassen. Das Ergebnis der Untersuchung hat Bundesministerin Ilse Aigner
Anfang Oktober 2012 mit Vertretern der Kreditwirtschaft sowie Vertretern der
Verbraucher- und Schuldnerberatungsverbände erörtert. Die Frage verbesserter
Umschuldungsmöglichkeiten für Bankkunden, die Überziehungsmöglichkeiten
übermäßig in Anspruch nehmen, war einer der Schwerpunkte des Gesprächs.
Die Deutsche Kreditwirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, das
Krisenmanagement bei übermäßiger Inanspruchnahme von Dispositionskrediten künftig zu
verbessern. Die Kreditinstitute sollen sich in diesem Fall mit ihren Kunden in
Verbindung setzen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Den Kunden
soll die Umschuldung in einen Ratenkredit oder eine individuelle
Rückzahlungsvereinbarung angeboten werden. Daneben sollen die Kreditinstitute
frühzeitig auf geeignete Beratungseinrichtungen hinweisen.
7. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Untersuchung der
„Initiative Finanzmarktwächter“, wonach etwa 75 Prozent der auf 30 Jahre
abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und privaten
Rentenversicherungen durch den Versicherungsnehmer vorzeitig gekündigt werden
und dieser dabei einen Verlust von durchschnittlich 4 000 Euro erleidet?
Es trifft zu, dass die Kündigungsquote bei Verträgen über eine
Kapitallebensversicherung hoch ist; sie liegt jedoch nicht durchgängig bei 75 Prozent. Bei der
Kapitallebensversicherung handelt es sich um ein relativ komplexes Produkt.
Jeder Verbraucher sollte sich vor Abschluss eines entsprechenden Vertrags über
das Produkt informieren. Insbesondere – darauf wird z. B. auch vom vzbv
hingewiesen – ist es wichtig, sich über die der persönlichen Situation angemessene
Laufzeit klar zu werden. Dass bei der vorzeitigen Kündigung von Verträgen mit
einer Laufzeit von 30 Jahren ein „durchschnittlicher Verlust“ von 4 000 Euro
entsteht, kann die Bundesregierung nicht bestätigen. Ein Verlust in dem Sinne,
dass weniger zurückgezahlt wird als eingezahlt worden ist, entsteht nur dann,
wenn ein Vertrag frühzeitig – in den ersten Vertragsjahren – gekündigt wird.
Nach § 169 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung
mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VVG-InfoV ist der Verbraucher vor Abgabe
seiner Vertragserklärung über die jeweiligen Rückkaufswerte zu unterrichten.
Es besteht also vor Vertragsabschluss Gelegenheit, sich über die Konsequenzen
einer frühzeitigen Kündigung zu informieren.
Die Gründe für eine vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung
oder privaten Rentenversicherung mit langjähriger Laufzeit können im Übrigen
sehr vielfältig und häufig auch dem Bereich unvorhersehbarer Veränderungen
der persönlichen Lebensverhältnisse zuzuordnen sein. Ein Grund kann aber
auch in einem nichtbedarfsgerechten Produktkauf liegen, der seine Ursache in
fehlerhafter Information oder Beratung der betreffenden Kunden haben kann.
Die Bundesregierung setzt hier auf gute Produktinformation und eine hohe
Beratungsqualität. Durch Änderungen im Versicherungsvertragsrecht haben
Verbraucherinnen und Verbraucher heute gestärkte Rechte. Verbraucherinnen
und Verbraucher haben Anrecht sowohl auf eine ausführliche
Produktinformation als auch auf ein zusammengefasstes, übersichtliches und verständliches
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11751Produktinformationsblatt. Versicherer und Vermittler sind zu einer am
Kundenbedarf orientierten Beratung verpflichtet und müssen diese auch angemessen
dokumentieren. Durch gewerberechtliche Berufszulassungsanforderungen für
Versicherungsvermittler und -berater wird für diese Tätigkeiten eine
angemessene fachliche Qualifikation gewährleistet. Liegt ein Beratungsfehler vor,
können sich Schadensersatzansprüche ergeben (§ 6 Absatz 5 VVG; § 63 VVG).
