[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11910
17. Wahlperiode 14. 12. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Harald Weinberg,
Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11657 –
Mögliche Diskriminierung von Versicherten durch den Krankenkassen-
Wettbewerb
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Krankenkassen stehen durch die (im Wechsel oder gemeinsam von den
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
getragenen) Gesundheitsreformen der letzten Jahrzehnte in einem immer härteren
Wettbewerb zueinander. Eine Versichertenstruktur mit vielen finanziell
unattraktiven Versicherten stellt dabei für die Krankenkassen einen
Wettbewerbsnachteil dar. So bedienen sich zumindest einige Krankenkassen unzulässiger
oder zweifelhafter Methoden und bewegen solche Versicherte, die zu den
„schlechten Risiken“ gezählt werden, zum Wechsel in andere Krankenkassen
oder versuchen, über „Fangprämien“ ihre Versichertenstruktur lukrativer zu
gestalten.
Gesetzlich steht zwar allen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse ein
freies Wahlrecht zu, wobei die Krankenkassen darauf keinen Einfluss ausüben
oder gar insbesondere schwer kranke und teure Versicherte zu einer Kündigung
auffordern dürfen. Dies hat die Bundesregierung auf die Mündliche Frage 57
der Abgeordneten Kathrin Vogler am 7. November 2012 bestätigt.
Dennoch gibt es Diskriminierung von bestimmten Versicherten durch
Krankenkassen. So berichtete die ZDF-Sendung „Frontal21“ am 30. Oktober 2012,
die KKH-Allianz habe Hunderte von Mitgliedern, die der Kasse den
Zusatzbeitrag schuldig geblieben seien, telefonisch unter Druck gesetzt und systematisch
zumeist schwer kranken und teuren Mitglieder den Austritt nahegelegt.
Inzwischen zahlen manche Krankenkassen „Fangprämien“ an ihre
Angestellten für die Gewinnung neuer Mitglieder, wobei zum Teil Vorgaben hinsichtlich
bestimmter Kriterien wie Einkommenshöhe gemacht werden: Chronisch
Kranke, Alte und Menschen mit geringem Einkommen zählen für die KKH-
Allianz laut einem Bericht von „Frontal21“ vom 6. November 2012 dabei nicht
zu den erwünschten Mitgliedern.
Ehemalige Mitglieder der mittlerweile abgewickelten City-BKK hatten
teilweise Schwierigkeiten, Mitglied einer anderen Kasse zu werden. Viele andere
Krankenkassen waren offenbar deswegen wenig aufnahmewillig, weil sie die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. Dezember
2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11910 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBefürchtung hatten, mit den ehemaligen City-BKK-Mitgliedern auch die
strukturellen Probleme der City-BKK zu bekommen.
Diese bekannt gewordenen Beispiele zeigen, dass eine durch den Wettbewerb
motivierte Diskriminierung von bestimmten Versichertengruppen trotz
gesetzlichem Verbot existiert und dass die finanziellen Ausgleichssysteme zwischen
den Krankenkassen nicht ausreichen.
Die Wahlfreiheit für die Versicherten führte vor der Einführung des
Risikostrukturausgleichs (RSA) dazu, dass die Krankenkassen finanziell weit besser
dastanden, deren Versicherte weniger oft und weniger schwer krank waren und
deren Mitglieder höhere Einkommen erzielten, da so die Ausgaben für die
Krankenkasse niedriger und die Einnahmen höher waren.
Der 1994 eingeführte Risikostrukturausgleich sollte strukturelle Vor- und
Nachteile von Krankenkassen vor allem hinsichtlich Einkommen, Alter und
Geschlecht der Mitglieder und Zahl der Mitversicherten ausgleichen. Im Jahr
2002 wurde ein Risikopool eingeführt für die Versicherung besonders
kostenintensiver Versicherter. Dennoch mussten die Krankenkassen zur Deckung der
Behandlungskosten ihrer Versicherten stark unterschiedliche Beitragssätze
erheben, die 2008 von rund 13 Prozent bis über 17 Prozent reichten.
Im Jahr 2009 wurde mit der Einführung des Gesundheitsfonds und damit dem
Ende der Beitragsautonomie der Kassen ein zielgenaues Instrument notwendig,
um Verwerfungen in dem seitdem bestehenden Finanzierungssystem der
Kassen zu vermeiden. Dies hat zur Schaffung des morbiditätsorientierten
Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) geführt.
Der Morbi-RSA ist zwar tatsächlich zielgenauer als sein Vorgänger; aber auch
er hat Mängel, die längst bekannt sind und bereits behoben sein könnten. Diese
Mängel wurden nicht zuletzt vom Wissenschaftlichen Beirat zur
Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs in seinem Gutachten von 2011 und
2012 mit dem Gebot von Änderungen festgestellt.
Alleiniger Grund für die weitere Existenz dieser Mängel ist nach Ansicht der
Fragesteller der fehlende politische Wille der Bundesregierung, das RSA-
System entsprechend auszugestalten.
Die Versicherten der ehemaligen City-BKK hatten es nach der Insolvenz sehr
schwer, eine neue Krankenversicherung zu finden. Die Versichertenstruktur
war durch ein überdurchschnittliches Alter der Versicherten und eine erhöhte
Morbidität geprägt. Das Verhalten vieler Krankenkassen gegenüber
ehemaligen City-BKK-Versicherten zeigt, dass die Krankenkassen negative Folgen
durch die Aufnahme älterer und/oder kränkerer Versicherter erwarten. Trotz
Morbi-RSA ist die Versichertenstruktur und nicht etwa die
Verwaltungsstruktur zumindest zu einem wesentlichen Teil verantwortlich für die wirtschaftliche
Lage der Kassen.
