[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12039
17. Wahlperiode 10. 01. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11927 –
Stand der Verhandlungen zur Neufassung von EU-Richtlinien im Asylrecht
und Haltung der Bundesregierung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Union (EU) hatte sich zum Ziel gesetzt, bis Ende dieses
Jahres ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem zu schaffen. Zentrale
Vorhaben wie die Neufassung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für
Asylverfahren (Dublin-II-Verordnung) und die Aufnahmerichtlinie befinden
sich derzeit entweder vor ihrem formalen Abschluss oder in der informellen
Beratung zwischen EU-Rat, Europäischer Kommission und EU-Parlament.
Besondere Aufmerksamkeit erregt die Richtlinie zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Schutzsuchenden (Aufnahmerichtlinie). In dieser
Richtlinie werden Mindeststandards für die materiellen Aufnahmebedingungen
für Schutzsuchende in der EU festgelegt. Die Kritik von Flüchtlings- und
Menschenrechtsorganisationen richtet sich aktuell insbesondere gegen die dort
vorgesehenen Möglichkeiten einer Inhaftierung von Schutzsuchenden.
Schutzsuchende dürften demnach zwar nicht allein aufgrund ihres Antrags auf
internationalen Schutz inhaftiert werden. Es werden jedoch eine Reihe von
Ausnahmetatbeständen geschaffen, etwa zur Feststellung der Identität, zur
Beweissicherung, zur Prüfung des Einreiserechts, wegen einer verspäteten
Asylantragstellung, wegen Gründen der nationalen Sicherheit und Ordnung sowie
der Gefahr des Untertauchens. Pro Asyl spricht von einem „europaweit
geplanten Inhaftierungsprogramm zur Abwehr von Flüchtlingen“ (
www.flucht-
ist-kein-Verbrechen.de), denn die Inhaftierungsregelungen erlaubten es,
„jeden asylsuchenden Menschen in der EU jederzeit und an jedem Ort zu
inhaftieren.“ Die Organisation weist darauf hin, dass selbst Minderjährige
ausdrücklich nicht von möglichen Inhaftierungen ausgenommen sind. Pax Christi
sprach in einer Mitteilung (Katholische Nachrichtenagentur, 5. Dezember
2012) davon, dass die Aufnahmerichtlinie so gestaltet sei, „dass sie wie eine
Inhaftierungsrichtlinie wirken“ werde. Bereits an der Grenze könnte
ausnahmslos jeder Schutzsuchende inhaftiert werden, um das Einreiserecht zu
prüfen.
Nicht nur im Rahmen der Aufnahmerichtlinie ist die Möglichkeit der
Inhaftierung Schutzsuchender vorgesehen. Auch die Dublin-Verordnung enthält wei- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Januar 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12039 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeterhin ausdrücklich die Möglichkeit, Schutzsuchende vor ihrer Überstellung in
einen anderen Mitgliedstaat, der für die Durchführung ihres Asylverfahrens
zuständig ist, in Haft zu nehmen. Die Rede ist von Inhaftierungszeiten bis zu
18 Monaten.
1. Welche Mitgliedstaaten der EU sehen in ihren derzeitigen nationalen
Regelungen vor oder praktizieren dies, Asylsuchende inhaftieren zu können
a) im Falle einer ungeklärten Identität der Betroffenen,
b) für eine Beweissicherung im Asylverfahren,
c) zur Prüfung des Einreiserechts,
d) im Falle der verspäteten Asylantragstellung,
e) aus Gründen der nationalen Sicherheit und Ordnung und
f) bei der Gefahr des Untertauchens
(bitte jeweils nach Mitgliedstaaten differenziert und so genau wie möglich
darstellen)?
Im Rahmen der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit konnte mit
Hilfe der Botschaften der Bundesrepublik Deutschland sowie der
Liaisonbeamten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein kursorischer
Überblick zu den in anderen EU-Mitgliedstaaten bestehenden nationalen
Regelungen zur Inhaftnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erstellt werden.
AUT Nach § 15 Absatz 3a des österreichischen Asylgesetzes sind Asylwerber verpflichtet, sich fünf
(Arbeits-)Tage lang in der Erstaufnahmestelle aufzuhalten.
Grundsätzlich können Asylwerber in Österreich gemäß § 76 Absatz 2a des
Fremdenpolizeigesetzes in Schubhaft genommen werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur
Außerlandesbringung dient und ein individueller Sicherungsbedarf gegeben ist. Die Möglichkeit der
Festnahme zur Identitätsfeststellung gilt unabhängig vom Asylverfahren.
