[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11971
17. Wahlperiode 20. 12. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11776 –
„racial profiling“ bei verdachtslosen Personenkontrollen der Bundespolizei
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hat in einer Verhandlung gegen
die Bundespolizei festgestellt, dass polizeiliche Personenkontrollen allein
aufgrund der Hautfarbe in Deutschland unzulässig sind. In dem Fall ging es um
die anlasslose Kontrolle eines Reisenden mit dunkler Hautfarbe durch
Angehörige der Bundespolizei. Weil sich der Reisende zunächst weigerte, sich
auszuweisen, wurde er von der Bundespolizei zum Verlassen des Zuges
gezwungen und zur nächsten Dienststelle gebracht, wo dann seine Personalien
festgestellt wurden. Der Mann ist deutscher Staatsbürger (zum Hergang vgl. das
Urteil in der ersten Instanz, VG Koblenz, 5 K 1026/11.KO,
www.zvr-online.com/
index.php?id=94).
Der Bundespolizist, der die Kontrolle durchgeführt hatte, gab zu, dass er den
Reisenden vor allem aufgrund seiner Hautfarbe kontrolliert hatte: Er spreche
Leute an, „die ihm als Ausländer erschienen … Der Kläger sei hierbei
aufgrund seiner Hautfarbe ins Raster gefallen“, heißt es in der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtes Koblenz.
Der Reisende sah sich in unzulässiger Weise diskriminiert. Das OVG Koblenz
sah das ebenfalls so, und stellte klar, dass Kontrollen aufgrund der Hautfarbe
gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstoßen.
Beim dargelegten Fall handelt es sich um einen Fall von „racial profiling“
(auch „ethnic profiling“ genannt). Sicherheitsbehörden entscheiden dabei
aufgrund einer vermuteten ethnischen Zugehörigkeit einer Person über
grundrechtseinschränkende Eingriffe (meist Personenkontrollen) gegenüber einer
Person, und nicht aufgrund eines Verhaltens, aus dem sich konkrete
Anhaltspunkte für einen Verdacht ergeben. „Jegliche Form des ethnischen Profiling ist
auch nach internationalem Recht ungesetzlich, weil es gegen die Garantien des
Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form der
Rassendiskriminierung verstößt“, heißt es in einer Stellung der EU-Agentur für
Grundrechte (Fundamental Rights Agency – FRA) aus dem Jahr 2009. Auch
der UN-Menschenrechtsausschuss hat entschieden, dass polizeiliche
Ausweiskontrollen, die durch die „Rasse“ oder ethnische Herkunft begründet sind,
gegen die internationalen Nichtdiskriminierungsstandards verstoßen (vgl. ENAR
Fact Sheet 40, Ethnisches Profiling, Oktober 2009). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. Dezember 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11971 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZugeschriebene „rassische“ Merkmale wie die Hautfarbe dürfen es nicht
rechtfertigen, dass Personen zum bevorzugten Ziel einschränkender und
diskriminierender polizeilicher Maßnahmen werden.
Dies hat die Bundespolizei in der Berufungsverhandlung vor dem OVG
Koblenz zwar auch eingeräumt in Form einer Entschuldigung gegenüber dem
Reisenden. Der Verlauf der Verhandlung wie auch die Aussagen des
Bundespolizisten in der ersten Instanz legen allerdings den Verdacht nahe, dass in den
Reihen der Polizei das Bewusstsein über die Problematik des racial bzw.
ethnic profiling nur ungenügend entwickelt ist. Der Bundesvorsitzende der
Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) Rainer Wendt hat das Urteil des OVG
Koblenz mit den Worten, „die Gerichte machen schöngeistige Rechtspflege,
aber richten sich nicht an der Praxis aus“, kritisiert (
www.spiegel.de/panorama/
justiz/gericht-verbietet-polizei- kontrollen-wegen-hautfarbe-a-864325.html).
Da die DPolG einen nicht unerheblichen Teil der Polizei repräsentiert,
befürchten die Fragesteller, dass die rechtswidrige Praxis zumindest von Teilen
der Bundespolizei bewusst durchgeführt wurde, und weiterhin an ihr
festgehalten wird.