Denn für ältere Versicherte und solche mit bestimmten Krankheiten oder
Multimorbide erhalten die Kassen weniger Geld als sie ausgeben müssen. So nimmt
trotz Morbi-RSA der Grad der Unterdeckung mit steigenden Ausgaben je
Versicherten und mit der Anzahl der Krankheiten eines Patienten, die vom Morbi-
RSA überhaupt erfasst werden (so genannte Hierarchisierte
Morbiditätsgruppen, HMG) deutlich zu (vgl. Zeitschrift Gesundheits- und Sozialpolitik G+S,
Heft 1/2012). Außerdem gibt es auch viele Krankheiten, die überhaupt nicht
vom Morbi-RSA erfasst sind. Wenn eine Kasse vermehrt solche Versicherte
hat, dann muss diese den so entstehenden Fehlbetrag durch Einsparungen, z. B.
bei den Leistungen oder durch Zusatzbeiträge oder durch beides ausgleichen.
Ebenso profitieren einige andere Kassen davon, dass durch die den Morbi-RSA
Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds die Ausgaben für ihre Versicherten
überschreiten. Diese Krankenkassen können letztlich aufgrund ihrer
Versichertenstruktur Prämien an ihre Mitglieder ausschütten.
Die Diskriminierung von älteren, chronisch oder mehrfach erkrankten
Versicherten führt so für Krankenkassen zu wirtschaftlichen Vorteilen. Eine
möglichst zielgenaue Ausgestaltung des Morbi-RSA ist darum ein originäres
Interesse der Versicherten. Denn jede und jeder von ihnen kann jetzt oder zukünftig
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11910zu einer Gruppe gehören, die in der derzeitigen unzureichenden Ausgestaltung
des Morbi-RSA für eine Krankenkasse unattraktiv ist, da ihre Krankheiten
nicht oder nicht ausreichend im Morbi-RSA berücksichtigt sind.
Gerade ein wettbewerbliches Gesundheitssystem, wenn es schon von den
politischen Mehrheiten derzeit gewünscht ist, benötigt einen Morbi-RSA, der
Kostenunterschiede von Versichertengruppen möglichst gut ausgleicht, damit
der Wettbewerb nicht auf dem Rücken der Versicherten und Kranken
ausgetragen wird.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller nicht, dass der
Wettbewerb zwischen den Krankenkassen auf dem Rücken der Versicherten und
Kranken ausgetragen wird. Ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse handelt
es sich bei den in der Anfrage aufgeführten Diskriminierungsversuchen um
Einzelfälle. Auf diese Fälle wurde nach Bekanntwerden umgehend reagiert und
Abhilfe geschaffen. Im Zusammenhang mit der Schließung der City BKK sind das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die Aufsichtsbehörden von Bund
und Ländern sowie der GKV-Spitzenverband unmittelbar aktiv geworden und
haben Gegenmaßnahmen ergriffen. Der Gesetzgeber hat für künftige
Schließungsfälle Regelungen zur Sicherstellung eines reibungslosen Kassenwechsels
getroffen und entsprechend sind bei einer nachfolgenden Kassenschließung
keine vergleichbaren Probleme mehr aufgetaucht.
Auch im Fall der von „Frontal21“ dargestellten Verhaltensweisen von
Mitarbeitern der KKH-Allianz ist das Bundesversicherungsamt (BVA) als zuständige
Aufsichtsbehörde sofort eingeschritten, um den Sachverhalt zu ermitteln und
Maßnahmen gegen rechtswidriges Verhalten zu ergreifen. Einzelheiten sind den
nachfolgenden Antworten zu entnehmen. Aus den genannten Beispielen ist
keineswegs auf eine flächendeckende, systematische Diskriminierung von alten
und kranken Versicherten durch die Krankenkassen zu schließen. Das Gegenteil
ist der Fall. Die Tatsache, dass in den Jahren seit Einführung der freien
Kassenwahl durch die Versicherten im Jahr 1994 auch bei intensiviertem
Kassenwettbewerb bisher nur wenige Einzelfälle von Versuchen der Krankenkassen, die
Wahlfreiheit einzuschränken, bekannt wurden, zeigt, dass die Mitglieder der
gesetzlichen Krankenkassen ihr Recht auf freie Kassenwahl ungehindert ausüben
können.
Soweit aber im Einzelfall versucht worden ist, dieses Recht einzuschränken,
sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein wirksames Einschreiten der
Aufsichtsbehörden gegeben und werden von diesen auch unmittelbar genutzt.
Krankenkassen, die sich auf diese Weise rechtswidrig verhalten, müssen zudem mit
einem beträchtlichen Ansehensverlust und einer Schwächung im
Kassenwettbewerb um Mitglieder rechnen.
Die Fragesteller führen richtigerweise aus, dass der Morbi-RSA tatsächlich
zielgenauer ist als sein Vorgänger, der bis zum Jahr 2008 wirksame Alt-RSA. Vor
dem Hintergrund, dass das Recht der Versicherten zur freien Kassenwahl
uneingeschränkt gilt und ausgeübt wird, überzeugt die Argumentation nicht, dass
Verstöße von Krankenkassen gegen die Wahlfreiheit im Einzelfall auf Mängel im
Risikostrukturausgleich zurückzuführen sind. Dessen ungeachtet ist der Morbi-
RSA als lernendes System ausgestaltet, so dass die Frage seiner
Weiterentwicklung unabhängig von dem hier angesprochenen Sachzusammenhang
Gegenstand einer fachlichen und politischen Diskussion bleibt.
