[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12247
17. Wahlperiode 01. 02. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11966 –
Sanktionen bei Hartz IV und Leistungsvergabe nach § 31a Absatz 3 Satz 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Sachleistungen und geldwerte Leistungen
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/11459)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Vergangenheit hat die Fraktion DIE LINKE. schon mehrmals die
Sanktionspraxis kritisiert und die Abschaffung aller Sanktionen bzw.
Leistungseinschränkungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem
SGB XII gefordert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein
unmittelbar verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch auf Zusicherung eines
menschenwürdigen Existenzminimums. Das Existenzminimum muss nach dem
Bundesverfassungsgericht in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein.
In seinem Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz (Bundesverfassungsgericht
– BVerfG –, Urteil v. 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, Absatznummer 121) hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden: Leistungen, die erheblich unter dem
Hartz-IV-Niveau liegen, sind zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs
evident unzureichend und damit verfassungswidrig. Das Recht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei ein Menschenrecht.
Die Menschenwürde ist nach dem Bundesverfassungsgericht
„migrationspolitisch nicht zu relativieren“.
Die Betroffenen von Hartz-IV-Sanktionen leben ebenfalls unter dem Hartz-IV-
Niveau. Binnen der letzten zwölf Monate verhängten die Jobcenter mit über
einer Million Sanktionen mehr als je zuvor (
www.welt.de/print/welt_kompakt/
print_ politik/article111343229/Neuer-Rekord-bei-Hartz-IV-Sanktionen.html,
zuletzt aufgerufen am 27. November 2012). Im Jahresdurchschnitt 2011
entfielen bei 10 405 der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Leistungen auf
Grund einer Sanktion vollständig (Bundestagsdrucksache 17/11459, S. 11).
Diesen Menschen wird trotz ihrer Bedürftigkeit über Monate hinweg keine
staatliche Leistung ausgezahlt.
Wie aus der Antwort auf die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/
11459) hervorgeht, hält die Bundesregierung Leistungskürzungen nach dem Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
31. Januar 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12247 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSGB II weiterhin für mit dem Grundgesetz vereinbar und sieht entsprechend
keinen Handlungsbedarf für eine Gesetzesänderung. Die Bundesregierung
verweist auf das „Prinzip des Förderns und Forderns“ und ist der Auffassung,
nach diesem Selbsthilfegrundsatz, der „gesellschaftlich anerkannt“ sei, führten
wiederholte Verstöße „gegen die Selbsthilfeobliegenheiten […] folgerichtig zu
verstärkten Sanktionen“.
1. Hält die Bundesregierung es für mit dem Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, wenn Betroffene
ohne Schonvermögen aufgrund einer 30-Prozent-Sanktion nur 70 Prozent
des nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelbedarfs erhalten (ersatzlose
Kürzung)?
2. Hält die Bundesregierung es für mit dem Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, wenn Betroffene
ohne Schonvermögen aufgrund einer Sanktion eine Leistung von unter
70 Prozent des Regelsatzes oder gar keine ALG-II-Leistung (ALG =
Arbeitslosengeld) erhalten und auch keine ersatzweisen Sachleistungen
gewährt werden?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachverhaltes zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/11459)
sowie auf die hier in Bezug genommene Bundestagsdrucksache 17/6833
verwiesen.
3. Werden durch die Bundesagentur für Arbeit (wie durch diverse
Betroffenenvereinigungen auf Grund von Aussagen von Jobcentermitarbeitern seit
längerem gemutmaßt wird, vgl.
www.gegen-hartz.de/
nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-werden-argen-sanktionsquoten-vorgegeben-9182.php,
zuletzt abgerufen am 27. November 2012) den Jobcentern gegenüber in
irgendeiner Art Vorgaben zur sogenannten Sanktionsquote gemacht, d. h.
pauschale Richtwerte bezüglich einer Sanktionsprozentzahl vorgegeben?
Wenn ja, welchen Wortlaut haben diese Vorgaben (bitte u. U. nach
Bundesländern/Regionen aufschlüsseln)?
Was folgt aus einer Nichtberücksichtigung dieser Quote durch einzelne
Mitarbeiter oder Jobcenter?