8. In welcher Form unterstützt die Bundesregierung die „Initiative
Finanzmarktwächter“ finanziell, um die Beobachtung des Finanzmarktes aus
Verbraucherperspektive zu stärken?
Plant die Bundesregierung dies für die Zukunft, etwa in der Form der
zweckgebundenen Verwendung eines Anteils an den rechtskräftig
verhängten und vereinnahmten Kartellbußen?
Am 18. Oktober 2012 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur 8. Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) beschlossen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages –
Bundestagsdrucksache 17/11053). Danach sollen auch künftig die vom
Bundeskartellamt vereinnahmten Bußgelder als nicht zweckgebundene Einnahmen
dem Bundeshaushalt zufließen. Es wird insoweit auf Nummer 14 und 15 der
Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates
zum 8. GWB-ÄndG (Bundestagsdrucksache 17/9852) verwiesen. Eine
zweckgebundene Verwendung eines Teils der vereinnahmten Kartellbußen für die
„Initiative Finanzmarktwächter“ ist gegenwärtig nicht geplant.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Erkenntnisquellen der Bundesregierung zur Lage der Verbraucher im
Finanzmarkt
9. In welcher Form und Frequenz verschafft sich die Bundesregierung
Kenntnis von der Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher im
Finanzmarkt?
Welche Daten- und Erkenntnisquellen zieht sie hierfür heran?
Die Bundesregierung nutzt regelmäßig unterschiedliche Daten und
Erkenntnisquellen zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher im Finanzmarkt, die
von verschiedenen Akteuren am Markt, wie der Stiftung Warentest mit ihrer
Zeitschrift „Finanztest“ oder den Verbraucherverbänden und
Anlegerschutzorganisationen bereitgestellt werden. Als regelmäßige Informationsquelle steht
außerdem das Verbraucherbarometer der Europäischen Union zur Verfügung,
das zweimal jährlich veröffentlicht wird.
Darüber hinaus gibt die Bundesregierung zu einzelnen Fragestellungen selbst
Gutachten in Auftrag, wie zum Beispiel neben dem „Gutachten zur Lage der
Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland“ die jüngst vom BMELV
veröffentlichten Studien zu Produktinformationsblättern für
Geldanlageprodukte und zu Dispositions- und Ratenkrediten.
Außerdem hat das BMELV weitere Maßnahmen zur Stärkung der
Verbraucherforschung ergriffen. Beispiel hierfür ist die Gründung eines Netzwerks
Verbraucherforschung, das als Plattform für den interdisziplinären,
verbraucherwissenschaftlichen Austausch und als Anlaufstelle für Themen – auch zur Lage der
Verbraucherinnen und Verbraucher auf dem Finanzmarkt – dient.
Drucksache 17/11751 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Zu welchen Fragestellungen und in welcher Frequenz übermittelt die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der
Bundesregierung Daten und Erkenntnisse zur Lage der Verbraucherinnen und
Verbraucher im Finanzmarkt?
Worauf beruhen diese Daten und Erkenntnisse der BaFin?
Die BaFin berichtet dem Bundesministerium der Finanzen (BMF)
anlassbezogen. Grundlage sind Feststellungen, Analysen und Untersuchungen im
Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben, beispielsweise zum Beratungsprotokoll nach § 34
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Über die Zahl der bei der BaFin
eingehenden Beschwerden sowie eine exemplarische Darstellung der
Themenschwerpunkte zu den Beschwerden informiert die BaFin in ihrem Jahresbericht.
11. In welcher Form und Frequenz nutzt die Bundesregierung Daten und
Erkenntnisse nichtstaatlicher Organisationen (z. B. Verbraucherverbände,
Anlegerschutzverbände) zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher
im Finanzmarkt?
Auf die Antworten zu den Fragen 2, 3 sowie 9 wird verwiesen.
12. In wie vielen Fällen haben sich Verbraucherverbände beschwerdeführend
an die BaFin gewandt, und innerhalb welcher Zeit hat die BaFin auf diese
Beschwerden geantwortet (bitte in tabellarischer Form auflisten)?
Siehe Antwort zu Frage 14.
13. In welcher Weise verwendet die BaFin die Untersuchungen der „Initiative
Finanzmarktwächter“ für ihre Aufsichtstätigkeit?