Drucksache 17/11910 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Hat das Bundesversicherungsamt (BVA) inzwischen eine Antwort bzw.
Stellungnahme der KKH-Allianz zu den in der Sendung „Frontal21“
erhobenen Vorwürfe erhalten?
Gibt es zusätzlich anderweitige neue Erkenntnisse?
Das BVA hat das BMG mit Schreiben vom 26. November 2012 über den
aktuellen Sachstand seiner aufsichtsrechtlichen Prüfung informiert. Danach wurden
die Vorwürfe aus der ZDF-Sendung „Frontal21“ durch die unabhängige
Innenrevision der Krankenkasse eingehend geprüft.
Zusätzliche anderweitige Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
2. Sind diese ausgewertet, und was hat diese Auswertung ergeben?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bericht der Innenrevision der KKH-Allianz wurde dem BVA übergeben und
ist Ausgangspunkt seiner weiteren Ermittlungen. Danach sei die in der Sendung
angesprochene Telefonaktion aus Anlass von Zahlungsrückständen beim
Zusatzbeitrag vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt und ca. 1 000
Versicherte seien von Ende Oktober 2010 bis Anfang Dezember 2011 kontaktiert
worden. Dabei sei in ca. 200 Fällen in nicht hinnehmbarer Weise auf die
Versicherten Einfluss genommen worden, die Kasse zu wechseln. Teilweise sei auch
in unzulässiger Weise die Niederschlagung säumiger Zusatzbeiträge angeboten
worden. 135 Kündigungen seien ermittelt worden. An der Aktion sei nur eine
geringe Zahl von Mitarbeitern beteiligt gewesen, die Gespräche seien lediglich von
zwei Mitarbeitern geführt worden. Eine unmittelbare Verantwortung des
Vorstandes der Krankenkasse könne nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht
festgestellt werden. Eine unzureichende Überwachung der handelnden
Mitarbeiter durch Vorgesetzte sei wesentliche Ursache der rechtswidrigen
Verhaltensweisen gewesen.
Das BVA berichtet, dass die KKH-Allianz zugesagt habe, geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, um vergleichbare Verhaltensweisen künftig auszuschließen.
Das BVA werde diese Maßnahmen überwachen und erforderlichenfalls weitere
aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Hinsichtlich der konkreten
Vorkommnisse werde ungeachtet dessen weiter ermittelt.
Diese weiteren Ermittlungen sind abzuwarten. Gegenwärtig wird laut
ergänzender Stellungnahme des BVA in einem Schreiben vom 5. Dezember 2012
insbesondere der Bericht der Innenrevision einer ausführlichen Prüfung unterzogen.
Das BVA berichtet in diesem jüngsten Schreiben darüber hinaus über neue
Erkenntnisse zu den organisatorischen Regelungen, die die KKH-Allianz treffen
wolle, um vergleichbare Vorkommnisse zukünftig zu vermeiden. Die
Krankenkasse habe einen Maßnahmenkatalog unter anderem mit folgendem Inhalt
vorgelegt:
Als Sofortmaßnahme werde für Mitarbeiter und Versicherte die Stelle eines
Ombudsmanns eingerichtet und in der Kasse kommuniziert. Die Aufgabe werde
vom Datenschutzbeauftragten wahrgenommen. Im Rahmen von Schulungen
werde die gesetzeskonforme Beratung der Versicherten und die Verpflichtung
der Mitarbeiter zur versichertenfreundlichen Kommunikation besonders betont.
Ferner werde in diesem Zusammenhang auch die Sensibilität für
datenschutzrechtliche Aspekte erhöht. Die Kasse prüfe, ob den Mitarbeitern ein System zur
Verfügung gestellt werden solle, um sich auch ggf. anonym an Kontroll- und
Überwachungsstellen zu wenden. Empfänger der Hinweise könnten
themenbezogen, z. B. die Interne Revision und der Datenschutzbeauftragte, sein. Es
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11910würden umfangreiche Konzepte zur Optimierung des Datenschutzes unter
Einbindung des Datenschutzbeauftragten entwickelt und umgesetzt.
Diese Maßnahmen werden vom BVA geprüft und ihre Umsetzung begleitet.
3. Welche „allgemeinen Aufsichtsmittel“ (vgl. Antwort der Bundesregierung
auf die Mündliche Frage 57 der Abgeordneten Kathrin Vogler, Anlage 39 des
Plenarprotokolls 17/203) stehen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung?
Handelt es sich dabei auch um finanzielle Sanktionen?
Welche Höhe können solche Sanktionen annehmen?