Von der Bundesagentur für Arbeit werden keine Zielvorgaben für eine
sogenannte Sanktionsquote gemacht. Sanktionen ergeben sich allein aus den
rechtlichen Vorgaben nach § 31 ff. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II),
die von den Jobcentern und deren Mitarbeitern einzuhalten sind.
4. Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung und die Bundesagentur für
Arbeit Sanktionen für ein geeignetes Mittel der Integration von SGB-II-
Leistungsberechtigten in den Arbeitsmarkt halten?
5. Auf welche Art und Weise wird diese Ansicht gegenüber den ausführenden
Jobcentern kommuniziert und/oder verbindlich gemacht?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres Sachverhaltes zusammen beantwortet.
Bei den Sanktionen nach § 31 ff. SGB II handelt es sich nicht um ein „Mittel
der Integration […] in den Arbeitsmarkt“, vielmehr stellen sie ein wichtiges
Instrument zur Durchsetzung des Grundsatzes des Förderns und Forderns dar.
Ergänzend wird auf die Vorbemerkung und die Antwort der Bundesregierung
zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/11459) verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/122476. Werden im Rahmen der Zielsteuerung Informationen über unterschiedliche
örtliche Sanktionspraktiken erhoben und ausgetauscht – gegebenenfalls
bitte erläutern: in welcher Form, mit welcher sachlichen Berechtigung, und
mit welcher Absicht?
Zum Zweck der statistischen Berichterstattung werden regelmäßig Daten über
Sanktionen erhoben. Für die einzelnen Bundesländer und die Landkreise wird
in diesem Rahmen veröffentlicht, wie viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte
mit einer Sanktion belegt sind und aus welchen Gründen.
Mögliche Sanktionsgründe sind:
• die Weigerung, die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu
erfüllen,
• die Weigerung, eine Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme aufzunehmen oder
fortzuführen,
• der Abbruch oder Anlass zum Abbruch einer Maßnahme,
• Meldeversäumnisse beim Träger,
• Meldeversäumnisse beim ärztlichen oder beim psychologischen Dienst,
• die absichtliche Verminderung von Einkommen oder Vermögen,
• Fortsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens,
• Erfüllung der Voraussetzung für Eintritt einer Sperrzeit nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Für die Zielsteuerung haben Sanktionen keine Relevanz. Die Zielsteuerung im
SGB II orientiert sich grundsätzlich an den in § 48b Absatz 3 SGB II genannten
Zielen „Verringerung der Hilfebedürftigkeit“, „Verbesserung der Integration in
Erwerbstätigkeit“ und „Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug“. Das
Zielsteuerungssystem wird im Verantwortungsbereich der Bundesagentur für
Arbeit um die qualitätsbezogenen Elemente „Kundenzufriedenheit“ und
„Prozessqualität“ erweitert. Für keines dieser Ziele ist die „sogenannte“
Sanktionsquote als Steuerungsgröße definiert.
Die für die Zielsteuerung festgelegten Zielindikatoren sind ferner so definiert,
dass etwaige Fehlsteuerungsanreize vermieden werden. Der Indikator für das
Ziel „Verringerung der Hilfebedürftigkeit“ umfasst die „Summe der Leistungen
zum Lebensunterhalt“. Er wird seit dem Jahr 2012 durch ein qualitatives
Monitoring beobachtet, ohne dass ein Zielwert vereinbart wird. Die „Summe der
Leistungen zum Lebensunterhalt“ bildet den Leistungsanspruch und nicht die
tatsächlichen Zahlungen ab. Die hier gemessene Summe wird durch Sanktionen
also nicht verringert.
7. Ist es zutreffend, dass in sogenannten Zielnachhaltegesprächen die
Bundesagentur für Arbeit oder die Regionaldirektionen gegenüber den
örtlichen Jobcentern dafür plädieren, Sanktionen rechtlich konsequent
einzusetzen?
Die Zielnachhaltegespräche der Regionaldirektionen, Arbeitsagenturen und
Jobcenter beziehen sich auf die in der Antwort zu Frage 6 benannten Ziele des
Steuerungssystems des SGB II. Im Geschäftsbereich der Bundesagentur für
Arbeit werden diese Ziele durch geschäftspolitische Handlungsfelder flankiert.