Das erfordert Gegenmaßnahmen, die über die bloße Wiederholung bisheriger
Statements der Bundesregierung hinausgehen. Gegen rassistische Denkmuster
und Strukturen – in der Gesellschaft wie auch in der Polizei – hilft nicht eine
einfache Belehrung über internationales Recht und das
Diskriminierungsverbot. Vielmehr scheint eine breite und langfristige Kampagne zur
Sensibilisierung (nicht nur) der Bundespolizei geboten.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Kontrollpraxis durch Beamte der Bundespolizei war in den vergangenen
Jahren Gegenstand einer Vielzahl von parlamentarischen Anfragen, so zuletzt
im Juni und Oktober des Jahres 2012 (vgl. Antworten der Bundesregierung
Bundestagsdrucksache 17/10007 sowie auf Bundestagsdrucksache 17/11015).
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Beantwortung dieser Fragen die
entsprechenden Verfahren und Kriterien für die Maßnahmen der Bundespolizei
ausführlich dargestellt. Insoweit wird auf diese Ausführungen verwiesen.
Nach § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) kann die
Bundespolizei zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das
Bundesgebiet unter anderem in Zügen, jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und
verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur
Prüfung ausgehändigt werden, soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder
grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass der betreffende Zug zur
unerlaubten Einreise genutzt wird, § 23 Absatz 1 BPolG erlaubt der Bundespolizei
außerdem, die Identität einer Person festzustellen, wenn hinreichende
Anhaltspunkte für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen.
Auf dieser Grundlage ist das Handeln der Beamten zu beurteilen. Zum
damaligen Zeitpunkt bestand zudem eine Anschlagsdrohung sowie konkrete
Lageerkenntnisse, die auf eine verstärkte Nutzung des Transportmittels Bahn
für unerlaubte Einreisen in das Bundesgebiet hindeuteten. Der diesbezüglich
deutlich ansteigende Trend aus dem Vorjahr im Zusammenhang mit der
unerlaubten Einreise (2010 nach 2011: Anstieg +18,6 Prozent) setzte sich auch im
Verlauf des Jahres 2012 fort: Im dritten Quartal 2012 lag dieser bereits bei
+26,4 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Vor diesem Hintergrund ist
die äußere Erscheinung einer Person unter Umständen eines von mehreren
Kriterien, die zu einem Handeln der Beamten führen können, niemals jedoch das
alleinige Kriterium. Das konkrete Verhalten oder das mitgeführte Gepäck einer
Person, aber auch Informationen anderer Behörden sowie Informationen über
zurückliegende unerlaubte Einreisen auf bestimmten Zugstrecken sind ebenso
Kriterien wie Erkenntnisse zu Tatbegehungsweisen oder geographische
Gegebenheiten, die auf die Nutzung zum Beispiel der Bahn zur unerlaubten Einreise
hindeuten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11971Die Themen „Menschenrechte, Grundrechte und Diskriminierungsverbot“ sind
in der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei Querschnittsthemen und werden
im jeweils relevanten Zusammenhang umfassend behandelt. Durch
praxisorientiertes Training und die Vermittlung interkultureller Kompetenz wird das
Bewusstsein der Bundespolizeibeamten zum Erkennen von versteckten
Diskriminierungen und Vorurteilen gestärkt.
„Ehnic“ bzw. „racial profiling“ wird im Einklang mit der Definition des VN-
Ausschusses zur Eliminierung aller Formen von Rassendiskriminierung in
„General recommendation XXXI on the prevention of racial discrimination in the
administration and functioning of the criminal justice system“ die Einleitung
von hoheitlichen Maßnahmen alleine aufgrund von äußeren
Erscheinungsmerkmalen von Personen unabhängig von konkreten Verdachtsmomenten
verstanden. Eine völkerrechtlich einheitliche Definition existiert jedoch nicht. Ein
solches „racial profiling“ ist mit dem geltenden deutschen Recht unvereinbar und
wird innerhalb der Bundespolizei nicht angewandt.
Aufgrund der Formulierung der Vorbemerkung der Fragesteller sowie mehreren
Fragen entsteht der Eindruck, die Fragesteller unterstellten der Bundespolizei,
dass „rassistische“ Verfahrensweisen angewandt bzw. geduldet würden. Gegen
einen solchen pauschalen Vorwurf, für den es keine Tatsachengrundlagen gibt,
verwahrt sich die Bundesregierung ausdrücklich.
1. Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass bei der Kontrolle
des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Reisenden die
Bundespolizisten die Sensibilität für die grundrechtsrelevante Problematik des
racial bzw. ethnic profiling vermissen ließen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
2. Wie schätzt die Bundesregierung die Verbreitung der rechtswidrigen
Polizeipraxis in Bund und Ländern ein?