4. Welche andere Art von Sanktionen oder Strafen könnten von wem gegen
eine Krankenkasse, die in dieser Form gegen geltendes Recht verstößt,
verhängt werden?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Steht nach Überzeugung der Aufsichtsbehörde fest, dass der Versicherungsträger
eine Rechtsverletzung begangen hat, kommt in der Regel nur der Erlass eines
Verpflichtungsbescheides in Betracht, um diese zu beheben. In dieser Situation
soll die Aufsichtsbehörde jedoch zunächst beratend darauf hinwirken, dass der
Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Die Beratung hat insofern eine
zentrale Bedeutung. Nach Erlass eines Verpflichtungsbescheides kann dieser von
der Aufsichtsbehörde mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn seine
sofortige Vollziehung angeordnet worden oder er unanfechtbar geworden ist (§ 89
Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV). Als
Zwangsmittel stehen den Aufsichtsbehörden grundsätzlich die Ersatzvornahme, das
Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang zur Verfügung. Um das Verfahren zur
Durchsetzung eines Verpflichtungsbescheids effizient zu gestalten, kann die
Aufsichtsbehörde ein Zwangsmittel und insbesondere ein Zwangsgeld „für jeden
Fall der Nichtbefolgung“ androhen (§ 89 Absatz 1 Satz 4 SGB IV).
5. Welche Konsequenzen für die aufnahmeunwilligen Krankenkassen hatte das
Verhalten vieler Krankenkassen gegenüber Mitgliedern der ehemaligen
City-BKK, denen der Kassenwechsel absichtlich erschwert wurde?
Das BVA hat im Jahr 2011 festgestellt, dass anlässlich der Schließung der City
BKK der vom Gesetzgeber gewollte unproblematische Wechsel zu einer neuen
Krankenkasse in zahlreichen Fällen mit erheblichen Schwierigkeiten für die
betroffenen Versicherten verbunden war. Dies galt vor allem für Versicherte in den
Städten Hamburg und Berlin.
Verschiedene Krankenkassen hatten wegen der großen Zahl der Betroffenen
Probleme bei der organisatorischen Bewältigung der Mitgliederaufnahme.
Darüber hinausgehend wurden insbesondere aufgrund der komplexen rechtlichen
Fragestellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von
Kassenschließungen Versicherte in Einzelfällen von Kassenmitarbeitern unvollständig beraten.
Das BVA hat die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber
den betroffenen Krankenkassen ergriffen, um den Wechsel sicherzustellen. In
der Folge konnten alle Versicherten der geschlossenen City BKK eine neue
Krankenkasse wählen. Zu Lücken im Krankenversicherungsschutz ist es nicht
gekommen.
Anlässlich der zweiten Kassenschließung, der BKK für Heilberufe zum 31.
Dezember 2011, hat das BVA keine entsprechenden Probleme mehr festgestellt.
Die Versicherten konnten reibungslos ihre Kasse wechseln.
Drucksache 17/11910 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeUm die in der Frage angesprochenen Fälle zukünftig zu vermeiden, hat der
Gesetzgeber im Übrigen die Regelung des § 175 Absatz 2a SGB V geschaffen,
wonach die Aufsichtsbehörde insbesondere bei rechtswidriger Ablehnung der
Mitgliedschaft die Kasse zur Behebung des Rechtsverstoßes verpflichtet und
dies mit der Androhung des Zwangsgeldes verbindet. Die oben genannten
allgemeinen Aufsichtsbefugnisse wurden insoweit für Fälle einer rechtswidrigen
Behinderung des freien Kassenwahlrechts nochmals verschärft. In der
Verwaltungspraxis des BVA war eine Anwendung dieser Norm bislang nicht
erforderlich.
6. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Deckungsgrad der
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die Versicherten der ehemaligen
City-BKK vor deren Schließung?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Ausführungen zum Datenschutz in der
Antwort auf die Schriftlichen Frage 93 der Abgeordneten Dr. Martina Bunge
(Bundestagsdrucksache 17/10968). Die Zuweisungen an die einzelnen
Krankenkassen und die auf dieser Grundlage ermittelten Deckungsquoten stellen
wettbewerbsrelevante, nicht öffentlich zugängliche Größen dar, an deren
Geheimhaltung die einzelne Krankenkasse ein berechtigtes, schutzwürdiges Interesse hat;
es handelt sich mithin um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der einzelnen
Krankenkasse. Diese Informationen stehen Sozialdaten gleich. Eine gesetzliche
Befugnis zu deren Bekanntgabe besteht auch nach Schließung einer
Krankenkasse nicht.
7. Sind – neben den im Zuge des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes
verbesserten Verfahren im Falle einer Schließung einer Krankenkasse – auch
Sanktionsmöglichkeiten eingeführt worden für die Möglichkeiten, die Kassen
haben, um unerwünschte Versicherte fernzuhalten?
Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben ein
uneingeschränktes Wahlrecht. Sie können ihre Mitgliedschaft bei der Krankenkasse
ihrer Wahl begründen und fortsetzen. Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft
kündigen, die Krankenkassen können hingegen nicht ihren Mitgliedern
kündigen. Seit April 2007 kann eine Krankenkasse die Mitgliedschaft freiwillig
Versicherter auch im Fall von Beitragsschulden nicht mehr beenden.
Krankenkassen, die versuchen, auf ihre Mitglieder Einfluss zu nehmen, um sie zu einem
Wechsel in eine andere Krankenkasse zu veranlassen, verstoßen gegen ihre
gesetzlichen Verpflichtungen, egal wie subtil die Einflussnahme ist. Die
Aufsichtsbehörden verfügen – wie zu den Fragen 4 und 5 erläutert – über
umfassende Befugnisse, um auf die Krankenkasse einzuwirken und ein gesetzwidriges
Verhalten zu unterbinden.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über vom Sozialverband
Deutschland e. V. (SoVD) am 1. November 2012 gemeldete Vorkommnisse,
dass gesetzlich Versicherte, die längere Zeit im Krankengeldbezug waren,
von Kassenmitarbeitern zu einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses
gedrängt werden, damit die Krankenkasse diese Ausgaben nicht länger
tragen muss?