Ein Handlungsfeld besteht darin, die Rechtmäßigkeit und Qualität der
operativen Umsetzung sicherzustellen. Dazu gehört auch die korrekte Anwendung der
Rechtsvorschriften des SGB II zu Sanktionen.
Drucksache 17/12247 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Ist die Bundesregierung tatsächlich der Ansicht (wie aus der Antwort zu
den Fragen 6 und 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/
11459 hervorgeht), dass eine Belehrung der Betroffenen und die
fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit ausreichend sicherstellen,
dass „Versorgungslücken“, d. h. eine Unterschreitung des
menschenwürdigen Existenzminimums in jedem Einzelfall vermieden werden?
9. Geht die Bundesregierung davon aus, dass allein durch die „fachlichen
Hinweise“ der Bundesagentur für Arbeit sichergestellt wird, dass sofort
nach einer Antragstellung nicht nur eine Antragsbearbeitung, sondern
auch eine zeitnahe Bewilligung der Sachleistungen erfolgt?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen ihres Sachverhaltes zusammen beantwortet.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/11459) hat die Bundesregierung ausführlich erläutert, welche
Funktion die Sanktionierung von Pflichtverletzungen hat und wie der
Grundsatz des Förderns und Forderns verwaltungspraktisch umzusetzen ist. Dabei hat
sie deutlich gemacht, dass auch nach Eintritt einer Sanktion weiterhin
Mitwirkungshandlungen des betroffenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
erforderlich sind. Zu diesen gehört zum Beispiel auch, mit dem Jobcenter zu
kommunizieren und von den gesetzlichen Möglichkeiten wie der Beantragung von
Sachleistungen Gebrauch zu machen.
10. Welche Verbindlichkeiten haben die fachlichen Hinweise der
Bundesagentur für Arbeit für die zugelassenen kommunalen Träger im SGB II?
Keine.
11. Ist die Antwort zu den Fragen C.8 und 9 (Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 17/11459, S. 11): „Der angemessene Umfang
orientiert sich an der Höhe der Sanktion.“, dergestalt zu verstehen, dass
Sachleistungen in einem Wert erstattet werden, die dem Geldwert der
jeweils gestrichenen Leistung entspricht?
Wenn ja – da es sich bei einer Sanktion nicht um die Kürzung einer
bestimmten Teilleistung, sondern um einen prozentualen Abschlag handelt –,
wie wird in der Praxis festgestellt, ob gekürzte Leistung und beantragte
Sachleistung übereinstimmen und damit die beantragten Sachleistungen
„angemessen“ sind?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/11459) und der Antwort auf
die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD („Konsequenzen aus dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts für Sanktionen bei der Grundsicherung für
Arbeitsuchende [§§ 31 bis 32 SGB II] – und Leistungseinschränkungen bei der
Sozialhilfe – [§§ 26 und 39a SGB XII]“ (Bundestagsdrucksache 17/6833)
erläutert, führt die Minderung des Regelbedarfs nicht zur Kürzung einer „jeweiligen
Leistung“. Entsprechend ersetzt die Sachleistung auch nicht die „jeweils
gestrichene Leistung“, sondern ermöglicht eine der Minderung entsprechende
Bedarfsdeckung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1224712. Was sind geldwerte Leistungen im Sinne des § 31a Absatz 3 Satz 1
SGB II?
Werden die Betroffenen im Falle einer Über-30-Prozent-Sanktion über
die möglichen zu beantragenden geldwerten Leistungen belehrt?
Nach welchen Maßstäben werden diese Leistungen bewilligt?
Geldwerte Leistungen sind zum Beispiel Gutscheine, die wie Geld zur
Beschaffung von Bedarfsgegenständen eingesetzt werden können. Mit Sachleistung ist
die Erbringung der Leistung in Natur gemeint. Im Übrigen wird auf die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/11459) zu den Fragen 1 bis 3 im Abschnitt C verwiesen.