Für die Bundespolizei wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verweisen. Für den Bereich der Länderzuständigkeit gibt die Bundesregierung keine
Stellungnahme ab.
3. Wie erklärt die Bundesregierung, dass es Vorgesetzten der in dem
genannten Verfahren beteiligten Bundespolizisten offenbar nie aufgefallen ist,
welche rechtswidrige Praxis diese anwenden, bzw. wenn es ihnen
aufgefallen ist, warum haben sie die Praxis nicht abgestellt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
4. Was hat die Bundespolizei in der Vergangenheit unternommen, um ihre
Angehörigen zu sensibilisieren und ihnen zu vermitteln, dass
Grundrechtseingriffe, zu denen auch Ausweiskontrollen gehören, nicht entscheidend
von Nationalität oder ethnischer Herkunft einer Person abhängig gemacht
werden dürfen (bitte Angaben zum Zeitraum seit Wegfall der
Grenzkontrollen durch das Schengen-Abkommen machen)?
Im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Beamten der Bundespolizei werden
bei der Zulässigkeit von Eingriffsmaßnahmen regelmäßig Grundrechtseingriffe
thematisiert. Die Kenntnisse hinsichtlich der Voraussetzungen rechtlicher
Eingriffsbefugnisse zur Einschränkung von Grundrechten wurden auch schon vor
Wegfall der Grenzkontrollen in der Aus- und Fortbildung vermittelt. Diese
Lehrinhalte werden in den Dienststellen angewendet.
Drucksache 17/11971 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Welche Schulungen und Trainings wurden bzw. werden für
Polizeianwärter während der Ausbildung durchgeführt?
Zur Vorbereitung aller Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei sind die
rechtmäßige Anwendung der Befugnisse und der Umgang mit den Bürgern Teil
der Aus- und Fortbildung.
In der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern des mittleren
Polizeivollzugsdienstes werden insbesondere im ersten Ausbildungsjahr die
freiheitsbeschränkenden und -entziehenden Eingriffsmaßnahmen unterrichtet. Dabei wird
besonderer Wert auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gelegt.
In Situationstrainings im ersten und zweiten Dienstjahr werden diese Inhalte in
praktischen Übungen hinsichtlich der rechtlichen und taktischen
Vorgehensweise vermittelt und vertieft. Dadurch erfahren die Auszubildenden
insbesondere eine Sensibilisierung, dass polizeiliche Maßnahmen grundsätzlich nicht
allein von der Nationalität oder der ethnischen Herkunft einer Person abhängig
gemacht werden dürfen, sondern in jedem Einzelfall nach objektiven Kriterien
zu erfolgen haben. Die Inhalte sind im Übrigen jeweils Thema des
regelmäßigen Polizeitrainings und dienststelleninterner Fortbildungen.
b) Welche weiteren Schulungen, Trainings und Fortbildungsmaßnahmen
wurden bzw. werden für Angehörige der Bundespolizei durchgeführt
(bitte jeweils auch diejenigen auflisten, die von externen Stellen
durchgeführt wurden)?
c) Welche Materialien zur Aushändigung an alle Angehörigen der
Bundespolizei wurden bzw. werden erstellt, in denen das Verbot von racial
bzw. ethnic profiling erläutert wurde (bitte nach Möglichkeit als Anlage
beifügen)?
d) Welche Dienstanweisungen, Merkblätter, Mitarbeitervermerke und
Ähnliches wurden zu dieser Thematik erstellt und den Angehörigen der
Bundespolizei zugestellt (bitte nach Möglichkeit als Anlage beifügen),
und welche sind in Planung?
Im Rahmen der zentralen Fortbildung werden insbesondere folgende
Fortbildungsmaßnahmen mit Bezug zur Fragestellung durchgeführt:
– Seminar „Präventive und repressive Befugnisse der Bundespolizei“;
– Seminar „Aufgabenwahrnehmung an einer Schengen-Binnengrenze“;
– Seminar „Versammlungsrecht für die Bundespolizei“;
– Seminar „Fahndung in der Bundespolizei“;
– Seminar „Sport und Gewalt“.