In der Pressemitteilung des SoVD-Landesverbandes Niedersachsen vom 1.
November 2012 wird angegeben, der Landesverband stelle einen Trend fest, dass
Versicherten im Gespräch mit Kassenmitarbeitern immer häufiger nahegelegt
werde, auf den Weiterbezug von Krankengeld zu verzichten und das jeweilige
Arbeitsverhältnis aus Krankheitsgründen zu kündigen. Der Bundesregierung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11910liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Angaben des SoVD Niedersachsen
sind sehr allgemein gefasst und benennen keine konkreten Fakten. Hier ist der
SoVD aufgefordert, seine Vorwürfe durch konkrete Hinweise einer Überprüfung
zugänglich zu machen.
Das BVA und der GKV-Spitzenverband wurden um Stellungnahme gebeten, ob
ihnen hierzu nähere Erkenntnisse vorliegen. Das BVA berichtet, dass dies nicht
der Fall sei. Der GKV-Spitzenverband weist auf den sachlichen Hintergrund von
Gesprächen zwischen Krankenkassenmitarbeitern und arbeitsunfähigen
Versicherten im Rahmen des sog. Arbeitsunfähigkeits- bzw.
Krankengeldfallmanagements hin.
Zielsetzung dieser Gespräche sei es, die notwendigen Informationen zu erhalten,
um insbesondere folgende Fragen zu klären: Erforderlichkeit einer
sozialmedizinischen Beurteilung durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) und eines ggf. unterstützenden Einwirkens auf den weiteren
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, Abklärung der Möglichkeiten einer stufenweisen
Wiedereingliederung und ggf. unterstützendes Tätigwerden. Diese
Versichertengespräche und weitere Instrumente der Informationsbeschaffung seien Teil
der in der Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit festgelegten
Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und MDK in der Einzelfallbegutachtung. Die
Begutachtungsanleitung habe der GKV-Spitzenverband am 12. Dezember 2011
auf der Grundlage des § 282 Absatz 2 Satz 3 SGB V beschlossen.
Der GKV-Spitzenverband führt aus, dass ihm keine Erkenntnisse darüber
vorliegen, dass Krankenkassen in den genannten Versichertengesprächen Druck auf
die Versicherten ausüben und diese auffordern würden, ihre Arbeitsverhältnisse
zu kündigen. Sofern der SoVD konkrete Fallgestaltungen benennen könne,
werde er sich um eine entsprechende Klärung bemühen.
9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Vorgängen, die
in einem Bericht von „Frontal21“ vom 6. November 2012 bekannt wurden,
denen zufolge die KKH-Allianz Prämien für die Gewinnung neuer
Mitglieder bezahlt und dabei Vorgaben hinsichtlich einer bestimmten
Mindesteinkommensgrenze macht?
Hält die Bundesregierung dieses Vorgehen für gesetzeskonform?
Wenn ja, gibt es gesetzlichen Änderungsbedarf?
Die Aufnahme der Versicherten von einem Mindesteinkommen abhängig zu
machen, verstößt gegen § 175 Absatz 1 Satz 2 SGB V und ist mit den
gesetzlichen Grundlagen nicht vereinbar. Dementsprechend sind auch
Zielgruppenvereinbarungen der Krankenkassen mit dem Vertrieb (eigenes Personal oder
beauftragte Dritte), wonach keine oder niedrigere Prämien für Mitglieder mit einem
niedrigen Einkommen oder hohen Leistungsausgaben gezahlt werden,
unzulässig. Das BVA teilt mit, dass es die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um dem
Rechtsverstoß abzuhelfen.
10. Gibt es derzeit Anreize für gesetzliche Krankenkassen,
Versichertengruppen mit bestimmten Vorerkrankungen, bestimmten Alter und/oder
bestimmten Einkommen aus dem Versichertenbestand fernzuhalten, während
gleichzeitig andere Versichertengruppen erwünscht sind?
Welche Versichertengruppen betrifft dies jeweils?
Vor Einführung der freien Wahl der Krankenkasse durch die Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung konnten Krankenkassen einen niedrigeren
Beitrag erheben, wenn sie vor allem junge, gesunde, gut verdienende Mitglieder
Drucksache 17/11910 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeohne beitragsfrei familienversicherte Angehörige versicherten. Mit Einführung
der freien Kassenwahl im Jahr 1994 und der gleichzeitigen Einführung des
Risikostrukturausgleichs wurde diesem bestehenden Anreiz zur Risikoselektion
durch die Krankenkassen entgegengewirkt. Der Risikostrukturausgleich wurde
durch die Reformgesetze von 2001 und 2007 weiterentwickelt zum heutigen
morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich, der Selektionsstrategien
deutlich stärker entgegenwirkt als der im Jahr 1994 eingeführte Alt-RSA. Ein reiner
Ausgabenausgleich würde Anreize zur Risikoselektion vollständig unterbinden,
aber auch den Wettbewerb um eine wirtschaftliche Versorgung und eine gute
Versorgungsqualität. Die Bundesregierung sieht im Wettbewerb zwischen den
Krankenkassen ein wesentliches Steuerungsinstrument. Anreize zur
Risikoselektion sind daher zu verringern (§ 268 Absatz 1 Nummer 3 SGB V), können
aber nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Kassenwahlfreiheit der Mitglieder nicht
eingeschränkt wird, sondern in vollem Umfang fortbesteht. Hier sind die
Aufsichtsbehörden gefordert, Verhalten von Krankenkassen zu unterbinden, das die
gesetzlichen Rechte der Versicherten missachtet.