13. Gibt es im Falle eines vollständigen Wegfalls des ALG-II-Anspruchs
gemäß § 31a Absatz 1 Satz 3 SGB II (Totalsanktion) die Möglichkeit, unter
Umständen analog zur Beantragung von Sach- und geldwerten
Leistungen auch Direktzahlungen der Miete an den Vermieter zu beantragen?
14. Findet auch bei einem solchen vollständigen Wegfall des ALG-II-
Anspruchs der § 31a Absatz 3 Satz 3 SGB II Anwendung, nach dem das
Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung
nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere
Empfangsberechtigte gezahlt werden soll?
Wenn nein, sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf, um
Obdachlosigkeit zu vermeiden?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachverhaltes zusammen beantwortet.
Bei einer Minderung nach § 31a Absatz 1 Satz 3 SGB II entfällt das
Arbeitslosengeld II vollständig. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9
und 10 im Abschnitt B der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/11459) verwiesen.
15. Wie verhält sich diese Zahl, ausgehend von der mitgeteilten Zahl von
durchschnittlich 10 405 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die von
Totalsanktion betroffen sind (Antwort zu Frage 11 der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 17/11459) zu der durchschnittlichen
Betroffenenzahl im Jahr 2010?
Nach Datenstand Dezember 2012 gab es im Jahresdurchschnitt 2011 10 403
vollsanktionierte erwerbsfähige Leistungsberechtigte, was einem Anteil von
0,23 Prozent an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entspricht. Die im
Vergleich zur Fragestellung geringfügig abweichende Absolutzahl ist auf eine
statistische Datenrevision im Juli 2012 zurückzuführen. Im Vergleich zum
Jahresdurchschnitt 2010 (11 412 erwerbsfähige Leistungsberechtigte) errechnet
sich damit eine Abnahme der Anzahl an vollsanktionierten erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten von rund 1 000 bzw. 9 Prozent (vgl. Tabelle zu
Frage 16). Da aber auch die jahresdurchschnittliche Gesamtzahl der
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Jahr 2010 höher war, wird für den oben
genannten Anteil in 2010 mit 0,23 Prozent der gleiche Wert ausgewiesen wie im
Jahr 2011.
16. Wie viele Totalsanktionen wurden im Einzelnen von Januar bis Dezember
in den Jahren 2009, 2010 und 2011 verhängt (bitte nach Monaten
aufschlüsseln)?
Nachstehende Tabelle weist den Bestand an erwerbsfähigen
Leistungsberechtigen aus, die zum jeweiligen Montagsstichtag vollsanktioniert waren:
Drucksache 17/12247 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVollsanktionierte erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Deutschland
Januar 2009 bis Dezember 2011
Hochgerechnete Werte; geringfügige Abweichungen zu bisher veröffentlichten Werten aufgrund von
Datenrevision möglich.
Erstellungsdatum: 4. Januar 2013, Datenzentrum Statistik © Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Vollsanktionierte erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Jan 09 11 231
Feb 09 11 120
Mrz 09 10 872
Apr 09 11 438
Mai 09 10 797
Jun 09 11 376
Jul 09 10 173
Aug 09 11 298
Sep 09 10 986
Okt 09 10 734
Nov 09 10 558
Dez 09 10 668
Jan 10 11 010
Feb 10 10 903
Mrz 10 10 686
Apr 10 10 808
Mai 10 11 534
Jun 10 11 635
Jul 10 11 821
Aug 10 11 832
Sep 10 11 774
Okt 10 11 307
Nov 10 11 699
Dez 10 11 934
Jan 11 10 699
Feb 11 10 389
Mrz 11 10 397
Apr 11 11 290
Mai 11 11 014
Jun 11 11 082
Jul 11 10 108
Aug 11 9 816
Sep 11 9 911
Okt 11 10 151
Nov 11 9 981
Dez 11 9 997
Jahresdurchschnitt 2009 10 938
Jahresdurchschnitt 2010 11 412
Jahresdurchschnitt 2011 10 403
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1224717. Ist die Bundesregierung der Auffassung, es sei aus verfassungsrechtlicher
Sicht und vor dem Hintergrund der „Unverfügbarkeit“ des Grundrechts
auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zulässig, solchen
Betroffenen, die ihren „Pflichten“ wiederholt nicht nachkommen und keine
Sachleistungen beantragen – sei es versehentlich oder aus Gründen bewusster
Verweigerung – bei festgestellter Bedürftigkeit und ohne Schonvermögen
die (über)lebensnotwendigen Bedarfe zu verweigern?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
18. Hält die Bundesregierung es für möglich oder für ausgeschlossen, dass
nach der derzeitigen Gesetzeslage Betroffene, die – sei es versehentlich
oder bewusst – ihren „Selbsthilfeobliegenheiten“ wiederholt nicht
nachkommen, infolge einer „Totalsanktion“ in Einzelfällen ihre Wohnung
verlieren?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10 im
Abschnitt B der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/11459) verwiesen.