Zusätzlich werden Lehrunterlagen für die praktische Dienstausübung
elektronisch vorgehalten. Schließlich ist die Bezugsthematik Gegenstand der zentralen
Fortbildung der Unterbehörden bzw. der dezentralen dienststelleninternen
Fortbildung.
e) Inwieweit wurde und wird bei Vorbereitung und Nachbereitung von
Einsätzen oder bei anderen Anlässen, bei denen die Einsatzstrategie
besprochen wird, die Problematik des racial bzw. ethnic profiling
angesprochen?
Im Rahmen der bundespolizeilichen Aufgabenwahrnehmung werden
regelmäßig Maßnahmen zur Verhinderung oder Unterbindung der unerlaubten
Einreise durchgeführt. Die oben angesprochenen Maßnahmen und Unterlagen der
Aus- und Fortbildung werden im Rahmen der Vorbereitung der Einsätze
berücksichtigt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11971f) Welche weiteren Maßnahmen wurden und werden zu dieser Thematik
durchgeführt oder sind geplant?
Neben den genannten Maßnahmen und Unterlagen der Aus- und Fortbildung
werden zudem anlassbezogen Fortbildungsinhalte vermittelt. Dies betrifft
insbesondere rechtliche Fragestellungen zu den Voraussetzungen polizeilicher
Eingriffsmaßnahmen im Allgemeinen sowie den spezifischen Voraussetzungen
der jeweiligen Befugnisnormen. Darüber hinaus werden dienststelleninterne
Fortbildungen durchgeführt, in denen die rechtlichen (insbesondere die
verfassungsmäßigen) Voraussetzungen für Eingriffsmaßnahmen vertieft werden.
Auch aktuelle Gerichtsentscheidungen finden Eingang in diese Maßnahmen
und werden praxisorientiert aufbereitet.
5. Inwiefern hält es die Bundesregierung anlässlich des beschriebenen
Gerichtsverfahrens, bei dem offenbar wurde, dass Angehörige der
Bundespolizei wie selbstverständlich die Hautfarbe eines Reisenden als „Raster“
gewertet haben, das eine Kontrolle rechtfertige, für erforderlich, dass die
Bundespolizei verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung möglicher
rassistischer Denk- und Verhaltensmuster unternimmt, und inwiefern ist in
diesem Zusammenhang beabsichtigt, Schulungen, Trainings und
Fortbildungsmaßnahmen, Dienstanweisungen und weitere in Frage 4 erwähnte
Maßnahmen zu überarbeiten bzw. neu einzuführen (bitte möglichst
vollständig beantworten)?
Die Maßnahmen und Unterlagen der Aus- und Fortbildung in der
Bundespolizei werden regelmäßig hinsichtlich gegebenenfalls bestehender
Anpassungsbedarfe überprüft. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Angaben zu Frage 4
sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Für darüber
hinausgehende Maßnahmen sieht die Bundesregierung daher keinen Anlass.
6. Hat die Bundespolizei in der Vergangenheit Anstrengungen unternommen,
um zu erfassen, mit welcher Häufigkeit Angehörige der Bundespolizei
Ausweiskontrollen anhand Kriterien des racial bzw. ethnic profiling
vorgenommen haben (bitte ggf. konkrete Ergebnisse mitteilen), und welche
Anstrengungen sollen diesbezüglich in der Zukunft unternommen werden?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung bereits dargelegt, werden
Methoden, wie das durch die Fragesteller angesprochene „racial“ bzw. „ethnic
profiling“, innerhalb der Bundespolizei nicht angewandt. Daher liegen auch
keine entsprechenden statistischen Daten vor.
7. Welche näheren Kriterien, Verhaltensweisen, Muster und Regeln werden in
Rundschreiben, internen Vorgaben, Anweisungen usw. den Bediensteten
der Bundespolizei für die Praxis anlassloser Befragungen oder Kontrollen
vor- bzw. an die Hand gegeben, und welche Rolle spielt dabei insbesondere
das Aussehen, die Hautfarbe usw. einer Person (bitte nach Möglichkeit als
Anlage beifügen)?
Die einheitliche Rechtsanwendung der einschlägigen Befugnisnormen wird
durch die vorstehend beschriebenen Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
sichergestellt. Darüber hinaus stellt die Anwendung dieser Befugnis Teil des
Polizeitrainings dar. Inhalt dieser Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ist
insbesondere, dass Adressat der Befragung gemäß § 22 Absatz 1a BPolG jede Person
sein kann.