Die BaFin prüft anlassbezogen die aufsichtsrechtliche Relevanz von an sie
herangetragenen Untersuchungsergebnissen.
14. In welcher Form tauscht sich die BaFin mit Verbraucherverbänden und
Anlegerschutzverbänden über die Lage der Verbraucherinnen und
Verbraucher im Finanzmarkt aus?
Geschieht dies regelmäßig und formalisiert?
Die Fragen 12 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht wird u. a. geregelt, dass
qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) bei der BaFin Beschwerde einlegen können.
Eine derartige Regelung bestand bisher mit Ausnahme der Regelungen in § 28
Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
nicht. Qualifizierte Einrichtungen haben von dem Beschwerderechten nach dem
ZAG bisher nicht Gebrauch gemacht. Verbraucherverbände wenden sich jedoch
in Einzelfällen schon jetzt im Namen von Verbrauchern direkt an die BaFin und
erhalten innerhalb der für das Beschwerdeverfahren üblichen Fristen eine
Antwort. Eine gesonderte Erfassung erfolgt jedoch nicht, so dass zu Anzahl und
Bearbeitungsdauer keine Angaben erfolgen können.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11751Die BaFin tauscht sich darüber hinaus regelmäßig z. B. auf dem von ihr
veranstalteten Verbraucherschutzforum mit allen Akteuren des
Verbraucherschutzes, insbesondere mit den Verbraucherschutzorganisationen, aus.
Siehe im Übrigen auch Antwort zu den Fragen 2 und 3.
15. Führt die BaFin Untersuchungen zur Nachfrageseite des Finanzmarktes
durch beziehungsweise beauftragt oder fördert sie diese, wie es
beispielsweise die britische Financial Services Authority macht?
Vor dem Hintergrund ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgabenstellung führt die
BaFin einzelfallbezogene Untersuchungen auch zur Nachfrageseite des
Finanzmarktes durch. Anlässe sind z. B. neue gesetzliche Vorgaben. So erfolgte zu den
Informationsblättern nach § 31 Absatz 3a WpHG im Herbst des vergangenen
Jahres eine entsprechende Analyse. Im Jahr 2010 hat die BaFin 1 099
Beratungsprotokolle gemäß § 34 WpHG von 192 Unternehmen ausgewertet und die
Ergebnisse mit den Verbänden der Kreditwirtschaft und den Vertretern der
Verbraucherzentralen erörtert. In der Folge wurden die Anforderungen an den
Inhalt der Beratungsprotokolle in den Mindestanforderungen an die
Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und
Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
(MaComp) näher erläutert und konkretisiert. Weiterhin dienen der BaFin die bei
ihr eingehenden Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern als
Erkenntnisquelle für die Aufsicht.
Beobachtung des Finanzmarktes aus Verbraucherperspektive
16. Befürwortet die Bundesregierung eine systematische,
verbraucherorientierte Beobachtung des Finanzmarktes?
Am Finanzmarkt gibt es verschiedene Akteure, die marktbeobachtende
Aufgaben wahrnehmen, wie z. B. die Stiftung Warentest. Die Bundesregierung hat
am 4. März 2012 beschlossen, die Arbeit der Stiftung Warentest deutlich zu
stärken. Ab dem Jahr 2013 soll die Stiftung zusätzlich finanzielle Mittel in
Höhe von 1,5 Mio. Euro zweckgebunden für neue Aufgaben im Bereich der
Finanzprodukte erhalten, um den Verbraucherschutz zu erhöhen und das
Informationsangebot über Finanzprodukte auszubauen. Zudem werden mit der
Einrichtung eines Verbraucherbeirates bei der BaFin und der Schaffung eines
förmlichen Beschwerdeverfahrens die Erkenntnisse von Verbraucherverbänden
für die Aufsichtstätigkeit der BaFin noch stärker nutzbar gemacht.
17. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um ein früheres
Erkennen von Fehlentwicklungen für die Nachfrageseite des
Finanzmarktes und damit ein schnelleres Reagieren hierauf durch die
Finanzaufsichtsbehörden zu ermöglichen?
Siehe Antwort zu Frage 34.
18. Was plant die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass das
Marktwissen der Verbraucherverbände an Finanzaufsichtsbehörden, Politik,
Wissenschaft, Anbieter sowie Verbraucherinnen und Verbraucher vermittelt
wird?