11. Liegen der Bundesregierung Berechnungen vor, die die Angaben von
Dr. Dirk Göpffarth (in G+S, Heft 1/2012) widerlegen, dass sich die
Deckungsquoten nach Ausgabengruppen stark unterscheiden und für die
niedrigste Ausgabengruppe die Deckung im Jahr 2010 über 350 Prozent
lag, also die Kasse mehr als dreieinhalb mal so viel Geld bekommt, wie sie
für diese Versichertengruppe ausgeben muss, dagegen bei so genannten
Hochkostengruppen die Deckungsquote auch unter 50 Prozent oder auch
weit darunter abrutscht?
Welche Auswirkungen können die unterschiedlichen Deckungsquoten auf
das Verhalten der Krankenversicherungen gegenüber den Versicherten aus
den jeweiligen Ausgabengruppen haben?
12. Liegen der Bundesregierung Berechnungen vor, die die Angaben von
Dr. Dirk Göpffarth (in G+S, Heft 1/2012) widerlegen, dass bei jüngeren
Versicherten Überdeckungen bestehen, dagegen im Alter zunehmend
Unterdeckungen, und dass dies in der fehlenden Annualisierung der Ausgaben
Verstorbener begründet ist?
Welche Auswirkungen können die unterschiedlichen Deckungsquoten auf
das Verhalten der Krankenversicherungen gegenüber den Versicherten aus
unterschiedlichen Altersgruppen haben?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zum jeweils ersten Teil der beiden Fragen ist anzuführen, dass der
Bundesregierung keine anderen Berechnungen vorliegen.
Zur Frage nach den Auswirkungen auf das Verhalten der Krankenkassen ist auf
folgenden Zusammenhang hinzuweisen: Die Krankenkassen erhalten aus dem
Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung ihrer Leistungsausgaben und ihrer
sonstigen Ausgaben nach § 266 Absatz 1 Satz 1 SGB V. Diese Zuweisungen
dienen zur Deckung ihrer gesamten Ausgaben. Die Einführung des Merkmals
Morbidität durch Berücksichtigung von 50 bis 80 ausgewählten Krankheiten ab
dem Jahr 2009 hatte das Ziel, die Finanzausstattung der Krankenkassen mit
vielen kranken Versicherten insgesamt zu verbessern. Diese verbesserte,
zielgerichtete Mittelzuweisung ist von den Krankenkassen dann für die Versorgung aller
Versicherten einzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob die jeweiligen
Leistungsausgaben einer einzelnen Versichertengruppe durch die Zuweisungen
gedeckt werden oder nicht und ob der Versicherte eine der 80 berücksichtigten
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11910Krankheiten hat oder eine andere, nicht berücksichtigte Krankheit. Maßgeblich
ist, dass sich die Zielgenauigkeit der Zuweisungen insgesamt verbessert hat.
Diese deutliche Verbesserung hat der Evaluationsbericht des Wissenschaftlichen
Beirats beim BVA 2011 auf der Grundlage der Daten des RSA 2009 festgestellt
und dieses Ergebnis wird auch durch den in der Frage zitierten Artikel an Hand
der Zahlen des Jahresausgleichs 2010 bestätigt (siehe S. 15 des Artikels).
13. Welche legalen Möglichkeiten für gesetzliche Krankenkassen, ihre
Versichertenstruktur im Sinne einer Erhöhung der Deckungsquote für ihre
Ausgaben durch den Gesundheitsfonds zu verändern, sind der
Bundesregierung bekannt?
Über die Pflichtleistungen hinaus können gesetzliche Krankenkassen in
verschiedenen Leistungsbereichen Satzungsleistungen und Wahltarife anbieten.
Die Krankenkassen können als Wettbewerbsinstrument insofern ein
differenziertes Leistungsangebot bereit halten, das grundsätzlich von allen Versicherten
in Anspruch genommen werden kann. Die Versicherten sollen von den
Wahlmöglichkeiten profitieren. Insbesondere soweit Krankenkassen freiwillig
zusätzliche Leistungen für besondere Leistungsbedarfe Versicherter anbieten, sind
in der Frage angedeutete Steuerungsmöglichkeiten nicht erkennbar.
14. Ist es für die Bundesregierung erwünscht bzw. hinnehmbar, dass
gesetzliche Krankenkassen im Sinne einer Erhöhung der Deckungsquote für ihre
Ausgaben ihre Versichertenstruktur optimieren, und sieht sie hier
gesetzgeberischen Änderungsbedarf?
Auf die Antworten zu den Fragen 10 und 13 wird verwiesen.
15. Welches nach geltendem Recht gegebenenfalls illegale Verhalten mit dem
Ziel der Verbesserung der Versichertenstruktur ist der Bundesregierung seit
Inkrafttreten des Morbi-RSA bekannt geworden?
16. Welche Krankenkassen sind der Bundesregierung oder dem
Bundesversicherungsamt bereits negativ aufgefallen, bei denen der Verdacht nahelag,
es sollten unerwünschte Versicherte ferngehalten oder Bestandsversicherte
in eine andere Kasse gedrängt werden?
Die Fragen 15 und 16 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Als Beispiele für eine unzulässige Einflussnahme von Krankenkassen auf ihre
Versichertenstruktur sind insbesondere die Probleme im Zusammenhang mit der
Schließung der City BKK (siehe Antwort zu Frage 5) sowie der Fall der KKH-
Allianz (siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2) zu nennen.
