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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Stand der Verhandlungen zur Neufassung von EU-Richtlinien im Asylrecht und Haltung der Bundesregierung

Haltung der Bundesregierung zu vorgesehenen Regelungen für die Inhaftierung Asylsuchender in der Neufassung der Dublin-II-Verordnung und der EU-Aufnahmerichtlinie, Angaben zur Praxis der Abschiebungshaft bei Rücküberstellungen nach der Dublin-II-Verordnung<br /> (insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

10.01.2013

Antwortdauer

24 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1192717. 12. 2012

Stand der Verhandlungen zur Neufassung von EU-Richtlinien im Asylrecht und Haltung der Bundesregierung

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Annette Groth, Andrej Hunko, Niema Movassat, Petra Pau, Frank Tempel, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Europäische Union (EU) hatte sich zum Ziel gesetzt, bis Ende dieses Jahres ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem zu schaffen. Zentrale Vorhaben wie die Neufassung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für Asylverfahren (Dublin-II-Verordnung) und die Aufnahmerichtlinie befinden sich derzeit entweder vor ihrem formalen Abschluss oder in der informellen Beratung zwischen EU-Rat, Europäischer Kommission und EU-Parlament.

Besondere Aufmerksamkeit erregt die Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Schutzsuchenden (Aufnahmerichtlinie). In dieser Richtlinie werden Mindeststandards für die materiellen Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in der EU festgelegt. Die Kritik von Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen richtet sich aktuell insbesondere gegen die dort vorgesehenen Möglichkeiten einer Inhaftierung von Schutzsuchenden. Schutzsuchende dürften demnach zwar nicht allein aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz inhaftiert werden. Es werden jedoch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen geschaffen, etwa zur Feststellung der Identität, zur Beweissicherung, zur Prüfung des Einreiserechts, wegen einer verspäteten Asylantragstellung, wegen Gründen der nationalen Sicherheit und Ordnung sowie der Gefahr des Untertauchens. Pro Asyl spricht von einem „europaweit geplanten Inhaftierungsprogramm zur Abwehr von Flüchtlingen“ (www.flucht-ist-kein-Verbrechen.de), denn die Inhaftierungsregelungen erlaubten es, „jeden asylsuchenden Menschen in der EU jederzeit und an jedem Ort zu inhaftieren.“ Die Organisation weist darauf hin, dass selbst Minderjährige ausdrücklich nicht von möglichen Inhaftierungen ausgenommen sind. Pax Christi sprach in einer Mitteilung (Katholische Nachrichtenagentur, 5. Dezember 2012) davon, dass die Aufnahmerichtlinie so gestaltet sei, „dass sie wie eine Inhaftierungsrichtlinie wirken“ werde. Bereits an der Grenze könnte ausnahmslos jeder Schutzsuchende inhaftiert werden, um das Einreiserecht zu prüfen.

Nicht nur im Rahmen der Aufnahmerichtlinie ist die Möglichkeit der Inhaftierung Schutzsuchender vorgesehen. Auch die Dublin-Verordnung enthält weiterhin ausdrücklich die Möglichkeit, Schutzsuchende vor ihrer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig ist, in Haft zu nehmen. Die Rede ist von Inhaftierungszeiten bis zu 18 Monaten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Welche Mitgliedstaaten der EU sehen in ihren derzeitigen nationalen Regelungen vor oder praktizieren dies, Asylsuchende inhaftieren zu können

a) im Falle einer ungeklärten Identität der Betroffenen,

b) für eine Beweissicherung im Asylverfahren,

c) zur Prüfung des Einreiserechts,

d) im Falle der verspäteten Asylantragstellung,

e) aus Gründen der nationalen Sicherheit und Ordnung und

f) bei der Gefahr des Untertauchens (bitte jeweils nach Mitgliedstaaten differenziert und so genau wie möglich darstellen)?

2

Welche Mitgliedstaaten haben sich im Laufe der Verhandlungen über die Aufnahmerichtlinie für die Verabschiedung der derzeit im Rat konsentierten Inhaftierungsregelungen ausgesprochen?

3

Welche Prioritäten hat die Bundesregierung bei der Verhandlung der Aufnahmerichtlinie verfolgt?