Siehe Antwort zu Frage 34.
Drucksache 17/11751 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Unterstützt die Bundesregierung die „Initiative Finanzmarktwächter“
darin, einen jährlichen Bericht zur Lage der Verbraucherinnen und
Verbraucher im Finanzmarkt aufzulegen?
Wenn ja, in welcher Form?
Die Wahl der konkreten Maßnahmen zur Verbraucherinformation obliegt den
Verbraucherorganisationen innerhalb der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen
Aufgaben. Die Finanzierung eines jährlichen Berichts zur Lage der
Verbraucherinnen und Verbraucher im Finanzmarkt durch die Bundesregierung ist nicht
vorgesehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
20. Welchen verfahrensrechtlichen Weg wird die Bundesregierung schaffen,
damit die Finanzaufsichtsbehörden die Erkenntnisse der
Verbraucherverbände systematisch in die eigenen weiteren Prüfungen einbeziehen
können, auch vor dem Hintergrund der Einschätzung der BaFin, dass
hierfür ein dem britischen Super Complaint vergleichbares
Verfahrensrecht grundsätzlich sinnvoll ist (vgl. Protokoll der Öffentlichen Anhörung
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Deutschen Bundestages zum Thema „Finanzmarktwächter“ vom
21. März 2012, S. 35)?
Siehe Antwort zu Frage 34.
21. Wie steht die Bundesregierung dazu, die Testarbeit der Stiftung Warentest
mit der Marktwächterrolle der Verbraucherzentralen und der
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zu verknüpfen, wie es die Stiftung Warentest
in der Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Thema „Finanzmarktwächter“ vom
21. März 2012 vorschlägt (Bundestagsdrucksache 17/9759, S. 8), und
was plant sie, um dies zu verwirklichen?
Eine Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherzentralen, des vzbv und der
Stiftung Warentest ist grundsätzlich positiv zu sehen. Inwieweit die Stiftung
Warentest bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben ihre Testarbeit
mit der Initiative „Finanzmarktwächter“ des vzbv verknüpft, entscheidet diese
als unabhängige Institution eigenständig und ohne Beeinflussung der
Bundesregierung.
22. Sieht die Bundesregierung in der nichtstaatlichen Marktbeobachtung
und -analyse durch Verbraucherverbände und Anlegerschutzverbände
ihre Unabhängigkeit gefährdet oder einen sonstigen Interessenkonflikt,
und wenn ja, welchen?
Der Bundesregierung liegen dafür keine Anhaltspunkte vor.
23. Wie schätzt die Bundesregierung die Unabhängigkeit von
Ratingagenturen und mögliche Interessenkonflikte ein?
Im Zuge der Finanzmarktkrise ist offenkundig geworden, dass bei
Ratingagenturen Interessenkonflikte auftreten können, wenn sie Empfehlungen zur
Ausgestaltung von Anlageprodukten abgegeben und zu denselben Anlageprodukten
Ratings erstellen. Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
(CRA-Verordnung) und die Verordnung (EU) Nr. 513/2011 zur Änderung der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11751CRA-Verordnung tragen dazu bei, die Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu
stärken und mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden. Weitere
Verbesserungen sieht der Vorschlag der Europäischen Kommission KOM(2011) 747 zur
Änderung der CRA-Verordnung vor, der derzeit in den EU-Gremien beraten
wird.
24. Wie schätzt die Bundesregierung die europäische zivilgesellschaftliche
Initiative „Finance Watch“ und ihren bisherigen Beitrag ein, das
Funktionieren der europäischen Finanzmärkte und der Aufsicht aus
zivilgesellschaftlicher Perspektive zu untersuchen und auf Fehlentwicklungen und
Missstände hinzuweisen?
Zivilgesellschaftliche Initiativen wie „Finance Watch“ sind allgemein zu
begrüßen, da sie zur politischen Meinungsbildung beitragen und somit in der
Demokratie eine wichtige Aufgabe wahrnehmen.
Aktuelle Lage der Verbraucher im Finanzmarkt
25. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Verluste ein, die die
Verbraucherinnen und Verbraucher jährlich infolge nicht anleger- und
anlagegerechter Beratung erleiden, insbesondere im Bereich
Kapitallebensversicherungs- und Altersvorsorgeprodukte?