BEL Gemäß Artikel 51/5 des belgischen Gesetzes über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern können Asylbewerber festgehalten
werden, wenn sie:
– über einen Aufenthaltsschein oder ein Reisedokument verfügen, das mit einem Visum oder
einer gleichwertigen Erlaubnis versehen ist, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist und der/
das von einem Staat ausgestellt worden ist, der an die europäischen Vorschriften über die
Bestimmung des für die Bearbeitung des Asylantrags zuständigen Staates gebunden ist,
oder
– nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Einreisedokumente verfügen und sich nach
eigenen Aussagen in einem solchen Staat aufgehalten haben, oder
– nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Einreisedokumente verfügen und sich aus der
Abnahme von Fingerabdrücken gemäß Artikel 51/3 ergibt, dass sie sich in einem solchen
Staat aufgehalten haben.
Die Dauer der Haft darf grundsätzlich einen Monat nicht überschreiten. Wenn sich die
Bearbeitung eines Antrags zur Übernahme oder Rückübernahme eines Asylsuchenden als
besonders komplex erweist, kann die Haft vom Minister oder seinem Beauftragten um einen
Zeitraum von einem Monat verlängert werden.
BGR Gemäß der bulgarischen Verordnung zur Umsetzung der Dublin-Verordnung müssen alle
Einreisenden, die bei der Grenzpolizei Asyl beantragen, in offene Aufnahmeeinrichtungen für
Flüchtlinge überstellt werden. Dort wird das Asylverfahren aufgenommen.
Unabhängig davon können nach bulgarischem Asyl- und Flüchtlingsgesetz aus Gründen der
nationalen Sicherheit und Ordnung polizeiliche Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden.
CYP Die nationalen Regeln Zyperns (Flüchtlingsgesetz) sehen in den in den Fragen 1a bis 1d
genannten Fällen grundsätzlich die Möglichkeit der Inhaftierung von Asylsuchenden vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12039DNK Ein Asylsuchender kann aus Gründen der nationalen Sicherheit unter den gleichen gesetzlichen
Voraussetzungen inhaftiert werden, die auch für dänische Staatsbürger gelten.
In einem solchen Fall muss die betroffene Person innerhalb von 24 Stunden einem Richter
vorgeführt werden, der innerhalb von maximal drei Tagen entscheiden muss (Artikel 71 der
Verfassung).
ESP In Spanien werden Asylsuchende grundsätzlich nicht inhaftiert, es sei denn, gegen den
Asylantragsteller wird wegen einer Straftat ermittelt, wobei die unerlaubte Einreise nicht als
Straftat gilt.
EST Gemäß § 32 des Gesetzes „Internationaler Schutz des Ausländers“ können Asylbewerber bis
zu 48 Stunden im ersten Aufnahmezentrum festgehalten werden. Nach Ablauf von 48 Stunden
dürfen Asylbewerber nur mit Genehmigung des Verwaltungsgerichts weiter festgehalten und
in folgenden Fällen zu einem Verbleib im ersten Aufnahmezentrum verpflichtet werden:
– wenn die Identität des Asylbewerbers ungeklärt und der Betroffene keine Hilfe zur
Feststellung seiner Identität leistet bzw. sie verhindert;
– im Zusammenhang mit laufendem Asylverfahren, falls der Betroffene keine Hilfe zur
Tatsachenfeststellung leistet bzw. sie verhindert;
– wenn es glaubwürdige Gründe gibt, wonach der Betroffene im Ausland ein Delikt im
Bereich der Schwerstkriminalität begangen hat;
– wenn ein Asylbewerber mehrmals oder in schwerem Umfang gegen interne Regeln des
Aufnahmezentrums verstoßen hat;
– wenn sich der Asylbewerber gegen Überwachungsmaßnahmen wehrt bzw. weitere
gesetzlich vorgesehene Verpflichtungen nicht erfüllt;
– wenn der Aufenthalt des Asylbewerbers im Aufnahmezentrum aus Gründen der nationalen
Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
FIN Das finnische Ausländergesetz sieht in Artikel 121 die Inhaftierung eines
Drittstaatsangehörigen – unabhängig von dessen aufenthaltsrechtlichem Status – vor
– wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass er sich einer
aufenthaltsrechtlichen Maßnahme entziehen oder diese maßgeblich behindern wird,
– wenn die Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Identitätsfeststellung notwendig ist oder
– wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass er in Finnland eine Straftat
begehen wird.
