Gefährdung der beruflichen Existenz von Sinti und Roma durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Ralph Lenkert, Petra Pau, Jens Petermann, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Aufgrund des am 1. Juni 2012 in geänderter Fassung in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) müssen Schrotthändler und Altkleidersammler bei jedem Landkreis, in dem sie ihr Gewerbe ausüben wollen, eine Anzeige nach § 18 KrWG tätigen. Dabei müssen die gewerblichen Sammler nachweisen, wesentlich leistungsfähiger als die Kommune zu sein. Im Falle eines öffentlichrechtlichen Interesses können die Kommunen den Sammlern die Sammlungen bei Privathaushalten untersagen oder unter Auflagen stellen. Bisher gewerblich tätige Altstoffsammler sollen dabei Bestandsschutz erhalten, soweit sie nachweisen können, die im Rahmen der gewerblichen Sammlung eingesammelten Abfälle immer ordnungsgemäß und schadlos entsorgt zu haben. Die Fraktion DIE LINKE. begrüßt generell aus ökologischen Gründen und zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen die Zielrichtung des Gesetzes, der öffentlichen Hand den Erstzugriff auf Altstoffe zu sichern.
Zu den negativen Folgen des Gesetzes gehören allerdings Klagen von Schrottsammlern, dass ihnen aufgrund der Bestimmungen des KrWG beziehungsweise deren willkürlicher Umsetzung durch einzelne Kommunen die Ausübung ihres Gewerbes unmöglich wird. Besonders betroffen sind nach Kenntnis der Fragesteller Angehörige der nationalen Minderheit der Sinti und Roma, die traditionell seit Generationen als Familienbetriebe die Branche beherrschen. Ihre berufliche Existenz ist nun gefährdet, ihnen droht Erwerbslosigkeit und Abhängigkeit von staatlichen Transferleistungen.
So werden Sammlern durch eine Reihe von Landkreisen gemäß § 18 Absatz 5 KrWG Unterlassungsverfügungen erteilt. Dazu kommen Kostenbescheide, die für sich genommen bereits eine große finanzielle Belastung der üblicherweise über kein großes Einkommen verfügenden Sammlerfamilien darstellen. Von Betroffenen wie der „Gemeinschaft der Schrotthändler/Altkleidersammler Uffenheim und Umgebung“ werden Fälle von offensichtlicher Behördenwillkür angeführt. So fordert das Landratsamt im fränkischen Ansbach unter Berufung auf § 47 KrWG, dass Alteisensammler ihrem Antrag „Verträge sowie sonstige Bescheinigungen oder Urkunden“ beifügen, die das Verwertungsverfahren bis hin zur Gießerei „vollständig offenlegen“ – „Zwischenhändler eingeschlossen“. Für kleine Sammelbetriebe ist das eine unüberwindbare Hürde, die zudem in das Geschäftsgeheimnis der Gewerbetreibenden eingreift.