26. Wie hat sich die Lage gegenüber dem Ergebnis der Studie von der evers
& jung GmbH „Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität,
bessere Entscheidungen“ vom September 2008 im Auftrag des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV) verändert, die die Vermögensverluste der Verbraucherinnen
und Verbraucher aufgrund mängelbehafteter Finanzberatung mit jährlich
20 bis 30 Mrd. Euro angab?
Die Fragen 25 und 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen aktuellen Zahlen vor.
27. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem vom 13.
September 2012 vom BMELV veröffentlichten Prognos-Gutachten, wonach
Privathaushalte zum 31. Dezember 2010 in 44,419 Millionen
Kapitallebensversicherungen, fondsgebundene Kapitalversicherungen und
fondsgebundene Rentenversicherungen investiert hatten, die überwiegend der
Altersvorsorge dienen, vor dem Hintergrund der Erkenntnisse der
„Initiative Finanzmarktwächter“ zur Anzahl vorzeitiger Vertragskündigungen
und die damit verbundenen Verluste?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
Im Übrigen prüft die Bundesregierung die umfangreichen Ergebnisse und
Analysen des Gutachtens, das eine marktübergreifende Datengrundlage zu
mehreren Konsumbereichen enthält. In die Prüfung werden sowohl übergeordnete
Aussagen, beispielsweise zur Gestaltung von Verträgen, als auch Angaben zu
einzelnen Teilmärkten, wie z. B. zu Finanzdienstleistungen, einbezogen. Die
Bundesregierung sieht Kapitallebensversicherungen und private
Rentenversicherungen nach wie vor als geeignete Instrumente zur privaten
Altersvorsorge, soweit sie zu den individuellen Vermögensverhältnissen und Bedarfen
der jeweiligen Versicherten passen.
Drucksache 17/11751 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode28. Ist es aufsichtsrechtlich zulässig, den Vertrieb eines Finanzinstruments
beliebig als Festpreis- oder Kommissionsgeschäft zu deklarieren bzw.
auszugestalten, vor dem Hintergrund, dass nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung die beratende Bank Kunden bei einem Festpreisgeschäft
nicht über ihre Gewinnmarge aufklären muss und vor dem Hintergrund,
dass Banken Wertpapiergeschäfte immer häufiger als Festpreis- und nicht
als Kommissionsgeschäft abschließen?
Es bestehen keine aufsichtsrechtlichen Vorgaben, dass der Vertrieb von
Finanzinstrumenten in einer bestimmten Form der Wertpapierdienstleistung
(Kommissionsgeschäft oder Eigenhandel) durchzuführen ist. Die Ausgestaltung von
Geschäften über Finanzinstrumente unterliegt der Privatautonomie der Parteien.
Grundsätzlich muss ein Institut nach § 33a WpHG Ausführungsgrundsätze
aufstellen, die geeignet sind, das bestmögliche Ergebnis für seinen Kunden zu
erreichen.
Erkenntnisse, in welchem Verhältnis Festpreisgeschäfte zu
Kommissionsgeschäften stehen, liegen der Bundesregierung nicht vor. Ferner liegen auch
keine Erkenntnisse vor, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen verstärkt
ins Festpreisgeschäft ausweichen. Bei einer im Frühjahr 2009 erfolgten
Marktabfrage bei insgesamt 49 Kreditinstituten durch die BaFin gaben die
befragten Institute übereinstimmend an, anlässlich der Umsetzung des
Finanzmarktrichtlinieumsetzungsgesetzes zum 1. November 2007 sei keine
Umstellung auf das Festpreisgeschäft vorgenommen worden. Vielmehr würden
Wertpapiere, insbesondere Zertifikate und Investmentfondsanteile, seit jeher nicht
nur im Kommissions-, sondern auch im Festpreisgeschäft vertrieben.
29. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung, wenn Anteile an
Investmentfonds im Rahmen eines Festpreisgeschäftes zu einem Preis
verkauft werden, der den Ausgabepreis umfasst, allerdings als Marge
einkalkuliert, mit Blick auf die Notwendigkeit für Kundinnen und Kunden,
das konkrete Umsatzinteresse der verkaufenden Bank einschätzen zu
können?