4

Welche Positionen hat die Bundesregierung bei den Verhandlungen in den Ratsgremien zur Frage der Inhaftierung Asylsuchender bezüglich der einzelnen vorgesehenen Haftgründe vertreten (bitte differenziert nach den einzelnen möglichen Haftgründen antworten, siehe Frage 1)?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung die z. B. von Pro Asyl geäußerte Befürchtung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass es in einzelnen Mitgliedstaaten zu einer faktisch flächendeckenden Inhaftierung von Asylsuchenden kommen könnte, weil mögliche Gründe wie Zweifel an der Identität oder der Prüfung des Einreiserechts letztlich für alle Asylsuchenden geltend gemacht werden können, und wenn sie diese Gefahr sieht oder nicht ausschließen kann, was unternimmt sie oder hat sie unternommen, um ein Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen zu verhindern?

6

Inwieweit sieht die Bundesregierung in einer flächendeckenden Inhaftierung Asylsuchender einen Verstoß gegen Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention, die die Inhaftierung Asylsuchender verbieten (bitte ausführen)?

7

Welche Verfahrenssicherungen sind in der Aufnahmerichtlinie oder ggf. anderen Richtlinien vorgesehen, um eine faktisch flächendeckende Inhaftierung Asylsuchender oder jedenfalls massive aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen gegen alle neu eingereisten Asylsuchenden auszuschließen?

8

Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, welche Mitgliedstaaten künftig von den Möglichkeiten der Inhaftierung Asylsuchender Gebrauch machen wollen, die in ihren bisherigen nationalen Regelungen keine solche Inhaftierung vorsehen?

9

Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen hat die Bundesregierung dazu, in welchem Umfang Asylsuchende, die im Rahmen der Dublin-Zuständigkeitsregelungen von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden sollen

a) inhaftiert werden und

b) auch bei einem Widerspruch oder nach Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Überstellungsbescheid weiterhin in Haft oder haftähnlichen Einrichtungen untergebracht werden?

10

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, in wie vielen Fällen in den Jahren 2011 und 2012 Personen in Vorbereitung einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Systems in Abschiebungshaft genommen worden sind (Angaben so weit vorhanden wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10597 auflisten)?

11

Welche zeitlichen Befristungen gelten für Inhaftierungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Deutschland derzeit, und welche Änderungen ergäben sich hier nach Ansicht der Bundesregierung durch die neugefasste Dublin-Verordnung?

12

Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nachzeitigem Stand die künftige Dublin-Verordnung eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen Überstellungsentscheidungen mit aufschiebender Wirkung zwingend vorsieht, was nach einfachgesetzlichem nationalem Recht in Deutschland derzeit explizit ausgeschlossen wird und wogegen sich die Bundesregierung in den letzten Monaten und Jahren vehement gewehrt hat, wenn dies von der Opposition gefordert wurde (bitte ausführen)?

13

Inwieweit und wann wird die Bundesregierung in Vorgriff auf die absehbare kommende europarechtliche Verpflichtung zur Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes mit aufschiebender Wirkung gegen Überstellungsentscheidungen Änderungen des nationalen Rechts bzw. in der Zustellungspraxis von Überstellungsbescheiden vornehmen (derzeit bleibt es den Bundesländern überlassen, wie rechtzeitig sie Überstellungsentscheidungen den Betroffenen vor einer Abschiebung bekannt machen)?

14

Welche Inhaftierungsmöglichkeiten, die über derzeit geltendes nationales Recht in Deutschland hinausgehen und von denen die Bundesregierung auch nach Verabschiedung und Umsetzung der Richtlinie keinen Gebrauch machen will, ermöglicht die derzeit im Rat konsentierte Fassung der Aufnahmerichtlinie genau (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10305, S. 12)?

15

Bedeutet die Erklärung der Bundesregierung, von den Inhaftierungsmöglichkeiten, die über derzeit geltendes nationales Recht hinausgehen, auch nach Verabschiedung und Umsetzung der Richtlinie keinen Gebrauch machen zu wollen (ebd.), dass sie diese Inhaftierungsmöglichkeiten für nicht erforderlich, für unverhältnismäßig oder für mit nationalem Verfassungsoder internationalem Flüchtlingsrecht für nicht vereinbar hält (bitte ausführen und so genau wie möglich nach Inhaftierungsgründen differenzieren)?

Berlin, den 17. Dezember 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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