FRA Eine Inhaftierung von Asylbewerbern erfolgt bei Vorliegen einer Straftat und bei Vergehen
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Bei illegaler Einreise, im Fall einer verspäteten
Asylantragstellung oder fehlendem Identitätsnachweis erfolgt keine Inhaftierung.
GBR Der Bundesregierung ist zur Praxis der Inhaftierung Asylsuchender im Vereinigten Königreich
eine Studie der Beobachtungsstelle für Migration (Migration Observatory) der Universität
Oxford vom Mai 2012 mit dem Titel „Immigration Detention in the UK“ (
http://migration-
observatory.ox.ac.uk/briefings/immigration-detention-uk) bekannt. Als Gründe für die sog.
immigration detention von Migranten, einschließlich Asylbewerbern, nennt die Studie u. a.
– Abschiebehaft;
– Haft zur Überprüfung der Identität einer Person;
– Haft zur Prüfung der Asylberechtigung;
– Haft bei Gefahr des Missbrauchs der Gewährung zeitweisen Aufenthalts bzw. Gefahr des
Untertauchens;
– Haft zur Abwendung einer Gefahr für den Migranten oder für die Öffentlichkeit;
GRC Artikel 13 Absatz 2 des Präsidialdekrets der Hellenischen Republik Nr. 112/2010 über den
Flüchtlingsstatus und das einheitliche Verfahren für Ausländer und Staatenlose sieht vor, dass
die Haft in einer angemessenen Räumlichkeit für Antragsteller ausnahmsweise aus einem der
folgenden Gründe erlaubt ist, wenn andere Maßnahmen nicht angewendet werden können:
– der Antragsteller besitzt keine Reisedokumente oder hat sie zerstört und es ist notwendig,
seine Identität, die Bedingungen seines Betretens des Staatsgebiets oder die Daten
bezüglich seiner tatsächlichen Herkunft zu überprüfen, insbesondere wenn es zu einer
massenhaften Einreise kommt;
– er stellt aus Gründen, die in der Entscheidung (über seine Inhaftierung) ausführlich
dargelegt werden müssen, eine Bedrohung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen
Ordnung dar;
– die Inhaftierung wird zur schnellen und effizienten Antragsprüfung für erforderlich
gehalten.
Drucksache 17/12039 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeHUN Die ungarische Gesetzgebung sieht vor, dass Asylsuchende bis zu 30 Tage in geschlossenen
Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Danach werden sie in offene Einrichtungen
verlegt.
Soweit bekannt, werden Personen, die ohne gültige Aufenthaltsdokumente oder bei der
illegalen Einreise aufgegriffen werden regelmäßig in Abschiebehaft genommen, sofern die
sonstigen ausländerrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (z. B. kein
Abschiebungshindernis). Die Asylantragstellung selbst ist kein Haftgrund.
IRL In Irland sind die Inhaftierungsgründe für Asylsuchende in § 9 Absatz 8 Refugee Act 1996
Buchstabe (a) bis (f) geregelt. Eine Inhaftierung ist demnach möglich, wenn die begründete
Annahme besteht, dass der Asylsuchende
– eine Bedrohung der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung darstellt,
– im Ausland eine schwere nicht politische Straftat verübt hat,
– keine zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, seine Identität zu klären,
– im Falle der Übertragung des Asylantrags auf einen Konventionsstaat gem. § 22 Refugee
Act 1996 beabsichtigt, seine Abschiebung zu verhindern,
– beabsichtigt, unerlaubt aus- und in einen anderen Staat einzureisen, oder
– ohne nachvollziehbaren Grund seine Ausweis- oder Reisedokumente vernichtet hat oder im
Besitz gefälschter Ausweisdokumente ist.
ITA Personen, die irregulär einreisen, einen Asylantrag stellen oder bei denen lediglich die Identität
(noch) ungeklärt ist, werden nicht inhaftiert.
Hiervon zu unterscheiden ist die Möglichkeit der vorübergehenden Unterbringung in den
Centri di Identificazione ed Espulsione. In diesen „Identifikations- und Abschiebezentren“ werden
diejenigen Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch stellen,
sowie unter Umständen Personen, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die in ihren
Heimatstaat oder einen Drittstaat abgeschoben werden sollen.