Soweit im Übrigen bislang in der Aufsichtspraxis Probleme im Zusammenhang
mit dem Anspruch von Versicherten auf Begründung oder Durchführung der
Mitgliedschaft bei Krankenkassen aufgetreten sind, berichtet das BVA, dass es
sich in der Regel um Einzelfälle handele, welche ihre Ursachen in einer
fehlerhaften Rechtsanwendung der Vorschriften des SGB V hätten. Regelmäßig
genüge hier ein Hinweis des BVA, um die Rechtskonformität der Fallbearbeitung
durch die Kasse im Einzelfall sicherzustellen.
Demgegenüber lägen dem BVA keine Erkenntnisse über planmäßige
Vorgehensweisen einzelner Versicherungsträger hinsichtlich einer rechtswidrigen
Einflussnahme auf Versicherte zum Kassenwechsel vor.
Drucksache 17/11910 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass „Fangprämien“, wie sie
nach Berichten nicht nur von der KKH-Allianz, sondern auch von anderen
Kassen, wie der AOK Niedersachsen (Hannoversche Allgemeine Zeitung,
8. November 2012), für die Gewinnung neuer Mitglieder gezahlt werden,
aus dem Gesamtbudget der Kassen bezahlt werden und somit nicht mehr
für die Versorgung von Patientinnen und Patienten Verfügung stehen?
Sind solche Zahlungen sowie weitere Ausgaben für die
Versichertengewinnung in der gesetzlichen Krankenversicherung gewünscht, oder sieht
die Bundesregierung hier gesetzlichen Handlungsbedarf?
Die Möglichkeit der Mitglieder der Krankenkassen, ihre Krankenkasse
grundsätzlich frei wählen zu können, führt zu einem Wettbewerb der Krankenkassen
um Mitglieder. Im Rahmen dieses Wettbewerbs muss es einer Krankenkasse
möglich sein, ihr besonderes Profil und das damit zusammenhängende
Leistungsspektrum darzustellen. Die hierdurch entstehenden Kosten für die
Mitgliedergewinnung sind nicht den Leistungsausgaben der Krankenkassen
zuzuordnen. Sie zählen, unabhängig davon, ob die Mitgliedergewinnung durch
Krankenkassenmitarbeiter oder Externe durchgeführt wird, zu den
Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse. Die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen
waren gemäß § 4 Absatz 4 SGB V bis zum 31. Dezember 2012 gesetzlich
begrenzt.
Es sollte den Krankenkassen grundsätzlich unbenommen sein, ob sie die
Mitgliedergewinnung ausschließlich durch eigene Kräfte oder aber teilweise durch
Dritte organisieren. Auch in diesem Bereich gelten jedoch für die Krankenkasse
die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Aus diesem Grund haben
die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in ihren Gemeinsamen
Wettbewerbsgrundsätzen konkrete Obergrenzen für die Ausgaben der
Krankenkassen für Mitgliederwerbung festgelegt.
18. Was nutzt die Werbung der Krankenkassen, die auf die Gewinnung
erwünschter Mitglieder zur Verbesserung der Deckungsquote abzielt, dem
Gesundheitssystem als Ganzes, und wären die dafür aufgewendeten
Geldmittel systemisch betrachtet in der Versorgung nutzbringender angelegt?
Der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen ist erwünscht. Zulässige
Werbemaßnahmen sind dabei ein Teil des Wettbewerbs. Maßgeblich ist, dass die
Wahlfreiheit der Versicherten hierdurch nicht eingeschränkt wird. Auf die Antworten
zu den Fragen 10 und 17 wird verwiesen.
19. Welche Vorteile hat eine Krankenkasse mit vielen Versicherten gegenüber
einer Krankenkasse mit weniger Versicherten?
Ist es ein Ziel des Wettbewerbs, die Anzahl der Kassen weiter zu senken?
Auf welche Kassenzahl soll der Wettbewerb hinauslaufen?
Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, Fusionen und Insolvenzen von
gesetzlichen Krankenkassen durch einen ungenauen Morbi-RSA zu
befördern?
Eine generalisierende Aussage über Vorteile großer Krankenkassen mit vielen
Versicherten gegenüber kleinen Krankenkassen mit weniger Versicherten ist
nicht möglich. Auch die Ergebnisse des Evaluationsberichts des
Wissenschaftlichen Beirats beim BVA sowie der in der Antwort zu den Fragen 11 und 12
zitierte Artikel von Dr. Dirk Göpffarth weisen auf die erheblichen Unterschiede
innerhalb der Gruppe der kleinen und der großen Krankenkassen hin.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11910Ziel des Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen um die Versicherten ist, eine
gute und wirtschaftliche Versorgung dieser Versicherten sicherzustellen, nicht
eine bestimmte Kassenzahl zu erreichen. Die dauerhafte Leistungsfähigkeit
einer Krankenkasse hängt dabei nicht nur von den Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds ab, sondern von zahlreichen anderen Faktoren, die sie im
Rahmen ihres sozialgesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraums selbst
gestaltet.
20. Wie hoch ist nach Angaben des Bundesversicherungsamtes die jeweilige
Deckungsquote der Zuweisungen aller einzelnen Kassen?