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen, da es sich auch bei Anteilen an
Investmentfonds um Finanzinstrumente handelt.
30. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei der
Offenlegung von Provisionen und Rückvergütungen in der Hinsicht, dass
diese unabhängig davon offengelegt werden sollten, welche rechtliche
Ausgestaltung ein konkretes Finanzgeschäft hat, weil Kundinnen und
Kunden die Unterschiede im Regelfall nicht erkennen können?
Die Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen nach § 31d Absatz 1 Nummer 2
WpHG gilt bei der Erbringung sämtlicher Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen. Eine Unterscheidung nach der rechtlichen
Ausgestaltung eines Geschäfts nimmt das Gesetz nicht vor.
31. In welcher Form überprüft die BaFin das Vorliegen der Voraussetzungen
in § 31d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
unter denen die Annahme von Zuwendungen gestattet ist (Zuwendung als
Qualitätsverbesserung der Dienstleistung und Aufklärung über Art und
Umfang)?
Die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 31d WpHG wird im Rahmen der
grundsätzlich jährlich stattfindenden Prüfung der Meldepflichten und Verhal-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11751tensregeln nach § 36 Absatz 1 WpHG durch die beauftragten Prüfer
kontrolliert. Ferner hat die BaFin ihre Mindestanforderungen an Compliance und die
weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff.
WpHG (MaComp) ergänzt. Ab dem Berichtszeitraum 2013 sind die
Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, die eingenommen
Zuwendungen in einem Zuwendungsverzeichnis zu erfassen und mit Hilfe eines
Verwendungsverzeichnisses darzulegen, für welche Maßnahmen der
Qualitätsverbesserung die Zuwendungen verwendet wurden.
32. Wie überprüft die BaFin die Höhe und Transparenz von
Vorfälligkeitsentschädigungen, die die Banken von Verbraucherinnen und Verbrauchern
verlangen, die einen Immobilienkredit vor Ablauf der Zinsbindung
zurückzahlen, und wie bewertet die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang das Ergebnis der Marktbeobachtung der Verbraucherzentrale Baden-
Württemberg, wonach in 82 Prozent der untersuchten Fälle die von der
Bank verlangte Entschädigung über der von der Verbraucherzentrale
berechneten Höhe lag (vgl. Pressemitteilung vom 19. Juli 2012)?
Die zitierte Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
bezieht sich auf Immobiliarkredite. Für diese ist, anders als für sonstige
Verbraucherkredite (vgl. § 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB), die Berechnung
der Vorfälligkeitsentschädigung gesetzlich nicht begrenzt. Vielmehr sieht die
Vorschrift des § 490 Absatz 2 BGB einerseits vor, dass der Darlehensnehmer
einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen
durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, grundsätzlich vorzeitig
kündigen kann, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Andererseits
bestimmt Satz 3 der Vorschrift, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber
denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung
entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). Die erwähnte Vorschrift wurde,
basierend auf der früheren entsprechenden Rechtsprechung, im Jahr 2002 in das
BGB eingefügt. Eine genaue Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
wurde seinerzeit bewusst nicht im Gesetzestext geregelt, sondern der
Rechtsprechung überlassen. Damit wurde es der Rechtspraxis ermöglicht, auf
geänderte Umstände flexibel zu reagieren und zu einer höheren
Einzelfallgerechtigkeit beizutragen.
Für die Überprüfung der Vorfälligkeitsentschädigung im Streitfall sind die
ordentlichen Gerichte zuständig. Die BaFin hat in den vergangenen Jahren
wiederholt Beschwerden geprüft, mit denen Bürgerinnen bzw. Bürger
Entschädigungsforderungen als zu hoch beanstandeten. Bei der Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Absatz 2 Satz 3 BGB haben
Kreditinstitute die Vorgaben der Vorschrift für die Schadensberechnung zu beachten
und sich dabei in dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen zu
bewegen (vgl. dazu Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 256). Kommt es zu einer
Beschwerde, überprüft die BaFin im Einzelfall die Rahmendaten, die der
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugrunde gelegt wurden. Die BaFin
musste in den Fällen, die ihr Bankkunden zur Prüfung vorgelegt hatten, die
berechneten Entschädigungsbeträge nicht beanstanden.