LTU Gemäß Artikel 113 Nr. 1 Absatz 2 des „Gesetzes über den rechtlichen Status der Ausländer“
werden Drittstaatsangehörige, die einen Asylantrag gestellt haben, nicht festgenommen.
Irregulär eingereiste Asylbewerber sind verpflichtet, sich 48 Stunden im
Ausländerregistrierungszentrum aufzuhalten, bis das Migrationsamt einen Bescheid über vorläufiges Asyl erteilt hat.
LUX Das luxemburgische Loi modifiée du 5 mai 2006 relative au droit d’asile et à des formes
complémentaires de protection sieht in Artikel 10 eine Inhaftierung von Asylantragstellern für eine
maximale Zeit von drei Monaten in einer „geschlossenen Struktur“, u. a. in folgenden Fällen
vor:
– der Antragsteller, der sich illegal in Luxemburg aufhält, stellt den Antrag nur zur
Behinderung der Durchführung einer Ausweisung,
– der Antragsteller verweigert die Zusammenarbeit mit den luxemburgischen Behörden bei
der Feststellung seiner Identität oder seiner Reiseroute,
– die Inhaftierung erweist sich als unumgänglich, um eine Überführung in den zuständigen
Mitgliedstaat zu ermöglichen.
Die Inhaftierung kann durch ministerielle Entscheidung jeweils für drei Monate verlängert
werden; die Gesamtdauer der Inhaftierung darf 12 Monate nicht überschreiten.
Darüber hinaus kommt eine Inhaftnahme gemäß Artikel 121 (1), (2) und (4), 122 und 123 des
Gesetzes über die Freizügigkeit der Personen und Einwanderung vom 29. August 2008 u. a. in
Betracht, wenn
– der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch
Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine
Identität und/oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten
auswirken können, getäuscht hat,
– der Antragsteller inkohärente, widersprüchliche, unwahrscheinliche oder unvollständige
Angaben gemacht hat, die als Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht
überzeugend sind,
– der Antragsteller den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchführung
einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zu seiner
Rückführung führen würde,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12039LUX – der Antragsteller unrechtmäßig auf luxemburgisches Hoheitsgebiet eingereist ist oder
seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne ersichtlichen Grund versäumt hat,
bei den Behörden vorstellig zu werden und/oder zum angesichts der Umstände seiner
Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen oder
– der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des
Mitgliedstaats darstellt.
LVA Ein Asylbewerber kann nach Artikel 9 des lettischen Asylgesetzes u. a.
– im Falle einer ungeklärten Identität und
– aus Gründen der nationalen Sicherheit und Ordnung
inhaftiert werden.
Eine Inhaftierung über sieben Tage hinaus ist nur auf richterlichen Beschluss möglich.
Asylbewerber, auf die die Voraussetzungen für eine Inhaftierung gemäß Artikel 9 nicht (mehr)
zutreffen, werden in einem Asyl-Aufnahmelager untergebracht.
MLT In Malta ankommende Flüchtlinge werden grundsätzlich in geschlossenen Einrichtungen
untergebracht. Nach nationalem Recht ist dort eine Unterbringung bis zu 18 Monaten möglich.
Gründe für die Unterbringung sind
– Gefährdung der nationalen Sicherheit,
– ungeklärte Identität,
– illegaler Grenzübertritt.
Von der Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen ausgenommen sind unbegleitete
Minderjährige. Frauen mit Kindern werden nur kurzzeitig dort untergebracht und dann in offene
Unterbringungseinrichtungen überführt.
Nach Abschluss des Asylverfahrens, das zurzeit etwa sechs bis sieben Monate in Anspruch
nimmt, werden die Asylantragsteller in offene Aufnahmeeinrichtungen überführt.
NLD Drittstaatsangehörige können in Haft genommen werden, sofern die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dies erfordert. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Gefahr besteht, dass die
betreffende Person sich dem Verfahren entzieht oder die Ausweisung bzw. das
Ausweisungsverfahren behindert.
POL Gemäß Artikel 87 des polnischen Flüchtlingsschutzgesetzes sollen Drittstaatsangehörige, die
Flüchtlingsschutz beantragen, grundsätzlich nicht in geschlossenen Wohneinrichtungen
untergebracht werden, es sei denn
– es bestehen Zweifel an ihrer Identität,
– der Antragsteller missbraucht das Flüchtlingsverfahren und nutzt den Flüchtlingsstatus aus,
– es besteht eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder des Lebens einer anderen Person
oder eine Gefahr für Schutz und Sicherheit des Landes.