In Böblingen wurde so per Aushang eine regelrechte „Fangprämie“ von 50 Euro auf die „Erstmeldung über private Sammlungen“ von der Kommune ausgelobt und damit suggeriert, dass solche Sammlungen grundsätzlich verboten und nicht genehmigungsfähig sind. „Unter Verkennung der Rechtslage wird ein ganzer Berufsstand kriminalisiert“, meint der Präsident der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e. V., Heiner Gröger. In diese Richtung geht auch ein den Fragestellern vorliegendes Schreiben des Landratsamtes Würzburg an eine Altstoffsammelfirma, die eine gewerbliche Altmetallsammlung nach § 18 KrWG angezeigt hat. Darin wird der Firma ein „unangekündigte(s) und – in der Regel von den Betroffenen wohl auch ungewollte(s) – Auftauchen bei Gewerbetreibenden und privaten Haushalten zum Zwecke der Nachfrage nach Altmetallen“ unterstellt und eine bei „sonstigen gewerblichen Altmetall-Sammlungen des Öfteren zu beobachtende Begleitkriminalität“ behauptet. Die Betroffenen sehen darin eine „Diffamierung“. „Gerade für unsere älteren Familienmitglieder ist dieser Zustand sehr beängstigend und traurig. Sie mussten miterleben, wie ihnen damals das Reisegewerbe verboten wurde“, heißt es in einem Schreiben der Gemeinschaft der Schrotthändler/ Altkleidersammler Uffenheim und Umgebung an die Fraktion DIE LINKE. vom 5. November 2012. „An Arbeitsstellen, an die sie vermittelt wurden, waren sie ungewollt. Da sie sich dann nicht mehr selbst ernähren konnten, wurde ihnen vorgeworfen, dass sie dem Sozialstaat auf der Tasche liegen würden. … Wir möchten nicht in das soziale Abseits geschoben werden, sondern unsere Existenz mit unserer eigenen Kraft erhalten.“
Der hessische Landesvorsitzende des Verbandes deutscher Sinti und Roma, Adam Strauß, verweist in diesem Zusammenhang auf das von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Rahmenabkommen des Europarates zum Schutze nationaler Minderheiten, das den deutschen Sinti und Roma einen besonderen Rechtsstatus einräumt. Das beziehe sich auch auf die Schrotthändler, die seit mehreren Generationen als Familienbetrieb ihr Einkommen erzielen. „Ihre Existenz ist zu schützen“, so Adam Strauß.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Ist sich die Bundesregierung der Tatsache bewusst, dass das Gewerbe des Schrottsammelns traditionell überwiegend von Angehörigen der nationalen Minderheit der Sinti und Roma (und nach der Definition der Bundesregierung darunter fallender verwandter Minderheiten wie Fahrenden und Jenischen) ausgeübt wird?
Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass eine größere Zahl von Angehörigen der nationalen Minderheit der Sinti und Roma durch das KrWG in ihrer beruflichen Existenz bedroht werden?
Wie viele Schrott-, Altkleider und sonstige Altstoffsammlerfirmen mit wie vielen Beschäftigten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland?
a) Bei wie vielen davon handelt es sich um sogenannte fahrende Schrott- oder Altstoffsammler?
b) Wie viele dieser Betriebe werden nach Kenntnis der Bundesregierung von Angehörigen der nationalen Minderheit der Sinti und Roma und verwandter Minderheiten geführt?
c) Bei wie vielen dieser Betriebe handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung um Familienbetriebe, die bereits über mehrere Generationen existieren?
d) Wie viele aus dem Ausland (woher?) stammende Schrott-, Altkleider und sonstige Altstoffsammlerfirmen mit wie vielen Beschäftigten sind vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland tätig?
Ein wie großer Teil der bislang als Schrottsammler tätigen Firmen fällt nach Kenntnis der Bundesregierung unter den vom KrWG vorgesehenen Bestandsschutz?
Welche Schwierigkeiten der bislang als Schrottsammler tätigen Firmen sind der Bundesregierung bekannt, Bestandsschutz nach dem KrWG zu erhalten?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass aus der Praxis der Klein- und Kleinstsammlungen häufig Probleme des Nachweises der damaligen ordnungsgemäßen Verwertung resultieren?
b) Hält die Bundesregierung es für erforderlich, jetzt nachträglich zur Erlangung des Bestandsschutzes Nachweise der bisherigen ordnungsgemäßen Verwertung von Kleidungs- und Altmetallsammlungen vorzulegen? Wenn ja, in welcher Form, und wie ist das in Hinsicht auf einfachste Verwertungswege zu rechtfertigen?
c) Welche Anforderungen sieht die Bundesregierung insgesamt als gerechtfertigt an, um Bestandsschutz zu erlangen?
Welche Klagen von welchen Verbänden – sowohl der Altstoff-, Recycling- und Entsorgungsbranche als auch der Vereinigungen nationaler Minderheiten wie der Sinti und Roma – bezüglich der Umsetzung des KrWG sind der Bundesregierung bislang bekannt geworden?
Inwieweit haben Gespräche der Bundesregierung mit Vertretern der nationalen Minderheit der Sinti und Roma bezüglich der Folgen des KrWG stattgefunden?
a) vor der Verabschiedung des Gesetzes und
b) nach der Verabschiedung des Gesetzes
Inwieweit sieht die Bundesregierung Gesetzeslücken und Nachbesserungsbedarf beim KrWG?