19. Hält die Bundesregierung es für möglich oder für ausgeschlossen, dass
nach der derzeitigen Gesetzeslage Betroffene, die – sei es versehentlich
oder bewusst – ihren „Selbsthilfeobliegenheiten“ wiederholt nicht
nachkommen und keinen Antrag auf Ersatzleistungen stellen, infolge einer
„Totalsanktion“ in Einzelfällen hungern müssen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 und 9 wird verwiesen.
20. Hält es die Bundesregierung für möglich oder für ausgeschlossen, dass
von einer Totalsanktion Betroffene (z. B. durch Zahlungsrückstand bei
ihrer Krankenkasse) in Einzelfällen Nachteile in der Krankenversorgung
erleiden?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen solche Nachteile trotz
einer Nachrangversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13a SGB V
entstanden sind?
Auch Personen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich krankenversichert sind, haben, wenn
sie hilfebedürftig werden, unabhängig von etwaigen Beitragsrückständen
Anspruch auf unverminderte Leistungen. Sofern bei Beendigung der
Hilfebedürftigkeit noch Beitragsrückstände bestehen, greifen die Regelungen zum Ruhen
des Leistungsanspruchs nach § 16 Absatz 3a SGB V. Die Betroffenen können
dieses Ergebnis jedoch vermeiden, indem sie mit der Krankenkasse eine
Ratenzahlungsvereinbarung treffen und die Raten vereinbarungsgemäß zahlen.
Im Übrigen können erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei Vorliegen einer
„Vollsanktion“ jederzeit durch Beantragung von ergänzenden Sachleistungen
erneut eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V begründen und so das Entstehen von
Beitragsrückständen vermeiden. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/11459), S. 7
und 8 (Antwort im Abschnitt B zu den Fragen 7 und 8) wird verwiesen.
Drucksache 17/12247 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Hält die Bundesregierung die in den Fragen 18 bis 20 angeführten Folgen
für vertretbar oder gar für „folgerichtig“?
Wie vereinbart die Bundesregierung diese möglichen Folgen mit der
Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, nach denen „das Existenzminimum
in jedem Einzelfall sichergestellt“ (BVerfG v. 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/
09, Rn. 205) sein muss?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 sowie zu den Fragen 18 bis 20
verwiesen.
22. Sofern die Bundesregierung die in den Fragen 18 bis 20 angeführten
Folgen für ausgeschlossen hält, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den
Ergebnissen der „Explorationsstudie zu Auswirkungen von
Totalsanktionen bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern“ von Nicolas Grießmeier
(www. socialnet.de/materialien/123.php) und den Forschungsergebnissen
zu Totalsanktionen in seinem Buch „Der disziplinierende Staat“
(Grünwald 2012, S. 45 bis 58)?
23. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der
Schlussfolgerung der Explorationssstudie von Nicolas Grießmeier, nach der eine
Totalsanktion „nach Selbsteinschätzung in 7 von 8 Fällen weder zu einer
Verbesserung der Zusammenarbeit mit der ARGE noch zu einer
Annäherung an den Arbeitsmarkt“ (
www.socialnet.de/materialien/123.php)
führte?
Die Fragen 22 und 23 werden wegen ihres Sachverhaltes zusammen beantwortet.