Gemäß Artikel 102 Absatz 2 des polnischen Ausländergesetzes kann ein Asylbewerber auch in
einer geschlossenen Wohneinrichtung untergebracht werden, wenn
– die Gefahr besteht, dass er untertauchen könnte, weil gegen ihn ein Abschiebeverfahren
durchgeführt wird,
– er gegen eine ihm zugegangene Abschiebeandrohung kein Rechtsmittel eingelegt hat,
– er Polen nicht fristgemäß verlassen hat,
– er die Grenze illegal überquert hat oder versucht hat, sie illegal zu überqueren.
PRT Ein Asylsuchender hat gemäß Artikel 146 Nr. 6 des portugiesischen Ausländergesetzes (Lei
127/2007) das Recht, die Entscheidung über seinen Asylantrag in Freiheit abzuwarten.
Eine Inhaftierung ist erst dann vorgesehen, wenn der Asylantrag abgelehnt wurde und eine
Abschiebung erforderlich wird.
Bei Asylantragstellung an der Grenze (d. h. in der Regel bei Einreise auf dem Luft- oder
Seeweg) gilt ein besonderes Verfahren für Asylbewerber, die nicht über die notwendigen
Dokumente für eine legale Einreise verfügen. In diesen Fällen wird die Unterbringung des
Asylbewerbers auf dem Flughafen- oder Hafengelände sichergestellt, bis eine Entscheidung über
die Zulässigkeit des Asylantrags getroffen wurde (maximal fünf Tage, sofern keine
Rechtsmittel eingelegt werden).
ROU Nach Angaben des rumänischen Innenministeriums und der lokalen UNHCR-Mission sehen
die rumänischen Gesetze grundsätzlich keine spezielle Regelung zur Inhaftierung von
Asylsuchenden vor, auch nicht im Fall der illegalen Einreise. Aus Gründen der nationalen
Sicherheit und Ordnung kann jedoch auch ein Asylsuchender inhaftiert werden.
Drucksache 17/12039 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Welche Mitgliedstaaten haben sich im Laufe der Verhandlungen über die
Aufnahmerichtlinie für die Verabschiedung der derzeit im Rat
konsentierten Inhaftierungsregelungen ausgesprochen?
Während der Verhandlungen haben sich verschiedene Mitgliedstaaten zum Teil
mit eigenen Formulierungsvorschlägen für die Aufnahme einzelner, jeweils
unterschiedlicher Haftgründe in die Richtlinie ausgesprochen. Die Position der
jeweiligen Mitgliedstaaten zu einzelnen Haftgründen kann nicht mehr
nachvollzogen werden.
3. Welche Prioritäten hat die Bundesregierung bei der Verhandlung der
Aufnahmerichtlinie verfolgt?
Ziel der von der Bundesregierung zur Aufnahmerichtlinie geführten
Verhandlungen war es sicherzustellen, dass Antragsteller auf faire, schnelle und
verlässliche Asylverfahren vertrauen können, die ihre Rechte und Pflichten in einem
ausgewogenen Verhältnis halten. Gleichzeitig sollte gewährleistet werden, dass
ein eventueller Missbrauch des Rechts auf Beantragung der Zuerkennung von
internationalem Schutz verhindert wird.
4. Welche Positionen hat die Bundesregierung bei den Verhandlungen in den
Ratsgremien zur Frage der Inhaftierung Asylsuchender bezüglich der
einzelnen vorgesehenen Haftgründe vertreten (bitte differenziert nach den
einzelnen möglichen Haftgründen antworten, siehe Frage 1)?
Vor dem Hintergrund der in Artikel 8 Absatz 1, 2 und 4 sowie der in Artikel 9
bis 11 des Entwurfs der Aufnahmerichtlinie getroffenen Festlegungen bzw.
Garantien hat die Bundesregierung zu den in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a bis c
angeführten Haftgründen in den Verhandlungen eine neutrale Position
vertreten. Die gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d u. a. vorgesehene Möglichkeit
der Fortsetzung einer unter den Voraussetzungen der Rückführungsrichtlinie
bereits angeordneten Abschiebungshaft für den Fall, dass der Antrag auf
internationalen Schutz nachweislich nur gestellt wurde, um die Vollstreckung der
Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, wurde von der
Bundesregierung mitgetragen. Dies gilt auch für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f
weiterhin vorgesehene Möglichkeit einer Inhaftnahme während des sog. Dublin-
Verfahrens; insoweit hatte sich die Bundesregierung ursprünglich dafür ausge-
SWE Nach dem geltenden nationalen Recht können Asylsuchende in Schweden grundsätzlich – wenn
auch teilweise nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – aus den in den Fragen 9a bis 9c,
9e und 9f genannten Gründen inhaftiert werden.