Eine Bewertung der angesprochenen Marktbeobachtung der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist der Bundesregierung schon deshalb nicht möglich,
weil ihr die Umstände der Einzelfälle nicht bekannt sind, die der
Marktbeobachtung zugrunde liegen.
Drucksache 17/11751 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode33. Was plant die Bundesregierung, um die Empfehlung des Prognos-
Gutachtens umzusetzen, Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen kürzer
und für Verbraucherinnen und Verbraucher lesbarer und damit
verständlicher zu gestalten?
Alle Vertragsbestimmungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen
ausgestaltet sind, müssen nach § 307 Absatz 1 Satz 2 des BGB klar und verständlich
sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Vertragsbestimmung unwirksam. Im Übrigen
schreibt das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz für die
Anlageberatung über Wertpapiere seit dem 1. Juli 2011 ein Informationsblatt vor, das
die wesentlichen Eigenschaften des Wertpapiers kurz und leicht verständlich
zusammenfasst. Im Entwurf für ein Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz ist
ebenfalls ein standardisiertes Informationsblatt für zertifizierte Altersvorsorge-
und Basisrentenverträge vorgesehen.
Siehe im Übrigen auch die Antwort zu Frage 27.
Stärkung der Stellung der Verbraucher im Finanzmarkt
34. Was beabsichtigt die Bundesregierung, der BaFin im Hinblick auf eine
verbraucherorientierte Beobachtung des Finanzmarktes aufzuerlegen?
Die Fragen 17, 18, 20 und 34 werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat dafür gesorgt, dass durch eine effiziente Regulierung
und Beaufsichtigung des Kapitalmarkts aufgetretenen Defiziten
entgegengewirkt wird. Mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz wurde
die Verpflichtung eingeführt, Mitarbeiter in der Anlageberatung,
Vertriebsbeauftragte und sog. Compliance-Beauftragte bei der BaFin registrieren zu
lassen. Diese Pflicht gilt seit dem 1. November 2012. Damit hat die BaFin ein
wirksames Instrument zur Feststellung von strukturellen Mängeln in den
einzelnen Instituten bekommen und kann gezielt Mängel abstellen. Bei
schwerwiegenden Verstößen kann die BaFin anordnen, dass die betreffenden
Anlageberater für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr in der Beratung eingesetzt
werden dürfen. Daneben wurden der BaFin zusätzliche Möglichkeiten
eingeräumt, Verstöße gegen die Gebote der anlegergerechten Beratung und der
Offenlegung von Provisionen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.
Weiterhin ist ein Ziel des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht,
das Marktwissen und die Erkenntnisse der Verbraucherverbände bei der
Aufsichtstätigkeit der BaFin zukünftig stärker und systematischer zu
berücksichtigen. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung den vzbv und die Stiftung
Warentest finanziell mit dem Ziel, die Information der Verbraucherinnen und
Verbraucher zu erhöhen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2, 3, 12 und 14 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1175135. Entspricht die deutsche Finanzmarktarchitektur nach Ansicht der
Bundesregierung den geltenden europäischen Vorgaben, vor dem Hintergrund,
dass im Europäischen System der Finanzaufsicht (ESFS) die Vorgaben
zum Verbraucherschutz verbindlich definiert werden, allerdings die
deutsche Finanzmarktstruktur sie bislang ausblendet vor dem Hintergrund,
dass nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnungen des europäischen
Parlaments und des Rates Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 das „[…]
Hauptziel des ESFS […] darin besteht, die angemessene Anwendung der
für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die
Finanzstabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem
insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die
Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.“, und nach Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe f der Verordnungen die nationale Finanzaufsicht Bestandteil
des ESFS ist?
Die deutsche Finanzaufsichtsstruktur entspricht den geltenden europäischen
Vorgaben zur Errichtung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS).
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November
2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
vom 4. Dezember 2011 wurde u. a. in § 4 Absatz 2 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes geregelt, dass die BaFin nach Maßgabe der Verordnungen
Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates mit den zuständigen Stellen im In- und Ausland zusammenarbeitet.