Drucksache 17/11971 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Wie genau erklärt die Bundesregierung, dass die Zahl der Befragungen
bzw. Identitätsfeststellungen nach § 22 Absatz 1a bzw. § 23 Absatz 1
Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes (BpolG) seit dem Jahr 2005
weitgehend kontinuierlich und zum Teil erheblich angestiegen ist (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/6778, Antworten zu den Fragen 1a und 1b),
und wie lauten die jeweiligen Werte für die Jahre 2011 und 2012 (soweit
vorliegend, bitte nach Rechtsgrundlage und Inland, Grenzgebiet und
Flughäfen differenzieren)?
Der deutlich ansteigende Trend bei den Zahlen der unerlaubten Einreisen aus
den Vorjahren (2010 zu 2011+18,6 Prozent) setzt sich auch im Verlauf des
Jahres 2012 fort. Die Bundespolizei und die mit der Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden hatten im Vorjahr in den ersten drei
Quartalen 19,4 Prozent mehr Feststellungen. Allein für das dritte Quartal ergibt
sich ein Anstieg von 16,2 Prozent gegenüber im Vorjahr.
Unerlaubte Aufenthalte stiegen im Jahr 2011 um 11,8 Prozent an und erreichten
damit den höchsten Wert seit 2007. Die hohen Quartalswerte aus dem Jahr 2011
setzten sich im bisherigen Jahresverlauf 2012 fort. Im dritten Quartal 2012 lag
dieser bei +26,4 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Im Betrachtungszeitraum sind ein Viertel aller unerlaubten Einreisen im
Zusammenhang mit dem Transportmittel Bahn festgestellt worden. Die
festgestellten Straftaten zeigen die Erforderlichkeit der diesbezüglichen Ausübung
polizeilicher Befugnisse. Da sich die Bundespolizei im Binnengrenzraum
aufgrund der Schengen-Bestimmungen auf Stichprobenkontrollen beschränkt,
lassen diese statistischen Fallzahlen zudem ein großes entsprechendes Dunkelfeld
vermuten. Zur weiteren Aufhellung dieses Kriminalitätsphänomens ist eine
gesteigerte Fahndungstätigkeit der Bundespolizei daher unverzichtbar.
9. Was kann die Bundesregierung zu Maßnahmen in anderen EU-Ländern
sagen, mit dem Ziel, das racial bzw. ethnic profiling zu vermeiden bzw. zu
verbieten?
10. Inwieweit kann die Bundesregierung bestätigen und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus, dass Untersuchungen in Spanien erbracht haben
sollen, dass Personenkontrollen, die nicht nur ausschließlich auf
Merkmalen wie Hautfarbe oder vermeintlichem Aufenthaltsstatus beruhten,
erheblich effektiver im Sinne der Polizeiarbeit waren (
www.migazin.de/
2012/10/29/ethnic-profiling-als-methode-der-polizeiarbeit/)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Befragungen nach
§ 22 Absatz 1a BPolG
2011 2012 (einschl. Okt.)
gesamt 579 598 479 958
davon Grenzgebiet 8 205 8 427
davon Inland 460 273 393 303
davon Flughäfen 111 120 78 228
Maßnahmen auf
Grundlage des § 23 Absatz 1
Nummer 3 BPolG (nur
im Grenzgebiet möglich)
2011 2012 (einschl. Okt.)
2 449 313 2 176 843
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1197111. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass bei Polizeikontrollen, die
maßgeblich an äußeren Kriterien (wie Hautfarbe, Kleidung usw.)
anknüpfen, professionelle Kriminelle gerade nicht ins Visier geraten, weil diese
sich auf dieses Kontrollschema einstellen, und vor allem mit solchen
Personen agieren, die äußerlich nicht diesem Kontrollschema entsprechen
(bitte ausführen)?
Die Bundesregierung sieht die in der Fragestellung beschriebene Gefahr nicht,
da Maßnahmen der Bundespolizei gerade nicht maßgeblich von spezifischen
äußeren Kriterien abhängig gemacht werden.
12. Sieht die Bundesregierung die Gefahr für ein friedvolles
gesellschaftliches Zusammenleben und das Vertrauen in staatliche Institutionen in
einer Gesellschaft mit einem steigenden Anteil von Menschen mit
Migrationshintergrund, wenn diese sich polizeilichen Maßnahmen allein
aufgrund ihres nicht deutschen Aussehens ausgesetzt sehen (bitte
ausführen)?