Die von den Fragestellern zitierten Quellen werfen ein Schlaglicht auf lediglich
einen Teil der von Sanktionen Betroffenen und die Bewertung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende als solcher. An den Funktionsprinzipien der
Grundsicherung für Arbeitsuchende ist jedoch aus den in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/11459) in der Vorbemerkung und zu Frage 3 im Abschnitt A
dargestellten Gründen festzuhalten. Ein Verzicht auf die Einforderung eigener Kräfte
und Mittel der Individuen würde bedarfsabhängige und am Fürsorgeprinzip
orientierte Sozialleistungssysteme in allgemeine und von Eigenverantwortung
unabhängige Versorgungssysteme umwandeln. Das würde nach Auffassung der
Bundesregierung zu Fehlanreizen führen und dem allgemein anerkannten
Prinzip des „Fördern und Fordern“ widersprechen.
24. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Mitglieds des Vorstands der
Bundesagentur für Arbeit, Heinrich Alt, der am 4. Dezember 2012 in der
ARD-Talkshow „Menschen bei Maischberger“ sagte: „Es gibt keinen
Hartz-IV-Empfänger, der auch sanktioniert ist, der hungern muss, auch
bei Totalsanktion“ (ab Minute 29:50)?
25. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des Mitglieds des
Vorstands der Bundesagentur für Arbeit, Heinrich Alt, zur Auslegung der
„Kann-Bestimmung“ in § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II als zwingende
Regelung (Heinrich Alt sagte am 4. Dezember 2012 in der ARD-Talkshow
„Menschen bei Maischberger“: „Lebensmittelgutscheine sind zwingend,
weil es ums Existenzminimum geht“ – ab Minute 32:58)?
26. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des Mitglieds des
Vorstands der Bundesagentur für Arbeit, Heinrich Alt, der am 4. Dezember
2012 in der ARD-Talkshow „Menschen bei Maischberger“ zu der Häufig-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12247keit der Verhängung von Sanktionen äußerte: „Wir können aber nur eine
Sanktion in einem Quartal einmal verhängen“ (ab Minute 31:42)?
Wenn ja, aus welcher Rechtsnorm ergibt sich diese Rechtsansicht?
Entspricht sie der gegenwärtigen Praxis in den Jobcentern?
Die Fragen 24 bis 26 werden wegen ihres Sachverhaltes zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, sich zu einzelnen Zitaten aus einer
Talkshow zu äußern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9
verwiesen.
27. In welcher Form und innerhalb welches Zeitraums strebt die
Bundesregierung eine „differenziertere Erfassung und Darstellung der
Streitgegenstände“ zur Thematik Sachleistungsvergabe (Antwort zu den
Fragen 12 bis 15 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/
11459) an?
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit berichtet seit Dezember 2012
monatlich über Bestände, Zugänge und Abgänge von Widersprüchen und Klagen
nach Sachgebieten. Die Darstellung der Sachgebiete in der statistischen
Veröffentlichung erfolgt in zwölf Gruppen, die Aggregate der Sachgebietsgruppen
der von Jobcentern zugelieferten Zählergebnisse darstellen. Die Jobcenter sind
nach § 51b SGB II i. V. m. § 1 Absatz 5 der Verordnung zur Erhebung der
Daten nach § 51b SGB II verpflichtet, die Rechtsbehelfe aufgeteilt nach
Sachgebieten zu erheben, zu zählen und zu übermitteln. Derzeit werden die
Zählergebnisse von den Trägern der Grundsicherung gegliedert in 18 Sachgebiete
übermittelt. Eine weitergehende Differenzierung durch Ausweitung des
Sachgebietskataloges ist aus statistischer Sicht nicht sinnvoll. Eine zusätzliche
Differenzierung steigert die Zuordnungsproblematik vor Ort, die einen Gewinn an
Präzision durch Differenzierung der Ausprägungen durch Ungenauigkeit oder
Zufälligkeit der Zuordnungen reduziert. Zudem bedeutet die differenziertere
Einordnungsstruktur zusätzlichen Aufwand bei der Fallbearbeitung, die aus
statistischer Sicht nicht durch den Aussagegewinn gerechtfertigt wäre.
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ISSN 0722-8333]