SVK Gemäß § 88 Absatz 1 des Ausländergesetzes Nr. 404/2011 über den Aufenthalt von
Ausländern in der Slowakischen Republik kann die Polizeibehörde Drittstaatsangehörige unter
bestimmten Voraussetzungen inhaftieren, und zwar u. a.
– im Rahmen eines Abschiebeverfahrens, wenn die Einreise in das Herkunftsland zugesichert
wurde,
– zum Zwecke der Durchführung einer Abschiebung,
– im Rahmen einer Rückführung bei illegaler Einreise.
SVN Nach Artikel 27 des slowenischen Asylgesetzes kann die Bewegungsfreiheit von
Asylantragstellern nur in folgenden Fällen eingeschränkt werden:
– im Rahmen der Identifizierung, falls der Antragsteller kein Ausweispapier besitzt;
– falls der Antragsteller eine ansteckende Krankheit hat;
– falls begründeter Verdacht auf Missbrauch des Asylverfahrens besteht;
– falls Gefahr für Leben oder Eigentum Dritter besteht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12039sprochen, alle für das EU-Asylrecht relevanten Haftgründe – einschließlich der
Haft im Dublin-Verfahren – abschließend in einer Richtlinie zu regeln. Im
Hinblick auf den in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e geregelten Haftgrund der
öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung hat sich Deutschland in
den Verhandlungen ohne Erfolg für eine Streichung ausgesprochen.
In Bezug auf den in Artikel 28 der vorgesehenen Neufassung der Dublin-
Verordnung geregelten Haftgrund im Dublin-Verfahren war es Position der
Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die bisherigen Haftgründe des
nationalen Rechts in Deutschland inhaltlich in Einklang mit dem künftigen
Unionsrecht stehen.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung die z. B. von Pro Asyl geäußerte
Befürchtung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass es in einzelnen
Mitgliedstaaten zu einer faktisch flächendeckenden Inhaftierung von
Asylsuchenden kommen könnte, weil mögliche Gründe wie Zweifel an der
Identität oder der Prüfung des Einreiserechts letztlich für alle
Asylsuchenden geltend gemacht werden können, und wenn sie diese Gefahr sieht oder
nicht ausschließen kann, was unternimmt sie oder hat sie unternommen,
um ein Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen zu verhindern?
Die Überwachung der Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des
Gerichtshofs der Europäischen Union ist Aufgabe der Europäischen
Kommission als Hüterin der Verträge. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen
sieht die Bundesregierung keinen Anlass für die Befürchtung, dass künftig über
die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten bereits bestehenden Regelungen
hinaus Asylbewerber flächendeckend inhaftiert werden könnten. Die
Bundesregierung geht davon aus und erwartet, dass die betreffenden Regelungen des EU-
Rechts in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Gewährleistungen für
Asylbewerber umgesetzt und angewandt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 7 verwiesen
6. Inwieweit sieht die Bundesregierung in einer flächendeckenden
Inhaftierung Asylsuchender einen Verstoß gegen Vorgaben der Genfer
Flüchtlingskonvention, die die Inhaftierung Asylsuchender verbieten (bitte
ausführen)?
Eine flächendeckende Inhaftierung von Asylbewerbern ist im Entwurf der
Aufnahmerichtlinie nicht vorgesehen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die in
dem Entwurf der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen Regelungen gegen
Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen sollten.
7. Welche Verfahrenssicherungen sind in der Aufnahmerichtlinie oder ggf.
anderen Richtlinien vorgesehen, um eine faktisch flächendeckende
Inhaftierung Asylsuchender oder jedenfalls massive aufenthaltsbeschränkende
Maßnahmen gegen alle neu eingereisten Asylsuchenden auszuschließen?