Die Bundesregierung sieht die in der Fragestellung beschriebene Gefahr nicht,
da Maßnahmen der Bundespolizei gerade nicht maßgeblich von spezifischen
äußeren Kriterien abhängig gemacht werden und zudem jedermann Adressat
einer Befragung auf Grundlage des § 22 Absatz 1a BPolG sein kann.
13. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung der Konflikt gelöst werden,
dass die Polizeibefugnis nach § 22 Absatz 1a BPolG zur Verhinderung
oder Unterbindung unerlaubter Einreise zwangsläufig solche Personen
ins Visier geraten lässt, die für nicht deutsch gehalten werden, weil andere
als ethnische Kriterien als Anknüpfungspunkt für einen rechtmäßigen
Aufenthalt nur schwer denkbar sind, und muss dies nicht zwangsläufig
dazu führen, auf eine solche Norm zu verzichten, weil sie zwangsläufig
mit diskriminierenden Wirkungen verbunden ist, die im demokratischen
Rechtsstaat bei einer Abwägung aller Gesichtspunkte nicht hinzunehmen
sind (bitte ausführen)?
Die geschilderte Problematik besteht nicht, da sich Befragungen der
Bundespolizei – wie oben bereits mehrfach dargestellt – nicht ausschließlich an
spezifischen äußeren Kriterien ausrichten. Daher besteht kein Anlass, die genannte
Rechtsnorm insoweit in Frage zu stellen.
14. In welchem Umfang werden bei anlasslosen Befragungen und Kontrollen
der Bundespolizei Verstöße welcher Art festgestellt (bitte die Zahl der
Befragungen und der „Treffer“ – Feststellungen von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten oder Fahndungsmeldungen – ins Verhältnis setzen und
soweit möglich, regional differenzieren), und inwieweit spielen dabei
insbesondere die Tatbestände unerlaubter Aufenthalt/Einreise bzw. Verstöße
gegen die Residenzpflicht eine Rolle (bitte, sofern keine genauen Daten
vorliegen sollten, zumindest ungefähre Angaben machen)?
Durchgeführte Befragungen und Kontrollen nach den einschlägigen
Befugnisnormen und hierbei erzielte Feststellungen können der nachfolgenden
tabellarischen Übersicht entnommen werden (Zeitraum: Januar bis Dezember 2011).
Feststellungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Residenzpflicht
sowie Ordnungswidrigkeiten allgemein werden statistisch nicht erfasst.
Drucksache 17/11971 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode* Durchsuchung von Sachen mit Bezug zum Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km.
Anzahl durchgeführter Befragungen, Identitätsfeststellungen
und Durchsuchungen von Sachen nach BPolG
Bundespolizeidirektion § 22 Absatz 1a
§ 23 Absatz 1
Nummer 3 § 44 Absatz 2* Gesamt
BPOLD Pirna 66 451 828 257 300 592 1 195 300
BPOLD München 144 934 515 614 102 245 762 793
BPOLD Berlin 86 114 285 173 111 989 483 276
BPOLD Bad Bramstedt 14 674 268 744 63 443 346 861
BPOLD Sankt Augustin 85 892 144 851 46 879 277 622
BPOLD Koblenz 86 444 183 238 7 182 276 864
BPOLD Stuttgart 32 634 165 154 5 352 203 140
BPOLD Hannover 18 551 58 282 5 451 82 284
BPOLD Flughafen
Frankfurt/Main 43 904 43 904
Gesamt 579 598 2 449 313 643 133 3 672 044
Anzahl erzielter Treffer
Feststellungen
(Personen)
Bundespolizeidirektion
% Treffer an
Anzahl der
Kontrollen Gesamt
Personenfahndung
Sachfahndung
Strafrechtliche
Delikte
Unerlaubte
Einreise
Unerlaubter
Aufenthalt
BPOLD Pirna 1,21 % 14 474 4 585 987 8 902 1 148 284
BPOLD München 2,53 % 19 278 6 003 1 191 12 084 3 255 678
BPOLD Berlin 2,07 % 10 025 4 858 523 4 644 783 647
BPOLD
Bad Bramstedt 2,06 % 7 129 2 566 381 4 182 859 316
BPOLD
Sankt Augustin 9,16 % 25 434 8 536 491 16 407 2 764 1 038
BPOLD Koblenz 3,31 % 9 158 3 786 307 5 065 1 455 321
BPOLD Stuttgart 3,76 % 7 633 2 645 315 4 673 1 142 579
BPOLD Hannover 4,39 % 3 614 944 122 2 548 392 253
BPOLD Flughafen
Frankfurt/Main 1,96 % 861 173 12 676 280 34
Gesamt 2,66 % 97 606 34 096 4 329 59 181 12 078 4 150
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1197115. Welche internen Stellen gibt es in der Bundespolizei, die beim Verdacht
auf rassistische Verhaltensweisen von Bundespolizisten tätig werden, und
wie hat sich deren Arbeit in der Vergangenheit gestaltet?