Zu den in der Frage gewünschten Angaben für einzelne Kassen wird auf die
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
21. Wie hoch ist die Deckungsquote nach Kassenarten?
Das BVA hat für die Deckung der Gesamtausgaben der Krankenkassen durch die
Gesamtzuweisungen im Jahr 2011 die folgenden Werte ermittelt: Gesetzliche
Krankenversicherung 102,16 v. H., Allgemeine Ortskrankenkassen 102,37 v. H.,
Betriebskrankenkassen 101,98 v. H., Ersatzkassen 101,95 v. H.,
Innungskrankenkassen 103,12 v. H., Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
101,03 v. H.
Die Deckungsquote in der gesetzlichen Krankenversicherung für das
Ausgleichsjahr 2011 betrug deshalb 102,16 v. H., weil die tatsächlichen Ausgaben der
Krankenkassen (175,16 Mrd. Euro) um 3,78 Mrd. Euro (entspricht 2,16 v. H.)
unter dem im Herbst 2010 festgelegten und im weiteren Verfahren
unveränderten Zuweisungsvolumen lagen (178,94 Mrd. Euro) und dieser Differenzbetrag
mitgliederbezogen auf die Krankenkassen verteilt wurde (§ 41 Absatz 2 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung – RSVA).
22. Weshalb werden nicht möglichst viele Krankheiten im Morbi-RSA
berücksichtigt, sondern in der Zahl begrenzt?
Was wäre der Nachteil an einem solchen Vorgehen?
Der Morbi-RSA soll vor allem Anreize zur Risikoselektion verringern und
zugleich keine Anreize zur medizinisch nicht gerechtfertigten
Leistungsausweitung setzen. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber
vorgegeben, dass der Auswahl der Morbiditätsgruppen 50 bis 80 insbesondere
kostenintensive chronische Krankheiten und Krankheiten mit
schwerwiegendem Verlauf zu Grunde zu legen sind. Der Morbi-RSA ist dabei als „lernendes
System“ ausgestaltet. Der Wissenschaftliche Beirat beim BVA hat in seinem
Evaluationsbericht die Wirkungen einer Vervollständigung des
Morbiditätsausgleichs untersucht, hieraus aber keine Empfehlung abgeleitet. Die
Bundesregierung vertritt daher weiterhin die Auffassung, dass kein unmittelbarer Bedarf an
grundlegenden Änderungen besteht und die Erfahrungsgrundlage mit dem
Morbi-RSA zu erweitern ist. Darüber hinaus weist der in den Fragen 11 und 12
zitierte Artikel von Dr. Dirk Göpffarth aus, dass bereits durch die jährlichen
Anpassungen des Klassifikationssystems (siehe Antwort zu Frage 23) eine
Verbesserung der Zielgenauigkeit der Zuweisungen zur Deckung der
Leistungsausgaben erreicht werden kann (s. S. 10 des Artikels).
Drucksache 17/11910 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode23. Welche Verbesserungen des Risikostrukturausgleichs (RSA) hielt der
Wissenschaftliche Beirat und auch das Bundesversicherungsamt im
Sommer 2012 für geboten?
Welche Veränderungen des RSA sind neben der Annualisierung der
Verstorbenen im Stellungsnahmeverfahren von den Krankenkassen in diesem
und im letzten Jahr gefordert worden?
Welche dieser Maßnahmen hat die Bundesregierung umgesetzt?
Nach § 31 Absatz 2 und 4 RSAV überprüft das BVA jährlich auf der Grundlage
der von der RSAV vorgegebenen Kriterien und der entsprechenden
Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats zur Weiterentwicklung des
Risikostrukturausgleichs die Auswahl der im Morbi-RSA zu berücksichtigenden Krankheiten
sowie die auf der Grundlage der ausgewählten Krankheiten zugrunde zu
legenden Morbiditätsgruppen, den Algorithmus für die Zuordnung der Versicherten
zu den Morbiditätsgruppen, das Regressionsverfahren zur Ermittlung der
Gewichtungsfaktoren und das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der
Risikozuschläge und legt diese nach Anhörung des GKV-Spitzenverbandes bis zum
30. September erneut für das Folgejahr fest.
Im Rahmen des Festlegungsprozesses werden jedes Jahr eine Reihe von
Anpassungen diskutiert und umgesetzt. Diese betreffen sowohl die Krankheitsauswahl,
die Morbiditätsgruppen, den Algorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu
den Morbiditätsgruppen, das Regressionsverfahren zur Ermittlung der
Gewichtungsfaktoren und das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der
Risikozuschläge. Eine Darstellung der im Rahmen des Festlegungsprozesses diskutierten
Anpassungsvorschläge würde den Rahmen dieser Anfrage sprengen.
Einzelheiten des Diskussionsprozesses können den jeweiligen Erläuterungen zur
Festlegung von Morbiditätsgruppen, Zuordnungsalgorithmus, Regressionsverfahren
und Berechnungsverfahren für das jeweilige Ausgleichsjahr entnommen werden,
die auf der Homepage des BVA unter
www.bundesversicherungsamt.de/
cln_339/nn_1046668/DE/Risikostrukturausgleich/Festlegungen/festlegungen__
node.html?__nnn=true veröffentlicht werden. In den entsprechenden
Erläuterungen zu den Festlegungen für die Jahre 2012 und 2013 werden auch die im
Rahmen der Anhörung von den Krankenkassen geforderten Maßnahmen
zusammenfassend dargestellt. Darüber hinaus stellt das BVA im Internet auch die im
einzelnen eingegangenen Stellungnahmen der Krankenkassen zur Verfügung.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]