Inwieweit sind der Bundesregierung bürokratische Missbrauchsakte einschließlich eines unverhältnismäßigen Vorgehens gegen fahrende Sammler durch kommunale Behörden bei der Umsetzung des KrWG bekannt, und wie gedenkt sie, solche Akte zukünftig zu unterbinden?
Inwieweit hält es die Bundesregierung für zulässig und zumutbar, von Schrottsammlern unter Berufung auf § 47 KrWG „Allgemeine Überwachung“ die Offenlegung des kompletten Verwertungsverfahrens einschließlich aller Zwischenhändler bis zur Gießerei als Auflage zu erteilen?
Inwieweit hält es die Bundesregierung mit dem KrWG vereinbar, wenn Kommunen Prämien auf die „Erstmeldung über private Sammlungen“ aussetzen und damit suggerieren, dass solche Sammlungen grundsätzlich verboten und nicht genehmigungsfähig sind?
Inwieweit hat die Bundesregierung bislang dafür Sorge getragen und gedenkt in Zukunft Sorge zu tragen, dass die für die Umsetzung des KrWG zuständigen Behörden in Kreisen und Kommunen zur Kenntnis nehmen, dass nicht jede private Sammlung grundsätzlich verboten ist?
Inwieweit sieht die Bundesregierung das in §18 Absatz 7 KrWG explizit niedergelegte rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip – insbesondere unter Berücksichtigung der in § 18 Absatz 5 Satz 1 KrWG genannten Möglichkeiten – bei der Erteilung von Unterlassungsverfügungen an fahrende Schrotthändler durch die Kommunen ausreichend gewahrt?
Hält die Bundesregierung an ihrer im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum KrWG geäußerten Überzeugung fest, wonach Kleinsammlungen ökologisch sinnvoll sind und ein wichtiges Serviceangebot für den Bürger darstellen, und wenn nein, was hat zum Umdenken der Bundesregierung geführt?
Inwieweit, auf welche Weise und in welcher Ausführlichkeit muss nach Auffassung der Bundesregierung die Behauptung einer kommunalen Behörde über eine Störung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems durch fahrende Händler begründet und nachgewiesen werden?
Inwieweit und in welchem Umfang betrifft die Überlassungspflicht nach §17 KrWG den An- und Verkauf von sortierten Rohstoffen wie Edelmetallen (bitte Art und Menge des jeweiligen Rohstoffes benennen)?
Hält die Bundesregierung prinzipiell die Weiterexistenz des Berufsstandes der gewerblichen Schrott- und Altstoffsammler für wünschenswert,
a) und wenn ja, was gedenkt sie zum Schutze dieses Berufsstandes zu unternehmen,
b) und wenn nein, warum nicht?
Inwiefern ist der Bundesregierung bekannt, dass die langen Wartezeiten der Landratsämter nach den Anzeigen von Schrottsammlungen sowie offenbar vorhandene Unklarheiten der Kommunalbehörden bei der Umsetzung des KrWG die fahrenden Schrotthändler vor existenzielle Schwierigkeiten stellen?
Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um bis zur Klärung möglicher sich als strittig erweisender Punkte bei der Umsetzung des KrWG, eine Weiterarbeit der fahrenden Schrottsammler zu ermöglichen?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über eine von manchen Kommunen behauptete angebliche Begleitkriminalität bei Schrottsammlungen, und wenn ja, um welche Straftaten im Einzelnen in welchem Umfang und bei welchen Sammlern (in- oder ausländische Firmen) handelt es sich dabei?
Inwieweit leitet sich nach Meinung der Bundesregierung aus dem Rahmenabkommen des Europarates zum Schutze nationaler Minderheiten ein besonderer Schutz von Sinti und Roma auch bezüglich ihrer traditionellen und seit Generationen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten ab?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die berufliche Existenz von traditionell als Schrottsammlern tätigen Sinti und Roma-Familien zu schützen?