Inwiefern erwägt die Bundesregierung, ggf. eine solche Stelle (z. B. einen
Antirassismusbeauftragten) zu schaffen, und welche Überlegungen gibt
es hierzu?
Bei Hinweisen auf rechtswidriges oder unangemessenes Verhalten von
Angehörigen der Bundespolizei bestehen verschiedene Möglichkeiten, dies einer
Polizeibehörde (der Bundes- oder auch einer Landespolizei) bzw. einer
Staatsanwaltschaft mitzuteilen und überprüfen zu lassen.
In der Bundespolizei werden entsprechende Hinweise und Anzeigen sehr ernst
genommen und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und Verfahren
(insbesondere nichtförmliche Beschwerdeverfahren, förmliche Dienst- bzw.
Fachaufsichtsbeschwerde bzw. Gerichtsverfahren) einer Klärung zugeführt. Auf der
Webseite der Bundepolizei besteht zudem die Möglichkeit, unter dem Thema
„Bürgerservice“ Beschwerden auch in elektronischer Form einzureichen.
Die bestehenden Verfahren haben sich bewährt. Vor diesem Hintergrund wird
kein Bedarf an einer weiteren Stelle gesehen, die sich ausschließlich oder
schwerpunktmäßig mit Hinweisen speziell auf die in der Frage angesprochenen
Verhaltensweisen befasst.
Die Bundespolizei betreibt neben den angesprochenen (förmlichen) gesetzlich
geregelten Verfahren ein internes Beschwerdemanagement. Im Rahmen dieses
Beschwerdemanagements werden alle Beanstandungen des Verhaltens von
Angehörigen der Bundespolizei erfasst, geprüft und bearbeitet. Hierzu wurden auf
Ebene aller nachgeordneten Bundespolizeibehörden entsprechende Stellen
eingerichtet.
Beschwerden, die zusätzlich förmliche Rechtsbehelfe, Schadenersatz- oder
Schadenausgleichsforderungen, Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafanzeigen,
Disziplinarverfahren oder Beschwerden von Mitarbeitern enthalten, werden nicht
von der Beschwerdestelle, sondern abschließend von dem jeweiligen
zuständigen Fachbereich (z. B. Innenrevision oder Justitiariat) bearbeitet. So sind die
auf Behördenebene eingerichteten Innenrevisionen mit der Prüfung von
möglichem innerdienstlichem Fehlverhalten beauftragt. Hier erfolgt auch eine enge
Zusammenarbeit mit den für das Beschwerdemanagement zuständigen Stellen,
sofern Maßnahmen der Aufklärung von entsprechenden Hinweisen erforderlich
werden.
Zum Bearbeitungsverfahren wird schließlich auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2b der Großen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN – Bundestagsdrucksache 17/4519 – „Für eine an den Bürgerrechten
ausgerichtete Polizei“ (Bundestagsdrucksache 17/6736 vom 3. August 2011)
Bezug genommen.
16. Inwiefern hält die Bundesregierung die Schaffung eines unabhängigen
Beauftragten für sinnvoll, bei dem rassistisches Fehlverhalten von
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten gemeldet werden kann, und
welche Schritte will sie in dieser Richtung unternehmen?
Die bestehenden Verfahren zur Klärung von möglichem Fehlverhalten durch
Beamte der Bundespolizei haben sich bewährt (vgl. die Antwort zu Frage 15).
Darüber hinaus wird die Bundespolizei bereits regelmäßig durch eine Vielzahl
nationaler und internationaler Organisationen, welche sich die Wahrung der
Menschenrechte im weitesten Sinne zum Ziel gesetzt haben, kontrolliert.
Daher sieht die Bundesregierung keinen Bedarf nach einer beauftragten Stelle
gemäß der Fragestellung.