Die Neufassung der Aufnahmerichtlinie sieht einheitliche Garantien für
Asylbewerber vor, die diesen ein rechtsstaatliches Asylverfahren gewährleisten
sollen. Dabei gilt zunächst, dass eine Person nicht allein deshalb in Haft
genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht (Artikel 8
Absatz 1). Darüber hinaus muss die Ingewahrsamnahme im Einklang mit dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip und stets im Wege einer Einzelfallprüfung
erfolgen (Artikel 8 Absatz 2). Die Haft muss in jedem Fall schriftlich von einer
Justiz- oder Verwaltungsbehörde angeordnet und in angemessenen Zeitabständen
von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers von einer Justiz-
Drucksache 17/12039 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebehörde überprüft werden (Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 5). In Haft
befindliche Antragsteller müssen schriftlich und in einer Sprache, die sie verstehen
oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie
verstehen, u. a. über die Verfahren zur Anfechtung der Haftanordnung sowie über die
Möglichkeit informiert werden, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung
in Anspruch zu nehmen (Artikel 9 Absatz 4 und 6).
Gleichartige bzw. parallele Gewährleistungen sieht auch die Haftregelung in
Artikel 28 der Neufassung der Dublin-Verordnung vor, wobei bezüglich der
Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen
unmittelbar auf die einschlägigen Regelungen der Neufassung der Aufnahmerichtlinie
verwiesen wird.
8. Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, welche Mitgliedstaaten
künftig von den Möglichkeiten der Inhaftierung Asylsuchender Gebrauch
machen wollen, die in ihren bisherigen nationalen Regelungen keine solche
Inhaftierung vorsehen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass Mitgliedstaaten künftig von den
Möglichkeiten der Inhaftierung Asylsuchender Gebrauch machen wollen,
soweit sich diese aus der Aufnahmerichtlinie ergeben und in ihren bisherigen
nationalen Regelungen nicht vorgesehen sind.
9. Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen hat die Bundesregierung dazu,
in welchem Umfang Asylsuchende, die im Rahmen der Dublin-
Zuständigkeitsregelungen von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt werden sollen
a) inhaftiert werden und
b) auch bei einem Widerspruch oder nach Einlegung von Rechtsmitteln
gegen den Überstellungsbescheid weiterhin in Haft oder haftähnlichen
Einrichtungen untergebracht werden?
Zum konkreten Umfang der Inhaftierung von Asylsuchenden, die auf Basis der
Dublin-Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden sollen,
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Dies gilt auch für den
Umfang von Inhaftierungen bei Einlegung von Rechtsmitteln gegen die
Überstellung.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, in wie vielen Fällen
in den Jahren 2011 und 2012 Personen in Vorbereitung einer
Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Systems in Abschiebungshaft genommen
worden sind (Angaben so weit vorhanden wie in der Antwort der
Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/10597 auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine über ihre Antwort vom 5. September 2012
auf die Große Anfrage zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie der
Europäischen Union und die Praxis der Abschiebungshaft (Bundestagsdrucksache 17/
10597) hinausgehenden Erkenntnisse zu der Anzahl der Fälle vor, in denen im
Jahr 2011 Personen in Vorbereitung einer Rücküberstellung in Umsetzung der
Dublin-Verordnung in Abschiebungshaft genommen worden sind.
Für das Jahr 2012 verfügt die Bundesregierung insoweit über keinerlei
Erkenntnisse, zumal es keine entsprechende Meldepflicht der zuständigen Länder
gegenüber dem Bund gibt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1203911. Welche zeitlichen Befristungen gelten für Inhaftierungen im Rahmen des
Dublin-Verfahrens in Deutschland derzeit, und welche Änderungen
ergäben sich hier nach Ansicht der Bundesregierung durch die neugefasste
Dublin-Verordnung?
Gesetzliche Regelungen, die für die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
Bedeutung haben, enthält § 62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
(Abschiebungshaft, insbesondere in Form der Sicherungshaft). Danach ist die
Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken (Absatz 1 Satz 2).
Gemäß Absatz 4 kann die Sicherungshaft grundsätzlich höchstens für die Dauer
von sechs Monaten angeordnet werden; eine Verlängerung um maximal zwölf
Monate ist möglich, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert. Die
Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen,
die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei
Monaten durchgeführt werden kann (Absatz 3 Satz 4).
Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der vorgesehenen Neufassung der Dublin-
Verordnung, die nach Inkrafttreten unmittelbare Geltung entfaltet, soll die Haft so
kurz wie möglich und nicht länger sein, als notwendig ist, um die
erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die
Überstellung gemäß der Verordnung durchgeführt wird. Weiter legt die
Neufassung der Dublin-Verordnung fest, dass die Haft die Fristen für die Stellung
eines Übernahmeersuchens (binnen einem Monat nach dem Asylantrag zu
stellen) und für die Durchführung der Überstellung (spätestens binnen sechs Wochen
nach Annahme des Wieder-/Aufnahmegesuchs bzw. des Entfallens der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs) nicht überschreiten darf.
12. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach derzeitigem Stand die
künftige Dublin-Verordnung eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen
Überstellungsentscheidungen mit aufschiebender Wirkung zwingend vorsieht,
was nach einfachgesetzlichem nationalem Recht in Deutschland derzeit
explizit ausgeschlossen wird und wogegen sich die Bundesregierung in
den letzten Monaten und Jahren vehement gewehrt hat, wenn dies von
der Opposition gefordert wurde (bitte ausführen)?
Das Ergebnis der Verhandlungen zur Neufassung der Dublin-Verordnung –
einschließlich der danach vorgesehenen Regelungen zum vorläufigen
Rechtsschutz – kann von der Bundesregierung im Wege einer Gesamtabwägung
mitgetragen werden.
Unabhängig von den unionsrechtlichen Entwicklungen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 14. Mai 1996
festgestellt, dass u. a. der Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei
Überstellungen in sichere Drittstaaten, zu denen die EU-Mitgliedstaaten gehören,
grundsätzlich zulässig ist, aber Ausnahmen erfordert.
13. Inwieweit und wann wird die Bundesregierung in Vorgriff auf die
absehbar kommende europarechtliche Verpflichtung zur Möglichkeit effektiven
Rechtsschutzes mit aufschiebender Wirkung gegen
Überstellungsentscheidungen Änderungen des nationalen Rechts bzw. in der Zustellungspraxis
von Überstellungsbescheiden vornehmen (derzeit bleibt es den
Bundesländern überlassen, wie rechtzeitig sie Überstellungsentscheidungen den
Betroffenen vor einer Abschiebung bekannt machen)?
Das Rechtsetzungsverfahren auf EU-Ebene zur Neufassung der Dublin-
Verordnung ist noch nicht abgeschlossen. Gemäß Artikel 49 der vom Rat politisch
gebilligten Textfassung tritt die Verordnung am 20. Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten ab dem ersten
Drucksache 17/12039 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden. Eine
Gesetzesinitiative der Bundesregierung im Vorgriff auf die beabsichtigte Neufassung der
Dublin-Verordnung ist derzeit nicht vorgesehen.
14. Welche Inhaftierungsmöglichkeiten, die über derzeit geltendes nationales
Recht in Deutschland hinausgehen und von denen die Bundesregierung
auch nach Verabschiedung und Umsetzung der Richtlinie keinen
Gebrauch machen will, ermöglicht die derzeit im Rat konsentierte Fassung
der Aufnahmerichtlinie genau (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10305,
S. 12)?
Überlegungen zur hypothetischen Regelung von über das geltende nationale
Recht hinausgehenden Haftgründen für Asylbewerber im Rahmen einer
Umsetzung der künftig geltenden Aufnahmerichtlinie in nationales Recht wurden
seitens der Bundesregierung nicht angestellt.
15. Bedeutet die Erklärung der Bundesregierung, von den
Inhaftierungsmöglichkeiten, die über derzeit geltendes nationales Recht hinausgehen, auch
nach Verabschiedung und Umsetzung der Richtlinie keinen Gebrauch
machen zu wollen (ebd.), dass sie diese Inhaftierungsmöglichkeiten für
nicht erforderlich, für unverhältnismäßig oder für mit nationalem
Verfassungs- oder internationalem Flüchtlingsrecht für nicht vereinbar hält
(bitte ausführen und so genau wie möglich nach Inhaftierungsgründen
differenzieren)?
Die genannte Regelung lässt den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum.
Dies entspricht grundsätzlich dem Charakter einer Richtlinie, deren Ziel im
Unterschied zu einer Verordnung nicht die Vollharmonisierung, sondern eine
inhaltliche Angleichung der Rechtslage in den einzelnen Mitgliedstaaten ist. Die
innerstaatliche Ausgestaltung der Haftgründe muss dabei stets nicht nur dem
Unionsrecht sondern auch den Vorgaben des Völker- und Verfassungsrechts
genügen und insbesondere die Grundrechte wahren.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]