Dies umfasst auch das Hauptziel des ESFS, die angemessene Anwendung der
für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die
Finanzstabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für
einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in
Anspruch nehmen, zu sorgen.
36. Was plant die Bundesregierung, um die Vertretung der
Verbraucherinteressen in den Gremien und Beiräten der BaFin, über den aktuell
beschlossenen Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 17/10040 hinaus, zu
stärken?
Verbraucherschutzorganisationen sind bereits im Fachbeirat und im
Versicherungsbeirat der BaFin vertreten. Neben der im Gesetz zur Stärkung der
deutschen Finanzaufsicht vorgesehenen Einrichtung eines Verbraucherbeirates bei
der BaFin, in dem Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen vertreten sein
werden, erhält das BMELV einen Sitz im Verwaltungsrat der BaFin. Weitere
Änderungen der Zusammensetzung von Gremien der BaFin plant die
Bundesregierung derzeit nicht.
37. Was ist beabsichtigt, um für eine gleichmäßige Repräsentation der
Anbieter- und Verbraucherinteressen im „Verbraucherbeirat“ zu sorgen, der laut
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Stärkung der deutschen
Finanzaufsicht“ auf Bundestagsdrucksache 17/10040 vorgesehen ist?
Mit dem Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht wird zur Errichtung
eines Verbraucherbeirates bei der BaFin ein neuer § 8a in das
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG-E) eingefügt. Nach § 8a Absatz 2 Satz 2
FinDAG-E sollen im Verbraucherbeirat die Wissenschaft, Verbraucher- und
Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher
Streitschlichtungssysteme sowie das BMELV angemessen vertreten sein. Entsprechend diesen
Vorgaben wird das nach § 8a Absatz 2 Satz 2 FinDAG-E zuständige BMF die
Mitglieder des Verbraucherbeirates bestellen.
Drucksache 17/11751 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode38. In welcher Weise soll die Arbeit des „Verbraucherbeirats“ finanziell
unterstützt werden?
Wird er über finanzielle Mittel verfügen, um unabhängige
Untersuchungen und Forschungen im Finanzmarkt beauftragen zu können?
Grundlage der Beratungen und Analysen des Verbraucherbeirats sollen die bei
seinen Mitgliedern bzw. bei den durch diese repräsentierten Organisationen
vorhandenen Erkenntnisse und Erfahrungen über verbraucherrelevante
Sachverhalte im Finanzmarkt sein. Dabei wird mit der vorgesehenen Mitgliedschaft
von Wissenschaftlern, Vertretern von Verbraucher- und
Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeitern außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie des
BMELV sichergestellt, dass die Erkenntnisse und Erfahrungen der im
Verbraucherschutz relevanten Kreise in die Beratungen und Analysen des
Verbraucherbeirates einfließen können. Im Rahmen der derzeit durch das BMF erfolgenden
Überarbeitung der Satzung der BaFin sind in Anlehnung an die bestehenden
Regelungen beim Fachbeirat der BaFin Regelungen zur Reisekostenvergütung
der Mitglieder des Verbraucherbeirates vorgesehen.
39. Was beabsichtigt die Bundesregierung, um die Verbandsklagebefugnis
der Verbraucherverbände und Anlegerschutzverbände zur Förderung
eines qualitativen Wettbewerbs im Finanzmarkt zu stärken?
Die Verbandsklagebefugnis von Verbraucherverbänden und
Anlegerschutzverbänden ist in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes wirksam geregelt. Verbraucher- und Anlegerschutzverbände
können die Klagebefugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Unterlassungsklagengesetzes einfach und rechtssicher erlangen, in dem sie sich in die Liste
der qualifizierten Einrichtungen eintragen lassen. Die Liste der qualifizierten
Einrichtungen umfasst derzeit 77 Verbände. Neben den mit staatlichen Mitteln
geförderten Verbraucherzentralen der Länder und dem vzbv sind auch
Anlegerschutzverbände, wie die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. und die
Schutzvereinigung für Anleger e. V. in der Liste der qualifizierten
Einrichtungen eingetragen. Aufgrund der Regelungen über die Klagebefugnis in den §§ 3
und 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland der
Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die meisten klageberechtigten
qualifizierten Einrichtungen hat.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]