Drucksache 17/11971 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, auf
verdachtslose Ausweiskontrollen durch die Bundespolizei generell zu
verzichten?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
18. Inwiefern hält die Bundesregierung eine rechtliche Klarstellung, etwa im
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, aber auch im
Bundespolizeigesetz, für sinnvoll, die racial profiling eindeutig untersagt, und welche
Initiativen will sie in dieser Hinsicht unternehmen?
Die Bundesregierung sieht mit Verweis auf die Antworten zu den Fragen 16 und
17 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung keinen Bedarf für
Änderungen des bestehenden Rechts bzw. weitere Initiativen.
19. Ist die Äußerung des Staatssekretärs im Bundesministerium des Innern in
der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7.
November 2012, bisher habe kein Gericht diese (in der Vorbemerkung
dargestellte polizeiliche) Maßnahme als rechtswidrig festgestellt, so zu
verstehen, dass die Bundesregierung diese Praxis für rechtens hält, oder war er
der Auffassung, dass das OVG Koblenz diese Praxis nicht für
rechtswidrig hielt, oder sollte dies nur ein Hinweis darauf sein, dass kein Urteil
ergangen ist (bitte ausführen)?
Bezüglich der Einordnung des Kontextes der angesprochenen Ausführungen
des Vertreters des Bundesministeriums des Innern wird auf die umfassenden
Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des neuen
Bundespolizeipräsidenten Dieter Romann, „Rassismus findet bei der Bundespolizei nicht
statt“ (Interview im DER SPIEGEL vom 5. November 2012), und sieht
sie hierin nicht eine Ignoranz in der Führungsspitze der Bundespolizei in
Bezug auf das Problem möglicher rassistischer Einstellungen bei
Angehörigen der Bundespolizei?
Die Bundesregierung teilt die geäußerte Sorge der Fragesteller nicht.
21. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es bei Angehörigen der
Bundespolizei rassistische Einstellungen gibt, die sich unter anderem bei
anlasslosen Kontrollen und Befragungen im polizeilichen Handeln
auswirken (können), und wenn ja, wie begründet sie dies angesichts in der
Wissenschaft immer wieder nachgewiesener rassistischer Einstellungen
in relevanter Größenordnung bis weit in die Mitte der Gesellschaft hinein,
und wenn nein, was wird sie unternehmen, um den
Bundespolizeipräsidenten für diesen Problembereich zu sensibilisieren (bitte ausführen)?
Die Grenzen der Überprüfung der persönlichen Gesinnung von Menschen
dürften den Fragestellern bekannt sein. Die Bundesregierung kann jedoch
ausschließen, dass Einstellungen wie in der Fragestellung geschildert prägenden
Niederschlag in Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei finden. Sollte dies
in Einzelfällen dennoch vorkommen, stehen die in der Antwort zu Frage 15
ausführlich beschriebenen Verfahren und Maßnahmen zur Verfügung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1197122. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des neuen
Bundespolizeipräsidenten Dieter Romann, hinter dem Verhalten der Beamten (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) stecke „selbstverständlich“ kein Rassismus
(Interview im DER SPIEGEL vom 5. November 2012), angesichts der
Schilderungen des Betroffenen (vgl. SPIEGEL ONLINE vom 1.
November 2012), wonach die Polizisten ihn vor sich hergeschubst hätten,
obwohl er keinen Widerstand geleistet habe, und wonach ein Polizist, der
eine Tafel Schokolade in seinem Rucksack fand, ihn gefragt habe, ob er
die geklaut habe?
Diese Darstellung des Vorgehens der Polizeibeamten findet sich nicht in den
Sachverhaltsfeststellungen der Straf- und Verwaltungsgerichte, die sich mit
dem Vorfall befasst haben (vgl. dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung).
23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass der
Betroffene (siehe Vorbemerkung der Fragesteller und vgl. SPIEGEL ON-
LINE vom 1. November 2012) erklärte, die beim OVG ausgesprochene
Entschuldigung des Beamten sei „förmlich, ohne Reue und nicht auf einer
menschlichen Ebene“ erfolgt?
Persönliche Empfindungen von Betroffenen sind kein Anlass für
Schlussfolgerungen der Bundesregierung; im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
24. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Betroffenen
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller und vgl. SPIEGEL ONLINE vom
1. November 2012), die auch in der Vorbemerkung der Fragesteller
zitierte Äußerung der Deutschen Polizeigewerkschaft zeige, dass es in der
polizeilichen Praxis so weitergehen solle wie bisher (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung kommentiert die genannte Äußerung nicht.
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ISSN 0722-8333]